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amtliche bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung<br />

des Satzungsbeschlusses<br />

über <strong>die</strong> 1. Teilän<strong>der</strong>ung<br />

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tankstelle am<br />

Humes Kreuz“ in <strong>der</strong> Gemeinde Illingen, Ortsteil Uchtelfangen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Gemeinde Illingen hat am 06. Februar 2014<br />

den Bebauungsplan „Tankstelle am Humes Kreuz“ im Ortsteil Uchtelfangen<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Illingen <strong>als</strong> Satzung beschlossen. Dieser<br />

Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung<br />

tritt <strong>die</strong> 1. Teilän<strong>der</strong>ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

„Tankstelle am Humes Kreuz“ in Kraft.<br />

Je<strong>der</strong>mann kann <strong>die</strong> 1. Teilän<strong>der</strong>ung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „Tankstelle am Humes Kreuz“, bestehend aus<br />

Plan und Begründung, im Rathaus <strong>der</strong> Gemeinde Illingen, Bauamt,<br />

Zimmer 218, während <strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden einsehen<br />

und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> Verletzung<br />

von Vorschriften sowie auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird<br />

hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung <strong>der</strong><br />

1. Teilän<strong>der</strong>ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tankstelle<br />

am Humes Kreuz“ schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Kommune unter<br />

Darlegung des <strong>die</strong> Verletzung begründenden Sachverhalts geltend<br />

gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend,<br />

wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich<br />

sind.<br />

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommun<strong>als</strong>elbstverwaltungsgesetz)<br />

verwiesen. Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens-<br />

o<strong>der</strong> Formvorschriften des KSVG o<strong>der</strong> auf Grund <strong>die</strong>ses<br />

Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bekanntmachung <strong>als</strong> von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Genehmigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> öffentliche<br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden sind,<br />

2. vor Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten<br />

Frist <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss wi<strong>der</strong>sprochen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formmangel gegenüber <strong>der</strong> Kommune<br />

unter Bezeichnung <strong>der</strong> Tatsache, <strong>die</strong> den Mangel ergibt,<br />

schriftlich gerügt worden ist.<br />

Illingen, den 10. Februar 2014<br />

Dr. Armin König, Bürgermeister<br />

Lageplan<br />

Geltungsbereich <strong>der</strong> 1. Teilän<strong>der</strong>ung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „Tankstelle am Humes Kreuz“<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde Illingen, Ortsteil Uchtelfangen<br />

Illinger seiten <strong>Ausgabe</strong> 7/2014 15

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