13.02.2014 Aufrufe

Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 4 - axis RECHTSANWÄLTE

Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 4 - axis RECHTSANWÄLTE

Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 4 - axis RECHTSANWÄLTE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 33/2013<br />

<strong>Offene</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 4<br />

02.10.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />

2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung und Ende) ........................................................................................................... 3<br />

2.1. Kredite unter Angehörigen ................................................................................................................................................. 3<br />

2.2. Spin-Off ............................................................................................................................................................................. 3<br />

2.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Berechnung des Höchstbetrags ..................................................................... 4<br />

2.4. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Generelle Problematik.................................................................................... 4<br />

2.5. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Höchstanrechnungsbetrag ............................................................................. 5<br />

2.6. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden I ..................................................................................... 5<br />

2.7. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden II .................................................................................... 7<br />

2.8. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Auslandsdividenden III ................................................................................... 8<br />

2.9. Steuerschädliche Darlehenspolicen .................................................................................................................................. 8<br />

2.10. Abschlusskosten bei Lebensversicherungen ..................................................................................................................... 9<br />

2.11. Abweichende Dividendenzahlung als Gestaltungsmissbrauch .......................................................................................... 9<br />

2.12. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer .................................................................................................................... 9<br />

2.13. Verfassungsmäßigkeit der Kapitaleinkünfte .................................................................................................................... 10<br />

2.14. Kapitaleinkünfte aus stiller Beteiligung ............................................................................................................................ 10<br />

2.15. Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von Zinsen ................................................................................................ 10


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.16. Auskehrungen einer Familienstiftung .............................................................................................................................. 10<br />

2.17. Wiederkehrende Leistungen oder Leibrente aus Erträgen eines Stiftungsvermögens .................................................... 11<br />

- 2 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1. Einführung<br />

Eigentlich ist der Ansatz von negativen Einkünften ganz einfach.<br />

Sie werden horizontal und vertikal mit Gewinnen und<br />

Überschüssen aus den anderen Einkunftsarten verrechnet.<br />

Bleibt per Saldo ein Minus übrig, kann dieses über § 10d EStG<br />

im Vorjahr und in der Zukunft positive Einkünfte ausgleichen.<br />

Dies gelingt grundsätzlich auch unproblematisch, da die Mindeststeuer<br />

in § 2 Abs. 3 EStG nur für 1999 bis 2003 galt und<br />

unter den Begriff der negativen Summen in § 2 Abs. 3 EStG<br />

keine echten Verluste fallen, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt<br />

werden (BFH 9.3.2011, IX R 56/05).<br />

Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die<br />

Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen Vereinfachungen<br />

plant. Das gilt insbesondere bei der <strong>Geldanlage</strong>, da es<br />

gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte geht:<br />

knapp der Hälfte. Dabei liegen die durchschnittliche <strong>Verfahren</strong>sdauer<br />

bei den Revisionen nur noch bei 19 und die der<br />

Nichtzulassungsbeschwerde bei 6 Monaten.<br />

Der Beitrag soll einen Überblick über die strittigen Sachverhalte<br />

mit Pr<strong>axis</strong>relevanz geben, damit sich Anleger an diese <strong>Verfahren</strong><br />

„dranhängen“ und die Bescheide zu den einzelnen Punkten<br />

weitestgehend offen bleiben können.<br />

Im ersten <strong>Teil</strong> ging es um die formalen Voraussetzungen und in<br />

den folgenden, weiteren <strong>Teil</strong>en geht es nunmehr um die aktuell<br />

anhängigen <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong>.<br />

2. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG (Fortsetzung<br />

und Ende)<br />

2.1. Kredite unter Angehörigen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erfassung von Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG - bis<br />

2008 und ab 2009<br />

Besteuerung von (ehemaligen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG<br />

Erfassung von (ehemaligen) Stillhaltergeschäften nach<br />

§ 22 EStG<br />

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2009 sowie<br />

des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ab 2009<br />

In den Revisionen unter X R 26/11 und X R 27/11 (vorgehend<br />

Niedersächsisches FG 23.6.2010, 4 K 12347/07 und 4 K<br />

12348/07) geht es um die steuerliche Anerkennung von Verträgen<br />

unter nahen Angehörigen. Konkret ist die Frage zu beantworten,<br />

ob Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gelten, wenn<br />

eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensschuld durch<br />

schenkweise Übertragung der Forderung erfolgt und inwieweit<br />

die Verträge einem Fremdvergleich standhalten.<br />

2.2. Spin-Off<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Schädliche Verwendung einer vor 2005 abgeschlossenen<br />

Kapitallebensversicherung<br />

Anwendung des InvStG<br />

Ansatz von Kapitalvermögen im ErbStG<br />

Anwendung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer<br />

AO-Fragen hinsichtlich der <strong>Geldanlage</strong><br />

Behandlung von geschlossenen Fondsgesellschaften<br />

Zahlreiche <strong>Verfahren</strong> sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und<br />

vor allem beim BFH anhängig, in denen es um die meist komplizierte<br />

steuerliche Behandlung der <strong>Geldanlage</strong> geht. Das<br />

reicht von der Anwendung der §§ 20, 22, 23 EStG über Werbungskostenabzug,<br />

Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren bis hin<br />

zum Ansatz im ErbStG und InvStG. Anleger sollten sich die<br />

über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten auf ein Ruhen des<br />

Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um<br />

am positiven Ausgang der <strong>Verfahren</strong> zu partizipieren.<br />

Nach der Statistik des BFH gab es im Jahr 2012 alleine 3.016<br />

neu eingehende <strong>Verfahren</strong> (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).<br />

Dabei liegt der Prozentsatz der zu Gunsten der<br />

Stpfl. abgeschlossenen Revisionen bei 41,7 Prozent, also<br />

Hierbei geht es um die Frage, ob die Zuteilung der von einer<br />

US-AG einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär<br />

gewährten Aktien einer Tochtergesellschaft zu einem sonstigen<br />

einkommensteuerpflichtigen Bezug in Form eines besonderen<br />

Vorteils gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG führt.<br />

Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (24.9.2007, 5 K<br />

1484/07, EFG 2008, 41, Revision unter I R 117/08) liegt kein<br />

Anschaffungsvorgang vor, wenn eine US-AG einem unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtigen Aktionär neue sog. Spinoff<br />

Aktien einer Tochtergesellschaft zuteilt. Die zusätzlich zu<br />

einer Bardividende von einer ausländischen AG gewährten<br />

Aktien an einer Tochtergesellschaft stellt als Spin-Off-Dividende<br />

einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien<br />

in Form eines besonderen Vorteils nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG<br />

a.F. dar. Hierzu zählen Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus<br />

Aktien sowie besondere Entgelte und Vorteile, die neben den<br />

Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.<br />

Nach dem Urteil des BFH (20.10.2010, I R 117/08) führt die<br />

Zuteilung von Spin-off Aktien einer US-Tochtergesellschaft<br />

beim inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen<br />

Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach USamerikanischem<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung<br />

– und nicht als Kapitalrückzahlung – darstellt. Ein<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

ist demjenigen zu<strong>zur</strong>echnen, der in dem Zeitpunkt<br />

Anteilseigner war, in dem nach Maßgabe des für die<br />

Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den<br />

Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgefunden<br />

hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der<br />

Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich. Das FG Rheinland-<br />

Pfalz muss jetzt im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Übertragung<br />

der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen USamerikanischen<br />

Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung<br />

oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.<br />

Eine solche Übertragung ist grundsätzlich als Sachausschüttung<br />

an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu<br />

behandeln; sie führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach §<br />

20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 -<br />

238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 34; 22.12.2009, IV C 1 - S<br />

2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 113). Dabei ist laut BFH<br />

aber abzugrenzen, ob die Übertragung der Aktien zu Lasten<br />

des Gewinns erfolgte oder als Einlagenrückgewähr anhand der<br />

entwickelten Grundsätze zu Vermögensübertragungen von<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften zu qualifizieren ist.<br />

Hinweis: Bei einer Abspaltung (Spin-Off) ab 2009 liegt steuerlich nicht sofort eine<br />

Kapitaleinnahme vor, auch wenn die Maßnahme als Gewinnausschüttung zu qualifizieren<br />

ist. Der Kaufpreis der bisherigen Aktien im Depot bleibt unverändert (§ 20<br />

Abs. 4a Satz 5 EStG). Erst wenn die alten oder neuen Aktien verkauft werden, fällt<br />

die Abgeltungsteuer auf die Gewinne an.<br />

2.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />

Berechnung des Höchstbetrags<br />

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH<br />

im noch anhängigen Revisionsverfahren I R 71/10 (Vorinstanz:<br />

FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.7.2010, 1 K<br />

332/09) entschieden, dass die Methode <strong>zur</strong> Berechnung des<br />

Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer nach §<br />

34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt<br />

(28.2.2013, C-168/11 „Beker & Beker). Bei dieser Berechnungsmethode<br />

würden Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />

Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung<br />

sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des<br />

Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die<br />

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen<br />

Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.<br />

Die Einkommensteuer wird nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO<br />

vorläufig hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern<br />

festgesetzt, soweit diese über die nach der Berechnung des<br />

Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer nach §<br />

34c Abs. 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte (BMF 30.9.2013,<br />

IV B 3 - S 2293/09/10005-04). Anträge auf Aussetzung der<br />

Vollziehung wird gewährt, in Höhe des Differenzbetrags zwischen<br />

der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei<br />

Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe<br />

der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung<br />

sowie der personen- und familienbezogenen Umstände<br />

ergeben würde. Diese Kosten sind Altersentlastungsbetrag,<br />

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben,<br />

außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge.<br />

Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des<br />

EuGH keine Auswirkung, da diese mangels Kosten der persönlichen<br />

Lebensführung keine persönlichen Abzugsbeträge im<br />

Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen<br />

der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags werden als<br />

unbegründet <strong>zur</strong>ückgewiesen und es gibt keine AdV.<br />

Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ab 2009, wenn die Günstigerprüfung<br />

durchgeführt wird sowie bei Einkommensteuerbescheiden<br />

bis 2008, bei denen es nur zu einer begrenzten Anrechnung der<br />

Quellensteuer gekommen war.<br />

2.4. Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Generelle<br />

Problematik<br />

Der deutsche Fiskus ist verpflichtet, inländischen Anteilseignern<br />

die ausländische Körperschaftsteuer zu erstatten, die auf einer<br />

Gewinnausschüttung von einer im EU-Ausland ansässigen<br />

Kapitalgesellschaft ruht. Diese Anrechnung kann jedoch nicht<br />

entsprechend der deutschen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3<br />

EStG a.F. pauschal mit 3/7 der Einnahmen erfolgen, sondern<br />

die ausländische Körperschaftsteuer ist so genau wie möglich<br />

zu bestimmen und die Berechnung der im Ausland auf die Dividenden<br />

angefallene Steuer muss nach derselben Methode<br />

erfolgen, die der Ansässigkeitsstaat des Anlegers für einen<br />

vergleichbaren inländischen Sachverhalt vorsieht (EuGH<br />

30.06.2011, Rs.C-262/09, BFH/NV 2011 S. 1467, Meilicke II).<br />

Fraglich ist,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

wie der belegmäßige Nachweis der auf die ausländischen<br />

Dividenden lastenden Körperschaftsteuer zu erbringen ist,<br />

inwieweit sich dies auf Drittländer bezieht,<br />

wie die Höchstanrechnungsbetrag in § 34c EStG zu erfolgen<br />

hat und<br />

inwieweit Bestandskraft eine Rolle spielt.<br />

Zu steuerlichen Problemen, die sich aus grenzüberschreitenden<br />

Ausschüttungen von Dividenden an Portfolioanleger und Einzelanleger<br />

ergeben, siehe die Konsultation der EU-Kommission<br />

unter<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax<br />

/2011_withholding_taxes_de.htm<br />

sowie die von Copenhagen Economics durchgeführte Studie,<br />

welche die Auswirkungen von mehreren alternativen Lösungen<br />

für die Besteuerungsprobleme analysiert, die sich in der EU bei<br />

grenzüberschreitenden Ausschüttungen von Dividenden an<br />

Portfolio- und Einzelanleger ergeben, unter<br />

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/co<br />

mmon/consultations/tax/<br />

venture_capital/tax_crossborder-dividend-paym.pdf<br />

und die Beilage <strong>zur</strong> Methode unter<br />

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/co<br />

mmon/consultations/tax/<br />

venture_capital/tax_crossborder-dividend_appdx.pdf<br />

Hinweis: Die Investmentfonds können sich auf der Grundlage des<br />

Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage<br />

einstellen, indem sie kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe<br />

mehr tätigen.<br />

2.5. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />

Höchstanrechnungsbetrag<br />

Das Schleswig-Holsteinische FG (11.5.2011 - 1 K 224/07) hält<br />

die Regelung des § 3c EStG für einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit,<br />

wenn die Quellensteuer auf gemäß § 8b<br />

Abs. 1 KStG steuerfreie Auslandsdividenden aus Drittstaaten<br />

bei einer Kapitalgesellschaft nicht angerechnet wird, obwohl es<br />

das Abzugsverbot gem. § 8b Abs. 5 KStG für 5 % der Betriebsausgaben<br />

gibt. Das FG erachtet das pauschalierte Abzugsverbot<br />

für unwirksam, soweit die pauschalierten die tatsächlichen<br />

Betriebsausgaben übersteigen.<br />

§ 8b Abs. 5 bzw. Abs. 7 KStG sieht für 1999 - 2003 im Falle von<br />

steuerfreien Bezügen von ausländischen Körperschaften vor,<br />

dass pauschal 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben zu behandeln sind. Der BFH hat zwischenzeitlich<br />

in drei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass<br />

die Vorschrift gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten<br />

der freien Wahl der Niederlassung sowie des freien Kapitalverkehrs<br />

verstößt. Diese Urteile betreffen Ausschüttungen von<br />

EU-Kapitalgesellschaften. Das BMF hat mit Schreiben vom<br />

30.9.2008 (IV C 7 - S 2750-a/07/10001, BStBl 2008 I S. 940)<br />

<strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang<br />

mit Dividenden, die von EU/ EWR -<br />

Gesellschaften ausgeschüttet worden sind, für 1993 - 2003<br />

Stellung genommen. Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass die Urteile nur auf Ausschüttungen aus EU/ EWR<br />

-Staaten anzuwenden sind. Im Zusammenhang mit Drittstaatenbeteiligungen<br />

ist § 8b Abs. 5 KStG als geltendes Recht hingegen<br />

weiterhin anzuwenden. Zwar betrifft das BFH-Urteil vom<br />

9.8.2006 (I R 95/05, BStBl 2007 II S. 279) eine Mehrheitsbeteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat. Dieses<br />

Urteil ist jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 21.3.2007 (IV B<br />

7 - G 1421/0, BStBl 2007 I S. 302) über den entschiedenen Fall<br />

hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH einen Verstoß gegen<br />

die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG annimmt.<br />

Zur Frage des Verhältnisses von Kapitalverkehrs- <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit<br />

bei Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

Beteiligungen in Drittstaaten hat der BFH mit Urteil vom<br />

26.11.2008 (I R 7/08) die vorausgegangene Entscheidung des<br />

FG Münster (9.11.2007, 9 K 2912/04 , EFG 2008 S. 406) bestätigt,<br />

wonach entgegen dem vorgenannten BMF-Schreiben der<br />

Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht durch den<br />

sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit<br />

verdrängt wird. Da der BFH von einer Vorlage an den EuGH<br />

abgesehen hat, ist gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde<br />

unter 2 BvR 862/09 eingelegt worden.<br />

Rechtsbehelfsverfahren ruhen unter den Voraussetzungen des<br />

§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Andernfalls ist ein Ruhen mit Zustimmung<br />

des Einspruchsführers nach Satz möglich. Es bestehen<br />

keine Bedenken, in entsprechenden Fällen Aussetzung der<br />

Vollziehung zu gewähren (OFD Niedersachsen 11.4.2011, S<br />

2750a - 18 - St 242).<br />

Hinweis: Ab 2004 gilt § 8b Abs. 5 KStG. Danach ist das pauschale<br />

Betriebsausgabenabzugsverbot sowohl auf in- als auch auf ausländische<br />

Dividendeneinnahmen anzuwenden mit der Folge, dass keine<br />

gemeinschaftswidrige Ungleichbehandlung mehr vorliegt.<br />

2.6. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />

Auslandsdividenden I<br />

Beim BFH ist unter I R 69/12 die pr<strong>axis</strong>relevante Revision anhängig,<br />

die den Sachverhalt klären soll, ob im Falle der Steuerbarkeit<br />

eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />

auf die Dividendenerträge zu erfolgen hat (Vorinstanz FG Köln<br />

27.8.2012, 2 K 2241/02). Hierbei beschäftigt sich der BFH mit<br />

der Frage, ob die im Ausland von der AG bezahlte Körperschaftsteuer<br />

vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens anrechenbar<br />

ist. Hierzu hatte der EuGH in seinem Urteil Meilicke<br />

vom 6.3.2007 (Rs C-292/04, DStR 2007, 485) die in Deutschland<br />

bis Ende 2001 herrschende steuerliche Ungleichbehandlung<br />

zwischen in- und ausländischen Dividenden beanstandet und die<br />

Urteilswirkung nicht zeitlich beschränkt. Das ehemalige Anrechnungssystem<br />

führt dazu, dass es eine Steuergutschrift für Dividenden<br />

gab, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland<br />

ausgeschüttet wurden. Dies benachteiligt die Anleger, die Dividenden<br />

aus einem anderen EU-Staat beziehen. Sie werden<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende<br />

Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in<br />

ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet<br />

wird. Dies ist ein Verstoß gegen die Art. 56 EG (Freizügigkeit<br />

beim Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) und auch Art. 58 EG<br />

(Freizügigkeit beim Kapital- und Zahlungsverkehr), weil die<br />

Steuerregelung:<br />

<br />

<br />

deutsche Anleger davon abhalten kann, ihr Kapital in Gesellschaften<br />

mit Sitz in anderen EU-Staat anzulegen.<br />

umgekehrt Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staat<br />

behindert, in Deutschland Kapital zu sammeln. Ihre Aktien<br />

sind weniger attraktiv als die Anteile von Gesellschaften,<br />

die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben<br />

Die Finanzverwaltung sperrt sich gegen die Anrechnung der<br />

ausländischen Körperschaftsteuer. Entweder fehlt es an der<br />

notwendigen Steuerbescheinigung oder der entsprechende<br />

Bescheid soll bereits bestandskräftig sein. Daher hatte das FG<br />

Köln (14.5.2009, 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491 berichtigt am<br />

10.08.2009) dem EuGH erneut die Frage <strong>zur</strong> Vorabentscheidung<br />

vorgelegt, inwieweit die Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden<br />

im Rahmen des bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens<br />

bei der persönlichen Einkommensteuer des inländischen<br />

Aktionärs angerechnet werden kann, weil der EuGH die<br />

weitere Vorgehensweise nicht hinreichend vorgegeben hatte.<br />

Die grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftssteuer<br />

hat nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlichen<br />

Steuerbelastung der ausländischen Dividenden zu erfolgen und<br />

ist begrenzt auf den Betrag der inländischen Einkommenssteuer,<br />

die auf die ausländischen Dividenden entfällt. Dabei darf<br />

zwar nicht ausschließlich ein Nachweis durch Vorlage einer<br />

Bescheinigung i.S. der §§ 44f KStG verlangt werden, doch die<br />

Steuerbehörden sind andererseits befugt, vom Steuerpflichtigen<br />

die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />

und genau prüfen könnten, ob die Voraussetzungen für<br />

die Steuergutschrift bestehen. Es besteht keine Verpflichtung<br />

der Steuerbehörden <strong>zur</strong> Inanspruchnahme der EG-Amtshilfe-<br />

Richtlinie (EuGH 30.06.2011, Rs.C-262/09 Meilicke II).<br />

Das FG Köln hat beim „Meilicke II-Rechtsstreit“ (2 K 2241/02)<br />

sein Urteil am 27.8.2012 verkündet und hat die Klage auf Anrechnung<br />

ausländischer Körperschaftsteuer für ausländische<br />

Dividenden nach § 36 EStG a. F. wegen fehlender Nachweise<br />

für die tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer im EU-<br />

Ausland in vollem Umfang abgewiesen. Es orientiert sich eng<br />

an den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 30.6.2011 in der Rs C-<br />

262/09 Meilicke II und urteilt konsequent, dass die Körperschaftsteueranrechnung<br />

nicht pauschal unter schlichter Anwendung<br />

des 3/7-Satzes gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG<br />

a.F. erfolgen kann. Voraussetzung für die Anrechnung der<br />

tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer ist vielmehr die<br />

Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung oder - dem<br />

EuGH-Urteil zufolge - alternativ auch die Vorlage gleichwertiger<br />

Nachweise. Ausländische Jahressteuerbescheinigungen zum<br />

Zwecke der Anrechnung von Körperschaftsteuer von ausländischen<br />

Behörden sind nach Ansicht des FG nicht mit der inländischen<br />

Körperschaftsteuerbescheinigung i.S. der §§ 44, 45<br />

KStG a.F. vergleichbar. Denn die deutsche Körperschaftsteuerbescheinigung<br />

hatte im Zusammenhang mit der Eigenkapitalgliederung<br />

nach § 30 KStG a.F. gewährleistet, dass die in ihr<br />

ausgewiesene anrechenbare Körperschaftsteuer auch tatsächlich<br />

gezahlt wurde und von ihr geht damit eine bestimmte Beweiskraft<br />

aus.<br />

Mit Jahressteuerbescheinigungen wird dagegen nicht der<br />

Nachweis erbracht, dass die Dividenden auch tatsächlich dieser<br />

Körperschaftsteuerbelastung unterlegen haben. Sie enthalten<br />

keine Aufzeichnungen über die konkreten Belastungsquoten<br />

der Gewinne. Die ausgewiesenen Körperschaftsteuerbeträge<br />

werden lediglich unter Zugrundelegung der entsprechenden<br />

Körperschaftsteuersätze rechnerisch abgeleitet und beruhen<br />

somit lediglich auf Annahmen.<br />

Gegen das Urteil ist unter I R 69/12 nunmehr erneut die Revision<br />

zu der Frage anhängig, ob<br />

<br />

<br />

<br />

es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />

ausreichend ist, wenn das Kreditinstitut die anrechenbare<br />

ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz<br />

rechnerisch ableitet und bescheinigt.<br />

eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei<br />

Fehlen einer Körperschaftsteuerbescheinigung nur dann<br />

möglich ist, wenn die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich<br />

mit Körperschaftsteuer belastet waren und auch die<br />

genaue Höhe dieser Belastung nachgewiesen wird.<br />

die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auf eine<br />

Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden<br />

kann, wenn ein Nachweis der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer<br />

fehlt.<br />

Hinweis: Für die auf die Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften entfallenden Körperschaftsteuern reicht<br />

es unter Geltung des Anrechnungsverfahrens nicht aus, wenn lediglich<br />

Geschäfts- bzw. Jahresberichte der ausschüttenden Körperschaft<br />

vorgelegt werden und die Körperschaftsteuer nach dem jeweils geltenden<br />

Steuersatz berechnet wird (FG Münster 19.1.2012). Zwar sind<br />

nach dem EuGH-Urteil vom 30.6.2011 (C-262/09, "Meilicke II") keine<br />

Bescheinigungen erforderlich, die die in §§ 44 ff. KStG a.F. geforderten<br />

Angaben enthalten.<br />

Allerdings muss sich aus den Unterlagen tatsächlich die auf der Dividende<br />

lastende Körperschaftsteuer ergeben. Diese kann nicht aus<br />

den Geschäftsberichten unter Anwendung des jeweils geltenden<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Steuersatzes errechnet werden. Denn hieraus geht nicht hervor, ob<br />

die jeweils ausgeschüttete Dividende tatsächlich mit Körperschaftsteuer<br />

belastet war.<br />

2.7. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />

Auslandsdividenden II<br />

Das FG Köln hat dem EuGH mehrere Fragen <strong>zur</strong> möglichen<br />

Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses vom Anrechnungsverfahren<br />

vorgelegt (6.9.2011, 13 K 482/07, beim EuGH unter<br />

C-47/12 anhängig). Nach der bis zum Jahr 2000 geltenden<br />

Gesetzeslage kam die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />

nicht in Betracht, wenn die ausländischen Dividendenzahlungen<br />

im Inland steuerfrei waren (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 f<br />

EStG).<br />

Das <strong>Verfahren</strong> betrifft eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung<br />

in Deutschland, die an zahlreichen Gesellschaften in Europa<br />

und Kanada beteiligt ist. Sie begehrt unter anderem die<br />

Anrechnung französischer, norwegischer und kanadischer<br />

Körperschaftsteuer. Das FG wirft in seinem Vorlagebeschluss<br />

die Frage auf, ob die einschlägigen Anrechnungsregelungen<br />

europarechtskonform sind, obwohl der Anrechnungsausschluss<br />

bei Verlusten der deutschen Muttergesellschaft zu Liquiditätsnachteilen<br />

führt. Da mit Kanada auch ein Drittstaat betroffen ist,<br />

befragt es den EuGH auch zu dem in vielen <strong>Verfahren</strong> umstrittenen<br />

Verhältnis von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit<br />

bei Beherrschungsbeteiligungen.<br />

Dabei handelt es sich um folgende vier Fragen <strong>zur</strong> Vorabentscheidung:<br />

1. Entfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer<br />

infolge der Steuerfreistellung von Dividendenausschüttungen<br />

von Kapitalgesellschaften im Drittland an<br />

deutsche Kapitalgesellschaften, für die die nationalen Vorschriften<br />

nur voraussetzen, dass die die Dividenden empfangende<br />

Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% an der<br />

ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, nur der Niederlassungs-<br />

oder auch der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die<br />

tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden<br />

Kapitalgesellschaft 100% beträgt?<br />

2. Sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit und auch<br />

<strong>zur</strong> Kapitalverkehrsfreiheit so zu verstehen, dass sie einer<br />

Regelung entgegenstehen, die bei Freistellung der Dividenden<br />

von ausländischen Tochtergesellschaften von der<br />

Besteuerung die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer<br />

auf diese Dividendenausschüttungen auch für<br />

den Fall des Verlustes bei der Muttergesellschaft ausschließt,<br />

wenn für Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften<br />

eine Entlastung durch Anrechnung der Körperschaftsteuer<br />

vorgesehen ist?<br />

3. Sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Niederlassungsfreiheit so zu<br />

verstehen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die<br />

die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer<br />

auf Dividenden von Enkelgesellschaften, die im Land der<br />

Tochtergesellschaft steuerfrei gestellt und die an die inländische<br />

Muttergesellschaft ausgeschüttet und in Deutschland<br />

ebenfalls steuerfrei gestellt worden sind, ausschließt,<br />

aber bei rein inländischen Gestaltungen ggf. über die Anrechnung<br />

der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Enkelgesellschaft<br />

bei der Tochtergesellschaft und die Anrechnung<br />

der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Tochtergesellschaft<br />

bei der Muttergesellschaft im Falle des Verlustes<br />

bei dieser eine Erstattung ermöglicht?<br />

4. Für den Fall, dass auch die Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

anzuwenden sind, stellt sich - je nach Beantwortung<br />

der Frage 2 - hinsichtlich der kanadischen Dividenden<br />

die zusätzliche Frage, ob die Anwendung inhaltlich<br />

seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderter<br />

nationaler und DBA-Regelungen durch Deutschland<br />

und damit den andauernden Ausschluss der Anrechnung<br />

kanadischer Körperschaftsteuer auf in Deutschland steuerfrei<br />

gestellte Dividenden erlaubt?<br />

Zum Hintergrund:<br />

Der deutsche Fiskus ist verpflichtet, inländischen Anteilseignern<br />

die ausländische Körperschaftsteuer zu erstatten, die auf einer<br />

Gewinnausschüttung von einer im EU-Ausland ansässigen<br />

Kapitalgesellschaft ruht. Diese Anrechnung kann jedoch nicht<br />

entsprechend der deutschen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3<br />

EStG a.F. pauschal mit 3/7 der Einnahmen erfolgen, sondern<br />

die ausländische Körperschaftsteuer ist so genau wie möglich<br />

zu bestimmen und die Berechnung der im Ausland auf die Dividenden<br />

angefallene Steuer muss nach derselben Methode<br />

erfolgen, die der Ansässigkeitsstaat des Anlegers für einen<br />

vergleichbaren inländischen Sachverhalt vorsieht. Für den<br />

belegmäßigen Nachweis der auf die ausländischen Dividenden<br />

lastenden Körperschaftsteuer ist zwar keine Bescheinigung<br />

erforderlich, die alle Angaben gemäß §§ 44 ff. KStG a.F. enthält.<br />

Gleichwohl sind die Steuerbehörden des Staates, der die<br />

ausländische Körperschaftsteuer auf die inländische ESt anrechnen<br />

soll, befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage<br />

solcher Belege zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und<br />

genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die KSt-<br />

Anrechnung vorliegen. Es müssen somit Unterlagen vorgelegt<br />

werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten<br />

Dividenden lastende Körperschaftsteuer ergibt (EuGH<br />

30.06.2011, Rs.C-262/09 Meilicke II).<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Strittig ist aber, inwieweit sich dies auf Drittländer bezieht.<br />

2.8. Anrechnung ausländischer Quellensteuer:<br />

Auslandsdividenden III<br />

Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung zum Nachweis der<br />

auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer<br />

hält das FG Münster Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen<br />

<strong>zur</strong> auf den Dividenden lastenden Körperschaftsteuer für<br />

unerheblich. Die erforderlichen Angaben sind den ausschüttenden<br />

Gesellschaften bekannt. Schwierigkeiten sind im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu ihren Anteilseignern begründet und der<br />

fehlende Informationsfluss ist kein Problem, das der Mitgliedstaat,<br />

in dem eine Anrechnung erfolgen soll, auffangen müsste<br />

(EuGH v. 10.02.2011 - Rs.C-436/08,-Haribo). Auch der Umstand,<br />

dass eine Unterlagenbeschaffung wegen des möglicherweise<br />

teilweise eingetretenen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen<br />

heute nicht mehr möglich ist, kann nicht zum Erfolg verhelfen.<br />

Bei zeitnaher Anforderung der Belege durch den Aktionär<br />

und der gebotenen Mitwirkung der ausschüttenden Unternehmen<br />

ist ein belegmäßigen Nachweis der auf den Dividenden<br />

lastenden Körperschaftsteuer möglich und zumutbar. Daher<br />

führt das Nichtvorliegen von Bescheinigungen über die Höhe<br />

auch dann <strong>zur</strong> Versagung der Anrechnung, wenn eine Beschaffung<br />

solcher Bescheinigungen tatsächlich praktisch unmöglich<br />

oder zu schwierig gewesen wäre (FG Münster 19.1.2012, 5 K<br />

105/07 E, EFG 2012 S. 946).<br />

In der Revision unter I R 38/12 werden dem BFH gleich mehrere<br />

Fragen gestellt:<br />

• Muss der Aktionär im Hinblick auf die begehrte Anrechnung<br />

ausländischer Körperschaftsteuern steuerliche Unterlagen<br />

der ausschüttenden ausländischen Körperschaft<br />

• wie z.B. Steuererklärungen, Steuerbilanzen, Steuerbescheide<br />

vorlegen,<br />

‣ vorlegen, für die nach dem Recht des Staates der<br />

ausschüttenden Körperschaft die Aufbewahrungsfrist<br />

abgelaufen ist,<br />

‣ vorlegen, auf deren Herausgabe er nach dem Recht<br />

des Staates der ausschüttenden Körperschaft keinen<br />

Rechtsanspruch hat,<br />

‣ vorlegen, für die er nach dem Recht des Staates des<br />

Steuerpflichtigen für die Anrechnung von Körperschaftsteuer<br />

auf inländische Ausschüttungen nicht vorlegen<br />

muss?<br />

• Darf der Betrag der von der ausschüttenden Körperschaft<br />

tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer geschätzt werden,<br />

wenn es praktisch unmöglich oder zu schwierig ist,<br />

Unterlagen über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer<br />

zu beschaffen und vorzulegen?<br />

• Ist das Revisionsverfahren auszusetzen und dem EuGH<br />

mit der Frage vorzulegen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

und der Effektivitätsgrundsatz so zu verstehen sind, dass<br />

zum Nachweis der von einer ausländischen ausschüttenden<br />

Körperschaft tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer,<br />

deren Anrechnung im Inland begehrt wird, den fraglichen<br />

Vorlage- und Schätzungsbegehren nicht gefolgt werden<br />

muss?<br />

Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH anhängig.<br />

Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />

kann daher weiterhin nicht entschieden werden<br />

(FinMin Schleswig-Holstein 16.1.2013, VI 309 – S 2810 – 011).<br />

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat in einer Anschlussentscheidung<br />

zum Urteil des EuGH und des FG Münster (4 K 2878/09 AO) betont,<br />

dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft<br />

auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland<br />

nicht ankommt. Die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung für die<br />

ausgeschütteten Dividenden muss in einer der Bescheinigung nach §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG gleichwertigen Weise nachgewiesen werden.<br />

Dazu ist unentbehrlich - aufgrund der einer Dividendenzahlung<br />

zugrunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft<br />

- den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen<br />

und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende<br />

konkrete Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln.<br />

Das führt dazu, dass eine Anrechnung nur in einer gleichwertigen<br />

Weise gewährt werden kann: Das bisherige System der Regelungen<br />

der §§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, 44 ff. KStG ist soweit wie möglich auf<br />

grenzüberschreitende Fallgestaltungen zu übertragen. Die zugelassene<br />

Revision ist nicht eingelegt worden.<br />

2.9. Steuerschädliche Darlehenspolicen<br />

Die Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen beschränkt<br />

sich noch auf die Millionen von vor 2005 abgeschlossenen<br />

Verträgen. Diese sind gem. § 52 Abs. 36 EStG nach alten Regelungen<br />

weiterhin nur steuerpflichtig, wenn kein Sonderausgabenabzug<br />

möglich ist (z.B. Ansprüche der Tilgung oder Sicherung<br />

eines Kredits dienen, dessen Zinsen Werbungskosten<br />

sind). Zu diesen schädlichen Policendarlehen ist folgende Revision<br />

zu der Frage anhängig (VIII R 16/12): Dient ein Darlehen<br />

noch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S.<br />

von § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG, wenn es ursprünglich als <strong>Teil</strong><br />

eines Gesamtfinanzierungskonzepts <strong>zur</strong> Anschaffung oder<br />

Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern verwendet<br />

wurde, und es nach Veräußerung und der Rückführung von<br />

Fremdmitteln aus dem Veräußerungserlös als Restschuld verbleibt<br />

(FG München 20.10.2010, 9 K 2830/10)?<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Entschieden ist hingegen, dass sich keine Steuerbarkeit von<br />

Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen<br />

ergibt, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von aus<br />

anderen Mitteln <strong>zur</strong>ückgeführten Policendarlehen dienten (BFH<br />

6.10.2009, VIII R 7/08, BStBl 2010 II S. 294). Die Steuerfreiheit<br />

nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a.F.<br />

von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen<br />

auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist<br />

ungeachtet der Verwendung der Versicherungen <strong>zur</strong> Sicherung<br />

von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen aus anderen<br />

Mitteln des Steuerpflichtigen <strong>zur</strong>ückgeführt wurden und<br />

damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen<br />

Einsatz der Versicherungen <strong>zur</strong> Tilgung nicht eingetreten sind.<br />

Hinweis: Die Einstufung als steuerpflichtige Altpolice bekommt im<br />

Rahmen der Abgeltungsteuer eine weitere Bedeutung. Denn der<br />

Verkauf an Dritte wird ab dem 01.01.2009 als Kapitaleinnahme steuerpflichtig.<br />

Dies ist derzeit auch bei steuerschädlicher Verwendung<br />

nicht der Fall.<br />

2.10. Abschlusskosten bei Lebensversicherungen<br />

Der Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand)<br />

einer Lebensversicherung gehört nicht zu den abzugsfähigen<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen,<br />

sondern zu den Anschaffungskosten der Vermögensanlage.<br />

Sie können auch nicht als Absetzung für Abnutzung berücksichtigt<br />

werden (FG Baden-Württemberg 30.4.2009, 13 K<br />

4608/08). Auch der BFH (28.10.2010, VIII B 90/10) geht davon<br />

aus, dass Abschlusskosten für Lebensversicherungen nicht als<br />

Werbungskosten abzugsfähig sind und dass dies auch für die in<br />

den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Provisionen gilt. Dennoch<br />

wurde gegen das Urteil vom FG Baden-Württemberg<br />

Revision unter VIII R 29/09 eingelegt.<br />

Hinweis: Die Einordnung als Anschaffungskosten ist günstig. Denn<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

für nach 2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung und der Summe<br />

der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch<br />

die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung<br />

der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des<br />

Versicherers abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr<br />

an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten<br />

Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet<br />

wird<br />

2.11. Abweichende Dividendenzahlung als<br />

Gestaltungsmissbrauch<br />

Erfolgt anlässlich einer Schenkung von Aktien eine Dividendenzahlung<br />

ausschließlich zugunsten des abgebenden Aktionärs,<br />

ist diese abweichende Ausschüttung gesellschaftsrechtlich<br />

zulässig und steuerrechtlich keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung<br />

nach § 42 AO. Die Ausschüttung orientiert sich an den<br />

in der Vergangenheit auf den Ex-Besitzer entfallenden Überschüssen<br />

der AG. Das von ihm erstrebte Ziel, anlässlich seines<br />

Ausscheidens den zustehenden Anteil am Gewinn noch zu<br />

vereinnahmen, ist sowohl durch eine Veräußerung als auch<br />

eine zeitlich inkongruente Dividendenausschüttung erreichbar<br />

(FG Münster 12.4.2011, 1 K 3117/08 F). In der Revision unter<br />

IV R 28/11) will die Finanzverwaltung klären lassen, ob in Höhe<br />

der Dividende (oder einer GmbH-Gewinnausschüttung) eine<br />

verdeckte Kaufpreiszahlung vorliegt, die einen entsprechenden<br />

Veräußerungsgewinn darstellt.<br />

2.12. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer<br />

Das FG Niedersachen hat mit Beschluss vom 25.11.2009 (7 K<br />

143/08) dem BVerfG die Frage unter 2 BvL 3/10 vorgelegt, ob<br />

der SolZ als Ergänzungsabgabe verfassungswidrig ist. Das FG<br />

hält die andauernde Erhebung des SolZ für verfassungswidrig,<br />

weil die Ergänzungsabgabe spätestens ab 2007 ihre verfassungsrechtliche<br />

Berechtigung verloren hat. Das BVerfG hat die<br />

Vorlage als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend<br />

mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt<br />

hat (BVerfG 8.9.2010, 2 BvL 3/10). Die Finanzverwaltung<br />

setzt Steuerbescheide ab 2005 insoweit aber weiterhin nur vorläufig<br />

fest. Damit ist ein Einspruch gegen die Festsetzung des<br />

Zuschlages bei Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheiden<br />

nur notwendig, wenn dieser Vorläufigkeitsvermerk fehlt.<br />

Haben jedoch die Kreditinstitute Kapitalertragsteuer sowie den<br />

SolZ einbehalten, handeln sie nach geltendem Recht. Anleger<br />

können von ihrer Bank daher nicht verlangen, den Abzug wegen<br />

des anhängigen <strong>Verfahren</strong>s auszusetzen.<br />

Sie müssen dennoch nicht den Weg über die Steuererklärung zu<br />

gehen, um den Abzug des Solidaritätszuschlages auf die Abgeltungsteuer<br />

vom Finanzamt für vorläufig erklären zu lassen. Zwar<br />

können sie aus der Steuerbescheinigung die abgeltend besteuerten<br />

Kapitalerträge in die Zeilen 7 ff. der Anlage KAP, die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer in die Zeile 49 und den Solidaritätszuschlag<br />

in die Zeile 50 übertragen. Als Folge daraus wird<br />

auch der SolZ auf die Abgeltungsteuer vorläufig festgesetzt und<br />

der bereits während des Jahres an der Quelle einbehaltene<br />

Zuschlag davon wieder abgezogen.<br />

Sollte jedoch bei Anlegern im Anschluss an eine Entscheidung<br />

des BVerfG aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des<br />

Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird<br />

- 9 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

auf Antrag gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet, der<br />

auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer<br />

entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Abs.<br />

4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung<br />

abgegeben wurde, ist der Antrag auf<br />

Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig<br />

(BMF 23.4.2010, IV C 1 - S 2283-c/09/10005, BStBl 2010<br />

I S. 494).<br />

Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.5.2010 (12 V<br />

58/10) Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen<br />

Verfassungswidrigkeit des SolZ abgelehnt und dabei die erheblichen<br />

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die<br />

Tatsache berücksichtigt. Bislang ist lediglich das Niedersächsische<br />

FG von der Verfassungswidrigkeit ausgegangen, während<br />

andere FG (München 18.8.2009, 2 K 108/08, EFG 2010, 166,<br />

Revision unter II R 50/09; Köln 14.1.2010, 13 K 1287/09) eine<br />

abweichende Meinung vertreten. Darüber hinaus würde das<br />

BVerfG den Zuschlag voraussichtlich nicht ohne Anordnung<br />

einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig<br />

erklären (13.2.2008 - 2 BvL 1/06).<br />

2.13. Verfassungsmäßigkeit der Kapitaleinkünfte<br />

Bei der Besteuerung von erklärten Kapitaleinkünften im VZ<br />

2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit<br />

einschlägigen Regelungen in § 20 EStG verfassungswidrig sein<br />

könnten (FG München 14.10.2009, 1 K 845/09). In der Revision<br />

unter VIII R 51/09 wird der BFH wohl zu keiner anderen Einschätzung<br />

kommen, siehe hierzu auch FG Köln 5.6.2008 (10 K<br />

1880/05, EFG 2008, 1585).<br />

2.14. Kapitaleinkünfte aus stiller Beteiligung<br />

Zwei Revisionen drehen sich um folgende Sachverhalte zu stillen<br />

Gesellschafters mit Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG:<br />

1. Unter I R 62/08 geht es um die Frage, ob §§ 20 Abs. 1 Nr. 4<br />

und 15 Abs. 4 S. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar<br />

sind, wonach eine still beteiligte Kapitalgesellschaft keine<br />

Verluste aus dieser Beteiligung abziehen kann. Das betrifft<br />

auch die hieraus folgenden Konsequenzen als mögliche<br />

Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, indem von diesem<br />

Abzugsverbot auch Aufwendungen betroffen sind, die vor<br />

der Gesetzesänderung getätigt worden sind (Vorinstanz FG<br />

Baden-Württemberg v. 9.6.2008 - 6 K 406/04). Der BFH<br />

(20.10.2010, I R 62/08) hat das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren<br />

beizutreten und zum Sachverhalt Stellung<br />

zu nehmen.<br />

Werbungskosten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen<br />

(FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2011 - 7 K 1025/10 F). Der<br />

Gesellschafter hat hiergegen unter VIII R 5/11 Revision eingelegt.<br />

3. In der Revision unter IV R 53/10 geht es um die Frage, ob<br />

ein stiller Gesellschafter im Hinblick auf die aus dem Vertrag<br />

erwachsende Verpflichtung, sich an anderen Gesellschaften<br />

der Unternehmensgruppe als persönlich haftender Gesellschafter<br />

zu beteiligen, als Mitunternehmer anzusehen, obwohl<br />

seine Einlage unabhängig von Gewinn oder Verlust<br />

verzinst wird und er an den stillen Reserven nicht beteiligt<br />

ist (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg 26.10.2010, 8 K<br />

8044/04 B).<br />

2.15. Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von<br />

Zinsen<br />

Legt der Gesellschafter Gelder der GmbH in seinem Namen an<br />

und leitet er die hiermit erwirtschafteten Zinsen an die GmbH<br />

weiter, so ist die auf die Erträge entfallende Kapitalertragsteuer<br />

mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anrechenbar (FG Köln<br />

26.6.2007, 8 K 898/07). In der hiergegen unter VIII R 17/09<br />

eingelegten Revision geht es darum, ob die Guthabenzinsen als<br />

Betrieb- oder Kapitaleinnahmen angesetzt werden und hiervon<br />

in gleicher Höhe mit der Folge Darlehenszinsen als Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten abgezogen werden können,<br />

dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet wird.<br />

2.16. Auskehrungen einer Familienstiftung<br />

Ausschüttungen eines Ertrags der Familienstiftung an die Destinatäre<br />

sind mit Gewinnausschüttungen einer Körperschaft vergleichbar.<br />

Daher muss auf die Auskehrungen Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten werden, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar<br />

oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der<br />

Stiftung nehmen können. Dann handelt es sich bei den Leistungen<br />

um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.<br />

9 EStG. Kommt eine Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung,<br />

Kapitalertragsteuer einzubehalten nicht nach, handelt sie regelmäßig<br />

grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger<br />

Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren<br />

durchzusetzen (BFH 3.11.2010, I R 98/09,<br />

BStBl 2011 II S. 417).<br />

Hinweis: Die gegen das Urteil beim BVerfG eingelegte Verfassungsbeschwerde,<br />

inwieweit Zahlungen einer Familienstiftung an Angehörige<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind und wer<br />

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist, wurde nicht angenommen<br />

(BVerfG 28.10.2011 2 BvR 812/11).).<br />

2. Der anlässlich des Ausscheidens aus einer typisch stillen<br />

Gesellschaft eingetretene Verlust des positiven Privatkontos<br />

des stillen Gesellschafters ist bei diesem steuerlich nicht als<br />

- 10 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.17. Wiederkehrende Leistungen oder Leibrente aus<br />

Erträgen eines Stiftungsvermögens<br />

Gleichbleibende Leistungen aus den Erträgen eines Stiftungsvermögens,<br />

die die Ehefrau des verstorbenen Stifters aufgrund<br />

testamentarischer Anordnung und entsprechender Regelung in<br />

der Stiftungssatzung mit Vorrang vor allen anderen Zahlungen<br />

der Stiftung bis zu ihrem Lebensende bezieht, sind mit dem<br />

Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG als sonstige Einkünfte<br />

zu besteuern (FG Köln 27.9 2012, 6 K 2039/09). Gegen<br />

dieses Urteil haben sowohl die Verwaltung als auch der Steuerpflichtige<br />

unter X R 41/12 Revision eingelegt. Dabei geht es<br />

hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus<br />

den Erträgen eines Stiftungsvermögens an Destinatäre um<br />

folgende Fragen:<br />

1. Verwaltung: Liegen nicht gleichbleibende, voll steuerpflichtige<br />

Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a<br />

EStG oder - so das FG - nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde<br />

wiederkehrende Bezüge in Form einer Leibrente<br />

gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG<br />

vor?<br />

2. Steuerpflichtige: Handelt es sich um nicht steuerbare Zuwendungen<br />

aus dem Vermögen des Erblassers, wenn dies<br />

laut Testament des verstorbenen Ehegatten und der entsprechenden<br />

Festlegung in der Stiftungssatzung erfolgt?<br />

- 11 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> <strong>RECHTSANWÄLTE</strong> GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />

Littenstraße 10, 10179 Berlin<br />

Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99<br />

Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf<br />

Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11<br />

<strong>axis</strong> GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499<br />

<strong>axis</strong> actuarial services GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-331, Fax: 0221 4743-111<br />

Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-111<br />

<strong>axis</strong> consulting GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />

info@<strong>axis</strong>.de · www.<strong>axis</strong>.de<br />

Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen.<br />

- 12 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!