12.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unternehmen wenigstens zum Teil ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und der<br />

Förderung der Wirtschaft dienen sollen.<br />

Leistungsgrundlage für die Gewährung von Subventionen sind das Recht von Bund, Ländern (zugleich<br />

auch Gemeinden) oder der Europäischen Union, wobei es sich nicht um ein Gesetz handeln muss,<br />

sondern auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze genügen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei<br />

der Zuwendung (Förderung) um eine Subvention handelt, ergeben sich regelmäßig aus den<br />

Antragsunterlagen oder aus dem Bewilligungsbescheid.<br />

4.2 Zuständige Stellen<br />

Mitteilungen sind an die jeweilig zuständigen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zu richten, die für die<br />

Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das<br />

Belassen der Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständig sind.<br />

4.3 Mitteilungen<br />

Liegt eine Anfrage der Bewilligungsbehörde nicht vor, müssen sich konkrete Anhaltspunkte aus der<br />

Buchführung, den Aufzeichnungen oder den Unterlagen des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. ein<br />

entsprechender Bewilligungsbescheid bei einer Außenprüfung). Vorsorgliche Mitteilungen aufgrund<br />

bloßer Vermutungen sind nicht vorzunehmen.<br />

Von Amts wegen hat eine Offenbarung insbesondere zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte es<br />

möglich erscheinen lassen, dass<br />

- aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen werden<br />

oder genommen wurden oder<br />

- Sozialleistungen zu erstatten sind oder<br />

- Tatsachen subventionserheblich i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB sind. Subventionserheblich sind auch<br />

Tatsachen, die sich auf die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der<br />

regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA Förderung) beziehen.<br />

Es genügt die Möglichkeit, dass die gewährten Subventionen oder Sozialleistungen <strong>zur</strong>ückgefordert<br />

werden können. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne (z.B. Subventionsbetrug) ist nicht<br />

erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Finanzamts, <strong>zur</strong> Feststellung von Leistungsmissbräuchen über die<br />

Überprüfung steuerlicher Sachverhalte hinausgehende oder zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen.<br />

Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Leistungsmissbrauch vorliegt, trifft die informierte Stelle.<br />

5. Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 AO)<br />

Die Offenbarung ist zulässig, wenn sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer<br />

Forderung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Hierunter ist sowohl die Durchsetzung, insbesondere<br />

die Vollstreckung, von nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO bereits<br />

festgesetzten Rückforderungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln, z.B. durch die für die<br />

Vollstreckung zuständigen Hauptzollämter, als auch die privatrechtliche Rückabwicklung von Leistungen<br />

oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln durch die zuständigen Stellen zu verstehen. Eine<br />

Offenbarung ist insbesondere auch zulässig für die Rückforderung von Zahlungen der gesetzlichen<br />

Krankenkassen und Ersatzkassen gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Krankenhäusern auf<br />

Grund von Abrechnungsbetrügereien. Die Mitteilungen erfolgen im Regelfall nur aufgrund einer Anfrage<br />

der zuständigen Stelle bzw. auf Anfrage des Betroffenen. Die Mitteilungen sind an die für die<br />

Vollstreckung zuständigen Stellen bzw. an die für die Rückgewährung der Leistung aus öffentlichen<br />

Mitteln zuständigen Stellen (z.B. Sozialleistungsträger, Gewährer von Fördermitteln oder<br />

Subventionsgeber) zu richten.<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 31b - Mitteilungen <strong>zur</strong> Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:<br />

1. Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass es sich bei<br />

Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um<br />

den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) handelt oder dass die Vermögenswerte<br />

im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat sie diese nach § 31b Satz 2 AO<br />

unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) und gleichzeitig<br />

der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence<br />

Unit - FIU -) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsmeldung selbst<br />

wiedergegeben werden.<br />

Die Verdachtsmeldung ist zu richten an:<br />

Bundeskriminalamt<br />

Zentralstelle für Verdachtsmeldungen<br />

- Referat SO 32 -<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!