Drogist/Drogistin Reglement über die Ausbildung und die ...
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70603 <strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />
Droguiste<br />
Droghiere<br />
A. <strong>Reglement</strong> über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />
B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht<br />
<strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />
A<br />
<strong>Reglement</strong><br />
über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />
vom 20. März 1996 (Stand 22. Februar 2003)<br />
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,<br />
gestützt auf <strong>die</strong> Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 <strong>und</strong> 43 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
vom 19. April 1978 1 über <strong>die</strong> Berufsbildung (im Folgenden B<strong>und</strong>esgesetz<br />
genannt)<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3–6, 13 <strong>und</strong> 32 der zugehörigen Verordnung<br />
vom 7. November 1979 2<br />
<strong>und</strong> Artikel 50 der Verordnung I vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz 3 ,<br />
verordnet:<br />
1 <strong>Ausbildung</strong><br />
11 Lehrverhältnis<br />
Art. 1<br />
Berufsbezeichnung, Beginn <strong>und</strong> Dauer der Lehre<br />
1 Die Berufsbezeichnung ist <strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in (im Folgenden <strong>Drogist</strong> genannt)<br />
2 Der <strong>Drogist</strong><br />
– berät <strong>die</strong> K<strong>und</strong>en unter Anwendung seines allgemeinen naturwissenschaftlichen,<br />
pharmazeutischen <strong>und</strong> technologischen Fachwissens zu Fragen der<br />
Selbstmedikation im Rahmen der Abgabekompetenz, der Ges<strong>und</strong>heits-, Körper-<br />
<strong>und</strong> Sachpflege <strong>und</strong> vermittelt ihnen entsprechende Produkte;<br />
– ist in der Lage, pharmazeutische, kosmetische <strong>und</strong> technische Produkte nach<br />
Vorschrift selbstständig herzustellen;<br />
1 SR 412.10<br />
2 SR 412.101<br />
3 SR 822.111<br />
2002–0000 1
– bewirtschaftet <strong>und</strong> überwacht das Warensortiment der Drogerie <strong>und</strong> führt<br />
einfache administrative Arbeiten aus.<br />
3 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.<br />
Art. 2<br />
Anforderungen an den Lehrbetrieb<br />
1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, <strong>die</strong> gewährleisten, dass das<br />
ganze <strong>Ausbildung</strong>sprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird.<br />
2 Lehrbetriebe, <strong>die</strong> einzelne Teile des <strong>Ausbildung</strong>sprogramms nach Artikel 5 nicht<br />
vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen<br />
<strong>die</strong>se Teile in einem anderen Lehrbetrieb vermitteln zu lassen. Dieser Lehrbetrieb,<br />
der Inhalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dauer der ergänzenden <strong>Ausbildung</strong> werden im Lehrvertrag festgelegt.<br />
3 Zur <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen sind berechtigt:<br />
a. diplomierte <strong>Drogist</strong>en;<br />
b. gelernte <strong>Drogist</strong>en, <strong>die</strong> sich seit der Lehrabschlussprüfung über mindestens<br />
drei Jahre Berufspraxis ausweisen.<br />
4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong><br />
nach einem Modell-Lehrgang 4 , der aufgr<strong>und</strong> von Artikel 5 <strong>die</strong>ses <strong>Reglement</strong>es<br />
ausgearbeitet worden ist.<br />
5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch <strong>die</strong> zuständige kantonale Behörde festgestellt.<br />
Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> allgemeinen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
für <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen.<br />
Art. 3<br />
Höchstzahl der Lehrlinge<br />
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:<br />
1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine<br />
Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr eintritt;<br />
2 Lehrlinge, wenn neben dem Lehrmeister ständig mindestens eine weitere Fachkraft<br />
beschäftigt ist;<br />
1 weiteren Lehrling auf je weitere 2 ständig beschäftigte Fachleute.<br />
2 Als Lehrmeister bzw. Fachleute für <strong>die</strong> Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge<br />
gelten <strong>die</strong> diplomierten <strong>und</strong> <strong>die</strong> gelernten <strong>Drogist</strong>en.<br />
3 Für Betriebe mit Filialen ist für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge <strong>die</strong><br />
Anzahl der ständig in <strong>die</strong>ser Filiale beschäftigten Fachleute massgebend.<br />
4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf <strong>die</strong><br />
Lehrjahre verteilen.<br />
4 Bezugsquelle für den Modell-Lehrgang: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />
2
12 <strong>Ausbildung</strong>sprogramm für den Betrieb<br />
Art. 4<br />
Allgemeine Richtlinien<br />
1 Die <strong>Ausbildung</strong> soll berufliche Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse vermitteln <strong>und</strong> berufsübergreifende<br />
Schlüsselqualifikationen wie Arbeitsmethodik, Selbstständigkeit, Flexibilität,<br />
Kreativität, Lern- <strong>und</strong> Denkfähigkeit sowie <strong>die</strong> Persönlichkeitsentwicklung wie<br />
Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein<br />
fördern. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale drücken sich im <strong>Drogist</strong>enberuf<br />
namentlich in der Beachtung der Schweigepflicht, in der Selbst- <strong>und</strong> Fremdkontrolle<br />
sowie im gepflegten Umgang mit der K<strong>und</strong>schaft <strong>und</strong> in der Öffentlichkeit<br />
aus.<br />
2 Der Lehrling muss rechtzeitig vor jeder neuen Arbeit<br />
– über <strong>die</strong> möglichen Unfallgefahren, Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen <strong>und</strong> -beeinträchtigungen,<br />
– über den Einsatz <strong>und</strong> <strong>die</strong> Anwendung der persönlichen <strong>und</strong> allgemeinen<br />
Schutzmittel sowie<br />
– über <strong>die</strong> Massnahmen zum Schutz der Umwelt aufgeklärt werden<br />
Dabei sind ihm <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften, insbesondere <strong>die</strong>jenigen<br />
– des Arbeitsgesetzes <strong>und</strong> dessen Verordnung 3 (Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge)<br />
– des Unfallversicherungsgesetzes <strong>und</strong> dessen Verordnung über <strong>die</strong> Unfallverhütung<br />
sowie<br />
– <strong>die</strong> Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit<br />
<strong>und</strong> der SUVA<br />
abzugeben <strong>und</strong> zu erklären. Der Lehrling ist bei der erstmaligen Ausführung von<br />
gefährlichen Arbeiten <strong>und</strong> später in regelmässigen Abständen zu beaufsichtigen.<br />
3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd<br />
wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im<br />
<strong>Ausbildung</strong>sprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig <strong>und</strong> in angemessener<br />
Zeit ausführen kann.<br />
4 Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch führen, in dem er laufend alle wesentlichen<br />
Arbeiten, <strong>die</strong> erworbenen Berufskenntnisse <strong>und</strong> seine Erfahrungen festhält. Der<br />
Lehrmeister kontrolliert <strong>und</strong> unterzeichnet das Arbeitsbuch 5 periodisch, mindestens<br />
aber einmal vierteljährlich. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach «Praktische<br />
Arbeiten» als Hilfsmittel verwendet werden.<br />
5 Der Lehrmeister hält den <strong>Ausbildung</strong>sstand des Lehrlings jedes Semester in einem<br />
<strong>Ausbildung</strong>sbericht 6 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem<br />
gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.<br />
5 Bezugsquellen des Arbeitsbuches <strong>und</strong> zugehöriger Musterblätter:<br />
– der Schweizerische <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV<br />
– <strong>die</strong> kantonalen Berufsbildungsämter bzw. <strong>die</strong> Deutschschweiz. Berufsbildungsämter-<br />
Konferenz DBK.<br />
6 Bezugsquellen von Musterformularen für den <strong>Ausbildung</strong>sbericht:<br />
– <strong>die</strong> kantonalen Berufsbildungsämter bzw. <strong>die</strong> Deutschschweiz. Berufsbildungsämter-<br />
Konferenz DBK.<br />
3
6 Wer das Fähigkeitszeugnis für <strong>Drogist</strong>en besitzt, ist aufgr<strong>und</strong> der <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> der<br />
Bestimmungen der Giftgesetzgebung 7 berechtigt, in der allgemeinen Bewilligung C<br />
eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Person genannt zu werden.<br />
7 Im <strong>Ausbildung</strong>sprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, <strong>die</strong> nach den<br />
Artikeln 47 bis 49 der Verordnung 1 8 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten<br />
gelten. Die Ausübung <strong>die</strong>ser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen <strong>Ausbildung</strong><br />
wird hiermit, gestützt auf Artikel 50 der genannten Verordnung, bewilligt.<br />
Art. 5<br />
Praktische Arbeiten <strong>und</strong> Berufskenntnisse<br />
1 Die Richtziele umschreiben allgemein <strong>und</strong> umfassend <strong>die</strong> vom Lehrling am Ende<br />
jeder <strong>Ausbildung</strong>sphase verlangten Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten. Die Informationsziele<br />
verdeutlichen <strong>die</strong> Richtziele im Einzelnen.<br />
2 Richtziele<br />
a. Ganze Lehrzeit<br />
– sich soziale, methodische <strong>und</strong> fachliche Kompetenz aneignen<br />
– durch praktische Erfahrung im Umgang mit den Arbeiten im Betrieb <strong>und</strong><br />
– durch kritische Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verhalten<br />
<strong>und</strong>, parallel zum Lernfortschritt, mit dem Verhalten der Mitarbeiter;<br />
– bei den einzelnen Arbeiten Massnahmen treffen zur Gewährleistung der persönlichen<br />
<strong>und</strong> allgemeinen Sicherheit sowie zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />
der Umwelt;<br />
– <strong>die</strong> drogeriespezifischen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Nachschlagewerke,<br />
Fachbücher <strong>und</strong> Informationsschriften konsultieren <strong>und</strong> <strong>die</strong> Angaben<br />
fallweise anwenden.<br />
b. Erstes <strong>und</strong> zweites Lehrjahr<br />
Berufskenntnisse<br />
– <strong>die</strong> gebräuchlichen 9 Heilpflanzen, Chemikalien <strong>und</strong> Arzneizubereitungen benennen,<br />
erkennen sowie ihre Eigenschaften nennen <strong>und</strong> ihre Anwendung erklären.<br />
Praktische Arbeiten<br />
– einfachste galenische, technische <strong>und</strong> kosmetische Präparate unter Anleitung<br />
herstellen.<br />
Betrieb<br />
– Einrichtungen <strong>und</strong> Sortimentsgruppen der Drogerie kennen lernen<br />
– Arbeiten im Zusammenhang mit dem Warenfluss erledigen.<br />
Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />
– einfache Verkaufshandlungen durchführen <strong>und</strong> erste warenk<strong>und</strong>liche Kenntnisse<br />
in Form von Verkaufsargumenten <strong>und</strong> Beratungen anwenden.<br />
7 SR 813.01<br />
8 SR 822.111<br />
9 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />
4
c. Drittes <strong>und</strong> viertes Lehrjahr<br />
Berufskenntnisse<br />
– sich umfassende Kenntnisse über Eigenschaften, Verwendung <strong>und</strong> Anwendung<br />
der Sortimente des Lehrgeschäftes aneignen<br />
– <strong>die</strong> weniger gebräuchlichen 10 Heilpflanzen, Chemikalien <strong>und</strong> Arzneizubereitungen<br />
benennen sowie Angaben über ihre Eigenschaften <strong>und</strong> ihre Anwendung<br />
nachschlagen.<br />
Praktische Arbeiten<br />
– pharmazeutische, kosmetische <strong>und</strong> technische Produkte herstellen <strong>und</strong> einfache<br />
Warenprüfungen durchführen.<br />
Betrieb<br />
– <strong>die</strong> Waren der Drogerie selbstständig bewirtschaften <strong>und</strong> verkaufsfördernde<br />
Massnahmen durchführen<br />
– einfache kaufmännische <strong>und</strong> administrative Probleme lösen.<br />
Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />
– <strong>die</strong> Funktion als Berater <strong>und</strong> Verkäufer im Rahmen des Rechts <strong>und</strong> des <strong>Ausbildung</strong>sstandes<br />
anwenden.<br />
3 Informationsziele für <strong>die</strong> einzelnen Sachgebiete, bezogen auf <strong>die</strong> ganze Lehrzeit:<br />
Berufskenntnisse<br />
Gebinde <strong>und</strong> Verpackungsmaterial<br />
– <strong>die</strong> Eignung von Gebinden <strong>und</strong> Verpackungsmaterial fallbezogen begründen.<br />
Einrichtungen, Geräte<br />
– Geräte zu Labor- bzw. Fabrikationszwecken <strong>und</strong> zur Ausmietung an <strong>die</strong><br />
K<strong>und</strong>schaft nennen sowie ihren Zweck <strong>und</strong> ihre Funktion erklären.<br />
Sortimente<br />
– <strong>die</strong> nachgenannten Sortimente charakterisieren <strong>und</strong> einige typische Produkte<br />
nennen<br />
– von ähnlichen Produkten Qualitäts- <strong>und</strong> Anwendungsunterschiede aufzeigen<br />
sowie Verkaufsargumente erarbeiten<br />
– Sortimente:<br />
Produkte für <strong>die</strong><br />
– Selbstmedikation im Rahmen der Abgabekompetenz<br />
– Vorsorge <strong>und</strong> Erhaltung der Ges<strong>und</strong>heit<br />
– ges<strong>und</strong>e Ernährung <strong>und</strong> Diätetik<br />
– Ernährung <strong>und</strong> Pflege des Kleinkindes<br />
– Hauskrankenpflege<br />
– Hygiene<br />
10 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />
5
– Schönheitspflege<br />
– Sachpflege <strong>und</strong> Sachwerterhaltung<br />
– von den Heilkräutern des Handverkaufs<br />
– <strong>die</strong> deutsche <strong>und</strong> lateinische Bezeichnung sowie Eigenschaften <strong>und</strong><br />
hauptsächlichste Anwendungen nennen<br />
– ihre unterschiedlichen Darreichungsformen kennen<br />
– von den Chemikalien des Handverkaufs<br />
– <strong>die</strong> deutsche <strong>und</strong> lateinische Bezeichnung sowie <strong>die</strong> hauptsächlichsten<br />
Eigenschaften nennen<br />
– ihre pharmazeutische bzw. technische Anwendung sowie den sicheren<br />
Umgang mit ihnen erklären.<br />
Spezial- <strong>und</strong> Ergänzungssortimente<br />
– Die Sortimente des Lehrgeschäftes charakterisieren <strong>und</strong> einige typische Produkte<br />
nennen<br />
– von ähnlichen Produkten Qualitäts- <strong>und</strong> Anwendungsunterschiede aufzeigen<br />
sowie Verkaufsargumente erarbeiten.<br />
Praktische Arbeiten<br />
Arbeitssicherheit, Ges<strong>und</strong>heitsschutz, Umweltschutz<br />
– Massnahmen treffen zur Verhinderung von Schadenereignissen (Vergiftungen,<br />
Umweltverschmutzungen <strong>und</strong> andere Unfälle)<br />
– bei Schadenereignissen (Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen, insbesondere Vergiftungen,<br />
Verletzungen <strong>und</strong> Umweltverschmutzungen) ereignisbezogen handeln.<br />
Konfektionierung<br />
– Ab- <strong>und</strong> Umfüllarbeiten ausführen.<br />
Warenprüfung<br />
– gebräuchliche Heilpflanzen <strong>und</strong> flüssige Offenwaren durch Sinnesprüfung<br />
erkennen<br />
– einfache Warenprüfungen unter Anwendung von physikalischen Methoden<br />
durchführen.<br />
Präparateherstellung<br />
– Teemischungen herstellen<br />
– <strong>die</strong> folgenden Laborarbeiten durchführen: wägen, messen, zerkleinern, sieben,<br />
mischen, verreiben, lösen, filtrieren<br />
– Alkohol-, Säuren- <strong>und</strong> Laugen-Wassergemische berechnen <strong>und</strong> herstellen<br />
sowie ihre Konzentration kontrollieren<br />
– verschiedene Präparatetypen nach Pharmakopoe oder nach weiteren Vorschriften<br />
herstellen<br />
– gegebenenfalls Protokoll erstellen.<br />
6
Betrieb<br />
Betriebsorganisation<br />
Die Organisation des Lehrbetriebes nach den folgenden Gesichtspunkten erklären:<br />
– Personal<br />
– Räumlichkeiten<br />
– Leitbild<br />
– Standort<br />
– Sortiment (Pflicht-, Spezial- <strong>und</strong> Ergänzungssortimente).<br />
Warenfluss<br />
Die Organisation des Bestellwesens unter Berücksichtigung von Grossisten- <strong>und</strong> Direktlieferungen<br />
erklären:<br />
– Defekturen unterschiedlicher Warengruppen ausführen<br />
– Warenbestellungen ausführen<br />
– Waren auspacken, kontrollieren, Preis auszeichnen <strong>und</strong> versorgen<br />
– Waren kalkulieren <strong>und</strong> Preise berechnen<br />
– <strong>die</strong> Verfalldatenkontrolle durchführen<br />
– K<strong>und</strong>enlieferungen <strong>und</strong> Warenretouren abhol- bzw. versandfertig verpacken<br />
oder bereitstellen.<br />
Administration<br />
– Formulare ausfüllen <strong>und</strong> ihren Zweck erklären<br />
– einfache Geschäftsbriefe schreiben<br />
– Daten erfassen, Karteien führen <strong>und</strong> ihren Aufbau <strong>und</strong> Zweck erklären<br />
– das Telefon be<strong>die</strong>nen<br />
– mit Post, Bank <strong>und</strong> Bahn verkehren<br />
– Rechnungen <strong>und</strong> Monatsauszüge kontrollieren<br />
– Rechnungen ausstellen.<br />
Verkaufsförderung<br />
– Warenpräsentationen im Verkaufsraum <strong>und</strong> Schaufenster vorbereiten <strong>und</strong><br />
ausführen<br />
– Aktionen planen, durchführen <strong>und</strong> den Erfolg kontrollieren.<br />
Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />
– den K<strong>und</strong>enwunsch analysieren <strong>und</strong> darauf aufbauend <strong>die</strong> üblichen Verkaufshandlungen<br />
durchführen<br />
– im Beratungsfall <strong>die</strong> erworbenen Kenntnisse fallspezifisch anwenden<br />
– <strong>die</strong> besonderen Dienstleistungen des Lehrbetriebes anbieten.<br />
7
13 <strong>Ausbildung</strong> in der Berufsschule<br />
Art. 6<br />
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des B<strong>und</strong>esamtes<br />
für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit 11 .<br />
2 Lehrabschlussprüfung<br />
21 Durchführung<br />
Art. 7<br />
Allgemeines<br />
1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er <strong>die</strong> im <strong>Ausbildung</strong>sreglement<br />
<strong>und</strong> im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.<br />
2 Die Kantone führen <strong>die</strong> Prüfung durch.<br />
Art. 8<br />
Organisation<br />
1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer<br />
Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt<br />
gegeben, welche Materialien <strong>und</strong> Hilfsmittel er mitbringen muss.<br />
2 Der Lehrling erhält <strong>die</strong> Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird<br />
ihm, soweit notwendig, erklärt.<br />
3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach «Praktische<br />
Arbeiten» als Hilfsmittel verwendet werden.<br />
Art. 9<br />
Experten<br />
1 Die kantonale Behörde ernennt <strong>die</strong> Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen<br />
von Expertenkursen beigezogen.<br />
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten<br />
während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige <strong>und</strong> vollständige<br />
Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete<br />
Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.<br />
3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd <strong>und</strong> gewissenhaft <strong>die</strong> Ausführung der<br />
Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.<br />
4 Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Experten.<br />
Dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch.<br />
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig <strong>und</strong> wohlwollend <strong>und</strong> bringen Bemerkungen<br />
sachlich an.<br />
6 Mindestens zwei Experten beurteilen <strong>die</strong> Prüfungsarbeiten.<br />
11 Anhang zu <strong>die</strong>sem <strong>Reglement</strong>.<br />
8
22 Prüfungsfächer <strong>und</strong> Prüfungsstoff<br />
Art. 10 Prüfungsfächer 12<br />
1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt <strong>und</strong> dauert:<br />
Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen 2½ – 3 St<strong>und</strong>en<br />
Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e 2 – 2½ St<strong>und</strong>en<br />
Warenk<strong>und</strong>e 1½ – 2 St<strong>und</strong>en<br />
Praktische Arbeiten 4½ – 6 St<strong>und</strong>en<br />
Beratung/Verkauf ½ – 1 St<strong>und</strong>e<br />
Allgemeinbildung (nach dem <strong>Reglement</strong> über das Fach Allgemeinbildung an der<br />
Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).<br />
2 Der Lehrling wird in den einzelnen Prüfungsfächern nach folgenden Verfahren<br />
geprüft:<br />
a. Fächer «Praktische Arbeiten» <strong>und</strong> «Beratung/Verkauf»: in berufspraktischer<br />
Form<br />
b. übrige Fächer: schriftlich oder mündlich oder Auswahlantworten oder in<br />
kombinierter Form.<br />
3 Für <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.<br />
Art. 11 Prüfungsstoff 12<br />
1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5<br />
<strong>und</strong> des Lehrplans. Die Informationsziele <strong>die</strong>nen als Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Aufgabenstellung.<br />
2 Die Prüfung in den einzelnen Fächern wickelt sich unter folgenden Rahmenbedingungen<br />
ab:<br />
Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Die Prüfung ist unterteilt in:<br />
– Chemie/Physik<br />
– Biologie/Ökologie.<br />
Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />
Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />
– rechtliche Aspekte<br />
Die Prüfung ist unterteilt in:<br />
– Heilpflanzenk<strong>und</strong>e<br />
– Arzneimittelk<strong>und</strong>e.<br />
12 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
9
Warenk<strong>und</strong>e<br />
Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />
– rechtliche Aspekte<br />
Die Prüfung ist unterteilt in:<br />
– Ernährungslehre<br />
– Kosmetika<br />
– Technika/Giftk<strong>und</strong>e.<br />
Praktische Arbeiten<br />
Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />
– Aspekte des Umwelt- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit<br />
– rechtliche Aspekte.<br />
Arbeiten, <strong>die</strong> der Lehrling selbstständig ausführt:<br />
Warenprüfung<br />
Der Lehrling prüft Substanzen <strong>und</strong> Heilpflanzen mittels physikalischer Methoden<br />
oder durch Sinnesprüfung.<br />
Präparateherstellung<br />
Der Lehrling stellt Präparate aus dem chemisch-technischen, kosmetischen oder pharmazeutischen<br />
Bereich her.<br />
Betrieb/Berufliches Rechnen<br />
Der Lehrling löst Aufgaben im Zusammenhang mit dem Detailhandel, der Warenbewirtschaftung<br />
<strong>und</strong> der Verkaufsförderung.<br />
Beratung/Verkauf<br />
Aufgabe, <strong>die</strong> der Lehrling selbstständig erledigt:<br />
Der Lehrling<br />
– führt im Rahmen üblicher K<strong>und</strong>enwünsche <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Verkaufsgespräche<br />
– führt, situationsbezogen, <strong>die</strong> erforderlichen Verkaufshandlungen durch.<br />
23 Beurteilung <strong>und</strong> Notengebung<br />
Art. 12 Beurteilung 13<br />
1 Die Leistungen des Kandidaten werden in folgenden Fächern <strong>und</strong> Positionen bewertet:<br />
13 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
10
Prüfungsfach: Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Pos. 1 Chemie/Physik<br />
Pos. 2 Biologie/Ökologie<br />
Prüfungsfach: Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />
Pos. 1 Heilpflanzenk<strong>und</strong>e<br />
Pos. 2 Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />
Prüfungsfach: Warenk<strong>und</strong>e<br />
Pos. 1 Ernährungslehre<br />
Pos. 2 Kosmetika<br />
Pos. 3 Technika/Giftk<strong>und</strong>e<br />
Prüfungsfach: Praktische Arbeiten<br />
Pos. 1 Warenprüfung<br />
Pos. 2 Präparateherstellung<br />
Pos. 3 Betrieb/Berufliches Rechnen<br />
Prüfungsfach: Beratung/Verkauf<br />
Pos. 1 Beratung<br />
Pos. 2 Verkauf<br />
2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden<br />
zur Ermittlung der Positionsnoten vorerst Teilnoten gegeben, so werden <strong>die</strong>se<br />
entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 14 .<br />
3 Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle<br />
ger<strong>und</strong>et.<br />
Art. 13<br />
Notenwerte<br />
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 <strong>und</strong> höhere<br />
bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />
Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />
2<br />
Notenskala<br />
Note<br />
Eigenschaften der Leistungen<br />
6 Qualitativ <strong>und</strong> quantitativ sehr gut<br />
5 Gut, zweckentsprechend<br />
4 Den Mindestanforderungen entsprechend<br />
3 Schwach, unvollständig<br />
2 Sehr schwach<br />
1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt<br />
14 Bezugsquelle von Notenformularen: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />
11
Art. 14 Prüfungsergebnis 15<br />
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.<br />
Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:<br />
– Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
– Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />
– Warenk<strong>und</strong>e<br />
– Praktische Arbeiten<br />
– Beratung/Verkauf<br />
– Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule)<br />
– Allgemeinbildung.<br />
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 7 der Notensumme) <strong>und</strong> wird<br />
auf eine Dezimalstelle ger<strong>und</strong>et.<br />
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn<br />
a. <strong>die</strong> Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet;<br />
b. <strong>die</strong> Fachnoten «Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e» sowie «Beratung/Verkauf»<br />
den Wert 4,0 nicht unterschreiten;<br />
c. von den übrigen Fächern nicht mehr als 2 Fachnoten den Wert 4,0 unterschreiten;<br />
d. <strong>die</strong> Summe der Abweichungen zwischen 4,0 <strong>und</strong> den ungenügenden Notenwerten<br />
nicht mehr als 2 Noteneinheiten beträgt.<br />
4 Wer <strong>die</strong> Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung<br />
befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, <strong>die</strong> Gesamtnote nach<br />
Absatz 2 sowie <strong>die</strong> Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten<br />
somit ohne <strong>die</strong> Fachnote Allgemeinbildung.<br />
5 Die Fachnote Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der<br />
Unterrichtsfächer Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e,<br />
Warenk<strong>und</strong>e, Betrieb <strong>und</strong> zweite Landessprache.<br />
6 Bei Repetenten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Berufsschule nicht besuchen, wird <strong>die</strong> bisherige Erfahrungsnote<br />
Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht<br />
wiederholt, zählt <strong>die</strong> neue Erfahrungsnote.<br />
7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, <strong>die</strong> für weniger als <strong>die</strong> halbe Lehrzeit<br />
Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote Berufsk<strong>und</strong>licher<br />
Unterricht der Mittelwert der Fachnoten Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen-<br />
<strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e, Warenk<strong>und</strong>e eingesetzt.<br />
Art. 15<br />
Notenformulare <strong>und</strong> Expertenbericht<br />
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in gr<strong>und</strong>legende Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse<br />
nicht eingeführt worden, dürfen <strong>die</strong> Experten keine Rücksicht nehmen. Sie<br />
halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.<br />
15 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
12
2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen <strong>Ausbildung</strong>,<br />
so tragen <strong>die</strong> Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das<br />
Notenformular ein.<br />
3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten<br />
unterzeichnet <strong>und</strong> der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt.<br />
Art. 16 Fähigkeitszeugnis<br />
Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis <strong>und</strong> ist<br />
berechtigt, <strong>die</strong> gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter <strong>Drogist</strong>» zu führen.<br />
Art. 17 Rechtsmittel<br />
Beschwerden betreffend <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem<br />
Recht.<br />
3 Schlussbestimmungen<br />
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Das <strong>Reglement</strong> vom 28. Dezember 1982 16 über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />
der <strong>Drogist</strong>en wird aufgehoben.<br />
Art. 19 Übergangsrecht 17<br />
1 Lehrlinge, <strong>die</strong> ihre Lehre vor dem 1. März 2003 begonnen haben, schliessen sie<br />
nach dem bisherigen <strong>Reglement</strong> ab.<br />
2 Wer <strong>die</strong> Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2009 auf sein Verlangen<br />
nach dem bisherigen <strong>Reglement</strong> geprüft.<br />
Art. 20 Inkrafttreten 17<br />
Die Bestimmungen über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> treten am 1. März 2003 in Kraft, <strong>die</strong>jenigen<br />
über <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 2007.<br />
20. März 1996 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:<br />
Delamuraz<br />
16 BBl 1983 I 823<br />
17 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
13
<strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />
B<br />
Lehrplan<br />
für den beruflichen Unterricht<br />
vom 20. März 1996 (Stand 22. Februar 2003)<br />
Das B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit (BIGA),<br />
gestützt auf Artikel 28 des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 19. April 1978 18 über <strong>die</strong> Berufsbildung<br />
<strong>und</strong> Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 19 über Turnen <strong>und</strong><br />
Sport an Berufsschulen,<br />
verordnet:<br />
1 Allgemeines<br />
11 Aufgabe der Berufsschule<br />
Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling <strong>die</strong> notwendigen theoretischen Berufskenntnisse<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> Allgemeinbildung <strong>und</strong> fördert wichtige Schlüsselqualifikationen<br />
wie <strong>die</strong> Fähigkeit, sich Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, Selbstständigkeit,<br />
Teamfähigkeit, Neugier, Vorstellungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit sowie<br />
logisches <strong>und</strong> vernetztes Denken. Sie unterrichtet nach <strong>die</strong>sem Lehrplan 20 <strong>und</strong><br />
berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts <strong>die</strong> in Artikel 5 des <strong>Ausbildung</strong>sreglementes<br />
den beiden Lehrhälften zugeordneten Lernziele. Die auf <strong>die</strong>ser Gr<strong>und</strong>lage<br />
erstellten schulinternen Arbeitspläne sind auf <strong>die</strong> betriebliche <strong>Ausbildung</strong><br />
abgestimmt <strong>und</strong> richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie werden den<br />
Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.<br />
12 Organisation<br />
Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Regel bedürfen<br />
der Zustimmung der kantonalen Behörde <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esamtes für Berufsbildung<br />
<strong>und</strong> Technologie (BBT).<br />
Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit im ersten Lehrjahr auf zwei ganze, im<br />
zweiten auf anderthalb <strong>und</strong> im dritten <strong>und</strong> vierten auf einen ganzen Schultag angesetzt.<br />
Ein Schultag darf, einschliesslich Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen.<br />
18 SR 412.10<br />
19 SR 415.022<br />
20 Die Lernziele des Lehrplans sind im «Modell-Lehrplan» präzisiert; Bezugsquelle:<br />
Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />
14
Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung<br />
des Fachk<strong>und</strong>eunterrichts auf <strong>die</strong> einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein.<br />
2 Lektionentafel 21<br />
Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf <strong>die</strong> Lehrjahre erfolgt<br />
nach regionalen Gegebenheiten <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich in Absprache mit den zuständigen<br />
Behörden <strong>und</strong> Lehrbetrieben.<br />
Fächer<br />
(Gliederung nach Abschnitt 3 Unterricht)<br />
Total<br />
Lektionen<br />
31 Berufskenntnisse 960<br />
311 Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen (440)<br />
311.1 – Chemie / Physik (r<strong>und</strong> 240)<br />
311.2 – Biologie / Ökologie (r<strong>und</strong> 200)<br />
312 Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e (280)<br />
312.1 – Heilpflanzenk<strong>und</strong>e (r<strong>und</strong> 80)<br />
312.2 – Arzneimittelk<strong>und</strong>e (r<strong>und</strong> 200)<br />
313 Warenk<strong>und</strong>e (240)<br />
313.1 – Ernährungslehre<br />
313.2 – Kosmetik<br />
313.3 – Technika / Giftk<strong>und</strong>e<br />
32 Betrieb / Zweite Landessprache 280– 320<br />
321 Betrieb (160)<br />
321.1 – Betriebsk<strong>und</strong>e / Berufliches Rechnen (r<strong>und</strong> 80)<br />
321.2 – Bürokommunikation (r<strong>und</strong> 80)<br />
322 Zweite Landessprache (120–160)<br />
33 Allgemeinbildung 480<br />
34 Sport 200– 240<br />
Total 1920–2000<br />
3 Unterricht<br />
Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein<br />
<strong>und</strong> umfassend <strong>die</strong> vom Lehrling am Ende der <strong>Ausbildung</strong> verlangten Kenntnisse<br />
<strong>und</strong> Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen <strong>die</strong> Richtziele im Einzelnen.<br />
21 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
15
31 Berufskenntnisse<br />
311 Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen (440 Lektionen)<br />
311.1 Chemie/Physik (r<strong>und</strong> 240 Lektionen)<br />
Richtziele<br />
Der Chemieunterricht führt zur<br />
– Bereitschaft <strong>und</strong> Fähigkeit, genau zu beobachten, das Wahrgenommene zu<br />
verstehen <strong>und</strong> folgerichtig in grössere Zusammenhänge einzuordnen<br />
– Einsicht, dass chemische <strong>und</strong> physikalische Phänomene im Berufsleben <strong>und</strong><br />
Alltag relevant sind<br />
– Fähigkeit, einfache physikalische <strong>und</strong> chemische Experimente zu interpretieren<br />
– Aneignung eines soliden Gr<strong>und</strong>wissens in Bezug auf Stoffeigenschaften.<br />
311.11 Allgemeine <strong>und</strong> anorganische Chemie<br />
Informationsziele<br />
Stoffe<br />
– <strong>die</strong> Einteilung der Stoffe aufzeigen<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung von Trennverfahren <strong>und</strong> einige wichtige Verfahren in den<br />
Gr<strong>und</strong>zügen beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Aggregatzustände <strong>und</strong> ihre Übergänge beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Begriffe Dichte, Schmelzbereich <strong>und</strong> Siedebereich erklären<br />
– das Wesen der Wärme <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf Stoffe erklären.<br />
Atombau<br />
– den Aufbau der Atome erklären<br />
– das Aufbauprinzip <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung des Periodensystems der Elemente<br />
erklären.<br />
Bindungslehre<br />
– Merkmale der Elektronenpaar-, Ionen- <strong>und</strong> Metallbindung beschreiben <strong>und</strong><br />
an typischen Vertretern verdeutlichen<br />
– <strong>die</strong> Erscheinung <strong>und</strong> Auswirkung der Polarität erklären.<br />
Reaktionslehre<br />
– mit Hilfe einfacher Reaktionsgleichungen chemische Prozesse erklären<br />
– den Ablauf einer Reaktion erklären <strong>und</strong> einfache Reaktionsbeispiele nennen<br />
– <strong>die</strong> folgenden Reaktionstypen an praktischen Beispielen erklären, erkennen<br />
<strong>und</strong> formulieren:<br />
– Säure/Base-Reaktionen<br />
– Redoxreaktionen.<br />
16
Anorganische Stofflehre<br />
– von den in der Minimalliste des Modell-Lehrplanes aufgeführten wichtigen<br />
Elementen <strong>und</strong> ihren Verbindungen<br />
– <strong>die</strong> Formel kennen sowie nach Pharmakopoe-, gegebenenfalls nach IU-<br />
PAC-Nomenklatur <strong>und</strong> Trivialbezeichnungen, benennen<br />
– ausgewählte Eigenschaften <strong>und</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Drogerie relevanten Verwendungen<br />
kennen.<br />
Naturwissenschaftliches Rechnen<br />
– ausgewählte SI-Einheiten kennen <strong>und</strong> mit ihnen einfache Berechnungen<br />
durchführen<br />
– mit Hilfe des Periodensystems der Elemente einfache stöchiometrische Berechnungen<br />
durchführen<br />
– Massenanteile <strong>und</strong> Konzentrationen berechnen<br />
– Mischungen berechnen.<br />
311.12 Organische Chemie<br />
Informationsziele<br />
Gr<strong>und</strong>lagen<br />
– den Begriff organische Chemie erklären <strong>und</strong> wichtige Eigenschaften organischer<br />
Verbindungen nennen<br />
– Summen- <strong>und</strong> Strukturformeln an Beispielen aufzeigen<br />
– den Begriff Isomerie <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung der Isomerie erkären<br />
– Gr<strong>und</strong>reaktionstypen erklären <strong>und</strong> an Beispielen formulieren<br />
– wichtige Regeln der IUPAC-Nomenklatur auf einfache Beispiele übertragen.<br />
Organische Stofflehre<br />
– Auswirkungen funktioneller Gruppen <strong>und</strong> der Gerüststruktur (einschliesslich<br />
Homologen) auf <strong>die</strong> physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen erklären<br />
– von den nachgenannten Stoffklassen<br />
– <strong>die</strong> charakteristischen Strukturmerkmale aufzeigen<br />
– gebräuchliche Substanzen nennen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verwendung <strong>die</strong>ser Substanzen,<br />
soweit sinnvoll, mit ihren strukturabhängigen Eigenschaften begründen<br />
– einige reaktionsbezogene Zusammenhänge erklären<br />
– Stoffklassen:<br />
– Kohlenwasserstoffe<br />
– Halogenkohlenwasserstoffe<br />
– Alkohole<br />
– Phenole<br />
17
– Ether<br />
– Aldehyde, Ketone<br />
– Carbonsäuren<br />
– Amine<br />
– Carbonsäureester<br />
– Aminosäuren.<br />
311.2 Biologie/Ökologie 22 (r<strong>und</strong> 200 Lektionen)<br />
Richtziele<br />
– mit dem Bau <strong>und</strong> der Funktion des Pflanzen- <strong>und</strong> Menschenkörpers vertraut<br />
werden<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung gr<strong>und</strong>legender gesetzmässiger Zusammenhänge <strong>und</strong> Vorgänge<br />
für <strong>die</strong> belebte Natur kennen<br />
– Unterschiede zwischen belebter <strong>und</strong> toter Materie aufzeigen<br />
– <strong>die</strong> heutige Lebensweise des Menschen <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf <strong>die</strong> Umwelt<br />
beurteilen sowie aus der Erkenntnis Schlüsse für eigenes verantwortungsvolles<br />
Verhalten in Beruf <strong>und</strong> Alltag ziehen.<br />
311.21 Botanik <strong>und</strong> allgemeine Biologie (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />
Informationsziele<br />
Zelle<br />
– den Bau <strong>und</strong> Aufgaben der Zelle <strong>und</strong> ihrer Bestandteile erklären<br />
– den Vorgang der Zellteilung beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Vorgänge der Diffusion <strong>und</strong> Osmose erklären <strong>und</strong> ihre Bedeutung für <strong>die</strong><br />
Pflanzen aufzeigen.<br />
Gewebe<br />
– den Begriff Gewebe erklären<br />
– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufgaben des Bildungsgewebes <strong>und</strong> der verschiedenen Dauergewebsarten<br />
erklären.<br />
Organe<br />
– den Begriff Organ erklären<br />
– den inneren Bau von Wurzeln, Stengeln <strong>und</strong> Blättern skizzieren <strong>und</strong> <strong>die</strong> Organbestandteile<br />
benennen<br />
– Sonderformen (Metamorphosen) der Wurzel, des Stengels <strong>und</strong> der Blätter<br />
aufzeigen <strong>und</strong> ihre Aufgaben erklären.<br />
22 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
18
Stoffwechsel<br />
– <strong>die</strong> Begriffe Baustoffwechsel <strong>und</strong> Betriebsstoffwechsel erklären<br />
– Mineralsalze, welche <strong>die</strong> Pflanze benötigt, nennen sowie ihre Zusammensetzung<br />
<strong>und</strong> Bedeutung für <strong>die</strong> Pflanze erklären<br />
– <strong>die</strong> Vorgänge der Nährstoffaufnahme <strong>und</strong> des Nährstofftransports erklären<br />
– <strong>die</strong> Vorgänge der Assimilation <strong>und</strong> Dissimilation <strong>und</strong> ihre Bedeutung für <strong>die</strong><br />
Lebewesen erklären<br />
– <strong>die</strong> Ernährungsweise der autotrophen <strong>und</strong> heterotrophen Lebewesen unterscheiden.<br />
Fortpflanzung<br />
– den Vorgang der ungeschlechtlichen Fortpflanzung erklären <strong>und</strong> Fortpflanzungsarten<br />
nennen<br />
– den Vorgang der geschlechtlichen Fortpflanzung der Samenpflanzen erklären<br />
– den Bau der Blüte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktionen der Blattarten der Blüte beschreiben<br />
– <strong>die</strong> verschiedenen Blütenstände aufzählen <strong>und</strong> skizzieren<br />
– <strong>die</strong> Vorgänge der Samen- bzw. der Fruchtbildung sowie der Keimung erklären<br />
– Arten von Früchten skizzieren <strong>und</strong> Unterschiede aufzeigen.<br />
Mikrobiologie<br />
– den Bau von Bakterien <strong>und</strong> Viren beschreiben<br />
– ausgewählte Eigenschaften von Bakterien <strong>und</strong> Viren nennen<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung von Bakterien <strong>und</strong> Viren als Lebewesen <strong>und</strong> als Krankheitserreger<br />
erklären.<br />
Systematik<br />
– einen Überblick über das natürliche System des Pflanzenreichs geben<br />
– aus dem Gebiet der Kryptogamen an je einem Beispiel Algen, Moose,<br />
Flechten, Farne, Schachtelhalme <strong>und</strong> Pilze charakterisieren<br />
– <strong>die</strong> gebräuchlichsten Pflanzen, vor allem Heilpflanzen, der folgenden Familien<br />
erkennen, skizzieren <strong>und</strong> systematisch einordnen: Brassicaceae, Rosaceae,<br />
Fabaceae (Leguminosae), Apiaceae, Lamiaceae, Asteraceae <strong>und</strong> Poaceae.<br />
311.22 Humanbiologie (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />
Informationsziele<br />
Zelle<br />
– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion einer menschlichen Zelle erklären<br />
– Unterschiede zur pflanzlichen Zelle nennen.<br />
Gewebe<br />
– <strong>die</strong> Gewebetypen des menschlichen Körpers gliedern.<br />
19
Haut<br />
– <strong>die</strong> Aufgaben der Hautschichten beschreiben.<br />
Knochen<br />
– den Aufbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion der Knochen <strong>und</strong> der Gelenke erklären<br />
– wichtige Knochen des Skelettes an einer Vorlage benennen.<br />
Muskeln<br />
– <strong>die</strong> Muskelgewebearten unterscheiden <strong>und</strong> typische Vorkommen nennen<br />
– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktionsweise eines Skelettmuskels erklären.<br />
Verdauungssystem<br />
– <strong>die</strong> Verdauungsorgane <strong>und</strong> <strong>die</strong> Drüsen des Verdauungsapparates <strong>und</strong> ihre<br />
Position skizzieren, benennen sowie ihre Funktion erklären<br />
– den enzymatischen Abbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> anschliessende Resorption der drei Gr<strong>und</strong>nährstoffe<br />
erklären.<br />
Atmungssystem<br />
– <strong>die</strong> Anatomie der Atemwege beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Begriffe «äussere» <strong>und</strong> «innere Atmung» erklären<br />
– den Vorgang des Gasaustauschs in der Lunge erklären<br />
– <strong>die</strong> Mechanismen der Bauch- <strong>und</strong> Brustatmung erklären.<br />
Gefässsystem<br />
– <strong>die</strong> Zusammensetzung des Blutes aufzeigen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufgaben der Blutbestandteile<br />
erklären<br />
– <strong>die</strong> Wege des Blutkreislaufes umreissen<br />
– Arterien, Venen <strong>und</strong> Kapillaren unterscheiden<br />
– <strong>die</strong> Anatomie <strong>und</strong> <strong>die</strong> Arbeitsweise des Herzens beschreiben<br />
– das Lymphgefässsystem erklären.<br />
Ausscheidungssystem der Nieren<br />
– <strong>die</strong> Organe des Ausscheidungssystems aufzählen<br />
– den Bau der Niere beschreiben<br />
– den Vorgang der Harnbildung erklären.<br />
Hormonale Steuerung<br />
– <strong>die</strong> endokrinen Drüsen des Körpers <strong>und</strong> ihre Hormone nennen sowie <strong>die</strong><br />
Wirkung <strong>die</strong>ser Hormone erklären.<br />
Nervensystem<br />
– einen Überblick über <strong>die</strong> Gliederung des Nervensystems geben<br />
– <strong>die</strong> Zentren des Nervensystems skizzieren <strong>und</strong> ihre Aufgaben erklären<br />
– <strong>die</strong> Wirkungsweise des vegetativen Nervensystems aufzeigen.<br />
20
Sinnesorgane<br />
– <strong>die</strong> Anatomie von Nase, Augen <strong>und</strong> Ohren beschreiben.<br />
Geschlechtssystem<br />
– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion der weiblichen <strong>und</strong> männlichen Geschlechtsorgane<br />
beschreiben.<br />
311.23 Ökologie 23 (r<strong>und</strong> 40 Lektionen)<br />
Informationsziele<br />
– gebräuchliche Begriffe der Ökologie <strong>und</strong> Bezüge zwischen den Begriffen<br />
erklären<br />
– <strong>die</strong> Beeinflussung des ökologischen Gleichgewichtes durch den Menschen<br />
an Beispielen aufzeigen<br />
– <strong>die</strong> natürlichen Kreisläufe sowie den Energiefluss schematisch darstellen<br />
– das Wesen wichtiger Eigenschaften der Me<strong>die</strong>n Wasser, Boden <strong>und</strong> Luft erklären<br />
– Gründe, <strong>die</strong> zur Schädigung unserer Umwelt führen können, an Schadbeispielen<br />
aufzeigen<br />
– Erlasse zum Schutz der Umwelt nennen sowie deren Sinn <strong>und</strong> Zweck an Beispielen<br />
aus dem täglichen Leben <strong>und</strong> aus der Drogeriepraxis verdeutlichen<br />
– mögliche persönliche, betriebliche <strong>und</strong> öffentliche Massnahmen zur Schonung<br />
der Ressourcen <strong>und</strong> der Umwelt beschreiben.<br />
312 Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e (280 Lektionen)<br />
312.1 Heilpflanzenk<strong>und</strong>e 23 (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />
Richtziel<br />
von gebräuchlichen Heilpflanzen 24 <strong>die</strong> Nomenklatur, <strong>die</strong> Hauptinhaltsstoffe, <strong>die</strong><br />
Indikation, <strong>die</strong> Zubereitung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufbewahrung kennen.<br />
Informationsziele<br />
Die Pflanze als Heilmittel<br />
– <strong>die</strong> Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Pflanzenheilk<strong>und</strong>e beschreiben.<br />
Nomenklatur<br />
– <strong>die</strong> Heilpflanzen mit ihren deutschen <strong>und</strong> lateinischen Bezeichnungen inklusive<br />
lateinischen Stammpflanzennamen nennen.<br />
Zubereitung<br />
– <strong>die</strong> Zubereitungsarten der Heilpflanzen beschreiben.<br />
23 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
24 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />
21
Aufbewahrung<br />
– <strong>die</strong> Aufbewahrung <strong>und</strong> Anwendung der Heilpflanzen beschreiben.<br />
Inhaltsstoffe<br />
– <strong>die</strong> Inhaltsstoffe der Heilpflanzen beschreiben.<br />
Einzelbesprechung von Heilpflanzen nach der Positivliste D<br />
– den Einsatz der Heilpflanzen begründen.<br />
312.2 Arzneimittelk<strong>und</strong>e 25 (r<strong>und</strong> 200 Lektionen)<br />
Hinweis<br />
Aus praktischen Gründen ist <strong>die</strong> Heilpflanzenk<strong>und</strong>e in einem separaten Abschnitt<br />
geregelt.<br />
Richtziele<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Arzneimittelwesen kennen<br />
– gängige Heilverfahren unterscheiden<br />
– <strong>die</strong> Wirkungen von Arzneimitteln sowie deren therapeutische Anwendung<br />
im Rahmen der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Selbstmedikation im Rahmen<br />
der Abgabekompetenz erklären<br />
– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />
den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />
Informationsziele<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
– Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben <strong>und</strong> wesentlichen Inhalte<br />
erklären.<br />
Gr<strong>und</strong>begriffe<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>begriffe der allgemeinen Arzneimittelk<strong>und</strong>e erklären.<br />
Heilverfahren<br />
– <strong>die</strong> gängigen Heilverfahren umschreiben.<br />
Arzneiformen<br />
– <strong>die</strong> Anwendung der verschiedenen Arzneiformen begründen.<br />
Verband- <strong>und</strong> Sanitätsmaterial<br />
– den Einsatz von gängigem Verband- <strong>und</strong> Sanitätsmaterial beschreiben.<br />
Positivliste D<br />
– <strong>die</strong> therapeutischen Gruppen der Liste D umschreiben, entsprechende Arzneimittel<br />
zuordnen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuordnung begründen.<br />
25 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
22
313 Warenk<strong>und</strong>e (240 Lektionen)<br />
313.1 Ernährungslehre 26<br />
Richtziele<br />
– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Ernährung (Lebensmittelverordnung)<br />
kennen<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährung <strong>und</strong> spezielle Ernährungsformen erklären<br />
– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />
den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />
Informationsziele<br />
Gesetzliche Bestimmungen<br />
– <strong>die</strong> gesetzlichen Erlasse nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben <strong>und</strong> wesentlichen Inhalte<br />
erklären.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährung<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährungslehre erklären<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>nahrungsmittel <strong>und</strong> <strong>die</strong> Reformproduktegruppen verschiedenen Nahrungsmittelgruppen<br />
zuordnen <strong>und</strong> deren Bedeutung für <strong>die</strong> Ernährung erklären.<br />
Spezielle Ernährungsformen<br />
– Begriffe <strong>und</strong> Merkmale spezieller Ernährungsformen zur Regulierung krankhafter,<br />
ernährungsabhängiger Störungen erklären<br />
– <strong>die</strong> Ernährung in besonderen Lebensphasen, im besonderen Säuglingsernährung,<br />
erklären.<br />
313.2 Kosmetik 26<br />
Richtziele<br />
– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Kosmetik kennen<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik erklären<br />
– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben.<br />
Informationsziele<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />
– <strong>die</strong> gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />
<strong>und</strong> wesentlichen Inhalte erklären.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik<br />
– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik erklären.<br />
Produkte<br />
– <strong>die</strong> Wirkung <strong>und</strong> Anwendung von Produkten zur Körperpflege <strong>und</strong> Verschönerung<br />
beschreiben.<br />
26 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
23
313.3 Technika/Giftk<strong>und</strong>e 27<br />
Richtziele<br />
– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Technika <strong>und</strong> Gifte kennen<br />
– Produkte für <strong>die</strong> Sachpflege <strong>und</strong> <strong>die</strong> Pflege von Pflanzen in Haus <strong>und</strong> Garten<br />
beschreiben<br />
– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />
den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />
Informationsziele<br />
Giftgesetzgebung 28<br />
– den Zweck <strong>und</strong> Begriffe der Giftgesetzgebung erklären<br />
– <strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>und</strong> Beschriftung von Verpackungen <strong>und</strong> Behältern,<br />
welche gefährliche Stoffe enthalten, kennen <strong>und</strong> mit den entsprechenden Eigenschaften<br />
der Stoffe begründen<br />
– weitere Beispiele für <strong>die</strong> Anwendung der Vorschriften der Giftgesetzgebung<br />
im Rahmen der «Allgemeinen Bewilligung C» geben <strong>und</strong> begründen.<br />
übrige rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen im Bereich der Technika<br />
– <strong>die</strong> weiteren Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />
<strong>und</strong> wesentlichen Inhalte erklären.<br />
Sachpflege <strong>und</strong> Haushaltshygiene<br />
– Die Bedeutung einer wirkungsvollen Haushaltshygiene erklären <strong>und</strong> als<br />
Massnahme zur Verbesserung der Lebensqualität aufzeigen. Die Prinzipien<br />
einer effizienten Haushaltsreinigung sowie <strong>die</strong> Prinzipien der Bekämpfung<br />
von Schädlingen in Haus <strong>und</strong> Garten erläutern <strong>und</strong> <strong>die</strong> Auswirkungen auf<br />
unsere Umwelt abschätzen.<br />
32 Betrieb/Zweite Landessprache (280–320 Lektionen)<br />
321 Betrieb (160 Lektionen)<br />
321.1 Betriebsk<strong>und</strong>e/Berufliches Rechnen 27 (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />
Richtziele<br />
– <strong>die</strong> Stellung der Drogerie im Detailhandel erklären<br />
– <strong>die</strong> Möglichkeiten der Warenbewirtschaftung kennen<br />
– Mittel der Verkaufsförderung aufzeigen<br />
– Rechnungsarten der kaufmännischen Drogeriepraxis anwenden.<br />
27 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
28 Beim B<strong>und</strong>esamt für Bauten <strong>und</strong> Logistik, BBL (Vertrieb), kann eine Informationsschrift<br />
«Kommentar zur Giftverordnung» (Bestellnr. 311.590) bezogen werden.<br />
24
Informationsziele<br />
Detailhandel<br />
– Aufgaben <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung des Handels <strong>und</strong> des Detailhandels in unserer<br />
Wirtschaft aufzeigen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rolle des Personals im Detailhandel beurteilen<br />
– <strong>die</strong> wichtigsten Betriebsformen unterscheiden <strong>und</strong> entwicklungsbedingte Veränderungen<br />
aufzeigen.<br />
Warenbewirtschaftung<br />
– <strong>die</strong> verschiedenen Bezugsquellen werten<br />
– das Verkaufssortiment der Drogerie nach Warengruppen gliedern<br />
– Merkmale einer rationellen Lagerhaltung nennen sowie Methoden der Lagerkontrolle<br />
<strong>und</strong> der Inventur erklären<br />
– Fachausdrücke zur Warenbewirtschaftung erklären.<br />
Preisgestaltung<br />
– <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Auszeichnung von Waren aufzeigen<br />
– gängige Preisbegriffe erklären.<br />
Warenabsatz<br />
– Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Verkaufsförderung für Drogerien erklären.<br />
Währungen<br />
– Fremdwährungen berechnen.<br />
Index<br />
– Die Bedeutung des Index als Barometer der Wirtschaft erkennen. Seine Bedeutung<br />
auf eine Vorperiode nennen <strong>und</strong> Indexberechnungen durchführen.<br />
Kalkulation<br />
– <strong>die</strong> folgenden Kalkulationen unter Berücksichtigung von Rabatt, Skonto <strong>und</strong><br />
Naturalrabatt ermitteln: Bruttoankaufspreis, Rechnungsbetrag, Nettoankaufspreis,<br />
Einstandspreis, Selbstkostenpreis, Reingewinn, Nettoverkaufspreis, Mehrwertsteuer,<br />
Bruttoverkaufspreis<br />
– <strong>die</strong> Herstellungskosten für selbstangefertigte Präparate ermitteln<br />
– Kalkulationsfaktoren anwenden<br />
– das Wesen der Mehrwertsteuer erklären.<br />
321.2 Bürokommunikation (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />
Richtziele<br />
– Information <strong>und</strong> Kommunikation unterscheiden<br />
– Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsarten <strong>und</strong> -mittel unterscheiden <strong>und</strong> praxisgerecht<br />
einsetzen<br />
– Texterarbeitung, -bearbeitung <strong>und</strong> -verarbeitung unterscheiden<br />
– eine Tastaturschreib-Software sowie eine professionelle Textsoftware am<br />
PC handhaben.<br />
25
Informationsziele<br />
Textverarbeitung <strong>und</strong> Bürokommunikation<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung von privater <strong>und</strong> betrieblicher Information <strong>und</strong> Kommunikation<br />
beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung des internen <strong>und</strong> externen Informationsflusses erklären<br />
– moderne (Tele-)Kommunikationsmittel unterscheiden, auswählen <strong>und</strong> deren<br />
Einsatz beschreiben<br />
– Mitarbeiter <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en erfolgversprechend <strong>und</strong> rechtzeitig informieren<br />
– Texte eintippen, speichern <strong>und</strong> ausdrucken; Autokorrekturen berücksichtigen;<br />
Reinschrift speichern <strong>und</strong> ausdrucken<br />
– Briefe <strong>und</strong> Schriftstücke (Protokolle, Formulare, Flugblätter) praxisgerecht<br />
darstellen<br />
– Briefe des Korrespondenzunterrichts praxisgerecht schreiben<br />
– Serienbrief mit ausgewählten Adressen verknüpfen (Mail-Merge).<br />
Informatik<br />
– <strong>die</strong> Bedeutung der EDV sowie das EVAS-Prinzips erklären<br />
– einfache PC-Konfigurationen beschreiben<br />
– <strong>die</strong> Begriffe Netzwerk <strong>und</strong> Kommunikationsnetzwerk sowie ihre Bedeutung<br />
für <strong>die</strong> Bürokommunikation erklären<br />
– den EAN-Strichcode als Instrument der modernen Datenerfassung erkennen<br />
<strong>und</strong> seine Bedeutung (für <strong>die</strong> Drogerie) erklären<br />
– Betriebssoftware handhaben; Dateiorganisationen auf persönlicher Diskette<br />
erstellen<br />
– <strong>die</strong> Begriffe Datensicherung <strong>und</strong> -schutz erklären<br />
– den Aufbau <strong>und</strong> den Einsatz einer Datenbank erklären<br />
– eine einfache Adressdatei aufbauen <strong>und</strong> verwalten<br />
– eine einfache Tabelle erstellen, berechnen <strong>und</strong> ausdrucken.<br />
322 Zweite Landessprache (120–160 Lektionen)<br />
Richtziele<br />
– sich in alltäglichen <strong>und</strong> beruflichen Situationen verständigen<br />
– Texte aus dem alltäglichen <strong>und</strong> beruflichen Bereich lesen, inhaltlich erfassen<br />
<strong>und</strong> Fragen dazu beantworten.<br />
Informationsziele<br />
– <strong>die</strong> wichtigsten grammatischen Gr<strong>und</strong>lagen beim Sprechen <strong>und</strong> Schreiben<br />
anwenden<br />
– Äusserungen <strong>und</strong> Texte in der Gesamtaussage <strong>und</strong> in den Einzelheiten verstehen<br />
<strong>und</strong> sinngemäss in der Muttersprache wiedergeben<br />
– sich situationsbezogen schriftlich <strong>und</strong> mündlich verständlich äussern.<br />
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33 Allgemeinbildung (480 Lektionen)<br />
Es gilt der Rahmenlehrplan des BIGA für <strong>die</strong>ses Fach.<br />
34 Sport (200–240 Lektionen)<br />
Für den Sportunterricht an Berufsschulen gilt der Rahmenlehrplan des BBT.<br />
4 Schlussbestimmungen<br />
41 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Der Lehrplan vom 28. Dezember 1982 29 für den beruflichen Unterricht der <strong>Drogist</strong>en<br />
wird aufgehoben.<br />
42 Übergangsrecht 30<br />
Lehrlinge, <strong>die</strong> ihre Lehre vor dem 1. März 2003 begonnen haben, werden nach dem<br />
bisherigen Lehrplan unterrichtet.<br />
43 Inkrafttreten 30<br />
Dieser Lehrplan tritt am 1. März 2003 in Kraft.<br />
20. März 1996 B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit<br />
Der Direktor: Nordmann<br />
29 BBl 1983 I 823<br />
30 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
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