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AGB Solarpunkt AG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

§ 1. Allgemeines<br />

1.1. Mit der Unterzeichnung des umstehenden Werklieferungsvertrages/der Auftragsbestätigung<br />

erkennt der Auftraggeber die nachstehend abgedruckten <strong><strong>AG</strong>B</strong> der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong>, Postfach<br />

CH-4512, Bellach an. Wird der Firma auch der Montageauftrag erteilt, gelten für die Durchführung<br />

der Montage die untenstehenden Montagebedingungen. Abweichungen von diesen <strong><strong>AG</strong>B</strong> bedürfen<br />

zu ihrer Rechtsverbindlichkeit gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.<br />

1.2. Finanzierungsvereinbarungen des Auftraggebers mit Dritten lassen die beiderseitigen Verpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag unberührt.<br />

1.3. Sollte eine Bestimmung der <strong><strong>AG</strong>B</strong> der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> unwirksam werden, bleiben die<br />

übrigen Bestimmungen unberührt.<br />

1.4. An technischen Unterlagen bzw. Leistungsbeschreibungen behält sich die Firma <strong>Solarpunkt</strong><br />

<strong>AG</strong> Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur<br />

nach vorheriger Zustimmung der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> Dritten zugänglich gemacht werden. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Unterlagen des Auftraggebers, soweit dies nicht zur<br />

Erfüllung des Leistungsumfanges durch die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> notwenig ist. Der Auftraggeber<br />

ist mit seiner Unterschrift unter den Werklieferungsvertrag an diesen gebunden.<br />

1.5. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstücksinhaber zeichnet,<br />

in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt,<br />

im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.<br />

1.6. Die Datenspeicherung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des §<br />

28, Artikel 1 des Bundesdatenschutzgesetztes vom 20.12.90.<br />

§ 2. Preise<br />

2.1. Der vereinbarte Gesamtpreis gilt für die umseitig vereinbarten Stückzahlen, Maße und Konstruktionen<br />

sowie die Lieferung an den vom Auftraggeber bestimmten Ort innerhalb der Schweiz.<br />

2.2. Wird durch technische Klarstellung des Werkliefervertrages eine erhebliche Leistungs- oder<br />

Preismehrung notwendig, wird dies im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbart. Kommt<br />

es zu keiner Einigung, wird der Werklieferungsvertrag (unter Berücksichtigung Pkt. 4.1. <strong><strong>AG</strong>B</strong>) in<br />

dem umseitig vereinbarten Umfang durch die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> erfüllt.<br />

2.3. Sind seit Vertragsabschluss mindestens 12 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne<br />

oder Materialpreise, so ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt,<br />

es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart war.<br />

Solartechnik mit Rundumservice - für Wasser und Heizung.<br />

<strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

Postfach<br />

CH-4512 Bellach<br />

Phone: 032 530 17 66<br />

Info@solarpunkt.ch<br />

www.solarpunkt.ch<br />

1


§ 3. Lieferung und Lieferzeit<br />

3.1. Die Lieferung erfolgt an dem vom Auftraggeber genannten Ort und unbeschadet der Genehmigungen<br />

der örtlichen Behörden.<br />

3.2. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt hat.<br />

3.3. Nach Eingang des Vertrages erfolgt die Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Nach<br />

Bestätigung des technischen Ausmaßes durch den Auftraggeber erkennt der Auftraggeber die<br />

technische Klarstellung an.<br />

3.4. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> zu vertretenden Umstand,<br />

so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen<br />

Nichterfüllung der Leistungsfristen verlangen, wenn er der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> zuvor unter<br />

schriftlicher Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt hat. Macht in diesem Fall<br />

der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz zu verlangen, so beschränken sich<br />

seine Ansprüche – außer im Falle groben Verschuldens der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> – auf den bei<br />

Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.<br />

3.5. Soweit von der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern,<br />

verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung<br />

sind sowohl der Auftraggeber als auch die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Nicht zu vertreten hat die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> insbesondere Streik, Aussperrung, sowie<br />

unabwendbare Ereignisse.<br />

3.6. Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen<br />

entstandenem Verzögerungsschaden gerichtet sind, sind unbeschadet des bevorstehenden<br />

Rechts des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> im Hinblick auf die<br />

Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

3.7. Der Auftraggeber bestätigt bei Anlieferung schriftlich die Vollständigkeit und sichtbare Mängelfreiheit<br />

der Bauelemente.<br />

3.8. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht an, so ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> berechtigt,<br />

nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen vom Vertrag<br />

zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit der Abnahmeverzug<br />

länger als einen Monat dauert, hat der Auftraggeber die mit der Lieferung verbundenen<br />

zusätzlichen Kosten zu zahlen. Dieser kann sich zu Lagerung auch einer Spedition o.ä. bedienen.<br />

2


§ 4. Rücktritt vom Vertrag<br />

4.1. Wird bei der technischen Klarstellung festgestellt, dass die Fertigung bzw. Montage nicht entsprechend<br />

der vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich ist, so ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines<br />

etwaigen Schadens berechtigt ist.<br />

4.2. Tritt der Auftraggeber vor der Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Lieferung aus anderen<br />

als in Ziffer 3.4. und 3.5. genannten Gründe vom Vertrag zurück, so ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 20% des Auftragswertes zu beanspruchen,<br />

es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass derfür die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> durch den<br />

Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.<br />

§ 5. Zahlungsbedingungen<br />

5.1. Zahlbar vor Lieferung ohne Abzug von Skonto/Rabatten.<br />

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beginnend mit dem 10. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5% zu zahlen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.<br />

5.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel<br />

ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Mängel rechtskräftig festgestellt oder von der Firma<br />

<strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> nicht bestritten werden. Macht der Auftraggeber von diesem Zurückhaltungsrecht<br />

Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung<br />

unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis<br />

zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.<br />

§ 6. Eigentumsvorbehalte<br />

6.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum<br />

an den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen, nebst etwaigen Zinsen und Kosten aus<br />

diesem Vertrag bezahlt worden sind. Vor vollständiger Anspruchserfüllung ist die Verpfändung und<br />

Sicherheitsübereignung untersagt.<br />

6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung der Firma <strong>Solarpunkt</strong><br />

<strong>AG</strong> unberührt.<br />

6.3. Wird die gelieferte Leistung von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet,<br />

so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> hiervon sofort Mitteilung zu<br />

machen. Solange die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe<br />

ohne schriftliche Zustimmung der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> nicht an andere herausgeben.<br />

3


§ 7. Gewährleistung<br />

7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Anlieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen.<br />

Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware<br />

geliefert, so hat der Auftraggeber dies der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> unverzüglich, spätestens jedoch<br />

innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.<br />

Nicht offensichtliche Mängel sind der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> durch den Auftraggeber unverzüglich<br />

nach Sichtbarwerden anzuzeigen.<br />

7.2. Werden seitens des Auftraggebers bzw. Dritter unsachgemäße Änderungen und Montage- und<br />

Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, ist jede Haftung der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> für die daraus<br />

entstehenden Folgen aufgehoben.<br />

7.3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

nach ihrer Wahl zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Dazu ist eine Frist von mindestens<br />

6 Wochen einzuräumen.<br />

7.4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung mangelhaft, ist der Firma <strong>Solarpunkt</strong><br />

<strong>AG</strong> auf Verlangen die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer<br />

weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen. Verweigert der Auftraggeber die angemessene Nachfristsetzung,<br />

ist die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> von der Mangelhaft befreit.<br />

7.5. Lässt die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> die angemessene Nachfrist verstreichen bzw. gelingt es nicht<br />

innerhalb dieser Frist, den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des<br />

Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.<br />

§ 8. Sonstige Haftung<br />

Alle weiteren Haftungsgründe oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit keine<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung durch die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> bzw.<br />

einen leitenden Mitarbeiter der Firma vorliegt.<br />

§ 9. Gefahrenübergang<br />

9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt<br />

worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken<br />

versichert.<br />

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die von der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> bereitgestellte Ware bis spätestens<br />

8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen.<br />

4


§ 10. Montagebedingungen<br />

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:<br />

10.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die öffentlich-rechtlichen<br />

Genehmigungen und Erlaubnisse herbeigeführt und die baulichen Voraussetzungen für<br />

eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Erkennt der Auftragnehmer vor oder<br />

während der Montage Umstände, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindern<br />

oder unterbrechen, wird dies dem Auftraggeber schriftlich aufgezeigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet,<br />

der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> die Aufwendung zu ersetzen, die aus o.g. Gründen entstandenen<br />

bzw. aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Montage nicht fristgemäß<br />

beginnen oder nicht vollständig abschließen lassen.<br />

10.2. Für das Einbringen der Leistung werden normale Montageverhältnisse, die eine ungehinderte<br />

Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Sind nach Einschätzungen<br />

des Auftragnehmers Abweichungen von den erforderlichen Montageverhältnissen<br />

erkennbar, werden diese Bedenken dem Auftraggeber schriftliche<br />

angemeldet.<br />

10.3. Die Montagearbeiten beinhalten die Befestigung der Elemente am Baukörper. In den vereinbarten<br />

Montagearbeiten sind nicht enthalten zusätzliche Tiefbau-, Maurer-, Putz-, Maler- und<br />

Tischlerarbeiten sowie die Bereitstellung, der Aufbau und die Abnahme erforderlicher Rüstungen.<br />

10.4. Die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> bzw. die mit der Montage beauftraget Firma ist berechtigt, die Durchführung<br />

der Montage von der vorherigen Begleichung der bei Auslieferung der bestellte Ware<br />

auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10% abhängig zu machen. Der 10%ige<br />

Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen<br />

gelten.<br />

10.5. Für Schäden, die während der Montage am Eigentum des Auftraggebers entstehen, ist<br />

die Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> nur haftbar, wenn sie durch grob fahrlässiges Handeln der Monteure<br />

entstehen.<br />

10.6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz der Firma <strong>Solarpunkt</strong><br />

<strong>AG</strong> in CH-4512 Bellach.<br />

5


§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

11.1. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen,<br />

so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.<br />

11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bellach.<br />

11.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma <strong>Solarpunkt</strong><br />

<strong>AG</strong><br />

11.4. Treffen Repräsentanten mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber<br />

für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so<br />

werden zwischen dem Auftraggeber und der Firma <strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong> gesonderte vertragliche Vereinbarungen<br />

getroffen.<br />

Solartechnik mit Rundumservice - für Wasser und Heizung.<br />

<strong>Solarpunkt</strong> <strong>AG</strong><br />

Postfach<br />

CH-4512 Bellach<br />

Phone: 032 530 17 66<br />

Info@solarpunkt.ch<br />

www.solarpunkt.ch<br />

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