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Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013 1/2012<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 88<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen.”<br />

• Der „gute Erfolg“ wird so vermerkt:<br />

• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes<br />

die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit gutem Erfolg<br />

abgeschlossen.”<br />

h) Sonstige Berücksichtigungen:<br />

• Der „ausgezeichnete Schulerfolg“ findet im Übrigen auch bei zahlreichen<br />

Stipendien privater Organisationen Berücksichtigung,<br />

indem er ein Stipendium bzw. eine Schulbeihilfe erhöht oder auch<br />

den grundsätzlichen Anspruch (z. B. auf ein Begabtenstipendium)<br />

überhaupt erst begründet.<br />

• Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass<br />

für die Verleihung des Ehrenringes bei der Promotion „sub<br />

auspiciis Praesidentis rei publicae“ nicht nur ausgezeichnete<br />

Studienerfolge, sondern auch ausgezeichnete Schulerfolge während<br />

der gesamten Oberstufe erforderlich sind.<br />

* Ausländische Schulen:<br />

Rechtsgrundlage: §§ 12, 13 SchPflG; § 75 SchUG; § 11 BLVG;<br />

§§ 21-21g GehG; § 22a VBG.<br />

1. Schulrechtliche Aspekte (Schüler an ausländischen Schulen):<br />

a) Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem<br />

Lehrplan:<br />

• Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen,<br />

die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt<br />

werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen<br />

ist (im Fall des Lycée Français de Vienne), oder in dem<br />

vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten<br />

Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz) die<br />

Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird<br />

und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.<br />

• Der Abschluss solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise<br />

eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn<br />

der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der in § 5<br />

SchPflG genannten Schulen (allgemein bildenden Pflichtschulen,<br />

mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen<br />

Lehranstalten) gleichkommt. Soweit es sich<br />

um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles<br />

einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.<br />

• Soweit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas<br />

anderes bestimmt ist, unterliegt nicht nur der zusätzliche<br />

Unterricht nach österreichischem Lehrplan, sondern der gesamte<br />

Unterricht an diesen Schulen der Aufsicht der österreichischen<br />

Schulbehörden (§ 22 Privatschulgesetz).<br />

b) Besuch von im Ausland gelegenen Schulen:<br />

• Die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, die<br />

im Folgenden dargestellt werden, finden nur auf schulpflichtige<br />

Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt in<br />

Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland<br />

aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich<br />

zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Sie finden jedoch<br />

nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung,<br />

die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und<br />

daher im Ausland die Schule besuchen.<br />

• Mit Bewilligung des nach dem Wohnsitz oder dauernden<br />

Aufenthaltsort des Kindes örtlich zuständigen Bezirksschulrates<br />

können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im<br />

Ausland gelegenen Schulen erfüllen.<br />

• Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat<br />

einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu<br />

erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem<br />

an einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig und<br />

kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind<br />

anzunehmen ist. Ein solcher Nachteil ist jedenfalls bei einer<br />

österreichfeindlichen Erziehung gegeben.<br />

• Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne<br />

Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen<br />

erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des<br />

Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen<br />

Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres<br />

anzuzeigen. Die Anzeige dient der Überwachung der Erfüllung<br />

der Schulpflicht durch den Bezirksschulrat.<br />

• Der zureichende Erfolg des Unterrichtes ist jährlich vor<br />

Schulschluss durch eine Prüfung an einer österreichischen Schule<br />

(APS, <strong>AHS</strong>, BMHS) nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser<br />

Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein<br />

solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen,<br />

dass das Kind seine Schulpflicht zu erfüllen hat.<br />

• Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der<br />

zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher<br />

oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht<br />

wird. Das gilt für Kinder mit österreichischer und ohne österreichische<br />

Staatsbürgerschaft.<br />

c) Nostrifikation ausländischer Zeugnisse:<br />

• Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch<br />

oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen<br />

mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen<br />

Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind gem. § 75<br />

Abs. 1 SchUG auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister<br />

mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die<br />

Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig<br />

anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird,<br />

dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten<br />

Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich<br />

ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

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