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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

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1. Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke selbst verwirklichen muss, damit Unmittelbarkeit gegeben ist (wegen der Ausnahmen Hinweis<br />

auf § 58 AO).<br />

2. Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die<br />

steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den<br />

Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die<br />

zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes<br />

Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen<br />

konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder<br />

juristische Person sein. Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen<br />

nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis<br />

bestimmen kann. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Körperschaft<br />

entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße<br />

Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen.<br />

Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der<br />

Unmittelbarkeit erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird.<br />

Die Steuerbegünstigung einer Hilfsperson ist nicht ausgeschlossen, wenn die Körperschaft mit ihrer<br />

Hilfspersonentätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt,<br />

sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt.<br />

Keine Hilfspersonentätigkeit, sondern eine eigene unmittelbare Tätigkeit, liegt auch dann vor, wenn der<br />

auftraggebenden Person dadurch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die Gemeinnützigkeit vermittelt wird,<br />

z.B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll<br />

steuerpflichtigen Körperschaften oder natürlichen Personen.<br />

3. Ein Zusammenschluss im Sinne des § 57 Abs. 2 AO ist gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich<br />

allgemeine, aus der Tätigkeit und Aufgabenstellung der Mitgliederkörperschaften erwachsene Interessen<br />

wahrnimmt. Nach § 57 Abs. 2 AO wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften<br />

zusammengefasst sind, einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke<br />

verfolgt. Voraussetzung ist, dass jede der zusammengefassten Körperschaften sämtliche<br />

Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt. Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar<br />

steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für<br />

die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation<br />

aber nicht mit Rat und Tat fördern (z. B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung).<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen:<br />

Zu § 58 Nr. 1 AO:<br />

1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die andere<br />

Körperschaften fördern und dafür Spenden sammeln oder auf andere Art Mittel beschaffen<br />

(Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt<br />

sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung<br />

angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in<br />

der Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst<br />

steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist.<br />

Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung<br />

der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.<br />

Zu § 58 Nr. 2 AO:<br />

2. Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Für die<br />

Ermittlung der maximal zulässigen Höhe der Mittelweitergabe ist das Nettovermögen (Vermögenswerte<br />

abzüglich Verbindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend. Auf die<br />

im jeweiligen Veranlagungszeitraum zeitnah zu verwendenden Mittel kommt es nicht an.<br />

Als Mittelempfänger kommen in Betracht:<br />

- inländische steuerbegünstigte Körperschaften<br />

- die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften<br />

- juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich,<br />

wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte<br />

Körperschaften sind. Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.<br />

Die Verwendung der zugewendeten Mittel hat im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfolgen. Wird<br />

dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor.<br />

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