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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

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2. Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Geschäftsführer, so<br />

kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied oder an jeden Gesellschafter halten, ohne<br />

dass vorher in jedem Fall eine Aufforderung <strong>zur</strong> Bestellung von Bevollmächtigten ergehen muss. Die<br />

Finanzbehörde kann auch mehrere Mitglieder (Gesellschafter) zugleich <strong>zur</strong> Pflichterfüllung auffordern.<br />

3. Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (führungslose GmbH) und befindet sie sich nicht in Liquidation<br />

oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen<br />

abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter<br />

vertreten. Hat eine AG keinen Vorstand (führungslose AG) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder<br />

im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen<br />

abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 78 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat<br />

vertreten. Diese Vertretung gilt auch für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (vgl. <strong>AEAO</strong> zu<br />

§ 122, Nr. 2.8.1).<br />

Die besonderen Vertreter einer führungslosen GmbH oder AG sind allerdings nur Passivvertreter und<br />

dürfen grundsätzlich keine aktiven Handlungen vornehmen. Daher liegt keine umfassende gesetzliche<br />

Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 34 Abs. 1 AO vor. Sobald aktive Handlungen der<br />

Gesellschaft - wie z.B. die Begleichung einer Steuerschuld - erforderlich sind, müssen die besonderen<br />

Vertreter einen Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellen. Gegebenenfalls kann die Finanzbehörde beim<br />

Registergericht auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Von dieser Möglichkeit sollte<br />

aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn kein Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO vorhanden ist<br />

(vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 35, Nr. 1), die Gesellschaft nicht vermögenslos ist und auch künftig<br />

Steuerverwaltungsaktegegenüber der Gesellschaft zu vollziehen sind. Das Amt des Notgeschäftsführers<br />

endet mit der Bestellung des ordentlichen Geschäftsführers, der Erledigung der dem Notgeschäftsführer<br />

zugewiesenen Aufgabe oder mit der Abberufung durch das bestellende Gericht. Zur Inanspruchnahme<br />

des bisherigen Geschäftsführers als Haftungsschuldner vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 69.<br />

4. Wegen der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und des „starken“ vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 22<br />

Abs. 1 InsO), vgl. <strong>AEAO</strong> zu 34, Nr.1. Wegen der verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters<br />

vgl. im Übrigen <strong>AEAO</strong> zu § 251, Nr. 4.2.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten:<br />

1. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist derjenige, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören,<br />

verfügen kann. Dies kann auch der Alleingesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführer sein (BFH-<br />

Urteil vom 27.11.1990, VII R 20/89, BStBl 1991 II S. 284; vgl. <strong>AEAO</strong> zu § 34, Nr. 3).<br />

2. Rechtlich ist <strong>zur</strong> Erfüllung von Pflichten in der Lage, wer im Außenverhältnis rechtswirksam handeln<br />

kann. Auf etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis (Auftrag, Vollmacht) kommt es nicht an.<br />

Bevollmächtigte werden von dieser Bestimmung nur betroffen, wenn sie tatsächlich und rechtlich<br />

verfügungsberechtigt sind.<br />

3. Der Sicherungsnehmer einer Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung ist grundsätzlich kein<br />

Verfügungsberechtigter i.S.d. Vorschrift, da er im Regelfall <strong>zur</strong> Verwertung des Sicherungsgutes lediglich<br />

zum Zweck seiner Befriedigung befugt und insoweit einem Pfandrechtsgläubiger vergleichbar ist. Im<br />

Einzelfall kann jedoch die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers weitergehen, wenn er sich z.B. eigene<br />

Mitsprache- oder Verfügungsrechte im Betrieb des Sicherungsgebers vorbehalten hat, so dass er auch<br />

wirtschaftlich über die Mittel des Sicherungsgebers verfügen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn<br />

sich ein Gläubiger <strong>zur</strong> Sicherstellung seiner Ansprüche die gesamten Kundenforderungen mit dem Recht<br />

<strong>zur</strong> Einziehung abtreten lässt und aus diesen Forderungen nur diejenigen Mittel frei gibt, die er <strong>zur</strong><br />

Unternehmensfortführung des Sicherungsgebers für erforderlich hält.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 36 - Erlöschen der Vertretungsmacht:<br />

Auch nach dem Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht, gleichgültig worauf dies beruht, hat der<br />

gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte die nach §§ 34 und 35 AO bestehenden<br />

Pflichten zu erfüllen, soweit sie vor dem Erlöschen entstanden sind und er <strong>zur</strong> Erfüllung noch in der Lage ist.<br />

Daraus ergibt sich u.a., dass sich der <strong>zur</strong> Auskunft für einen Beteiligten Verpflichtete nach dem Erlöschen der<br />

Vertretungs- oder Verfügungsmacht nicht auf ein evtl. Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101, 103, 104 AO)<br />

berufen kann. Auch entsteht kein Entschädigungsanspruch (§ 107 AO).<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO)<br />

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO<br />

2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts<br />

2.2 Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

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