13.02.2014 Aufrufe

Aktuelles aus dem Erbrecht - Paluka Sobola Loibl & Partner

Aktuelles aus dem Erbrecht - Paluka Sobola Loibl & Partner

Aktuelles aus dem Erbrecht - Paluka Sobola Loibl & Partner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 11<br />

<br />

<br />

<br />

Die Sonderverjährung von 30 Jahren soll für Her<strong>aus</strong>gabeansprüche gegen den<br />

Erbschaftsbesitzer, Her<strong>aus</strong>gabeansprüche des Nacherben und Her<strong>aus</strong>gabeansprüche<br />

des wirklichen Erben gegen den im (falschen) Erbschein <strong>aus</strong>gewiesenen<br />

sog. „Erbscheinserben“ gelten.<br />

Neu eingeführt wird die Verjährungshöchstfrist für solche Ansprüche, die auf einem<br />

Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung<br />

von Todes wegen vor<strong>aus</strong>setzt. Diese Höchstfrist greift nur dann, wenn nicht vorher<br />

beim Anspruchsinhaber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.<br />

Hemmung der Verjährung: Ansprüche zwischen <strong>dem</strong> Kind und seinen Eltern oder<br />

<strong>dem</strong> Ehegatten oder - neu auch - <strong>dem</strong> Lebenspartner eines Elternteils sind bis zur<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.<br />

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!