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Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft

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DIE ZEITSCHRIFT DER<br />

<strong>AHS</strong>-GEWERKSCHAFT<br />

62. jahrgang<br />

september/oktober 2013<br />

nr. 5<br />

gymnasium<br />

GEWERKSCHAFT<br />

ÖFFENTLICHER DIENST<br />

DAS NEUE<br />

LEHRERDIENSTRECHT<br />

Zum<br />

Hallelujah-<br />

Singen *<br />

ODER ZUM<br />

Aus-der-<br />

Haut-<br />

Fahren?<br />

* © BM Heinisch-Hosek<br />

Foto: IStock


zugespitzt<br />

inhalt<br />

4<br />

„Und bist du nicht willig, ...“<br />

Offenbar ist es unvermeidlich, dass es besonders in<br />

Vorwahlzeiten Wortspenden gibt, bei denen man<br />

sich fragt, ob der Spender selbst glaubt, was er da<br />

von sich gegeben hat. Da erklärte doch die Unterrichtsministerin,<br />

um an mehr Standorten Klassen mit<br />

ganztägigem, verschränktem Unterricht etablieren<br />

zu können, müsse man den geltenden Abstimmungsmodus,<br />

mit dem am jeweiligen Schulstandort darüber<br />

entschieden wird, verändern. Es dürfe schließlich<br />

nicht sein, dass ein Drittel (wohl der Lehrerinnen<br />

und Lehrer) diese Schulform verhindern könne, quasi<br />

ein Vetorecht hätte. – Wie bitte? Laut geltendem<br />

Recht müssen nicht nur sämtliche Schüler einer derartigen<br />

Klasse für den Betreuungsteil angemeldet sein;<br />

auch wenigstens zwei Drittel der betroffenen Eltern<br />

sowie der betroffenen Lehrer müssen dafür stimmen.<br />

Ein Drittel kann demnach gar nichts verhindern. Dass<br />

auch offensichtlich mangelhaft informierte Journalisten<br />

den Unsinn vom Veto eines Drittels nachbeten, ist<br />

beschämend.<br />

Oder aber die Ministerin meinte mit dem Drittel<br />

eigentlich pauschal die Lehrerschaft und dachte<br />

an ein Modell, bei dem selbst in entscheidenden<br />

Fragen eine Gruppe der Schulpartner ganz einfach<br />

überstimmt und deren Interessen und Bedürfnisse<br />

völlig ignoriert werden können – frei nach dem<br />

Erlkönig-Motto „… und bist du nicht willig, so brauch‘<br />

ich Gewalt“. Mit der Idee einer echten Schulpartnerschaft<br />

von Eltern, Schülern und Lehrern wäre das<br />

allerdings nicht vereinbar. Wurde in den siebziger<br />

Jahren die Schulpartnerschaft nicht deshalb gesetzlich<br />

etabliert, um auch in der Schule Demokratie zu<br />

leben?<br />

Die lange und bewährte österreichische Tradition des<br />

Interessenausgleichs in der Sozialpartnerschaft darf<br />

nicht aufs Spiel gesetzt werden, auch wenn das Aushandeln<br />

von Lösungen oft mühsam und langwierig<br />

ist.<br />

Es ist zu hoffen, dass nach der Wahl sachlich-nüchternes<br />

Denken an die Stelle totalitaristischer Phantastereien<br />

tritt und dass z. B. auch bei der Schaffung<br />

eines neuen Lehrerdienstrechts eine wie auch immer<br />

zusammengesetzte Regierung wieder den Weg des<br />

Verhandelns beschreitet.<br />

MP<br />

top thema<br />

dAS NEUE LEHRERDIENSTRECHT<br />

Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

im focus<br />

FILMWETTBEWERB<br />

GYMN@SIUM4U<br />

Von Mag. Verena Hofer<br />

THE american way<br />

of education<br />

Von Mag. Eva Teimel<br />

gut zu wissen<br />

wegweiser durch den sozialversicherungsdschungel<br />

Von Mag. Herbert Weiß<br />

familienunterstützung 2013<br />

Von Mag. Verena Hofer<br />

facts statt fakes<br />

Von Mag. Gerhard Riegler<br />

menschen<br />

Auszeichnungen<br />

und ernennungen<br />

service<br />

aktuelle seite<br />

die neue qualität<br />

der politik<br />

Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

nachgeschlagen<br />

Redaktionsschluss<br />

Redaktionsschluss für die<br />

Nr. 6/2013: 27. September 2013<br />

Nr. 1/2014: 12. November 2013<br />

4<br />

9<br />

13<br />

16<br />

20<br />

21<br />

22<br />

22<br />

23<br />

24<br />

13<br />

20<br />

9<br />

2 gymnasium<br />

Beiträge bitte per E-Mail an<br />

office.ahs@goed.at


Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!<br />

BM Schmied antwortete im „Presse“-Interview Ende August auf die Frage, ob sie die neue<br />

Lehrerausbildung und das neue Lehrerdienstrecht „bewusst in Richtung Gesamtschule<br />

gemacht“ habe, mit: „Natürlich.“ Das klare Fazit der weiteren Aussagen: Eine Volksabstimmung<br />

über die Gesamtschule kommt für BM Schmied nicht in Frage, weil sie weiß, dass die<br />

Mehrheit dagegen ist. Es gelte laut BM Schmied, „konservative Widerstände zu überwinden“,<br />

wie sie in einer SPÖ-Presseaussendung mitteilte. So viel Ehrlichkeit – noch dazu im Wahlkampf<br />

– ist irgendwie erfrischend, auch wenn mich dieser Zugang an den Leitsatz von Joseph II.<br />

erinnert: „Alles für das Volk; nichts durch das Volk.“ Man könnte ihn auch „volksdemokratisch“<br />

nennen.<br />

Vielleicht trifft BM Schmied mit dieser Vorgangsweise ja sogar die politische Stimmung im<br />

Land. Man muss sich nur die Aussagen aller Parteien zum Bruch der Sozialpartnerschaft<br />

ansehen (siehe Leitartikel). Hetze gegen verschiedene Bevölkerungsgruppen, Verteufelung<br />

demokratischer Abstimmungsmodi als antidemokratische Blockademöglichkeit, der Ruf des<br />

Bundeskanzlers, die Blockierer zur Seite zu räumen. Höre ich schon den Ruf nach dem „starken<br />

Mann“?<br />

Zu dieser nachdenklich stimmenden Weltanschauung passt die Schmiedsche Forderung, die<br />

derzeit notwendige 2/3-Mehrheit von betroffenen Eltern und LehrerInnen für die Einführung<br />

der Ganztagsschule abzuschaffen. Lehrer- und ElternvertreterInnen reagierten im Ö1-Mittagsjournal<br />

empört.<br />

Der amtsführenden Wiener Stadtschulratspräsidentin Susanne Brandsteidl kann BM Schmied<br />

damit freilich noch lange nicht das Wasser reichen. Mitte Juni forderte jene in der „Wiener<br />

Zeitung“ den „Pflicht-Kindergarten ab dem ersten Lebensjahr“, Ende August die verpflichtende<br />

Ganztagsschule für alle Kinder. Im „Presse“-Interview kommentierte sie die Aussage der<br />

Journalistinnen „Sie haben mehrfach gesagt, dass Sie ohnehin dafür wären, dass alle Kinder<br />

ganztägig in der Schule sein sollen. Demnach bräuchte es ja überhaupt keine Mitsprache“<br />

mit „Genau.“ Mit einer Umfrage konfrontiert, nach der drei Viertel der Wiener Eltern gegen<br />

eine verpflichtende Ganztagsschule seien, meinte Brandsteidl lapidar, dass die Kinder, die<br />

mittags heim wollen, eine Privatschule besuchen sollten. 25 % der Kinder in öffentliche Ganztagesgesamtschulen<br />

und 75 % in Privatschulen – das ist offenbar Brandsteidls Vision moderner<br />

Gesellschaftspolitik.<br />

Jemand postete dazu auf „Presse Online“: „Mein Rat: Frau Brandsteidl könnte in ein Land<br />

auswandern, in dem ihre Ideale schon verwirklicht sind, z. B. Nordkorea, Kuba oder China.“<br />

Ich bin wohl nicht der Einzige, der ihr beim Kofferpacken gerne behilflich wäre. Und vielleicht<br />

möchte sie noch jemanden mitnehmen …<br />

editorial<br />

Die Redaktion<br />

wünscht ein<br />

erfolgreiches und<br />

gesundes Schuljahr!<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

impressum<br />

gymnasium. Zeitschrift der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> in der <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst. He raus ge ber: <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst, Fritz<br />

Neugebauer. Medieninhaber: Die GÖD Wirtschaftsbetriebe Ges. m. b. H., A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7. Chefredaktion und für den Inhalt<br />

verantwortlich: Mag. Verena Hofer, 1090 Wien, Lac kie rer gas se 7, Tel.: 01/405 61 48, Fax: 01/403 94 88, E-Mail: office.ahs@goed.at. Redaktion,<br />

Pro duk tion, Kon zep tion und Anzeigenverwaltung: Mo dern Ti mes Me di a Ver lags ges. m. b. H., 4020 Linz, Büro Wien: 1030 Wien, Lager gas se<br />

6/35, Tel.: 01/513 15 50. Hersteller: Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsges. m. b. H., A-3100 St. Pölten, Gutenbergstraße 12.<br />

Verlagsort: Wien. Herstellungsort: St. Pölten. DVR- Nr.: 0046655. Namentlich ge kenn zeichne te Bei trä ge unterliegen der Verantwortung des Autors.<br />

Die Redaktion behält sich das Recht der Kürzung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger<br />

Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers und Medieninhabers, der Redaktion oder der Autor/innen ausgeschlossen<br />

ist. Die Redaktion behält sich das ausschließliche Recht der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren und der Verbreitung<br />

sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen der zum Abdruck gelangenden Beiträge sowie ihre Verwendung<br />

für andere <strong>Ausgabe</strong>n vor.<br />

3


top thema<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

eckehard.quin@goed.at<br />

Das neue<br />

Lehrerdienstrecht<br />

Zum<br />

Hallelujah-<br />

Singen *<br />

oder Zum<br />

Aus-der-<br />

Haut-<br />

Fahren?<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts.<br />

* © BM Heinisch-Hosek<br />

4 gymnasium


Wenn Sie diese Zeilen lesen,<br />

werden die Begutachtungsfrist<br />

zu Ende und die<br />

Nationalratswahlen vorbei<br />

sein, was hoffen lässt, dass<br />

die Unintelligenz zumindest<br />

nicht mehr fokussiert ist,<br />

wenn man Michael Häupls<br />

Metapher von der Zeit des<br />

Wahlkampfes als Zeit der<br />

fokussierten Unintelligenz<br />

folgt.<br />

Am 14. August 2013 hat die Bundesregierung unter<br />

Missachtung jahrzehntelanger sozialpartnerschaftlicher<br />

Gepflogenheiten die Verhandlungen einseitig<br />

abgebrochen und einen Entwurf für ein neues<br />

Lehrerdienstrecht in Begutachtung geschickt, dem<br />

keine einzige der fünf Lehrergewerkschaften ihre<br />

Zustimmung erteilt hat.<br />

Ich möchte Sie über die wichtigsten Inhalte des<br />

Begutachtungsentwurfs informieren, die für den<br />

<strong>AHS</strong>-Bereich von Bedeutung sind. Die umfangreiche<br />

Stellungnahme der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> finden<br />

Sie auf unserer Website www.goed-ahs.at (unter<br />

„Beschlüsse“).<br />

Drei Vorbemerkungen:<br />

1) Es ist schlichtweg falsch, dass das neue Dienstrecht<br />

ausschließlich für Neueintretende gelten<br />

soll. Alle Personen mit befristeten Verträgen kommen<br />

nach dem Schuljahr 2018/2019 automatisch<br />

(auch gegen ihren Willen) ins neue Dienstrecht.<br />

Einige Aspekte darin, auf die ich noch hinweisen<br />

werde, sollen auch „Altlehrer 1 “ direkt treffen.<br />

Abgesehen davon werden massive Verschlechterungen<br />

für Junglehrer, die unter denselben<br />

Bedingungen arbeiten wie die derzeit schon im<br />

Dienst Befindlichen, mittelfristig natürlich auch zu<br />

einer Verschlechterung des bestehenden Dienstrechts<br />

führen.<br />

2) Von Supportpersonal – im administrativen oder<br />

pädagogischen Bereich – findet man im Entwurf<br />

kein Wort. Bis heute wurde uns kein diesbezügliches<br />

Angebot unterbreitet. 150 Postbedienstete<br />

für 6.000 Schulen kündigte BM Heinisch-Hosek an.<br />

3) Das neue Dienstrecht ist ein Sparpaket ungeheuren<br />

Ausmaßes. Im Vollausbau – also dann, wenn<br />

alle Lehrer diesem neuen Dienstrecht unterliegen<br />

– würde es dem Dienstgeber Einsparungen<br />

von weit über einer halben Milliarde Euro jährlich<br />

bringen! Bundeskanzler Faymann gestand das<br />

Einsparungsmotiv hinter dem Dienstrecht bereits<br />

im Oktober 2012 in einem „Kurier“-Interview offen<br />

ein: „Um Geld für Schulreformen zu bekommen,<br />

brauchen wir ein neues Lehrerdienstrecht mit<br />

flacherer Gehaltskurve und höherer Stunden-<br />

Verpflichtung.“<br />

Foto: iStock<br />

Gehaltsstaffel<br />

Das neue Dienstrecht sieht einen einzigen Gehaltsstaffel<br />

mit sieben Entlohnungsstufen vor – unabhängig<br />

von der Ausbildung: Einstieg mit 2.420 Euro,<br />

Verweildauer in der ersten Stufe 13 Jahre, nach 41<br />

Jahren Erreichen der 7. und letzten Gehaltsstufe mit<br />

4.330 Euro.<br />

5


top thema<br />

In der Sekundarstufe kann man u. U. Fächerzulagen<br />

erhalten. Die Beträge (in Euro) werden zwölfmal<br />

jährlich ausbezahlt und gelten pro Monatswochenstunde.<br />

Wenn ein Lehrer z. B. zwei Stunden Chemie<br />

pro Woche in der Oberstufe unterrichtet, bekommt<br />

er dafür eine Zulage in der Höhe von 24 Euro brutto<br />

pro Monat (2 x 12 Euro).<br />

Lehrverpflichtungsgruppe<br />

Fächerzulage in Euro<br />

Unterstufe Oberstufe<br />

I und II 24,0 36,0<br />

III 0 12,0<br />

Lehrverpflichtung<br />

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz wird<br />

abgeschafft. Gestrichen werden damit u. a. die<br />

Lehrverpflichtungsgruppen inkl. Aufwertungsfaktor<br />

für Lehrer an Abendschulen, die Einrechnung für<br />

Erziehertätigkeiten in ganztägigen Schulformen und<br />

für Schulbibliothekare. Weiters fallen u. a. folgende<br />

Einrechnungen weg: die Einrechnung für pädagogische<br />

Leiter an Exposituren, für Leiter von mehrtägigen<br />

Schulveranstaltungen, für Erziehungsleiter, für<br />

Studienkoordinatoren an Schulen für Berufstätige<br />

oder für EDV-Kustoden.<br />

Damit kein Missverständnis aufkommt: Die Tätigkeiten<br />

fallen nicht weg. Sie werden auch nicht von<br />

Supportpersonal übernommen, denn dieses wird<br />

es nicht geben, wenn man von 150 Postlern für die<br />

6.000 Schulen Österreichs einmal absieht. Diese<br />

Tätigkeiten sind weiter zu erbringen, es gibt dafür<br />

„nur“ keinerlei Reduktion der Lehrverpflichtung – und<br />

eine Zulage ohnehin nicht, denn zukünftige Lehrer<br />

dürfen sich, wenn es nach diesem Entwurf geht, an<br />

einem All-in-Bezug „erfreuen“.<br />

Die Unterrichtsverpflichtung liegt bei 24 Stunden pro<br />

Woche, unabhängig vom unterrichteten Gegenstand.<br />

Wörtlich heißt es: „Die vollbeschäftigte Vertragslehrperson<br />

ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts<br />

und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten<br />

im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden<br />

verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung).“<br />

Was unter „qualifizierter Betreuung von Lernzeiten“<br />

zu verstehen ist, bleibt offen. Vermutlich ist es<br />

das, was derzeit als gegenstandsbezogene Lernzeit<br />

bezeichnet und auch jetzt als Unterricht bewertet<br />

und abgegolten wird.<br />

Die Tätigkeit als Klassenvorstand und als Mentor wird<br />

jeweils mit einer Wochenstunde in die Unterrichtsverpflichtung<br />

eingerechnet. Übt man beide Tätigkeiten<br />

gleichzeitig aus, reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung<br />

damit auf 22 Wochenstunden.<br />

Ist man Klassenvorstand oder Mentor, muss eine<br />

Wochenstunde in Form von „36 Eltern-Schülerinnen-<br />

und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr“<br />

erbracht werden. Übt man keine dieser beiden<br />

Funktionen aus, sind es zwei Wochenstunden (72<br />

pro Schuljahr). Eine genaue Definition, was unter<br />

diesen Beratungsstunden zu verstehen ist, fehlt. In<br />

den Erläuterungen wird jedenfalls klargestellt, dass<br />

die „normale“ Sprechstunde nicht dazuzählt, Lernbegleitung<br />

in der neuen Oberstufe, die derzeit extra<br />

abgegolten würde, hingegen schon. Förderkurse,<br />

die derzeit wie normaler Unterricht bezahlt werden,<br />

und „Lernkurse im Sommer“ werden darunterfallen,<br />

wenn man dem Papier glauben darf, das der<br />

Dienstgeber uns am 3. Juli 2013 übergeben hat.<br />

Hinzu kommt, dass die Unterrichtsverpflichtung „aus<br />

wichtigen Gründen“ auf bis zu 27 Stunden erhöht<br />

werden kann.<br />

Vereinfacht gesagt: Die Unterrichtsverpflichtung<br />

beträgt 22 bis 24 Wochenstunden, wobei ganz<br />

wenige Lehrer 22, etwa 40 % 23 und die Mehrheit<br />

24 Wochenstunden Unterricht leisten werden, wenn<br />

man die Tätigkeiten als Unterricht wertet, die derzeit<br />

als solcher gelten (gegenstandsbezogene Lernzeit<br />

in der Tagesbetreuung, Förderkurse etc.). Für eine<br />

Deutsch-Englisch-Lehrerin sind das dann 25,674 bis<br />

28,008 Werteinheiten im „alten“ System, für eine<br />

Physik-Chemie-Lehrerin 23,1 bis 25,2 Werteinheiten.<br />

Zulagen<br />

Da das neue Dienstrecht All-in-Bezüge vorsieht,<br />

werden fast alle Dienstzulagen und Vergütungen<br />

ersatzlos gestrichen, wie etwa:<br />

• Dienstzulage für Erziehungsleiter oder Leiter von<br />

Exposituren<br />

• Dienstzulage für Fachkoordination an Schulen mit<br />

besonderer Berücksichtigung der musischen oder<br />

sportlichen Ausbildung<br />

• Erzieherzulage<br />

• Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

• Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten<br />

• Vergütung für die Betreuung von Studenten im<br />

Schulpraktikum<br />

• Abgeltung für Lernbegleiter in der neuen Oberstufe<br />

Hier wiederum der Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen:<br />

Die Vergütung fällt weg, nicht die<br />

Tätigkeit oder die Dienstverpflichtung des Lehrers,<br />

diese auszuüben. Für die KV-Tätigkeit gibt es die<br />

Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.<br />

Welche Einrechnung es für ein Kustodiat gibt,<br />

kann derzeit nicht beantwortet werden. Im Begutachtungsentwurf<br />

steht lapidar, dass die Bundesministerin<br />

das „entweder allgemein durch Verordnung<br />

oder im Einzelfall zu bestimmen“ hat. Nach den<br />

6


Erfahrungen der letzten Jahre klingt das wohl nicht<br />

nur für mich wie eine gefährliche Drohung.<br />

Berufseinstieg<br />

Berufseinsteiger haben die volle Lehrverpflichtung<br />

von 24 Wochenstunden, in denen sie eigenverantwortlich<br />

eigene Klassen unterrichten – nicht die des<br />

Mentors. Daneben müssen sie hospitieren (wann,<br />

frage ich mich) und außerhalb der Unterrichtszeit<br />

Induktionslehrveranstaltungen an einer Pädagogischen<br />

Hochschule oder Universität besuchen. Da<br />

der Junglehrer keinerlei Einfluss darauf hat, wann<br />

diese Lehrveranstaltungen angeboten werden, ein<br />

Nicht-Absolvieren derselben aber den erfolgreichen<br />

Abschluss der Induktionsphase und damit eine Weiterbeschäftigung<br />

verunmöglichen, ist diese Regelung<br />

mehr als absurd und eine besondere Zumutung.<br />

Betreut wird der Junglehrer von einem Mentor. Um<br />

diese Funktion ausüben zu „dürfen“, ist die Absolvierung<br />

eines 90 ECTS-Credits umfassenden Lehrgangs<br />

erforderlich. Das entspricht drei Semestern Vollstudium.<br />

Dafür betreut ein Mentor dann bis zu drei<br />

Junglehrer gleichzeitig, was mit einer Einrechnung<br />

von einer Stunde in die Unterrichtsverpflichtung und<br />

einer Zulage von 90 (eine), 120 (zwei) bzw. 150 Euro<br />

(drei betreute Personen) brutto monatlich abgegolten<br />

wird.<br />

Da der Dienstgeber weiß, dass er unter diesen Bedingungen<br />

keine Mentoren finden wird, dürfen bis zum<br />

Schuljahr 2029/2030 auch derzeitige Betreuungslehrer<br />

im Schul- oder Unterrichtspraktikum als Mentoren<br />

eingesetzt werden.<br />

Direktoren und Administratoren<br />

Aufgrund des Drucks der <strong>Gewerkschaft</strong> sollen die<br />

Administratoren nun doch nicht abgeschafft werden.<br />

Administratoren sollen in Zukunft auch automatisch<br />

Direktorstellvertreter sein.<br />

Direktoren müssen, wenn es nach diesem Entwurf<br />

geht, immer dann an der Schule anwesend sein,<br />

wenn Unterricht stattfindet, also in unserem Bereich<br />

elf bis zwölf Stunden pro Tag bzw. etwa sechzig<br />

Stunden in der Woche. Wenn der Dienstgeber nicht<br />

von sich aus aktiv wird, verliert der Direktor nach fünf<br />

Jahren automatisch seine Funktion.<br />

Das Zulagensystem für Direktoren und Administratoren<br />

ist ganz anders gestaltet als bisher. Die Zulagen<br />

entsprechen auf den ersten Blick in der Höhe in etwa<br />

den derzeitigen. Im neuen System stellt sich aber<br />

folgender Effekt ein: Ein Lehrer, der Gegenstände<br />

der Lehrverpflichtungsgruppen I und II nur in der<br />

Oberstufe unterrichtet (z. B. an einem ORG), kann<br />

einige hundert Euro an Fächerzulage beziehen.<br />

Wenn er Direktor oder Administrator wird, unterrichtet<br />

er nichts oder weniger als bisher. Das bedeutet<br />

natürlich auch, dass er keine oder deutlich weniger<br />

Fächerzulage erhält. Dieser finanzielle Verlust kann<br />

die Höhe der Zulage überschreiten, oder anders<br />

ausgedrückt: Der Direktor oder Administrator verdient<br />

weniger als der „normale“ Lehrer in seiner<br />

Gehaltsstufe.<br />

Ferien<br />

Derzeit dürfen sich Lehrer, soweit nicht besondere<br />

Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung<br />

von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während<br />

der Hauptferien vom Ort ihrer Lehrtätigkeit<br />

entfernen. In Zukunft hat der Lehrer „Anspruch<br />

auf einen Urlaub während der Hauptferien, der<br />

frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden<br />

Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor<br />

Beginn des folgenden Schuljahres endet.“ Wenn<br />

man an die oben erwähnten „Lernkurse im Sommer“<br />

denkt, weiß man auch, warum.<br />

Wenn ich mir außerdem vor Augen halte, dass<br />

zukünftig Einsprüche gegen die Nicht-Berechtigung<br />

zum Aufsteigen u. U. vor einem Bundesverwaltungsgericht<br />

abgehandelt werden und dieses Verfahren<br />

die gesamten Sommerferien in Anspruch nimmt,<br />

werden die „Schlussgeschäfte“ eventuell erst mit<br />

Beginn des neuen Unterrichtsjahres abgewickelt<br />

sein …<br />

„Qualitätsoffensive“<br />

Lehrer können auch zur Erteilung des Unterrichtes in<br />

Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für<br />

die sie nicht lehrbefähigt sind. Weiters kann jeder<br />

Lehrer, unabhängig von seiner spezifischen Ausbildung,<br />

an jeder beliebigen Schulart in jedem<br />

beliebigen Ausmaß auch gegen seinen Willen eingesetzt<br />

werden. Nur bei Dienstzuteilung, also gänzlichem<br />

Einsatz in einer anderen Schulart, bleiben die<br />

Beschränkungen aufrecht, die derzeit für Dienstzuteilungen<br />

gelten (kein Einsatz gegen den Willen des<br />

Lehrers länger als drei Monate).<br />

Lehrer mit dem neuen vierjährigen Bachelorstudium<br />

erfüllen in Zukunft die Anstellungserfordernisse für<br />

alle Schularten, also auch für die <strong>AHS</strong>-Langform<br />

(Unter- und Oberstufe), wo derzeit in der Regel<br />

nur Personen mit einer fast doppelt so langen Ausbildung<br />

(mit einem durchschnittlich sechsjährigen<br />

Universitätsstudium mit Magisterabschluss und einem<br />

einjährigen Unterrichtspraktikum) unterrichten dürfen.<br />

An der <strong>AHS</strong> erfüllen zukünftig auch Absolventen<br />

der derzeitigen dreijährigen Hauptschullehrerausbildung<br />

an den Pädagogischen Hochschulen die<br />

Anstellungserfordernisse.<br />

Es gibt allerdings eine Bestimmung, die besagt, dass<br />

allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände in der<br />

Oberstufe nur von masterwertig ausgebildeten Per-<br />

top thema<br />

7


top thema<br />

Vergleich Vollbeschäftigung alt – Teilzeit neu Vergleich MDL alt – Vollbeschäftigung neu<br />

Verlust in € Verlust in % Verlust in € Verlust in %<br />

bis 40 -117.502,34 -15,91 -99.537,59 -12,19<br />

bis 65 -545.373,58 -22,49 -496.740,61 -18,62<br />

bis 45 Dj -611.632,43 -23,06 -560.324,58 -19,20<br />

sonen unterrichtet werden dürfen. Auf den ersten<br />

Blick ist das besonders skurril. Personen mit einem<br />

Bachelorabschluss dürfen zwar in einer HAK, HTL,<br />

in einem ORG etc. angestellt werden. Unterrichten<br />

dürfen sie dort allerdings nicht. Auf den zweiten Blick<br />

erkennt man, dass das BMUKK so die Personalbewirtschaftung<br />

an der NMS lösen möchte: Bachelor<br />

werden an Schulen der Oberstufe eingestellt und in<br />

der NMS eingesetzt.<br />

Finanzielle Auswirkungen<br />

Ein seriöser Vergleich zwischen Alt- und Neusystem<br />

ist selbstverständlich nur möglich, wenn Einkommen<br />

und Arbeitszeit in der Betrachtung berücksichtigt<br />

werden. Damit eröffnen sich zwei Möglichkeiten:<br />

• ein Vergleich des Einkommens zwischen einer Vollbeschäftigung<br />

im Altsystem mit einer Teilbeschäftigung<br />

im neuen, das exakt einer Vollbeschäftigung<br />

im Altsystem entspricht, oder<br />

• ein Vergleich einer Vollbeschäftigung im Neusystem<br />

mit einer Vollbeschäftigung im Altsystem inkl.<br />

einer Abgeltung für Dauermehrdienstleistungen<br />

(MDL), wie sie im Altsystem bei der Unterrichtserteilung<br />

anfallen, die einer Vollbeschäftigung im<br />

Neusystem entspricht.<br />

Als Beispiel wähle ich eine Person mit zwei Fächern<br />

der Lehrverpflichtungsgruppe III, also jemanden wie<br />

mich, und gehe von „nur“ 22 Unterrichtsstunden pro<br />

Woche aus. Die Physik-Chemie-Lehrerin unterrichtet<br />

je zur Hälfte in Unter- und Oberstufe, ist Kustodin und<br />

Lernbegleiterin. (siehe Tabelle oben)<br />

Auch bei Anwendung der Barwertmethode mit dem<br />

vom Dienstgeber verwendeten, völlig skurrilen Prozentsatz<br />

(4 %) ändert sich nichts am grundsätzlichen<br />

Bild. So läge etwa der prozentuelle Verlust beim<br />

ersten Vergleich dann bis 65 bei 20,25 % bzw. bei<br />

45 Dienstjahren bei 20,58 %. Es sei aber ausdrücklich<br />

betont, dass die <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> einen Prozentsatz<br />

von 4 % bei der Barwertmethode als viel zu hoch<br />

entschieden zurückweist.<br />

Würde die Kollegin nur in der Unterstufe unterrichten,<br />

erhöhte sich ihr Verlust auf 602.973,58 (65) /<br />

673.346,72 (45 Dj) Euro beim ersten Vergleich bzw.<br />

auf 563.268,61 (65) / 631.604,58 (45 Dj) beim zweiten.<br />

Stimmen der Politik<br />

Und wie beurteilt – zumindest in Zeiten des Wahlkampfes<br />

– die Politik diesen Irrsinn?<br />

„An den Grundpfeilern des Entwurfs wird sich nichts<br />

ändern.“ (BM Heinisch-Hosek, SPÖ, Tiroler Tageszeitung<br />

Online am 14. August 2013)<br />

„Ronald Reagan und Margaret Thatcher waren<br />

erfolgreich, weil sie Erwartungshaltungen gebrochen<br />

haben. Die Erwartungshaltung der Bevölkerung ist,<br />

dass nichts passiert, wenn die <strong>Gewerkschaft</strong> nein<br />

sagt.“ (BM Dr. Reinhold Mitterlehner, ÖVP, Kurier Online<br />

am 24. August 2013)<br />

„Beim Lehrerdienstrecht will Glawischnig [Anm.: Mag.<br />

Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Bundessprecherin der<br />

Grünen] eine Reform auch ohne Zustimmung der<br />

<strong>Gewerkschaft</strong>, weil sie glaubt, dass es nicht alle Lehrerinnen<br />

und Lehrer so sehen wie ihre <strong>Gewerkschaft</strong>.“<br />

(Ö1 Mittagsjournal am 23. August 2013)<br />

„Kanzler und Vizekanzler sollen jetzt Mut zeigen und<br />

ein neues, modernes Lehrerdienstrecht ohne Zustimmung<br />

der Lehrergewerkschaft beschließen. Das Team<br />

Stronach ist zur Unterstützung bereit.“ (NR-Abg. Ing.<br />

Robert Lugar, Klubobmann des Team Stronach, Presseaussendung<br />

vom 22. Juli 2013)<br />

„Faymann und Spindelegger spielen hier auf Zeit.<br />

Das BZÖ verlangt hingegen die Umsetzung noch vor<br />

der Nationalratswahl, denn als gelernter Österreicher<br />

weiß jeder, dass das, was SPÖ und besonders die ÖVP<br />

vor Wahlen versprechen, nur in den allerseltensten<br />

Fällen auch Realität wird.“ (NR-Abg. Ursula Haubner,<br />

Bildungssprecherin des BZÖ, Presseaussendung vom<br />

13. August 2013)<br />

„Da Faymann und Spindelegger nicht in der Lage sind<br />

die drängenden Probleme im Bildungssektor zu lösen,<br />

könnte dass Volk über folgende Fragen abstimmen:<br />

[…] Sollen Lehrer zur Gratisnachhilfe am Nachmittag<br />

verpflichtet werden?“ (Orthographie unverändert<br />

übernommen; NR-Abg. Herbert Kickl, Generalsekretär<br />

der FPÖ, Presseaussendung vom 23. August 2013)<br />

Ich finde das alles nicht zum Hallelujah-Singen<br />

(© BM Heinisch-Hosek), sondern viel eher zum Aus-der-<br />

Haut-Fahren! Aber vielleicht sitzen ja in einer neuen<br />

Regierung andere Personen, denen Schulqualität und<br />

Sozialpartnerschaft endlich wieder ein Anliegen sind.<br />

<br />

n<br />

8<br />

8


im fokus<br />

Mag. Verena Hofer<br />

Pressereferentin der<br />

<strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />

verena.hofer@goed.at<br />

Foto: Tommy Seiter<br />

Filmwettbewerb<br />

„gymn@sium4u“<br />

Foto: Stockbyte<br />

Um das Gymnasium aus der<br />

Sicht der Schülerinnen und<br />

Schüler zu beleuchten, wurde<br />

im Jänner von der <strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />

der Wettbewerb<br />

„gymn@sium4u“ ausgeschrieben.<br />

Schülerinnen und Schüler<br />

aller Gymnasien Österreichs<br />

waren aufgerufen, ein Kurzvideo<br />

zum Thema Gymnasium<br />

mit all seinen Formen und<br />

Sonderformen als Dokumentation,<br />

Zeichentrick, Animation<br />

o. ä. einzusenden.<br />

Eingereicht wurden 37 Beiträge,<br />

welche die intensive Beschäftigung<br />

der Schülerinnen und Schüler<br />

mit dem Gymnasium eindrucksvoll<br />

unter Beweis stellten. Am Filmwettbewerb<br />

beteiligt haben sich folgende<br />

Schulen:<br />

Bernoulligymnasium Bernoullistraße 3 Wien<br />

BG Rechte Kremszeile Rechte Kremszeile 54 Krems<br />

BG/BRG Baden Biondekgasse 6 Baden<br />

BG/BRG Leibnitz Wagnastraße 6 Leibnitz<br />

BG/BRG Leoben 1- Das „Alte“ Moserhofstraße 5 Leoben<br />

Gymnasium<br />

BG/BRG Perchtoldsdorf Roseggergasse 2-4 Perchtoldsdorf<br />

BG/BRG Pichelmayergasse Pichelmayergasse 1 Wien<br />

BG/BRG Stainach Gymnasiumgasse 302 Stainach<br />

BG/BRG Waidhofen/Thaya Gymnasiumstraße 1 Waidhofen/<br />

Thaya<br />

BORG Bad Leonfelden Hagauerstraße 17 Bad Leonfelden<br />

BORG Birkfeld Birkengasse 1 Birkfeld<br />

BORG Güssing Schulstraße 17 Güssing<br />

BRG Bad Vöslau-Gainfarn Petzgasse 36 Bad Vöslau<br />

BRG Imst Meranerstraße 13 Imst<br />

BRG/BORG Telfs Weißenbachgasse 37 Telfs<br />

Europagymnasium Klagenfurt Völkermarkter Ring 27 Klagenfurt<br />

Europagymnasium Linz-Auhof Aubrunnerweg 4 Linz<br />

GRG17 Geblergasse 56 Wien<br />

Gymnasium Groß Enzersdof Freiherr von<br />

Groß Enzersdorf<br />

Smola Straße 3<br />

Gymnasium Kenyongasse Mater Kenyongasse 4-12 Wien<br />

Salvatoris<br />

Gymnasium Korneuburg Liese Prokop-Straße 1 Korneuburg<br />

Musikgymnasium Dreihackengasse Dreihackengasse 11 Graz<br />

Piaristengymnasium Krems Piaristengasse 2 Krems<br />

Privatgymnasium der Herz-Jesu- Schönleitenstraße 1 Salzburg<br />

Missionare Salzburg-Liefering<br />

Stiftsgymnasium der Benediktiner Gymnasiumweg 5 St. Paul<br />

St. Paul/i.Lav.<br />

Stiftsgymnasium Seitenstetten Am Klosterberg 1 Seitenstetten<br />

9


Den ersten Preis gewannen Schülerinnen und Schüler aus dem Lavanttal. V.l.n.r.:<br />

Jantscher, Salzmann, Freisitzer, SchülerInnen der 6a, Petutschnig, Idl, Trattner<br />

V.l.n.r.: Freisitzer, Petutschnig, Trattner, Schülerinnen und<br />

Schüler, Idl, Jantscher, Salzmann<br />

Die Jury (Mag. Markus Riebe, Fachinspektor für Bildnerische<br />

Erziehung und Werkerziehung in Oberösterreich;<br />

Dr. Christoph Kotanko, Oberösterreichische Nachrichten;<br />

Mag. Verena Hofer, Pressereferentin der <strong>AHS</strong>-<br />

<strong>Gewerkschaft</strong>; Mag. Eva Teimel, Landesvorsitzende<br />

der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> NÖ) bewertete die eingereichten<br />

Beiträge nach den Kriterien Originalität, Gestaltung,<br />

technische Umsetzung und emotionale Wirkung.<br />

Nicht in die engere Wertung kamen Beiträge, die reine<br />

Schulpräsentationen eines bestimmten Schulstandortes<br />

darstellten.<br />

Ein herzliches Dankeschön gebührt der Österreichische<br />

Beamten Versicherung (ÖBV), welche die <strong>AHS</strong><br />

<strong>Gewerkschaft</strong> bei der Förderung junger Talente durch<br />

das Sponsern der Preisgelder (700 € für den 1. Platz,<br />

500 € für den 2. Platz, 300 € für den 3. Platz und 200 €<br />

für den Sonderpreis) und auch der Buffets im Rahmen<br />

der Preisverleihungen an den Schulstandorten tatkräftig<br />

unterstützte!<br />

Die Siegerbeiträge<br />

Unter den zahlreichen tollen, mit viel Arbeitsaufwand<br />

und Kreativität gestalteten Beiträge wurden folgende<br />

Filme prämiert:<br />

1. Preis: Stiftsgymnasium St. Paul im Lavanttal, Klasse<br />

6A (betreut von Prof. Roza Maria Salzmann) Link:<br />

http://www.youtube.com/watch?v=aIQXPZeTMPA<br />

2. Preis: BRG Imst, Mediengruppe (betreut von Prof.<br />

Clemens Schmid)<br />

Link: http://www.youtube.com/watch?v=rr2Nzktuy<br />

QM&feature=youtu.be<br />

3. Preis: Europagymnasium Linz Auhof, Klasse 8F<br />

(betreut von Prof. Franz Weißhäupl)<br />

Link: https://www.youtube.com/watch?v=lvHchJT<br />

Oq7c&feature=youtube_gdata_player<br />

Sonderpreis: BG Großenzersdorf, drei 4. Klassen<br />

(betreut von Prof. Johannes Maier)<br />

Link: http://www.youtube.com/watch?v=luBBMFKEEz<br />

4&feature=youtu.be<br />

Der Siegerpreis bestach durch die Idee, in der Retrospektive<br />

bei einem 15-jährigen Maturatreffen auf<br />

die Vorzüge des Gymnasiums zu blicken. Der zweitplatzierte<br />

Film, „The Bomb“, überzeugte mit einer vor<br />

allem technisch hervorragenden Umsetzung eines<br />

Bücherwurms, der sich durch die Schule frisst. Die<br />

Schülerinnen und Schüler des Europagymnasiums<br />

Auhof stellten in ihrem Film „Tr@uma“ mit einer Animation<br />

von Playmobilfiguren die unterschiedlichen<br />

Fächer des Gymnasiums dar.<br />

Ein Sonderpreis ging an drei 4. Klassen des BG<br />

Großenzersdorf: Gemeinsam mit ihrem Lehrer Mag.<br />

10 gymnasium


Schüler aus Imst erreichten Platz zwei<br />

1. R. v.l.n.r.: Klotz, Schüler der Mediengruppe, Direktor Digruber<br />

2. R. v.l.n.r.: Hofer, Schmid, Schüler der Mediengruppe<br />

V.l.n.r.: Schüler der Mediengruppe, Klotz, Hofer<br />

Johannes Maier wurde für den Filmbeitrag „BIG E<br />

Style“ die Schule auf den Kopf gestellt, um den schulischen<br />

Alltag im Gangnam Style darzustellen. Der<br />

Beitrag entsprach nur teilweise den Teilnahmekriterien,<br />

da die Musik nicht von den Schülerinnen und<br />

Schülern stammte, jedoch überragte dieser Beitrag<br />

an Originalität, Kreativität, Witz und Umsetzung die<br />

anderen Einsendungen, sodass die Jury sich dazu<br />

entschloss, einen Sonderpreis zu vergeben.<br />

Preisverleihung in St. Paul/Lavanttal<br />

Die Preisverleihung fand am 28. Juni 2013 im Konvikt<br />

des Stiftsgymnasiums St. Paul statt. Direktor Mag.<br />

Dr. Pater Thomas Petutschnig und der Klassenvorstand<br />

Mag. Dr. Rudolf Freisitzer dankten Mag. Roza<br />

Salzmann und ihren Schülerinnen und Schülern der<br />

Klasse 6A für die Initiative und den Einsatz, mit dem<br />

sie das Projekt erarbeitet hatten. Technisch aufwändig<br />

erstellten die Schülerinnen und Schüler einen<br />

vor allem emotional tiefgreifenden Film, der als<br />

Handlung ein Klassentreffen mit Rückschau auf die<br />

gemeinsame Gymnasialzeit hatte.<br />

Die Preise, ein Pokal und ein Sparbuch im Wert von<br />

700 €, wurden den Schülerinnen und Schülern vom<br />

ÖBV-Landesdirektor Leopold Idl (Landesdirektor der<br />

ÖBV), Andreas Trattner und Mag. Manfred Jantscher<br />

(Vorsitzender der Landesleitung <strong>AHS</strong> Kärnten) übergeben.<br />

Preisverleihung in Imst<br />

Am 4. Juli wurde im Rahmen des traditionellen Schulfestes<br />

des Imster Gymnasiums noch einmal der prämierte<br />

Film „The Bomb“, erstellt von der Mediengruppe<br />

unter Leitung von Prof. Clemens Schmid, gezeigt.<br />

Mit professioneller Filmausrüstung hatten die Schüler<br />

einen technisch anspruchsvollen Animationsfilm<br />

gestaltet. Der Plot des Filmes:<br />

Ein Finsterling baut eine Bombe, die dann in einem<br />

Paket an der Schule abgegeben wird. Dieses Paket<br />

öffnet sich, die Bombe schwebt durchs Schulhaus<br />

und vernichtet Wissen in jeder Form. In unersättlicher<br />

Gier frisst sie Bücher von den Schülertischen, aus<br />

den Bibliothek-Regalen oder attackiert Schultaschen.<br />

Schließlich aber platzt diese Bombe und das Wissen<br />

ist wieder frei. Dieses Wissen, die Allgemeinbildung,<br />

bleibt somit im Gymnasium.<br />

Die Pressereferentin der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Mag.<br />

Verena Hofer, gratulierte den Schülerinnen und Schülern<br />

namens der Bundesleitung und übergab den<br />

glücklichen Preisträgern einen Pokal. Harald Klotz,<br />

regionaler Vertriebsleiter der ÖBV, überreichte den<br />

Geldpreis, ein Sparbuch über 500 Euro.<br />

11


Preisverleihung in Linz<br />

Mag. Franz Andexlinger gratulierte den Schülerinnen<br />

und Schülern im Namen der Bundesleitung und<br />

überreichte gemeinsam mit dem Akad. Vers. Kfm.<br />

Manfred Steinberger, dem Leiter für Marketing und<br />

Vertrieb der ÖBV, am 14. Juni im Beisein des Direktors<br />

Mag. Gottfried Jachs den Preis: einen Pokal und<br />

ein Sparbuch über 300 Euro. Sowohl bei den Schülern<br />

als auch beim betreuenden Lehrer Mag. Franz<br />

Weißhäupl war die Freude groß.<br />

Auf den Filmpreis aufmerksam geworden war Mag.<br />

Weißhäupl durch das Plakat der <strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong>.<br />

Für die Playmobil-Animation wurden sämtliche Spielzeug-Bestände<br />

der Schülerinnen und Schüler zusammengetragen.<br />

Die Gestaltung des Films erfolgte in<br />

Gruppen und stellte die Talente-Vielfalt am Europagymnasium<br />

zur Schau. Als besonderes Highlight<br />

erwies sich die gemeinsame Nachvertonung, bei<br />

der Prof. Weißhäupl dem Löwen seine Stimme leihen<br />

musste.<br />

Preisverleihung in GroSSenzersdorf<br />

Am 26. Juni 2013 fand im Rahmen des Sportfestes der<br />

Schule die Preisverleihung des Sonderpreises an das<br />

BG/BRG Groß-Enzersdorf statt. Gemeinsam mit dem<br />

regionalen Vertriebsleiter der ÖBV, Jürgen Kiegler,<br />

übergab die Vorsitzende der Landesleitung NÖ, Mag.<br />

Eva Teimel, im Beisein von Direktor Mag. Manfred<br />

Windisch den Pokal und das Preisgeld von 200 € an<br />

Schülerinnen und Schüler der beteiligten 4. Klassen,<br />

die den choreografisch besonders anspruchsvollen<br />

und besonders witzig umgesetzten Beitrag<br />

„BIG E Style“ (basierend auf dem Lied „Gangnam<br />

Style“ von Psy) vorwiegend außerhalb der Unterrichtszeit<br />

erstellt haben. Ein besonderer Dank gilt Mag.<br />

Johannes Maier, der für die Idee und Durchführung<br />

verantwortlich zeichnete. Stellvertretend für ihn nahm<br />

Mag. Denise Rosenkranz das Sparbuch entgegen. An<br />

einem weiteren Tanz-Film-Projekt werde bereits gearbeitet.<br />

Die Schule hat schon mehrere fächerübergreifende<br />

Filmprojekte hinter sich, von denen ein Projekt<br />

auch im MUMOK präsentiert wurde. <br />

n<br />

Platz drei für die Linzer Schülerinnen und Schüler<br />

V.l.n.r.: Steinberger, Andexlinger, Schülerinnen und Schüler der<br />

Preisträger-Klasse, Jachs (4.v.re), Klassenvorstand (2.v.re)<br />

V.l.n.r.: Andexlinger, Moser (Klassensprecherin), Teinberger,<br />

Weißhäupl, Jachs<br />

Der Sonderpreis ging nach Großenzersdorf<br />

V.l.n.r.: Kiegler, Windisch, Teimel, Rosenkranz, Schülerinnen<br />

und Schüler der 4. Klassen<br />

12 gymnasium


im fokus<br />

Mag. Eva Teimel,<br />

Vorsitzende der Landesleitung<br />

Niederösterreich<br />

eva.teimel@goed.at<br />

Foto: iStock<br />

The American way<br />

of education<br />

Über die Folgen der US-amerikanischen Testeritis.<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen<br />

Personen männlichen und<br />

weiblichen Geschlechts.<br />

„Lieber Gott, ich bitte dich, mach ein gutes Kind aus mich.“ – So beginnen an einer<br />

katholischen Privatschule in Waco/Texas die Deutsch-Stunden. Nein, Sie haben sich<br />

nicht verhört bzw. verlesen – ich habe es auch erst nach der zweiten miterlebten<br />

Deutsch-Stunde geglaubt. Auch der weitere Unterricht war von ähnlicher „Qualität“:<br />

Die Lehrerin, des Deutschen nur wenig mächtig, sprach fast ausschließlich Englisch mit<br />

ihren Schülern 1 . Diese waren nach einem Lernjahr Deutsch kaum imstande, sich auf<br />

Deutsch vorzustellen oder mit mir zu kommunizieren, konnten aber (stupide auswendig<br />

gelernt) das Lied der Lorelei aufsagen. Dabei wären die Rahmenbedingungen<br />

für das Erlernen von Deutsch ideal: 10 Schüler pro Gruppe, 5 Wochenstunden pro<br />

Jahrgang und hinsichtlich Lehrplan alle Freiheiten.<br />

13


Foto: iStock<br />

Ein kurzer Blick auf das US-amerikanische Schulsystem<br />

macht die Unterschiede deutlich.<br />

Das amerikanische System<br />

Der wohl augenscheinlichste ist, dass es in den USA im<br />

Gegensatz zum österreichischen Schulsystem, wo mehr<br />

oder weniger ein strikter Fächerkanon vorgegeben ist,<br />

ein Kurssystem mit einem breiten Fächerangebot von<br />

traditionellen Fächern bis hin zu Fotokursen und einer<br />

Ausbildung für den Führerschein gibt. Mit letzterem<br />

Vorschlag ließ vor kurzem auch ein heimischer SPÖ-<br />

Politiker aufhorchen. 2 Durch dieses breite Angebot<br />

decken die US-amerikanischen Schulen die verschiedenen<br />

Interessen und (intellektuellen) Fähigkeiten der<br />

Schüler ab, was bei einem gänzlich undifferenzierten<br />

Schulwesen zu einer zu hinterfragenden inneren Differenzierung<br />

führt. Die große Keule der Selektion kommt<br />

dann mit dem Zugang zu den Colleges und Universitäten<br />

in Form von rigorosen Zulassungstests und enormen<br />

Studiengebühren. Waren bis zu diesem Zeitpunkt<br />

öffentliche Schulen gratis, sind nun je nach Qualität<br />

der Universität hohe Gebühren zu zahlen: Pro Semester<br />

werden mindestens vierstellige Beträge fällig, die bei<br />

Privatuniversitäten noch darüber liegen können. 3<br />

Ein weiterer interessanter Unterschied ist die Rolle,<br />

welche Evaluation im amerikanischen Bildungssystem<br />

spielt. Diese hat in den USA schon eine längere Tradition<br />

und ist erst kürzlich in diesem Ausmaß auf Europa<br />

übergeschwappt. 4 Fragwürdig ist nur, wie und mit<br />

welchen Konsequenzen in den USA evaluiert wird.<br />

Nehmen wir als Beispiel das so genannte „Head start“-<br />

Programm: „Head Start is a federal program that promotes<br />

the school readiness of children ages birth to 5<br />

from low-income families by enhancing their cognitive,<br />

social and emotional development.“ 5 Dieses<br />

Programm läuft bereits seit 1965 und hat laut Website<br />

bereits mehr als 30 Millionen Kindern zu einem guten<br />

Schulstart verholfen. Damals in den 60er Jahren von<br />

Präsident Kennedy angedacht und von seinem Nachfolger<br />

Johnson implementiert, sollte das Programm das<br />

Bildungspotential der ärmeren Bevölkerung aufdecken<br />

und fördern. Doch war dieses erste große Bildungsprojekt<br />

der USA durch politische Vorgaben bestimmt und<br />

diente ausschließlich zur Rechtfertigung eines politischen<br />

Ziels. 6 Dementsprechend positiv fiel die Evaluation<br />

aus, auch wenn zu Beginn keine qualitativ hochwertigen<br />

Lehrer in diesem 8-wöchigen Kurs in den Ferien<br />

vor Schul eintritt eingesetzt wurden. Tatsächlich war<br />

nämlich dem Projekt nur bescheidener Erfolg beschert,<br />

da der Vorsprung gegen Ende des ersten Schuljahres<br />

bei sozial benachteiligten Familien wieder weg war.<br />

Etwas anders lief und läuft nach wie vor das Perry<br />

Preschool Project, das mit demselben Hintergedanken,<br />

nämlich sozial benachteiligte Kinder mit Hilfe von vorschulischer<br />

Erziehung zu fördern, begonnen wurde – es<br />

basiert aber nicht auf staatlichem, sondern privatem<br />

Engagement von Elterninitiativen. Kinder (mittlerweile<br />

nicht nur mehr aus sozial benachteiligten Familien) werden<br />

über zwei Jahre von qualitativ hochwertigem und<br />

bestens geschultem Personal betreut und vorbereitet.<br />

Der Erfolg dieses Projektes in der Langzeitstudie kann<br />

sich sehen lassen. 7<br />

Evaluation um jeden Preis?<br />

Dass weiteren Präsidenten die Bildung am Herzen lag,<br />

zeigt sich auch in der Initiative von Ronald Reagan,<br />

„A Nation at Risk“ 8 . 1983 aufgrund der schlechten<br />

Schulergebnisse eingeführt, versuchte das Programm<br />

die Qualität des Lehrens und Lernens zu verbessen, um<br />

amerikanische Schüler international wettbewerbsfähig<br />

zu machen. Klar wird festgestellt: „The educational<br />

foundations of our society are presently being eroded<br />

by a rising tide of mediocrity that threatens our very<br />

future as a nation and a people. What was unimagi-<br />

14 gymnasium


nable a generation ago has begun to occur – others<br />

are matching and surpassing our educational attainments.“<br />

9 Ein hehres Ziel. Was aber davon geblieben ist,<br />

zeigt, dass diese Initiative auf der offiziellen Website des<br />

amerikanischen Bildungsministeriums (US Department<br />

of Education) gar nicht mehr aufzurufen ist. Das von<br />

Präsident Bush 2001 initiierte und von Obama weitergeführte<br />

Gesetz „No child left behind“ 10 schlägt in<br />

eine ähnliche Kerbe: Es ist ein Gesetz, das die Qualität<br />

der öffentlichen Schulen durch Zuteilung von mehr<br />

Budgetmitteln, durch die Einführung standardisierter<br />

Tests und Autonomie der einzelnen Schulen fördern<br />

soll. Darüber hinaus soll es die Eigenverantwortung der<br />

Eltern gegenüber Bildung erhöhen. Tatsache ist, dass<br />

das Gesetz auch die Bereitstellung von Schülerlisten<br />

für die militärische Rekrutierung erleichtert. 11 Kritiker<br />

behaupten auch, dass viel Geld gar nicht an den<br />

öffentlichen Schulen angekommen ist, sondern an neu<br />

gegründete Privatschulen floss, und sie bezweifeln die<br />

Qualität der Testverfahren zur Evaluation. Letzterer Kritikpunkt<br />

ist ein nicht allzu weit hergeholter, zumal zunehmend<br />

kommerzielle Anbieter in die Schulen und zu den<br />

Testungen drängen. Und über die Fragwürdigkeit und<br />

Aussagekraft von per Computer natürlich relativ schnell<br />

auswertbaren Multiple-Choice-Tests braucht man hier<br />

wohl kein Wort zu verlieren.<br />

Seit rund 40 Jahren gibt es also in den USA diverse<br />

Initiativen und daraus resultierende Evaluationen im<br />

Bildungsbereich. Trotz minimaler Verbesserungen liegen<br />

die USA im internationalen Vergleich nach wie vor<br />

deutlich unter dem Durchschnitt und die Kluft zwischen<br />

den sozialen Schichten hat sich in all den Jahren nicht<br />

verringert. „Immerhin wurden in den vier Jahrzehnten<br />

die Bildungsausgaben stark erhöht, die Lehrerbildung<br />

ist in den meisten Bundesstaaten von vier auf fünf<br />

Jahre erhöht worden, die Bildungs- und Unterrichtsforschung<br />

wurden intensiviert […] und es werden nach<br />

einer Schätzung von Bracey (2005) jährlich zwei bis drei<br />

Milliarden Dollar für Tests ausgegeben, abgesehen von<br />

den indirekten Kosten, die durch diese sanktionsbewehrten<br />

Tests verursacht werden.“ 12 Das rechtfertigt<br />

keineswegs den minimalen positiven Zuwachs, den<br />

man aufgrund des langjährigen Vorsprungs an evaluationsgetriebener<br />

Bildungspolitik erwarten könnte.<br />

Was haben nun diese Initiativen und deren Evaluation<br />

gebracht? Was ist falsch dabei gelaufen?<br />

Fatale Sanktionen<br />

In den USA gibt es vor allem eine Evaluation mit Sanktionsmaßnahmen:<br />

Schneidet bei den Testungen eine<br />

Schule über mehrere Jahre hindurch schlecht ab,<br />

bekommt sie weniger Geld. Bekommt sie weniger Geld<br />

zur Verfügung gestellt, kann sie sich keine guten Lehrer<br />

mehr leisten und damit beißt sich die Katze in den<br />

Schwanz. Aus so einer Brennpunktschule wird vermutlich<br />

nie etwas werden. Es stellt sich die Frage, inwieweit<br />

sich durch solche Sanktionen Schulleiter zwingen lassen,<br />

administrative Aufgaben zu straffen, inwieweit die<br />

Lehrer sich zwingen lassen, besser zu unterrichten – und<br />

schließlich, inwieweit die Schüler sich zwingen lassen,<br />

mehr zu lernen? Kontrolle durch Sanktionen führt zu<br />

vielen Skurrilitäten bei standardisierten Tests: Schlechte<br />

Schüler werden von der Testung bzw. überhaupt von<br />

der Schule ausgeschlossen, alle Ressourcen werden<br />

für die abzuprüfenden Fächer verwendet (teaching<br />

to the test) und ebenso werden Schulabbrecher aus<br />

der Statistik entfernt. 13 Etwas bessere Testergebnisse<br />

ergeben sich durch die Anpassung an die Testformate,<br />

was Lind 14 treffend mit dem Begriff „Testschlauheit“<br />

bezeichnet. Ändern sich die Testformate, bedarf es<br />

wieder einiger Zeit der Anpassung. Die Evaluation mit<br />

Sanktionsmaßnahmen hat auch Folgen für die Lehrer.<br />

Wird die Arbeit durch standardisierte Tests kontrolliert<br />

und sanktioniert, wird die Arbeit des einzelnen Lehrers<br />

behindert und eingeschränkt; nicht selten kommt es zu<br />

Frustrationen, weil die viel gepriesene pädagogische<br />

Freiheit eingeschränkt wird. Gute und hochqualifizierte<br />

Lehrer tendieren oft dazu, deswegen den Schulbetrieb<br />

zu verlassen – eine Entwicklung, die auch in Österreich<br />

Realität werden könnte oder teilweise schon geworden<br />

ist. „Oft genügt ein Blick über den Atlantik, um<br />

zu wissen, welche Trends in der nächsten Zeit bei uns<br />

angesagt sind und, leider auch, welche Fehler.“ 15<br />

„Angesichts dieser jahrzehntelangen negativen Erfahrungen<br />

in den USA ist es nicht verständlich, warum<br />

wir uns nun ausgerechnet vom flächendeckenden<br />

Einsatz von Vergleichstests eine Verbesserung unseres<br />

Schulsys tems erwarten. Es ist wäre erfolgversprechender,<br />

die Lehrerbildung und die Unterrichtsmethoden zu<br />

verbessern.“ 16 <br />

n<br />

2 http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2593156/, Zugriff am 6. August 2013<br />

3 http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/2181502/, Zugriff am<br />

6. August 2013<br />

4 LIND Georg, Amerika als Vorbild? Erwünschte und unerwünschte Folgen<br />

aus Evaluationen, erschienen in: Bohl, T. & Kiper, H., Hrsg. (2009). Lernen<br />

aus Evaluationsergebnissen – Verbesserungen planen und implementieren,<br />

S. 78-97. Bad Heilbrunn: Klinkhardt (publizierte Kurzfassung mit neuer Seitenzählung),<br />

S. 2<br />

5 http://www.acf.hhs.gov/programs/ohs/, Zugriff am 5. August 2013<br />

6 LIND, S. 6<br />

7 http://evidencebasedprograms.org/1366-2/65-2, Zugriff am 5. August<br />

2013<br />

8 http://de.scribd.com/doc/49151492/A-Nation-at-Risk, Zugriff am<br />

6. August 2013<br />

9 A Nation at Risk, A report by the National Commission on Excellence in<br />

Education, April 26, 1983, S. 5<br />

10 http://en.wikipedia.org/wiki/No_Child_Left_Behind_Act, Zugriff am<br />

5. August 2013<br />

11 http://www2.ed.gov/policy/gen/guid/fpco/hottopics/ht-10-09-02a.<br />

html, Zugriff am 5. August 2013<br />

12 LIND, S. 12<br />

13 LIND, S. 16<br />

14 LIND, S. 43<br />

15 Univ.-Prof. Dr. Georg Lind, „Amerika als Vorbild? Erwünschte und unerwünschte<br />

Folgen aus Evaluationen“ in Bohl u. a., „Lernen aus Evaluationsergebnissen<br />

– Verbesserungen planen und implementieren“ (2009)<br />

16 LIND, S. 43<br />

im fokus<br />

15


gut zu wissen<br />

Mag. Herbert WeiSS,<br />

Vorsitzender-Stellvertreter<br />

und Besoldungsreferent<br />

herbert.weiss@goed.at<br />

Wegweiser durch den<br />

Sozialversicherungsdschungel<br />

Teil 1: Kranken- und Arbeitslosenversicherung,<br />

Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Krankenversicherung<br />

Auf dem Monatsbezugszettel nehmen die<br />

Sozialversicherungsbeiträge den meisten<br />

Platz ein. Sie nachzurechnen, ist aber ganz<br />

und gar nicht einfach, da sich die Sozialversicherungsabgaben<br />

verschiedener Gruppen<br />

von Lehrern 1 in gewissen Punkten ganz<br />

beträchtlich voneinander unterscheiden. Ich<br />

möchte die Abgaben in der Reihenfolge<br />

erklären, in der sie am Monatsbezugszettel<br />

aufscheinen.<br />

Krankenversicherung<br />

der Beamten<br />

Auf dem Bezugszettel erscheint zunächst der<br />

Langtext „KV/SV/WFB laufend“. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

der Beamten<br />

besteht aus dem Grundbezug, allfälligen<br />

Dienstzulagen und dem Kinderzuschuss. Bei<br />

den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt<br />

aus zwei Komponenten, der Krankenversicherung<br />

in der Höhe von 4,10 % und dem<br />

Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von<br />

0,50 %, in Summe also 4,60 %. Die Prozentsätze<br />

sind von der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

zu entrichten. Die monatliche<br />

Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013<br />

EUR 4.440.<br />

Bei „KV/SV Sonderzahlung“ besteht die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

aus der<br />

Sonderzahlung, also dem halben Grundbezug<br />

und einer allfälligen halben Dienstzulage.<br />

Von der Sonderzahlung ist kein Wohnbauförderungsbeitrag<br />

zu entrichten, wie auch aus<br />

der fehlenden Abkürzung „WFB“ erkennbar<br />

ist. Dieser Punkt enthält daher nur eine Komponente,<br />

nämlich die Krankenversicherung<br />

in der Höhe von 4,10 %. Der Prozentsatz ist<br />

von der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />

für Sonderzahlungen beträgt 2013 EUR<br />

8.880. Wird im Laufe des Kalenderjahres<br />

diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten,<br />

ist von den restlichen Sonderzahlungen<br />

keine Krankenversicherung zu bezahlen.<br />

Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

eines Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung;<br />

„KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“) kann<br />

bei einem beamteten Lehrer normalerweise<br />

nur aus der Abgeltung für die Prüfung im<br />

Rahmen der Reifeprüfung (Prüfungsentschädigung)<br />

bestehen. Die zu entrichtenden Prozentsätze<br />

entsprechen denen für die laufenden<br />

Bezüge. Diese sind allerdings nur zu<br />

zahlen, wenn die Summe der krankenversi-<br />

Foto: iStock<br />

16 gymnasium


Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts.<br />

17


cherungs- (und wohnbauförderungsbeitrags)pflichtigen<br />

Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile<br />

des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt,<br />

die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR<br />

4.440) nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze<br />

nur auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden,<br />

der in dieses Limit passt. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

der Rückrechnung wird auf der<br />

Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

Ausnahmebestimmungen betreffend<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherungsbeiträge haben nur Vertragsbedienstete<br />

zu entrichten, da das öffentlich-rechtliche<br />

Dienstverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist und<br />

Beamte daher nicht arbeitslos werden können. In den<br />

folgenden Abschnitten werden nur die „normalen“<br />

Beitragssätze genannt. Es gibt allerdings eine Reihe<br />

von Ausnahmebestimmungen, die hier beschrieben<br />

werden sollen.<br />

Seit dem Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />

1. Jänner 2013 gibt es bei der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

zwei Fälle:<br />

Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren sind,<br />

wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem<br />

Beginn des der Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden<br />

Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung<br />

getragen.<br />

Für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren sind,<br />

gilt folgende Regelung: Personen, denen eine Pension<br />

zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen<br />

dafür erfüllen – ausgenommen die Korridorpension<br />

–, oder jenes Lebensalter, das ein Jahr nach<br />

dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension<br />

liegt (derzeit das 63. Lebensjahr), vollendet haben, sind<br />

ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats nicht<br />

arbeitslosenversichert. Es ist daher auch kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

zu entrichten. Konkret heißt<br />

das, dass man, um in den Genuss dieser Bestimmung<br />

zu kommen, entweder das Regelpensionsalter erreicht,<br />

oder die Voraussetzungen für die „Hacklerregelung“<br />

erfüllen bzw. das 63. Lebensjahr erreicht haben muss.<br />

(Vor Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />

1. Jänner 2013 genügte die Erreichung des Mindestpensionsalters<br />

für die „Hacklerregelung“.) Für Frauen<br />

ist diese Regelung aber nur für jene relevant, die nach<br />

dem 1. März 1954 geboren worden sind. Jene, die vor<br />

dem 2. März 1954 geboren worden sind, haben die<br />

Bedingungen zur Erreichung dieser Regelung nämlich<br />

schon vor dem 1. Jänner 2013 erfüllt und werden daher<br />

von der Neuregelung nicht erfasst.<br />

Seit dem 1. Juli 2008 vermindert sich bei geringem<br />

Entgelt der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer<br />

entfallenden Anteils. Das trifft in unserem Bereich z. B.<br />

Unterrichtspraktikanten. Der vom Pflichtversicherten zu<br />

tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />

beträgt anstelle der „normalen“ 3 % bei einer monatlichen<br />

Beitragsgrundlage (2013)<br />

bis EUR 1.290 0 %<br />

über EUR 1.290 bis EUR 1.330 1 %<br />

über EUR 1.330 bis EUR 1.497 2 %<br />

Die betroffenen Personen bleiben arbeitslosenversichert.<br />

Kranken- und Arbeitslosenversicherung<br />

der Vertragslehrer<br />

Auf dem Bezugszettel erscheint zunächst der Langtext<br />

„KV/SV/WFB laufend“. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

bei Vertragsbediensteten enthält<br />

neben dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und<br />

dem Kinderzuschuss auch noch die als ruhegenussfähig<br />

erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung<br />

der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).<br />

Bei den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt<br />

aus drei Komponenten: der Krankenversicherung, der<br />

Arbeitslosenversicherung und dem Wohnbauförderungsbeitrag.<br />

Alle angeführten Prozentsätze sind von<br />

der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage zu entrichten.<br />

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt<br />

2013 EUR 4.440.<br />

Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem<br />

1. Jänner 1999 begonnen hat, sind bei der jeweiligen<br />

Gebietskrankenkasse krankenversichert und müssen<br />

daher 3,82 % Krankenversicherungsbeitrag entrichten.<br />

Die Arbeitslosenversicherung beträgt 3 % und der Wohnbauförderungsbeitrag<br />

0,5 %, in Summe also 7,32 %.<br />

Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis nach<br />

dem 31. Dezember 1998 begonnen hat, sind wie Beamte<br />

bei der BVA krankenversichert und müssen daher<br />

einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von<br />

4,10 % entrichten. Arbeitslosenversicherung und Wohnbauförderungsbeitrag<br />

sind bei allen Vertragslehrern<br />

gleich hoch, womit in Summe 7,60 % zu bezahlen sind.<br />

Unterrichtspraktikanten haben einen anderen Krankenversicherungsbeitrag<br />

(3,87 %) zu entrichten, sind<br />

aufgrund des niedrigen Einkommens seit 1. Juli 2008 von<br />

der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />

befreit und zahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag.<br />

Bei „KV/SV Sonderzahlung“ besteht die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

aus der Sonderzahlung,<br />

also dem halben Grundbezug und einer allfälligen<br />

halben Dienstzulage. Von der Sonderzahlung ist kein<br />

Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten, wie auch<br />

aus der fehlenden Abkürzung „WFB“ erkennbar ist.<br />

Die angeführten Prozentsätze sind von der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage<br />

zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />

für Sonderzahlungen beträgt 2013<br />

18 gymnasium


EUR 8.880. Wird im Laufe des Kalenderjahres diese<br />

Höchstbeitragsgrundlage überschritten, sind von den<br />

restlichen Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu bezahlen.<br />

Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem<br />

1. Jänner 1999 begonnen hat, müssen von der Sonderzahlung<br />

in Summe 6,82 % bezahlen. Vertragslehrer,<br />

deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember<br />

1998 begonnen hat, müssen in Summe 7,10 % der<br />

Sonderzahlung bezahlen. Bei Unterrichtspraktikanten<br />

entsprechen die zu entrichtenden Prozentsätze denen<br />

für die laufenden Bezüge.<br />

Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage eines<br />

Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung; „KV/SV/PB/<br />

WFB Rückrechnung“) kann bei einem Vertragslehrer<br />

normalerweise aus folgenden Bestandteilen bestehen:<br />

• Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen)<br />

• Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung<br />

• Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung<br />

• Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum<br />

• Vergütung für Betreuungslehrer im Unterrichtspraktikum<br />

• Abgeltung für die Besorgung von administrativen<br />

Aufgaben<br />

• steuerpflichtige Reisegebühren<br />

• Abgeltung für Schulveranstaltungen<br />

• Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden<br />

meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht<br />

als Nachtragsbezug bezahlt)<br />

Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil<br />

der Reisegebühren und die Jubiläumszulage von der<br />

Kranken- und Arbeitslosenversicherung und dem Wohnbauförderungsbeitrag<br />

befreit.<br />

Die zu entrichtenden Prozentsätze entsprechen denen<br />

für die laufenden Bezüge. Diese sind allerdings nur zu<br />

zahlen, wenn die Summe der krankenversicherungs-<br />

(und wohnbauförderungsbeitrags)pflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile<br />

und der Bezugsbestandteile<br />

des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die<br />

monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 4.440)<br />

nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze nur<br />

auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden,<br />

der in dieses Limit passt. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />

der Rückrechnung wird auf der<br />

Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />

zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

keine Höchstbeitragsgrundlage. Als nicht „harmonisierte“<br />

Beamte bezeichne ich Personen, die vor dem<br />

1. Jänner 1955 geboren und vor dem 1. Jänner 2005<br />

ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen<br />

worden sind.<br />

Für Beamte (egal welchen Jahrgangs), die nach dem<br />

31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />

zum Bund aufgenommen worden sind oder<br />

noch aufgenommen werden, hat das Beamtenpensionsrecht<br />

keine Bedeutung. Für sie gelten die entsprechenden<br />

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />

insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes.<br />

Sie sind also Vertragslehrern gleichen Alters<br />

in pensionsrechtlicher Sicht völlig gleichgestellt.<br />

Nicht „harmonisierte“ Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag<br />

in der Höhe von 12,55 %, der unter „Pensionsbeitrag<br />

laufend“ ausgewiesen wird. Die Beitragsgrundlage<br />

bilden der Grundbezug und allfällige ruhegenussfähige<br />

Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren<br />

und Erzieher). Für den Kinderzuschuss wird kein Pensionsbeitrag<br />

gezahlt.<br />

Für anspruchsbegründende Nebengebühren (z. B.<br />

Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

und Kustodiatsabgeltung) gilt für diese Personengruppe<br />

ein anderer Beitragssatz.<br />

Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit<br />

ab 1. Jänner 2013 : 11,15 %<br />

ab 1. Jänner 2014 : 11,05 %<br />

der anspruchsbegründenden Nebengebühren.<br />

Auf der Monatsabrechnung wird das in der Zeile mit<br />

dem Langtext „Pens.beitrag Nebengeb lfd“ ausgewiesen.<br />

Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag Sonderzl.“)<br />

wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der<br />

Beitragsgrundlage entrichtet. Die Beitragsgrundlage<br />

besteht aus der Sonderzahlung.<br />

Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“)<br />

ist der Pensionsbeitrag nur für anspruchsbegründende<br />

Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />

Bereich kommen dafür normalerweise die Abgeltung<br />

für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen) und die Klassenvorstands- und<br />

Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel<br />

ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug<br />

bezahlt) in Frage. Es gelten dieselben Beitragssätze<br />

wie für die anspruchsbegründenden Nebengebühren,<br />

die mit dem laufenden Bezug ausbezahlt werden. Die<br />

Beitragsgrundlage des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />

wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

<br />

n<br />

gut zu wissen<br />

Pensionsbeitrag der nicht „harmonisierten“ Beamten<br />

Für den Pensionsbeitrag der meisten Beamten gibt es<br />

<br />

(Fortsetzung folgt)<br />

19


gut zu wissen<br />

Mag. Verena Hofer<br />

Pressereferentin der<br />

<strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />

verena.hofer@goed.at<br />

Familienunterstützung 2013<br />

Foto: AbleStock.com<br />

Auch für das Jahr 2013 hat der Vorstand der GÖD<br />

wieder Familienunterstützungen beschlossen. Diese<br />

werden als soziale Zuwendung an besonders zu<br />

berücksichtigende Familien mit eigenen oder adoptierten<br />

Kindern gewährt. Die Zuerkennung erfolgt einmal<br />

jährlich, nicht aber rückwirkend für vergangene<br />

Jahre. Für die Gewährung der Unterstützung müssen<br />

folgende Voraussetzungen erfüllt werden.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

1. eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe<br />

ODER<br />

2. eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder<br />

erhöhte Familienbeihilfe<br />

Für beide Varianten muss ein Beleg aus dem laufenden<br />

Kalenderjahr (Kopie) erbracht werden. Als Belege<br />

anerkannt werden:<br />

- Bescheid des Finanzamtes ODER<br />

- Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug) ODER<br />

- Gehaltszettel mit dem Vermerk der Kinderzulage<br />

Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung<br />

der Unterstützung<br />

• mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD<br />

• 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit<br />

(kein Rückstand)<br />

• persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende<br />

Kalenderjahr inklusive aller aktuellen Belege<br />

wie oben erläutert<br />

Die Familienunterstützung kann bei Erfüllung der sonstigen<br />

Voraussetzungen auch an Kolleginnen und<br />

Kollegen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz<br />

oder Kollegen während des Präsenzdienstes<br />

gewährt werden. Dasselbe gilt für Kolleginnen und<br />

Kollegen im Karenzurlaub, wenn sie den Anerkennungsbeitrag<br />

von EUR 1,80 monatlich zur Erhaltung<br />

der Mitgliedschaft bezahlen.<br />

Sammellisten können nicht angenommen werden.<br />

Höhe der Unterstützung<br />

1. Familien mit Bezug von Familienbeihilfe für<br />

- 3 Kinder: EUR 120<br />

- 4 Kinder: EUR 135<br />

- 5 Kinder: EUR 150<br />

- 6 Kinder: EUR 165 usw.<br />

2. Familien mit Bezug von erhöhter Familienbeihilfe für<br />

- 1 Kind: EUR 75<br />

- 2 Kinder: EUR 150<br />

- 3 Kinder: EUR 225 usw.<br />

Zu beachten ist, dass auf die Familienunterstützung<br />

kein Rechtsanspruch besteht. Die Familienunterstützung<br />

wird ausnahmslos auf das Konto des Mitgliedes<br />

überwiesen.<br />

Alle Ansuchen (Formulare mit den notwendigen Belegen)<br />

können während des ganzen Jahres – nicht nur<br />

vor Weihnachten – an folgende Adresse gerichtet<br />

werden:<br />

Bereich Soziale Bildung<br />

c/o <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst<br />

Teinfaltstraße 7<br />

1010 Wien<br />

Formulare stehen unter www.goed.at zum Download<br />

bereit.<br />

20 gymnasium


facts<br />

statt fakes<br />

Inzwischen haben fast alle verstanden, dass Österreich zu den vorrangigen Einwanderungsstaaten<br />

Europas zählt. Wer aber unserem „Schulsystem“ die Schuld für den enormen<br />

Leistungsrückstand von SchülerInnen mit Migrationshintergrund in die Schuhe schiebt, sitzt<br />

noch auf dem Muppet-Balkon.<br />

Mag. Gerhard Riegler,<br />

Mitglied der Bundesleitung<br />

gerhard.riegler@goed.at<br />

fakt ist …<br />

Leistungsrückstand 15-jähriger MigrantInnen und migranten beim Lesen:<br />

66<br />

41<br />

46<br />

53<br />

59<br />

60<br />

61<br />

38 PISA-Punkte werden<br />

als Lernfortschritt bzw. in<br />

diesem Fall Lernrückstand<br />

von einem Jahr betrachtet.<br />

Um fast eineinhalb Jahre<br />

liegen bei uns 15-Jährige<br />

mit Migrationshintergrund in<br />

ihrer Lesekompetenz zurück!<br />

fakt ist …<br />

Leistungsrückstand nach Berücksichtigung ihres sozioökonomischen<br />

Backgrounds:<br />

Quelle der Daten: OECD, „Closing the Gap for Immigrant Students” (2010), Seite 38<br />

27<br />

27<br />

fakt ist …<br />

Fast exakt die Hälfte des<br />

Rückstands 15-Jähriger mit<br />

Migrationshintergrund geht<br />

auf das sozial deutlich schwächere<br />

Elternhaus (Beruf, Einkommen<br />

und Bildungsniveau<br />

der Eltern) zurück. Österreich<br />

und Deutschland haben mit<br />

Abstand den höchsten Anteil<br />

sozial schwacher Einwanderer<br />

in der gesamten EU.<br />

Leistungsrückstand nach Berücksichtigung ihres sozioökonomischen<br />

Backgrounds und der zu Hause gesprochenen Sprache:<br />

4<br />

5<br />

28<br />

9<br />

35<br />

10<br />

36<br />

12<br />

42<br />

21<br />

46<br />

22<br />

Berücksichtigt man den<br />

sozialen Status des Elternhauses<br />

UND die zu Hause<br />

gesprochene Sprache, dann<br />

bleibt in Österreich vom<br />

ursprünglichen Leistungsrückstand<br />

von fast eineinhalb<br />

Jahren nur etwa ein Zehntel<br />

bestehen. Der Blick auf die<br />

Werte der Vergleichsstaaten<br />

sollte selbst Expertinnen und<br />

Experten zum Nachdenken<br />

und Schweigen bringen.<br />

21


menschen<br />

Auszeichnungen und Ernennungen<br />

DER BUNDESPRÄSIDENT HAT ERNANNT:<br />

Prof. Mag. et Dr. Barbara Bruglacher zur Direktorin des BG/BRG Graz, Carnerigasse<br />

Prof. Mag. Brigitta Krimbacher<br />

zur Direktorin des BG/BORG Sankt Johann in Tirol<br />

Prof. OStR Mag. et Dr. Franz Rührnössl zum Direktor des BG/BRG Freistadt<br />

Der Bundespräsident hat verliehen:<br />

DEN TITEL HOFRÄTIN / HOFRAT:<br />

Mag. Klemens Kerbler<br />

Direktor am Akademischen Gymnasium Wien I<br />

DEN TITEL OBERSTUDIENRÄTIN / OBERSTUDIENRAT:<br />

Mag. Renate Bohn<br />

Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton-Baumgartner-Straße<br />

Mag. Bernhard Höller<br />

Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße<br />

Mag. Anna Koch-Handschuh<br />

Prof. am BORG Wien III, Landstraßer Hauptstraße<br />

Mag. Ruth Leitner<br />

Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton Baumgartner-Straße<br />

Mag. Rudolf Neuböck<br />

Prof. am BRG/wiku BRG Gmunden<br />

Mag. Elisabeth Piesl<br />

Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße<br />

Mag. Monika Propst-Yüce<br />

Prof. am BRG Graz, Keplerstraße<br />

Mag. et Dr. Maria Rois<br />

Prof. am G/RG/ORG des Schulvereines De La Salle Wien XXI, Anton-Böck-Gasse<br />

Mag. Karl-Heinz Schober<br />

Prof. am BG/BRG Völkermarkt<br />

Mag. Brigitta Stalzer<br />

Prof. am BG/BRG/wiku BRG Wien XXI<br />

Mag. Johann Strobl<br />

Prof. am BG/BRG Villach<br />

Mag. Christa Wänke<br />

Prof. am Stiftsgymnasium Wilhering<br />

Mag. Othmar Winter<br />

Prof. am BG/BRG Völkermarkt<br />

Die Bundesleitung gratuliert ihren Gewerkschafsmitgliedern!<br />

Namensänderung Mag. Verena Hofer<br />

Mag. Verena Nägele hat geheiratet. Die Bundesleitung gratuliert!<br />

Bitte geben Sie zur Erhaltung Ihrer Ansprüche<br />

Änderungen Ihrer Adresse, Ihres Namens<br />

oder Karenzurlaube<br />

möglichst rasch unserem Büro bekannt.<br />

Adresse: <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Lackierergasse 7 , 1090 Wien<br />

Bei Karenzurlauben bitten wir um Angabe der Art (bezahlt oder<br />

unbezahlt), der voraussichtlichen Dauer und des<br />

voraussichtlichen Geburts termines.<br />

Service für unsere Mitglieder<br />

Haben Sie Fragen? Brauchen Sie Hilfe?<br />

Tel.: 01/405 61 48, Fax: 01/403 94 88, E-Mail: office.ahs@goed.at<br />

In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie gern oder suchen für Sie eine Lösung!<br />

Anfragen können nur unter Angabe der Mitgliedsnummer behandelt werden!<br />

Adresse: <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Lackierergasse 7, 1090 Wien<br />

22 gymnasium


Alles was Recht ist<br />

✂<br />

Nr. 1/2004 5/2013<br />

Lexikon des des Dienst-, Besoldungs- und und Schulrechts, Seite Seite 13981<br />

• Alle Prognoseüberlegungen betreffen nicht jenen Pflichtgegen<br />

stand, der mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,<br />

sondern nur jene Pflichtgegenstände (bzw. jenen Pflichtgegenstand),<br />

die (der) mit „Genügend“ beurteilt wurde(n).<br />

Zu unterscheiden ist dabei jedenfalls zwischen der Leistung<br />

und der Leistungsbeurteilung.<br />

• Überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“<br />

beurteilt worden ist, hat er jedenfalls Leistungen erbracht,<br />

mit denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten<br />

Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung<br />

des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in<br />

den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind,<br />

sodass das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven<br />

gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und<br />

Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs.<br />

2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn<br />

auf „Genügend“ lautende Beurteilungen vorliegen.<br />

d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung:<br />

• Zur rechtlichen Unterscheidung zwischen Leistung und<br />

Leistungs beurteilung führt der ministerielle Erlass vom<br />

21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) in seinem<br />

Punkt 4 unter dem Titel „Leistungen versus Leistungsbeurteilungen<br />

– ein Widerspruch?“ Folgendes aus:<br />

• Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH Slg. Nr. 11 935 A) davon, dass es im Fall des<br />

Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ nicht auf die<br />

Leistungsbeurteilungen, sondern auf die Leistungen (an sich)<br />

ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch<br />

vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am<br />

Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit<br />

zu orientieren haben.<br />

• Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung meinen, ist,<br />

dass auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen nicht<br />

von vornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung<br />

führen müssen. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine<br />

nur denkbar knapp abgesicherte, auf „Genügend“ lautende<br />

Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind<br />

jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf<br />

„Genügend“ lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von<br />

§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn<br />

aus allen auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilungen eine<br />

starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist,<br />

abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden<br />

Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres.<br />

• Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der<br />

Wortwahl des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Leistungen, so will<br />

er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen<br />

gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren.<br />

Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG<br />

(„Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem<br />

Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der<br />

Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten<br />

Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt<br />

erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.<br />

Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes<br />

und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.“), vielmehr<br />

die Vorstellung zugrunde, dass jeder Beurteilung eine<br />

gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Harald Eckehard Hubatschke Quin<br />

ein Schüler deshalb ein „Genügend“ im Jahreszeugnis erhalten<br />

haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres<br />

nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei<br />

derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige<br />

Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar<br />

relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann<br />

aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes,<br />

seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will<br />

das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem<br />

„Nicht genügend“ einbinden.<br />

• Die vergebene Jahresbeurteilung fasst die Leistungen des<br />

Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala<br />

zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des<br />

§ 14 LBVO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete<br />

Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die<br />

Leistungen, wie es § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie der VwGH<br />

fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich<br />

machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die,<br />

in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar<br />

sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die<br />

Jahresbeurteilung zusammengefassten Leistungsbildes ist über<br />

§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu entscheiden.<br />

• Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren<br />

einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG<br />

von der Beschaffenheit der auf „Genügend“ lautenden<br />

Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb, weil<br />

man wohl davon wird ausgehen können, dass überall dort, wo<br />

ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, er<br />

also jedenfalls Leistungen erbracht hat, mit denen die nach<br />

Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der<br />

Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der<br />

Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen<br />

zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender<br />

Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass<br />

die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit<br />

der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender<br />

zu befassen haben, wenn auf „Genügend“ lautende<br />

Beurteilungen vorliegen.<br />

• Die Auffassung, es müssten die Leistungen des Schülers<br />

in den übrigen Pflichtgegenständen „signifikant“, somit<br />

erheblich besser sein als „das schlechteste denkbare positive<br />

Beurteilungskalkül“, also „Genügend“, ist weder durch den<br />

Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deren Zweck vereinbar<br />

(VwGH-Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. Nr. 11.935 A).<br />

Dies ergibt sich schon daraus, dass das SchUG auf die<br />

„Leistungen“ und nicht auf die „Leistungsbeurteilung“ abstellt.<br />

Ebenso verfehlt wie die vom VwGH gerügte Auffassung wäre<br />

aber auch die Meinung, dass die Note „Genügend“ für<br />

eine positive Entscheidung der Klassenkonferenz bereits ausreichend<br />

sei.<br />

e) Vorgangsweise bei Berufungen im Zusammenhang mit<br />

§ 25 Abs. 2 SchUG:<br />

• Zur Vorgangsweise im Falle einer Berufung führt der ministerielle<br />

Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97)<br />

in seinem Punkt 5 unter dem Titel „Beschaffenheit der von<br />

der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Berufung<br />

gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG“ Folgendes aus:<br />

• Beruft ein Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) gegen<br />

die Entscheidung der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz),


Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82<br />

zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt<br />

zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar:<br />

– Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />

gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der<br />

negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss<br />

sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen,<br />

ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war,<br />

als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit<br />

einem „Nicht genügend“ möglich ist.<br />

– Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü<br />

cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz<br />

lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem<br />

„Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem<br />

Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit<br />

oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu<br />

prüfen.<br />

• Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim<br />

Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz<br />

berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden<br />

Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall<br />

müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein<br />

Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der<br />

negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen.<br />

Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten<br />

Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden.<br />

• Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht<br />

darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte<br />

Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden<br />

rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es<br />

zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass<br />

die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach<br />

jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem<br />

Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten<br />

Informationen bekommen und sich unmittelbar<br />

damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich<br />

eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand<br />

stammende Information über das Leistungsbild des Schülers<br />

nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem<br />

„Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen<br />

Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender<br />

Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden<br />

Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.<br />

• Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen<br />

Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen<br />

auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines<br />

davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in<br />

diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der<br />

nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.<br />

• Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer<br />

Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher<br />

jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:<br />

– die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie<br />

dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall<br />

der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa<br />

Nichtrückgabe seitens des Schülers);<br />

– eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet<br />

haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund<br />

Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese<br />

Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen<br />

bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen<br />

Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch<br />

darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a<br />

SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war.<br />

• Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb<br />

notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />

ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung<br />

zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus<br />

Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung<br />

innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen<br />

lassen.<br />

• Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten,<br />

muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.<br />

• Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das<br />

Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2<br />

SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch<br />

nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978,<br />

Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die<br />

Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches<br />

Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht,<br />

auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden<br />

ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A<br />

und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den<br />

Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen<br />

Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer<br />

der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind.<br />

3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen:<br />

• Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne<br />

Schularten folgende besondere Bestimmungen:<br />

• Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne<br />

Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen<br />

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben,<br />

Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),<br />

Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum<br />

Aufsteigen berechtigt.<br />

• § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen<br />

Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen<br />

nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein<br />

Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich<br />

ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen<br />

Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im<br />

Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin<br />

in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem<br />

„Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die<br />

Schulkonferenz dies beschließt.<br />

• Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die<br />

Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite<br />

Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden<br />

somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit.<br />

Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch<br />

nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen:<br />

Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines<br />

Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten<br />

oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist;<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />


Alles was Recht ist<br />

✂<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 83<br />

die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft<br />

ist zu erwarten).<br />

• Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen<br />

ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />

Leistungsgruppe (also in der ersten oder zweiten<br />

Leistungsgruppe) erhalten haben, sind berechtigt, in die<br />

nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den<br />

betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren<br />

Leistungsgruppe zu besuchen haben. Dies trifft für Schüler an<br />

Hauptschulen und leistungsdifferenzierten Berufsschulen zu,<br />

die in der ersten oder zweiten Leistungsgruppe in Deutsch,<br />

lebende Fremdsprache oder Mathematik ein „Nicht genügend“<br />

erhalten haben. Im Übrigen können auch Schüler der<br />

<strong>AHS</strong>-Unterstufe, die in Deutsch, Englisch oder Mathematik ein<br />

„Nicht genügend“ haben, in die nächsthöhere Schulstufe der<br />

Hauptschule übertreten und müssen an der Hauptschule die<br />

Schulstufe nicht wiederholen, weil ein Schüler einer <strong>AHS</strong>, der<br />

in eine Hauptschule übertritt, hinsichtlich der Einstufung in die<br />

Leistungsgruppe so zu behandeln ist, wie wenn er bisher in der<br />

jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre<br />

(§ 29 Abs. 2 SchUG).<br />

• Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen<br />

Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe<br />

aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine<br />

bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet. Hierüber hat die<br />

Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />

• Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind<br />

berechtigt, im neunten Schuljahr nach dem Lehrplan des<br />

Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn<br />

dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit<br />

bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gem.<br />

§ 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />

• Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind<br />

berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere<br />

Schul stufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt<br />

eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die<br />

Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />

• Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder<br />

und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind<br />

berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen,<br />

wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gem.<br />

§ 20 Abs. 8 SchUG hiefür geeignet sind.<br />

• In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung<br />

und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika<br />

und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht,<br />

ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe<br />

nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen<br />

Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder<br />

Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten<br />

im Falle des § 11 Abs. 10 SchUG nicht ein: Macht ein Schüler<br />

glaubhaft (Bei der Glaubhaftmachung ist nur der Nachweis<br />

der Wahrscheinlichkeit erforderlich und nicht der Beweis.),<br />

dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum<br />

nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit<br />

bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung<br />

aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen<br />

(daher u. a. nicht Vergessen oder Irrtum) verhindert war,<br />

so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des<br />

Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.<br />

4. Anrechnung eines fremdsprachigen Schulbesuches im<br />

Ausland:<br />

• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />

und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />

im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich (§ 25<br />

Abs. 9 SchUG).<br />

• Hiezu führen die erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen<br />

Novellierung des SchUG, BGBl. 767/96, Folgendes aus:<br />

• Da sich § 25 Abs. 9 SchUG auf das Aufsteigen bezieht, muss<br />

der mindestens fünfmonatige Zeitraum in dem Schuljahr liegen,<br />

von welchem aus aufgestiegen werden soll. Sofern der<br />

Schüler den ausländischen Schulbesuch vor Abschluss eines<br />

Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />

als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Beurteilung der<br />

Leistungen des Schülers in dieser Schulstufe wird zu berücksichtigen<br />

sein, dass der Schulbesuch im Ausland „als erfolgreicher<br />

Schulbesuch in Österreich“ gilt, sodass auch in diesem Fall<br />

die Anberaumung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung<br />

grundsätzlich wohl nicht in Frage kommen wird.<br />

• Es wird nicht verkannt, dass die beabsichtigte Ermöglichung<br />

des Aufsteigens nach einem Schulbesuch im fremdsprachigen<br />

Ausland auch zu Schwierigkeiten im weiteren Schulbesuch führen<br />

könnte. Es wird jedoch von einer gewissen Reife der Schüler<br />

und einem hohen Maß an Verantwortungsbewusstsein bei den<br />

Erziehungsberechtigten ausgegangen werden können. Weiters<br />

wird eine Kontaktaufnahme mit den Lehrern des Schülers bzw.<br />

mit dem Schulleiter zweckmäßig sein, um schon im Vorhinein im<br />

Hinblick auf den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland allfällige<br />

Wissensrückstände aufzuzeigen und zu besprechen. Dieses<br />

Aufzeigen von Ausbildungsdefiziten, verbunden mit einer<br />

– natürlich unverbindlichen – Prognose über die im darauffolgenden<br />

Schuljahr vom Schüler zu erbringenden Leistungen,<br />

könnte für den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten die<br />

Entscheidung über den Schulbesuch im Ausland und über das<br />

Aufsteigen und das Wiederholen einer Schulstufe (auch freiwilliges<br />

Wiederholen) erleichtern.<br />

• Die Neuregelung gilt jedoch nur für den Fall, dass nach dem<br />

Besuch einer Schule im Inland diese Schule nach einer höchstens<br />

einjährigen Unterbrechung weiter besucht wird. Sofern<br />

ein Schüler nach einem Schulbesuch im Ausland unmittelbar<br />

in eine seinem Alter entsprechende höhere Schulstufe aufgenommen<br />

wird, bleiben die Bestimmungen über die Ablegung<br />

von Einstufungsprüfungen anlässlich der Aufnahme in die<br />

Schule gem. § 3 Abs. 6 SchUG unberührt. Danach kann auf<br />

Grund einer Feststellung des unterrichtenden Lehrers von<br />

der Einstufungsprüfung insoweit abgesehen werden, als der<br />

Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in<br />

den Unterricht sonst eingearbeitete Leistungsfeststellungen<br />

zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden<br />

Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in<br />

den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.<br />

• Ein ministerieller Erlass (RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97,<br />

vom 21. April 1997) stellt dazu Folgendes fest:<br />

• Der Nachweis über den fremdsprachigen Schulbesuch im<br />

Ausland (darunter fällt nicht ein Schulbesuch im Ausland<br />

mit deutscher Unterrichtssprache) wird durch eine<br />

Schulbesuchsbestätigung oder ein Zeugnis zu erbringen sein.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin


Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

• Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem –<br />

erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.<br />

• Der mindestens fünfmonatige Schulbesuch muss in jenem<br />

Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll.<br />

Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des<br />

Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />

(in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der<br />

Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass<br />

der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als „erfolgreicher<br />

Schulbesuch in Österreich“ gilt; Leistungsfeststellungen,<br />

die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die<br />

Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums<br />

des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen<br />

(auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung).<br />

Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im<br />

Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) fortgesetzter Schulbesuch in<br />

einer österreichischen Schule (z. B. im zweiten Semester)<br />

bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die<br />

Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG).<br />

Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere<br />

Schulstufe auf, weil der fünfmonatige „ausländische<br />

Schulbesuch“ als erfolgreicher Schulbesuch gilt.<br />

• Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass<br />

der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen<br />

Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine<br />

Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit<br />

der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist<br />

nicht geboten.<br />

• Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein<br />

gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z. B. Schuljahr 2011/12<br />

erfolgreicher Abschluss der sechsten Klasse <strong>AHS</strong>; 2012/13<br />

Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der achten Klasse<br />

<strong>AHS</strong> § 25 Abs. 9 SchUG ebenfalls heranzuziehen. Dieser Schüler<br />

ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die achte Klasse zu besuchen.<br />

Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe<br />

einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur<br />

Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen<br />

in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines<br />

österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen,<br />

wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule<br />

einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des<br />

Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schulbzw.<br />

Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen<br />

Schule abzustellen.<br />

• Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese<br />

möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen<br />

sind.<br />

5. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

(Zusammenfassung):<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 84<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

• Ein Schüler ist ferner gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum<br />

Aufsteigen berechtigt, wenn sein Jahreszeugnis zwar in<br />

einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält,<br />

aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des<br />

Vorjahres in demselben Gegenstand „Nicht genügend“ erhalten<br />

hat, der Gegenstand in einer höheren (nicht unbedingt<br />

der nächsten) Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und<br />

die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund<br />

seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die<br />

Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht<br />

der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Alle drei genannten<br />

Bedingungen müssen erfüllt sein.<br />

• Diese Feststellung wird nach dem ministeriellen Erlass<br />

(RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) vom 21. März 1997 nur<br />

dann zu treffen sein, wenn der Schüler in allen positiv beurteilten<br />

Gegenständen hinreichend freie Lernkapazitäten aufweist,<br />

die er ja zum Schließen der Lücken im negativ beurteilten<br />

Gegenstand im nächsten Jahr brauchen wird. Das ist z. B.<br />

dann der Fall, wenn er in jedem anderen Pflichtgegenstand<br />

mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt worden ist. Falls<br />

„Genügend“ vorliegen, ist die Qualität der Note wichtig (ob<br />

„kaum „Genügend““ oder „fast Befriedigend“). Wenn auch<br />

nur in einem mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand<br />

die Leistungsreserven so gering erachtet werden, dass ein<br />

Absinken auf ein „Nicht genügend“ als wahrscheinlich gelten<br />

muss, wenn der Schüler für diesen Gegenstand nicht mehr<br />

dieselbe Zeit wie bisher aufwenden kann, so ist das Aufsteigen<br />

mit einem „Nicht genügend“ nicht zu gestatten.<br />

• Wenn ein Schüler von zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis<br />

eines durch eine bestandene Wiederholungsprüfung ausbessert,<br />

entscheidet im Herbst die nochmals zusammentretende<br />

„alte“ Klassenkonferenz, ob der Schüler mit einem „Nicht<br />

genügend“ aufsteigen darf.<br />

• Schüler, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />

(in der Hauptschule Deutsch, Englisch, Mathematik) ein<br />

„Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />

Leistungsgruppe erhalten haben, sind nach § 25 Abs. 5 SchUG<br />

aufstiegsberechtigt, müssen aber im nächsten Schuljahr die<br />

nächstniedrigere Leistungsgruppe besuchen. Daher können<br />

Schüler der <strong>AHS</strong>-Unterstufe mit „Nicht genügend“ in Deutsch,<br />

Englisch, Mathematik in die nächsthöhere Schulstufe der<br />

Hauptschule aufsteigen, werden dort aber zunächst im betreffenden<br />

Gegenstand in die zweite Leistungsgruppe eingestuft.<br />

• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />

Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />

und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />

im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich<br />

(§ 25 Abs. 9 SchUG; Einbindung dieses Beurteilungsabschnitts<br />

in die Jahresbeurteilung bei Fortsetzung des Schulbesuches<br />

im Inland; siehe RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom<br />

21. April 1997).<br />

• Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

berechtigt, wenn er in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist<br />

und dabei kein „Nicht genügend“ hat.<br />

• Er ist auch dann zum Aufsteigen berechtigt, wenn er beim<br />

Wiederholen von Schulstufen ein (einziges) „Nicht genügend“<br />

hat, in diesem Pflichtgegenstand aber vor der Wiederholung<br />

der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden<br />

ist (gilt für alle Schulstufen).<br />

* Ausgezeichneter Schulerfolg:<br />

Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 3 SchUG in der<br />

bis 31. August 2009 geltenden Fassung bzw. § 38 Abs. 6 SchUG in<br />

der seit 1. September 2010 geltenden Fassung, die abweichend<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />


Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 85<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

✂<br />

von diesem Zeitpunkt hinsichtlich der allgemein bildenden<br />

höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab<br />

2015 und hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren<br />

Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung<br />

und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit<br />

Haupttermin ab 2016 Anwendung finden; § 3 Abs. 1 Z 1 ZeuVO.<br />

• Im Folgenden wird nur der ausgezeichnete Schulerfolg dargestellt,<br />

den Schüler als Gesamtkalkül für Jahreszeugnisse<br />

bzw. bei der Reifeprüfung erhalten können. Davon zu unterscheiden<br />

ist die überdurchschnittliche Leistungsfeststellung<br />

für Lehrer. Vgl. hiezu das Stichwort „Leistungsfeststellung für<br />

Lehrer“; siehe im Übrigen auch „Guter Erfolg“.<br />

a) Inhalt des Jahreszeugnisses:<br />

• Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen<br />

Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler<br />

ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen,<br />

das insbesondere Folgendes zu enthalten hat:<br />

– Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den<br />

Standort der Schule;<br />

– die Personalien des Schülers;<br />

– die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse<br />

(des Jahrgangs);<br />

– die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe<br />

und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen,<br />

sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die<br />

Angabe der Leistungsgruppe (nicht an Berufsschulen); in<br />

der 7. und 8. Schulstufe der NMS sind in den differenzierten<br />

Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden<br />

Zusatz der grundlegenden oder der vertieften<br />

Allgemeinbildung anzuführen;<br />

– die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule<br />

(außer in Abschlussklassen);<br />

– allfällige Beurkundungen über die Berechtigung oder<br />

Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen<br />

Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart,<br />

die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder<br />

höhere Schule nach der 8. Schulstufe der NMS, in leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe,<br />

die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen<br />

hat (an Berufsschulen nur im Falle einer Umstufung in die<br />

höhere Leistungsgruppe); die Zulässigkeit der Ablegung<br />

einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer<br />

Schulstufe, die Beendigung des Schulbesuches wegen<br />

Überschreitens der zulässigen Höchstdauer;<br />

– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule<br />

und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen<br />

nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />

Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten<br />

Erfolges nicht zu treffen;<br />

– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />

Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule und den<br />

Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach<br />

dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />

Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten<br />

Erfolges nicht zu treffen;<br />

– sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />

Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen<br />

Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der<br />

Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu<br />

vermerken;<br />

– im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine<br />

diesbezügliche Feststellung;<br />

– Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters<br />

und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.<br />

b) Bedingungen für den „ausgezeichneten Erfolg“:<br />

• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen hat, ist dann zu treffen,<br />

wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände<br />

mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen<br />

mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit<br />

„Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür<br />

gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der<br />

Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.<br />

• In der NMS setzt die Feststellung des ausgezeichneten<br />

Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende<br />

Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter<br />

Pflichtgegenstände voraus.<br />

• Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit, dass bei<br />

7 „Sehr gut“, 5 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ kein ausgezeichneter<br />

Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände“<br />

bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit<br />

7 „Sehr gut“ nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut“<br />

über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen<br />

hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn<br />

der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut“ und<br />

6 „Gut“ oder 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“<br />

oder 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“ und 2 „Befriedigend“ oder<br />

10 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ hat.<br />

• Bei der Berechnung des „ausgezeichneten Erfolges“ ist also<br />

zunächst immer von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände<br />

auszugehen. Freigegenstände zählen nicht mit, ebensowenig<br />

Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist (z. B.<br />

Bewegung und Sport oder Religion).<br />

• Liegt eine gerade Anzahl von Pflichtgegenständen vor<br />

(z. B. 12 oder 14), ist von genau der Hälfte „Sehr gut“ auszugehen<br />

(also 6 oder 7 „Sehr gut“). Liegen darüber hinaus<br />

nur „Gut“ vor, ist „ausgezeichneter Erfolg“ gegeben. Liegt<br />

aber ein „Befriedigend“ vor, muss dieses durch ein weiteres<br />

„Sehr gut“ über die Hälfte der Noten hinaus egalisiert<br />

werden. Im Falle von 12 Pflichtnoten genügen also 7 „Sehr<br />

gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ für den ausgezeichneten<br />

Erfolg.<br />

• Umfasst das Zeugnis eine ungerade Anzahl von<br />

Pflichtgegenständen (z. B. 13), ist für jedes „Befriedigend“<br />

ein weiteres „Sehr gut“ über die (aufgerundete!) Hälfte der<br />

Notenzahl hinaus nötig (siehe obiges Beispiel).<br />

• Ein „ausgezeichneter Erfolg“ ist nicht möglich, wenn auch<br />

nur ein einziges „Genügend“ vorliegt. Es liegt also z. B. bei<br />

13 Pflichtgegenständen auch im – hypothetischen – Extremfall<br />

von 12 „Sehr gut“ und einem „Genügend“ kein ausgezeichneter<br />

Erfolg vor.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z


Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 86<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

c) Beispiele für „ausgezeichneten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

• 11 Pflichtgegenstände mit Beurteilung im Zeugnis:<br />

– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 6 „Sehr gut“, 5 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

• 12 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />

– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 6 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 11 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

• 13 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />

– 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />

– 7 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 8 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 10 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 11 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />

– 12 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />

d) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei Leistungsgruppen:<br />

• An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer<br />

Lehrgang und Berufsschule) ist bei der Feststellung des „ausgezeichneten<br />

Erfolges“ ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />

(= ersten) Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als<br />

„Sehr gut“ zu bewerten.<br />

• An Schularten mit drei Leistungsgruppen (= Hauptschule und<br />

Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „ausgezeichneten<br />

Erfolges“ nur zu treffen, wenn<br />

– das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen<br />

(= Deutsch, Mathematik, Lebende Fremd sprache) in<br />

der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung<br />

als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis – mit Ausnahme<br />

des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden<br />

Schulart – den Vermerk enthält, dass der Schüler<br />

im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen<br />

hat;<br />

– der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />

den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in<br />

der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />

• Für den „ausgezeichneten Erfolg“ kommen mithin nur Schüler<br />

in Betracht, die die zweite oder erste Leistungsgruppe besuchen.<br />

In der zweiten Leistungsgruppe darf man kein „Befriedigend“<br />

haben, die Aufstiegsberechtigung in die höchs te<br />

Leistungsgruppe muss vorliegen. In der ersten Leistungsgruppe<br />

zählen ein „Befriedigend“ bzw. ein „Gut“ jeweils um eine Note<br />

besser, wenn es um die Berechnung des „ausgezeichneten<br />

Schulerfolges“ für das Jahreszeugnis geht.<br />

• An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand<br />

mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot<br />

als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten,<br />

sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen<br />

Pflichtgegenstand erfolgt.<br />

e) „Guter Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />

Erfolg abgeschlossen hat, ist zu treffen, wenn er in keinem<br />

Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt<br />

worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit<br />

„Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”.<br />

• In der NMS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der<br />

7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der<br />

Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.<br />

• Während für den „ausgezeichneten Erfolg“ also der Notenschnitt<br />

mindestens 1,5 sein muss, ist für den „guten Erfolg“ ein Schnitt<br />

von mindestens 2,0 erforderlich. In beiden Fällen darf allerdings<br />

kein „Genügend“ vorliegen.<br />

• Beispiele für „Guten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />

Bei 12 Pflichtnoten:<br />

– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 5 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 8 „Gut“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 7 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />

– 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 6 „Gut“);<br />

– 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 8 „Gut“);<br />

– 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 10 „Gut“).<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />


Alles was Recht ist<br />

✂<br />

Nr. 5/2013<br />

Bei 13 Pflichtnoten:<br />

– 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“;<br />

– 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 6 „Befriedigend“;<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 87<br />

– 5 „Sehr gut“: maximal 5 „Befriedigend“ (und 3 „Gut“);<br />

– 4 „Sehr gut“: maximal 4 „Befriedigend“ (und 5 „Gut“);<br />

– 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 7 „Gut“);<br />

– 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 9 „Gut“);<br />

– 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 11 „Gut“).<br />

• An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer<br />

Lehrgang, Berufsschule) ist ein „Befriedigend” in<br />

der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als<br />

„Sehr gut” zu bewerten.<br />

• An Schularten mit drei Leistungsgruppen (Hauptschule,<br />

Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „guten<br />

Erfolges“ nur zu treffen, wenn<br />

– das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen<br />

in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere<br />

Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und<br />

– der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />

den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in<br />

der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />

• An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand<br />

mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot<br />

als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten,<br />

sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen<br />

Pflichtgegenstand erfolgt.<br />

f) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei der Reifeprüfung:<br />

• Auf Grund der einzelnen Beurteilungen der Leistungen in den<br />

Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat<br />

der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung<br />

über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu<br />

entscheiden. Die abschließende Prüfung ist<br />

– „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens<br />

die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und<br />

die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden;<br />

Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung<br />

nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen<br />

mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus<br />

vorliegen;<br />

– „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der<br />

Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt<br />

wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete<br />

mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;<br />

– „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“<br />

beurteilt wird und die in den beiden vorherigen<br />

Punkten genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind;<br />

– „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder<br />

mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt<br />

werden.<br />

• Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten<br />

ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

• Für die Kalküle „ausgezeichneter Erfolg“ und „guter Erfolg“<br />

gelten bei der Reifeprüfung die gleichen Bedingungen wie bei<br />

den Jahreszeugnissen.<br />

• Für den „ausgezeichneten Erfolg“ bei der Reifeprüfung sind<br />

also beispielsweise folgende Bedingungen zu erfüllen:<br />

Bei 4 Prüfungsgebieten:<br />

– 4 „Sehr gut“;<br />

– 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />

– 3 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 2 „Sehr gut“, 2 „Gut“.<br />

Bei 5 Prüfungsgebieten:<br />

– 5 „Sehr gut“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 3 „Sehr gut“, 2 „Gut“.<br />

Bei 6 Prüfungsgebieten:<br />

– 6 „Sehr gut“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 2 „Gut“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 3 „Sehr gut“, 3 „Gut“.<br />

Bei 7 Prüfungsgebieten:<br />

– 7 „Sehr gut“;<br />

– 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />

– 6 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“;<br />

– 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />

– 4 „Sehr gut“, 3 „Gut“.<br />

• Es darf in keinem Fall ein „Genügend“ vorliegen. Auch<br />

für den „guten Erfolg“ darf das Reifeprüfungszeugnis kein<br />

„Genügend“ enthalten.<br />

• Ein „guter Erfolg“ ist im Fall von 4 Prüfungsgebieten z. B.<br />

auch noch mit 2 „Sehr gut“ und 2 „Befriedigend“, im Fall von<br />

6 Prüfungsgebieten mit 3 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ gegeben.<br />

Im Fall von 5 Prüfungsgebieten sind folgende Kombinationen<br />

möglich: 3 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“; oder 3 „Sehr<br />

gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“; oder 2 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und<br />

2 „Befriedigend“. Bei 7 Prüfungsgebieten sind für den „guten<br />

Erfolg“ zum Beispiel auch noch 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und<br />

3 „Befriedigend“ ausreichend.<br />

g) Vermerk des „ausgezeichneten Erfolges“ im Jahreszeugnis:<br />

• Gemäß § 3 Abs. 1 ZeuVO lautet der Zeugnisvermerk (die<br />

Zeugnisklausel) im Jahreszeugnis für den Schüler, der die<br />

betreffende Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen<br />

hat, folgendermaßen:<br />

• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes


Alles was Recht ist<br />

Nr. 5/2013 1/2012<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 88<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit ausgezeichnetem<br />

Erfolg abgeschlossen.”<br />

• Der „gute Erfolg“ wird so vermerkt:<br />

• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes<br />

die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit gutem Erfolg<br />

abgeschlossen.”<br />

h) Sonstige Berücksichtigungen:<br />

• Der „ausgezeichnete Schulerfolg“ findet im Übrigen auch bei zahlreichen<br />

Stipendien privater Organisationen Berücksichtigung,<br />

indem er ein Stipendium bzw. eine Schulbeihilfe erhöht oder auch<br />

den grundsätzlichen Anspruch (z. B. auf ein Begabtenstipendium)<br />

überhaupt erst begründet.<br />

• Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass<br />

für die Verleihung des Ehrenringes bei der Promotion „sub<br />

auspiciis Praesidentis rei publicae“ nicht nur ausgezeichnete<br />

Studienerfolge, sondern auch ausgezeichnete Schulerfolge während<br />

der gesamten Oberstufe erforderlich sind.<br />

* Ausländische Schulen:<br />

Rechtsgrundlage: §§ 12, 13 SchPflG; § 75 SchUG; § 11 BLVG;<br />

§§ 21-21g GehG; § 22a VBG.<br />

1. Schulrechtliche Aspekte (Schüler an ausländischen Schulen):<br />

a) Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem<br />

Lehrplan:<br />

• Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen,<br />

die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt<br />

werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen<br />

ist (im Fall des Lycée Français de Vienne), oder in dem<br />

vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten<br />

Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz) die<br />

Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird<br />

und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.<br />

• Der Abschluss solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise<br />

eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn<br />

der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der in § 5<br />

SchPflG genannten Schulen (allgemein bildenden Pflichtschulen,<br />

mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen<br />

Lehranstalten) gleichkommt. Soweit es sich<br />

um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles<br />

einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.<br />

• Soweit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas<br />

anderes bestimmt ist, unterliegt nicht nur der zusätzliche<br />

Unterricht nach österreichischem Lehrplan, sondern der gesamte<br />

Unterricht an diesen Schulen der Aufsicht der österreichischen<br />

Schulbehörden (§ 22 Privatschulgesetz).<br />

b) Besuch von im Ausland gelegenen Schulen:<br />

• Die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, die<br />

im Folgenden dargestellt werden, finden nur auf schulpflichtige<br />

Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt in<br />

Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland<br />

aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich<br />

zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Sie finden jedoch<br />

nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung,<br />

die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und<br />

daher im Ausland die Schule besuchen.<br />

• Mit Bewilligung des nach dem Wohnsitz oder dauernden<br />

Aufenthaltsort des Kindes örtlich zuständigen Bezirksschulrates<br />

können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im<br />

Ausland gelegenen Schulen erfüllen.<br />

• Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen<br />

Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat<br />

einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu<br />

erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem<br />

an einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig und<br />

kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind<br />

anzunehmen ist. Ein solcher Nachteil ist jedenfalls bei einer<br />

österreichfeindlichen Erziehung gegeben.<br />

• Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne<br />

Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen<br />

erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des<br />

Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen<br />

Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres<br />

anzuzeigen. Die Anzeige dient der Überwachung der Erfüllung<br />

der Schulpflicht durch den Bezirksschulrat.<br />

• Der zureichende Erfolg des Unterrichtes ist jährlich vor<br />

Schulschluss durch eine Prüfung an einer österreichischen Schule<br />

(APS, <strong>AHS</strong>, BMHS) nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser<br />

Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein<br />

solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen,<br />

dass das Kind seine Schulpflicht zu erfüllen hat.<br />

• Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der<br />

zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher<br />

oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht<br />

wird. Das gilt für Kinder mit österreichischer und ohne österreichische<br />

Staatsbürgerschaft.<br />

c) Nostrifikation ausländischer Zeugnisse:<br />

• Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch<br />

oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen<br />

mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen<br />

Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind gem. § 75<br />

Abs. 1 SchUG auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister<br />

mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die<br />

Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig<br />

anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird,<br />

dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten<br />

Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich<br />

ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />


aktuelle seite<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

eckehard.quin@goed.at<br />

Die neue Qualität<br />

der Politik<br />

Weil der Horizont von Politikern 1 immer nur bis zum<br />

nächsten Wahltermin reicht, muss man leider in Wahlkampfzeiten<br />

eine zunehmende Verengung desselben<br />

diagnostizieren. Diesmal gab es in der Zeit der fokussierten<br />

Unintelligenz (© Michael Häupl) allerdings ein<br />

bisher einzigartiges „Highlight“.<br />

Ich präsentiere Ihnen hier sieben Forderungen:<br />

1. Oberstes Ziel ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und zu<br />

erhalten, um eine möglichst hohe Beschäftigung zu<br />

erreichen.<br />

2. Wir fordern deshalb eine gesetzliche Einschränkung<br />

von All-In-Verträgen.<br />

3. Frauen sind heute so gut ausgebildet wie nie zuvor.<br />

Dennoch verdienen Frauen deutlich weniger als<br />

Männer und haben weniger Aufstiegschancen.<br />

Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit<br />

ist daher ein zentrales Thema.<br />

4. Während viele ArbeitnehmerInnen immer mehr<br />

Arbeit leisten müssen, suchen andere oft jahrelang<br />

einen Job – ein Ungleichgewicht, unter dem die<br />

gesamte Gesellschaft leidet. Die Betriebe sollen<br />

daher verpflichtet werden, regelmäßig unter Mitwirkung<br />

der BetriebsrätInnen ihre Arbeitszeitsituation<br />

zu evaluieren.<br />

5. Modernes Dienstrecht für den Öffentlichen Dienst:<br />

Bund, Länder und Gemeinden als attraktive Arbeitgeber<br />

6. Besoldungsrecht Neu: Abflachung der Besoldungsstruktur<br />

mit höheren Einstiegsgehältern unter Beibehaltung<br />

der Aktivverdienstsumme<br />

7. Stärkung der Sozialpartnerschaft im Öffentlichen<br />

Dienst<br />

Das neue Lehrerdienstrecht sieht u. a. Folgendes vor:<br />

• Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu 40 % (an Abendschulen<br />

bis 87 %)<br />

• weniger Zeit für die einzelnen Schüler<br />

• Vernichtung von 12.000 bis 14.000 Arbeitsplätzen<br />

allein im <strong>AHS</strong>- und BMHS-Bereich<br />

• finanzielle Verluste im Lauf des Berufslebens von über<br />

einer halben Million Euro für jeden einzelnen<br />

• Streichung aller Zulagen<br />

• All-in-Verträge<br />

• gleich niedrige Entlohnung für alle, unabhängig von<br />

der Ausbildung (oder Nicht-Ausbildung)<br />

• Downgrading der Anstellungserfordernisse (Bachelorstudium<br />

für alle Schularten ausreichend)<br />

• Einsatz von Lehrern unabhängig von ihrer spezifischen<br />

Ausbildung an jeder beliebigen Schulart in<br />

jedem beliebigen Ausmaß in jedem beliebigen<br />

Fach auch gegen ihren Willen möglich<br />

• keine Berücksichtigung der unterschiedlichen<br />

Bedürfnisse und Herausforderungen in den verschiedenen<br />

Schularten<br />

• Leitungsfunktionen politischer Willkür ausgesetzt<br />

Wissen sollte man dazu auch noch, dass fast drei<br />

Viertel aller im Lehrberuf tätigen Personen Frauen sind<br />

und der Frauenanteil weiter steigt. Diese Maßnahmen<br />

sind in der Praxis daher in erster Linie frauenfeindlich.<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen Verschlechterungen<br />

in Hinblick auf Arbeitszeit und Entlohnung<br />

ebenso wie in Hinblick auf Schulqualität. Und diese<br />

Zumutung – nicht nur für Österreichs Lehrer, sondern<br />

auch für Schüler und deren Eltern – schickt eine<br />

Regierung unter Missachtung bewährter sozialpartnerschaftlicher<br />

Gepflogenheiten in Begutachtung.<br />

Was wir daraus lernen? Es ist wohl allen Österreichern<br />

bewusst, dass ein Wahlversprechen der meisten Politiker<br />

nach dem Wahltag ungefähr so viel wert ist wie<br />

ein Sandkorn in der Sahara. Jetzt sind wir aber in ein<br />

neues Zeitalter eingetreten. Die anfänglich zitierten<br />

Forderungen stammen nämlich aus den Wahlprogrammen<br />

von SPÖ und ÖVP für die Nationalratswahl<br />

am 29. September 2013! 2 Neuerdings werden also<br />

Wahlversprechen bereits vor der Wahl gebrochen.<br />

Das ist wirklich eine neue Qualität in Österreichs Politik.<br />

<br />

n<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen Geschlechts.<br />

2 Die ersten vier Punkte findet man im SPÖ-Wahlprogramm auf den Seiten<br />

15-17, die Punkte 5 bis 7 im ÖVP-Wahlprogramm auf Seite 78.<br />

23


„Unsere Schulen werden genau an jenem Tag in ihrer breiten Mehrheit zu unser aller<br />

Zufriedenheit funktionieren, an dem Lehrerinnen und Lehrer wieder voller Stolz und<br />

Selbstvertrauen durch die Straßen unserer Städte und Dörfer gehen. Damit sie dies können,<br />

brauchen wir keine systematischen Schulreformen oder gar -revolutionen, sondern<br />

Dank, Respekt und Anerkennung.“<br />

Mag. Mathias Brodkorb, Bildungsminister Mecklenburg-Vorpommerns, SPD, Das<br />

Gymnasium in Bayern (April 2013), S. 11<br />

„Das Angebot der Regierung ist sehr<br />

attraktiv.“<br />

BM Schmied,<br />

SPÖ Online am 16. Juli 2013<br />

„An den Grundpfeilern des Entwurfs wird<br />

sich nichts ändern.“<br />

BM Heinisch-Hosek,<br />

Kurier Online am 14. August 2013<br />

nachgeschlagen<br />

„Zur Logik der Demagogie gehören<br />

die Autosuggestion, Suggestion und<br />

Denkfaulheit.“<br />

Studiendirektor Eberhard Keil,<br />

Staatliches Seminar Stuttgart,<br />

www.bildung-wissen.eu am<br />

31. Juli 2013<br />

Fotos: Ingo Bartussek - Fotolia.com / IStock<br />

„Wir müssen die Blockierer<br />

zur Seite räumen.“<br />

Bundeskanzler Werner Faymann über<br />

Fritz Neugebauer und Eckehard Quin,<br />

Österreich Online am 9. August 2013<br />

„Die von der Regierung gewählte<br />

Vorgangsweise weicht in bisher noch<br />

nicht da gewesener Form von den<br />

bisherigen sozialpartnerschaftlichen<br />

Gepflogenheiten ab.“<br />

Erich Foglar, ÖGB-Präsident, Kleine<br />

Zeitung Online am 13. August 2013<br />

P. b. b. ■ Erscheinungsort Wien ■ Verlagspostamt 1010 Wien ■ GZ 03Z035306M<br />

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