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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

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Zahlung auf das unzutreffende Konto hat gegenüber dem Steuerpflichtigen zwar - anders, als wenn der<br />

Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Kontoänderung nicht mitgeteilt hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987, VII R<br />

171/84, BStBl 1988 II S. 41) - unmittelbar keine Erfüllungswirkung. Das Finanzamt kann aber mit seinem<br />

Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger)<br />

gegen den Anspruch auf erneute Zahlung aufrechnen und letzteren somit zum Erlöschen bringen.<br />

2.2 Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn<br />

tatsächlich ein Dritter die Zahlung geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln<br />

gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im<br />

Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom<br />

30.9.2008, VII R 18/08, BStBl 2009 II S. 38 m.w.N.). Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im<br />

Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin<br />

zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen<br />

Anspruch hat (BFH-Urteil vom 25.7.1989, VII R 118/87, BStBl 1990 II S. 41).<br />

2.2.2 Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern<br />

Personen, die gem. § 44 AO Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs<br />

nach § 37 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 19.10.1982, VII R 55/80, BStBl 1983 II S. 162). Erstattungsberechtigter ist<br />

der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist.<br />

Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld<br />

der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der<br />

Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1997, VII R 117/95,<br />

BFH/NV S. 482, m.w.N.). Ist eine Zahlung aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamtschuldner<br />

geleistet worden, so sind diese grundsätzlich nach Köpfen erstattungsberechtigt<br />

2.3 Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer<br />

Zu Besonderheiten bei Bestimmung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs - insbesondere bei Ehegatten<br />

oder Lebenspartnern - vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 38 - Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:<br />

1. Der Steueranspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht wird, an den das<br />

Gesetz eine bestimmte Leistungspflicht knüpft, soweit nicht im Gesetz eine abweichende Regelung<br />

getroffen worden ist (z.B. § 36 Abs. 1 EStG, § 30 KStG, § 13 Abs. 1 UStG, § 18 GewStG, § 9 Abs. 2<br />

GrStG, § 9 ErbStG). Das gilt nicht nur für den Steueranspruch, sondern auch für den<br />

Steuervergütungsanspruch und den Steuererstattungsanspruch (z.B. <strong>zur</strong> Lohnsteuer vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 46,<br />

Nr. 1). Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht<br />

erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000,<br />

VII R 104/98, BStBl II S. 491). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entsteht in dem Zeitpunkt,<br />

in dem die den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung<br />

erbracht wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist.<br />

2. Von der Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu unterscheiden sind<br />

- die Festsetzung durch Steuerbescheid (§§ 155 ff. AO),<br />

- die Fälligkeit (§ 220 AO) sowie<br />

- die Verwirklichung im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO).<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 39 - Zurechnung:<br />

1. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO definiert den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. Rechtsprechung<br />

des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 12.9.1991, III R 233/90, BStBl 1992 II S. 182, und vom 11.6.1997, XI R<br />

77/96, BStBl II S. 774), insbesondere <strong>zur</strong> ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen.<br />

Beispiele für die Anwendung des Grundsatzes des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO enthält Satz 2. Der<br />

landwirtschaftliche Pächter ist grundsätzlich nicht als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln.<br />

2. Für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren <strong>zur</strong> gesamten Hand zustehen, sind<br />

die jeweiligen Steuergesetze sowie die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen<br />

maßgebend. Eine Ermittlung der Anteile erfolgt nur, soweit eine getrennte Zurechnung für die<br />

Besteuerung erforderlich ist.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 41 - Unwirksame Rechtsgeschäfte:<br />

1. Ein unwirksames oder anfechtbares Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu<br />

behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. Soweit ausnahmsweise<br />

die rückwirkende Aufhebung eines vollzogenen Vertrages steuerlich zu berücksichtigen ist, wird auf die<br />

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