Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 4 - axis RECHTSANWÄLTE
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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 33/2013<br />
<strong>Offene</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 4<br />
02.10.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />
2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung und Ende) ........................................................................................................... 3<br />
2.1. Kredite unter Angehörigen ................................................................................................................................................. 3<br />
2.2. Spin-Off ............................................................................................................................................................................. 3<br />
2.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Berechnung des Höchstbetrags ..................................................................... 4<br />
2.4. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Generelle Problematik.................................................................................... 4<br />
2.5. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Höchstanrechnungsbetrag ............................................................................. 5<br />
2.6. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden I ..................................................................................... 5<br />
2.7. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden II .................................................................................... 7<br />
2.8. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden III ................................................................................... 8<br />
2.9. Steuerschädliche Darlehenspolicen .................................................................................................................................. 8<br />
2.10. Abschlusskosten bei Lebensversicherungen ..................................................................................................................... 9<br />
2.11. Abweichende Dividendenzahlung als Gestaltungsmissbrauch .......................................................................................... 9<br />
2.12. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer .................................................................................................................... 9<br />
2.13. Verfassungsmäßigkeit der Kapitaleinkünfte .................................................................................................................... 10<br />
2.14. Kapitaleinkünfte aus stiller Beteiligung ............................................................................................................................ 10<br />
2.15. Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von Zinsen ................................................................................................ 10
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />
2.16. Auskehrungen einer Familienstiftung .............................................................................................................................. 10<br />
2.17. Wiederkehrende Leistungen oder Leibrente aus Erträgen eines Stiftungsvermögens .................................................... 11<br />
- 2 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
1. Einführung<br />
Eigentlich ist der Ansatz von negativen Einkünften ganz einfach.<br />
Sie werden horizontal und vertikal mit Gewinnen und<br />
Überschüssen aus den anderen Einkunftsarten verrechnet.<br />
Bleibt per Saldo ein Minus übrig, kann dieses über § 10d EStG<br />
im Vorjahr und in der Zukunft positive Einkünfte ausgleichen.<br />
Dies gelingt grundsätzlich auch unproblematisch, da die Mindeststeuer<br />
in § 2 Abs. 3 EStG nur für 1999 bis 2003 galt und<br />
unter den Begriff der negativen Summen in § 2 Abs. 3 EStG<br />
keine echten Verluste fallen, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt<br />
werden (BFH 9.3.2011, IX R 56/05).<br />
Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die<br />
Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen Vereinfachungen<br />
plant. Das gilt insbesondere bei der <strong>Geldanlage</strong>, da es<br />
gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte geht:<br />
knapp der Hälfte. Dabei liegen die durchschnittliche <strong>Verfahren</strong>sdauer<br />
bei den Revisionen nur noch bei 19 und die der<br />
Nichtzulassungsbeschwerde bei 6 Monaten.<br />
Der Beitrag soll einen Überblick über die strittigen Sachverhalte<br />
mit Pr<strong>axis</strong>relevanz geben, damit sich Anleger an diese <strong>Verfahren</strong><br />
„dranhängen“ und die Bescheide zu den einzelnen Punkten<br />
weitestgehend offen bleiben können.<br />
Im ersten <strong>Teil</strong> ging es um die formalen Voraussetzungen und in<br />
den folgenden, weiteren <strong>Teil</strong>en geht es nunmehr um die aktuell<br />
anhängigen <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong>.<br />
2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung<br />
und Ende)<br />
2.1. Kredite unter Angehörigen<br />
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<br />
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<br />
Erfassung von Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG - bis<br />
2008 und ab 2009<br />
Besteuerung von (ehemaligen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 EStG<br />
Erfassung von (ehemaligen) Stillhaltergeschäften nach<br />
§ 22 EStG<br />
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2009 sowie<br />
des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ab 2009<br />
In den Revisionen unter X R 26/11 und X R 27/11 (vorgehend<br />
Niedersächsisches FG 23.6.2010, 4 K 12347/07 und 4 K<br />
12348/07) geht es um die steuerliche Anerkennung von Verträgen<br />
unter nahen Angehörigen. Konkret ist die Frage zu beantworten,<br />
ob Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gelten, wenn<br />
eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensschuld durch<br />
schenkweise Übertragung der Forderung erfolgt und inwieweit<br />
die Verträge einem Fremdvergleich standhalten.<br />
2.2. Spin-Off<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
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<br />
Schädliche Verwendung einer vor 2005 abgeschlossenen<br />
Kapitallebensversicherung<br />
Anwendung des InvStG<br />
Ansatz von Kapitalvermögen im ErbStG<br />
Anwendung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer<br />
AO-Fragen hinsichtlich der <strong>Geldanlage</strong><br />
Behandlung von geschlossenen Fondsgesellschaften<br />
Zahlreiche <strong>Verfahren</strong> sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und<br />
vor allem beim BFH anhängig, in denen es um die meist komplizierte<br />
steuerliche Behandlung der <strong>Geldanlage</strong> geht. Das<br />
reicht von der Anwendung der §§ 20, 22, 23 EStG über Werbungskostenabzug,<br />
Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren bis hin<br />
zum Ansatz im ErbStG und InvStG. Anleger sollten sich die<br />
über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten auf ein Ruhen des<br />
Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um<br />
am positiven Ausgang der <strong>Verfahren</strong> zu partizipieren.<br />
Nach der Statistik des BFH gab es im Jahr 2012 alleine 3.016<br />
neu eingehende <strong>Verfahren</strong> (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).<br />
Dabei liegt der Prozentsatz der zu Gunsten der<br />
Stpfl. abgeschlossenen Revisionen bei 41,7 Prozent, also<br />
Hierbei geht es um die Frage, ob die Zuteilung der von einer<br />
US-AG einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär<br />
gewährten Aktien einer Tochtergesellschaft zu einem sonstigen<br />
einkommensteuerpflichtigen Bezug in Form eines besonderen<br />
Vorteils gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG führt.<br />
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (24.9.2007, 5 K<br />
1484/07, EFG 2008, 41, Revision unter I R 117/08) liegt kein<br />
Anschaffungsvorgang vor, wenn eine US-AG einem unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtigen Aktionär neue sog. Spinoff<br />
Aktien einer Tochtergesellschaft zuteilt. Die zusätzlich zu<br />
einer Bardividende von einer ausländischen AG gewährten<br />
Aktien an einer Tochtergesellschaft stellt als Spin-Off-Dividende<br />
einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien<br />
in Form eines besonderen Vorteils nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG<br />
a.F. dar. Hierzu zählen Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus<br />
Aktien sowie besondere Entgelte und Vorteile, die neben den<br />
Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.<br />
Nach dem Urteil des BFH (20.10.2010, I R 117/08) führt die<br />
Zuteilung von Spin-off Aktien einer US-Tochtergesellschaft<br />
beim inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen<br />
Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach USamerikanischem<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung<br />
– und nicht als Kapitalrückzahlung – darstellt. Ein<br />
- 3 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />
ist demjenigen zu<strong>zur</strong>echnen, der in dem Zeitpunkt<br />
Anteilseigner war, in dem nach Maßgabe des für die<br />
Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den<br />
Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgefunden<br />
hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der<br />
Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich. Das FG Rheinland-<br />
Pfalz muss jetzt im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Übertragung<br />
der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen USamerikanischen<br />
Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung<br />
oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.<br />
Eine solche Übertragung ist grundsätzlich als Sachausschüttung<br />
an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu<br />
behandeln; sie führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach §<br />
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 -<br />
238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 34; 22.12.2009, IV C 1 - S<br />
2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 113). Dabei ist laut BFH<br />
aber abzugrenzen, ob die Übertragung der Aktien zu Lasten<br />
des Gewinns erfolgte oder als Einlagenrückgewähr anhand der<br />
entwickelten Grundsätze zu Vermögensübertragungen von<br />
ausländischen Kapitalgesellschaften zu qualifizieren ist.<br />
Hinweis: Bei einer Abspaltung (Spin-Off) ab 2009 liegt steuerlich nicht sofort eine<br />
Kapitaleinnahme vor, auch wenn die Maßnahme als Gewinnausschüttung zu qualifizieren<br />
ist. Der Kaufpreis der bisherigen Aktien im Depot bleibt unverändert (§ 20<br />
Abs. 4a Satz 5 EStG). Erst wenn die alten oder neuen Aktien verkauft werden, fällt<br />
die Abgeltungsteuer auf die Gewinne an.<br />
2.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />
Berechnung des Höchstbetrags<br />
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH<br />
im noch anhängigen Revisionsverfahren I R 71/10 (Vorinstanz:<br />
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.7.2010, 1 K<br />
332/09) entschieden, dass die Methode <strong>zur</strong> Berechnung des<br />
Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer nach §<br />
34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt<br />
(28.2.2013, C-168/11 „Beker & Beker). Bei dieser Berechnungsmethode<br />
würden Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />
Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung<br />
sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des<br />
Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die<br />
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen<br />
Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.<br />
Die Einkommensteuer wird nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO<br />
vorläufig hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern<br />
festgesetzt, soweit diese über die nach der Berechnung des<br />
Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer nach §<br />
34c Abs. 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte (BMF 30.9.2013,<br />
IV B 3 - S 2293/09/10005-04). Anträge auf Aussetzung der<br />
Vollziehung wird gewährt, in Höhe des Differenzbetrags zwischen<br />
der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei<br />
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe<br />
der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung<br />
sowie der personen- und familienbezogenen Umstände<br />
ergeben würde. Diese Kosten sind Altersentlastungsbetrag,<br />
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben,<br />
außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge.<br />
Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des<br />
EuGH keine Auswirkung, da diese mangels Kosten der persönlichen<br />
Lebensführung keine persönlichen Abzugsbeträge im<br />
Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen<br />
der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags werden als<br />
unbegründet <strong>zur</strong>ückgewiesen und es gibt keine AdV.<br />
Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ab 2009, wenn die Günstigerprüfung<br />
durchgeführt wird sowie bei Einkommensteuerbescheiden<br />
bis 2008, bei denen es nur zu einer begrenzten Anrechnung der<br />
Quellensteuer gekommen war.<br />
2.4. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Generelle<br />
Problematik<br />
Der deutsche Fiskus ist verpflichtet, inländischen Anteilseignern<br />
die ausländische Körperschaftsteuer zu erstatten, die auf einer<br />
Gewinnausschüttung von einer im EU-Ausland ansässigen<br />
Kapitalgesellschaft ruht. Diese Anrechnung kann jedoch nicht<br />
entsprechend der deutschen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3<br />
EStG a.F. pauschal mit 3/7 der Einnahmen erfolgen, sondern<br />
die ausländische Körperschaftsteuer ist so genau wie möglich<br />
zu bestimmen und die Berechnung der im Ausland auf die Dividenden<br />
angefallene Steuer muss nach derselben Methode<br />
erfolgen, die der Ansässigkeitsstaat des Anlegers für einen<br />
vergleichbaren inländischen Sachverhalt vorsieht (EuGH<br />
30.06.2011, Rs.C-262/09, BFH/NV 2011 S. 1467, Meilicke II).<br />
Fraglich ist,<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
wie der belegmäßige Nachweis der auf die ausländischen<br />
Dividenden lastenden Körperschaftsteuer zu erbringen ist,<br />
inwieweit sich dies auf Drittländer bezieht,<br />
wie die Höchstanrechnungsbetrag in § 34c EStG zu erfolgen<br />
hat und<br />
inwieweit Bestandskraft eine Rolle spielt.<br />
Zu steuerlichen Problemen, die sich aus grenzüberschreitenden<br />
Ausschüttungen von Dividenden an Portfolioanleger und Einzelanleger<br />
ergeben, siehe die Konsultation der EU-Kommission<br />
unter<br />
- 4 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax<br />
/2011_withholding_taxes_de.htm<br />
sowie die von Copenhagen Economics durchgeführte Studie,<br />
welche die Auswirkungen von mehreren alternativen Lösungen<br />
für die Besteuerungsprobleme analysiert, die sich in der EU bei<br />
grenzüberschreitenden Ausschüttungen von Dividenden an<br />
Portfolio- und Einzelanleger ergeben, unter<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/co<br />
mmon/consultations/tax/<br />
venture_capital/tax_crossborder-dividend-paym.pdf<br />
und die Beilage <strong>zur</strong> Methode unter<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/co<br />
mmon/consultations/tax/<br />
venture_capital/tax_crossborder-dividend_appdx.pdf<br />
Hinweis: Die Investmentfonds können sich auf der Grundlage des<br />
Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage<br />
einstellen, indem sie kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe<br />
mehr tätigen.<br />
2.5. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />
Höchstanrechnungsbetrag<br />
Das Schleswig-Holsteinische FG (11.5.2011 - 1 K 224/07) hält<br />
die Regelung des § 3c EStG für einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit,<br />
wenn die Quellensteuer auf gemäß § 8b<br />
Abs. 1 KStG steuerfreie Auslandsdividenden aus Drittstaaten<br />
bei einer Kapitalgesellschaft nicht angerechnet wird, obwohl es<br />
das Abzugsverbot gem. § 8b Abs. 5 KStG für 5 % der Betriebsausgaben<br />
gibt. Das FG erachtet das pauschalierte Abzugsverbot<br />
für unwirksam, soweit die pauschalierten die tatsächlichen<br />
Betriebsausgaben übersteigen.<br />
§ 8b Abs. 5 bzw. Abs. 7 KStG sieht für 1999 - 2003 im Falle von<br />
steuerfreien Bezügen von ausländischen Körperschaften vor,<br />
dass pauschal 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben zu behandeln sind. Der BFH hat zwischenzeitlich<br />
in drei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass<br />
die Vorschrift gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten<br />
der freien Wahl der Niederlassung sowie des freien Kapitalverkehrs<br />
verstößt. Diese Urteile betreffen Ausschüttungen von<br />
EU-Kapitalgesellschaften. Das BMF hat mit Schreiben vom<br />
30.9.2008 (IV C 7 - S 2750-a/07/10001, BStBl 2008 I S. 940)<br />
<strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang<br />
mit Dividenden, die von EU/ EWR -<br />
Gesellschaften ausgeschüttet worden sind, für 1993 - 2003<br />
Stellung genommen. Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass die Urteile nur auf Ausschüttungen aus EU/ EWR<br />
-Staaten anzuwenden sind. Im Zusammenhang mit Drittstaatenbeteiligungen<br />
ist § 8b Abs. 5 KStG als geltendes Recht hingegen<br />
weiterhin anzuwenden. Zwar betrifft das BFH-Urteil vom<br />
9.8.2006 (I R 95/05, BStBl 2007 II S. 279) eine Mehrheitsbeteiligung<br />
an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat. Dieses<br />
Urteil ist jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 21.3.2007 (IV B<br />
7 - G 1421/0, BStBl 2007 I S. 302) über den entschiedenen Fall<br />
hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH einen Verstoß gegen<br />
die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG annimmt.<br />
Zur Frage des Verhältnisses von Kapitalverkehrs- <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit<br />
bei Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />
Beteiligungen in Drittstaaten hat der BFH mit Urteil vom<br />
26.11.2008 (I R 7/08) die vorausgegangene Entscheidung des<br />
FG Münster (9.11.2007, 9 K 2912/04 , EFG 2008 S. 406) bestätigt,<br />
wonach entgegen dem vorgenannten BMF-Schreiben der<br />
Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht durch den<br />
sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit<br />
verdrängt wird. Da der BFH von einer Vorlage an den EuGH<br />
abgesehen hat, ist gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde<br />
unter 2 BvR 862/09 eingelegt worden.<br />
Rechtsbehelfsverfahren ruhen unter den Voraussetzungen des<br />
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Andernfalls ist ein Ruhen mit Zustimmung<br />
des Einspruchsführers nach Satz möglich. Es bestehen<br />
keine Bedenken, in entsprechenden Fällen Aussetzung der<br />
Vollziehung zu gewähren (OFD Niedersachsen 11.4.2011, S<br />
2750a - 18 - St 242).<br />
Hinweis: Ab 2004 gilt § 8b Abs. 5 KStG. Danach ist das pauschale<br />
Betriebsausgabenabzugsverbot sowohl auf in- als auch auf ausländische<br />
Dividendeneinnahmen anzuwenden mit der Folge, dass keine<br />
gemeinschaftswidrige Ungleichbehandlung mehr vorliegt.<br />
2.6. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />
Auslandsdividenden I<br />
Beim BFH ist unter I R 69/12 die pr<strong>axis</strong>relevante Revision anhängig,<br />
die den Sachverhalt klären soll, ob im Falle der Steuerbarkeit<br />
eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />
auf die Dividendenerträge zu erfolgen hat (Vorinstanz FG Köln<br />
27.8.2012, 2 K 2241/02). Hierbei beschäftigt sich der BFH mit<br />
der Frage, ob die im Ausland von der AG bezahlte Körperschaftsteuer<br />
vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens anrechenbar<br />
ist. Hierzu hatte der EuGH in seinem Urteil Meilicke<br />
vom 6.3.2007 (Rs C-292/04, DStR 2007, 485) die in Deutschland<br />
bis Ende 2001 herrschende steuerliche Ungleichbehandlung<br />
zwischen in- und ausländischen Dividenden beanstandet und die<br />
Urteilswirkung nicht zeitlich beschränkt. Das ehemalige Anrechnungssystem<br />
führt dazu, dass es eine Steuergutschrift für Dividenden<br />
gab, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland<br />
ausgeschüttet wurden. Dies benachteiligt die Anleger, die Dividenden<br />
aus einem anderen EU-Staat beziehen. Sie werden<br />
- 5 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende<br />
Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in<br />
ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet<br />
wird. Dies ist ein Verstoß gegen die Art. 56 EG (Freizügigkeit<br />
beim Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) und auch Art. 58 EG<br />
(Freizügigkeit beim Kapital- und Zahlungsverkehr), weil die<br />
Steuerregelung:<br />
<br />
<br />
deutsche Anleger davon abhalten kann, ihr Kapital in Gesellschaften<br />
mit Sitz in anderen EU-Staat anzulegen.<br />
umgekehrt Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staat<br />
behindert, in Deutschland Kapital zu sammeln. Ihre Aktien<br />
sind weniger attraktiv als die Anteile von Gesellschaften,<br />
die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben<br />
Die Finanzverwaltung sperrt sich gegen die Anrechnung der<br />
ausländischen Körperschaftsteuer. Entweder fehlt es an der<br />
notwendigen Steuerbescheinigung oder der entsprechende<br />
Bescheid soll bereits bestandskräftig sein. Daher hatte das FG<br />
Köln (14.5.2009, 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491 berichtigt am<br />
10.08.2009) dem EuGH erneut die Frage <strong>zur</strong> Vorabentscheidung<br />
vorgelegt, inwieweit die Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden<br />
im Rahmen des bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens<br />
bei der persönlichen Einkommensteuer des inländischen<br />
Aktionärs angerechnet werden kann, weil der EuGH die<br />
weitere Vorgehensweise nicht hinreichend vorgegeben hatte.<br />
Die grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftssteuer<br />
hat nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlichen<br />
Steuerbelastung der ausländischen Dividenden zu erfolgen und<br />
ist begrenzt auf den Betrag der inländischen Einkommenssteuer,<br />
die auf die ausländischen Dividenden entfällt. Dabei darf<br />
zwar nicht ausschließlich ein Nachweis durch Vorlage einer<br />
Bescheinigung i.S. der §§ 44f KStG verlangt werden, doch die<br />
Steuerbehörden sind andererseits befugt, vom Steuerpflichtigen<br />
die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />
und genau prüfen könnten, ob die Voraussetzungen für<br />
die Steuergutschrift bestehen. Es besteht keine Verpflichtung<br />
der Steuerbehörden <strong>zur</strong> Inanspruchnahme der EG-Amtshilfe-<br />
Richtlinie (EuGH 30.06.2011, Rs.C-262/09 Meilicke II).<br />
Das FG Köln hat beim „Meilicke II-Rechtsstreit“ (2 K 2241/02)<br />
sein Urteil am 27.8.2012 verkündet und hat die Klage auf Anrechnung<br />
ausländischer Körperschaftsteuer für ausländische<br />
Dividenden nach § 36 EStG a. F. wegen fehlender Nachweise<br />
für die tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer im EU-<br />
Ausland in vollem Umfang abgewiesen. Es orientiert sich eng<br />
an den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 30.6.2011 in der Rs C-<br />
262/09 Meilicke II und urteilt konsequent, dass die Körperschaftsteueranrechnung<br />
nicht pauschal unter schlichter Anwendung<br />
des 3/7-Satzes gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG<br />
a.F. erfolgen kann. Voraussetzung für die Anrechnung der<br />
tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer ist vielmehr die<br />
Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung oder - dem<br />
EuGH-Urteil zufolge - alternativ auch die Vorlage gleichwertiger<br />
Nachweise. Ausländische Jahressteuerbescheinigungen zum<br />
Zwecke der Anrechnung von Körperschaftsteuer von ausländischen<br />
Behörden sind nach Ansicht des FG nicht mit der inländischen<br />
Körperschaftsteuerbescheinigung i.S. der §§ 44, 45<br />
KStG a.F. vergleichbar. Denn die deutsche Körperschaftsteuerbescheinigung<br />
hatte im Zusammenhang mit der Eigenkapitalgliederung<br />
nach § 30 KStG a.F. gewährleistet, dass die in ihr<br />
ausgewiesene anrechenbare Körperschaftsteuer auch tatsächlich<br />
gezahlt wurde und von ihr geht damit eine bestimmte Beweiskraft<br />
aus.<br />
Mit Jahressteuerbescheinigungen wird dagegen nicht der<br />
Nachweis erbracht, dass die Dividenden auch tatsächlich dieser<br />
Körperschaftsteuerbelastung unterlegen haben. Sie enthalten<br />
keine Aufzeichnungen über die konkreten Belastungsquoten<br />
der Gewinne. Die ausgewiesenen Körperschaftsteuerbeträge<br />
werden lediglich unter Zugrundelegung der entsprechenden<br />
Körperschaftsteuersätze rechnerisch abgeleitet und beruhen<br />
somit lediglich auf Annahmen.<br />
Gegen das Urteil ist unter I R 69/12 nunmehr erneut die Revision<br />
zu der Frage anhängig, ob<br />
<br />
<br />
<br />
es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />
ausreichend ist, wenn das Kreditinstitut die anrechenbare<br />
ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz<br />
rechnerisch ableitet und bescheinigt.<br />
eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei<br />
Fehlen einer Körperschaftsteuerbescheinigung nur dann<br />
möglich ist, wenn die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich<br />
mit Körperschaftsteuer belastet waren und auch die<br />
genaue Höhe dieser Belastung nachgewiesen wird.<br />
die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auf eine<br />
Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden<br />
kann, wenn ein Nachweis der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer<br />
fehlt.<br />
Hinweis: Für die auf die Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen<br />
Kapitalgesellschaften entfallenden Körperschaftsteuern reicht<br />
es unter Geltung des Anrechnungsverfahrens nicht aus, wenn lediglich<br />
Geschäfts- bzw. Jahresberichte der ausschüttenden Körperschaft<br />
vorgelegt werden und die Körperschaftsteuer nach dem jeweils geltenden<br />
Steuersatz berechnet wird (FG Münster 19.1.2012). Zwar sind<br />
nach dem EuGH-Urteil vom 30.6.2011 (C-262/09, "Meilicke II") keine<br />
Bescheinigungen erforderlich, die die in §§ 44 ff. KStG a.F. geforderten<br />
Angaben enthalten.<br />
Allerdings muss sich aus den Unterlagen tatsächlich die auf der Dividende<br />
lastende Körperschaftsteuer ergeben. Diese kann nicht aus<br />
den Geschäftsberichten unter Anwendung des jeweils geltenden<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Steuersatzes errechnet werden. Denn hieraus geht nicht hervor, ob<br />
die jeweils ausgeschüttete Dividende tatsächlich mit Körperschaftsteuer<br />
belastet war.<br />
2.7. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />
Auslandsdividenden II<br />
Das FG Köln hat dem EuGH mehrere Fragen <strong>zur</strong> möglichen<br />
Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses vom Anrechnungsverfahren<br />
vorgelegt (6.9.2011, 13 K 482/07, beim EuGH unter<br />
C-47/12 anhängig). Nach der bis zum Jahr 2000 geltenden<br />
Gesetzeslage kam die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />
nicht in Betracht, wenn die ausländischen Dividendenzahlungen<br />
im Inland steuerfrei waren (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 f<br />
EStG).<br />
Das <strong>Verfahren</strong> betrifft eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung<br />
in Deutschland, die an zahlreichen Gesellschaften in Europa<br />
und Kanada beteiligt ist. Sie begehrt unter anderem die<br />
Anrechnung französischer, norwegischer und kanadischer<br />
Körperschaftsteuer. Das FG wirft in seinem Vorlagebeschluss<br />
die Frage auf, ob die einschlägigen Anrechnungsregelungen<br />
europarechtskonform sind, obwohl der Anrechnungsausschluss<br />
bei Verlusten der deutschen Muttergesellschaft zu Liquiditätsnachteilen<br />
führt. Da mit Kanada auch ein Drittstaat betroffen ist,<br />
befragt es den EuGH auch zu dem in vielen <strong>Verfahren</strong> umstrittenen<br />
Verhältnis von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit<br />
bei Beherrschungsbeteiligungen.<br />
Dabei handelt es sich um folgende vier Fragen <strong>zur</strong> Vorabentscheidung:<br />
1. Entfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer<br />
infolge der Steuerfreistellung von Dividendenausschüttungen<br />
von Kapitalgesellschaften im Drittland an<br />
deutsche Kapitalgesellschaften, für die die nationalen Vorschriften<br />
nur voraussetzen, dass die die Dividenden empfangende<br />
Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% an der<br />
ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, nur der Niederlassungs-<br />
oder auch der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die<br />
tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden<br />
Kapitalgesellschaft 100% beträgt?<br />
2. Sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit und auch<br />
<strong>zur</strong> Kapitalverkehrsfreiheit so zu verstehen, dass sie einer<br />
Regelung entgegenstehen, die bei Freistellung der Dividenden<br />
von ausländischen Tochtergesellschaften von der<br />
Besteuerung die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer<br />
auf diese Dividendenausschüttungen auch für<br />
den Fall des Verlustes bei der Muttergesellschaft ausschließt,<br />
wenn für Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften<br />
eine Entlastung durch Anrechnung der Körperschaftsteuer<br />
vorgesehen ist?<br />
3. Sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit so zu<br />
verstehen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die<br />
die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer<br />
auf Dividenden von Enkelgesellschaften, die im Land der<br />
Tochtergesellschaft steuerfrei gestellt und die an die inländische<br />
Muttergesellschaft ausgeschüttet und in Deutschland<br />
ebenfalls steuerfrei gestellt worden sind, ausschließt,<br />
aber bei rein inländischen Gestaltungen ggf. über die Anrechnung<br />
der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Enkelgesellschaft<br />
bei der Tochtergesellschaft und die Anrechnung<br />
der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Tochtergesellschaft<br />
bei der Muttergesellschaft im Falle des Verlustes<br />
bei dieser eine Erstattung ermöglicht?<br />
4. Für den Fall, dass auch die Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit<br />
anzuwenden sind, stellt sich - je nach Beantwortung<br />
der Frage 2 - hinsichtlich der kanadischen Dividenden<br />
die zusätzliche Frage, ob die Anwendung inhaltlich<br />
seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderter<br />
nationaler und DBA-Regelungen durch Deutschland<br />
und damit den andauernden Ausschluss der Anrechnung<br />
kanadischer Körperschaftsteuer auf in Deutschland steuerfrei<br />
gestellte Dividenden erlaubt?<br />
Zum Hintergrund:<br />
Der deutsche Fiskus ist verpflichtet, inländischen Anteilseignern<br />
die ausländische Körperschaftsteuer zu erstatten, die auf einer<br />
Gewinnausschüttung von einer im EU-Ausland ansässigen<br />
Kapitalgesellschaft ruht. Diese Anrechnung kann jedoch nicht<br />
entsprechend der deutschen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3<br />
EStG a.F. pauschal mit 3/7 der Einnahmen erfolgen, sondern<br />
die ausländische Körperschaftsteuer ist so genau wie möglich<br />
zu bestimmen und die Berechnung der im Ausland auf die Dividenden<br />
angefallene Steuer muss nach derselben Methode<br />
erfolgen, die der Ansässigkeitsstaat des Anlegers für einen<br />
vergleichbaren inländischen Sachverhalt vorsieht. Für den<br />
belegmäßigen Nachweis der auf die ausländischen Dividenden<br />
lastenden Körperschaftsteuer ist zwar keine Bescheinigung<br />
erforderlich, die alle Angaben gemäß §§ 44 ff. KStG a.F. enthält.<br />
Gleichwohl sind die Steuerbehörden des Staates, der die<br />
ausländische Körperschaftsteuer auf die inländische ESt anrechnen<br />
soll, befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage<br />
solcher Belege zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und<br />
genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die KSt-<br />
Anrechnung vorliegen. Es müssen somit Unterlagen vorgelegt<br />
werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten<br />
Dividenden lastende Körperschaftsteuer ergibt (EuGH<br />
30.06.2011, Rs.C-262/09 Meilicke II).<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Strittig ist aber, inwieweit sich dies auf Drittländer bezieht.<br />
2.8. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />
Auslandsdividenden III<br />
Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung zum Nachweis der<br />
auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer<br />
hält das FG Münster Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen<br />
<strong>zur</strong> auf den Dividenden lastenden Körperschaftsteuer für<br />
unerheblich. Die erforderlichen Angaben sind den ausschüttenden<br />
Gesellschaften bekannt. Schwierigkeiten sind im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu ihren Anteilseignern begründet und der<br />
fehlende Informationsfluss ist kein Problem, das der Mitgliedstaat,<br />
in dem eine Anrechnung erfolgen soll, auffangen müsste<br />
(EuGH v. 10.02.2011 - Rs.C-436/08,-Haribo). Auch der Umstand,<br />
dass eine Unterlagenbeschaffung wegen des möglicherweise<br />
teilweise eingetretenen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen<br />
heute nicht mehr möglich ist, kann nicht zum Erfolg verhelfen.<br />
Bei zeitnaher Anforderung der Belege durch den Aktionär<br />
und der gebotenen Mitwirkung der ausschüttenden Unternehmen<br />
ist ein belegmäßigen Nachweis der auf den Dividenden<br />
lastenden Körperschaftsteuer möglich und zumutbar. Daher<br />
führt das Nichtvorliegen von Bescheinigungen über die Höhe<br />
auch dann <strong>zur</strong> Versagung der Anrechnung, wenn eine Beschaffung<br />
solcher Bescheinigungen tatsächlich praktisch unmöglich<br />
oder zu schwierig gewesen wäre (FG Münster 19.1.2012, 5 K<br />
105/07 E, EFG 2012 S. 946).<br />
In der Revision unter I R 38/12 werden dem BFH gleich mehrere<br />
Fragen gestellt:<br />
• Muss der Aktionär im Hinblick auf die begehrte Anrechnung<br />
ausländischer Körperschaftsteuern steuerliche Unterlagen<br />
der ausschüttenden ausländischen Körperschaft<br />
• wie z.B. Steuererklärungen, Steuerbilanzen, Steuerbescheide<br />
vorlegen,<br />
‣ vorlegen, für die nach dem Recht des Staates der<br />
ausschüttenden Körperschaft die Aufbewahrungsfrist<br />
abgelaufen ist,<br />
‣ vorlegen, auf deren Herausgabe er nach dem Recht<br />
des Staates der ausschüttenden Körperschaft keinen<br />
Rechtsanspruch hat,<br />
‣ vorlegen, für die er nach dem Recht des Staates des<br />
Steuerpflichtigen für die Anrechnung von Körperschaftsteuer<br />
auf inländische Ausschüttungen nicht vorlegen<br />
muss?<br />
• Darf der Betrag der von der ausschüttenden Körperschaft<br />
tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer geschätzt werden,<br />
wenn es praktisch unmöglich oder zu schwierig ist,<br />
Unterlagen über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer<br />
zu beschaffen und vorzulegen?<br />
• Ist das Revisionsverfahren auszusetzen und dem EuGH<br />
mit der Frage vorzulegen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit<br />
und der Effektivitätsgrundsatz so zu verstehen sind, dass<br />
zum Nachweis der von einer ausländischen ausschüttenden<br />
Körperschaft tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer,<br />
deren Anrechnung im Inland begehrt wird, den fraglichen<br />
Vorlage- und Schätzungsbegehren nicht gefolgt werden<br />
muss?<br />
Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH anhängig.<br />
Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />
kann daher weiterhin nicht entschieden werden<br />
(FinMin Schleswig-Holstein 16.1.2013, VI 309 – S 2810 – 011).<br />
Hinweis: Das FG Düsseldorf hat in einer Anschlussentscheidung<br />
zum Urteil des EuGH und des FG Münster (4 K 2878/09 AO) betont,<br />
dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft<br />
auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland<br />
nicht ankommt. Die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung für die<br />
ausgeschütteten Dividenden muss in einer der Bescheinigung nach §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG gleichwertigen Weise nachgewiesen werden.<br />
Dazu ist unentbehrlich - aufgrund der einer Dividendenzahlung<br />
zugrunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft<br />
- den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen<br />
und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende<br />
konkrete Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln.<br />
Das führt dazu, dass eine Anrechnung nur in einer gleichwertigen<br />
Weise gewährt werden kann: Das bisherige System der Regelungen<br />
der §§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, 44 ff. KStG ist soweit wie möglich auf<br />
grenzüberschreitende Fallgestaltungen zu übertragen. Die zugelassene<br />
Revision ist nicht eingelegt worden.<br />
2.9. Steuerschädliche Darlehenspolicen<br />
Die Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen beschränkt<br />
sich noch auf die Millionen von vor 2005 abgeschlossenen<br />
Verträgen. Diese sind gem. § 52 Abs. 36 EStG nach alten Regelungen<br />
weiterhin nur steuerpflichtig, wenn kein Sonderausgabenabzug<br />
möglich ist (z.B. Ansprüche der Tilgung oder Sicherung<br />
eines Kredits dienen, dessen Zinsen Werbungskosten<br />
sind). Zu diesen schädlichen Policendarlehen ist folgende Revision<br />
zu der Frage anhängig (VIII R 16/12): Dient ein Darlehen<br />
noch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S.<br />
von § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG, wenn es ursprünglich als <strong>Teil</strong><br />
eines Gesamtfinanzierungskonzepts <strong>zur</strong> Anschaffung oder<br />
Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern verwendet<br />
wurde, und es nach Veräußerung und der Rückführung von<br />
Fremdmitteln aus dem Veräußerungserlös als Restschuld verbleibt<br />
(FG München 20.10.2010, 9 K 2830/10)?<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Entschieden ist hingegen, dass sich keine Steuerbarkeit von<br />
Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen<br />
ergibt, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von aus<br />
anderen Mitteln <strong>zur</strong>ückgeführten Policendarlehen dienten (BFH<br />
6.10.2009, VIII R 7/08, BStBl 2010 II S. 294). Die Steuerfreiheit<br />
nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a.F.<br />
von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen<br />
auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist<br />
ungeachtet der Verwendung der Versicherungen <strong>zur</strong> Sicherung<br />
von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen aus anderen<br />
Mitteln des Steuerpflichtigen <strong>zur</strong>ückgeführt wurden und<br />
damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen<br />
Einsatz der Versicherungen <strong>zur</strong> Tilgung nicht eingetreten sind.<br />
Hinweis: Die Einstufung als steuerpflichtige Altpolice bekommt im<br />
Rahmen der Abgeltungsteuer eine weitere Bedeutung. Denn der<br />
Verkauf an Dritte wird ab dem 01.01.2009 als Kapitaleinnahme steuerpflichtig.<br />
Dies ist derzeit auch bei steuerschädlicher Verwendung<br />
nicht der Fall.<br />
2.10. Abschlusskosten bei Lebensversicherungen<br />
Der Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand)<br />
einer Lebensversicherung gehört nicht zu den abzugsfähigen<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen,<br />
sondern zu den Anschaffungskosten der Vermögensanlage.<br />
Sie können auch nicht als Absetzung für Abnutzung berücksichtigt<br />
werden (FG Baden-Württemberg 30.4.2009, 13 K<br />
4608/08). Auch der BFH (28.10.2010, VIII B 90/10) geht davon<br />
aus, dass Abschlusskosten für Lebensversicherungen nicht als<br />
Werbungskosten abzugsfähig sind und dass dies auch für die in<br />
den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Provisionen gilt. Dennoch<br />
wurde gegen das Urteil vom FG Baden-Württemberg<br />
Revision unter VIII R 29/09 eingelegt.<br />
Hinweis: Die Einordnung als Anschaffungskosten ist günstig. Denn<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
für nach 2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe<br />
der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch<br />
die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung<br />
der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des<br />
Versicherers abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr<br />
an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten<br />
Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet<br />
wird<br />
2.11. Abweichende Dividendenzahlung als<br />
Gestaltungsmissbrauch<br />
Erfolgt anlässlich einer Schenkung von Aktien eine Dividendenzahlung<br />
ausschließlich zugunsten des abgebenden Aktionärs,<br />
ist diese abweichende Ausschüttung gesellschaftsrechtlich<br />
zulässig und steuerrechtlich keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung<br />
nach § 42 AO. Die Ausschüttung orientiert sich an den<br />
in der Vergangenheit auf den Ex-Besitzer entfallenden Überschüssen<br />
der AG. Das von ihm erstrebte Ziel, anlässlich seines<br />
Ausscheidens den zustehenden Anteil am Gewinn noch zu<br />
vereinnahmen, ist sowohl durch eine Veräußerung als auch<br />
eine zeitlich inkongruente Dividendenausschüttung erreichbar<br />
(FG Münster 12.4.2011, 1 K 3117/08 F). In der Revision unter<br />
IV R 28/11) will die Finanzverwaltung klären lassen, ob in Höhe<br />
der Dividende (oder einer GmbH-Gewinnausschüttung) eine<br />
verdeckte Kaufpreiszahlung vorliegt, die einen entsprechenden<br />
Veräußerungsgewinn darstellt.<br />
2.12. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer<br />
Das FG Niedersachen hat mit Beschluss vom 25.11.2009 (7 K<br />
143/08) dem BVerfG die Frage unter 2 BvL 3/10 vorgelegt, ob<br />
der SolZ als Ergänzungsabgabe verfassungswidrig ist. Das FG<br />
hält die andauernde Erhebung des SolZ für verfassungswidrig,<br />
weil die Ergänzungsabgabe spätestens ab 2007 ihre verfassungsrechtliche<br />
Berechtigung verloren hat. Das BVerfG hat die<br />
Vorlage als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend<br />
mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt<br />
hat (BVerfG 8.9.2010, 2 BvL 3/10). Die Finanzverwaltung<br />
setzt Steuerbescheide ab 2005 insoweit aber weiterhin nur vorläufig<br />
fest. Damit ist ein Einspruch gegen die Festsetzung des<br />
Zuschlages bei Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheiden<br />
nur notwendig, wenn dieser Vorläufigkeitsvermerk fehlt.<br />
Haben jedoch die Kreditinstitute Kapitalertragsteuer sowie den<br />
SolZ einbehalten, handeln sie nach geltendem Recht. Anleger<br />
können von ihrer Bank daher nicht verlangen, den Abzug wegen<br />
des anhängigen <strong>Verfahren</strong>s auszusetzen.<br />
Sie müssen dennoch nicht den Weg über die Steuererklärung zu<br />
gehen, um den Abzug des Solidaritätszuschlages auf die Abgeltungsteuer<br />
vom Finanzamt für vorläufig erklären zu lassen. Zwar<br />
können sie aus der Steuerbescheinigung die abgeltend besteuerten<br />
Kapitalerträge in die Zeilen 7 ff. der Anlage KAP, die einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer in die Zeile 49 und den Solidaritätszuschlag<br />
in die Zeile 50 übertragen. Als Folge daraus wird<br />
auch der SolZ auf die Abgeltungsteuer vorläufig festgesetzt und<br />
der bereits während des Jahres an der Quelle einbehaltene<br />
Zuschlag davon wieder abgezogen.<br />
Sollte jedoch bei Anlegern im Anschluss an eine Entscheidung<br />
des BVerfG aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des<br />
Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
auf Antrag gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet, der<br />
auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer<br />
entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Abs.<br />
4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung<br />
abgegeben wurde, ist der Antrag auf<br />
Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig<br />
(BMF 23.4.2010, IV C 1 - S 2283-c/09/10005, BStBl 2010<br />
I S. 494).<br />
Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.5.2010 (12 V<br />
58/10) Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen<br />
Verfassungswidrigkeit des SolZ abgelehnt und dabei die erheblichen<br />
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die<br />
Tatsache berücksichtigt. Bislang ist lediglich das Niedersächsische<br />
FG von der Verfassungswidrigkeit ausgegangen, während<br />
andere FG (München 18.8.2009, 2 K 108/08, EFG 2010, 166,<br />
Revision unter II R 50/09; Köln 14.1.2010, 13 K 1287/09) eine<br />
abweichende Meinung vertreten. Darüber hinaus würde das<br />
BVerfG den Zuschlag voraussichtlich nicht ohne Anordnung<br />
einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig<br />
erklären (13.2.2008 - 2 BvL 1/06).<br />
2.13. Verfassungsmäßigkeit der Kapitaleinkünfte<br />
Bei der Besteuerung von erklärten Kapitaleinkünften im VZ<br />
2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit<br />
einschlägigen Regelungen in § 20 EStG verfassungswidrig sein<br />
könnten (FG München 14.10.2009, 1 K 845/09). In der Revision<br />
unter VIII R 51/09 wird der BFH wohl zu keiner anderen Einschätzung<br />
kommen, siehe hierzu auch FG Köln 5.6.2008 (10 K<br />
1880/05, EFG 2008, 1585).<br />
2.14. Kapitaleinkünfte aus stiller Beteiligung<br />
Zwei Revisionen drehen sich um folgende Sachverhalte zu stillen<br />
Gesellschafters mit Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG:<br />
1. Unter I R 62/08 geht es um die Frage, ob §§ 20 Abs. 1 Nr. 4<br />
und 15 Abs. 4 S. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar<br />
sind, wonach eine still beteiligte Kapitalgesellschaft keine<br />
Verluste aus dieser Beteiligung abziehen kann. Das betrifft<br />
auch die hieraus folgenden Konsequenzen als mögliche<br />
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, indem von diesem<br />
Abzugsverbot auch Aufwendungen betroffen sind, die vor<br />
der Gesetzesänderung getätigt worden sind (Vorinstanz FG<br />
Baden-Württemberg v. 9.6.2008 - 6 K 406/04). Der BFH<br />
(20.10.2010, I R 62/08) hat das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren<br />
beizutreten und zum Sachverhalt Stellung<br />
zu nehmen.<br />
Werbungskosten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen<br />
(FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2011 - 7 K 1025/10 F). Der<br />
Gesellschafter hat hiergegen unter VIII R 5/11 Revision eingelegt.<br />
3. In der Revision unter IV R 53/10 geht es um die Frage, ob<br />
ein stiller Gesellschafter im Hinblick auf die aus dem Vertrag<br />
erwachsende Verpflichtung, sich an anderen Gesellschaften<br />
der Unternehmensgruppe als persönlich haftender Gesellschafter<br />
zu beteiligen, als Mitunternehmer anzusehen, obwohl<br />
seine Einlage unabhängig von Gewinn oder Verlust<br />
verzinst wird und er an den stillen Reserven nicht beteiligt<br />
ist (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg 26.10.2010, 8 K<br />
8044/04 B).<br />
2.15. Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von<br />
Zinsen<br />
Legt der Gesellschafter Gelder der GmbH in seinem Namen an<br />
und leitet er die hiermit erwirtschafteten Zinsen an die GmbH<br />
weiter, so ist die auf die Erträge entfallende Kapitalertragsteuer<br />
mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anrechenbar (FG Köln<br />
26.6.2007, 8 K 898/07). In der hiergegen unter VIII R 17/09<br />
eingelegten Revision geht es darum, ob die Guthabenzinsen als<br />
Betrieb- oder Kapitaleinnahmen angesetzt werden und hiervon<br />
in gleicher Höhe mit der Folge Darlehenszinsen als Betriebsausgaben<br />
bzw. Werbungskosten abgezogen werden können,<br />
dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet wird.<br />
2.16. Auskehrungen einer Familienstiftung<br />
Ausschüttungen eines Ertrags der Familienstiftung an die Destinatäre<br />
sind mit Gewinnausschüttungen einer Körperschaft vergleichbar.<br />
Daher muss auf die Auskehrungen Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten werden, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar<br />
oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der<br />
Stiftung nehmen können. Dann handelt es sich bei den Leistungen<br />
um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />
9 EStG. Kommt eine Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung,<br />
Kapitalertragsteuer einzubehalten nicht nach, handelt sie regelmäßig<br />
grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger<br />
Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren<br />
durchzusetzen (BFH 3.11.2010, I R 98/09,<br />
BStBl 2011 II S. 417).<br />
Hinweis: Die gegen das Urteil beim BVerfG eingelegte Verfassungsbeschwerde,<br />
inwieweit Zahlungen einer Familienstiftung an Angehörige<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind und wer<br />
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist, wurde nicht angenommen<br />
(BVerfG 28.10.2011 2 BvR 812/11).).<br />
2. Der anlässlich des Ausscheidens aus einer typisch stillen<br />
Gesellschaft eingetretene Verlust des positiven Privatkontos<br />
des stillen Gesellschafters ist bei diesem steuerlich nicht als<br />
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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
2.17. Wiederkehrende Leistungen oder Leibrente aus<br />
Erträgen eines Stiftungsvermögens<br />
Gleichbleibende Leistungen aus den Erträgen eines Stiftungsvermögens,<br />
die die Ehefrau des verstorbenen Stifters aufgrund<br />
testamentarischer Anordnung und entsprechender Regelung in<br />
der Stiftungssatzung mit Vorrang vor allen anderen Zahlungen<br />
der Stiftung bis zu ihrem Lebensende bezieht, sind mit dem<br />
Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG als sonstige Einkünfte<br />
zu besteuern (FG Köln 27.9 2012, 6 K 2039/09). Gegen<br />
dieses Urteil haben sowohl die Verwaltung als auch der Steuerpflichtige<br />
unter X R 41/12 Revision eingelegt. Dabei geht es<br />
hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus<br />
den Erträgen eines Stiftungsvermögens an Destinatäre um<br />
folgende Fragen:<br />
1. Verwaltung: Liegen nicht gleichbleibende, voll steuerpflichtige<br />
Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a<br />
EStG oder - so das FG - nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde<br />
wiederkehrende Bezüge in Form einer Leibrente<br />
gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG<br />
vor?<br />
2. Steuerpflichtige: Handelt es sich um nicht steuerbare Zuwendungen<br />
aus dem Vermögen des Erblassers, wenn dies<br />
laut Testament des verstorbenen Ehegatten und der entsprechenden<br />
Festlegung in der Stiftungssatzung erfolgt?<br />
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Rolfjosef Hamacher<br />
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