Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Geschäftsführer, so<br />
kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied oder an jeden Gesellschafter halten, ohne<br />
dass vorher in jedem Fall eine Aufforderung <strong>zur</strong> Bestellung von Bevollmächtigten ergehen muss. Die<br />
Finanzbehörde kann auch mehrere Mitglieder (Gesellschafter) zugleich <strong>zur</strong> Pflichterfüllung auffordern.<br />
3. Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (führungslose GmbH) und befindet sie sich nicht in Liquidation<br />
oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen<br />
abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter<br />
vertreten. Hat eine AG keinen Vorstand (führungslose AG) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder<br />
im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen<br />
abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 78 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat<br />
vertreten. Diese Vertretung gilt auch für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (vgl. <strong>AEAO</strong> zu<br />
§ 122, Nr. 2.8.1).<br />
Die besonderen Vertreter einer führungslosen GmbH oder AG sind allerdings nur Passivvertreter und<br />
dürfen grundsätzlich keine aktiven Handlungen vornehmen. Daher liegt keine umfassende gesetzliche<br />
Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 34 Abs. 1 AO vor. Sobald aktive Handlungen der<br />
Gesellschaft - wie z.B. die Begleichung einer Steuerschuld - erforderlich sind, müssen die besonderen<br />
Vertreter einen Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellen. Gegebenenfalls kann die Finanzbehörde beim<br />
Registergericht auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Von dieser Möglichkeit sollte<br />
aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn kein Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO vorhanden ist<br />
(vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 35, Nr. 1), die Gesellschaft nicht vermögenslos ist und auch künftig<br />
Steuerverwaltungsaktegegenüber der Gesellschaft zu vollziehen sind. Das Amt des Notgeschäftsführers<br />
endet mit der Bestellung des ordentlichen Geschäftsführers, der Erledigung der dem Notgeschäftsführer<br />
zugewiesenen Aufgabe oder mit der Abberufung durch das bestellende Gericht. Zur Inanspruchnahme<br />
des bisherigen Geschäftsführers als Haftungsschuldner vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 69.<br />
4. Wegen der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und des „starken“ vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 22<br />
Abs. 1 InsO), vgl. <strong>AEAO</strong> zu 34, Nr.1. Wegen der verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters<br />
vgl. im Übrigen <strong>AEAO</strong> zu § 251, Nr. 4.2.<br />
<strong>AEAO</strong> zu § 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten:<br />
1. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist derjenige, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören,<br />
verfügen kann. Dies kann auch der Alleingesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführer sein (BFH-<br />
Urteil vom 27.11.1990, VII R 20/89, BStBl 1991 II S. 284; vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 34, Nr. 3).<br />
2. Rechtlich ist <strong>zur</strong> Erfüllung von Pflichten in der Lage, wer im Außenverhältnis rechtswirksam handeln<br />
kann. Auf etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis (Auftrag, Vollmacht) kommt es nicht an.<br />
Bevollmächtigte werden von dieser Bestimmung nur betroffen, wenn sie tatsächlich und rechtlich<br />
verfügungsberechtigt sind.<br />
3. Der Sicherungsnehmer einer Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung ist grundsätzlich kein<br />
Verfügungsberechtigter i.S.d. Vorschrift, da er im Regelfall <strong>zur</strong> Verwertung des Sicherungsgutes lediglich<br />
zum Zweck seiner Befriedigung befugt und insoweit einem Pfandrechtsgläubiger vergleichbar ist. Im<br />
Einzelfall kann jedoch die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers weitergehen, wenn er sich z.B. eigene<br />
Mitsprache- oder Verfügungsrechte im Betrieb des Sicherungsgebers vorbehalten hat, so dass er auch<br />
wirtschaftlich über die Mittel des Sicherungsgebers verfügen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn<br />
sich ein Gläubiger <strong>zur</strong> Sicherstellung seiner Ansprüche die gesamten Kundenforderungen mit dem Recht<br />
<strong>zur</strong> Einziehung abtreten lässt und aus diesen Forderungen nur diejenigen Mittel frei gibt, die er <strong>zur</strong><br />
Unternehmensfortführung des Sicherungsgebers für erforderlich hält.<br />
<strong>AEAO</strong> zu § 36 - Erlöschen der Vertretungsmacht:<br />
Auch nach dem Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht, gleichgültig worauf dies beruht, hat der<br />
gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte die nach §§ 34 und 35 AO bestehenden<br />
Pflichten zu erfüllen, soweit sie vor dem Erlöschen entstanden sind und er <strong>zur</strong> Erfüllung noch in der Lage ist.<br />
Daraus ergibt sich u.a., dass sich der <strong>zur</strong> Auskunft für einen Beteiligten Verpflichtete nach dem Erlöschen der<br />
Vertretungs- oder Verfügungsmacht nicht auf ein evtl. Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101, 103, 104 AO)<br />
berufen kann. Auch entsteht kein Entschädigungsanspruch (§ 107 AO).<br />
<strong>AEAO</strong> zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO)<br />
2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO<br />
2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts<br />
2.2 Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen<br />
2.2.1 Allgemeines<br />
20