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Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

• Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem –<br />

erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.<br />

• Der mindestens fünfmonatige Schulbesuch muss in jenem<br />

Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll.<br />

Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des<br />

Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />

(in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der<br />

Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass<br />

der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als „erfolgreicher<br />

Schulbesuch in Österreich“ gilt; Leistungsfeststellungen,<br />

die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die<br />

Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums<br />

des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen<br />

(auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung).<br />

Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im<br />

Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) fortgesetzter Schulbesuch in<br />

einer österreichischen Schule (z. B. im zweiten Semester)<br />

bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die<br />

Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG).<br />

Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere<br />

Schulstufe auf, weil der fünfmonatige „ausländische<br />

Schulbesuch“ als erfolgreicher Schulbesuch gilt.<br />

• Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass<br />

der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen<br />

Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine<br />

Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit<br />

der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist<br />

nicht geboten.<br />

• Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein<br />

gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z. B. Schuljahr 2011/12<br />

erfolgreicher Abschluss der sechsten Klasse <strong>AHS</strong>; 2012/13<br />

Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der achten Klasse<br />

<strong>AHS</strong> § 25 Abs. 9 SchUG ebenfalls heranzuziehen. Dieser Schüler<br />

ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die achte Klasse zu besuchen.<br />

Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe<br />

einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur<br />

Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen<br />

in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines<br />

österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen,<br />

wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule<br />

einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des<br />

Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schulbzw.<br />

Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen<br />

Schule abzustellen.<br />

• Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese<br />

möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen<br />

sind.<br />

5. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

(Zusammenfassung):<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 84<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

• Ein Schüler ist ferner gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum<br />

Aufsteigen berechtigt, wenn sein Jahreszeugnis zwar in<br />

einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält,<br />

aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des<br />

Vorjahres in demselben Gegenstand „Nicht genügend“ erhalten<br />

hat, der Gegenstand in einer höheren (nicht unbedingt<br />

der nächsten) Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und<br />

die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund<br />

seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die<br />

Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht<br />

der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Alle drei genannten<br />

Bedingungen müssen erfüllt sein.<br />

• Diese Feststellung wird nach dem ministeriellen Erlass<br />

(RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) vom 21. März 1997 nur<br />

dann zu treffen sein, wenn der Schüler in allen positiv beurteilten<br />

Gegenständen hinreichend freie Lernkapazitäten aufweist,<br />

die er ja zum Schließen der Lücken im negativ beurteilten<br />

Gegenstand im nächsten Jahr brauchen wird. Das ist z. B.<br />

dann der Fall, wenn er in jedem anderen Pflichtgegenstand<br />

mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt worden ist. Falls<br />

„Genügend“ vorliegen, ist die Qualität der Note wichtig (ob<br />

„kaum „Genügend““ oder „fast Befriedigend“). Wenn auch<br />

nur in einem mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand<br />

die Leistungsreserven so gering erachtet werden, dass ein<br />

Absinken auf ein „Nicht genügend“ als wahrscheinlich gelten<br />

muss, wenn der Schüler für diesen Gegenstand nicht mehr<br />

dieselbe Zeit wie bisher aufwenden kann, so ist das Aufsteigen<br />

mit einem „Nicht genügend“ nicht zu gestatten.<br />

• Wenn ein Schüler von zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis<br />

eines durch eine bestandene Wiederholungsprüfung ausbessert,<br />

entscheidet im Herbst die nochmals zusammentretende<br />

„alte“ Klassenkonferenz, ob der Schüler mit einem „Nicht<br />

genügend“ aufsteigen darf.<br />

• Schüler, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />

(in der Hauptschule Deutsch, Englisch, Mathematik) ein<br />

„Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />

Leistungsgruppe erhalten haben, sind nach § 25 Abs. 5 SchUG<br />

aufstiegsberechtigt, müssen aber im nächsten Schuljahr die<br />

nächstniedrigere Leistungsgruppe besuchen. Daher können<br />

Schüler der <strong>AHS</strong>-Unterstufe mit „Nicht genügend“ in Deutsch,<br />

Englisch, Mathematik in die nächsthöhere Schulstufe der<br />

Hauptschule aufsteigen, werden dort aber zunächst im betreffenden<br />

Gegenstand in die zweite Leistungsgruppe eingestuft.<br />

• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />

und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />

im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich<br />

(§ 25 Abs. 9 SchUG; Einbindung dieses Beurteilungsabschnitts<br />

in die Jahresbeurteilung bei Fortsetzung des Schulbesuches<br />

im Inland; siehe RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom<br />

21. April 1997).<br />

• Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

berechtigt, wenn er in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist<br />

und dabei kein „Nicht genügend“ hat.<br />

• Er ist auch dann zum Aufsteigen berechtigt, wenn er beim<br />

Wiederholen von Schulstufen ein (einziges) „Nicht genügend“<br />

hat, in diesem Pflichtgegenstand aber vor der Wiederholung<br />

der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden<br />

ist (gilt für alle Schulstufen).<br />

* Ausgezeichneter Schulerfolg:<br />

Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 3 SchUG in der<br />

bis 31. August 2009 geltenden Fassung bzw. § 38 Abs. 6 SchUG in<br />

der seit 1. September 2010 geltenden Fassung, die abweichend<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

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