Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013 1/2012<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 88<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit ausgezeichnetem<br />
Erfolg abgeschlossen.”<br />
• Der „gute Erfolg“ wird so vermerkt:<br />
• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes<br />
die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit gutem Erfolg<br />
abgeschlossen.”<br />
h) Sonstige Berücksichtigungen:<br />
• Der „ausgezeichnete Schulerfolg“ findet im Übrigen auch bei zahlreichen<br />
Stipendien privater Organisationen Berücksichtigung,<br />
indem er ein Stipendium bzw. eine Schulbeihilfe erhöht oder auch<br />
den grundsätzlichen Anspruch (z. B. auf ein Begabtenstipendium)<br />
überhaupt erst begründet.<br />
• Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass<br />
für die Verleihung des Ehrenringes bei der Promotion „sub<br />
auspiciis Praesidentis rei publicae“ nicht nur ausgezeichnete<br />
Studienerfolge, sondern auch ausgezeichnete Schulerfolge während<br />
der gesamten Oberstufe erforderlich sind.<br />
* Ausländische Schulen:<br />
Rechtsgrundlage: §§ 12, 13 SchPflG; § 75 SchUG; § 11 BLVG;<br />
§§ 21-21g GehG; § 22a VBG.<br />
1. Schulrechtliche Aspekte (Schüler an ausländischen Schulen):<br />
a) Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem<br />
Lehrplan:<br />
• Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen,<br />
die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt<br />
werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen<br />
ist (im Fall des Lycée Français de Vienne), oder in dem<br />
vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten<br />
Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz) die<br />
Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird<br />
und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.<br />
• Der Abschluss solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise<br />
eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn<br />
der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der in § 5<br />
SchPflG genannten Schulen (allgemein bildenden Pflichtschulen,<br />
mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen<br />
Lehranstalten) gleichkommt. Soweit es sich<br />
um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles<br />
einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.<br />
• Soweit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas<br />
anderes bestimmt ist, unterliegt nicht nur der zusätzliche<br />
Unterricht nach österreichischem Lehrplan, sondern der gesamte<br />
Unterricht an diesen Schulen der Aufsicht der österreichischen<br />
Schulbehörden (§ 22 Privatschulgesetz).<br />
b) Besuch von im Ausland gelegenen Schulen:<br />
• Die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, die<br />
im Folgenden dargestellt werden, finden nur auf schulpflichtige<br />
Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt in<br />
Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland<br />
aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich<br />
zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Sie finden jedoch<br />
nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung,<br />
die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und<br />
daher im Ausland die Schule besuchen.<br />
• Mit Bewilligung des nach dem Wohnsitz oder dauernden<br />
Aufenthaltsort des Kindes örtlich zuständigen Bezirksschulrates<br />
können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im<br />
Ausland gelegenen Schulen erfüllen.<br />
• Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat<br />
einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu<br />
erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem<br />
an einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig und<br />
kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind<br />
anzunehmen ist. Ein solcher Nachteil ist jedenfalls bei einer<br />
österreichfeindlichen Erziehung gegeben.<br />
• Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne<br />
Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen<br />
erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des<br />
Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen<br />
Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres<br />
anzuzeigen. Die Anzeige dient der Überwachung der Erfüllung<br />
der Schulpflicht durch den Bezirksschulrat.<br />
• Der zureichende Erfolg des Unterrichtes ist jährlich vor<br />
Schulschluss durch eine Prüfung an einer österreichischen Schule<br />
(APS, <strong>AHS</strong>, BMHS) nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser<br />
Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein<br />
solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen,<br />
dass das Kind seine Schulpflicht zu erfüllen hat.<br />
• Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der<br />
zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher<br />
oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht<br />
wird. Das gilt für Kinder mit österreichischer und ohne österreichische<br />
Staatsbürgerschaft.<br />
c) Nostrifikation ausländischer Zeugnisse:<br />
• Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch<br />
oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen<br />
mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen<br />
Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind gem. § 75<br />
Abs. 1 SchUG auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister<br />
mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die<br />
Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig<br />
anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird,<br />
dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten<br />
Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich<br />
ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
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