Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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11.02.2014 Aufrufe

menschen Auszeichnungen und Ernennungen DER BUNDESPRÄSIDENT HAT ERNANNT: Prof. Mag. et Dr. Barbara Bruglacher zur Direktorin des BG/BRG Graz, Carnerigasse Prof. Mag. Brigitta Krimbacher zur Direktorin des BG/BORG Sankt Johann in Tirol Prof. OStR Mag. et Dr. Franz Rührnössl zum Direktor des BG/BRG Freistadt Der Bundespräsident hat verliehen: DEN TITEL HOFRÄTIN / HOFRAT: Mag. Klemens Kerbler Direktor am Akademischen Gymnasium Wien I DEN TITEL OBERSTUDIENRÄTIN / OBERSTUDIENRAT: Mag. Renate Bohn Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton-Baumgartner-Straße Mag. Bernhard Höller Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße Mag. Anna Koch-Handschuh Prof. am BORG Wien III, Landstraßer Hauptstraße Mag. Ruth Leitner Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton Baumgartner-Straße Mag. Rudolf Neuböck Prof. am BRG/wiku BRG Gmunden Mag. Elisabeth Piesl Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße Mag. Monika Propst-Yüce Prof. am BRG Graz, Keplerstraße Mag. et Dr. Maria Rois Prof. am G/RG/ORG des Schulvereines De La Salle Wien XXI, Anton-Böck-Gasse Mag. Karl-Heinz Schober Prof. am BG/BRG Völkermarkt Mag. Brigitta Stalzer Prof. am BG/BRG/wiku BRG Wien XXI Mag. Johann Strobl Prof. am BG/BRG Villach Mag. Christa Wänke Prof. am Stiftsgymnasium Wilhering Mag. Othmar Winter Prof. am BG/BRG Völkermarkt Die Bundesleitung gratuliert ihren Gewerkschafsmitgliedern! Namensänderung Mag. Verena Hofer Mag. Verena Nägele hat geheiratet. Die Bundesleitung gratuliert! Bitte geben Sie zur Erhaltung Ihrer Ansprüche Änderungen Ihrer Adresse, Ihres Namens oder Karenzurlaube möglichst rasch unserem Büro bekannt. Adresse: AHS-Gewerkschaft, Lackierergasse 7 , 1090 Wien Bei Karenzurlauben bitten wir um Angabe der Art (bezahlt oder unbezahlt), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Geburts termines. Service für unsere Mitglieder Haben Sie Fragen? Brauchen Sie Hilfe? Tel.: 01/405 61 48, Fax: 01/403 94 88, E-Mail: office.ahs@goed.at In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie gern oder suchen für Sie eine Lösung! Anfragen können nur unter Angabe der Mitgliedsnummer behandelt werden! Adresse: AHS-Gewerkschaft, Lackierergasse 7, 1090 Wien 22 gymnasium

Alles was Recht ist ✂ Nr. 1/2004 5/2013 Lexikon des des Dienst-, Besoldungs- und und Schulrechts, Seite Seite 13981 • Alle Prognoseüberlegungen betreffen nicht jenen Pflichtgegen stand, der mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, sondern nur jene Pflichtgegenstände (bzw. jenen Pflichtgegenstand), die (der) mit „Genügend“ beurteilt wurde(n). Zu unterscheiden ist dabei jedenfalls zwischen der Leistung und der Leistungsbeurteilung. • Überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist, hat er jedenfalls Leistungen erbracht, mit denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind, sodass das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn auf „Genügend“ lautende Beurteilungen vorliegen. d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung: • Zur rechtlichen Unterscheidung zwischen Leistung und Leistungs beurteilung führt der ministerielle Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) in seinem Punkt 4 unter dem Titel „Leistungen versus Leistungsbeurteilungen – ein Widerspruch?“ Folgendes aus: • Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Slg. Nr. 11 935 A) davon, dass es im Fall des Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ nicht auf die Leistungsbeurteilungen, sondern auf die Leistungen (an sich) ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit zu orientieren haben. • Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung meinen, ist, dass auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen nicht von vornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung führen müssen. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine nur denkbar knapp abgesicherte, auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf „Genügend“ lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn aus allen auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilungen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist, abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. • Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der Wortwahl des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Leistungen, so will er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren. Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG („Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.“), vielmehr die Vorstellung zugrunde, dass jeder Beurteilung eine gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z Mag. Dr. Harald Eckehard Hubatschke Quin ein Schüler deshalb ein „Genügend“ im Jahreszeugnis erhalten haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes, seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem „Nicht genügend“ einbinden. • Die vergebene Jahresbeurteilung fasst die Leistungen des Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des § 14 LBVO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die Leistungen, wie es § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie der VwGH fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die, in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die Jahresbeurteilung zusammengefassten Leistungsbildes ist über § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu entscheiden. • Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von der Beschaffenheit der auf „Genügend“ lautenden Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb, weil man wohl davon wird ausgehen können, dass überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, er also jedenfalls Leistungen erbracht hat, mit denen die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn auf „Genügend“ lautende Beurteilungen vorliegen. • Die Auffassung, es müssten die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen „signifikant“, somit erheblich besser sein als „das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül“, also „Genügend“, ist weder durch den Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deren Zweck vereinbar (VwGH-Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. Nr. 11.935 A). Dies ergibt sich schon daraus, dass das SchUG auf die „Leistungen“ und nicht auf die „Leistungsbeurteilung“ abstellt. Ebenso verfehlt wie die vom VwGH gerügte Auffassung wäre aber auch die Meinung, dass die Note „Genügend“ für eine positive Entscheidung der Klassenkonferenz bereits ausreichend sei. e) Vorgangsweise bei Berufungen im Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 SchUG: • Zur Vorgangsweise im Falle einer Berufung führt der ministerielle Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) in seinem Punkt 5 unter dem Titel „Beschaffenheit der von der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Berufung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG“ Folgendes aus: • Beruft ein Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz),

Alles was Recht ist<br />

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Nr. 1/2004 5/2013<br />

Lexikon des des Dienst-, Besoldungs- und und Schulrechts, Seite Seite 13981<br />

• Alle Prognoseüberlegungen betreffen nicht jenen Pflichtgegen<br />

stand, der mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,<br />

sondern nur jene Pflichtgegenstände (bzw. jenen Pflichtgegenstand),<br />

die (der) mit „Genügend“ beurteilt wurde(n).<br />

Zu unterscheiden ist dabei jedenfalls zwischen der Leistung<br />

und der Leistungsbeurteilung.<br />

• Überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“<br />

beurteilt worden ist, hat er jedenfalls Leistungen erbracht,<br />

mit denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten<br />

Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung<br />

des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in<br />

den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind,<br />

sodass das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven<br />

gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und<br />

Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs.<br />

2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn<br />

auf „Genügend“ lautende Beurteilungen vorliegen.<br />

d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung:<br />

• Zur rechtlichen Unterscheidung zwischen Leistung und<br />

Leistungs beurteilung führt der ministerielle Erlass vom<br />

21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) in seinem<br />

Punkt 4 unter dem Titel „Leistungen versus Leistungsbeurteilungen<br />

– ein Widerspruch?“ Folgendes aus:<br />

• Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH Slg. Nr. 11 935 A) davon, dass es im Fall des<br />

Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ nicht auf die<br />

Leistungsbeurteilungen, sondern auf die Leistungen (an sich)<br />

ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch<br />

vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am<br />

Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit<br />

zu orientieren haben.<br />

• Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung meinen, ist,<br />

dass auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen nicht<br />

von vornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung<br />

führen müssen. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine<br />

nur denkbar knapp abgesicherte, auf „Genügend“ lautende<br />

Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind<br />

jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf<br />

„Genügend“ lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von<br />

§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn<br />

aus allen auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilungen eine<br />

starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist,<br />

abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden<br />

Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres.<br />

• Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der<br />

Wortwahl des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Leistungen, so will<br />

er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen<br />

gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren.<br />

Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG<br />

(„Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem<br />

Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der<br />

Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten<br />

Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt<br />

erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.<br />

Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes<br />

und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.“), vielmehr<br />

die Vorstellung zugrunde, dass jeder Beurteilung eine<br />

gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Harald Eckehard Hubatschke Quin<br />

ein Schüler deshalb ein „Genügend“ im Jahreszeugnis erhalten<br />

haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres<br />

nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei<br />

derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige<br />

Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar<br />

relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann<br />

aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes,<br />

seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will<br />

das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem<br />

„Nicht genügend“ einbinden.<br />

• Die vergebene Jahresbeurteilung fasst die Leistungen des<br />

Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala<br />

zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des<br />

§ 14 LBVO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete<br />

Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die<br />

Leistungen, wie es § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie der VwGH<br />

fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich<br />

machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die,<br />

in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar<br />

sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die<br />

Jahresbeurteilung zusammengefassten Leistungsbildes ist über<br />

§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu entscheiden.<br />

• Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren<br />

einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG<br />

von der Beschaffenheit der auf „Genügend“ lautenden<br />

Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb, weil<br />

man wohl davon wird ausgehen können, dass überall dort, wo<br />

ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, er<br />

also jedenfalls Leistungen erbracht hat, mit denen die nach<br />

Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der<br />

Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der<br />

Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen<br />

zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender<br />

Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass<br />

die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit<br />

der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender<br />

zu befassen haben, wenn auf „Genügend“ lautende<br />

Beurteilungen vorliegen.<br />

• Die Auffassung, es müssten die Leistungen des Schülers<br />

in den übrigen Pflichtgegenständen „signifikant“, somit<br />

erheblich besser sein als „das schlechteste denkbare positive<br />

Beurteilungskalkül“, also „Genügend“, ist weder durch den<br />

Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deren Zweck vereinbar<br />

(VwGH-Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. Nr. 11.935 A).<br />

Dies ergibt sich schon daraus, dass das SchUG auf die<br />

„Leistungen“ und nicht auf die „Leistungsbeurteilung“ abstellt.<br />

Ebenso verfehlt wie die vom VwGH gerügte Auffassung wäre<br />

aber auch die Meinung, dass die Note „Genügend“ für<br />

eine positive Entscheidung der Klassenkonferenz bereits ausreichend<br />

sei.<br />

e) Vorgangsweise bei Berufungen im Zusammenhang mit<br />

§ 25 Abs. 2 SchUG:<br />

• Zur Vorgangsweise im Falle einer Berufung führt der ministerielle<br />

Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97)<br />

in seinem Punkt 5 unter dem Titel „Beschaffenheit der von<br />

der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Berufung<br />

gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG“ Folgendes aus:<br />

• Beruft ein Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) gegen<br />

die Entscheidung der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz),

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