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BAZL OFAC UFAC FOCA CH-3003 Bern (Switzerland)<br />
6.7 Besteht ein/e Bewerber/in die Theorieprüfung in einem oder mehreren Fä<strong>ch</strong>ern zum dritten Mal ni<strong>ch</strong>t, so ist die<br />
gesamte Theorieprüfung zu wiederholen (Art. 31 RFP).<br />
6.8 Alle zu wiederholenden Fä<strong>ch</strong>er sind innerhalb von 18 Monaten ab Erstversu<strong>ch</strong> zu bestehen. Wird diese Frist ni<strong>ch</strong>t<br />
eingehalten, so ist die gesamte Theorieprüfung zu wiederholen (App. 1 to JAR-FCL 1.130 & 1.135 / LTE 31).<br />
6.9 Die Theorieprüfung gilt als bestanden, sobald alle erforderli<strong>ch</strong>en Fä<strong>ch</strong>er innerhalb der vorges<strong>ch</strong>riebenen Fristen<br />
und Limiten bestanden wurden.<br />
7. Gültigkeit<br />
Die bestandene Theorieprüfung (siehe 6.9) wird während 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens für den Erwerb<br />
des Privatpilotenausweises PPL(A) oder des bes<strong>ch</strong>ränkten Privatpilotenausweises RPPL(A) anerkannt (App. 1 to<br />
JAR-FCL 1.130 & 1.135, Ziff. 5).<br />
8. Prüfungsgebühren<br />
Die Prüfungsgebühren werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in Re<strong>ch</strong>nung gestellt.<br />
9. Anwendbarkeit<br />
Die jeweils aktuelle Version der vorliegenden Ri<strong>ch</strong>tlinie findet si<strong>ch</strong> unter www.aviation.admin.<strong>ch</strong>.<br />
Bern, 01.07.2003<br />
Bundesamt für Zivilluftfahrt<br />
Flugausbildung und Lizenzen<br />
Stefan Blättler, Teilprozess Theorieprüfungen<br />
Edition 1 – 2003 Page 6 of 6