Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist Nr. 5/2013 Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar: – Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen, ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war, als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ möglich ist. – Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu prüfen. • Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen. Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden. • Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten Informationen bekommen und sich unmittelbar damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand stammende Information über das Leistungsbild des Schülers nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen. • Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden. • Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben: – die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa Nichtrückgabe seitens des Schülers); – eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war. • Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen lassen. • Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten, muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen. • Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2 SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978, Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht, auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind. 3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen: • Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne Schularten folgende besondere Bestimmungen: • Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. • § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem „Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die Schulkonferenz dies beschließt. • Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit. Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen: Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist; Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z Mag. Dr. Eckehard Quin ✂

Alles was Recht ist ✂ Nr. 5/2013 Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 83 die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft ist zu erwarten). • Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe (also in der ersten oder zweiten Leistungsgruppe) erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben. Dies trifft für Schüler an Hauptschulen und leistungsdifferenzierten Berufsschulen zu, die in der ersten oder zweiten Leistungsgruppe in Deutsch, lebende Fremdsprache oder Mathematik ein „Nicht genügend“ erhalten haben. Im Übrigen können auch Schüler der AHS-Unterstufe, die in Deutsch, Englisch oder Mathematik ein „Nicht genügend“ haben, in die nächsthöhere Schulstufe der Hauptschule übertreten und müssen an der Hauptschule die Schulstufe nicht wiederholen, weil ein Schüler einer AHS, der in eine Hauptschule übertritt, hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln ist, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre (§ 29 Abs. 2 SchUG). • Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet. Hierüber hat die Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden. • Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im neunten Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden. • Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schul stufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden. • Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gem. § 20 Abs. 8 SchUG hiefür geeignet sind. • In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 SchUG nicht ein: Macht ein Schüler glaubhaft (Bei der Glaubhaftmachung ist nur der Nachweis der Wahrscheinlichkeit erforderlich und nicht der Beweis.), dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen (daher u. a. nicht Vergessen oder Irrtum) verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums. 4. Anrechnung eines fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland: • Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich (§ 25 Abs. 9 SchUG). • Hiezu führen die erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen Novellierung des SchUG, BGBl. 767/96, Folgendes aus: • Da sich § 25 Abs. 9 SchUG auf das Aufsteigen bezieht, muss der mindestens fünfmonatige Zeitraum in dem Schuljahr liegen, von welchem aus aufgestiegen werden soll. Sofern der Schüler den ausländischen Schulbesuch vor Abschluss eines Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Beurteilung der Leistungen des Schülers in dieser Schulstufe wird zu berücksichtigen sein, dass der Schulbesuch im Ausland „als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich“ gilt, sodass auch in diesem Fall die Anberaumung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung grundsätzlich wohl nicht in Frage kommen wird. • Es wird nicht verkannt, dass die beabsichtigte Ermöglichung des Aufsteigens nach einem Schulbesuch im fremdsprachigen Ausland auch zu Schwierigkeiten im weiteren Schulbesuch führen könnte. Es wird jedoch von einer gewissen Reife der Schüler und einem hohen Maß an Verantwortungsbewusstsein bei den Erziehungsberechtigten ausgegangen werden können. Weiters wird eine Kontaktaufnahme mit den Lehrern des Schülers bzw. mit dem Schulleiter zweckmäßig sein, um schon im Vorhinein im Hinblick auf den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland allfällige Wissensrückstände aufzuzeigen und zu besprechen. Dieses Aufzeigen von Ausbildungsdefiziten, verbunden mit einer – natürlich unverbindlichen – Prognose über die im darauffolgenden Schuljahr vom Schüler zu erbringenden Leistungen, könnte für den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten die Entscheidung über den Schulbesuch im Ausland und über das Aufsteigen und das Wiederholen einer Schulstufe (auch freiwilliges Wiederholen) erleichtern. • Die Neuregelung gilt jedoch nur für den Fall, dass nach dem Besuch einer Schule im Inland diese Schule nach einer höchstens einjährigen Unterbrechung weiter besucht wird. Sofern ein Schüler nach einem Schulbesuch im Ausland unmittelbar in eine seinem Alter entsprechende höhere Schulstufe aufgenommen wird, bleiben die Bestimmungen über die Ablegung von Einstufungsprüfungen anlässlich der Aufnahme in die Schule gem. § 3 Abs. 6 SchUG unberührt. Danach kann auf Grund einer Feststellung des unterrichtenden Lehrers von der Einstufungsprüfung insoweit abgesehen werden, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in den Unterricht sonst eingearbeitete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. • Ein ministerieller Erlass (RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom 21. April 1997) stellt dazu Folgendes fest: • Der Nachweis über den fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (darunter fällt nicht ein Schulbesuch im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache) wird durch eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Zeugnis zu erbringen sein. Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z Mag. Dr. Eckehard Quin

Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82<br />

zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt<br />

zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar:<br />

– Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />

gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der<br />

negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss<br />

sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen,<br />

ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war,<br />

als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit<br />

einem „Nicht genügend“ möglich ist.<br />

– Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü<br />

cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz<br />

lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem<br />

„Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem<br />

Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit<br />

oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu<br />

prüfen.<br />

• Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim<br />

Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz<br />

berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden<br />

Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall<br />

müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein<br />

Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der<br />

negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen.<br />

Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten<br />

Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden.<br />

• Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht<br />

darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte<br />

Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden<br />

rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es<br />

zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass<br />

die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach<br />

jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem<br />

Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten<br />

Informationen bekommen und sich unmittelbar<br />

damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich<br />

eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand<br />

stammende Information über das Leistungsbild des Schülers<br />

nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem<br />

„Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen<br />

Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender<br />

Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden<br />

Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.<br />

• Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen<br />

Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen<br />

auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines<br />

davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in<br />

diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der<br />

nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.<br />

• Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer<br />

Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher<br />

jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:<br />

– die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie<br />

dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall<br />

der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa<br />

Nichtrückgabe seitens des Schülers);<br />

– eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet<br />

haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund<br />

Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese<br />

Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen<br />

bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen<br />

Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch<br />

darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a<br />

SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war.<br />

• Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb<br />

notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />

ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung<br />

zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus<br />

Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung<br />

innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen<br />

lassen.<br />

• Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten,<br />

muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.<br />

• Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das<br />

Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2<br />

SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch<br />

nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978,<br />

Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die<br />

Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches<br />

Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht,<br />

auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden<br />

ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A<br />

und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den<br />

Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen<br />

Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer<br />

der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind.<br />

3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen:<br />

• Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne<br />

Schularten folgende besondere Bestimmungen:<br />

• Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne<br />

Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen<br />

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben,<br />

Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),<br />

Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum<br />

Aufsteigen berechtigt.<br />

• § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen<br />

Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen<br />

nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein<br />

Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich<br />

ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen<br />

Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im<br />

Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin<br />

in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem<br />

„Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die<br />

Schulkonferenz dies beschließt.<br />

• Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die<br />

Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite<br />

Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden<br />

somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit.<br />

Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch<br />

nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen:<br />

Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines<br />

Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten<br />

oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist;<br />

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