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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

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19. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu<br />

den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne<br />

Verwaltungsausgabe (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und<br />

Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).<br />

20. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um<br />

Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur<br />

insoweit möglich, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet.<br />

Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten.<br />

21. Eine Unternehmergesellschaft im Sinne des § 5a Abs. 1 GmbHG i.d.F. des Gesetzes <strong>zur</strong><br />

Modernisierung des GmbH-Rechts und <strong>zur</strong> Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008<br />

(BGBl. I S. 2026) ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG i.d.F. des MoMiG gesetzlich verpflichtet, von ihrem um<br />

einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zum Erreichen des<br />

Stammkapitals von 25.000 € mindestens 25 % in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Mit der Bildung<br />

dieser Rücklage verstößt die Unternehmergesellschaft grundsätzlich nicht gegen das Gebot der<br />

zeitnahen Mittelverwendung.<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AO:<br />

22. Die in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AO genannten Sacheinlagen sind Einlagen i.S.d. Handelsrechts, für die<br />

dem Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt worden sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften,<br />

nicht aber Vereine angesprochen. Unentgeltlich <strong>zur</strong> Verfügung gestellte Vermögensgegenstände, für die<br />

keine Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspenden) fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn.<br />

2 und 4 AO. Soweit Kapitalanteile und Sacheinlagen von der Vermögensbindung ausgenommen<br />

werden, kann von dem Gesellschafter nicht die Spendenbegünstigung des § 10b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

KStG) in Anspruch genommen werden. Eingezahlte Kapitalanteile i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AO<br />

liegen nicht vor, soweit für die Kapitalerhöhung Gesellschaftsmittel verwendet wurden (z.B. nach § 57c<br />

GmbHG).<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO:<br />

23. Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur<br />

zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu Einzelheiten bei Zahlungen an den<br />

Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl I S. 1318.<br />

Diese Regelung gilt für Stiftungen entsprechend.<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO:<br />

24. Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet der Grundsatz der<br />

Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der Beendigung des Bestehens der<br />

Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen Zwecks (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO).<br />

Hiermit soll verhindert werden, dass gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenes Vermögen später zu nicht<br />

begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung<br />

sind in § 61 AO geregelt.<br />

25. Eine Körperschaft ist nur dann steuerbegünstigt i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO, wenn sie nach<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Als Empfänger des Vermögens der<br />

Körperschaft kommen neben inländischen Körperschaften auch die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG<br />

aufgeführten Körperschaften in Betracht.<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO:<br />

26. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die<br />

Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen<br />

(z.B. Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten).<br />

Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 AO zulässig. Davon unberührt<br />

bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im<br />

Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Nr. 2 des <strong>AEAO</strong> zu § 55).<br />

27. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss<br />

folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in<br />

der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer<br />

zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im <strong>zur</strong>ückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den<br />

folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit<br />

Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder<br />

zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen,<br />

zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).<br />

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