Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist Nr. 5/2013 • Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem – erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden. • Der mindestens fünfmonatige Schulbesuch muss in jenem Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll. Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch (in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als „erfolgreicher Schulbesuch in Österreich“ gilt; Leistungsfeststellungen, die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen (auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung). Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) fortgesetzter Schulbesuch in einer österreichischen Schule (z. B. im zweiten Semester) bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG). Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere Schulstufe auf, weil der fünfmonatige „ausländische Schulbesuch“ als erfolgreicher Schulbesuch gilt. • Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist nicht geboten. • Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z. B. Schuljahr 2011/12 erfolgreicher Abschluss der sechsten Klasse AHS; 2012/13 Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der achten Klasse AHS § 25 Abs. 9 SchUG ebenfalls heranzuziehen. Dieser Schüler ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die achte Klasse zu besuchen. Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen, wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schulbzw. Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen Schule abzustellen. • Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sind. 5. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Zusammenfassung): Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 84 Mag. Dr. Eckehard Quin • Ein Schüler ist ferner gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum Aufsteigen berechtigt, wenn sein Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des Vorjahres in demselben Gegenstand „Nicht genügend“ erhalten hat, der Gegenstand in einer höheren (nicht unbedingt der nächsten) Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Alle drei genannten Bedingungen müssen erfüllt sein. • Diese Feststellung wird nach dem ministeriellen Erlass (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) vom 21. März 1997 nur dann zu treffen sein, wenn der Schüler in allen positiv beurteilten Gegenständen hinreichend freie Lernkapazitäten aufweist, die er ja zum Schließen der Lücken im negativ beurteilten Gegenstand im nächsten Jahr brauchen wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn er in jedem anderen Pflichtgegenstand mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt worden ist. Falls „Genügend“ vorliegen, ist die Qualität der Note wichtig (ob „kaum „Genügend““ oder „fast Befriedigend“). Wenn auch nur in einem mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand die Leistungsreserven so gering erachtet werden, dass ein Absinken auf ein „Nicht genügend“ als wahrscheinlich gelten muss, wenn der Schüler für diesen Gegenstand nicht mehr dieselbe Zeit wie bisher aufwenden kann, so ist das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht zu gestatten. • Wenn ein Schüler von zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis eines durch eine bestandene Wiederholungsprüfung ausbessert, entscheidet im Herbst die nochmals zusammentretende „alte“ Klassenkonferenz, ob der Schüler mit einem „Nicht genügend“ aufsteigen darf. • Schüler, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand (in der Hauptschule Deutsch, Englisch, Mathematik) ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind nach § 25 Abs. 5 SchUG aufstiegsberechtigt, müssen aber im nächsten Schuljahr die nächstniedrigere Leistungsgruppe besuchen. Daher können Schüler der AHS-Unterstufe mit „Nicht genügend“ in Deutsch, Englisch, Mathematik in die nächsthöhere Schulstufe der Hauptschule aufsteigen, werden dort aber zunächst im betreffenden Gegenstand in die zweite Leistungsgruppe eingestuft. • Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich (§ 25 Abs. 9 SchUG; Einbindung dieses Beurteilungsabschnitts in die Jahresbeurteilung bei Fortsetzung des Schulbesuches im Inland; siehe RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom 21. April 1997). • Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist und dabei kein „Nicht genügend“ hat. • Er ist auch dann zum Aufsteigen berechtigt, wenn er beim Wiederholen von Schulstufen ein (einziges) „Nicht genügend“ hat, in diesem Pflichtgegenstand aber vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist (gilt für alle Schulstufen). * Ausgezeichneter Schulerfolg: Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 3 SchUG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung bzw. § 38 Abs. 6 SchUG in der seit 1. September 2010 geltenden Fassung, die abweichend Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z ✂

Alles was Recht ist Nr. 5/2013 Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 85 Mag. Dr. Eckehard Quin ✂ von diesem Zeitpunkt hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung finden; § 3 Abs. 1 Z 1 ZeuVO. • Im Folgenden wird nur der ausgezeichnete Schulerfolg dargestellt, den Schüler als Gesamtkalkül für Jahreszeugnisse bzw. bei der Reifeprüfung erhalten können. Davon zu unterscheiden ist die überdurchschnittliche Leistungsfeststellung für Lehrer. Vgl. hiezu das Stichwort „Leistungsfeststellung für Lehrer“; siehe im Übrigen auch „Guter Erfolg“. a) Inhalt des Jahreszeugnisses: • Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, das insbesondere Folgendes zu enthalten hat: – Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule; – die Personalien des Schülers; – die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrgangs); – die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen, sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe (nicht an Berufsschulen); in der 7. und 8. Schulstufe der NMS sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; – die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (außer in Abschlussklassen); – allfällige Beurkundungen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart, die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der NMS, in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (an Berufsschulen nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe); die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer Schulstufe, die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer; – die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; – die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; – sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken; – im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung; – Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule. b) Bedingungen für den „ausgezeichneten Erfolg“: • Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, ist dann zu treffen, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen. • In der NMS setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus. • Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit, dass bei 7 „Sehr gut“, 5 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ kein ausgezeichneter Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände“ bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit 7 „Sehr gut“ nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut“ und 6 „Gut“ oder 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ oder 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“ und 2 „Befriedigend“ oder 10 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ hat. • Bei der Berechnung des „ausgezeichneten Erfolges“ ist also zunächst immer von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände auszugehen. Freigegenstände zählen nicht mit, ebensowenig Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist (z. B. Bewegung und Sport oder Religion). • Liegt eine gerade Anzahl von Pflichtgegenständen vor (z. B. 12 oder 14), ist von genau der Hälfte „Sehr gut“ auszugehen (also 6 oder 7 „Sehr gut“). Liegen darüber hinaus nur „Gut“ vor, ist „ausgezeichneter Erfolg“ gegeben. Liegt aber ein „Befriedigend“ vor, muss dieses durch ein weiteres „Sehr gut“ über die Hälfte der Noten hinaus egalisiert werden. Im Falle von 12 Pflichtnoten genügen also 7 „Sehr gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ für den ausgezeichneten Erfolg. • Umfasst das Zeugnis eine ungerade Anzahl von Pflichtgegenständen (z. B. 13), ist für jedes „Befriedigend“ ein weiteres „Sehr gut“ über die (aufgerundete!) Hälfte der Notenzahl hinaus nötig (siehe obiges Beispiel). • Ein „ausgezeichneter Erfolg“ ist nicht möglich, wenn auch nur ein einziges „Genügend“ vorliegt. Es liegt also z. B. bei 13 Pflichtgegenständen auch im – hypothetischen – Extremfall von 12 „Sehr gut“ und einem „Genügend“ kein ausgezeichneter Erfolg vor. Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z

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Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 85<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

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von diesem Zeitpunkt hinsichtlich der allgemein bildenden<br />

höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab<br />

2015 und hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren<br />

Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung<br />

und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit<br />

Haupttermin ab 2016 Anwendung finden; § 3 Abs. 1 Z 1 ZeuVO.<br />

• Im Folgenden wird nur der ausgezeichnete Schulerfolg dargestellt,<br />

den Schüler als Gesamtkalkül für Jahreszeugnisse<br />

bzw. bei der Reifeprüfung erhalten können. Davon zu unterscheiden<br />

ist die überdurchschnittliche Leistungsfeststellung<br />

für Lehrer. Vgl. hiezu das Stichwort „Leistungsfeststellung für<br />

Lehrer“; siehe im Übrigen auch „Guter Erfolg“.<br />

a) Inhalt des Jahreszeugnisses:<br />

• Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen<br />

Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler<br />

ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen,<br />

das insbesondere Folgendes zu enthalten hat:<br />

– Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den<br />

Standort der Schule;<br />

– die Personalien des Schülers;<br />

– die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse<br />

(des Jahrgangs);<br />

– die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe<br />

und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen,<br />

sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die<br />

Angabe der Leistungsgruppe (nicht an Berufsschulen); in<br />

der 7. und 8. Schulstufe der NMS sind in den differenzierten<br />

Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden<br />

Zusatz der grundlegenden oder der vertieften<br />

Allgemeinbildung anzuführen;<br />

– die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule<br />

(außer in Abschlussklassen);<br />

– allfällige Beurkundungen über die Berechtigung oder<br />

Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen<br />

Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart,<br />

die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder<br />

höhere Schule nach der 8. Schulstufe der NMS, in leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe,<br />

die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen<br />

hat (an Berufsschulen nur im Falle einer Umstufung in die<br />

höhere Leistungsgruppe); die Zulässigkeit der Ablegung<br />

einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer<br />

Schulstufe, die Beendigung des Schulbesuches wegen<br />

Überschreitens der zulässigen Höchstdauer;<br />

– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule<br />

und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen<br />

nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />

Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten<br />

Erfolges nicht zu treffen;<br />

– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />

Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule und den<br />

Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach<br />

dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />

Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten<br />

Erfolges nicht zu treffen;<br />

– sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />

Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen<br />

Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der<br />

Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu<br />

vermerken;<br />

– im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine<br />

diesbezügliche Feststellung;<br />

– Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters<br />

und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.<br />

b) Bedingungen für den „ausgezeichneten Erfolg“:<br />

• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen hat, ist dann zu treffen,<br />

wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände<br />

mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen<br />

mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit<br />

„Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür<br />

gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der<br />

Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.<br />

• In der NMS setzt die Feststellung des ausgezeichneten<br />

Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende<br />

Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter<br />

Pflichtgegenstände voraus.<br />

• Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit, dass bei<br />

7 „Sehr gut“, 5 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ kein ausgezeichneter<br />

Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände“<br />

bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit<br />

7 „Sehr gut“ nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut“<br />

über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen<br />

hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn<br />

der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut“ und<br />

6 „Gut“ oder 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“<br />

oder 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“ und 2 „Befriedigend“ oder<br />

10 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ hat.<br />

• Bei der Berechnung des „ausgezeichneten Erfolges“ ist also<br />

zunächst immer von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände<br />

auszugehen. Freigegenstände zählen nicht mit, ebensowenig<br />

Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist (z. B.<br />

Bewegung und Sport oder Religion).<br />

• Liegt eine gerade Anzahl von Pflichtgegenständen vor<br />

(z. B. 12 oder 14), ist von genau der Hälfte „Sehr gut“ auszugehen<br />

(also 6 oder 7 „Sehr gut“). Liegen darüber hinaus<br />

nur „Gut“ vor, ist „ausgezeichneter Erfolg“ gegeben. Liegt<br />

aber ein „Befriedigend“ vor, muss dieses durch ein weiteres<br />

„Sehr gut“ über die Hälfte der Noten hinaus egalisiert<br />

werden. Im Falle von 12 Pflichtnoten genügen also 7 „Sehr<br />

gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ für den ausgezeichneten<br />

Erfolg.<br />

• Umfasst das Zeugnis eine ungerade Anzahl von<br />

Pflichtgegenständen (z. B. 13), ist für jedes „Befriedigend“<br />

ein weiteres „Sehr gut“ über die (aufgerundete!) Hälfte der<br />

Notenzahl hinaus nötig (siehe obiges Beispiel).<br />

• Ein „ausgezeichneter Erfolg“ ist nicht möglich, wenn auch<br />

nur ein einziges „Genügend“ vorliegt. Es liegt also z. B. bei<br />

13 Pflichtgegenständen auch im – hypothetischen – Extremfall<br />

von 12 „Sehr gut“ und einem „Genügend“ kein ausgezeichneter<br />

Erfolg vor.<br />

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