Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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11.02.2014 Aufrufe

Alles was Recht ist Nr. 5/2013 Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 86 Mag. Dr. Eckehard Quin c) Beispiele für „ausgezeichneten Erfolg“ im Jahreszeugnis: • 11 Pflichtgegenstände mit Beurteilung im Zeugnis: – 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = keine Auszeichnung; – 6 „Sehr gut“, 5 „Gut“ = Auszeichnung; – 7 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung. • 12 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis: – 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung; – 6 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung; – 7 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 11 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung. • 13 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis: – 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung; – 7 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 8 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung; – 10 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 10 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 10 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 11 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung; – 12 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung. d) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei Leistungsgruppen: • An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) ist bei der Feststellung des „ausgezeichneten Erfolges“ ein „Befriedigend“ in der höchsten (= ersten) Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten. • An Schularten mit drei Leistungsgruppen (= Hauptschule und Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „ausgezeichneten Erfolges“ nur zu treffen, wenn – das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen (= Deutsch, Mathematik, Lebende Fremd sprache) in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis – mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart – den Vermerk enthält, dass der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat; – der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat. • Für den „ausgezeichneten Erfolg“ kommen mithin nur Schüler in Betracht, die die zweite oder erste Leistungsgruppe besuchen. In der zweiten Leistungsgruppe darf man kein „Befriedigend“ haben, die Aufstiegsberechtigung in die höchs te Leistungsgruppe muss vorliegen. In der ersten Leistungsgruppe zählen ein „Befriedigend“ bzw. ein „Gut“ jeweils um eine Note besser, wenn es um die Berechnung des „ausgezeichneten Schulerfolges“ für das Jahreszeugnis geht. • An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt. e) „Guter Erfolg“ im Jahreszeugnis: • Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, ist zu treffen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”. • In der NMS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus. • Während für den „ausgezeichneten Erfolg“ also der Notenschnitt mindestens 1,5 sein muss, ist für den „guten Erfolg“ ein Schnitt von mindestens 2,0 erforderlich. In beiden Fällen darf allerdings kein „Genügend“ vorliegen. • Beispiele für „Guten Erfolg“ im Jahreszeugnis: Bei 12 Pflichtnoten: – 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“; – 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 1 „Befriedigend“; – 5 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 2 „Befriedigend“; – 5 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 3 „Befriedigend“; – 5 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 4 „Befriedigend“; – 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 5 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 8 „Gut“; – 4 „Sehr gut“, 7 „Gut“, 1 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 2 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 3 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 4 „Befriedigend“; – 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 6 „Gut“); – 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 8 „Gut“); – 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 10 „Gut“). Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z ✂

Alles was Recht ist ✂ Nr. 5/2013 Bei 13 Pflichtnoten: – 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“; – 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 6 „Befriedigend“; Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 87 – 5 „Sehr gut“: maximal 5 „Befriedigend“ (und 3 „Gut“); – 4 „Sehr gut“: maximal 4 „Befriedigend“ (und 5 „Gut“); – 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 7 „Gut“); – 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 9 „Gut“); – 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 11 „Gut“). • An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang, Berufsschule) ist ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten. • An Schularten mit drei Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „guten Erfolges“ nur zu treffen, wenn – das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und – der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat. • An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt. f) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei der Reifeprüfung: • Auf Grund der einzelnen Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist – „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; – „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden; – „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die in den beiden vorherigen Punkten genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind; – „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. • Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden. Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z Mag. Dr. Eckehard Quin • Für die Kalküle „ausgezeichneter Erfolg“ und „guter Erfolg“ gelten bei der Reifeprüfung die gleichen Bedingungen wie bei den Jahreszeugnissen. • Für den „ausgezeichneten Erfolg“ bei der Reifeprüfung sind also beispielsweise folgende Bedingungen zu erfüllen: Bei 4 Prüfungsgebieten: – 4 „Sehr gut“; – 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“; – 3 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“; – 2 „Sehr gut“, 2 „Gut“. Bei 5 Prüfungsgebieten: – 5 „Sehr gut“; – 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“; – 4 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“; – 3 „Sehr gut“, 2 „Gut“. Bei 6 Prüfungsgebieten: – 6 „Sehr gut“; – 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“; – 5 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 2 „Gut“; – 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“; – 3 „Sehr gut“, 3 „Gut“. Bei 7 Prüfungsgebieten: – 7 „Sehr gut“; – 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“; – 6 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“; – 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“; – 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“; – 4 „Sehr gut“, 3 „Gut“. • Es darf in keinem Fall ein „Genügend“ vorliegen. Auch für den „guten Erfolg“ darf das Reifeprüfungszeugnis kein „Genügend“ enthalten. • Ein „guter Erfolg“ ist im Fall von 4 Prüfungsgebieten z. B. auch noch mit 2 „Sehr gut“ und 2 „Befriedigend“, im Fall von 6 Prüfungsgebieten mit 3 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ gegeben. Im Fall von 5 Prüfungsgebieten sind folgende Kombinationen möglich: 3 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“; oder 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“; oder 2 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und 2 „Befriedigend“. Bei 7 Prüfungsgebieten sind für den „guten Erfolg“ zum Beispiel auch noch 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und 3 „Befriedigend“ ausreichend. g) Vermerk des „ausgezeichneten Erfolges“ im Jahreszeugnis: • Gemäß § 3 Abs. 1 ZeuVO lautet der Zeugnisvermerk (die Zeugnisklausel) im Jahreszeugnis für den Schüler, der die betreffende Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, folgendermaßen: • „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes

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Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 86<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

c) Beispiele für „ausgezeichneten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

• 11 Pflichtgegenstände mit Beurteilung im Zeugnis:<br />

– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 6 „Sehr gut“, 5 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

• 12 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />

– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 6 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 11 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

• 13 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />

– 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 11 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 12 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

d) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei Leistungsgruppen:<br />

• An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer<br />

Lehrgang und Berufsschule) ist bei der Feststellung des „ausgezeichneten<br />

Erfolges“ ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />

(= ersten) Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als<br />

„Sehr gut“ zu bewerten.<br />

• An Schularten mit drei Leistungsgruppen (= Hauptschule und<br />

Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „ausgezeichneten<br />

Erfolges“ nur zu treffen, wenn<br />

– das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen<br />

(= Deutsch, Mathematik, Lebende Fremd sprache) in<br />

der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung<br />

als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis – mit Ausnahme<br />

des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden<br />

Schulart – den Vermerk enthält, dass der Schüler<br />

im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen<br />

hat;<br />

– der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />

den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in<br />

der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />

• Für den „ausgezeichneten Erfolg“ kommen mithin nur Schüler<br />

in Betracht, die die zweite oder erste Leistungsgruppe besuchen.<br />

In der zweiten Leistungsgruppe darf man kein „Befriedigend“<br />

haben, die Aufstiegsberechtigung in die höchs te<br />

Leistungsgruppe muss vorliegen. In der ersten Leistungsgruppe<br />

zählen ein „Befriedigend“ bzw. ein „Gut“ jeweils um eine Note<br />

besser, wenn es um die Berechnung des „ausgezeichneten<br />

Schulerfolges“ für das Jahreszeugnis geht.<br />

• An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand<br />

mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot<br />

als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten,<br />

sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen<br />

Pflichtgegenstand erfolgt.<br />

e) „Guter Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />

Erfolg abgeschlossen hat, ist zu treffen, wenn er in keinem<br />

Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt<br />

worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit<br />

„Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”.<br />

• In der NMS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der<br />

7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der<br />

Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.<br />

• Während für den „ausgezeichneten Erfolg“ also der Notenschnitt<br />

mindestens 1,5 sein muss, ist für den „guten Erfolg“ ein Schnitt<br />

von mindestens 2,0 erforderlich. In beiden Fällen darf allerdings<br />

kein „Genügend“ vorliegen.<br />

• Beispiele für „Guten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

Bei 12 Pflichtnoten:<br />

– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 5 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 8 „Gut“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 7 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />

– 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 6 „Gut“);<br />

– 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 8 „Gut“);<br />

– 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 10 „Gut“).<br />

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