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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

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9. § 58 Nr. 6 AO enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für Stiftungen (vgl. Nr.<br />

14 des <strong>AEAO</strong> zu § 55), begründet jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Eine<br />

Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfebedürftigen Verwandten des Stifters<br />

gehört, kann daher nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 6 AO als steuerbegünstigt behandelt werden.<br />

Zu § 58 Nr. 7 AO:<br />

10. Gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich <strong>zur</strong> steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung aus.<br />

Zu § 58 Nr. 9 AO:<br />

11. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es den ausschließlich von einer oder mehreren<br />

Gebietskörperschaften errichteten rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen, die Erfüllung ihrer<br />

steuerbegünstigten Zwecke mittelbar durch Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu verwirklichen.<br />

Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der<br />

Zuschüsse für steuerbegünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden.<br />

Zu § 58 Nr. 10 AO:<br />

12. Die Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten <strong>zur</strong> Erhaltung der prozentualen<br />

Beteiligung an Kapitalgesellschaften schließt die Steuervergünstigungen nicht aus (§ 58 Nr. 10 AO). Die<br />

Herkunft der Mittel ist dabei ohne Bedeutung. § 58 Nr. 10 AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb von<br />

Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hierfür können u.a. freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr.<br />

3 AO eingesetzt werden.<br />

Die Höchstgrenze für die Zuführung zu der freien Rücklage vermindert sich um den Betrag, den die<br />

Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten <strong>zur</strong> Erhaltung der prozentualen Beteiligung an<br />

Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereitstellt. Übersteigt der für die Erhaltung der Beteiligungsquote<br />

verwendete oder bereitgestellte Betrag die Höchstgrenze, ist auch in den Folgejahren eine Zuführung zu<br />

der freien Rücklage erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage verwendbaren Mittel<br />

insgesamt die für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendeten oder bereitgestellten Mittel<br />

übersteigen.<br />

Beispiel:<br />

Die Körperschaft erzielt im Jahr 01 folgende Überschüsse bzw. vereinnahmt folgende Mittel i.S.d.m<br />

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO:<br />

Überschuss Vermögensverwaltung: 21.000 €<br />

Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: 30.000 €<br />

Im Jahr 01 werden 2.500 € für den Erwerb von Anteilen zum Erhalt der prozentualen Beteiligung<br />

eingesetzt.<br />

Ermittlung der freien Rücklage im Jahr 01 unter Beachtung des § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO<br />

Freie Rücklage<br />

Überschuss Vermögensverwaltung 21.000 € 7.000 €<br />

Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO 30.000 € 3.000 €<br />

Gesamt 10.000 €<br />

Der Höchstbetrag für die freie Rücklage im Jahr 01, i.H.v. 10.000 €, ist um die Mittel zu kürzen, die für<br />

den Erwerb der Anteile zum Erhalt der prozentualen Beteiligung eingesetzt wurden.<br />

Im Jahr 01 kann eine freie Rücklage demnach nur in Höhe von 7.500 € gebildet werden.<br />

Zu § 58 Nr. 2 bis 10 AO:<br />

13. Die in § 58 Nrn. 2 bis 8 AO genannten Ausnahmetatbestände können auch ohne entsprechende<br />

Satzungsbestimmung verwirklicht werden. Entgeltliche Tätigkeiten nach § 58 Nrn. 4, 5 oder 7 AO<br />

begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung (z.B.<br />

Raumüberlassung). Bei den Regelungen des § 58 Nrn. 6 und 9 AO kommt es jeweils nicht auf die<br />

Bezeichnung der Körperschaft als Stiftung, sondern auf die tatsächliche Rechtsform an. Dabei ist es<br />

unmaßgeblich, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 59 - Voraussetzung der Steuervergünstigung:<br />

1. Die Vorschrift bestimmt u.a., dass die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn ein<br />

steuerbegünstigter Zweck (§§ 52 bis 54 AO), die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die ausschließliche und<br />

unmittelbare Zweckverfolgung (§§ 56, 57 AO) durch die Körperschaft aus der Satzung direkt<br />

hervorgehen. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung in diesem Sinn ist die in § 61 AO geforderte<br />

Vermögensbindung. Das Unterhalten wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (§ 14 Sätze 1 und 2 und § 64<br />

AO), die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68 AO) sind, und die Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)<br />

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