Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft
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cherungs- (und wohnbauförderungsbeitrags)pflichtigen<br />
Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile<br />
des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt,<br />
die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR<br />
4.440) nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze<br />
nur auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden,<br />
der in dieses Limit passt. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
der Rückrechnung wird auf der<br />
Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />
Ausnahmebestimmungen betreffend<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge haben nur Vertragsbedienstete<br />
zu entrichten, da das öffentlich-rechtliche<br />
Dienstverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist und<br />
Beamte daher nicht arbeitslos werden können. In den<br />
folgenden Abschnitten werden nur die „normalen“<br />
Beitragssätze genannt. Es gibt allerdings eine Reihe<br />
von Ausnahmebestimmungen, die hier beschrieben<br />
werden sollen.<br />
Seit dem Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />
1. Jänner 2013 gibt es bei der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
zwei Fälle:<br />
Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren sind,<br />
wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem<br />
Beginn des der Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden<br />
Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung<br />
getragen.<br />
Für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren sind,<br />
gilt folgende Regelung: Personen, denen eine Pension<br />
zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen<br />
dafür erfüllen – ausgenommen die Korridorpension<br />
–, oder jenes Lebensalter, das ein Jahr nach<br />
dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension<br />
liegt (derzeit das 63. Lebensjahr), vollendet haben, sind<br />
ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats nicht<br />
arbeitslosenversichert. Es ist daher auch kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
zu entrichten. Konkret heißt<br />
das, dass man, um in den Genuss dieser Bestimmung<br />
zu kommen, entweder das Regelpensionsalter erreicht,<br />
oder die Voraussetzungen für die „Hacklerregelung“<br />
erfüllen bzw. das 63. Lebensjahr erreicht haben muss.<br />
(Vor Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />
1. Jänner 2013 genügte die Erreichung des Mindestpensionsalters<br />
für die „Hacklerregelung“.) Für Frauen<br />
ist diese Regelung aber nur für jene relevant, die nach<br />
dem 1. März 1954 geboren worden sind. Jene, die vor<br />
dem 2. März 1954 geboren worden sind, haben die<br />
Bedingungen zur Erreichung dieser Regelung nämlich<br />
schon vor dem 1. Jänner 2013 erfüllt und werden daher<br />
von der Neuregelung nicht erfasst.<br />
Seit dem 1. Juli 2008 vermindert sich bei geringem<br />
Entgelt der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer<br />
entfallenden Anteils. Das trifft in unserem Bereich z. B.<br />
Unterrichtspraktikanten. Der vom Pflichtversicherten zu<br />
tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />
beträgt anstelle der „normalen“ 3 % bei einer monatlichen<br />
Beitragsgrundlage (2013)<br />
bis EUR 1.290 0 %<br />
über EUR 1.290 bis EUR 1.330 1 %<br />
über EUR 1.330 bis EUR 1.497 2 %<br />
Die betroffenen Personen bleiben arbeitslosenversichert.<br />
Kranken- und Arbeitslosenversicherung<br />
der Vertragslehrer<br />
Auf dem Bezugszettel erscheint zunächst der Langtext<br />
„KV/SV/WFB laufend“. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
bei Vertragsbediensteten enthält<br />
neben dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und<br />
dem Kinderzuschuss auch noch die als ruhegenussfähig<br />
erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung<br />
der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).<br />
Bei den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt<br />
aus drei Komponenten: der Krankenversicherung, der<br />
Arbeitslosenversicherung und dem Wohnbauförderungsbeitrag.<br />
Alle angeführten Prozentsätze sind von<br />
der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage zu entrichten.<br />
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt<br />
2013 EUR 4.440.<br />
Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem<br />
1. Jänner 1999 begonnen hat, sind bei der jeweiligen<br />
Gebietskrankenkasse krankenversichert und müssen<br />
daher 3,82 % Krankenversicherungsbeitrag entrichten.<br />
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 3 % und der Wohnbauförderungsbeitrag<br />
0,5 %, in Summe also 7,32 %.<br />
Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis nach<br />
dem 31. Dezember 1998 begonnen hat, sind wie Beamte<br />
bei der BVA krankenversichert und müssen daher<br />
einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von<br />
4,10 % entrichten. Arbeitslosenversicherung und Wohnbauförderungsbeitrag<br />
sind bei allen Vertragslehrern<br />
gleich hoch, womit in Summe 7,60 % zu bezahlen sind.<br />
Unterrichtspraktikanten haben einen anderen Krankenversicherungsbeitrag<br />
(3,87 %) zu entrichten, sind<br />
aufgrund des niedrigen Einkommens seit 1. Juli 2008 von<br />
der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />
befreit und zahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag.<br />
Bei „KV/SV Sonderzahlung“ besteht die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
aus der Sonderzahlung,<br />
also dem halben Grundbezug und einer allfälligen<br />
halben Dienstzulage. Von der Sonderzahlung ist kein<br />
Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten, wie auch<br />
aus der fehlenden Abkürzung „WFB“ erkennbar ist.<br />
Die angeführten Prozentsätze sind von der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage<br />
zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />
für Sonderzahlungen beträgt 2013<br />
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