Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
• Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem –<br />
erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.<br />
• Der mindestens fünfmonatige Schulbesuch muss in jenem<br />
Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll.<br />
Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des<br />
Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />
(in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der<br />
Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass<br />
der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als „erfolgreicher<br />
Schulbesuch in Österreich“ gilt; Leistungsfeststellungen,<br />
die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die<br />
Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums<br />
des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen<br />
(auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung).<br />
Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im<br />
Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) fortgesetzter Schulbesuch in<br />
einer österreichischen Schule (z. B. im zweiten Semester)<br />
bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die<br />
Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG).<br />
Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere<br />
Schulstufe auf, weil der fünfmonatige „ausländische<br />
Schulbesuch“ als erfolgreicher Schulbesuch gilt.<br />
• Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass<br />
der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen<br />
Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine<br />
Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit<br />
der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist<br />
nicht geboten.<br />
• Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein<br />
gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z. B. Schuljahr 2011/12<br />
erfolgreicher Abschluss der sechsten Klasse <strong>AHS</strong>; 2012/13<br />
Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der achten Klasse<br />
<strong>AHS</strong> § 25 Abs. 9 SchUG ebenfalls heranzuziehen. Dieser Schüler<br />
ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die achte Klasse zu besuchen.<br />
Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe<br />
einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur<br />
Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen<br />
in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines<br />
österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen,<br />
wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule<br />
einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des<br />
Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schulbzw.<br />
Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen<br />
Schule abzustellen.<br />
• Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese<br />
möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen<br />
sind.<br />
5. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
(Zusammenfassung):<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 84<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
• Ein Schüler ist ferner gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum<br />
Aufsteigen berechtigt, wenn sein Jahreszeugnis zwar in<br />
einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält,<br />
aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des<br />
Vorjahres in demselben Gegenstand „Nicht genügend“ erhalten<br />
hat, der Gegenstand in einer höheren (nicht unbedingt<br />
der nächsten) Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und<br />
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund<br />
seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die<br />
Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht<br />
der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Alle drei genannten<br />
Bedingungen müssen erfüllt sein.<br />
• Diese Feststellung wird nach dem ministeriellen Erlass<br />
(RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) vom 21. März 1997 nur<br />
dann zu treffen sein, wenn der Schüler in allen positiv beurteilten<br />
Gegenständen hinreichend freie Lernkapazitäten aufweist,<br />
die er ja zum Schließen der Lücken im negativ beurteilten<br />
Gegenstand im nächsten Jahr brauchen wird. Das ist z. B.<br />
dann der Fall, wenn er in jedem anderen Pflichtgegenstand<br />
mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt worden ist. Falls<br />
„Genügend“ vorliegen, ist die Qualität der Note wichtig (ob<br />
„kaum „Genügend““ oder „fast Befriedigend“). Wenn auch<br />
nur in einem mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand<br />
die Leistungsreserven so gering erachtet werden, dass ein<br />
Absinken auf ein „Nicht genügend“ als wahrscheinlich gelten<br />
muss, wenn der Schüler für diesen Gegenstand nicht mehr<br />
dieselbe Zeit wie bisher aufwenden kann, so ist das Aufsteigen<br />
mit einem „Nicht genügend“ nicht zu gestatten.<br />
• Wenn ein Schüler von zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis<br />
eines durch eine bestandene Wiederholungsprüfung ausbessert,<br />
entscheidet im Herbst die nochmals zusammentretende<br />
„alte“ Klassenkonferenz, ob der Schüler mit einem „Nicht<br />
genügend“ aufsteigen darf.<br />
• Schüler, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />
(in der Hauptschule Deutsch, Englisch, Mathematik) ein<br />
„Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />
Leistungsgruppe erhalten haben, sind nach § 25 Abs. 5 SchUG<br />
aufstiegsberechtigt, müssen aber im nächsten Schuljahr die<br />
nächstniedrigere Leistungsgruppe besuchen. Daher können<br />
Schüler der <strong>AHS</strong>-Unterstufe mit „Nicht genügend“ in Deutsch,<br />
Englisch, Mathematik in die nächsthöhere Schulstufe der<br />
Hauptschule aufsteigen, werden dort aber zunächst im betreffenden<br />
Gegenstand in die zweite Leistungsgruppe eingestuft.<br />
• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />
Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />
und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />
im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich<br />
(§ 25 Abs. 9 SchUG; Einbindung dieses Beurteilungsabschnitts<br />
in die Jahresbeurteilung bei Fortsetzung des Schulbesuches<br />
im Inland; siehe RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom<br />
21. April 1997).<br />
• Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
berechtigt, wenn er in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist<br />
und dabei kein „Nicht genügend“ hat.<br />
• Er ist auch dann zum Aufsteigen berechtigt, wenn er beim<br />
Wiederholen von Schulstufen ein (einziges) „Nicht genügend“<br />
hat, in diesem Pflichtgegenstand aber vor der Wiederholung<br />
der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden<br />
ist (gilt für alle Schulstufen).<br />
* Ausgezeichneter Schulerfolg:<br />
Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 3 SchUG in der<br />
bis 31. August 2009 geltenden Fassung bzw. § 38 Abs. 6 SchUG in<br />
der seit 1. September 2010 geltenden Fassung, die abweichend<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
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