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Auskunftsanspruch im Erbrecht - Recht und Wirtschaft der Türkei

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Dr. Christian Rumpf - Gutachten v. 3.8.2002 - AG Wedding 4<br />

geben ist. Die Beweislast bezieht sich also auf seine Erbeneigenschaft, auf das „ob“ des<br />

Besitzes <strong>und</strong> den Gegenstand des Besitzes durch die Beklagtenseite. 4<br />

a) <strong>Auskunftsanspruch</strong>?<br />

Einen <strong>Auskunftsanspruch</strong> <strong>im</strong> unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herausgabeklage<br />

könnte man aus Art. 577 Abs. 3 ZGB herleiten, wonach das Gericht vorläufige<br />

Maßnahmen zur Sicherung des heraus verlangten Nachlassvermögens treffen kann.<br />

Soweit dort zwei Beispiele für solche Maßnahmen angegeben sind, ist diese Aufzählung<br />

nicht abschließend. 5 Denkbar wäre also, unter dieser Best<strong>im</strong>mung auch die Durchführung<br />

eines Verfahrens zur Sicherung <strong>der</strong> Erbschaftsgegenstände. Allerdings besteht auch hier<br />

wie<strong>der</strong> das Problem, dass <strong>der</strong> klagende Erbe, will er eine Sicherungsmaßnahme erreichen,<br />

die zu sichernden Gegenstände wird benennen müssen. Es wäre aber auch denkbar, als<br />

Sicherungsmaßnahme die Auskunftserteilung durch den Erbschaftsbesitzer zu erwirken.<br />

Beispiele hierfür ergeben sich aus <strong>der</strong> von mir geprüften <strong>Recht</strong>sprechung des Kassationshofs<br />

jedoch nicht. 6 Dies hat allerdings seinen Gr<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Gesetzeslage.<br />

b) Alternativen zum <strong>Auskunftsanspruch</strong><br />

Denn das Gesetz sieht zum Schutz <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Erben vor, dass das am Ort des Aufenthalts<br />

zuständige Gericht die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses<br />

trifft (Art. 531 ff. ZGB). Dies dient <strong>der</strong> Vorbereitung möglicher Prozesse zwischen den<br />

Beteiligten auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, zur Beitreibung von For<strong>der</strong>ungen<br />

durch die Erben o<strong>der</strong> auch umgekehrt durch Nachlassgläubiger. 7 Dies ist nicht eine erste<br />

Stufe in einer Stufenklage, son<strong>der</strong>n ein geson<strong>der</strong>tes Verfahren. 8 Dies wäre die Vorgehensweise,<br />

die <strong>der</strong> Kläger in <strong>der</strong> <strong>Türkei</strong> einzuschlagen hätte. Das Gericht kann sich in diesem<br />

Verfahren auch vor Ort selbst vom Nachlassbestand überzeugen. Hauptergebnis eines<br />

solchen Verfahrens ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Zu diesem Zwecke<br />

kann das Gericht die Nachlassgegenstände auch versiegeln o<strong>der</strong> verplomben (Art. 532).<br />

Der Wortlaut des Art. 547, <strong>der</strong> die Rolle des Nachlassverzeichnisses <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Ausschlagung<br />

regelt, spricht hier von einem „als vorläufige Maßnahme erstellten Nachlassverzeichnis.“<br />

Die neue Best<strong>im</strong>mung des Art. 607 ZGB n.F. spricht hier von „Schutzmaßnahme“<br />

<strong>und</strong> übern<strong>im</strong>mt damit den Begriff des Art. 589 ZGB n.F., stellt hier also eine direkte<br />

Verbindung zwischen Art. 589 (531 a.F.) <strong>und</strong> Art. 607 (547 a.F.) her. Dies dürfte eine re-<br />

4 Vgl. Şener Tenkis S.154 ff.<br />

5 Vgl. Aybay aaO.; Esat Şener, Türk Medeni Kanunu (Das türkische Zivilgesetzbuch [Kommentar]), Ankara<br />

1998 zu Art. 577; Şener Tenkis S.149 f.<br />

6 Yargıtay Kararları Dergisi (Entscheidungssammlung des Kassationshofs) seit<br />

7 Vgl. Şener Kommentar zu Art. 531, dort 2. Zivilsenat des Kassationshofs, Urt. v. 8.5.1979, E. (Esas =<br />

<strong>Recht</strong>ssache) 1979/3497, K. (Karar = Entscheidung) 1979/3792.<br />

8 So ausdrücklich Kassationshof aaO.<br />

© Dr. Christian Rumpf 2002

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