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Materialien und begleitende Unterlagen - Regionalverband Mittlerer ...

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Hochschule Karlsruhe, Wirtschaft <strong>und</strong> Technik<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II<br />

<strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong><br />

Wintersemester 2013/14<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

A. Allgemeines, Einführung<br />

B. Wasserwege, Eisenbahnen, Luftverkehr<br />

C. Die Planfeststellung eines Verkehrsweges<br />

D. Verkehrswegeplanung durch Raumordnung <strong>und</strong> Bauleitplanung<br />

E. Lärmschutz an Verkehrswegen<br />

F. Verkehrswegefinanzierung<br />

G. Bürgerbeteiligung beim Verkehrswegebau<br />

H. Straßenbestandteile, Behördenaufbau, Fallbeispiele<br />

I. Planen <strong>und</strong> entscheiden<br />

Dr. Gerd Hager, Verbandsdirektor (Autor A – H)<br />

Dr. Sebastian Wilske, stellv. Verbandsdirektor (Autor I, Aktualisierung A-I WS 13/14)<br />

1


DATUM<br />

01.10.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

08.10.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

15.10.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

22.10.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

THEMA<br />

Allgemeines, Einführung, Verkehrsrecht<br />

Planen <strong>und</strong> Entscheiden<br />

Wasserwege, Eisenbahnen, Luftverkehr<br />

Die Planfeststellung eines Verkehrsweges<br />

29.10.2013 entfällt<br />

05.11.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

12.11.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

19.11.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

26.11.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

03.12.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

10.12.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

17.12.2013<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

07.01.2014<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

14.01.2014<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

21.01.2014<br />

8:00-9:30 Uhr<br />

Großräumige Planungsalternativen:<br />

Das Beispiel 2. Rheinbrücke Karlsruhe<br />

Verkehrswegeplanung durch Raumordnung <strong>und</strong> Bauleitplanung<br />

Umsetzen von Verkehrsanlagen:<br />

Integrierte Raum- <strong>und</strong> Infrastrukturplanung<br />

Kleinräumige Planungsalternativen am Beispiel von Straßenplanungen<br />

aus der Region <strong>Mittlerer</strong> Oberrhein<br />

Lärmschutz beim Verkehrswegebau<br />

Verkehrswegefinanzierung<br />

Bürgerbeteiligung beim Verkehrswegebau<br />

Straßenbestandteile, Behördenaufbau, Fallbeispiele<br />

Schienenverkehr: Das Beispiel Rheintalbahn<br />

Reserve, Repetitorium<br />

2


Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

A. Allgemeines, Einführung<br />

Verkehrsanlagen bauen ist in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ein komplexes gesellschaftliches<br />

Vorhaben. Zum einen werden vielfältige Anforderungen an die Qualität<br />

einer Verkehrsanlage gestellt. Zum anderen folgen aus dem Verkehrsanlagenbau<br />

erhebliche Eingriffe in den Naturraum <strong>und</strong> in den Lebensraum des Menschen. Deshalb<br />

müssen bei der Planung viele Belange beachtet werden. Zudem entstehen oft<br />

Gegenkräfte in der Öffentlichkeit. Unsere Bürger fordern Beteiligung <strong>und</strong> Mitsprache<br />

bei Angelegenheiten, die in ihr tägliches Leben eingreifen. Aus Konflikten entstehen<br />

politische Bewegungen, aus Stimmungen <strong>und</strong> Fakten gespeist entwickelt sich ein öffentlicher<br />

Diskurs. Bauvorhaben benötigen Zeit <strong>und</strong> durchlaufen vielfältige, komplexe<br />

<strong>und</strong> langwierige Zulassungsverfahren. Und Zeit ist Geld, beim Verkehrsanlagenbau<br />

müssen erhebliche öffentliche <strong>und</strong> zunehmend auch private Mittel mobilisiert werden.<br />

Bei knappen Kassen verlängern die vielfältigen Anforderungen die Realisierung der<br />

Planung erheblich.<br />

Beispiel: Ausbau des Flughafens in Frankfurt, Bau eines Tiefbahnhofes in Stuttgart<br />

(„Stuttgart 21“), 2. Rheinbrücke bei Karlsruhe, Ausbau der Rheintalstrecke südlich<br />

Offenburg.<br />

Wer die Mechanismen beim Bau von Verkehrsanlagen verstehen will, muss zunächst<br />

die erheblichen Auswirkungen kennenlernen, die in einem dichtbevölkerten Staat wie<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland dabei entstehen. In S. 6-37 des Heftes „Straßen<br />

<strong>und</strong> Wildtiere“ wurden sie instruktiv dargestellt. Herausgeber der Schrift ist das B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung (BMVBS, 2. Auflage 2008).<br />

Die wichtigsten öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen sind Straßen, Schienen, Wasserwege,<br />

Luftverkehr.<br />

3


Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Wichtig für die Bürger: Entwicklung der Luftbelastung durch den Straßenverkehr.<br />

Ein neuer Flughafen, selbst eine neue Start- <strong>und</strong> Landebahn, können heute in<br />

Deutschland nicht mehr ohne intensive öffentliche Auseinandersetzungen verwirklicht<br />

werden. Entsprechendes gilt für Schienenwege, die Auseinandersetzungen um<br />

Stuttgart 21 haben das ganze Land bewegt. Hier zeigt sich deutlich der Zielkonflikt<br />

zwischen möglichst viel Transparenz, Beteiligung <strong>und</strong> einem angemessenen Realisierungszeitraum.<br />

Aber selbst kleine Baumaßnahmen, etwa im Straßenbau, können<br />

sich Jahrzehnte hinziehen <strong>und</strong> die Stimmung einer Stadt oder Region maßgeblich<br />

prägen.<br />

Beispiel: Ortsumfahrung Berghausen, Anbindung eines Gewerbegebietes durch ein<br />

Wohngebiet.<br />

B. Wasserwege, Eisenbahnen, Luftverkehr<br />

1. Das Wasserstraßennetz des B<strong>und</strong>es, die B<strong>und</strong>eswasserstraßen, besteht aus den<br />

Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong> den Binnenschifffahrtsstraßen. Es dient der Benutzung<br />

mit Wasserfahrzeugen. Die Investitionen im BVWP sind auf einen sehr langen<br />

Zeitraum angelegt, über 15 Jahre hinaus. Bei der Finanzierungslinie von 7,5<br />

Mia. € im BVWP 2003 werden 6,6 Mia. € für die Erhaltungsinvestitionen geb<strong>und</strong>en.<br />

Sie genießen politisch einen klaren Vorrang. Dagegen stehen für den Aus<strong>und</strong><br />

Neubau in diesem Zeitraum nur 0,9 Mia. € zur Verfügung. Dem steht ein Investitionsvolumen<br />

von 5,1 Mia. € gegenüber. Allerdings werden häufig Unterhaltungs-<br />

<strong>und</strong> Ausbaumaßnahmen miteinander verb<strong>und</strong>en, so dass zunächst der<br />

Ausbau etwas schneller vorankommt.<br />

In der Zukunft soll Güterverkehr von der Straße auch auf das Schiff verlagert werden.<br />

Kapazitäten auf dem Wasserstraßennetz sind vorhanden. Wichtig bleibt der<br />

Ausbau der Verladekapazitäten der Häfen. Vor allem die Rheinhäfen besitzen ein<br />

großes Potenzial (Weil, Kehl, Karlsruhe, Mannheim). Wachsende Bedeutung erhält<br />

der Seehafenhinterlandverkehr, vor allem für die Containerschifffahrt. Er sichert<br />

die Verbindung unserer Exportindustrie mit dem Welthandel. Wichtig für den<br />

Südweststaat ist darüber hinaus die Ertüchtigung der Neckarschleusen um<br />

Schleusenkammern, die 135 m-Schiffe aufnehmen können. Bisher kann der Neckar<br />

nur mit 110 m-Schiffen befahren werden. Über den Rhein-Rhône-Kanal besteht<br />

eine Verbindung zum Mittelmeer. Wegen der Beschränkung auf 39 m-<br />

Schiffe bleibt die wirtschaftliche Bedeutung gering. Fortschritte kann der Ausbau<br />

der Schleusen durch die Französische Republik bringen.<br />

2. Eine Zeitenwende für die Eisenbahninfrastruktur <strong>und</strong> den Eisenbahnverkehr in<br />

Deutschland markiert das Jahr 1993. Auf Drängen der EU verabschiedete der<br />

Deutsche B<strong>und</strong>estag eine große Bahnreform. Die alte Deutsche Bahn mit ihrer<br />

obrigkeitlichen Struktur wurde aufgelöst. Dazu wurden die hoheitlichen Aufgaben<br />

von Infrastruktur <strong>und</strong> Betrieb getrennt. Hoheitliche Aufgaben erfüllen die Bahnpolizei,<br />

jetzt B<strong>und</strong>espolizei (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) <strong>und</strong> die Eisenbahn-<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

verkehrsverwaltung (Planfeststellung, Zulassungen etc.), insbesondere das Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt<br />

(EBA). Diese Aufgaben werden in b<strong>und</strong>eseigener Verwaltung<br />

erledigt. Infrastruktur <strong>und</strong> Betrieb erledigen die Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es<br />

seit 1993 als Wirtschaftsunternehmen in Privatrechtsform (Deutsche Bahn AG).<br />

Soweit die Tätigkeit des Unternehmens den Bau, die Unterhaltung <strong>und</strong> das<br />

Betreiben von Schienenwegen umfasst, steht das Unternehmen im Eigentum des<br />

B<strong>und</strong>es. Die Veräußerung von Anteilen ist erlaubt, die Anteilsmehrheit muss beim<br />

B<strong>und</strong> verbleiben. Dagegen kann die Mehrheit des Verkehrsbetriebes an Dritte<br />

veräußert werden (sog. „Börsengang der Bahn AG“). Infrastruktur <strong>und</strong> Verkehrsbetrieb<br />

sind mittlerweile in getrennten Unternehmen angesiedelt unter dem gemeinsamen<br />

Dach der Holding Deutsche Bahn AG. Dabei hat sich der Konzern in<br />

sehr viele Unternehmen aufgespalten. Teile des Unternehmens durften den Konzernverb<strong>und</strong><br />

verlassen, z. B. die Gr<strong>und</strong>stückseigentumsgesellschaft (Aurelis).<br />

Andererseits beteiligt sich das Unternehmen an anderen Bahnen im Ausland <strong>und</strong><br />

erobert den Logistikmarkt. So besitzt die Holding heute eine große Spedition, deren<br />

Transportleistung im Gütersegment den Eisenbahnverkehr übertrifft.<br />

Der B<strong>und</strong> verantwortet den Erhalt <strong>und</strong> den Ausbau des Schieneninfrastrukturnetzes.<br />

Dafür hat er die Investitionen im BVWP 2003 bestimmt. Sie gliedern sich in<br />

drei Bereiche:<br />

- Vordringlicher Bedarf ca. 34 Mia. €<br />

- Weiterer Bedarf ca. 8 Mia. €<br />

- Internationale Projekte Schiene ca. 4 Mia. €<br />

Der Vordringliche Bedarf unterteilt sich zu etwa gleichen Teilen in laufende <strong>und</strong><br />

fest disponierte Vorhaben (18 Mia. €) <strong>und</strong> neue Vorhaben (16 Mia. €). Darin enthalten<br />

sind Maßnahmen zum Ausbau von Knoten <strong>und</strong> des kombinierten Ladeverkehrs.<br />

Im VB fest disponiert enthalten ist das Projekt Nr. 20 ABS/NBS Stuttgart-Ulm-<br />

Augsburg mit 1,26 Mia. €, im VB neue Vorhaben enthalten sind die Projekte Nr.<br />

13 NBS Rhein/Main/Neckar mit 1,77 Mia. € <strong>und</strong> Nr. 15 ABS/NBS Karlsruhe-<br />

Offenburg-Freiburg-Basel mit 2,82 Mia. €. Der Ausbau der Rheintalstrecke ist<br />

verkehrlich das wichtigste Projekt in Baden-Württemberg. Dazu gehört auch die<br />

laufende Maßnahme Nr. 24 ABS/NBS Karlsruhe-Offenburg-Freiburg-Basel mit<br />

der Durchfahrung Rastatt 309 Mio. €. Die Verkehrsbedeutung der Rheintalstrecke<br />

ergibt sich u. a. aus der Überlagerung der Magistrale Paris-Budapest (TEN Nr.<br />

17) <strong>und</strong> der Transversale Genua-Rotterdam (TEN Nr. 24) zwischen Appenweier<br />

<strong>und</strong> Karlsruhe. Hinzu kommt die Eröffnung der NEAT (neue Alpentransversale) in<br />

der Schweiz, die eine erhebliche Erhöhung insbesondere der Gütertransportleistung<br />

nach sich ziehen wird. Politisch größere Beachtung findet das Projekt S 21,<br />

das aber von der Verkehrsbedeutung nicht an die Rheintalstrecke heranreicht.<br />

Insgesamt besteht das Problem der Unterfinanzierung des BVWP. Wegen des<br />

Unterhaltungsbedarfs des vorhandenen Netzes können Ausbau- <strong>und</strong> Neubaumaßnahmen<br />

nur nach <strong>und</strong> nach abgearbeitet werden. Der Zielhorizont 2015 des<br />

BWVP 2003 wird deutlich verfehlt. Zudem werden die Vorhaben immer teurer<br />

(Stahlpreissteigerungen, allgemeine Teuerung, neue Trassen aufgr<strong>und</strong> von Bür-<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

gerprotesten, Sicherheitstechnik, Umweltauflagen). Alleine der Rastatter Tunnel<br />

mit <strong>begleitende</strong>n Maßnahmen wird 2010 auf 620 Mio. € veranschlagt (bei 309<br />

Mio. € Voranschlag der Gesamtmaßnahmen bis Offenburg).<br />

Der Ausbau des Schienennetzes durch den B<strong>und</strong> kommt auch dem Schienennahverkehr<br />

zugute. Denn auch der S-Bahnverkehr <strong>und</strong> der ÖPNV benutzen die<br />

Trassen der Deutschen Bahn. Zudem fördert der B<strong>und</strong> den ÖPNV bis zum Jahr<br />

2019 (Entflechtungsgesetz, GVFG). Deshalb hat sich auch ein weitverzweigtes<br />

ÖPNV-Netz in den Ländern entwickelt. Gerade der KVV unterhält ein großes eigenes<br />

Schienennetz. Dazu gehört auch der im Bau befindliche Stadtbahntunnel<br />

in Karlsruhe. An der Infrastrukturfinanzierung beteiligen sich auch der B<strong>und</strong>, das<br />

Land, die Kreise, sowie Städte <strong>und</strong> Gemeinden in erheblichem Umfang (Mischfinanzierung).<br />

3. Der Ausbau der Luftfahrtinfrastruktur selbst wird nicht vom B<strong>und</strong> gefördert. Der<br />

BVWP 2003 enthält nur Maßnahmen zur Anbindung der Flughäfen an die Straße<br />

<strong>und</strong> an die Schiene. Ein guter Anschluss an die BAB <strong>und</strong> das nationale Schienennetz<br />

zeichnet einen Flughafen aus <strong>und</strong> bringt ihm einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.<br />

Das zeigt das Drehkreuz Frankfurt Flughafen, das belegen auch die<br />

Bemühungen um einen Fernbahnhofanschluss des Flughafens Stuttgart <strong>und</strong> um<br />

einen Autobahnanschluss des Baden-Airparks. Die Investitionen zum Ausbau<br />

von Flughäfen bringen deshalb Private auf. Hinzu kommen freiwillige Leistungen<br />

von Ländern, Kreisen <strong>und</strong> Gemeinden, die eine Anbindung ihres Standorts an<br />

den nationalen <strong>und</strong> internationalen Luftverkehr als wichtigen Standortvorteil ansehen.<br />

Der GVP Baden-Württemberg 2010 geht von einer Steigerung des Fluggastaufkommens<br />

für das Land von 12 Mio. Passagieren 2008 auf 28 Mio. Passagiere im<br />

Jahr 2025 aus. Davon sollen 20 Mio. innerhalb von Baden-Württemberg abfliegen/ankommen,<br />

8 Mio. starten <strong>und</strong> landen außerhalb. Der Verkehr im Land wird<br />

von den drei Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden <strong>und</strong> Friedrichshafen<br />

abgewickelt. Lahr findet dabei keine Erwähnung. Die Region Karlsruhe hat sich<br />

an ihrem Flughafen finanziell engagiert. Mehrheitspartner ist der Flughafen Stuttgart.<br />

Der Baden-Airport entstand in einer wechselvollen Geschichte aus der Kanadischen<br />

Airbase in Söllingen. Er verbindet einen Flugplatz mit einem 100 ha-<br />

Gewerbegebiet <strong>und</strong> bringt die luftseitige Anbindung der Region (1,1 Mio. Passagiere<br />

2010) <strong>und</strong> ein mittlerweile beachtlichen Arbeitsplatzangebot (über 1500 Arbeitsplätze).<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

C. Die Planfeststellung eines Verkehrsweges<br />

1. Von der Projektierung eines Verkehrsweges bis zur endgültigen Verwirklichung<br />

muss ein weiter Weg gegangen werden. Er dauert oft mehrere Jahrzehnte. Die<br />

Planungen für eine Nordtangente von Karlsruhe haben z. B in den frühen 1930er<br />

Jahren begonnen <strong>und</strong> sind heute noch nicht abgeschlossen.<br />

2. Am Anfang steht für B<strong>und</strong>esstraßen der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan (BVWP). Er<br />

ist ein Investitionsrahmenplan der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> legt verkehrsträgerübergreifend<br />

fest, welche Infrastrukturvorhaben in einem bestimmen Zeitraum<br />

ausgeführt werden sollen. Der aktuelle BVWP umfasst die Jahre 2001-2015. Der<br />

neue BVWP befindet sich in Vorbereitung, dabei soll die Bürgerbeteiligung verbessert<br />

werden.<br />

3. Aus dem BVWP werden die Bedarfspläne für B<strong>und</strong>esfernstraßen <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esschienenwege<br />

entwickelt. Der Bedarfsplan für die B<strong>und</strong>esfernstraßen ist ein Bestandteil<br />

des Fernstraßenausbaugesetzes. Er legt den Bedarf für den B<strong>und</strong>esfernstraßenbau<br />

gesetzlich fest. Er unterteilt die Projekte – wie der BVWP – in<br />

Dringlichkeitsstufen:<br />

- vordringlicher Bedarf<br />

- weiterer Bedarf.<br />

Ein Bedarfsplan ist kein Bauprogramm. Es fehlt die unmittelbare Zuordnung von<br />

Baumaßnahme, Zeit <strong>und</strong> Geld.<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

4. Die Länder übernehmen im Auftrag des B<strong>und</strong>es die weiterführenden Planungen.<br />

Dabei soll in mehreren Stufen eine aus der Sicht von Raumordnung, Verkehr,<br />

Technik, Wirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Interessen der Bürger eine vertretbare Lösung<br />

gef<strong>und</strong>en werden.<br />

In der Regel steht am Anfang ein Raumordnungsverfahren (ROV). In dem Verfahren<br />

wird die Raumverträglichkeit einer Maßnahme untersucht. Auf dieser<br />

Ebene werden vor allem großräumige Alternativen untersucht <strong>und</strong> bearbeitet.<br />

Damit verb<strong>und</strong>en ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei werden die Auswirkungen<br />

des Projekts auf die einzelnen Umweltmedien ermittelt, bewertet <strong>und</strong><br />

verglichen. In Baden-Württemberg werden Raumordnungsverfahren nur sehr zurückhaltend<br />

eingesetzt. So wurde z. B. bei der Planung der 2. Rheinbrücke bei<br />

Karlsruhe in Baden-Württemberg darauf verzichtet, aber ein ROV in Rheinland-<br />

Pfalz durchgeführt.<br />

5. Daran schließt sich die Linienbestimmung (Bestimmung der Linienführung) an.<br />

Dabei werden der Anfangs- <strong>und</strong> Endpunkt sowie der gr<strong>und</strong>sätzliche Verlauf der<br />

Trasse festgelegt. Wichtig sind die ungefähre Lage zu berührten <strong>und</strong> benachbarten<br />

Ortschaften, zu Schutzbedürftigen Bereichen <strong>und</strong> zu Anlagen, von denen<br />

Gefährdungen der Straße ausgehen können. Festgelegt werden auch die Straßencharakteristik,<br />

der Richtquerschnitt <strong>und</strong> die Verknüpfungen mit dem Straßennetz.<br />

Es handelt sich um eine vorbereitende Gr<strong>und</strong>satzentscheidung mit<br />

verwaltungsinterner Bedeutung. Zuständig ist das B<strong>und</strong>esverkehrsministerium<br />

im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde unter Einschaltung der<br />

obersten Straßenbaubehörde (in Baden-Württemberg das MVI).<br />

6. Sobald das grüne Licht des B<strong>und</strong>es erklärt wird, beginnt die zuständige Straßenbaubehörde<br />

(RP – Straßenbauabteilung) mit der Erstellung der Vor- bzw.<br />

Genehmigungsentwürfe <strong>und</strong> der Planfeststellungsunterlagen. Dabei muss ein<br />

landschaftspflegerischer Begleitplan ausgearbeitet werden. Er liefert eine Feinanalyse<br />

der ausgewählten Trasse. Dabei wird der Wirkraum der Straße festgelegt<br />

<strong>und</strong> daran die Auswirkungen auf Natur <strong>und</strong> Landschaft intensiv untersucht.<br />

Die vielen fachlichen Prüfungen können mehrere Jahre in Anspruch nehmen.<br />

Diese Auswirkungen werden mit den Erfordernissen des straßentechnischen<br />

Entwurfsplans (Trassenlage, Höhenlage, Dämme, Einschnitte etc.) abgeglichen.<br />

7. Zentraler Bestandssteil des Zulassungsverfahrens ist das Planfeststellungsverfahren.<br />

Es endet mit dem Planfeststellungsbeschluss <strong>und</strong> ist für alle Beteiligten<br />

<strong>und</strong> Betroffenen ein sehr einschneidendes Ereignis. Dafür sind 3 Elemente von<br />

entscheidender Bedeutung:<br />

- Konzentrationswirkung<br />

- Präklusionswirkung<br />

- enteignungsrechtliche Vorwirkung.<br />

8. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet eine umfassende Konzentrationswirkung.<br />

Er ersetzt alle für das Projekt notwenigen Erlaubnisse, Genehmigungen,<br />

Gestattungen, Zustimmungen etc. Der Vorhabensträger kann unmittelbar mit der<br />

Verwirklichung beginnen. Weitere Behörden muss er nicht einschalten. Die Plan-<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

feststellungsbehörde beteiligt von sich aus alle betroffenen Träger öffentlicher<br />

Belange. Der Antragsteller muss keine weiteren Behörden konsultieren. Dadurch<br />

wird das Verfahren vereinfacht <strong>und</strong> beschleunigt.<br />

9. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) hat daneben Präklusionswirkung, d. h.<br />

wer sich nicht in dem Verfahren rechtzeitig mit seinen Belangen äußert, verliert<br />

diese Rechte. Er ist danach mit Einwendungen ausgeschlossen. Damit wird für<br />

die Planfeststellungsbehörde im Verfahren deutlich, mit welchen Belangen sie<br />

sich auseinandersetzen muss. Für den Antragsteller ist erkennbar, auf was er<br />

sich einstellen muss. Wer sich nicht meldet, verliert seine Rechte. So wird für ein<br />

Projekt Rechtssicherheit geschaffen. Die Betroffenen müssen die Entwicklung<br />

beobachten <strong>und</strong> sich rechtzeitig melden, sonst verlieren sie ihre Abwehrbefugnisse.<br />

10. Der PFB besitzt enteignungsrechtliche Vorwirkungen. Wenn für die Realisierung<br />

von Infrastrukturprojekten private Gr<strong>und</strong>stücke in Anspruch genommen werden,<br />

versucht der Vorhabensträger zunächst den freihändigen Gr<strong>und</strong>stückserwerb.<br />

Dies gelingt nicht immer vollständig. Für diesen Fall kann die öffentliche Hand<br />

die betroffenen Eigentümer enteignen. Das Eigentum geht dann auf den Träger<br />

der Straßenbaulast über. Der PFB liefert dafür die Voraussetzung. Hier wird der<br />

Verkehrsweg festgelegt, werden die Ausgleichmaßnahmen verortet. Auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage kann danach direkt enteignet werden. In dem Enteignungsverfahren<br />

werden nur noch der Eigentumsentzug <strong>und</strong> seine Modalitäten festgelegt. In dem<br />

Verfahren wird das Vorhaben nicht mehr diskutiert, der PFB bildet die Enteignungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Es wird nur noch die Art <strong>und</strong> Weise des Eigentumsentzugs<br />

festgelegt, über das „Ob“ der Eigentumsentziehung wird nicht mehr gesprochen.<br />

Ein weiter Weg: Ablaufplan für den Bau von Straßen<br />

9


Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Quelle: BMVBS, Straßen <strong>und</strong> Wildtiere, 2. Auflage, 2008<br />

11. Ein Planfeststellungsverfahren verläuft stets nach denselben Vorschriften. Zunächst<br />

erstellt der Vorhabensträger die Planfeststellungsunterlagen <strong>und</strong> reicht<br />

sie dann bei der Planfeststellungsbehörde ein. Diese prüft zunächst die Vollständigkeit<br />

der <strong>Unterlagen</strong> <strong>und</strong> fordert – falls notwendig – weitere <strong>Unterlagen</strong> an.<br />

Innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Planunterlagen beginnt<br />

die Behördenbeteiligung <strong>und</strong> die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Planfeststellungsbehörde<br />

leitet den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich<br />

durch das Vorhaben berührt werden, die Planunterlagen zu. Diese Stellungnahme<br />

wird von der Planfeststellungsbehörde geprüft <strong>und</strong> – soweit rechtlich geboten<br />

– in den PFB mit aufgenommen.<br />

Die Bürgerbeteiligung beginnt mit der Übersendung der Planunterlagen an die<br />

betroffenen Gemeinden. Diese machen öffentlich bekannt, dass bei ihnen die<br />

Planunterlagen ausliegen <strong>und</strong> eingesehen werden können. Die <strong>Unterlagen</strong> liegen<br />

einen Monat aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden<br />

können, darf dagegen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.<br />

Nach Ablauf der Einwendungsfrist (2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist)<br />

sind alle Einwendungen ausgeschlossen.<br />

Nach Eingang der Stellungnahmen sichtet die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen<br />

<strong>und</strong> bereit einen Erörterungstermin vor. Er ist die zentrale Drehscheibe<br />

des Verfahrens <strong>und</strong> kann Tage, ja sogar Wochen dauern. In ihm werden<br />

alle Stellungnahmen der Behörden <strong>und</strong> private Einwendungen abgearbeitet. Dabei<br />

wirkt die Planfeststellungsbehörde auf eine gütliche Einigung zwischen dem<br />

10


Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Vorhabensträger <strong>und</strong> den Einwendern hin. Dort, wo keine Einigung zustande<br />

kommt, wird dies festgestellt <strong>und</strong> dann im PFB darüber bef<strong>und</strong>en. Nach dem Erörterungstermin<br />

entscheidet die Planfeststellungsbehörde in einem umfassenden<br />

PFB. Dieser Beschluss lässt das Vorhaben zu oder lehnt es ab. Bei der Zulassung<br />

werden regelmäßig umfangreiche – vor allem umweltfachliche Auflagen erlassen<br />

(. z. B. Lärmschutz, Artenschutz, Ges<strong>und</strong>heitsschutz, Eigentumsschutz<br />

etc.). Ein PFB für einen größeren Verkehrsweg kann heute mehrere h<strong>und</strong>ert Seiten<br />

umfassen.<br />

Beispiel: Krötentunnel, Anlegung eines Feuchtgebietes, Entdolung eines Baches,<br />

Pflanzgebote, Aufforstung.<br />

12. Gegen den PFB kann vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Vor Gericht<br />

haben nur noch diejenigen Aussicht auf Erfolg, die mit ihren Belangen nicht<br />

präkludiert sind. Diese Klage kann sich gegen das Vorhaben generell richten<br />

oder auch nur zusätzliche Schutzauflagen verlangen.<br />

Beispiel: Verlängerung eines Lärmschutzwand, Absenkung der Trasse, Flüsterasphalt.<br />

D. Verkehrswegeplanung durch Raumordnung <strong>und</strong> Bauleitplanung<br />

1. Raumordnung plant übergemeindlich, übergeordnet <strong>und</strong> überfachlich. Sie bildet<br />

die oberste Planungsstufe in unserem gegliederten Planungssystem. Deshalb<br />

kann sie Vorgaben für die Fachplanungen, etwa der Verkehrswegeplanung, <strong>und</strong><br />

für die kommunale Bauleitplanung festlegen. Ihr Ziel ist die optimale Lösung von<br />

Raumnutzungskonflikten. Durch die dicht besiedelte Rheinebene führen viele<br />

Verkehrswege von nationaler <strong>und</strong> kontinentaleuropäischer Bedeutung, gleichzeitig<br />

siedeln hier viele Menschen mit wachsenden Ansprüchen an den Raum, werden<br />

auf guten Böden Nahrungsmittel hergestellt <strong>und</strong> viele Freiräume von großer<br />

Bedeutung liegen ebenfalls in dem engen Gebiet. Diese Nutzungskonflikte<br />

möchte die Raumordnung lösen, zumindest aber entschärfen.<br />

2. Die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP 2002) <strong>und</strong> der 12 Regionalpläne<br />

in Baden-Württemberg (z. B. Regionalplan <strong>Mittlerer</strong> Oberrhein 2003)<br />

binden die Träger der Straßenbaulast <strong>und</strong> die Deutsche Bahn. Allerdings enthalten<br />

die Raumordnungspläne nur wenige Vorgaben für den Verkehrswegebau.<br />

Regelmäßig beschränken sie sich auf Trassenkorridore. Diese Korridore sichern<br />

große Verkehrsachsen gegenüber entgegenstehenden Nutzungen. Diese Freihalteräume<br />

dürfen z. B. nicht bebaut werden, dagegen bleibt eine landwirtschaftliche<br />

Nutzung möglich. In Ausnahmefällen kann auch eine genauere regionalplanerische<br />

Festlegung zulässig sein, insbesondere bei sehr starken Raumnutzungskonflikten.<br />

Ein Beispiel dafür ist der Regionalplan Heilbronn-Franken für<br />

die Führung der B<strong>und</strong>esautobahn bei Heilbronn. Regelmäßig enthalten die Regionalpläne<br />

Freihaltetrassen, so z. B. der Regionalplan <strong>Mittlerer</strong> Oberrhein für<br />

die zwei nach dem ROV verbliebenen Varianten der zweiten Rheinbrücke bei<br />

Karlsruhe.<br />

11


Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

3. Straßenplanung kann auch im Wege der Bauleitplanung umgesetzt werden. Die<br />

Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen:<br />

- vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan)<br />

- verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).<br />

Die beiden Pläne bauen aufeinander auf. Der Bebauungsplan muss aus dem<br />

Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden.<br />

4. Der FNP legt die städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet<br />

fest. Er setzt sich aus einem Textteil, Karten <strong>und</strong> einem Landschaftsplan zusammen.<br />

Sein Kerninhalt besteht aus der Zuordnung von Bauflächen im Gemeindegebiet.<br />

Zudem enthält er Flächen für den überörtlichen Verkehr <strong>und</strong> die<br />

örtlichen Hauptverkehrszüge. Die Verkehrsanlagen werden räumlich verortet,<br />

aber noch nicht fachlich geplant. Gegenüber dem Regionalplan enthält er wesentlich<br />

mehr Darstellungen von Verkehrszügen. Zudem wird die Trasse genauer<br />

räumlich verortet. Er enthält aber noch keine Aussagen zur Ausgestaltung des<br />

Verkehrsweges (Gradiente, Kurvenradien, Lärmschutz, Trassenbreite etc.).<br />

5. Eine in das Detail gehende Festsetzung einer Straße enthält der Bebauungsplan.<br />

Hier wird die Trasse parzellenscharf bestimmt, der Ausbauumfang <strong>und</strong><br />

-standard festgelegt <strong>und</strong> die Begleitmaßnahmen ausgewiesen (z. B. Lärmschutz,<br />

Naturschutz, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahmen etc.). Die Straßen können Teil<br />

eines Baugebietes sein (z. B. Erschließungsstraßen), sie können aber auch alleiniger<br />

Gegenstand des Bebauungsplanes sein (sog. isolierter Bebauungsplan).<br />

Selbst B<strong>und</strong>esfernstraßen können über einen Bebauungsplan realisiert werden.<br />

Beispiel: Ortsumfahrung Hagsfeld im Zuge der Autobahnausfahrt Karlsruhe-<br />

Nord.<br />

Allerdings darf ein Bebauungsplan nur jeweils das Gebiet einer Gemeinde z. T.<br />

überplanen. Das setzt der Planung von B<strong>und</strong>esfernstraßen erhebliche Grenzen.<br />

Für sie wird regelmäßig eine Planfeststellung durchgeführt.<br />

6. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt. Die Gemeinde ist Träger<br />

der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit. Der Bebauungsplan besteht<br />

aus einem Textteil, Karte <strong>und</strong> einem umfangreichen Umweltbericht. In ihm<br />

müssen alle von einem Verkehrsweg ausgelösten Konflikte planerisch bewältigt<br />

werden.<br />

Beispiel: Zerschneidung eines Biotops, Abbruch eines Gebäudes im Trassenverlauf,<br />

Entwertung landwirtschaftlicher Fläche.<br />

7. Ein Bebauungsplan entsteht in einem langwierigen Verfahren in einem intensiven<br />

Dialog zwischen den Planern der Gemeinde <strong>und</strong> den betroffenen Bürgern.<br />

Am Anfang steht der Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat. Auf seiner<br />

Gr<strong>und</strong>lage erstellt die Verwaltung oder ein externes Büro einen Planentwurf.<br />

Schon in dieser frühen Phase entsteht auch der Umweltbericht. Diese <strong>Unterlagen</strong><br />

werden der Öffentlichkeit in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellt.<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Zu diesem Zeitpunkt ist die Planung noch nicht zu stark verfestigt, hier können<br />

Alternativen diskutiert, Abwandlungen eingearbeitet werden. Gleichzeitig führt<br />

die Gemeinde die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden durch. Auch die<br />

fachlichen Belange sollen möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einfließen.<br />

Nach der ersten Beteiligungsr<strong>und</strong>e wird der Plan modifiziert (falls nötig).<br />

Danach beginnt die zweite Beteiligungsr<strong>und</strong>e. Der Plan wird für einen Monat öffentlich<br />

(bei der Gemeinde) ausgelegt. Auf Zeit <strong>und</strong> Ort der Auslegung wird mindestens<br />

eine Woche zuvor öffentlich hingewiesen. Dies geschieht in den Verkündungsorganen<br />

der Gemeinde (Gemeindemitteilungsblatt, Tageszeitungen<br />

etc.). Jeder kann innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

eine Stellungnahme abgeben. Gleichzeitig führt die Gemeinde eine Beteiligung<br />

der Träger öffentlicher Belange durch. Sie können sich zu dem Plan binnen eines<br />

Monats äußern. Die Gemeindeverwaltung fasst nun alle privaten <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Stellungnahmen in einer Synopse zusammen. Sie unterbreitet einen Vorschlag<br />

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie mit den einzelnen Stellungnahmen<br />

umgegangen wird. Am Ende entscheidet der Gemeinderat über die<br />

ganze Angelegenheit, trifft eine häufig sehr komplexe Abwägungsentscheidung<br />

<strong>und</strong> erlässt einen Satzungsbeschluss. Regelmäßig bedarf dieser Beschluss keiner<br />

Genehmigung durch die Fachaufsichtsbehörde. Der Beschluss wird dann<br />

ausgefertigt <strong>und</strong> im gemeindlichen Verkündungsorgan öffentlich bekannt gemacht.<br />

Damit tritt er in Kraft, die Straße kann dann entsprechend dem Bebauungsplan<br />

verwirklicht werden.<br />

8. Gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss entfaltet der Bebauungsplan geringere<br />

Wirkungen. Er besitzt keine Konzentrationswirkung. Bei der Realisierung<br />

des Vorhabens müssen daher die notwendigen Genehmigungen eingeholt werden,<br />

z. B. eine artenschutzrechtliche Erlaubnis, eine Baugenehmigung, eine<br />

wasserrechtliche Genehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.<br />

Ein Bebauungsplan entfaltet auch nur eine sehr geringe Präklusionswirkung.<br />

Die Beteiligten sind i.d.R. mit ihren Einwendungen für die Zukunft nicht<br />

ausgeschlossen. Nicht zuletzt besitzt der Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen<br />

Vorwirkungen. Falls eine Enteignung bei der Verwirklichung des<br />

Plans notwendig wird (insbesondere um die notwendigen Gr<strong>und</strong>stücke auf der<br />

Trasse zu erlangen), kann im Enteignungsverfahren die Unwirksamkeit des<br />

Plans geltend gemacht werden. Deshalb wird von übergeordneten Trägern der<br />

Straßenbaulast selten der Weg eines Bebauungsplanes gewählt. Dagegen planen<br />

die Gemeinden ihre innerörtlichen Straßen sehr häufig im Wege der Bauleitplanung.<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Vielschichtiges Planungsrecht: Das Verfahren zur Erstellung eines Regionalplans<br />

E. Lärmschutz an Verkehrswegen<br />

1. Das Problem<br />

Verkehr hat viele positive <strong>und</strong> negative Auswirkungen auf den Menschen. Zu den<br />

gravierendsten negativen Auswirkungen gehören Lärm <strong>und</strong> Abgase. Die Entwicklung<br />

der Emissionen zeigt die Abbildung auf Seite 4. Bei den Abgasen hat sich in<br />

den vergangenen Jahrzehnten viel getan. Lärm ist störender Schall. Die bei einer<br />

Schallwelle auftretenden periodischen Druckschwankungen werden vom<br />

menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen. Bewertungsmaßstab in der<br />

Technik ist der Schalldruckpegel mit der Einheit Dezibel (dB). Zudem wird das<br />

Hörempfinden durch unterschiedliche Frequenzen beeinflusst. Deshalb wird bei<br />

der Bestimmung des Schalldruckpegels ein Filter (A) vorgeschalten, der dem<br />

menschlichen Ohr nachempf<strong>und</strong>en ist. Dagegen bleiben die Fortschritte beim<br />

Verkehrslärm merklich hinter den Erfolgen bei der Abgasreinigung zurück. Aufgr<strong>und</strong><br />

der hohen Fahrleistung im Kfz-Verkehr steigt die Lärmbelastung der Bevölkerung<br />

erheblich. Besonders schädlich ist hier der LKW-Verkehr, der sich im<br />

europäischen Haupttransitland Deutschland, stetig vermehrt. Daneben bestehen<br />

starke Belastungen aufgr<strong>und</strong> der steigenden Durchschnittsgeschwindigkeit der<br />

Eisenbahnzüge. Die Eisenbahntrassen führen häufig durch oder nahe an Wohngebieten<br />

vorbei. Hinzu kommt der wachsende Güterverkehr mit seinem alten<br />

Waggonbestand. Die Verkehrspolitik hat sich entschlossen, den Bau von Lärm-<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

schutzanlagen zu forcieren. Auf die deutlich effizienteren Verbesserungen am rollenden<br />

Material wird weitgehend verzichtet. Die Neutrassierung <strong>und</strong> der Ausbau<br />

der Schieneninfrastruktur im dichtbesiedelten Deutschland erweist sich als extrem<br />

kostenaufwändig <strong>und</strong> damit langwierig. Ein spektakuläres Beispiel ist das<br />

Projekt Stuttgart 21, aber auch die schleppenden Fortschritte beim Ausbau der<br />

Rheintalbahn.<br />

2. Gr<strong>und</strong>züge der Problemlösung<br />

Die erste Maßnahmengruppe zur Lösung des Problems ist die Lärmbekämpfung<br />

an der Quelle, d. h. am Antriebsaggregat <strong>und</strong> am rollenden Material (dazu unter<br />

3.). Die zweite Maßnahmengruppe bezieht sich auf den Verkehrswegebau. Hier<br />

bestehen für den Träger der Straßenbaulast erhebliche Anforderungen (dazu unter<br />

4.). Relativ neu sind die Aktionspläne zur Luftreinhaltung <strong>und</strong> zum Lärmschutz.<br />

Sie sind u. a. aufgr<strong>und</strong> von europarechtlichen Richtlinien in das nationale<br />

Rechtssystem eingefügt worden (dazu unter 5.).<br />

3. Emissionsbekämpfung an der Quelle<br />

Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> ihre Anhänger, Schienen-, Luft- <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge müssen<br />

so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten<br />

Emissionen bei bestimmungsgemäßen Betrieb die zum Schutz vor schädlichen<br />

Umweltauswirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen<br />

so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert <strong>und</strong> unvermeidbare<br />

Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Das regelt die<br />

zentrale Vorschrift des Lärmschutzes an der Quelle, § 38 I BlmSchG. Der erste<br />

Satz enthält Gr<strong>und</strong>pflichten zur Beschaffenheit von Fahrzeugen, der zweite Satz<br />

stellt Anforderungen an den Betrieb von Fahrzeugen. Die Einzelheiten enthält die<br />

StVZ0. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über die regelmäßige<br />

Abgasuntersuchung (§ 47 § StVZ0) <strong>und</strong> über die Geräuschentwicklung (§ 49<br />

StVZO). Hinzu kommen die Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zur<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

generellen Zulassung von Kraftfahrzeugen. Aber auch bei der Zulassung von<br />

Luftfahrzeugen <strong>und</strong> Schienenfahrzeugen spielt die Lärmbekämpfung eine große<br />

Rolle.<br />

4. Anforderungen beim Bau von Verkehrswegen<br />

Bei den Anforderungen beim Bau von Verkehrswegen geht es in erster Linie um<br />

den Lärmschutz, daneben auch um den Schutz von Abgasen. Betroffen ist der<br />

Träger der Straßenbaulast bzw. Schienenbaulast, d. h. der Träger öffentlicher<br />

Verwaltung, der die Zuständigkeit für den Bau, Ausbau <strong>und</strong> die Unterhaltung eines<br />

Verkehrsweges trägt. Damit sind erhebliche Investitions- <strong>und</strong> Betriebskosten<br />

verb<strong>und</strong>en. Für den B<strong>und</strong> trifft der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan dazu die politischen<br />

Aussagen. Er enthält Vorgaben für die Straße, die Schiene <strong>und</strong> die Wasserstraßen.<br />

Die rechtlichen Anforderungen zum Schutz der Menschen <strong>und</strong> der Mitwelt<br />

sind dreigeteilt: An erster Stelle steht der Trennungsgr<strong>und</strong>satz (dazu unter a), ihm<br />

folgt die Verpflichtung zum aktiven Lärmschutz (dazu unter b) <strong>und</strong> an letzter Stelle<br />

steht der passive Lärmschutz (dazu unter c). Die Pflichten des Trägers der<br />

Baulast werden im Zulassungs- oder Änderungsverfahren festgelegt. Konkret<br />

werden die Vorgaben in dem Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung<br />

oder den Bebauungsplan aufgenommen, der den Verkehrsweg festlegt.<br />

a. Der Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen<br />

Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen auf<br />

die ausschließlich oder überwiegend den Wohnen dienende Gebiete sowie auf<br />

sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diesen<br />

planerischen Trennungsgr<strong>und</strong>satz formuliert § 50 S. 1 BImSchG. Hinzu<br />

kommt der Schutz von Gebieten mit guter Luftqualität gegen Verschlechterungen<br />

im § 50 2 BlmSchG.<br />

Der Trennungsgr<strong>und</strong>satz verleiht dem Immissionsschutz keinen absoluten Vorrang<br />

gegenüber anderen Belangen. Schädliche Umweltauswirkungen sollen nur<br />

soweit als möglich vermieden werden. Damit wird er zu einem wichtigen Belang<br />

in der planerischen Abwägung. Bei der Planung von Verkehrswegen ist er in der<br />

planerische Konfliktbewältigung mit einzubeziehen. D. h. zunächst sind die Auswirkungen<br />

zu ermitteln, dann zu bewerten <strong>und</strong> am Ende mit den anderen, von der<br />

Maßnahme berührten öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belangen abzuwägen. Das kann<br />

dem Planungsträger insbesondere zu Überlegungen für Alternativtrassen veranlassen.<br />

Zudem sind Trasseneinschnitte, Untertunnelungen <strong>und</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />

zu bedenken. Eine Zurückstellung von immissionsschutzrechtlichen Belangen<br />

ist nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange von<br />

höherem Gewicht geboten ist. Der Trennungsgr<strong>und</strong>satz wirkt auch bei der kommunalen<br />

Bauleitplanung. Wenn ein Wohngebiet oder ein sonstiges schutzwürdiges<br />

Gebiet an einen Verkehrsweg angehängt wird, muss der Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />

ebenfalls in die Abwägung mit eingestellt werden. § 50 I BlmSchG greift<br />

auch dann, wenn die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten<br />

werden.<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

b. Aktiver Lärmschutz<br />

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen,<br />

Magnetschwebebahnen <strong>und</strong> Straßenbahnen ist unbeschadet des<br />

§ 50 BImchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umweltauswirkungen<br />

durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem<br />

Stand der Technik vermeidbar sind (Lärmminderung entsprechend dem Stand<br />

der Technik). Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer<br />

Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen (Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz).<br />

So § 41 BlmSchG, die zentrale Regelung zum aktiven Lärmschutz in<br />

Deutschland. Zunächst wird klargestellt, dass der Trennungsgr<strong>und</strong>satz vorgeht.<br />

Der noch verbleibende Lärm muss nach dem Stand der Technik vermieden werden.<br />

Wann Verkehrsgeräusche zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, wird<br />

durch die 16. BlmSchV festgelegt.<br />

Die 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) enthält die wichtigsten Detailregelungen<br />

für den aktiven Lärmschutz. Sie gilt für Straßen <strong>und</strong> Schienenwege.<br />

Da der aktive Lärmschutz nur beim Bau, d. h. bei der Herstellung, <strong>und</strong> bei der<br />

wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges zur Anwendung gelangt, bestimmt<br />

im § 1 II der 16. BlmSchV den Begriff der wesentlichen Änderungen. 3 Fälle sind<br />

zu unterscheiden:<br />

1. Eine Straße erhält mindestens einen durchgehenden zusätzlichen Fahrstreifen<br />

für den Kfz-Verkehr bzw. eine Schienenweg mindestens ein durchgehendes<br />

zusätzliches Gleis.<br />

2. Durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht sich der Beurteilungspegel<br />

des zu ändernden Verkehrsweges ausgehenden Verkehrslärms um mindestens<br />

3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) Tags bzw. 60 dB (A) in der<br />

Nacht.<br />

3. Durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht sich der bestehende Beurteilungspegel<br />

des Verkehrslärms bei einem Änderungsverfahren auf über 70<br />

dB (A) Tags bzw. 60 dB (A) in der Nacht.<br />

Lärm ist störender Schall. Die bei einer Schallwelle auftretenden periodischen<br />

Druckschwankungen werden vom menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen.<br />

Bewertungsmaßstab in der Technik ist der Schalldruckpegel mit der<br />

Einheit Dezibel (dB). Zudem wird das Hörempfinden durch unterschiedliche Frequenzen<br />

beeinflusst. Deshalb wird bei der Bestimmung der Schalldruckpegels ein<br />

Filter (A) vorgeschlagen, der dem menschlichen Ohr nachempf<strong>und</strong>en ist.<br />

Die erwarteten Beurteilungspegel von Verkehrsvorhaben werden durch Gutachten<br />

errechnet. Das Berechnungsverfahren ist in der Anlage zur 16. BlmSchV näher<br />

beschrieben. Der Schienenverkehr erhält einen Abschlag von 5 dB (A), den<br />

sogenannten Schienenbonus. Der Bonus ist mittlerweile politisch heiß umstritten.<br />

Er soll künftig wegfallen. § 2 der 16. BlmSchV enthält Grenzwerte für Verkehrsgeräusche.<br />

Die Beurteilungspegel sind für<br />

- Krankenhäuser 57 dB (A) Tag / 47 dB (A) Nacht<br />

- Wohngebiete 59 dB (A) Tag / 49 dB (A) Nacht<br />

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- Mischgebiete 64 dB (A) Tag / 54 dB (A) Nacht<br />

- Gewerbegebiete 69 dB (A) Tag / 59 dB (A) Nacht<br />

Diese Grenzwerte müssen eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist,<br />

muss durch aktiven Lärmschutz für die Einhaltung gesorgt werden. Maßnahmen<br />

sind etwa Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Tunnel, Einhausungen, Überdeckungen,<br />

Geländeeinschnitte, Flüsterasphalt, Geschwindigkeitsbegrenzungen.<br />

Auch eine Kombination der Maßnahmen kann vorgesehen werden. Die Entscheidung<br />

darüber trifft die Behörde, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Planung den Verkehrsweg<br />

verbindlich zulässt (Planfeststellung, Bebauungsplan).<br />

Auf die Schutzmaßnahmen kann verzichtet werden, soweit die Kosten außer<br />

Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Auch darüber entscheidet die<br />

Zulassungsbehörde. Allerdings überprüfen die Verwaltungsgerichte diese Entscheidung<br />

in vollem Umfang. Dabei ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz von entscheidender Bedeutung. Wenn <strong>und</strong><br />

soweit der aktive Lärmschutz nicht eingehalten wird, haben die betroffenen Eigentümer<br />

Anspruch auf eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen (sogenannter<br />

passiver Lärmschutz).<br />

c. Passiver Lärmschutz<br />

Werden beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen nach<br />

§ 41 BlmSchG die in der 16. BlmSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten,<br />

hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger<br />

der Straßenbaulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in<br />

Geld, es sei denn, die Beeinträchtigung ist zumutbar. Die Entschädigung ist zu<br />

leisten für Schallschutzmaßnahmen in baulichen Anlagen in der Höhe der erbrachten<br />

notwendigen Aufwendungen. § 42 BlmSchG regelt den passiven Lärmschutz.<br />

Dabei handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch für tatsächliche<br />

Investitionen in den Schallschutz. Die Einzelheiten zu den passiven Schallschutzmaßnahmen<br />

enthält die 24. BlmSchV, die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordung.<br />

Deren § 1 bestimmt den Anwendungsbereich, d. h. den<br />

Bau <strong>und</strong> die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen <strong>und</strong> Schienenverkehrswege.<br />

Nach § 2 sind Schallschutzmaßnahmen bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen<br />

schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm<br />

mindern. Dazu gehören auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in<br />

überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen. Geschützt werden die nicht nur<br />

vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume. Dazu gehören<br />

u. a. Wohn-, Schlaf-, Ess- <strong>und</strong> Arbeitsräume. Nicht geschützt sind z. B. Bäder,<br />

Flure, Toiletten. Ersetzt werden die Aufwendungen für ein in der Verordnung näher<br />

festgelegtes Schalldämmmaß. Weitergehende Erstattungsmöglichkeiten, insbesondere<br />

durch Enteignungsentschädigung, bleiben offen.<br />

5. Aktionspläne zur Luftreinhaltung <strong>und</strong> zum Lärmschutz<br />

a. Luftreinhaltepläne<br />

Werden in Rechtverordnungen festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten,<br />

hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen (§ 47 I, III<br />

BImSchG). Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Ver-<br />

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minderung der Luftverunreinigungen festgelegt. Wichtige Verordnungen sind die<br />

Verordnung über Immissionsgrenzwerte (22. BlmSchV) <strong>und</strong> die Verordnung zu<br />

Sommersmog, Versauerung <strong>und</strong> Nährstoffeintrag (33. BlmSchV). Wichtig für die<br />

Praxis sind die Grenzwerte für SO 2 , NOx, Partikel, Blei, Benzol <strong>und</strong> verschiedene<br />

Schwermetalle in der Luft. Die sehr strengen Vorgaben für den Feinstaub bringen<br />

in der täglichen Anwendung derzeit die größten Schwierigkeiten mit sich. Die<br />

nach Landesrecht zuständige Behörde hat dann einen Maßnahmenplan zu entwickeln.<br />

Dabei zielen die Maßnahmen auf die Emittenten (Verursacherprinzip).<br />

Es handelt sich in der Regel um langfristig angelegte Maßnahmen.<br />

Dagegen betrifft der Aktionsplan nach § 47 II BlmSchG kurzfristig angelegte<br />

Maßnahmen. Hier geht es vor allem um die Einhaltung von sogenannten Alarmschwellen,<br />

deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr<br />

für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit auslöst. Deshalb müssen dann auch kurzfristig<br />

wirksame Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören etwa Fahrverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

oder Betriebsverbote für besonders emittierende<br />

Anlagen.<br />

Die Vorgaben gehen auf die Luftqualitätsrahmenrichtlinie der EU zurück. Sie erhalten<br />

ihre besondere Qualität dadurch, dass die Verwaltungsgerichte einen<br />

Schutzanspruch des Einzelnen bejahen <strong>und</strong> deshalb per Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

die Bürger konkrete behördliche Schritte durchsetzen können.<br />

b. Lärmminderungsplanung<br />

Aufgr<strong>und</strong> der EU-Umgebungslärmrichtlinie findet sich in Deutschland eine umfangreiche<br />

Gesetzgebung zur Lärmminderungsplanung (§ 47a ff. BlmSchG). Sie<br />

zielt auf den Schutz des Menschen vor dem Umgebungslärm <strong>und</strong> damit auch <strong>und</strong><br />

vor allem vor Verkehrslärm in bebauten Gebieten, Parks, ruhigen Gebieten <strong>und</strong><br />

empfindlichen Gebäudenutzungen (z. B. Schulen, Krankenhäuser). Auf der ersten<br />

Stufe erarbeiten die zuständige Behörden (in Baden-Württemberg die Gemeinden)<br />

Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen (> 6 Mio Kfz<br />

p.a.), Großflughafen (> 50 000 Bewegungen p.a.) <strong>und</strong> Haupteisenbahnstrecken<br />

(> 60 000 Züge p.a.). Sie werden jeweils nach 5 Jahren fortgeschrieben. Darin<br />

werden die aktuelle <strong>und</strong> die vorhersehbare Lärmsituation dargestellt. Zudem sind<br />

die Lärmwirkungen enthalten. Die Lärmkarten dienen der Information der Öffentlichkeit,<br />

sind im Internet zugänglich <strong>und</strong> enthalten folgende Angaben: Graphische<br />

Darstellung, Grenzwertüberschreitungen, Differenzarten, Lärmindex auf einer anderen<br />

Höhe, als die vorgeschriebenen 4 m.<br />

In der zweiten Stufe werden nach § 47 BlmSchG Lärmaktionspläne entwickelt.<br />

Sie müssen bis zum 18.07.2013 in allen Ballungsräumen vorliegen. Bisher sind<br />

nur die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern betroffen. Die Festlegungen<br />

in den Lärmaktionsplänen liegen im Ermessen der Behörden. Priorität<br />

besitzen Maßnahmen in Bereichen, in denen Lärmgrenzwerte überschritten werden.<br />

Die Öffentlichkeit wird zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Die<br />

Stadt Karlsruhe hat bereits einen breit gefächerten Lärmaktionsplan erstellt. Darin<br />

sind eine Vielzahl von Aktionen zum Straßenverkehr (Beispiel: Verkehrsberuhigung,<br />

Einbahnstraßen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Schallschutzwände) <strong>und</strong><br />

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zum Stadtbahnverkehr (Beispiel: Fahrwegebegrünung, Gleiswartung, Kurvenradien<br />

etc) enthalten. Das Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt erstellt die Lärmkarten für die<br />

Haupteisenbahnstrecken, die Deutsche Bahn errichtet Lärmschutzwände auf<br />

freiwilliger Basis, etwa an der Rheintalstrecke in Durmersheim, Ötigheim <strong>und</strong> Bietigheim.<br />

Bisher besteht kein Anspruch der Bürger auf bestimmte Aktionen, da die<br />

Vorgaben des EU-Rechts zu unbestimmt sind, um subjektive Rechte des Einzelnen<br />

auszulösen.<br />

F. Verkehrswegefinanzierung<br />

1. Die Finanzierung öffentlicher Verkehrswege ist zunächst eine öffentliche Aufgabe.<br />

Der Staat muss die notwendigen Mittel für die öffentliche Infrastruktur bereitstellen.<br />

Es bieten sich vier Finanzquellen an:<br />

- Haushaltsmittel<br />

- Zuwendung anderer Hoheitsträger<br />

- Nutzerfinanzierung<br />

- Mobilisierung privater Geldgeber.<br />

2. Die Finanzverantwortung liegt gr<strong>und</strong>sätzlich beim Träger der Aufgabenlast. Er hat<br />

für den Bau <strong>und</strong> die Unterhaltung „seines“ Verkehrsweges zu sorgen. Z. B. ist für<br />

eine B<strong>und</strong>esfernstraße der B<strong>und</strong>, für eine Gemeindestraße die Gemeinde, für eine<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraße der B<strong>und</strong> verantwortlich. Unsere Finanzverfassung geht<br />

von der Identität von Aufgaben- <strong>und</strong> Finanzverantwortung bei den jeweiligen Trägern<br />

aus. Mischfinanzierungen <strong>und</strong> Mischverantwortungen wurden in den letzten<br />

Jahren zurückgedrängt (Förderalismusreform), aber nicht ganz beseitigt.<br />

3. Bei der Finanzierung über den Haushalt setzt der jeweilige Aufgabenträger seine<br />

eigenen Finanzmittel ein. Wichtigste staatliche Einnahmequellen sind die zahlreichen<br />

Steuern (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Sektsteuer<br />

etc.). Sie werden in einem komplexen <strong>und</strong> komplizierten System zwischen dem<br />

B<strong>und</strong>, den Ländern <strong>und</strong> den Gemeinden verteilt. Eine weitere große Einnahmequelle<br />

sind Kredite. Hier sind die öffentlichen Hände aber an die Grenze der Belastbarkeit<br />

gelangt (- Griechenland, aber auch das B<strong>und</strong>esland Bremen). Die Finanzmittel<br />

des Trägers werden in einem Haushaltsplan auf seine Aufgaben verteilt.<br />

Typischerweise wird der Haushaltsplan für ein Jahr beschlossen, z. B. B<strong>und</strong>eshaushalt,<br />

Landeshaushalt, Gemeindehaushalt. In dem Haushaltsplan werden<br />

die Mittel einzelnen Maßnahmen zugewiesen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Haushaltsplans ist eine mittelfristige Finanzplanung. Sie ist regelmäßig<br />

auf 5 Jahre angelegt. Bei sehr komplexen Finanzvorgängen bilden<br />

noch längerfristige Investitionsrahmenpläne die Gr<strong>und</strong>lage dafür.<br />

Bei der Finanzierung der Infrastrukturen Straße / Schiene / Wasserwege des<br />

B<strong>und</strong>es besteht ein dreistufiger Ablauf:<br />

- BVWP<br />

- Investitionsrahmenplan<br />

- Haushaltsgesetz.<br />

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Die Mittel können am Ende immer erst dann fließen, wenn sie im Haushaltsplan<br />

etatisiert sind.<br />

4. Bei der Vergabe der B<strong>und</strong>esmittel beim Verkehrswegebau wird ein sehr langwieriges<br />

<strong>und</strong> politisch dominiertes Verfahren gewählt. Der Vorlauf für die Projekte ist<br />

sehr groß. Berücksichtigt werden neben den vielen sachlichen Gründen (Verkehrsbedeutung,<br />

Umweltauswirkungen, Kosteneffektivität, raumordnerische Wirkungen)<br />

auch die Verteilung zwischen den B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> parteipolitische<br />

Erwägungen. Deshalb betreiben alle Regionen in Deutschland ein z. T. umfangreiches<br />

Lobbying für ihre Ausbauwünsche.<br />

5. Trotz des Versuches der Zurückdrängung von Mischfinanzierungen, namentlich<br />

in der Förderalismusreform, bleiben Zuwendungen anderer Hoheitsträger eine<br />

wichtige Form der Finanzierung von Verkehrswegen. In Deutschland schreitet die<br />

Entflechtung der B<strong>und</strong>-Länder-Finanzierung voran. Gegenläufig sind die Bemühungen<br />

der Europäischen Union (EU). Sie weist transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze<br />

aus (TEN). Gleichzeitig verbindet sie damit eine Förderung durch<br />

EU-Zuschüsse zu den Maßnahmen.<br />

6. Der B<strong>und</strong> beteiligt sich ebenfalls <strong>und</strong> auch in der Zukunft an Verkehrsmaßnahmen,<br />

deren Aufgabenträger die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden sind. Für den Straßenbau<br />

gibt es vier Zuwendungsmöglichkeiten:<br />

- Sonderprogramme<br />

- sog. 5a-Zuwendungen<br />

- GVFG<br />

- Entflechtungsgesetz.<br />

7. Sonderprogramme legt der B<strong>und</strong> aus besonderen Anlässen auf, z. B. Konjunkturpakete<br />

oder ein Anti-Stau-Programm.<br />

8. Aufgr<strong>und</strong> von § 5 a BFernStrG kann der B<strong>und</strong> Zuwendungen an fremde Träger<br />

der Straßenbaulast geben. Sie sind zweckgeb<strong>und</strong>en zum Bau oder Ausbau von<br />

Ortsdurchfahrten (OD) oder zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- <strong>und</strong> Kreisstraßen,<br />

die Zubringer zu B<strong>und</strong>esfernstraßen in der Baulast des B<strong>und</strong>es sind.<br />

Diese Mittel werden sehr selten eingesetzt.<br />

9. Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) dienen<br />

der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden insgesamt. Förderfähig<br />

sind der Straßenbau <strong>und</strong> der ÖPNV. Im Zuge der Föderalismusreform I<br />

(2007) wurde dieses Programm geschlossen. Es gilt als sog. versteinertes, d. h.<br />

nicht mehr einseitig änderbares B<strong>und</strong>esrecht weiter. Altvorhaben werden noch<br />

bis zum Jahr 2019 abgewickelt. Das Programm ist für Neuanträge geschlossen.<br />

10. Das sog. Entflechtungsgesetz dient der Entflechtung, d. h. Auflösung von B<strong>und</strong>-<br />

Länder-Mischfinanzierungen. Dafür, dass der B<strong>und</strong> keine Neumittel nach dem<br />

GVFG bereitstellen muss, zahlt er an die Länder nach einem Schlüssel als Kompensation<br />

jährlich 1.335 Mia € bis zum Jahr 2013. Die Mittel sind zweckgeb<strong>und</strong>en<br />

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Dr. Hager, Dr. Wilske<br />

Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

für den Straßenbau <strong>und</strong> den ÖPNV. Für die Zeitspanne 2014 – 2019 wird die<br />

Zuwendung neu verhandelt. Zudem entfällt die Zweckbindung. Die Mittel fließen<br />

nun in die Länderhaushalte. Sie müssen dort für Investitionen verwendet werden.<br />

Das Land Baden-Württemberg hat bereits verkündet, dass es die Mittel weiterhin<br />

für den ÖPNV <strong>und</strong> den Straßenbau verwenden will.<br />

11. Im Zuge der knappen Mittel für den Verkehrswegebau bemüht sich der B<strong>und</strong> um<br />

die Mobilisierung privaten Kapitals. Dafür sehen der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan<br />

<strong>und</strong> die entsprechenden Fachgesetze verschiedene Möglichkeiten vor:<br />

- Private Vorfinanzierung<br />

- A-Modell<br />

- F-Modell<br />

12. Bei der privaten Vorfinanzierung baut <strong>und</strong> unterhält der B<strong>und</strong> den Verkehrsweg<br />

<strong>und</strong> schaltet lediglich bei der Finanzierung Private ein. Er bezahlt dafür Zins <strong>und</strong><br />

Tilgung. Damit werden die Lasten nur auf eine größere Zeitspanne verteilt. Zudem<br />

wird der Haushalt auf Jahre hinaus geb<strong>und</strong>en. Vorteil ist die sofortige Realisierung<br />

einer Maßnahme ohne die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln. Der<br />

Engelbergtunnel bei Stuttgart ist eine solche Maßnahme (27 Maßnahmen insgesamt).<br />

Allerdings werden in den Folgejahren Haushaltsmittel geb<strong>und</strong>en, die dann<br />

bei anderen Projekten fehlen.<br />

13. In der Praxis das wichtigste private Betreibermodell ist das sog. A-Modell. Auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines PFB erstellt ein Privater eine baureife Planung, baut den Verkehrsweg,<br />

betreibt <strong>und</strong> unterhält ihn für 30 Jahre. Als Gegenleistung erhält er die<br />

Einnahmen der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (≥ 12 to zul. Gesamtgewicht)<br />

in dem Konzessionsabschnitt für den Konzessionszeitraum. Zusätzlich<br />

erhält der Konzessionsnehmer eine Anschubfinanzierung vom B<strong>und</strong> als Ausgleich<br />

für die Benutzung der Straße durch die anderen Verkehrsteilnehmer (insbes.<br />

PKW). Die Zuschusshöhe wird im Wettbewerb ermittelt.<br />

Das A-Modell wird insbesondere beim Ausbau der BAB von 4 auf 6 Streifen angewendet.<br />

In unserem Raum wird auf diese Weise der Ausbau der A 5 zwischen<br />

Malsch <strong>und</strong> Offenburg finanziert.<br />

14. Im F-Modell werden Ingenieurbauwerke in einem Privatfinanzierungsvorhaben<br />

verwirklicht. Gr<strong>und</strong>lage bildet das FernstraßenbauprivatfinanzierungsG. Gegenstand<br />

sind Brücken, Tunnel, Gebirgspässe. Der Private übernimmt die Ausführungsplanung,<br />

den Bau, den Betrieb, die Erhaltung <strong>und</strong> die Bemautung des Bauwerks.<br />

Im Gegenzug erhält der Konzessionär das Recht, eine Maut für die Benutzung<br />

zu erheben. Hinzu kommt eine Anschubfinanzierung des B<strong>und</strong>es (bis zu<br />

20 %). Am Ende der Konzessionszeit, in der Regel nach 30 Jahren, fällt die Konzession<br />

an den Staat zurück. Nach dem F-Modell werden der Warnowtunnel bei<br />

Rostock <strong>und</strong> der Herrentunnel in Lübeck gebaut. Weitere Projekte sind gescheitert,<br />

z. B. die Strelas<strong>und</strong>querung, der Albaufstieg oder der Hochmoselübergang<br />

Wittlich/Bernkastel. Als schwierig hat sich die Abschätzung des Verkehrsaufkommens<br />

<strong>und</strong> damit der künftigen Einnahmen erwiesen.<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

15. Als politisch schwierig hat sich die Benutzerfinanzierung erwiesen. Im Gr<strong>und</strong>satz<br />

bleibt der Gemeingebrauch kostenfrei. Ausnahmen sind möglich, dafür ist aber<br />

ein besonderes Gesetz notwendig. Schon längere Zeit kann für das Parken auf<br />

öffentlichen Verkehrsflächen eine Gebühr erhoben werden (Parkgebühr). Aufgr<strong>und</strong><br />

des Autobahnmautgesetzes (ABMG) erhebt der B<strong>und</strong> eine Streckenmaut<br />

für die Benutzung der B<strong>und</strong>esautobahn durch schwere LKW (≥ 12 to zul. Gesamtgewicht).<br />

Die Mautsätze richten sich nach der zurückgelegten Strecke, der<br />

Achszahl <strong>und</strong> der Emissionsklasse des Fahrzeugs. Die Einnahmen fließen nach<br />

Abzug der Betrieberkosten <strong>und</strong> verschiedener Vorwegentnahmen in den B<strong>und</strong>eshaushalt.<br />

Dort muss das Aufkommen zweckgeb<strong>und</strong>en für die Verbesserung<br />

der Verkehrsinfrastruktur genutzt werden. Mit der LKW-Maut verfolgt der B<strong>und</strong><br />

folgende Ziele:<br />

- verursachergerechte Anlastung von Wegkosten<br />

- Schaffung von Anreizen zur wirtschaftlichen Ausnutzung der Transportkapazitäten<br />

- flexible Tarifgestaltung zur Verfolgung von verkehrs- <strong>und</strong> umweltpolitischen<br />

Zielsetzungen<br />

- Verlagerung von Güterverkehr auf Schiene <strong>und</strong> Wasserstraße.<br />

Durch die Bemautung der BAB kam es zur Verlagerung von LKW-Verkehr auf<br />

verschiedene B<strong>und</strong>esstraßen (Mautflüchtlinge). Der B<strong>und</strong> hat deshalb durch<br />

Rechtsverordnung die Bemautung verschiedener B<strong>und</strong>esstraßen festgelegt (z.<br />

B. B 9 westlich von Karlsruhe). Die Maut hat dem B<strong>und</strong> erhebliche zusätzliche<br />

Einnahmen gebracht, LKW-Verkehr verlagert, aber den Modal Split zwischen<br />

den Verkehrsträgern nicht geändert. Mittlerweile wird im politischen Raum auch<br />

eine PKW-Maut auf B<strong>und</strong>esfernstraßen diskutiert.<br />

G. Bürgerbeteiligung beim Verkehrswegebau<br />

1. Bei der Zulassung großer Vorhaben des Infrastrukturausbaus stand bisher die<br />

Beteiligung der Bürger <strong>und</strong> der Betroffenen nicht im Vordergr<strong>und</strong> der Verfahren.<br />

Die gr<strong>und</strong>legenden Weichenstellungen geschehen bereits in einem sehr frühen<br />

Stadium des Zulassungsverfahrens (dazu oben D10). Wichtige Entscheidungen<br />

bei B<strong>und</strong>esmaßnahmen im Straßenbau, dem Schienenwegebau <strong>und</strong> dem Gewässerausbau<br />

treffen die B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> der Deutsche B<strong>und</strong>estag bereits<br />

im B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan (BVWP). Auf dieser Stufe steht die genaue Linienführung<br />

des Verkehrsweges noch nicht fest, individuelle Betroffenheiten sind auf<br />

diesem Abstraktionsniveau nicht genau identifizierbar. Zudem vergehen zwischen<br />

der erstmaligen Aufnahme in den BVWP <strong>und</strong> dem tatsächlichen Baubeginn i.d.R.<br />

viele Jahre, die Projekte geraten deshalb häufig aus dem schnelllebigen tagespolitischen<br />

Interesse. Großräumige Alternativen bilden den Gegenstand des nachfolgenden<br />

Raumordnungsverfahrens. Hier ist die Beteiligung der Betroffenen, der<br />

Verbände <strong>und</strong> der Allgemeinheit besonders wünschenswert <strong>und</strong> angebracht. Allerdings<br />

lässt das ROG in § 15 III Satz 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit gerade<br />

offen („Öffentlichkeit kann … einbezogen werden). Bei Straßenbauvorhaben wird<br />

in Baden-Württemberg i.d.R. ganz auf das Raumordnungsverfahren verzichtet.<br />

Die sich daran anschließende Linienbestimmung vereinbaren die B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong><br />

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die Landesverwaltung in einem rein internen Verfahren. Die Öffentlichkeit wird in<br />

die Entscheidungsfindung erst im letzten Schritt, der unmittelbaren Entscheidung<br />

über die Zulassung der Maßnahme, im Planfeststellungsverfahren einbezogen.<br />

2. Das Planfeststellungsverfahren war bisher die entscheidende Drehscheibe für die<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit auf dem Weg zur Realisierung von Infrastrukturprojekten.<br />

Dieses Verfahren legt das Gesetz als klassisches <strong>und</strong> konventionelles<br />

Verwaltungsverfahren zur Zulassung einer Einzelmaßnahme fest. Für die Beteiligung<br />

der Bürger weist es aber viele entscheidende Nachteile auf:<br />

- Das Planfeststellungsverfahren kommt zu spät. Zur Diskussion <strong>und</strong> Disposition<br />

stehen nur noch Detailfragen <strong>und</strong> kleinräumige Alternativen. Über das<br />

„Ob“ der Maßnahme, über die weiträumigen Weichenstellungen <strong>und</strong> die weiträumigen<br />

Alternativen wurde schon Jahre vorher intern entschieden. Bei den<br />

Bürgern entsteht der Eindruck, dass alles schon klar ist, bevor sie gefragt<br />

werden <strong>und</strong> sie nur noch pro Forma eingeb<strong>und</strong>en werden (Alibi-Veranstaltung).<br />

- Das Planfeststellungsverfahren konzentriert sich auf technische Einzelheiten.<br />

In den Planfeststellungsverfahren steht ein ganz konkretes, im Detail ausgearbeitetes<br />

Konzept zur Diskussion. Der Vorhabensträger hat sich schon festgelegt,<br />

langjährige <strong>und</strong> kostspielige Vorarbeiten geleistet <strong>und</strong> die Probleme<br />

bis in die kleinsten Verästelungen bedacht. Im Verfahren verhandeln Experten<br />

mit Experten. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen komplizierte Einzelfragen des Vogelschutzes,<br />

des Naturschutzes, des Artenschutzes, des Immissionsschutzes<br />

etc. Wer daran teilnehmen will, muss sich gut auskennen <strong>und</strong> bis in das Detail<br />

vorbereitet sein, sonst besitzt seine Intervention kein Gewicht, sein Beitrag<br />

keine Bedeutung. Bei den Bürgern entsteht der Eindruck, dass sie nicht<br />

kompetent mitreden können.<br />

- Im Vordergr<strong>und</strong> des Planfeststellungsverfahrens stehen juristische Probleme.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss besitzt für die Betroffenen sehr einschneidende<br />

Wirkungen. Nicht vorgebrachte Einwendungen dürfen später nicht<br />

mehr vorgebracht werden (Präklusion) <strong>und</strong> auf seiner Gr<strong>und</strong>lage kann Eigentum<br />

entzogen werden (enteignungsrechtliche Vorwirkungen). Wegen dieser<br />

tiefgreifenden Folgen für die Betroffenen müssen die belastenden Maßnahmen,<br />

die mit der Verwirklichung des Vorhabens einhergehen, rechtlich sehr<br />

genau vorbereitet <strong>und</strong> durchdacht sein. In den Erörterungsterminen diskutieren<br />

Rechtsk<strong>und</strong>ige bis in kleinste Verästelungen komplizierte Rechtsfragen.<br />

Für die anwesenden Bürger fehlt die Transparenz, die langen Diskurse (oft<br />

über mehrere Tage) ermüden die Teilnehmer. Bei den Bürgern entsteht häufig<br />

das Gefühl, dass sie nicht mitreden können <strong>und</strong> dürfen, dass einige<br />

rechtsk<strong>und</strong>ige Schamanen einen geheimen Kult vorführen.<br />

- Das Planfeststellungsverfahren wendet sich nur an die Betroffenen. Beteiligen<br />

an dem Diskurs können sich nicht alle Bürger, sondern nur die Personen,<br />

deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Auch in dem zentralen<br />

Erörterungstermin darf nicht die Öffentlichkeit allgemein teilnehmen, sondern<br />

nur die Betroffenen, die rechtzeitig Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde<br />

herangetragen haben. Bei den Bürgern entsteht der Eindruck einer<br />

geschlossenen Gesellschaft, zu der er keinen Zutritt hat.<br />

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- Der Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren dauert oft mehrere Tage.<br />

Dort werden ziemlich ermüdend nach genauen Verfahrensregeln vorbereitete<br />

Statements von Experten vorgetragen. Wer hier aktiv teilnehmen will,<br />

opfert viel Zeit <strong>und</strong> benötigt viel Geduld, die Darstellungen sind oft wenig anschaulich,<br />

die Teilnahme bereitet den meisten Anwesenden wenig Vergnügen.<br />

Die Bürger haben häufig den Eindruck, dass sie durch Langeweile,<br />

Langwierigkeit <strong>und</strong> Ermüdung abgeschreckt werden sollen.<br />

3. Unsere industrielle Gesellschaft lebt davon, dass sie in die Transport- <strong>und</strong> Verteilnetze<br />

der globalisierten Wirtschaft eingeb<strong>und</strong>en ist. Dazu gehört eine leistungsfähige<br />

Verkehrsinfrastruktur. Deshalb besteht in einer Region i. d. R ein politischer<br />

Konsens, dass die Verkehrsvorhaben verwirklich werden. Dagegen stehen<br />

häufig die direkt Betroffenen mit dem Anliegen, von weiteren Belastungen<br />

verschont zu bleiben. In diesem Widerspruch entstehen Konflikte. Zudem fordern<br />

die mündigen Bürger reale Mitsprache in ihren Angelegenheiten. In den letzten<br />

Jahren ging die Integrationsleistung der repräsentativen Demokratie zurück. Die<br />

Bürger möchten nicht nur bei Wahlen mitbestimmen, sondern auch bei wichtigen<br />

Einzelentscheidungen während der Legislaturperioden. Dazu gehören vor allem<br />

Infrasturkurvorhaben. Hier fordern die Betroffenen Gehör, Mitsprache, Mitentscheidung,<br />

mittlerweile auch oft die Letztentscheidung. Alle Formen der unmittelbaren<br />

Demokratie haben heute Konjunktur. Dazu gehören Volksabstimmungen,<br />

Referenden auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene oder Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheide<br />

in den Gemeinden.<br />

Beispiel: Volksentscheid über S 21, Bürgerentscheid über eine Ortsumfahrung,<br />

Bürgerentscheid über den Bau einer dritten Startbahn des Flughafens München.<br />

4. Aus diesem allgemeinen Unbehagen entwickeln sich soziale Bewegungen, politische<br />

Parteien <strong>und</strong> heftige politische Auseinandersetzungen. Häufig standen Infrastruktureinrichtungen<br />

im Brennpunkt des Geschehens. Aus den Protesten entstand<br />

die Bürgerinitiativbewegung, die Partei „Die Grünen“ <strong>und</strong> die manch heftige<br />

Auseinandersetzung, etwa die Anti-Atomkraft-Bewegung, der Kampf um die<br />

Startbahn 18 West in Frankfurt oder die Auseinandersetzung um Stuttgart 21 mit<br />

den schon sprichwörtlichen „Wutbürgern“. In unserem Raum seien die Diskussionen<br />

um die Staustufe Neuburgweier oder um die 2. Rheinbrücke bei Karlsruhe<br />

genannt. Der Widerstand der Bürger gruppierte sich immer wieder um die selben<br />

Themen:<br />

- Grenze der Belastung erreicht<br />

- keine ernsthafte Bürgerbeteiligung<br />

- lange <strong>und</strong> intransparente Verfahren.<br />

Die Politik sieht sich einem Dilemma ausgesetzt. Auf der einen Seite fordert die<br />

Bevölkerung Wohlstand <strong>und</strong> Wachstum. Auf der anderen Seite möchte sie den<br />

Wohlstand in Ruhe genießen <strong>und</strong> von der Infrastruktur zumindest in ihrer Nähe<br />

verschont bleiben, die es aber zur Sicherung <strong>und</strong> zum Ausbau des gleichfalls erwarteten<br />

Wohlstandes bedarf. Ein Beispiel geben die Bürgerinitiativen gegen den<br />

Ausbau der Mobilfunknetze wegen der Gefahren des Elektrosmogs, deren Mitglieder<br />

keinen Widerspruch darin sehen, intensiv das Mobiltelefon zu nutzen.<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

5. Derzeit diskutieren die Experten aus Politik, Wissenschaft <strong>und</strong> den Verwaltungen<br />

über die Chancen einer verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der Betroffenen<br />

an den Verfahren zum Ausbau der Infrastruktur, namentlich bei den Verkehrsanlagen.<br />

Als Lösungen kommen in Frage:<br />

- Raumordnungsverfahren mit genereller Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

- Öffnung der Planfeststellungsverfahren für die Allgemeinheit<br />

- Vorstellung der Vorhaben vor Verfahrensbeginn oder am Anfang des Verfahrens<br />

in allgemeinverständlicher Form<br />

- Vorbereitende Öffentlichkeitsarbeit unter Einsatz der elektronischen Medien<br />

- Verstärkter Einsatz von Plebisziten<br />

- Beschleunigung <strong>und</strong> Straffung der Verfahren.<br />

In den Lösungsansätzen stecken einige gravierende Zielkonflikte. Behörden sollen<br />

die Verfahren schneller durchführen <strong>und</strong> gleichzeitig die Bürger intensiver beteiligen.<br />

Beteiligung braucht aber Zeit. Bei den Plebisziten stellt sich die Frage<br />

nach dem Personenkreis, der abstimmen darf. Nur die unmittelbar Betroffenen<br />

oder ein möglichst großer Kreis von Personen. Je kleiner der Kreis der Abstimmungsberechtigten<br />

gezogen wird, desto eher kommt es zur Ablehnung des Eingriffs<br />

(s. Stuttgart 21). Was geschieht, wenn alle Entscheidungen rechtmäßig getroffen<br />

wurden, ja das Vorhaben schon gebaut ist, der Protest aber dennoch nicht<br />

zu Ende geht (Flughafen Frankfurt mit den Montagsdemonstrationen der Anlieger)?<br />

Bei informellen Bürgerinformationen entsteht die Frage, wie die dabei gewonnenen<br />

Erkenntnisse in die förmlichen Verfahren einfließen können <strong>und</strong> dürfen<br />

(s. Faktencheck zur 2. Rheinbrücke in Karlsruhe).<br />

6. Ein Ende der Diskussion kann noch nicht abgesehen werden. Im Trend liegen<br />

derzeit der Ausbau der Bürgerbeteiligung in den förmlichen Verfahren, mehr direkte<br />

Demokratie <strong>und</strong> die offene Information schon in einem frühen Verfahrensstadium.<br />

Ob damit eine Befriedung der Auseinandersetzungen erreicht werden<br />

kann <strong>und</strong> ob eine Beschleunigung der Verfahren umsetzbar ist, erscheint noch<br />

fraglich. Sicher steht uns in den kommenden Jahren eine intensive Auseinandersetzung<br />

um die richtige Ausgestaltung der Zulassungsverfahren für die Verkehrsinfrastruktur<br />

bevor.<br />

H. Straßenbestandteile, Behördenaufbau, Fallbeispiel<br />

Straßenbestandteile<br />

1. Straßen bestehen aus bis zu 6 Bestandteilen:<br />

- Straßenkörper<br />

- Luftraum über dem Straßenkörper<br />

- Zubehör<br />

- Mauteinrichtungen<br />

- Nebenanlagen<br />

- Nebenbetriebe<br />

2. Zum Straßenkörper gehören:<br />

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- Straßengr<strong>und</strong><br />

- Straßenunterbau<br />

- Straßendecke<br />

- Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen<br />

- Böschungen<br />

- Stützmauern<br />

- Lärmschutzanlagen<br />

- Trenn-, Seiten-, Rand- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen<br />

- selbstständige Rad- <strong>und</strong> Gehwege, unselbstständige Parkplätze<br />

3. Der Luftraum über dem Straßenkörper<br />

Dadurch soll die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit im Rahmen des Gemeingebrauchs<br />

sichergestellt werden. Diese Funktion begrenzt zugleich die Reichweite der öffentlichen<br />

Sachherrschaft. Der Raum oberhalb des Lichtraumprofils gehört nicht<br />

mehr zur Straße. Hier beginnt der Herrschaftsbereich des zivilrechtlichen Eigentümers.<br />

Die Querschnitte werden durch die Richtlinien für die Anlage von Straßen<br />

bestimmt, bei Ortsstraßen betragen sie beispielsweise 4,5 m.<br />

4. Zubehör von Straßen:<br />

- Verkehrszeichen<br />

- Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> -anlagen (Ampeln, Verkehrsinseln, Polizei- <strong>und</strong><br />

Feuermelder etc.)<br />

- Bepflanzungen, die sich auf dem Straßenkörper befinden<br />

5. Zu den Mauterhebungseinrichtungen gehören auch die Mautkontrolleinrichtungen<br />

6. Nebenanlagen sind Einrichtungen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung<br />

nutzen. Dazu gehören<br />

- Straßenmeistereien<br />

- Gerätehöfe<br />

- Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen<br />

- Hilfsbetriebe <strong>und</strong> Hilfseinrichtungen<br />

7. Nebenbetriebe an den B<strong>und</strong>esautobahnen dienen den Belangen der Verkehrsteilnehmer.<br />

Dazu gehören Tankstellen, bewachte Parkplätze, Raststätten,<br />

Werkstätten, Verlade- <strong>und</strong> Umladeeinrichtungen.<br />

Behördenaufbau<br />

1. Im föderalen B<strong>und</strong>esstaat gliedert sich die Administration in die B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> die<br />

Landesverwaltungen. Der Schwerpunkt der Verwaltungen liegt bei den Ländern.<br />

Diese besitzen eine unmittelbare Staatsverwaltung <strong>und</strong> die zu den Ländern gehörenden<br />

Kommunalverwaltungen (Kreise, Gemeinden). Die ortsnähere Verwaltung<br />

erledigt häufig Aufgaben der anderen Verwaltungsträger gegen Kostenerstattung.<br />

Beim B<strong>und</strong> ist in allen Bereichen die Leitungsebene durch die Ministerien vertreten<br />

(z. B. Verkehr, Finanzen, Verteidigung). Ihnen nachgeordnet finden sich B<strong>und</strong>esbehören<br />

mit Aufgaben, die das ganze B<strong>und</strong>esgebiet abdecken, aber z. T.<br />

auch ein vollständiger Behördenaufbau bis in die unterste Stufe (z. B. B<strong>und</strong>es-<br />

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wehr, Auswärtiges Amt). In den Flächenländern besteht idR ein dreistufiger Behördenaufbau<br />

mit der Leitungsebene (Ministerien), den Mittelinstanzen (Regierungspräsidien)<br />

<strong>und</strong> den unteren Verwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg<br />

Kreise).<br />

Ministerien<br />

Regierungspräsidien<br />

9<br />

4<br />

Landratsämter<br />

35<br />

2. Zentrale Behörde für den Verkehr ist im B<strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr,<br />

Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung (BMVBS) mit Sitz in Berlin. Für die Wasserstraßen<br />

(Wasserwegerecht, Wasserverkehrsrecht) unterhält der B<strong>und</strong> eine b<strong>und</strong>eseigene<br />

Verwaltung (Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen). Beim Vollzug des Wasserverkehrsrechts<br />

(Schifffahrtspolizei) bedient sich der B<strong>und</strong> auch der Wasserschutzpolizei<br />

der Länder (Organleihe). Für den Schienenverkehr erledigen das<br />

Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>espolizei hoheitliche Aufgaben. Operativ<br />

führt die Bahn als privatrechtliche AG die Geschäfte für den B<strong>und</strong>. Im Luftfahrtsektor<br />

überwacht der B<strong>und</strong> den Flugverkehr. Er darf dafür auch private Organisationen<br />

als Beliehene heranziehen. Zudem hat er Teile der Luftaufsicht an die<br />

Länder übertragen (Planfeststellung, Überwachung kleinerer Flugplätze). Die privatrechtliche<br />

Beteiligung des B<strong>und</strong>es an Luftfahrtunternehmen (Lufthansa, Flughafen<br />

Frankfurt) hat nichts mit der hoheitlichen Aufgabenerledigung zu tun.<br />

3. Zur operativen Verwaltung der Straßen sind in Deutschland ausschließlich die<br />

Länder berufen. Der B<strong>und</strong> überwacht nur die Durchführung der Aufgabe bei den<br />

B<strong>und</strong>esstraßen. Für alle anderen Straßen sind die Länder alleine zuständig.<br />

4. Die Verwaltung der öffentlichen Straßen ist Aufgabe der Straßenbehörden. Dazu<br />

gehören die Aufgaben der Straßenbaulast, die Verkehrssicherungspflicht <strong>und</strong> der<br />

Winterdienst.<br />

5. Über die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaubehörde<br />

wacht die Straßenaufsicht. Soweit der Staat selbst betroffen ist, d. h. die B<strong>und</strong>es<strong>und</strong><br />

Landesstraßen, findet die Aufsicht innerhalb der Verwaltung statt. Soweit<br />

Kreis- <strong>und</strong> Gemeindestraßen betroffen sind <strong>und</strong> für die Fälle der Straßenbaulast<br />

an fremden Straßen (Ortsdurchfahrten) besteht die Straßenaufsicht. Die Aufsicht<br />

ist reine Rechtsaufsicht <strong>und</strong> beschränkt sich auf den gesetzeskonformen Vollzug<br />

der Aufgabenwahrnehmung <strong>und</strong> nicht auf ihre Zweckmäßigkeit (z. B. Ausbauqualität,<br />

Wartungsintervalle etc.).<br />

6. Oberste Straßenaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg für BAB, B<strong>und</strong>esstraßen<br />

(BS) mit Ortsdurchfahrten (OD’s) ist das Ministerium für Verkehr <strong>und</strong> Infrastruktur<br />

(MVI). Straßenaufsichtsbehörde für die BAB ist das MVI. Straßenauf-<br />

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sichtsbehörde für die BS mit OD’s sind die Regierungspräsidien. Innerhalb des<br />

Landes gilt die Hierarchie Ministerium – Regierungspräsidium - untere Verwaltungsbehörde.<br />

Straßenaufsichtsbehörde für die Kreisstraßen <strong>und</strong> die Gemeindestraßen<br />

sind die Rechtsaufsichtsbehörden. Über die Landkreise führen die Regierungspräsidien<br />

die Rechtsaufsicht, ebenso über die Großen Kreisstädte.<br />

Rechtsaufsicht über die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden führen die Landratsämter.<br />

7. Die Verwaltungsgliederung bei den Straßenbaubehörden in Baden-Württemberg<br />

ist entsprechend der Tradition in einem Flächenstaat dreistufig: Oberste, Höhere<br />

<strong>und</strong> Straßenbaubehörde. Bei kommunalen Straßenbaubehörden gibt es nur eine<br />

Stufe <strong>und</strong> die Aufsichtsbehörde (s. Ziff. 6).<br />

8. B<strong>und</strong>esstraßen<br />

- Oberste Straßenbaubehörde = MVI<br />

- Höhere Straßenbaubehörde = Regierungspräsidien<br />

- Straßenbaubehörden<br />

o BAB = Regierungspräsidien<br />

o BS = Regierungspräsidien <strong>und</strong> die unteren Verwaltungsbehörden<br />

Aufgabenteilung:<br />

Regierungspräsidien sind zuständig für den Neubau, bauliche Änderungen<br />

<strong>und</strong> die Unterhaltung durch Instandsetzung <strong>und</strong> Erneuerung<br />

(Substanzerhaltung)<br />

untere Verwaltungsbehörden sind zuständig für die betriebliche Unterhaltung<br />

(Wartung, Reinigung, betriebstechnische Unterhaltung,<br />

Ausbesserungsarbeiten, Betreuung des Zubehörs, Personen <strong>und</strong><br />

Geräte)<br />

o Landesstraßen = Regierungspräsidien <strong>und</strong> die unteren Verwaltungsbehörden<br />

mit der Aufgabenverteilung wie bei BS<br />

o Kreisstraßen = Landkreis<br />

o Gemeindestraßen = Gemeinde<br />

o OD’s jeweils folgt die Zuständigkeit für die Verwaltung der Aufgabe des<br />

Trägers der Straßenbaulast.<br />

I. Planen <strong>und</strong> entscheiden<br />

Dr. Sebastian Wilske, stellv. Verbandsdirektor<br />

1. Planungstheorien im Wandel der Zeit 1<br />

Die Herangehensweisen an Planungsaufgaben hat sich im Laufe der Zeit gewandelt.<br />

Ausgehend von den Paradigmen des so genannten „rationalen Planungsmodells“<br />

haben sich die Planungsmodelle inzwischen in dynamische, offene<br />

<strong>und</strong> soziale Prozesse gewandelt. Die Gründe für diese Entwicklung der planungstheoretischen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen werden schnell deutlich, wenn man sich die He-<br />

1 Die Darstellung der Planungsmodelle ist (gekürzt) übernommen von SCHÖNWANDT. Siehe zu Referenzen<br />

<strong>und</strong> weiteren Einzelheiten: Schönwandt, Walter (2002): Planung in der Krise? Theoretische<br />

Orientierungen für Architektur, Stadt- <strong>und</strong> Raumplanung. Stuttgart. Kohlhammer<br />

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rangehensweise verdeutlicht <strong>und</strong> prüft, welche Gr<strong>und</strong>annahmen bei der zu behandelnden<br />

Planungssituation erfüllt sein müssen, damit das rationale Planungsmodell<br />

erfolgreich durchlaufen werden kann. Die einzelnen Phasen des rationalen<br />

Planungsmodells sind:<br />

• Verstehe das Problem<br />

• Sammle Informationen<br />

• Analysiere die Informationen<br />

• Entwickle Lösungen<br />

• Bewerte die Lösungen<br />

• Führe aus<br />

• Teste<br />

• Modifiziere die Lösung, falls nötig.<br />

Bei diesem Modell herrscht folglich das Bild des rational handelnden Menschen<br />

vor, der Entscheidungen aufgr<strong>und</strong> verstandesmäßig nachvollziehbarer Überlegungen<br />

<strong>und</strong> Kriterien fällt. Problemformulierung <strong>und</strong> Problemlösung sind getrennte<br />

<strong>und</strong> voneinander unabhängige Phasen, der Umgang mit Informationen soll „rational"<br />

<strong>und</strong> „objektiv' sein, es soll interdisziplinär geplant <strong>und</strong> die Lösung soll „optimiert'<br />

sein, das heißt, alle relevanten Aspekte sollen am Ende in einem einzigen<br />

Maß vereint werden, das es zu maximieren gilt. Als Voraussetzungen für dieses<br />

Modell gelten:<br />

• Vollständigkeit der Informationen über<br />

• die Merkmale der Planungsaufgabe<br />

• die Lösungsalternativen<br />

• die Auswirkungen dieser Alternativen<br />

• die Einschätzungen der Alternativen (mit numerischen Werten) hinsichtlich<br />

der Merkmale der Planungssituation.<br />

• Eindeutige Ziele <strong>und</strong> Wünsche, die folgende Eigenschaften aufweisen: Sie<br />

sind<br />

• über einen längeren Zeitraum hinweg stabil<br />

• von den zu bewertenden Alternativen unabhängig<br />

• konfliktfrei oder zumindest vergleichbar<br />

• <strong>und</strong> lassen sich unabhängig von der jeweiligen Planungssituation nach ihrer<br />

Wichtigkeit ordnen.<br />

• Alle Informationen können von den Planenden vollständig verarbeitet werden.<br />

Bereits der erste Blick auf diese Voraussetzungen macht deutlich dass diese für<br />

die meisten Planungsaufgaben nicht erfüllt sind <strong>und</strong> auch mit größtem Aufwand<br />

nicht eingelöst werden können. Moderne Planungstheorien versuchen, aus realistischeren<br />

Gr<strong>und</strong>annahmen eine systematische Herangehensweise zu entwickeln.<br />

Zur Veranschaulichung werden die Gr<strong>und</strong>annahmen der so genannten „rationalen<br />

Planungstheorie“ als Vertreter eines Planungsverständnisses der „ersten Generation“<br />

dem aktuell in der Planungstheorie diskutierten Gr<strong>und</strong>annahmen für<br />

moderne Planungsansätze gegenübergestellt:<br />

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Vorlesung Verkehrsanlagen II – <strong>Materialien</strong> <strong>und</strong> <strong>begleitende</strong> <strong>Unterlagen</strong> – WS 2013/14<br />

Annahmen<br />

„rationales Planungsmodell“<br />

Informationen werden vollständig<br />

erfasst („ganzheitlich“)<br />

Herangehensweise ist „objektiv“<br />

Problemformulierung <strong>und</strong> Problemlösung<br />

sind getrennte <strong>und</strong><br />

voneinander unabhängige Phasen<br />

Lösungen sollen „optimiert“ werden<br />

Annahmen<br />

„Planungstheorie der 3. Generation“<br />

Informationen sind immer unvollständig,<br />

Problemlagen werden nur in Ausschnitten<br />

erfasst<br />

Herangehensweise ist subjektiv; […] Jede<br />

Wahrnehmung ist kognitions- beziehungsweise<br />

theorieabhängig <strong>und</strong> folglich<br />

nie „wertfrei“<br />

Die einzelnen Teilabschnitte „Verständnis<br />

der Sachlage“ etc. werden unterschieden,<br />

lassen sich jedoch nicht voneinander<br />

trennen<br />

Es gibt keine „optimierten“ Lösungen, vor<br />

allem, weil die Beteiligten fast immer unterschiedliche<br />

Präferenzen haben, die<br />

zudem über einen längeren Zeitraum<br />

hinweg nicht unbedingt stabil sind<br />

2. Folgerungen für die räumliche Planung<br />

Die räumliche Planung hat unterschiedliche Methoden entwickelt, um die Voraussetzungen<br />

der „Planungstheorien der 3. Generation“ umzusetzen. Die nachstehende<br />

Aufzählung ist nicht vollständig. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass Verkehrsanlagen<br />

in der Regel im Regelungskontext von Fachplanungen geplant <strong>und</strong> umgesetzt<br />

werden, wird ein besonderer Fokus auf die Beziehung zwischen Fachplanung<br />

<strong>und</strong> überfachlichen (Raum-)Planung gelegt.<br />

• Die Zahl der Lösungsalternativen wird schrittweise eingeengt. Die Planung ist<br />

prozessorientiert <strong>und</strong> iterativ. Problemformulierung, Lösungsentwicklung <strong>und</strong><br />

Lösungsbewertung werden mehrfach durchlaufen, um die Erkenntnisse aus<br />

der Lösungsbewertung für das Verständnis der Sachlage zu nutzen.<br />

• Auf jeder Planungsstufe werden die übergeordnete <strong>und</strong> die nachgeordnete<br />

Planungsebene „mit gedacht“. D.h. es wird beispielsweise geprüft, ob sich eine<br />

Lösung in die Rahmensetzungen der übergeordneten Planungsebene einfügt<br />

sowie ob auf der nächsten Planungsebene mit unüberwindbaren Hindernissen<br />

bei der Verwirklichung zu rechnen ist. (Bsp: Gegenstromprinzip im<br />

Bau- <strong>und</strong> Planungsrecht)<br />

• Auf jeder Planungsstufe wird nach robusten Lösungen gesucht, d. h. Lösungen,<br />

für die sich möglichst viele Annahmen als falsch <strong>und</strong> möglichst viele Informationen<br />

als nicht korrekt herausstellen können, ohne dass die Lösung<br />

schadet statt nützt.<br />

• Die Planungsprozesse sind offen. Im Planungsprozess werden Vorkehrungen<br />

getroffen, um die Präferenzen der Beteiligten einbeziehen zu können.<br />

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• Planungsprozesse sind ein Wechselspiel zwischen formellen <strong>und</strong> informellen<br />

Arbeitsschritten. Informelle Planungsverfahren bieten die Möglichkeit, ein gemeinsames<br />

Problemverständnis zu entwickeln. Damit wird berücksichtigt,<br />

dass Probleme sozial konstruiert werden, d.h. ob ein Problem existiert <strong>und</strong><br />

was die Problemlage auszeichnet, ist ein Aushandlungsprozess zwischen<br />

Menschen oder Gruppen. Formelle Planungsverfahren sind für diese Aushandlungsprozesse<br />

in der Regel ungeeignet.<br />

3. Aufgabentypen 2<br />

Räumliche Planung umfasst nicht nur räumliche Fragen, vielfach liegen die entscheidenden<br />

Schwierigkeiten in den Abhängigkeiten zwischen Raum, Zeit <strong>und</strong><br />

Organisation.<br />

Materielle Aufgaben der Raumplanung<br />

Raum<br />

Fragen der<br />

Ablauforganisation<br />

Zeit<br />

Organisation<br />

Fragen der<br />

Aufbauorganisation<br />

Operative Aufgaben der Raumplanung<br />

Planerische Probleme zeichnen sich durch eine unterschiedliche Komplexität<br />

aus. Die Wahl der Aufbau- <strong>und</strong> Ablauforganisation zur Lösung einer Planungsaufgabe<br />

muss deren Komplexität berücksichtigen. Viele Probleme in realen Planungsverfahren<br />

lassen sich darauf zurückführen, dass zu Beginn keine oder nicht<br />

hinreichende Überlegungen zum Aufgabentyp angestellt wurden <strong>und</strong> darum nicht<br />

sachgerechte organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden:<br />

• Routineaufgaben: Der Ablauf zur Lösung von Routineaufgaben ist klar beschrieben<br />

<strong>und</strong> geregelt. In der Regel ist die Lösung für diese Aufgaben bekannt.<br />

(Beispiel: Baugenehmigung)<br />

• Bei einer Projektaufgabe (lat. projacere: "nach vorne werfen") ist die Lösung<br />

im Prinzip bekannt (z.B. dass eine Brücke gebaut werden muss), muss aber<br />

für den jeweiligen Einzelfall neu kreiert werden. Auch die Zeitachse ist im<br />

Prinzip bekannt. Es gibt einen definierten Endtermin. Der Projektablauf muss<br />

2 Die Darstellung der Aufgabentypen basiert auf SCHOLL. Siehe zu Referenzen <strong>und</strong> weiteren Einzelheiten:<br />

Scholl, Bernd (1995): Aktionsplanung. zur Behandlung komplexer Schwerpunktaufgaben in der<br />

Raumplanung. Zürich. vdf-Hochschulverl. an der ETH.<br />

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aber ebenfalls im Detail auf den Einzelfall abgestimmt werden. Ein Projekt ohne<br />

Endtermin ist kein Projekt, sondern ein Wunsch.<br />

• Eine Schwerpunktaufgabe umfasst Probleme <strong>und</strong> Aufgaben, über deren Lösung<br />

am Anfang der Untersuchung nicht gesagt werden kann, wie sie aussehen<br />

soll, wann <strong>und</strong> wo sie zu realisieren ist. Wichtig bei derartigen Aufgaben<br />

ist, einen Bearbeitungsrhythmus zu definieren, so dass die Beteiligten sich<br />

mittelfristig auf z.B. Besprechungstermine einstellen können.<br />

Aufgabentyp<br />

Eigenschaften<br />

Aufbauorganisation<br />

Ablauforganisation<br />

Routineaufgaben<br />

z.B. Baugenehmigung<br />

• Das Problem ist bekannt<br />

• Der Prozess ist bekannt<br />

• Die Lösung ist bekannt<br />

• Dauerhafte Routinen<br />

• Definierte Aufgaben<br />

• Definierte Akteure<br />

Stab-Linien-Organisation<br />

Routinen<br />

Projektaufgaben<br />

z.B. Realisierung<br />

eines<br />

Entwicklungsvorhabens<br />

• Das Problem ist bekannt<br />

• Der Prozess ist weitgehend bekannt<br />

(Phasen)<br />

• Die Lösung ist bekannt<br />

• Einige Routinen<br />

• Die Aufgaben sind weitgehend<br />

bekannt<br />

• Die Akteure sind weitgehend bekannt<br />

dauerhaft<br />

Matrix-Organization<br />

Besteht bis Projektende<br />

Phasen<br />

Schwerpunktaufgaben<br />

z.B. Fragen<br />

der inneren<br />

Entwicklung<br />

des Siedlungsbestandes<br />

• Das Problem ist unbekannt<br />

• Der Prozess ist unbestimmt<br />

• Die Lösung ist unbekannt<br />

• Kaum Routinen<br />

• Die Aufgaben sind weitgehend<br />

unbekannt<br />

• Die betroffenen Akteure sind<br />

unbekannt<br />

Ad-Hoc-Organisation<br />

Zeitlich befristet<br />

Rhythmus<br />

4. Planungsmaximen<br />

In der Bearbeitung konkreter Planungsprobleme haben sich einige Planungsmaximen<br />

3 bewährt:<br />

Regel von den Drei Durchgängen (umgangssprachlich: „quick and dirty“):<br />

Planungsaufgaben sollten stets in drei Durchgängen bearbeitet werden. Der Detaillierungsgrad<br />

steigt mit jedem Durchgang an. Die Drei Durchgänge können benannt<br />

werden als: 1. Entwerfen, 2. Konsolidieren, 3. Bereinigen. Die drei Durchgänge<br />

erleichtern das notwendige Wechselspiel von Lösungssuche <strong>und</strong> Kritik, die<br />

zum Verwerfen von ungeeigneten Lösungsvarianten führt. Gestellte Aufgaben<br />

können in kurzer Zeit vom übergeordneten Blickwinkel bis zum Detail bearbeiten<br />

werden.<br />

3 Siehe ausführlich: Maurer, Jakob (1995): Maximen für Planer. Zürich. Verlag der Fachvereine (Reihe<br />

ORL-Schriften, Teil 47).<br />

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Regel von den Drei Sichtebenen:<br />

Bei allen Planungsaufgaben sollte neben der eigenen Betrachtungsebene des<br />

räumlichen Problems immer auch die übergeordnete <strong>und</strong> die nachgeordnete<br />

Ebene berücksichtigt werden. Man spricht auch von der Übersichts-, der Konzept-<br />

<strong>und</strong> der Vertiefungsebene. Auf der übergeordneten Ebene können Wirkungen<br />

<strong>und</strong> Konsequenzen eines Konzepts in den Gesamtzusammenhang gestellt<br />

werden. Auf der nachgeordneten (Vertiefungs-)Ebene können die gef<strong>und</strong>en Lösungen<br />

an den Punkten, die für ihre Machbarkeit von zentraler Bedeutung sind,<br />

auf ihre Durchführbarkeit geprüft werden. Diese Prüfung erhöht die Chance auf<br />

eine Verwirklichung.<br />

Regel von der Schärferen Information (Modigliani/Cohen):<br />

Ein häufig anzutreffender Reflex in schwierigen Entscheidungssituationen ist,<br />

dass versucht wird, vor einer Entscheidung zusätzliche Informationen zu beschaffen.<br />

Dahinter steckt die Annahme, dass mehr <strong>und</strong> detailliertere Informationen die<br />

Qualität von Entscheidungen verbessern. Hierzu sagt die Regel von der Schärferen<br />

Information:<br />

„Vergeuden Sie Ihre Kraft nicht mit der Würdigung besonderer Gesichtspunkte<br />

der Zukunft, wenn Sie sich – gleichgültig, was Sie dabei herausfinden können<br />

(unter gebührender Berücksichtigung dessen, was Sie möglicherweise herausfinden<br />

werden) – nicht bewogen fühlen werden, anders zu handeln, als Sie es ohne<br />

die Entdeckung täten.“ 4<br />

Im Gr<strong>und</strong>e genommen steht ein Akteur bei der Klärung komplexer Aufgaben vor<br />

folgenden Alternativen:<br />

• Nichts tun<br />

• Mehr Wissen beschaffen<br />

• Eine Entscheidung aufgr<strong>und</strong> des vorhandenen Wissens treffen<br />

Die Maxime von der Schärferen Information besagt, dass man sich beim lösen<br />

planerischer Aufgaben stets Fragen sollte, ob zusätzliche Informationen die anstehende<br />

Entscheidung beeinflussen können oder nicht. Das bedeutet, dass man<br />

nicht genauer sein sollte, als es die Entscheidungssituationen verlangen.<br />

Regel vom Gesamtdatum:<br />

Die Maxime geht zurück auf Carnaps „requirement of total evidence“, der Forderung<br />

nach der Beachtung des Gesamtdatums. Die Maxime hält dazu an, dass für<br />

eine gegebene Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationen, die zur<br />

Entscheidungsfindung benötigt werden 5 , zu berücksichtigen sind, mit anderen<br />

Worten: „Nichts Wichtiges vergessen“.<br />

Die Maxime hält dazu an, den Blickwinkel frühzeitig sehr weit zu öffnen <strong>und</strong> mit<br />

allen erdenklichen Mitteln zu erk<strong>und</strong>en, welche Entscheidungen von Bedeutung<br />

4 „Don’t devote resources to estimate particular aspects of the future if, no matter what<br />

you find out (with due consideration what you might conceivably find out), you would not be let to act<br />

differently from the way you would act without finding out.“ (Modigliani/Cohen 1961).<br />

5 vgl. Regel von der Schärferen Information!<br />

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sein könnten <strong>und</strong> welches Wissen für das Entscheiden nötig ist. Gleichzeitig<br />

zwingt die Maxime, die permanente Unvollkommenheit des Wissens anzuerkennen<br />

<strong>und</strong> zu realisieren, dass vermutlich nie alles für eine rationale Entscheidung<br />

benötigte Wissen zur Verfügung stehen wird.<br />

5. Planung als Sequenz von Handlungen <strong>und</strong> Entscheidungen<br />

Die räumliche Planung ist eine Sequenz von Handlungen <strong>und</strong> Entscheidungen.<br />

Daraus ergeben sich einige wichtige Gesichtspunkte, die bei der Lösung von<br />

Planungsaufgaben beachtet werden sollten. Diese können am so genannten Entscheidungsbaum<br />

verdeutlicht werden:<br />

Der Entscheidungsbaum ist ein Konstrukt, um wesentliche Aspekte von Entscheidungsproblemen<br />

darzustellen. Einige wichtige sind:<br />

• Man kann nicht über Wirkungen entscheiden (z. B. „Verkehrsentlastung“),<br />

sondern nur über Handlungen (z. B. „Bau einer Umgehungsstraße“).<br />

• Die Wirkung von Handlungen wird von Umständen beeinflusst (z. B. „Weitere<br />

Zunahme des Individualverkehrs“). Umstände zeichnen sich dadurch aus,<br />

dass sie vom Akteur, der entscheidet, nicht beeinflusst werden können. Ein<br />

Umstand tritt mit einer bestimmten, zum Zeitpunkt der Entscheidung nur<br />

schätzbaren Wahrscheinlichkeit ein oder nicht ein.<br />

• Handlungen haben üblicherweise sowohl erwünschte als auch unerwünschte<br />

Wirkungen. Die systematische Betrachtung von unerwünschten Nebenwirkungen<br />

hilft, Handlungen so auszugestalten <strong>und</strong> ggf. mit geeigneten Handlungen<br />

zu flankieren, dass die erwünschten Wirkungen maximiert (z.B. „Verkehrsberuhigung<br />

Ortsdurchfahrt“) <strong>und</strong> unerwünschte Wirkungen minimiert (z. B.<br />

„Lärmschutz zwischen Umgehungsstraße <strong>und</strong> Siedlung“) werden.<br />

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• Die systematische Betrachtung der Umstände <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeiten<br />

für ihr Eintreten hilft, Risiken abzusichern <strong>und</strong> robuste Lösungen zu entwickeln,<br />

die auch bei geänderten Umständen noch positive Wirkung entfalten<br />

(„Plan B“). Insbesondere bei Verkehrsanlagen sind nachträgliche Anpassungen<br />

<strong>und</strong> Korrekturen oft sehr teuer oder unmöglich. Unter je unterschiedlicheren<br />

Umständen eine Verkehrsanlage zweckmäßig ist desto lohnender sind die<br />

Investitionen. Je spezieller die Umstände, unter denen sie eine positive Wirkung<br />

entfaltet desto höher ist das Risiko von Fehlinvestitionen.<br />

• Zwischen dem Entscheid <strong>und</strong> dem Eintreten der Wirkungen vergeht Zeit. Diese<br />

Zeit heißt Verzugszeit. Sie ist insbesondere bei der Planung <strong>und</strong> Realisierung<br />

von Verkehrsanlagen sehr groß <strong>und</strong> liegt oft im Bereich mehrerer Jahrzehnte.<br />

Die Verzugszeit führt dazu, dass ständig Informationen veralten, Wissen<br />

verloren geht, Personen wechseln, Umstände sich wandeln, Normen fortgeschrieben<br />

werden <strong>und</strong> Gesetze sich ändern.<br />

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Anhang 1 – Klausur SS 2012<br />

1. Aus welchen 3 Gründen werden Anbaubeschränkungen an klassifizierten Straßen<br />

angeordnet? (3)<br />

2. Die Widmung eines Verkehrsweges eröffnet den (zulassungsfreien) Gemeingebrauch.<br />

Eine darüber hinausgehende Benutzung des Verkehrsweges ist eine<br />

(erlaubnispflichtige) Sondernutzung.<br />

a. Was ist Gemeingebrauch? Bitte definieren Sie den Begriff. (2)<br />

b. Welche der folgenden Nutzungen sind Gemeingebrauch, welche Sondernutzung?<br />

Begründen Sie kurz ihre Auffassung?<br />

- Fahren mit einem Polizeiboot auf einer B<strong>und</strong>eswasserstraße. (2)<br />

- Festmachen eines Tankers an der Schleuse einer B<strong>und</strong>eswasserstraße.<br />

(2)<br />

- Fahrt des Schienenbusses einer Privatbahn auf dem Netz der DB. (2)<br />

- Abstellen eines Kfz auf dem Parkplatz der Fa. Möbel-Lutz. (2)<br />

- Fahren auf einer Ortsdurchfahrt mit einem Maserati mit 155 km/h. (2)<br />

- Spielen einer Drehorgel auf einem öffentlichen Weg. (2)<br />

- Abstellen von Mülltonnen auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus. (2)<br />

- Befahren einer Fußgängerzone mit einem Party-Bike. (2)<br />

- Notlanden eines Jumbo-Jets auf einer B<strong>und</strong>esautobahn. (2)<br />

3. Bei der Planung eines Verkehrsweges können unbeteiligte Dritte eingeschalten<br />

werden. Was ist ein Mediator, was ist ein Schlichter? Unterscheiden Sie die beiden<br />

Funktionen von einem Schiedsrichter. (8)<br />

4. Welche 3 Stufen zur Reduzierung des Straßenlärms kennen Sie? (3)<br />

5. Welche Schritte sind nach der Aufnahme im B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan notwendig,<br />

um eine Straße zu realisieren, wann ist dabei eine Beteiligung der Betroffenen<br />

vorgesehen? (6)<br />

6. Bestimmen Sie Anfang <strong>und</strong> Ende der Ortsdurchfahrt (OD) der in der Skizze dargestellten<br />

B<strong>und</strong>esstraße. Bestimmen Sie, ob die einzelnen Strecken zwischen<br />

den Punkten A-M Teil der Ortsdurchfahrt sind. Begründen Sie kurz ihre Auffassung.<br />

Benennen Sie die Funktion(en), die die OD in den einzelnen Strecken besitzt.<br />

(20)<br />

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Anhang 2 – Literaturverzeichnis<br />

- Battis / Krautzberger / Löhr<br />

Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009<br />

- B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung<br />

Allgemeines R<strong>und</strong>schreiben Straßenbau Nr. 14/2008 – OD-Richtlinien<br />

- B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />

B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan 2003<br />

- B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung<br />

Straße <strong>und</strong> Wildtiere, 2. Auflage 2008<br />

- Burmann / Heß / Jahnke / Janker<br />

Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010<br />

- Büringer / Kruschel<br />

Emissionen an Klimagasen <strong>und</strong> Luftschadstoffen im Straßenverkehr Baden-<br />

Württembergs in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 9/2008, S. 40 ff.<br />

- Kodal / Krämer<br />

Straßenrecht, 7. Auflage 2010<br />

- Lorenz / Will<br />

Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 2005<br />

- Ministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Verkehr Baden-Württemberg<br />

Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010<br />

- Müller / Schulz<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz, 1. Auflage 2008<br />

- Schnebelt / Siegel<br />

Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2004<br />

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