Ausgabe 5 - AHS-Gewerkschaft
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DIE ZEITSCHRIFT DER<br />
<strong>AHS</strong>-GEWERKSCHAFT<br />
62. jahrgang<br />
september/oktober 2013<br />
nr. 5<br />
gymnasium<br />
GEWERKSCHAFT<br />
ÖFFENTLICHER DIENST<br />
DAS NEUE<br />
LEHRERDIENSTRECHT<br />
Zum<br />
Hallelujah-<br />
Singen *<br />
ODER ZUM<br />
Aus-der-<br />
Haut-<br />
Fahren?<br />
* © BM Heinisch-Hosek<br />
Foto: IStock
zugespitzt<br />
inhalt<br />
4<br />
„Und bist du nicht willig, ...“<br />
Offenbar ist es unvermeidlich, dass es besonders in<br />
Vorwahlzeiten Wortspenden gibt, bei denen man<br />
sich fragt, ob der Spender selbst glaubt, was er da<br />
von sich gegeben hat. Da erklärte doch die Unterrichtsministerin,<br />
um an mehr Standorten Klassen mit<br />
ganztägigem, verschränktem Unterricht etablieren<br />
zu können, müsse man den geltenden Abstimmungsmodus,<br />
mit dem am jeweiligen Schulstandort darüber<br />
entschieden wird, verändern. Es dürfe schließlich<br />
nicht sein, dass ein Drittel (wohl der Lehrerinnen<br />
und Lehrer) diese Schulform verhindern könne, quasi<br />
ein Vetorecht hätte. – Wie bitte? Laut geltendem<br />
Recht müssen nicht nur sämtliche Schüler einer derartigen<br />
Klasse für den Betreuungsteil angemeldet sein;<br />
auch wenigstens zwei Drittel der betroffenen Eltern<br />
sowie der betroffenen Lehrer müssen dafür stimmen.<br />
Ein Drittel kann demnach gar nichts verhindern. Dass<br />
auch offensichtlich mangelhaft informierte Journalisten<br />
den Unsinn vom Veto eines Drittels nachbeten, ist<br />
beschämend.<br />
Oder aber die Ministerin meinte mit dem Drittel<br />
eigentlich pauschal die Lehrerschaft und dachte<br />
an ein Modell, bei dem selbst in entscheidenden<br />
Fragen eine Gruppe der Schulpartner ganz einfach<br />
überstimmt und deren Interessen und Bedürfnisse<br />
völlig ignoriert werden können – frei nach dem<br />
Erlkönig-Motto „… und bist du nicht willig, so brauch‘<br />
ich Gewalt“. Mit der Idee einer echten Schulpartnerschaft<br />
von Eltern, Schülern und Lehrern wäre das<br />
allerdings nicht vereinbar. Wurde in den siebziger<br />
Jahren die Schulpartnerschaft nicht deshalb gesetzlich<br />
etabliert, um auch in der Schule Demokratie zu<br />
leben?<br />
Die lange und bewährte österreichische Tradition des<br />
Interessenausgleichs in der Sozialpartnerschaft darf<br />
nicht aufs Spiel gesetzt werden, auch wenn das Aushandeln<br />
von Lösungen oft mühsam und langwierig<br />
ist.<br />
Es ist zu hoffen, dass nach der Wahl sachlich-nüchternes<br />
Denken an die Stelle totalitaristischer Phantastereien<br />
tritt und dass z. B. auch bei der Schaffung<br />
eines neuen Lehrerdienstrechts eine wie auch immer<br />
zusammengesetzte Regierung wieder den Weg des<br />
Verhandelns beschreitet.<br />
MP<br />
top thema<br />
dAS NEUE LEHRERDIENSTRECHT<br />
Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
im focus<br />
FILMWETTBEWERB<br />
GYMN@SIUM4U<br />
Von Mag. Verena Hofer<br />
THE american way<br />
of education<br />
Von Mag. Eva Teimel<br />
gut zu wissen<br />
wegweiser durch den sozialversicherungsdschungel<br />
Von Mag. Herbert Weiß<br />
familienunterstützung 2013<br />
Von Mag. Verena Hofer<br />
facts statt fakes<br />
Von Mag. Gerhard Riegler<br />
menschen<br />
Auszeichnungen<br />
und ernennungen<br />
service<br />
aktuelle seite<br />
die neue qualität<br />
der politik<br />
Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
nachgeschlagen<br />
Redaktionsschluss<br />
Redaktionsschluss für die<br />
Nr. 6/2013: 27. September 2013<br />
Nr. 1/2014: 12. November 2013<br />
4<br />
9<br />
13<br />
16<br />
20<br />
21<br />
22<br />
22<br />
23<br />
24<br />
13<br />
20<br />
9<br />
2 gymnasium<br />
Beiträge bitte per E-Mail an<br />
office.ahs@goed.at
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!<br />
BM Schmied antwortete im „Presse“-Interview Ende August auf die Frage, ob sie die neue<br />
Lehrerausbildung und das neue Lehrerdienstrecht „bewusst in Richtung Gesamtschule<br />
gemacht“ habe, mit: „Natürlich.“ Das klare Fazit der weiteren Aussagen: Eine Volksabstimmung<br />
über die Gesamtschule kommt für BM Schmied nicht in Frage, weil sie weiß, dass die<br />
Mehrheit dagegen ist. Es gelte laut BM Schmied, „konservative Widerstände zu überwinden“,<br />
wie sie in einer SPÖ-Presseaussendung mitteilte. So viel Ehrlichkeit – noch dazu im Wahlkampf<br />
– ist irgendwie erfrischend, auch wenn mich dieser Zugang an den Leitsatz von Joseph II.<br />
erinnert: „Alles für das Volk; nichts durch das Volk.“ Man könnte ihn auch „volksdemokratisch“<br />
nennen.<br />
Vielleicht trifft BM Schmied mit dieser Vorgangsweise ja sogar die politische Stimmung im<br />
Land. Man muss sich nur die Aussagen aller Parteien zum Bruch der Sozialpartnerschaft<br />
ansehen (siehe Leitartikel). Hetze gegen verschiedene Bevölkerungsgruppen, Verteufelung<br />
demokratischer Abstimmungsmodi als antidemokratische Blockademöglichkeit, der Ruf des<br />
Bundeskanzlers, die Blockierer zur Seite zu räumen. Höre ich schon den Ruf nach dem „starken<br />
Mann“?<br />
Zu dieser nachdenklich stimmenden Weltanschauung passt die Schmiedsche Forderung, die<br />
derzeit notwendige 2/3-Mehrheit von betroffenen Eltern und LehrerInnen für die Einführung<br />
der Ganztagsschule abzuschaffen. Lehrer- und ElternvertreterInnen reagierten im Ö1-Mittagsjournal<br />
empört.<br />
Der amtsführenden Wiener Stadtschulratspräsidentin Susanne Brandsteidl kann BM Schmied<br />
damit freilich noch lange nicht das Wasser reichen. Mitte Juni forderte jene in der „Wiener<br />
Zeitung“ den „Pflicht-Kindergarten ab dem ersten Lebensjahr“, Ende August die verpflichtende<br />
Ganztagsschule für alle Kinder. Im „Presse“-Interview kommentierte sie die Aussage der<br />
Journalistinnen „Sie haben mehrfach gesagt, dass Sie ohnehin dafür wären, dass alle Kinder<br />
ganztägig in der Schule sein sollen. Demnach bräuchte es ja überhaupt keine Mitsprache“<br />
mit „Genau.“ Mit einer Umfrage konfrontiert, nach der drei Viertel der Wiener Eltern gegen<br />
eine verpflichtende Ganztagsschule seien, meinte Brandsteidl lapidar, dass die Kinder, die<br />
mittags heim wollen, eine Privatschule besuchen sollten. 25 % der Kinder in öffentliche Ganztagesgesamtschulen<br />
und 75 % in Privatschulen – das ist offenbar Brandsteidls Vision moderner<br />
Gesellschaftspolitik.<br />
Jemand postete dazu auf „Presse Online“: „Mein Rat: Frau Brandsteidl könnte in ein Land<br />
auswandern, in dem ihre Ideale schon verwirklicht sind, z. B. Nordkorea, Kuba oder China.“<br />
Ich bin wohl nicht der Einzige, der ihr beim Kofferpacken gerne behilflich wäre. Und vielleicht<br />
möchte sie noch jemanden mitnehmen …<br />
editorial<br />
Die Redaktion<br />
wünscht ein<br />
erfolgreiches und<br />
gesundes Schuljahr!<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />
Vorsitzender der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />
impressum<br />
gymnasium. Zeitschrift der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> in der <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst. He raus ge ber: <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst, Fritz<br />
Neugebauer. Medieninhaber: Die GÖD Wirtschaftsbetriebe Ges. m. b. H., A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7. Chefredaktion und für den Inhalt<br />
verantwortlich: Mag. Verena Hofer, 1090 Wien, Lac kie rer gas se 7, Tel.: 01/405 61 48, Fax: 01/403 94 88, E-Mail: office.ahs@goed.at. Redaktion,<br />
Pro duk tion, Kon zep tion und Anzeigenverwaltung: Mo dern Ti mes Me di a Ver lags ges. m. b. H., 4020 Linz, Büro Wien: 1030 Wien, Lager gas se<br />
6/35, Tel.: 01/513 15 50. Hersteller: Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsges. m. b. H., A-3100 St. Pölten, Gutenbergstraße 12.<br />
Verlagsort: Wien. Herstellungsort: St. Pölten. DVR- Nr.: 0046655. Namentlich ge kenn zeichne te Bei trä ge unterliegen der Verantwortung des Autors.<br />
Die Redaktion behält sich das Recht der Kürzung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger<br />
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ist. Die Redaktion behält sich das ausschließliche Recht der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren und der Verbreitung<br />
sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen der zum Abdruck gelangenden Beiträge sowie ihre Verwendung<br />
für andere <strong>Ausgabe</strong>n vor.<br />
3
top thema<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />
Vorsitzender der<br />
<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />
eckehard.quin@goed.at<br />
Das neue<br />
Lehrerdienstrecht<br />
Zum<br />
Hallelujah-<br />
Singen *<br />
oder Zum<br />
Aus-der-<br />
Haut-<br />
Fahren?<br />
1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />
umfassen gleichermaßen Personen<br />
männlichen und weiblichen<br />
Geschlechts.<br />
* © BM Heinisch-Hosek<br />
4 gymnasium
Wenn Sie diese Zeilen lesen,<br />
werden die Begutachtungsfrist<br />
zu Ende und die<br />
Nationalratswahlen vorbei<br />
sein, was hoffen lässt, dass<br />
die Unintelligenz zumindest<br />
nicht mehr fokussiert ist,<br />
wenn man Michael Häupls<br />
Metapher von der Zeit des<br />
Wahlkampfes als Zeit der<br />
fokussierten Unintelligenz<br />
folgt.<br />
Am 14. August 2013 hat die Bundesregierung unter<br />
Missachtung jahrzehntelanger sozialpartnerschaftlicher<br />
Gepflogenheiten die Verhandlungen einseitig<br />
abgebrochen und einen Entwurf für ein neues<br />
Lehrerdienstrecht in Begutachtung geschickt, dem<br />
keine einzige der fünf Lehrergewerkschaften ihre<br />
Zustimmung erteilt hat.<br />
Ich möchte Sie über die wichtigsten Inhalte des<br />
Begutachtungsentwurfs informieren, die für den<br />
<strong>AHS</strong>-Bereich von Bedeutung sind. Die umfangreiche<br />
Stellungnahme der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> finden<br />
Sie auf unserer Website www.goed-ahs.at (unter<br />
„Beschlüsse“).<br />
Drei Vorbemerkungen:<br />
1) Es ist schlichtweg falsch, dass das neue Dienstrecht<br />
ausschließlich für Neueintretende gelten<br />
soll. Alle Personen mit befristeten Verträgen kommen<br />
nach dem Schuljahr 2018/2019 automatisch<br />
(auch gegen ihren Willen) ins neue Dienstrecht.<br />
Einige Aspekte darin, auf die ich noch hinweisen<br />
werde, sollen auch „Altlehrer 1 “ direkt treffen.<br />
Abgesehen davon werden massive Verschlechterungen<br />
für Junglehrer, die unter denselben<br />
Bedingungen arbeiten wie die derzeit schon im<br />
Dienst Befindlichen, mittelfristig natürlich auch zu<br />
einer Verschlechterung des bestehenden Dienstrechts<br />
führen.<br />
2) Von Supportpersonal – im administrativen oder<br />
pädagogischen Bereich – findet man im Entwurf<br />
kein Wort. Bis heute wurde uns kein diesbezügliches<br />
Angebot unterbreitet. 150 Postbedienstete<br />
für 6.000 Schulen kündigte BM Heinisch-Hosek an.<br />
3) Das neue Dienstrecht ist ein Sparpaket ungeheuren<br />
Ausmaßes. Im Vollausbau – also dann, wenn<br />
alle Lehrer diesem neuen Dienstrecht unterliegen<br />
– würde es dem Dienstgeber Einsparungen<br />
von weit über einer halben Milliarde Euro jährlich<br />
bringen! Bundeskanzler Faymann gestand das<br />
Einsparungsmotiv hinter dem Dienstrecht bereits<br />
im Oktober 2012 in einem „Kurier“-Interview offen<br />
ein: „Um Geld für Schulreformen zu bekommen,<br />
brauchen wir ein neues Lehrerdienstrecht mit<br />
flacherer Gehaltskurve und höherer Stunden-<br />
Verpflichtung.“<br />
Foto: iStock<br />
Gehaltsstaffel<br />
Das neue Dienstrecht sieht einen einzigen Gehaltsstaffel<br />
mit sieben Entlohnungsstufen vor – unabhängig<br />
von der Ausbildung: Einstieg mit 2.420 Euro,<br />
Verweildauer in der ersten Stufe 13 Jahre, nach 41<br />
Jahren Erreichen der 7. und letzten Gehaltsstufe mit<br />
4.330 Euro.<br />
5
top thema<br />
In der Sekundarstufe kann man u. U. Fächerzulagen<br />
erhalten. Die Beträge (in Euro) werden zwölfmal<br />
jährlich ausbezahlt und gelten pro Monatswochenstunde.<br />
Wenn ein Lehrer z. B. zwei Stunden Chemie<br />
pro Woche in der Oberstufe unterrichtet, bekommt<br />
er dafür eine Zulage in der Höhe von 24 Euro brutto<br />
pro Monat (2 x 12 Euro).<br />
Lehrverpflichtungsgruppe<br />
Fächerzulage in Euro<br />
Unterstufe Oberstufe<br />
I und II 24,0 36,0<br />
III 0 12,0<br />
Lehrverpflichtung<br />
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz wird<br />
abgeschafft. Gestrichen werden damit u. a. die<br />
Lehrverpflichtungsgruppen inkl. Aufwertungsfaktor<br />
für Lehrer an Abendschulen, die Einrechnung für<br />
Erziehertätigkeiten in ganztägigen Schulformen und<br />
für Schulbibliothekare. Weiters fallen u. a. folgende<br />
Einrechnungen weg: die Einrechnung für pädagogische<br />
Leiter an Exposituren, für Leiter von mehrtägigen<br />
Schulveranstaltungen, für Erziehungsleiter, für<br />
Studienkoordinatoren an Schulen für Berufstätige<br />
oder für EDV-Kustoden.<br />
Damit kein Missverständnis aufkommt: Die Tätigkeiten<br />
fallen nicht weg. Sie werden auch nicht von<br />
Supportpersonal übernommen, denn dieses wird<br />
es nicht geben, wenn man von 150 Postlern für die<br />
6.000 Schulen Österreichs einmal absieht. Diese<br />
Tätigkeiten sind weiter zu erbringen, es gibt dafür<br />
„nur“ keinerlei Reduktion der Lehrverpflichtung – und<br />
eine Zulage ohnehin nicht, denn zukünftige Lehrer<br />
dürfen sich, wenn es nach diesem Entwurf geht, an<br />
einem All-in-Bezug „erfreuen“.<br />
Die Unterrichtsverpflichtung liegt bei 24 Stunden pro<br />
Woche, unabhängig vom unterrichteten Gegenstand.<br />
Wörtlich heißt es: „Die vollbeschäftigte Vertragslehrperson<br />
ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts<br />
und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten<br />
im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden<br />
verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung).“<br />
Was unter „qualifizierter Betreuung von Lernzeiten“<br />
zu verstehen ist, bleibt offen. Vermutlich ist es<br />
das, was derzeit als gegenstandsbezogene Lernzeit<br />
bezeichnet und auch jetzt als Unterricht bewertet<br />
und abgegolten wird.<br />
Die Tätigkeit als Klassenvorstand und als Mentor wird<br />
jeweils mit einer Wochenstunde in die Unterrichtsverpflichtung<br />
eingerechnet. Übt man beide Tätigkeiten<br />
gleichzeitig aus, reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung<br />
damit auf 22 Wochenstunden.<br />
Ist man Klassenvorstand oder Mentor, muss eine<br />
Wochenstunde in Form von „36 Eltern-Schülerinnen-<br />
und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr“<br />
erbracht werden. Übt man keine dieser beiden<br />
Funktionen aus, sind es zwei Wochenstunden (72<br />
pro Schuljahr). Eine genaue Definition, was unter<br />
diesen Beratungsstunden zu verstehen ist, fehlt. In<br />
den Erläuterungen wird jedenfalls klargestellt, dass<br />
die „normale“ Sprechstunde nicht dazuzählt, Lernbegleitung<br />
in der neuen Oberstufe, die derzeit extra<br />
abgegolten würde, hingegen schon. Förderkurse,<br />
die derzeit wie normaler Unterricht bezahlt werden,<br />
und „Lernkurse im Sommer“ werden darunterfallen,<br />
wenn man dem Papier glauben darf, das der<br />
Dienstgeber uns am 3. Juli 2013 übergeben hat.<br />
Hinzu kommt, dass die Unterrichtsverpflichtung „aus<br />
wichtigen Gründen“ auf bis zu 27 Stunden erhöht<br />
werden kann.<br />
Vereinfacht gesagt: Die Unterrichtsverpflichtung<br />
beträgt 22 bis 24 Wochenstunden, wobei ganz<br />
wenige Lehrer 22, etwa 40 % 23 und die Mehrheit<br />
24 Wochenstunden Unterricht leisten werden, wenn<br />
man die Tätigkeiten als Unterricht wertet, die derzeit<br />
als solcher gelten (gegenstandsbezogene Lernzeit<br />
in der Tagesbetreuung, Förderkurse etc.). Für eine<br />
Deutsch-Englisch-Lehrerin sind das dann 25,674 bis<br />
28,008 Werteinheiten im „alten“ System, für eine<br />
Physik-Chemie-Lehrerin 23,1 bis 25,2 Werteinheiten.<br />
Zulagen<br />
Da das neue Dienstrecht All-in-Bezüge vorsieht,<br />
werden fast alle Dienstzulagen und Vergütungen<br />
ersatzlos gestrichen, wie etwa:<br />
• Dienstzulage für Erziehungsleiter oder Leiter von<br />
Exposituren<br />
• Dienstzulage für Fachkoordination an Schulen mit<br />
besonderer Berücksichtigung der musischen oder<br />
sportlichen Ausbildung<br />
• Erzieherzulage<br />
• Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
• Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten<br />
• Vergütung für die Betreuung von Studenten im<br />
Schulpraktikum<br />
• Abgeltung für Lernbegleiter in der neuen Oberstufe<br />
Hier wiederum der Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen:<br />
Die Vergütung fällt weg, nicht die<br />
Tätigkeit oder die Dienstverpflichtung des Lehrers,<br />
diese auszuüben. Für die KV-Tätigkeit gibt es die<br />
Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.<br />
Welche Einrechnung es für ein Kustodiat gibt,<br />
kann derzeit nicht beantwortet werden. Im Begutachtungsentwurf<br />
steht lapidar, dass die Bundesministerin<br />
das „entweder allgemein durch Verordnung<br />
oder im Einzelfall zu bestimmen“ hat. Nach den<br />
6
Erfahrungen der letzten Jahre klingt das wohl nicht<br />
nur für mich wie eine gefährliche Drohung.<br />
Berufseinstieg<br />
Berufseinsteiger haben die volle Lehrverpflichtung<br />
von 24 Wochenstunden, in denen sie eigenverantwortlich<br />
eigene Klassen unterrichten – nicht die des<br />
Mentors. Daneben müssen sie hospitieren (wann,<br />
frage ich mich) und außerhalb der Unterrichtszeit<br />
Induktionslehrveranstaltungen an einer Pädagogischen<br />
Hochschule oder Universität besuchen. Da<br />
der Junglehrer keinerlei Einfluss darauf hat, wann<br />
diese Lehrveranstaltungen angeboten werden, ein<br />
Nicht-Absolvieren derselben aber den erfolgreichen<br />
Abschluss der Induktionsphase und damit eine Weiterbeschäftigung<br />
verunmöglichen, ist diese Regelung<br />
mehr als absurd und eine besondere Zumutung.<br />
Betreut wird der Junglehrer von einem Mentor. Um<br />
diese Funktion ausüben zu „dürfen“, ist die Absolvierung<br />
eines 90 ECTS-Credits umfassenden Lehrgangs<br />
erforderlich. Das entspricht drei Semestern Vollstudium.<br />
Dafür betreut ein Mentor dann bis zu drei<br />
Junglehrer gleichzeitig, was mit einer Einrechnung<br />
von einer Stunde in die Unterrichtsverpflichtung und<br />
einer Zulage von 90 (eine), 120 (zwei) bzw. 150 Euro<br />
(drei betreute Personen) brutto monatlich abgegolten<br />
wird.<br />
Da der Dienstgeber weiß, dass er unter diesen Bedingungen<br />
keine Mentoren finden wird, dürfen bis zum<br />
Schuljahr 2029/2030 auch derzeitige Betreuungslehrer<br />
im Schul- oder Unterrichtspraktikum als Mentoren<br />
eingesetzt werden.<br />
Direktoren und Administratoren<br />
Aufgrund des Drucks der <strong>Gewerkschaft</strong> sollen die<br />
Administratoren nun doch nicht abgeschafft werden.<br />
Administratoren sollen in Zukunft auch automatisch<br />
Direktorstellvertreter sein.<br />
Direktoren müssen, wenn es nach diesem Entwurf<br />
geht, immer dann an der Schule anwesend sein,<br />
wenn Unterricht stattfindet, also in unserem Bereich<br />
elf bis zwölf Stunden pro Tag bzw. etwa sechzig<br />
Stunden in der Woche. Wenn der Dienstgeber nicht<br />
von sich aus aktiv wird, verliert der Direktor nach fünf<br />
Jahren automatisch seine Funktion.<br />
Das Zulagensystem für Direktoren und Administratoren<br />
ist ganz anders gestaltet als bisher. Die Zulagen<br />
entsprechen auf den ersten Blick in der Höhe in etwa<br />
den derzeitigen. Im neuen System stellt sich aber<br />
folgender Effekt ein: Ein Lehrer, der Gegenstände<br />
der Lehrverpflichtungsgruppen I und II nur in der<br />
Oberstufe unterrichtet (z. B. an einem ORG), kann<br />
einige hundert Euro an Fächerzulage beziehen.<br />
Wenn er Direktor oder Administrator wird, unterrichtet<br />
er nichts oder weniger als bisher. Das bedeutet<br />
natürlich auch, dass er keine oder deutlich weniger<br />
Fächerzulage erhält. Dieser finanzielle Verlust kann<br />
die Höhe der Zulage überschreiten, oder anders<br />
ausgedrückt: Der Direktor oder Administrator verdient<br />
weniger als der „normale“ Lehrer in seiner<br />
Gehaltsstufe.<br />
Ferien<br />
Derzeit dürfen sich Lehrer, soweit nicht besondere<br />
Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung<br />
von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während<br />
der Hauptferien vom Ort ihrer Lehrtätigkeit<br />
entfernen. In Zukunft hat der Lehrer „Anspruch<br />
auf einen Urlaub während der Hauptferien, der<br />
frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden<br />
Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor<br />
Beginn des folgenden Schuljahres endet.“ Wenn<br />
man an die oben erwähnten „Lernkurse im Sommer“<br />
denkt, weiß man auch, warum.<br />
Wenn ich mir außerdem vor Augen halte, dass<br />
zukünftig Einsprüche gegen die Nicht-Berechtigung<br />
zum Aufsteigen u. U. vor einem Bundesverwaltungsgericht<br />
abgehandelt werden und dieses Verfahren<br />
die gesamten Sommerferien in Anspruch nimmt,<br />
werden die „Schlussgeschäfte“ eventuell erst mit<br />
Beginn des neuen Unterrichtsjahres abgewickelt<br />
sein …<br />
„Qualitätsoffensive“<br />
Lehrer können auch zur Erteilung des Unterrichtes in<br />
Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für<br />
die sie nicht lehrbefähigt sind. Weiters kann jeder<br />
Lehrer, unabhängig von seiner spezifischen Ausbildung,<br />
an jeder beliebigen Schulart in jedem<br />
beliebigen Ausmaß auch gegen seinen Willen eingesetzt<br />
werden. Nur bei Dienstzuteilung, also gänzlichem<br />
Einsatz in einer anderen Schulart, bleiben die<br />
Beschränkungen aufrecht, die derzeit für Dienstzuteilungen<br />
gelten (kein Einsatz gegen den Willen des<br />
Lehrers länger als drei Monate).<br />
Lehrer mit dem neuen vierjährigen Bachelorstudium<br />
erfüllen in Zukunft die Anstellungserfordernisse für<br />
alle Schularten, also auch für die <strong>AHS</strong>-Langform<br />
(Unter- und Oberstufe), wo derzeit in der Regel<br />
nur Personen mit einer fast doppelt so langen Ausbildung<br />
(mit einem durchschnittlich sechsjährigen<br />
Universitätsstudium mit Magisterabschluss und einem<br />
einjährigen Unterrichtspraktikum) unterrichten dürfen.<br />
An der <strong>AHS</strong> erfüllen zukünftig auch Absolventen<br />
der derzeitigen dreijährigen Hauptschullehrerausbildung<br />
an den Pädagogischen Hochschulen die<br />
Anstellungserfordernisse.<br />
Es gibt allerdings eine Bestimmung, die besagt, dass<br />
allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände in der<br />
Oberstufe nur von masterwertig ausgebildeten Per-<br />
top thema<br />
7
top thema<br />
Vergleich Vollbeschäftigung alt – Teilzeit neu Vergleich MDL alt – Vollbeschäftigung neu<br />
Verlust in € Verlust in % Verlust in € Verlust in %<br />
bis 40 -117.502,34 -15,91 -99.537,59 -12,19<br />
bis 65 -545.373,58 -22,49 -496.740,61 -18,62<br />
bis 45 Dj -611.632,43 -23,06 -560.324,58 -19,20<br />
sonen unterrichtet werden dürfen. Auf den ersten<br />
Blick ist das besonders skurril. Personen mit einem<br />
Bachelorabschluss dürfen zwar in einer HAK, HTL,<br />
in einem ORG etc. angestellt werden. Unterrichten<br />
dürfen sie dort allerdings nicht. Auf den zweiten Blick<br />
erkennt man, dass das BMUKK so die Personalbewirtschaftung<br />
an der NMS lösen möchte: Bachelor<br />
werden an Schulen der Oberstufe eingestellt und in<br />
der NMS eingesetzt.<br />
Finanzielle Auswirkungen<br />
Ein seriöser Vergleich zwischen Alt- und Neusystem<br />
ist selbstverständlich nur möglich, wenn Einkommen<br />
und Arbeitszeit in der Betrachtung berücksichtigt<br />
werden. Damit eröffnen sich zwei Möglichkeiten:<br />
• ein Vergleich des Einkommens zwischen einer Vollbeschäftigung<br />
im Altsystem mit einer Teilbeschäftigung<br />
im neuen, das exakt einer Vollbeschäftigung<br />
im Altsystem entspricht, oder<br />
• ein Vergleich einer Vollbeschäftigung im Neusystem<br />
mit einer Vollbeschäftigung im Altsystem inkl.<br />
einer Abgeltung für Dauermehrdienstleistungen<br />
(MDL), wie sie im Altsystem bei der Unterrichtserteilung<br />
anfallen, die einer Vollbeschäftigung im<br />
Neusystem entspricht.<br />
Als Beispiel wähle ich eine Person mit zwei Fächern<br />
der Lehrverpflichtungsgruppe III, also jemanden wie<br />
mich, und gehe von „nur“ 22 Unterrichtsstunden pro<br />
Woche aus. Die Physik-Chemie-Lehrerin unterrichtet<br />
je zur Hälfte in Unter- und Oberstufe, ist Kustodin und<br />
Lernbegleiterin. (siehe Tabelle oben)<br />
Auch bei Anwendung der Barwertmethode mit dem<br />
vom Dienstgeber verwendeten, völlig skurrilen Prozentsatz<br />
(4 %) ändert sich nichts am grundsätzlichen<br />
Bild. So läge etwa der prozentuelle Verlust beim<br />
ersten Vergleich dann bis 65 bei 20,25 % bzw. bei<br />
45 Dienstjahren bei 20,58 %. Es sei aber ausdrücklich<br />
betont, dass die <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> einen Prozentsatz<br />
von 4 % bei der Barwertmethode als viel zu hoch<br />
entschieden zurückweist.<br />
Würde die Kollegin nur in der Unterstufe unterrichten,<br />
erhöhte sich ihr Verlust auf 602.973,58 (65) /<br />
673.346,72 (45 Dj) Euro beim ersten Vergleich bzw.<br />
auf 563.268,61 (65) / 631.604,58 (45 Dj) beim zweiten.<br />
Stimmen der Politik<br />
Und wie beurteilt – zumindest in Zeiten des Wahlkampfes<br />
– die Politik diesen Irrsinn?<br />
„An den Grundpfeilern des Entwurfs wird sich nichts<br />
ändern.“ (BM Heinisch-Hosek, SPÖ, Tiroler Tageszeitung<br />
Online am 14. August 2013)<br />
„Ronald Reagan und Margaret Thatcher waren<br />
erfolgreich, weil sie Erwartungshaltungen gebrochen<br />
haben. Die Erwartungshaltung der Bevölkerung ist,<br />
dass nichts passiert, wenn die <strong>Gewerkschaft</strong> nein<br />
sagt.“ (BM Dr. Reinhold Mitterlehner, ÖVP, Kurier Online<br />
am 24. August 2013)<br />
„Beim Lehrerdienstrecht will Glawischnig [Anm.: Mag.<br />
Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Bundessprecherin der<br />
Grünen] eine Reform auch ohne Zustimmung der<br />
<strong>Gewerkschaft</strong>, weil sie glaubt, dass es nicht alle Lehrerinnen<br />
und Lehrer so sehen wie ihre <strong>Gewerkschaft</strong>.“<br />
(Ö1 Mittagsjournal am 23. August 2013)<br />
„Kanzler und Vizekanzler sollen jetzt Mut zeigen und<br />
ein neues, modernes Lehrerdienstrecht ohne Zustimmung<br />
der Lehrergewerkschaft beschließen. Das Team<br />
Stronach ist zur Unterstützung bereit.“ (NR-Abg. Ing.<br />
Robert Lugar, Klubobmann des Team Stronach, Presseaussendung<br />
vom 22. Juli 2013)<br />
„Faymann und Spindelegger spielen hier auf Zeit.<br />
Das BZÖ verlangt hingegen die Umsetzung noch vor<br />
der Nationalratswahl, denn als gelernter Österreicher<br />
weiß jeder, dass das, was SPÖ und besonders die ÖVP<br />
vor Wahlen versprechen, nur in den allerseltensten<br />
Fällen auch Realität wird.“ (NR-Abg. Ursula Haubner,<br />
Bildungssprecherin des BZÖ, Presseaussendung vom<br />
13. August 2013)<br />
„Da Faymann und Spindelegger nicht in der Lage sind<br />
die drängenden Probleme im Bildungssektor zu lösen,<br />
könnte dass Volk über folgende Fragen abstimmen:<br />
[…] Sollen Lehrer zur Gratisnachhilfe am Nachmittag<br />
verpflichtet werden?“ (Orthographie unverändert<br />
übernommen; NR-Abg. Herbert Kickl, Generalsekretär<br />
der FPÖ, Presseaussendung vom 23. August 2013)<br />
Ich finde das alles nicht zum Hallelujah-Singen<br />
(© BM Heinisch-Hosek), sondern viel eher zum Aus-der-<br />
Haut-Fahren! Aber vielleicht sitzen ja in einer neuen<br />
Regierung andere Personen, denen Schulqualität und<br />
Sozialpartnerschaft endlich wieder ein Anliegen sind.<br />
<br />
n<br />
8<br />
8
im fokus<br />
Mag. Verena Hofer<br />
Pressereferentin der<br />
<strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />
verena.hofer@goed.at<br />
Foto: Tommy Seiter<br />
Filmwettbewerb<br />
„gymn@sium4u“<br />
Foto: Stockbyte<br />
Um das Gymnasium aus der<br />
Sicht der Schülerinnen und<br />
Schüler zu beleuchten, wurde<br />
im Jänner von der <strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />
der Wettbewerb<br />
„gymn@sium4u“ ausgeschrieben.<br />
Schülerinnen und Schüler<br />
aller Gymnasien Österreichs<br />
waren aufgerufen, ein Kurzvideo<br />
zum Thema Gymnasium<br />
mit all seinen Formen und<br />
Sonderformen als Dokumentation,<br />
Zeichentrick, Animation<br />
o. ä. einzusenden.<br />
Eingereicht wurden 37 Beiträge,<br />
welche die intensive Beschäftigung<br />
der Schülerinnen und Schüler<br />
mit dem Gymnasium eindrucksvoll<br />
unter Beweis stellten. Am Filmwettbewerb<br />
beteiligt haben sich folgende<br />
Schulen:<br />
Bernoulligymnasium Bernoullistraße 3 Wien<br />
BG Rechte Kremszeile Rechte Kremszeile 54 Krems<br />
BG/BRG Baden Biondekgasse 6 Baden<br />
BG/BRG Leibnitz Wagnastraße 6 Leibnitz<br />
BG/BRG Leoben 1- Das „Alte“ Moserhofstraße 5 Leoben<br />
Gymnasium<br />
BG/BRG Perchtoldsdorf Roseggergasse 2-4 Perchtoldsdorf<br />
BG/BRG Pichelmayergasse Pichelmayergasse 1 Wien<br />
BG/BRG Stainach Gymnasiumgasse 302 Stainach<br />
BG/BRG Waidhofen/Thaya Gymnasiumstraße 1 Waidhofen/<br />
Thaya<br />
BORG Bad Leonfelden Hagauerstraße 17 Bad Leonfelden<br />
BORG Birkfeld Birkengasse 1 Birkfeld<br />
BORG Güssing Schulstraße 17 Güssing<br />
BRG Bad Vöslau-Gainfarn Petzgasse 36 Bad Vöslau<br />
BRG Imst Meranerstraße 13 Imst<br />
BRG/BORG Telfs Weißenbachgasse 37 Telfs<br />
Europagymnasium Klagenfurt Völkermarkter Ring 27 Klagenfurt<br />
Europagymnasium Linz-Auhof Aubrunnerweg 4 Linz<br />
GRG17 Geblergasse 56 Wien<br />
Gymnasium Groß Enzersdof Freiherr von<br />
Groß Enzersdorf<br />
Smola Straße 3<br />
Gymnasium Kenyongasse Mater Kenyongasse 4-12 Wien<br />
Salvatoris<br />
Gymnasium Korneuburg Liese Prokop-Straße 1 Korneuburg<br />
Musikgymnasium Dreihackengasse Dreihackengasse 11 Graz<br />
Piaristengymnasium Krems Piaristengasse 2 Krems<br />
Privatgymnasium der Herz-Jesu- Schönleitenstraße 1 Salzburg<br />
Missionare Salzburg-Liefering<br />
Stiftsgymnasium der Benediktiner Gymnasiumweg 5 St. Paul<br />
St. Paul/i.Lav.<br />
Stiftsgymnasium Seitenstetten Am Klosterberg 1 Seitenstetten<br />
9
Den ersten Preis gewannen Schülerinnen und Schüler aus dem Lavanttal. V.l.n.r.:<br />
Jantscher, Salzmann, Freisitzer, SchülerInnen der 6a, Petutschnig, Idl, Trattner<br />
V.l.n.r.: Freisitzer, Petutschnig, Trattner, Schülerinnen und<br />
Schüler, Idl, Jantscher, Salzmann<br />
Die Jury (Mag. Markus Riebe, Fachinspektor für Bildnerische<br />
Erziehung und Werkerziehung in Oberösterreich;<br />
Dr. Christoph Kotanko, Oberösterreichische Nachrichten;<br />
Mag. Verena Hofer, Pressereferentin der <strong>AHS</strong>-<br />
<strong>Gewerkschaft</strong>; Mag. Eva Teimel, Landesvorsitzende<br />
der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> NÖ) bewertete die eingereichten<br />
Beiträge nach den Kriterien Originalität, Gestaltung,<br />
technische Umsetzung und emotionale Wirkung.<br />
Nicht in die engere Wertung kamen Beiträge, die reine<br />
Schulpräsentationen eines bestimmten Schulstandortes<br />
darstellten.<br />
Ein herzliches Dankeschön gebührt der Österreichische<br />
Beamten Versicherung (ÖBV), welche die <strong>AHS</strong><br />
<strong>Gewerkschaft</strong> bei der Förderung junger Talente durch<br />
das Sponsern der Preisgelder (700 € für den 1. Platz,<br />
500 € für den 2. Platz, 300 € für den 3. Platz und 200 €<br />
für den Sonderpreis) und auch der Buffets im Rahmen<br />
der Preisverleihungen an den Schulstandorten tatkräftig<br />
unterstützte!<br />
Die Siegerbeiträge<br />
Unter den zahlreichen tollen, mit viel Arbeitsaufwand<br />
und Kreativität gestalteten Beiträge wurden folgende<br />
Filme prämiert:<br />
1. Preis: Stiftsgymnasium St. Paul im Lavanttal, Klasse<br />
6A (betreut von Prof. Roza Maria Salzmann) Link:<br />
http://www.youtube.com/watch?v=aIQXPZeTMPA<br />
2. Preis: BRG Imst, Mediengruppe (betreut von Prof.<br />
Clemens Schmid)<br />
Link: http://www.youtube.com/watch?v=rr2Nzktuy<br />
QM&feature=youtu.be<br />
3. Preis: Europagymnasium Linz Auhof, Klasse 8F<br />
(betreut von Prof. Franz Weißhäupl)<br />
Link: https://www.youtube.com/watch?v=lvHchJT<br />
Oq7c&feature=youtube_gdata_player<br />
Sonderpreis: BG Großenzersdorf, drei 4. Klassen<br />
(betreut von Prof. Johannes Maier)<br />
Link: http://www.youtube.com/watch?v=luBBMFKEEz<br />
4&feature=youtu.be<br />
Der Siegerpreis bestach durch die Idee, in der Retrospektive<br />
bei einem 15-jährigen Maturatreffen auf<br />
die Vorzüge des Gymnasiums zu blicken. Der zweitplatzierte<br />
Film, „The Bomb“, überzeugte mit einer vor<br />
allem technisch hervorragenden Umsetzung eines<br />
Bücherwurms, der sich durch die Schule frisst. Die<br />
Schülerinnen und Schüler des Europagymnasiums<br />
Auhof stellten in ihrem Film „Tr@uma“ mit einer Animation<br />
von Playmobilfiguren die unterschiedlichen<br />
Fächer des Gymnasiums dar.<br />
Ein Sonderpreis ging an drei 4. Klassen des BG<br />
Großenzersdorf: Gemeinsam mit ihrem Lehrer Mag.<br />
10 gymnasium
Schüler aus Imst erreichten Platz zwei<br />
1. R. v.l.n.r.: Klotz, Schüler der Mediengruppe, Direktor Digruber<br />
2. R. v.l.n.r.: Hofer, Schmid, Schüler der Mediengruppe<br />
V.l.n.r.: Schüler der Mediengruppe, Klotz, Hofer<br />
Johannes Maier wurde für den Filmbeitrag „BIG E<br />
Style“ die Schule auf den Kopf gestellt, um den schulischen<br />
Alltag im Gangnam Style darzustellen. Der<br />
Beitrag entsprach nur teilweise den Teilnahmekriterien,<br />
da die Musik nicht von den Schülerinnen und<br />
Schülern stammte, jedoch überragte dieser Beitrag<br />
an Originalität, Kreativität, Witz und Umsetzung die<br />
anderen Einsendungen, sodass die Jury sich dazu<br />
entschloss, einen Sonderpreis zu vergeben.<br />
Preisverleihung in St. Paul/Lavanttal<br />
Die Preisverleihung fand am 28. Juni 2013 im Konvikt<br />
des Stiftsgymnasiums St. Paul statt. Direktor Mag.<br />
Dr. Pater Thomas Petutschnig und der Klassenvorstand<br />
Mag. Dr. Rudolf Freisitzer dankten Mag. Roza<br />
Salzmann und ihren Schülerinnen und Schülern der<br />
Klasse 6A für die Initiative und den Einsatz, mit dem<br />
sie das Projekt erarbeitet hatten. Technisch aufwändig<br />
erstellten die Schülerinnen und Schüler einen<br />
vor allem emotional tiefgreifenden Film, der als<br />
Handlung ein Klassentreffen mit Rückschau auf die<br />
gemeinsame Gymnasialzeit hatte.<br />
Die Preise, ein Pokal und ein Sparbuch im Wert von<br />
700 €, wurden den Schülerinnen und Schülern vom<br />
ÖBV-Landesdirektor Leopold Idl (Landesdirektor der<br />
ÖBV), Andreas Trattner und Mag. Manfred Jantscher<br />
(Vorsitzender der Landesleitung <strong>AHS</strong> Kärnten) übergeben.<br />
Preisverleihung in Imst<br />
Am 4. Juli wurde im Rahmen des traditionellen Schulfestes<br />
des Imster Gymnasiums noch einmal der prämierte<br />
Film „The Bomb“, erstellt von der Mediengruppe<br />
unter Leitung von Prof. Clemens Schmid, gezeigt.<br />
Mit professioneller Filmausrüstung hatten die Schüler<br />
einen technisch anspruchsvollen Animationsfilm<br />
gestaltet. Der Plot des Filmes:<br />
Ein Finsterling baut eine Bombe, die dann in einem<br />
Paket an der Schule abgegeben wird. Dieses Paket<br />
öffnet sich, die Bombe schwebt durchs Schulhaus<br />
und vernichtet Wissen in jeder Form. In unersättlicher<br />
Gier frisst sie Bücher von den Schülertischen, aus<br />
den Bibliothek-Regalen oder attackiert Schultaschen.<br />
Schließlich aber platzt diese Bombe und das Wissen<br />
ist wieder frei. Dieses Wissen, die Allgemeinbildung,<br />
bleibt somit im Gymnasium.<br />
Die Pressereferentin der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Mag.<br />
Verena Hofer, gratulierte den Schülerinnen und Schülern<br />
namens der Bundesleitung und übergab den<br />
glücklichen Preisträgern einen Pokal. Harald Klotz,<br />
regionaler Vertriebsleiter der ÖBV, überreichte den<br />
Geldpreis, ein Sparbuch über 500 Euro.<br />
11
Preisverleihung in Linz<br />
Mag. Franz Andexlinger gratulierte den Schülerinnen<br />
und Schülern im Namen der Bundesleitung und<br />
überreichte gemeinsam mit dem Akad. Vers. Kfm.<br />
Manfred Steinberger, dem Leiter für Marketing und<br />
Vertrieb der ÖBV, am 14. Juni im Beisein des Direktors<br />
Mag. Gottfried Jachs den Preis: einen Pokal und<br />
ein Sparbuch über 300 Euro. Sowohl bei den Schülern<br />
als auch beim betreuenden Lehrer Mag. Franz<br />
Weißhäupl war die Freude groß.<br />
Auf den Filmpreis aufmerksam geworden war Mag.<br />
Weißhäupl durch das Plakat der <strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong>.<br />
Für die Playmobil-Animation wurden sämtliche Spielzeug-Bestände<br />
der Schülerinnen und Schüler zusammengetragen.<br />
Die Gestaltung des Films erfolgte in<br />
Gruppen und stellte die Talente-Vielfalt am Europagymnasium<br />
zur Schau. Als besonderes Highlight<br />
erwies sich die gemeinsame Nachvertonung, bei<br />
der Prof. Weißhäupl dem Löwen seine Stimme leihen<br />
musste.<br />
Preisverleihung in GroSSenzersdorf<br />
Am 26. Juni 2013 fand im Rahmen des Sportfestes der<br />
Schule die Preisverleihung des Sonderpreises an das<br />
BG/BRG Groß-Enzersdorf statt. Gemeinsam mit dem<br />
regionalen Vertriebsleiter der ÖBV, Jürgen Kiegler,<br />
übergab die Vorsitzende der Landesleitung NÖ, Mag.<br />
Eva Teimel, im Beisein von Direktor Mag. Manfred<br />
Windisch den Pokal und das Preisgeld von 200 € an<br />
Schülerinnen und Schüler der beteiligten 4. Klassen,<br />
die den choreografisch besonders anspruchsvollen<br />
und besonders witzig umgesetzten Beitrag<br />
„BIG E Style“ (basierend auf dem Lied „Gangnam<br />
Style“ von Psy) vorwiegend außerhalb der Unterrichtszeit<br />
erstellt haben. Ein besonderer Dank gilt Mag.<br />
Johannes Maier, der für die Idee und Durchführung<br />
verantwortlich zeichnete. Stellvertretend für ihn nahm<br />
Mag. Denise Rosenkranz das Sparbuch entgegen. An<br />
einem weiteren Tanz-Film-Projekt werde bereits gearbeitet.<br />
Die Schule hat schon mehrere fächerübergreifende<br />
Filmprojekte hinter sich, von denen ein Projekt<br />
auch im MUMOK präsentiert wurde. <br />
n<br />
Platz drei für die Linzer Schülerinnen und Schüler<br />
V.l.n.r.: Steinberger, Andexlinger, Schülerinnen und Schüler der<br />
Preisträger-Klasse, Jachs (4.v.re), Klassenvorstand (2.v.re)<br />
V.l.n.r.: Andexlinger, Moser (Klassensprecherin), Teinberger,<br />
Weißhäupl, Jachs<br />
Der Sonderpreis ging nach Großenzersdorf<br />
V.l.n.r.: Kiegler, Windisch, Teimel, Rosenkranz, Schülerinnen<br />
und Schüler der 4. Klassen<br />
12 gymnasium
im fokus<br />
Mag. Eva Teimel,<br />
Vorsitzende der Landesleitung<br />
Niederösterreich<br />
eva.teimel@goed.at<br />
Foto: iStock<br />
The American way<br />
of education<br />
Über die Folgen der US-amerikanischen Testeritis.<br />
1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />
umfassen gleichermaßen<br />
Personen männlichen und<br />
weiblichen Geschlechts.<br />
„Lieber Gott, ich bitte dich, mach ein gutes Kind aus mich.“ – So beginnen an einer<br />
katholischen Privatschule in Waco/Texas die Deutsch-Stunden. Nein, Sie haben sich<br />
nicht verhört bzw. verlesen – ich habe es auch erst nach der zweiten miterlebten<br />
Deutsch-Stunde geglaubt. Auch der weitere Unterricht war von ähnlicher „Qualität“:<br />
Die Lehrerin, des Deutschen nur wenig mächtig, sprach fast ausschließlich Englisch mit<br />
ihren Schülern 1 . Diese waren nach einem Lernjahr Deutsch kaum imstande, sich auf<br />
Deutsch vorzustellen oder mit mir zu kommunizieren, konnten aber (stupide auswendig<br />
gelernt) das Lied der Lorelei aufsagen. Dabei wären die Rahmenbedingungen<br />
für das Erlernen von Deutsch ideal: 10 Schüler pro Gruppe, 5 Wochenstunden pro<br />
Jahrgang und hinsichtlich Lehrplan alle Freiheiten.<br />
13
Foto: iStock<br />
Ein kurzer Blick auf das US-amerikanische Schulsystem<br />
macht die Unterschiede deutlich.<br />
Das amerikanische System<br />
Der wohl augenscheinlichste ist, dass es in den USA im<br />
Gegensatz zum österreichischen Schulsystem, wo mehr<br />
oder weniger ein strikter Fächerkanon vorgegeben ist,<br />
ein Kurssystem mit einem breiten Fächerangebot von<br />
traditionellen Fächern bis hin zu Fotokursen und einer<br />
Ausbildung für den Führerschein gibt. Mit letzterem<br />
Vorschlag ließ vor kurzem auch ein heimischer SPÖ-<br />
Politiker aufhorchen. 2 Durch dieses breite Angebot<br />
decken die US-amerikanischen Schulen die verschiedenen<br />
Interessen und (intellektuellen) Fähigkeiten der<br />
Schüler ab, was bei einem gänzlich undifferenzierten<br />
Schulwesen zu einer zu hinterfragenden inneren Differenzierung<br />
führt. Die große Keule der Selektion kommt<br />
dann mit dem Zugang zu den Colleges und Universitäten<br />
in Form von rigorosen Zulassungstests und enormen<br />
Studiengebühren. Waren bis zu diesem Zeitpunkt<br />
öffentliche Schulen gratis, sind nun je nach Qualität<br />
der Universität hohe Gebühren zu zahlen: Pro Semester<br />
werden mindestens vierstellige Beträge fällig, die bei<br />
Privatuniversitäten noch darüber liegen können. 3<br />
Ein weiterer interessanter Unterschied ist die Rolle,<br />
welche Evaluation im amerikanischen Bildungssystem<br />
spielt. Diese hat in den USA schon eine längere Tradition<br />
und ist erst kürzlich in diesem Ausmaß auf Europa<br />
übergeschwappt. 4 Fragwürdig ist nur, wie und mit<br />
welchen Konsequenzen in den USA evaluiert wird.<br />
Nehmen wir als Beispiel das so genannte „Head start“-<br />
Programm: „Head Start is a federal program that promotes<br />
the school readiness of children ages birth to 5<br />
from low-income families by enhancing their cognitive,<br />
social and emotional development.“ 5 Dieses<br />
Programm läuft bereits seit 1965 und hat laut Website<br />
bereits mehr als 30 Millionen Kindern zu einem guten<br />
Schulstart verholfen. Damals in den 60er Jahren von<br />
Präsident Kennedy angedacht und von seinem Nachfolger<br />
Johnson implementiert, sollte das Programm das<br />
Bildungspotential der ärmeren Bevölkerung aufdecken<br />
und fördern. Doch war dieses erste große Bildungsprojekt<br />
der USA durch politische Vorgaben bestimmt und<br />
diente ausschließlich zur Rechtfertigung eines politischen<br />
Ziels. 6 Dementsprechend positiv fiel die Evaluation<br />
aus, auch wenn zu Beginn keine qualitativ hochwertigen<br />
Lehrer in diesem 8-wöchigen Kurs in den Ferien<br />
vor Schul eintritt eingesetzt wurden. Tatsächlich war<br />
nämlich dem Projekt nur bescheidener Erfolg beschert,<br />
da der Vorsprung gegen Ende des ersten Schuljahres<br />
bei sozial benachteiligten Familien wieder weg war.<br />
Etwas anders lief und läuft nach wie vor das Perry<br />
Preschool Project, das mit demselben Hintergedanken,<br />
nämlich sozial benachteiligte Kinder mit Hilfe von vorschulischer<br />
Erziehung zu fördern, begonnen wurde – es<br />
basiert aber nicht auf staatlichem, sondern privatem<br />
Engagement von Elterninitiativen. Kinder (mittlerweile<br />
nicht nur mehr aus sozial benachteiligten Familien) werden<br />
über zwei Jahre von qualitativ hochwertigem und<br />
bestens geschultem Personal betreut und vorbereitet.<br />
Der Erfolg dieses Projektes in der Langzeitstudie kann<br />
sich sehen lassen. 7<br />
Evaluation um jeden Preis?<br />
Dass weiteren Präsidenten die Bildung am Herzen lag,<br />
zeigt sich auch in der Initiative von Ronald Reagan,<br />
„A Nation at Risk“ 8 . 1983 aufgrund der schlechten<br />
Schulergebnisse eingeführt, versuchte das Programm<br />
die Qualität des Lehrens und Lernens zu verbessen, um<br />
amerikanische Schüler international wettbewerbsfähig<br />
zu machen. Klar wird festgestellt: „The educational<br />
foundations of our society are presently being eroded<br />
by a rising tide of mediocrity that threatens our very<br />
future as a nation and a people. What was unimagi-<br />
14 gymnasium
nable a generation ago has begun to occur – others<br />
are matching and surpassing our educational attainments.“<br />
9 Ein hehres Ziel. Was aber davon geblieben ist,<br />
zeigt, dass diese Initiative auf der offiziellen Website des<br />
amerikanischen Bildungsministeriums (US Department<br />
of Education) gar nicht mehr aufzurufen ist. Das von<br />
Präsident Bush 2001 initiierte und von Obama weitergeführte<br />
Gesetz „No child left behind“ 10 schlägt in<br />
eine ähnliche Kerbe: Es ist ein Gesetz, das die Qualität<br />
der öffentlichen Schulen durch Zuteilung von mehr<br />
Budgetmitteln, durch die Einführung standardisierter<br />
Tests und Autonomie der einzelnen Schulen fördern<br />
soll. Darüber hinaus soll es die Eigenverantwortung der<br />
Eltern gegenüber Bildung erhöhen. Tatsache ist, dass<br />
das Gesetz auch die Bereitstellung von Schülerlisten<br />
für die militärische Rekrutierung erleichtert. 11 Kritiker<br />
behaupten auch, dass viel Geld gar nicht an den<br />
öffentlichen Schulen angekommen ist, sondern an neu<br />
gegründete Privatschulen floss, und sie bezweifeln die<br />
Qualität der Testverfahren zur Evaluation. Letzterer Kritikpunkt<br />
ist ein nicht allzu weit hergeholter, zumal zunehmend<br />
kommerzielle Anbieter in die Schulen und zu den<br />
Testungen drängen. Und über die Fragwürdigkeit und<br />
Aussagekraft von per Computer natürlich relativ schnell<br />
auswertbaren Multiple-Choice-Tests braucht man hier<br />
wohl kein Wort zu verlieren.<br />
Seit rund 40 Jahren gibt es also in den USA diverse<br />
Initiativen und daraus resultierende Evaluationen im<br />
Bildungsbereich. Trotz minimaler Verbesserungen liegen<br />
die USA im internationalen Vergleich nach wie vor<br />
deutlich unter dem Durchschnitt und die Kluft zwischen<br />
den sozialen Schichten hat sich in all den Jahren nicht<br />
verringert. „Immerhin wurden in den vier Jahrzehnten<br />
die Bildungsausgaben stark erhöht, die Lehrerbildung<br />
ist in den meisten Bundesstaaten von vier auf fünf<br />
Jahre erhöht worden, die Bildungs- und Unterrichtsforschung<br />
wurden intensiviert […] und es werden nach<br />
einer Schätzung von Bracey (2005) jährlich zwei bis drei<br />
Milliarden Dollar für Tests ausgegeben, abgesehen von<br />
den indirekten Kosten, die durch diese sanktionsbewehrten<br />
Tests verursacht werden.“ 12 Das rechtfertigt<br />
keineswegs den minimalen positiven Zuwachs, den<br />
man aufgrund des langjährigen Vorsprungs an evaluationsgetriebener<br />
Bildungspolitik erwarten könnte.<br />
Was haben nun diese Initiativen und deren Evaluation<br />
gebracht? Was ist falsch dabei gelaufen?<br />
Fatale Sanktionen<br />
In den USA gibt es vor allem eine Evaluation mit Sanktionsmaßnahmen:<br />
Schneidet bei den Testungen eine<br />
Schule über mehrere Jahre hindurch schlecht ab,<br />
bekommt sie weniger Geld. Bekommt sie weniger Geld<br />
zur Verfügung gestellt, kann sie sich keine guten Lehrer<br />
mehr leisten und damit beißt sich die Katze in den<br />
Schwanz. Aus so einer Brennpunktschule wird vermutlich<br />
nie etwas werden. Es stellt sich die Frage, inwieweit<br />
sich durch solche Sanktionen Schulleiter zwingen lassen,<br />
administrative Aufgaben zu straffen, inwieweit die<br />
Lehrer sich zwingen lassen, besser zu unterrichten – und<br />
schließlich, inwieweit die Schüler sich zwingen lassen,<br />
mehr zu lernen? Kontrolle durch Sanktionen führt zu<br />
vielen Skurrilitäten bei standardisierten Tests: Schlechte<br />
Schüler werden von der Testung bzw. überhaupt von<br />
der Schule ausgeschlossen, alle Ressourcen werden<br />
für die abzuprüfenden Fächer verwendet (teaching<br />
to the test) und ebenso werden Schulabbrecher aus<br />
der Statistik entfernt. 13 Etwas bessere Testergebnisse<br />
ergeben sich durch die Anpassung an die Testformate,<br />
was Lind 14 treffend mit dem Begriff „Testschlauheit“<br />
bezeichnet. Ändern sich die Testformate, bedarf es<br />
wieder einiger Zeit der Anpassung. Die Evaluation mit<br />
Sanktionsmaßnahmen hat auch Folgen für die Lehrer.<br />
Wird die Arbeit durch standardisierte Tests kontrolliert<br />
und sanktioniert, wird die Arbeit des einzelnen Lehrers<br />
behindert und eingeschränkt; nicht selten kommt es zu<br />
Frustrationen, weil die viel gepriesene pädagogische<br />
Freiheit eingeschränkt wird. Gute und hochqualifizierte<br />
Lehrer tendieren oft dazu, deswegen den Schulbetrieb<br />
zu verlassen – eine Entwicklung, die auch in Österreich<br />
Realität werden könnte oder teilweise schon geworden<br />
ist. „Oft genügt ein Blick über den Atlantik, um<br />
zu wissen, welche Trends in der nächsten Zeit bei uns<br />
angesagt sind und, leider auch, welche Fehler.“ 15<br />
„Angesichts dieser jahrzehntelangen negativen Erfahrungen<br />
in den USA ist es nicht verständlich, warum<br />
wir uns nun ausgerechnet vom flächendeckenden<br />
Einsatz von Vergleichstests eine Verbesserung unseres<br />
Schulsys tems erwarten. Es ist wäre erfolgversprechender,<br />
die Lehrerbildung und die Unterrichtsmethoden zu<br />
verbessern.“ 16 <br />
n<br />
2 http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2593156/, Zugriff am 6. August 2013<br />
3 http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/2181502/, Zugriff am<br />
6. August 2013<br />
4 LIND Georg, Amerika als Vorbild? Erwünschte und unerwünschte Folgen<br />
aus Evaluationen, erschienen in: Bohl, T. & Kiper, H., Hrsg. (2009). Lernen<br />
aus Evaluationsergebnissen – Verbesserungen planen und implementieren,<br />
S. 78-97. Bad Heilbrunn: Klinkhardt (publizierte Kurzfassung mit neuer Seitenzählung),<br />
S. 2<br />
5 http://www.acf.hhs.gov/programs/ohs/, Zugriff am 5. August 2013<br />
6 LIND, S. 6<br />
7 http://evidencebasedprograms.org/1366-2/65-2, Zugriff am 5. August<br />
2013<br />
8 http://de.scribd.com/doc/49151492/A-Nation-at-Risk, Zugriff am<br />
6. August 2013<br />
9 A Nation at Risk, A report by the National Commission on Excellence in<br />
Education, April 26, 1983, S. 5<br />
10 http://en.wikipedia.org/wiki/No_Child_Left_Behind_Act, Zugriff am<br />
5. August 2013<br />
11 http://www2.ed.gov/policy/gen/guid/fpco/hottopics/ht-10-09-02a.<br />
html, Zugriff am 5. August 2013<br />
12 LIND, S. 12<br />
13 LIND, S. 16<br />
14 LIND, S. 43<br />
15 Univ.-Prof. Dr. Georg Lind, „Amerika als Vorbild? Erwünschte und unerwünschte<br />
Folgen aus Evaluationen“ in Bohl u. a., „Lernen aus Evaluationsergebnissen<br />
– Verbesserungen planen und implementieren“ (2009)<br />
16 LIND, S. 43<br />
im fokus<br />
15
gut zu wissen<br />
Mag. Herbert WeiSS,<br />
Vorsitzender-Stellvertreter<br />
und Besoldungsreferent<br />
herbert.weiss@goed.at<br />
Wegweiser durch den<br />
Sozialversicherungsdschungel<br />
Teil 1: Kranken- und Arbeitslosenversicherung,<br />
Pensions(versicherungs)beitrag<br />
Krankenversicherung<br />
Auf dem Monatsbezugszettel nehmen die<br />
Sozialversicherungsbeiträge den meisten<br />
Platz ein. Sie nachzurechnen, ist aber ganz<br />
und gar nicht einfach, da sich die Sozialversicherungsabgaben<br />
verschiedener Gruppen<br />
von Lehrern 1 in gewissen Punkten ganz<br />
beträchtlich voneinander unterscheiden. Ich<br />
möchte die Abgaben in der Reihenfolge<br />
erklären, in der sie am Monatsbezugszettel<br />
aufscheinen.<br />
Krankenversicherung<br />
der Beamten<br />
Auf dem Bezugszettel erscheint zunächst der<br />
Langtext „KV/SV/WFB laufend“. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
der Beamten<br />
besteht aus dem Grundbezug, allfälligen<br />
Dienstzulagen und dem Kinderzuschuss. Bei<br />
den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt<br />
aus zwei Komponenten, der Krankenversicherung<br />
in der Höhe von 4,10 % und dem<br />
Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von<br />
0,50 %, in Summe also 4,60 %. Die Prozentsätze<br />
sind von der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
zu entrichten. Die monatliche<br />
Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013<br />
EUR 4.440.<br />
Bei „KV/SV Sonderzahlung“ besteht die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
aus der<br />
Sonderzahlung, also dem halben Grundbezug<br />
und einer allfälligen halben Dienstzulage.<br />
Von der Sonderzahlung ist kein Wohnbauförderungsbeitrag<br />
zu entrichten, wie auch aus<br />
der fehlenden Abkürzung „WFB“ erkennbar<br />
ist. Dieser Punkt enthält daher nur eine Komponente,<br />
nämlich die Krankenversicherung<br />
in der Höhe von 4,10 %. Der Prozentsatz ist<br />
von der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />
für Sonderzahlungen beträgt 2013 EUR<br />
8.880. Wird im Laufe des Kalenderjahres<br />
diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten,<br />
ist von den restlichen Sonderzahlungen<br />
keine Krankenversicherung zu bezahlen.<br />
Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
eines Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung;<br />
„KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“) kann<br />
bei einem beamteten Lehrer normalerweise<br />
nur aus der Abgeltung für die Prüfung im<br />
Rahmen der Reifeprüfung (Prüfungsentschädigung)<br />
bestehen. Die zu entrichtenden Prozentsätze<br />
entsprechen denen für die laufenden<br />
Bezüge. Diese sind allerdings nur zu<br />
zahlen, wenn die Summe der krankenversi-<br />
Foto: iStock<br />
16 gymnasium
Pensions(versicherungs)beitrag<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />
umfassen gleichermaßen Personen<br />
männlichen und weiblichen<br />
Geschlechts.<br />
17
cherungs- (und wohnbauförderungsbeitrags)pflichtigen<br />
Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile<br />
des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt,<br />
die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR<br />
4.440) nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze<br />
nur auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden,<br />
der in dieses Limit passt. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
der Rückrechnung wird auf der<br />
Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />
Ausnahmebestimmungen betreffend<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge haben nur Vertragsbedienstete<br />
zu entrichten, da das öffentlich-rechtliche<br />
Dienstverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist und<br />
Beamte daher nicht arbeitslos werden können. In den<br />
folgenden Abschnitten werden nur die „normalen“<br />
Beitragssätze genannt. Es gibt allerdings eine Reihe<br />
von Ausnahmebestimmungen, die hier beschrieben<br />
werden sollen.<br />
Seit dem Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />
1. Jänner 2013 gibt es bei der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
zwei Fälle:<br />
Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren sind,<br />
wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem<br />
Beginn des der Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden<br />
Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung<br />
getragen.<br />
Für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren sind,<br />
gilt folgende Regelung: Personen, denen eine Pension<br />
zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen<br />
dafür erfüllen – ausgenommen die Korridorpension<br />
–, oder jenes Lebensalter, das ein Jahr nach<br />
dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension<br />
liegt (derzeit das 63. Lebensjahr), vollendet haben, sind<br />
ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats nicht<br />
arbeitslosenversichert. Es ist daher auch kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
zu entrichten. Konkret heißt<br />
das, dass man, um in den Genuss dieser Bestimmung<br />
zu kommen, entweder das Regelpensionsalter erreicht,<br />
oder die Voraussetzungen für die „Hacklerregelung“<br />
erfüllen bzw. das 63. Lebensjahr erreicht haben muss.<br />
(Vor Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 am<br />
1. Jänner 2013 genügte die Erreichung des Mindestpensionsalters<br />
für die „Hacklerregelung“.) Für Frauen<br />
ist diese Regelung aber nur für jene relevant, die nach<br />
dem 1. März 1954 geboren worden sind. Jene, die vor<br />
dem 2. März 1954 geboren worden sind, haben die<br />
Bedingungen zur Erreichung dieser Regelung nämlich<br />
schon vor dem 1. Jänner 2013 erfüllt und werden daher<br />
von der Neuregelung nicht erfasst.<br />
Seit dem 1. Juli 2008 vermindert sich bei geringem<br />
Entgelt der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer<br />
entfallenden Anteils. Das trifft in unserem Bereich z. B.<br />
Unterrichtspraktikanten. Der vom Pflichtversicherten zu<br />
tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />
beträgt anstelle der „normalen“ 3 % bei einer monatlichen<br />
Beitragsgrundlage (2013)<br />
bis EUR 1.290 0 %<br />
über EUR 1.290 bis EUR 1.330 1 %<br />
über EUR 1.330 bis EUR 1.497 2 %<br />
Die betroffenen Personen bleiben arbeitslosenversichert.<br />
Kranken- und Arbeitslosenversicherung<br />
der Vertragslehrer<br />
Auf dem Bezugszettel erscheint zunächst der Langtext<br />
„KV/SV/WFB laufend“. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
bei Vertragsbediensteten enthält<br />
neben dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und<br />
dem Kinderzuschuss auch noch die als ruhegenussfähig<br />
erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung<br />
der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).<br />
Bei den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt<br />
aus drei Komponenten: der Krankenversicherung, der<br />
Arbeitslosenversicherung und dem Wohnbauförderungsbeitrag.<br />
Alle angeführten Prozentsätze sind von<br />
der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage zu entrichten.<br />
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt<br />
2013 EUR 4.440.<br />
Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem<br />
1. Jänner 1999 begonnen hat, sind bei der jeweiligen<br />
Gebietskrankenkasse krankenversichert und müssen<br />
daher 3,82 % Krankenversicherungsbeitrag entrichten.<br />
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 3 % und der Wohnbauförderungsbeitrag<br />
0,5 %, in Summe also 7,32 %.<br />
Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis nach<br />
dem 31. Dezember 1998 begonnen hat, sind wie Beamte<br />
bei der BVA krankenversichert und müssen daher<br />
einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von<br />
4,10 % entrichten. Arbeitslosenversicherung und Wohnbauförderungsbeitrag<br />
sind bei allen Vertragslehrern<br />
gleich hoch, womit in Summe 7,60 % zu bezahlen sind.<br />
Unterrichtspraktikanten haben einen anderen Krankenversicherungsbeitrag<br />
(3,87 %) zu entrichten, sind<br />
aufgrund des niedrigen Einkommens seit 1. Juli 2008 von<br />
der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />
befreit und zahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag.<br />
Bei „KV/SV Sonderzahlung“ besteht die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
aus der Sonderzahlung,<br />
also dem halben Grundbezug und einer allfälligen<br />
halben Dienstzulage. Von der Sonderzahlung ist kein<br />
Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten, wie auch<br />
aus der fehlenden Abkürzung „WFB“ erkennbar ist.<br />
Die angeführten Prozentsätze sind von der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage<br />
zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />
für Sonderzahlungen beträgt 2013<br />
18 gymnasium
EUR 8.880. Wird im Laufe des Kalenderjahres diese<br />
Höchstbeitragsgrundlage überschritten, sind von den<br />
restlichen Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
zu bezahlen.<br />
Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem<br />
1. Jänner 1999 begonnen hat, müssen von der Sonderzahlung<br />
in Summe 6,82 % bezahlen. Vertragslehrer,<br />
deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember<br />
1998 begonnen hat, müssen in Summe 7,10 % der<br />
Sonderzahlung bezahlen. Bei Unterrichtspraktikanten<br />
entsprechen die zu entrichtenden Prozentsätze denen<br />
für die laufenden Bezüge.<br />
Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage eines<br />
Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung; „KV/SV/PB/<br />
WFB Rückrechnung“) kann bei einem Vertragslehrer<br />
normalerweise aus folgenden Bestandteilen bestehen:<br />
• Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />
und Einzelsupplierungen)<br />
• Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung<br />
• Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung<br />
• Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum<br />
• Vergütung für Betreuungslehrer im Unterrichtspraktikum<br />
• Abgeltung für die Besorgung von administrativen<br />
Aufgaben<br />
• steuerpflichtige Reisegebühren<br />
• Abgeltung für Schulveranstaltungen<br />
• Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden<br />
meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht<br />
als Nachtragsbezug bezahlt)<br />
Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil<br />
der Reisegebühren und die Jubiläumszulage von der<br />
Kranken- und Arbeitslosenversicherung und dem Wohnbauförderungsbeitrag<br />
befreit.<br />
Die zu entrichtenden Prozentsätze entsprechen denen<br />
für die laufenden Bezüge. Diese sind allerdings nur zu<br />
zahlen, wenn die Summe der krankenversicherungs-<br />
(und wohnbauförderungsbeitrags)pflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile<br />
und der Bezugsbestandteile<br />
des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die<br />
monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 4.440)<br />
nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze nur<br />
auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden,<br />
der in dieses Limit passt. Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage<br />
der Rückrechnung wird auf der<br />
Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />
Pensions(versicherungs)beitrag<br />
Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />
zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />
keine Höchstbeitragsgrundlage. Als nicht „harmonisierte“<br />
Beamte bezeichne ich Personen, die vor dem<br />
1. Jänner 1955 geboren und vor dem 1. Jänner 2005<br />
ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen<br />
worden sind.<br />
Für Beamte (egal welchen Jahrgangs), die nach dem<br />
31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />
zum Bund aufgenommen worden sind oder<br />
noch aufgenommen werden, hat das Beamtenpensionsrecht<br />
keine Bedeutung. Für sie gelten die entsprechenden<br />
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />
insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes.<br />
Sie sind also Vertragslehrern gleichen Alters<br />
in pensionsrechtlicher Sicht völlig gleichgestellt.<br />
Nicht „harmonisierte“ Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag<br />
in der Höhe von 12,55 %, der unter „Pensionsbeitrag<br />
laufend“ ausgewiesen wird. Die Beitragsgrundlage<br />
bilden der Grundbezug und allfällige ruhegenussfähige<br />
Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren<br />
und Erzieher). Für den Kinderzuschuss wird kein Pensionsbeitrag<br />
gezahlt.<br />
Für anspruchsbegründende Nebengebühren (z. B.<br />
Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
und Kustodiatsabgeltung) gilt für diese Personengruppe<br />
ein anderer Beitragssatz.<br />
Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit<br />
ab 1. Jänner 2013 : 11,15 %<br />
ab 1. Jänner 2014 : 11,05 %<br />
der anspruchsbegründenden Nebengebühren.<br />
Auf der Monatsabrechnung wird das in der Zeile mit<br />
dem Langtext „Pens.beitrag Nebengeb lfd“ ausgewiesen.<br />
Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag Sonderzl.“)<br />
wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der<br />
Beitragsgrundlage entrichtet. Die Beitragsgrundlage<br />
besteht aus der Sonderzahlung.<br />
Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“)<br />
ist der Pensionsbeitrag nur für anspruchsbegründende<br />
Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />
Bereich kommen dafür normalerweise die Abgeltung<br />
für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />
und Einzelsupplierungen) und die Klassenvorstands- und<br />
Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel<br />
ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug<br />
bezahlt) in Frage. Es gelten dieselben Beitragssätze<br />
wie für die anspruchsbegründenden Nebengebühren,<br />
die mit dem laufenden Bezug ausbezahlt werden. Die<br />
Beitragsgrundlage des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />
wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />
<br />
n<br />
gut zu wissen<br />
Pensionsbeitrag der nicht „harmonisierten“ Beamten<br />
Für den Pensionsbeitrag der meisten Beamten gibt es<br />
<br />
(Fortsetzung folgt)<br />
19
gut zu wissen<br />
Mag. Verena Hofer<br />
Pressereferentin der<br />
<strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />
verena.hofer@goed.at<br />
Familienunterstützung 2013<br />
Foto: AbleStock.com<br />
Auch für das Jahr 2013 hat der Vorstand der GÖD<br />
wieder Familienunterstützungen beschlossen. Diese<br />
werden als soziale Zuwendung an besonders zu<br />
berücksichtigende Familien mit eigenen oder adoptierten<br />
Kindern gewährt. Die Zuerkennung erfolgt einmal<br />
jährlich, nicht aber rückwirkend für vergangene<br />
Jahre. Für die Gewährung der Unterstützung müssen<br />
folgende Voraussetzungen erfüllt werden.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
1. eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe<br />
ODER<br />
2. eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder<br />
erhöhte Familienbeihilfe<br />
Für beide Varianten muss ein Beleg aus dem laufenden<br />
Kalenderjahr (Kopie) erbracht werden. Als Belege<br />
anerkannt werden:<br />
- Bescheid des Finanzamtes ODER<br />
- Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug) ODER<br />
- Gehaltszettel mit dem Vermerk der Kinderzulage<br />
Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung<br />
der Unterstützung<br />
• mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD<br />
• 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit<br />
(kein Rückstand)<br />
• persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende<br />
Kalenderjahr inklusive aller aktuellen Belege<br />
wie oben erläutert<br />
Die Familienunterstützung kann bei Erfüllung der sonstigen<br />
Voraussetzungen auch an Kolleginnen und<br />
Kollegen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz<br />
oder Kollegen während des Präsenzdienstes<br />
gewährt werden. Dasselbe gilt für Kolleginnen und<br />
Kollegen im Karenzurlaub, wenn sie den Anerkennungsbeitrag<br />
von EUR 1,80 monatlich zur Erhaltung<br />
der Mitgliedschaft bezahlen.<br />
Sammellisten können nicht angenommen werden.<br />
Höhe der Unterstützung<br />
1. Familien mit Bezug von Familienbeihilfe für<br />
- 3 Kinder: EUR 120<br />
- 4 Kinder: EUR 135<br />
- 5 Kinder: EUR 150<br />
- 6 Kinder: EUR 165 usw.<br />
2. Familien mit Bezug von erhöhter Familienbeihilfe für<br />
- 1 Kind: EUR 75<br />
- 2 Kinder: EUR 150<br />
- 3 Kinder: EUR 225 usw.<br />
Zu beachten ist, dass auf die Familienunterstützung<br />
kein Rechtsanspruch besteht. Die Familienunterstützung<br />
wird ausnahmslos auf das Konto des Mitgliedes<br />
überwiesen.<br />
Alle Ansuchen (Formulare mit den notwendigen Belegen)<br />
können während des ganzen Jahres – nicht nur<br />
vor Weihnachten – an folgende Adresse gerichtet<br />
werden:<br />
Bereich Soziale Bildung<br />
c/o <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst<br />
Teinfaltstraße 7<br />
1010 Wien<br />
Formulare stehen unter www.goed.at zum Download<br />
bereit.<br />
20 gymnasium
facts<br />
statt fakes<br />
Inzwischen haben fast alle verstanden, dass Österreich zu den vorrangigen Einwanderungsstaaten<br />
Europas zählt. Wer aber unserem „Schulsystem“ die Schuld für den enormen<br />
Leistungsrückstand von SchülerInnen mit Migrationshintergrund in die Schuhe schiebt, sitzt<br />
noch auf dem Muppet-Balkon.<br />
Mag. Gerhard Riegler,<br />
Mitglied der Bundesleitung<br />
gerhard.riegler@goed.at<br />
fakt ist …<br />
Leistungsrückstand 15-jähriger MigrantInnen und migranten beim Lesen:<br />
66<br />
41<br />
46<br />
53<br />
59<br />
60<br />
61<br />
38 PISA-Punkte werden<br />
als Lernfortschritt bzw. in<br />
diesem Fall Lernrückstand<br />
von einem Jahr betrachtet.<br />
Um fast eineinhalb Jahre<br />
liegen bei uns 15-Jährige<br />
mit Migrationshintergrund in<br />
ihrer Lesekompetenz zurück!<br />
fakt ist …<br />
Leistungsrückstand nach Berücksichtigung ihres sozioökonomischen<br />
Backgrounds:<br />
Quelle der Daten: OECD, „Closing the Gap for Immigrant Students” (2010), Seite 38<br />
27<br />
27<br />
fakt ist …<br />
Fast exakt die Hälfte des<br />
Rückstands 15-Jähriger mit<br />
Migrationshintergrund geht<br />
auf das sozial deutlich schwächere<br />
Elternhaus (Beruf, Einkommen<br />
und Bildungsniveau<br />
der Eltern) zurück. Österreich<br />
und Deutschland haben mit<br />
Abstand den höchsten Anteil<br />
sozial schwacher Einwanderer<br />
in der gesamten EU.<br />
Leistungsrückstand nach Berücksichtigung ihres sozioökonomischen<br />
Backgrounds und der zu Hause gesprochenen Sprache:<br />
4<br />
5<br />
28<br />
9<br />
35<br />
10<br />
36<br />
12<br />
42<br />
21<br />
46<br />
22<br />
Berücksichtigt man den<br />
sozialen Status des Elternhauses<br />
UND die zu Hause<br />
gesprochene Sprache, dann<br />
bleibt in Österreich vom<br />
ursprünglichen Leistungsrückstand<br />
von fast eineinhalb<br />
Jahren nur etwa ein Zehntel<br />
bestehen. Der Blick auf die<br />
Werte der Vergleichsstaaten<br />
sollte selbst Expertinnen und<br />
Experten zum Nachdenken<br />
und Schweigen bringen.<br />
21
menschen<br />
Auszeichnungen und Ernennungen<br />
DER BUNDESPRÄSIDENT HAT ERNANNT:<br />
Prof. Mag. et Dr. Barbara Bruglacher zur Direktorin des BG/BRG Graz, Carnerigasse<br />
Prof. Mag. Brigitta Krimbacher<br />
zur Direktorin des BG/BORG Sankt Johann in Tirol<br />
Prof. OStR Mag. et Dr. Franz Rührnössl zum Direktor des BG/BRG Freistadt<br />
Der Bundespräsident hat verliehen:<br />
DEN TITEL HOFRÄTIN / HOFRAT:<br />
Mag. Klemens Kerbler<br />
Direktor am Akademischen Gymnasium Wien I<br />
DEN TITEL OBERSTUDIENRÄTIN / OBERSTUDIENRAT:<br />
Mag. Renate Bohn<br />
Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton-Baumgartner-Straße<br />
Mag. Bernhard Höller<br />
Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße<br />
Mag. Anna Koch-Handschuh<br />
Prof. am BORG Wien III, Landstraßer Hauptstraße<br />
Mag. Ruth Leitner<br />
Prof. am BG/BRG Wien XXIII, Anton Baumgartner-Straße<br />
Mag. Rudolf Neuböck<br />
Prof. am BRG/wiku BRG Gmunden<br />
Mag. Elisabeth Piesl<br />
Prof. am BG/BRG Linz, Peuerbachstraße<br />
Mag. Monika Propst-Yüce<br />
Prof. am BRG Graz, Keplerstraße<br />
Mag. et Dr. Maria Rois<br />
Prof. am G/RG/ORG des Schulvereines De La Salle Wien XXI, Anton-Böck-Gasse<br />
Mag. Karl-Heinz Schober<br />
Prof. am BG/BRG Völkermarkt<br />
Mag. Brigitta Stalzer<br />
Prof. am BG/BRG/wiku BRG Wien XXI<br />
Mag. Johann Strobl<br />
Prof. am BG/BRG Villach<br />
Mag. Christa Wänke<br />
Prof. am Stiftsgymnasium Wilhering<br />
Mag. Othmar Winter<br />
Prof. am BG/BRG Völkermarkt<br />
Die Bundesleitung gratuliert ihren Gewerkschafsmitgliedern!<br />
Namensänderung Mag. Verena Hofer<br />
Mag. Verena Nägele hat geheiratet. Die Bundesleitung gratuliert!<br />
Bitte geben Sie zur Erhaltung Ihrer Ansprüche<br />
Änderungen Ihrer Adresse, Ihres Namens<br />
oder Karenzurlaube<br />
möglichst rasch unserem Büro bekannt.<br />
Adresse: <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Lackierergasse 7 , 1090 Wien<br />
Bei Karenzurlauben bitten wir um Angabe der Art (bezahlt oder<br />
unbezahlt), der voraussichtlichen Dauer und des<br />
voraussichtlichen Geburts termines.<br />
Service für unsere Mitglieder<br />
Haben Sie Fragen? Brauchen Sie Hilfe?<br />
Tel.: 01/405 61 48, Fax: 01/403 94 88, E-Mail: office.ahs@goed.at<br />
In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie gern oder suchen für Sie eine Lösung!<br />
Anfragen können nur unter Angabe der Mitgliedsnummer behandelt werden!<br />
Adresse: <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Lackierergasse 7, 1090 Wien<br />
22 gymnasium
Alles was Recht ist<br />
✂<br />
Nr. 1/2004 5/2013<br />
Lexikon des des Dienst-, Besoldungs- und und Schulrechts, Seite Seite 13981<br />
• Alle Prognoseüberlegungen betreffen nicht jenen Pflichtgegen<br />
stand, der mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,<br />
sondern nur jene Pflichtgegenstände (bzw. jenen Pflichtgegenstand),<br />
die (der) mit „Genügend“ beurteilt wurde(n).<br />
Zu unterscheiden ist dabei jedenfalls zwischen der Leistung<br />
und der Leistungsbeurteilung.<br />
• Überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“<br />
beurteilt worden ist, hat er jedenfalls Leistungen erbracht,<br />
mit denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten<br />
Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung<br />
des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in<br />
den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind,<br />
sodass das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven<br />
gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und<br />
Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs.<br />
2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn<br />
auf „Genügend“ lautende Beurteilungen vorliegen.<br />
d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung:<br />
• Zur rechtlichen Unterscheidung zwischen Leistung und<br />
Leistungs beurteilung führt der ministerielle Erlass vom<br />
21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) in seinem<br />
Punkt 4 unter dem Titel „Leistungen versus Leistungsbeurteilungen<br />
– ein Widerspruch?“ Folgendes aus:<br />
• Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />
(VwGH Slg. Nr. 11 935 A) davon, dass es im Fall des<br />
Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ nicht auf die<br />
Leistungsbeurteilungen, sondern auf die Leistungen (an sich)<br />
ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch<br />
vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am<br />
Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit<br />
zu orientieren haben.<br />
• Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung meinen, ist,<br />
dass auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen nicht<br />
von vornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung<br />
führen müssen. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine<br />
nur denkbar knapp abgesicherte, auf „Genügend“ lautende<br />
Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind<br />
jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf<br />
„Genügend“ lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von<br />
§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn<br />
aus allen auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilungen eine<br />
starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist,<br />
abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden<br />
Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres.<br />
• Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der<br />
Wortwahl des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Leistungen, so will<br />
er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen<br />
gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren.<br />
Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG<br />
(„Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem<br />
Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der<br />
Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten<br />
Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt<br />
erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.<br />
Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes<br />
und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.“), vielmehr<br />
die Vorstellung zugrunde, dass jeder Beurteilung eine<br />
gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Harald Eckehard Hubatschke Quin<br />
ein Schüler deshalb ein „Genügend“ im Jahreszeugnis erhalten<br />
haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres<br />
nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei<br />
derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige<br />
Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar<br />
relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann<br />
aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes,<br />
seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will<br />
das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem<br />
„Nicht genügend“ einbinden.<br />
• Die vergebene Jahresbeurteilung fasst die Leistungen des<br />
Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala<br />
zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des<br />
§ 14 LBVO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete<br />
Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die<br />
Leistungen, wie es § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie der VwGH<br />
fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich<br />
machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die,<br />
in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar<br />
sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die<br />
Jahresbeurteilung zusammengefassten Leistungsbildes ist über<br />
§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu entscheiden.<br />
• Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren<br />
einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG<br />
von der Beschaffenheit der auf „Genügend“ lautenden<br />
Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb, weil<br />
man wohl davon wird ausgehen können, dass überall dort, wo<br />
ein Schüler zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, er<br />
also jedenfalls Leistungen erbracht hat, mit denen die nach<br />
Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der<br />
Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der<br />
Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen<br />
zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender<br />
Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass<br />
die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit<br />
der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender<br />
zu befassen haben, wenn auf „Genügend“ lautende<br />
Beurteilungen vorliegen.<br />
• Die Auffassung, es müssten die Leistungen des Schülers<br />
in den übrigen Pflichtgegenständen „signifikant“, somit<br />
erheblich besser sein als „das schlechteste denkbare positive<br />
Beurteilungskalkül“, also „Genügend“, ist weder durch den<br />
Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deren Zweck vereinbar<br />
(VwGH-Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. Nr. 11.935 A).<br />
Dies ergibt sich schon daraus, dass das SchUG auf die<br />
„Leistungen“ und nicht auf die „Leistungsbeurteilung“ abstellt.<br />
Ebenso verfehlt wie die vom VwGH gerügte Auffassung wäre<br />
aber auch die Meinung, dass die Note „Genügend“ für<br />
eine positive Entscheidung der Klassenkonferenz bereits ausreichend<br />
sei.<br />
e) Vorgangsweise bei Berufungen im Zusammenhang mit<br />
§ 25 Abs. 2 SchUG:<br />
• Zur Vorgangsweise im Falle einer Berufung führt der ministerielle<br />
Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97)<br />
in seinem Punkt 5 unter dem Titel „Beschaffenheit der von<br />
der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Berufung<br />
gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG“ Folgendes aus:<br />
• Beruft ein Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) gegen<br />
die Entscheidung der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz),
Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 82<br />
zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt<br />
zu sein, so sind u. a. folgende Möglichkeiten denkbar:<br />
– Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />
gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der<br />
negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muss<br />
sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen,<br />
ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war,<br />
als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit<br />
einem „Nicht genügend“ möglich ist.<br />
– Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrü<br />
cklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz<br />
lediglich, dass ihm das Aufsteigen mit einem<br />
„Nicht genügend“ zu Unrecht verweigert wurde. In diesem<br />
Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit<br />
oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu<br />
prüfen.<br />
• Diese beiden Ausgangslagen muss auch die Schule beim<br />
Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz<br />
berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden<br />
Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fall<br />
müssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein<br />
Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der<br />
negativen Entscheidung gem. § 25 Abs. 2 SchUG ermöglichen.<br />
Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten<br />
Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zu werden.<br />
• Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht<br />
darin, nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte<br />
Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden<br />
rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es<br />
zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass<br />
die Rechtsmittelbehörde die bekämpfte Entscheidung nach<br />
jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 AVG). Aus diesem<br />
Grund muss die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten<br />
Informationen bekommen und sich unmittelbar<br />
damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich<br />
eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand<br />
stammende Information über das Leistungsbild des Schülers<br />
nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem<br />
„Nicht genügend“ ist das Leistungsbild des Schülers in jenen<br />
Gegenständen, in denen das Vorhandensein ausreichender<br />
Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird, durch den unterrichtenden<br />
Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.<br />
• Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen<br />
Benotung etwa zwei auf „Genügend“ lautende Beurteilungen<br />
auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines<br />
davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in<br />
diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der<br />
nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.<br />
• Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer<br />
Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG wird daher<br />
jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:<br />
– die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie<br />
dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall<br />
der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa<br />
Nichtrückgabe seitens des Schülers);<br />
– eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet<br />
haben, in denen die Existenz ausreichender Lernund<br />
Arbeitskapazität verneint werden musste. Diese<br />
Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen<br />
bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen<br />
Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch<br />
darauf einzugehen, ob eine Information gem. § 19 Abs. 3a<br />
SchUG („Frühwarnsystem“) notwendig war.<br />
• Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb<br />
notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />
ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung<br />
zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO) und sich daraus<br />
Tendenzen, die einer auf „Genügend“ lautenden Jahresbeurteilung<br />
innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen<br />
lassen.<br />
• Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten,<br />
muss er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.<br />
• Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das<br />
Aufsteigen auch auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2<br />
SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörde sich damit noch<br />
nicht befasst hat (VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 1978,<br />
Slg. Nr. 9667 A, und vom 18. April 1994, Zl. 93/10/0042). Die<br />
Oberbehörde hat der Entscheidung demnach ein fachpädagogisches<br />
Gutachten zu Grunde zu legen, aus dem auch hervorgeht,<br />
auf welcher Grundlage das Gutachten erstattet worden<br />
ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. Nr. 11.935 A<br />
und die dort angeführte Vorjudikatur) ist nämlich von den<br />
Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen<br />
Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer<br />
der jeweiligen Pflichtgegenstände zu befragen sind.<br />
3. Sonderbestimmungen einzelner Schularten zum Aufsteigen:<br />
• Hinsichtlich des Aufsteigens eines Schülers in die nächsthöhere<br />
Schulstufe gelten gem. § 25 Abs. 3 bis 8 SchUG für einzelne<br />
Schularten folgende besondere Bestimmungen:<br />
• Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne<br />
Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen<br />
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben,<br />
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),<br />
Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum<br />
Aufsteigen berechtigt.<br />
• § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist auch hinsichtlich der übrigen<br />
Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen<br />
nicht anzuwenden. Das heißt, dass an diesen Schulen ein<br />
Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ auch dann möglich<br />
ist, wenn man im selben Gegenstand bereits im vorigen<br />
Jahr negativ beurteilt worden ist und aufsteigen durfte. Im<br />
Gegensatz zu den anderen Schularten kann ein Schüler mithin<br />
in der Volksschule mehrmals hintereinander mit einem<br />
„Nicht genügend“ im selben Gegenstand aufsteigen, wenn die<br />
Schulkonferenz dies beschließt.<br />
• Schüler der ersten Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die<br />
Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die zweite<br />
Schulstufe aufzusteigen. In der Volks- bzw. Sonderschule bilden<br />
somit die erste und zweite Schulstufe eine Beurteilungseinheit.<br />
Eine freiwillige Wiederholung der ersten Schulstufe ist jedoch<br />
nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchUG möglich (Bedingungen:<br />
Ansuchen des Schülers; Ermöglichung der Aufholung eines<br />
Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten<br />
oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist;<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
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Alles was Recht ist<br />
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Nr. 5/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 83<br />
die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft<br />
ist zu erwarten).<br />
• Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen<br />
ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />
Leistungsgruppe (also in der ersten oder zweiten<br />
Leistungsgruppe) erhalten haben, sind berechtigt, in die<br />
nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den<br />
betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren<br />
Leistungsgruppe zu besuchen haben. Dies trifft für Schüler an<br />
Hauptschulen und leistungsdifferenzierten Berufsschulen zu,<br />
die in der ersten oder zweiten Leistungsgruppe in Deutsch,<br />
lebende Fremdsprache oder Mathematik ein „Nicht genügend“<br />
erhalten haben. Im Übrigen können auch Schüler der<br />
<strong>AHS</strong>-Unterstufe, die in Deutsch, Englisch oder Mathematik ein<br />
„Nicht genügend“ haben, in die nächsthöhere Schulstufe der<br />
Hauptschule übertreten und müssen an der Hauptschule die<br />
Schulstufe nicht wiederholen, weil ein Schüler einer <strong>AHS</strong>, der<br />
in eine Hauptschule übertritt, hinsichtlich der Einstufung in die<br />
Leistungsgruppe so zu behandeln ist, wie wenn er bisher in der<br />
jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre<br />
(§ 29 Abs. 2 SchUG).<br />
• Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen<br />
Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe<br />
aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine<br />
bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet. Hierüber hat die<br />
Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />
• Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind<br />
berechtigt, im neunten Schuljahr nach dem Lehrplan des<br />
Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn<br />
dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit<br />
bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gem.<br />
§ 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />
• Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind<br />
berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere<br />
Schul stufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt<br />
eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die<br />
Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden.<br />
• Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder<br />
und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind<br />
berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen,<br />
wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gem.<br />
§ 20 Abs. 8 SchUG hiefür geeignet sind.<br />
• In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung<br />
und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika<br />
und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht,<br />
ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe<br />
nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen<br />
Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder<br />
Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten<br />
im Falle des § 11 Abs. 10 SchUG nicht ein: Macht ein Schüler<br />
glaubhaft (Bei der Glaubhaftmachung ist nur der Nachweis<br />
der Wahrscheinlichkeit erforderlich und nicht der Beweis.),<br />
dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum<br />
nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit<br />
bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung<br />
aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen<br />
(daher u. a. nicht Vergessen oder Irrtum) verhindert war,<br />
so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des<br />
Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.<br />
4. Anrechnung eines fremdsprachigen Schulbesuches im<br />
Ausland:<br />
• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />
Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />
und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />
im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich (§ 25<br />
Abs. 9 SchUG).<br />
• Hiezu führen die erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen<br />
Novellierung des SchUG, BGBl. 767/96, Folgendes aus:<br />
• Da sich § 25 Abs. 9 SchUG auf das Aufsteigen bezieht, muss<br />
der mindestens fünfmonatige Zeitraum in dem Schuljahr liegen,<br />
von welchem aus aufgestiegen werden soll. Sofern der<br />
Schüler den ausländischen Schulbesuch vor Abschluss eines<br />
Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />
als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Beurteilung der<br />
Leistungen des Schülers in dieser Schulstufe wird zu berücksichtigen<br />
sein, dass der Schulbesuch im Ausland „als erfolgreicher<br />
Schulbesuch in Österreich“ gilt, sodass auch in diesem Fall<br />
die Anberaumung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung<br />
grundsätzlich wohl nicht in Frage kommen wird.<br />
• Es wird nicht verkannt, dass die beabsichtigte Ermöglichung<br />
des Aufsteigens nach einem Schulbesuch im fremdsprachigen<br />
Ausland auch zu Schwierigkeiten im weiteren Schulbesuch führen<br />
könnte. Es wird jedoch von einer gewissen Reife der Schüler<br />
und einem hohen Maß an Verantwortungsbewusstsein bei den<br />
Erziehungsberechtigten ausgegangen werden können. Weiters<br />
wird eine Kontaktaufnahme mit den Lehrern des Schülers bzw.<br />
mit dem Schulleiter zweckmäßig sein, um schon im Vorhinein im<br />
Hinblick auf den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland allfällige<br />
Wissensrückstände aufzuzeigen und zu besprechen. Dieses<br />
Aufzeigen von Ausbildungsdefiziten, verbunden mit einer<br />
– natürlich unverbindlichen – Prognose über die im darauffolgenden<br />
Schuljahr vom Schüler zu erbringenden Leistungen,<br />
könnte für den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten die<br />
Entscheidung über den Schulbesuch im Ausland und über das<br />
Aufsteigen und das Wiederholen einer Schulstufe (auch freiwilliges<br />
Wiederholen) erleichtern.<br />
• Die Neuregelung gilt jedoch nur für den Fall, dass nach dem<br />
Besuch einer Schule im Inland diese Schule nach einer höchstens<br />
einjährigen Unterbrechung weiter besucht wird. Sofern<br />
ein Schüler nach einem Schulbesuch im Ausland unmittelbar<br />
in eine seinem Alter entsprechende höhere Schulstufe aufgenommen<br />
wird, bleiben die Bestimmungen über die Ablegung<br />
von Einstufungsprüfungen anlässlich der Aufnahme in die<br />
Schule gem. § 3 Abs. 6 SchUG unberührt. Danach kann auf<br />
Grund einer Feststellung des unterrichtenden Lehrers von<br />
der Einstufungsprüfung insoweit abgesehen werden, als der<br />
Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in<br />
den Unterricht sonst eingearbeitete Leistungsfeststellungen<br />
zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden<br />
Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in<br />
den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.<br />
• Ein ministerieller Erlass (RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97,<br />
vom 21. April 1997) stellt dazu Folgendes fest:<br />
• Der Nachweis über den fremdsprachigen Schulbesuch im<br />
Ausland (darunter fällt nicht ein Schulbesuch im Ausland<br />
mit deutscher Unterrichtssprache) wird durch eine<br />
Schulbesuchsbestätigung oder ein Zeugnis zu erbringen sein.<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin
Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
• Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem –<br />
erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.<br />
• Der mindestens fünfmonatige Schulbesuch muss in jenem<br />
Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll.<br />
Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des<br />
Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch<br />
(in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der<br />
Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass<br />
der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als „erfolgreicher<br />
Schulbesuch in Österreich“ gilt; Leistungsfeststellungen,<br />
die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die<br />
Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums<br />
des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen<br />
(auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung).<br />
Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im<br />
Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) fortgesetzter Schulbesuch in<br />
einer österreichischen Schule (z. B. im zweiten Semester)<br />
bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die<br />
Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG).<br />
Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere<br />
Schulstufe auf, weil der fünfmonatige „ausländische<br />
Schulbesuch“ als erfolgreicher Schulbesuch gilt.<br />
• Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass<br />
der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen<br />
Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine<br />
Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit<br />
der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist<br />
nicht geboten.<br />
• Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein<br />
gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z. B. Schuljahr 2011/12<br />
erfolgreicher Abschluss der sechsten Klasse <strong>AHS</strong>; 2012/13<br />
Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der achten Klasse<br />
<strong>AHS</strong> § 25 Abs. 9 SchUG ebenfalls heranzuziehen. Dieser Schüler<br />
ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die achte Klasse zu besuchen.<br />
Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe<br />
einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur<br />
Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen<br />
in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines<br />
österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen,<br />
wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule<br />
einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des<br />
Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schulbzw.<br />
Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen<br />
Schule abzustellen.<br />
• Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese<br />
möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen<br />
sind.<br />
5. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
(Zusammenfassung):<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 84<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
• Ein Schüler ist ferner gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum<br />
Aufsteigen berechtigt, wenn sein Jahreszeugnis zwar in<br />
einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält,<br />
aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des<br />
Vorjahres in demselben Gegenstand „Nicht genügend“ erhalten<br />
hat, der Gegenstand in einer höheren (nicht unbedingt<br />
der nächsten) Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und<br />
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund<br />
seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die<br />
Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht<br />
der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Alle drei genannten<br />
Bedingungen müssen erfüllt sein.<br />
• Diese Feststellung wird nach dem ministeriellen Erlass<br />
(RS Nr. 20/1997, Zl. 13.261/8-III/4/97) vom 21. März 1997 nur<br />
dann zu treffen sein, wenn der Schüler in allen positiv beurteilten<br />
Gegenständen hinreichend freie Lernkapazitäten aufweist,<br />
die er ja zum Schließen der Lücken im negativ beurteilten<br />
Gegenstand im nächsten Jahr brauchen wird. Das ist z. B.<br />
dann der Fall, wenn er in jedem anderen Pflichtgegenstand<br />
mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt worden ist. Falls<br />
„Genügend“ vorliegen, ist die Qualität der Note wichtig (ob<br />
„kaum „Genügend““ oder „fast Befriedigend“). Wenn auch<br />
nur in einem mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand<br />
die Leistungsreserven so gering erachtet werden, dass ein<br />
Absinken auf ein „Nicht genügend“ als wahrscheinlich gelten<br />
muss, wenn der Schüler für diesen Gegenstand nicht mehr<br />
dieselbe Zeit wie bisher aufwenden kann, so ist das Aufsteigen<br />
mit einem „Nicht genügend“ nicht zu gestatten.<br />
• Wenn ein Schüler von zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis<br />
eines durch eine bestandene Wiederholungsprüfung ausbessert,<br />
entscheidet im Herbst die nochmals zusammentretende<br />
„alte“ Klassenkonferenz, ob der Schüler mit einem „Nicht<br />
genügend“ aufsteigen darf.<br />
• Schüler, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />
(in der Hauptschule Deutsch, Englisch, Mathematik) ein<br />
„Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten<br />
Leistungsgruppe erhalten haben, sind nach § 25 Abs. 5 SchUG<br />
aufstiegsberechtigt, müssen aber im nächsten Schuljahr die<br />
nächstniedrigere Leistungsgruppe besuchen. Daher können<br />
Schüler der <strong>AHS</strong>-Unterstufe mit „Nicht genügend“ in Deutsch,<br />
Englisch, Mathematik in die nächsthöhere Schulstufe der<br />
Hauptschule aufsteigen, werden dort aber zunächst im betreffenden<br />
Gegenstand in die zweite Leistungsgruppe eingestuft.<br />
• Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere<br />
Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger<br />
und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch<br />
im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich<br />
(§ 25 Abs. 9 SchUG; Einbindung dieses Beurteilungsabschnitts<br />
in die Jahresbeurteilung bei Fortsetzung des Schulbesuches<br />
im Inland; siehe RS Nr. 23/1997, Zl. 13.261/15-III/4/97, vom<br />
21. April 1997).<br />
• Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
berechtigt, wenn er in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist<br />
und dabei kein „Nicht genügend“ hat.<br />
• Er ist auch dann zum Aufsteigen berechtigt, wenn er beim<br />
Wiederholen von Schulstufen ein (einziges) „Nicht genügend“<br />
hat, in diesem Pflichtgegenstand aber vor der Wiederholung<br />
der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt worden<br />
ist (gilt für alle Schulstufen).<br />
* Ausgezeichneter Schulerfolg:<br />
Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 3 SchUG in der<br />
bis 31. August 2009 geltenden Fassung bzw. § 38 Abs. 6 SchUG in<br />
der seit 1. September 2010 geltenden Fassung, die abweichend<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 85<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
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von diesem Zeitpunkt hinsichtlich der allgemein bildenden<br />
höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab<br />
2015 und hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren<br />
Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung<br />
und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit<br />
Haupttermin ab 2016 Anwendung finden; § 3 Abs. 1 Z 1 ZeuVO.<br />
• Im Folgenden wird nur der ausgezeichnete Schulerfolg dargestellt,<br />
den Schüler als Gesamtkalkül für Jahreszeugnisse<br />
bzw. bei der Reifeprüfung erhalten können. Davon zu unterscheiden<br />
ist die überdurchschnittliche Leistungsfeststellung<br />
für Lehrer. Vgl. hiezu das Stichwort „Leistungsfeststellung für<br />
Lehrer“; siehe im Übrigen auch „Guter Erfolg“.<br />
a) Inhalt des Jahreszeugnisses:<br />
• Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen<br />
Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler<br />
ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen,<br />
das insbesondere Folgendes zu enthalten hat:<br />
– Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den<br />
Standort der Schule;<br />
– die Personalien des Schülers;<br />
– die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse<br />
(des Jahrgangs);<br />
– die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe<br />
und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen,<br />
sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die<br />
Angabe der Leistungsgruppe (nicht an Berufsschulen); in<br />
der 7. und 8. Schulstufe der NMS sind in den differenzierten<br />
Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden<br />
Zusatz der grundlegenden oder der vertieften<br />
Allgemeinbildung anzuführen;<br />
– die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule<br />
(außer in Abschlussklassen);<br />
– allfällige Beurkundungen über die Berechtigung oder<br />
Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen<br />
Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart,<br />
die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder<br />
höhere Schule nach der 8. Schulstufe der NMS, in leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe,<br />
die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen<br />
hat (an Berufsschulen nur im Falle einer Umstufung in die<br />
höhere Leistungsgruppe); die Zulässigkeit der Ablegung<br />
einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer<br />
Schulstufe, die Beendigung des Schulbesuches wegen<br />
Überschreitens der zulässigen Höchstdauer;<br />
– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />
Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule<br />
und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen<br />
nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />
Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten<br />
Erfolges nicht zu treffen;<br />
– die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />
Erfolg abgeschlossen hat; in der Volksschule und den<br />
Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach<br />
dem Lehrplan der Hauptschule oder der NMS und der<br />
Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten<br />
Erfolges nicht zu treffen;<br />
– sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />
Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen<br />
Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der<br />
Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu<br />
vermerken;<br />
– im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine<br />
diesbezügliche Feststellung;<br />
– Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters<br />
und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.<br />
b) Bedingungen für den „ausgezeichneten Erfolg“:<br />
• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem<br />
Erfolg abgeschlossen hat, ist dann zu treffen,<br />
wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände<br />
mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen<br />
mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit<br />
„Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür<br />
gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der<br />
Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.<br />
• In der NMS setzt die Feststellung des ausgezeichneten<br />
Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende<br />
Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter<br />
Pflichtgegenstände voraus.<br />
• Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit, dass bei<br />
7 „Sehr gut“, 5 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ kein ausgezeichneter<br />
Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände“<br />
bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit<br />
7 „Sehr gut“ nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut“<br />
über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen<br />
hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn<br />
der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut“ und<br />
6 „Gut“ oder 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“<br />
oder 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“ und 2 „Befriedigend“ oder<br />
10 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ hat.<br />
• Bei der Berechnung des „ausgezeichneten Erfolges“ ist also<br />
zunächst immer von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände<br />
auszugehen. Freigegenstände zählen nicht mit, ebensowenig<br />
Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist (z. B.<br />
Bewegung und Sport oder Religion).<br />
• Liegt eine gerade Anzahl von Pflichtgegenständen vor<br />
(z. B. 12 oder 14), ist von genau der Hälfte „Sehr gut“ auszugehen<br />
(also 6 oder 7 „Sehr gut“). Liegen darüber hinaus<br />
nur „Gut“ vor, ist „ausgezeichneter Erfolg“ gegeben. Liegt<br />
aber ein „Befriedigend“ vor, muss dieses durch ein weiteres<br />
„Sehr gut“ über die Hälfte der Noten hinaus egalisiert<br />
werden. Im Falle von 12 Pflichtnoten genügen also 7 „Sehr<br />
gut“, 4 „Gut“ und 1 „Befriedigend“ für den ausgezeichneten<br />
Erfolg.<br />
• Umfasst das Zeugnis eine ungerade Anzahl von<br />
Pflichtgegenständen (z. B. 13), ist für jedes „Befriedigend“<br />
ein weiteres „Sehr gut“ über die (aufgerundete!) Hälfte der<br />
Notenzahl hinaus nötig (siehe obiges Beispiel).<br />
• Ein „ausgezeichneter Erfolg“ ist nicht möglich, wenn auch<br />
nur ein einziges „Genügend“ vorliegt. Es liegt also z. B. bei<br />
13 Pflichtgegenständen auch im – hypothetischen – Extremfall<br />
von 12 „Sehr gut“ und einem „Genügend“ kein ausgezeichneter<br />
Erfolg vor.<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z
Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 86<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
c) Beispiele für „ausgezeichneten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />
• 11 Pflichtgegenstände mit Beurteilung im Zeugnis:<br />
– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />
– 6 „Sehr gut“, 5 „Gut“ = Auszeichnung;<br />
– 7 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />
• 12 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />
– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />
– 6 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />
– 7 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 11 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />
• 13 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:<br />
– 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“ = keine Auszeichnung;<br />
– 7 „Sehr gut“, 6 „Gut“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 8 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 9 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 3 „Befriedigend“ = keine Auszeichnung;<br />
– 10 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 1 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 10 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 10 „Sehr gut“, 3 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 11 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“ = Auszeichnung;<br />
– 12 „Sehr gut“, 1 „Genügend“ = keine Auszeichnung.<br />
d) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei Leistungsgruppen:<br />
• An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer<br />
Lehrgang und Berufsschule) ist bei der Feststellung des „ausgezeichneten<br />
Erfolges“ ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />
(= ersten) Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als<br />
„Sehr gut“ zu bewerten.<br />
• An Schularten mit drei Leistungsgruppen (= Hauptschule und<br />
Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „ausgezeichneten<br />
Erfolges“ nur zu treffen, wenn<br />
– das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen<br />
(= Deutsch, Mathematik, Lebende Fremd sprache) in<br />
der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung<br />
als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis – mit Ausnahme<br />
des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden<br />
Schulart – den Vermerk enthält, dass der Schüler<br />
im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen<br />
hat;<br />
– der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />
den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in<br />
der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />
• Für den „ausgezeichneten Erfolg“ kommen mithin nur Schüler<br />
in Betracht, die die zweite oder erste Leistungsgruppe besuchen.<br />
In der zweiten Leistungsgruppe darf man kein „Befriedigend“<br />
haben, die Aufstiegsberechtigung in die höchs te<br />
Leistungsgruppe muss vorliegen. In der ersten Leistungsgruppe<br />
zählen ein „Befriedigend“ bzw. ein „Gut“ jeweils um eine Note<br />
besser, wenn es um die Berechnung des „ausgezeichneten<br />
Schulerfolges“ für das Jahreszeugnis geht.<br />
• An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand<br />
mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot<br />
als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten,<br />
sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen<br />
Pflichtgegenstand erfolgt.<br />
e) „Guter Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />
• Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem<br />
Erfolg abgeschlossen hat, ist zu treffen, wenn er in keinem<br />
Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt<br />
worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit<br />
„Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”.<br />
• In der NMS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der<br />
7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der<br />
Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.<br />
• Während für den „ausgezeichneten Erfolg“ also der Notenschnitt<br />
mindestens 1,5 sein muss, ist für den „guten Erfolg“ ein Schnitt<br />
von mindestens 2,0 erforderlich. In beiden Fällen darf allerdings<br />
kein „Genügend“ vorliegen.<br />
• Beispiele für „Guten Erfolg“ im Jahreszeugnis:<br />
Bei 12 Pflichtnoten:<br />
– 5 „Sehr gut“, 7 „Gut“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 3 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“, 5 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 8 „Gut“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 7 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 6 „Gut“, 2 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 5 „Gut“, 3 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 4 „Gut“, 4 „Befriedigend“;<br />
– 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 6 „Gut“);<br />
– 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 8 „Gut“);<br />
– 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 10 „Gut“).<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
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Alles was Recht ist<br />
✂<br />
Nr. 5/2013<br />
Bei 13 Pflichtnoten:<br />
– 6 „Sehr gut“, 7 „Gut“;<br />
– 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 6 „Befriedigend“;<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 87<br />
– 5 „Sehr gut“: maximal 5 „Befriedigend“ (und 3 „Gut“);<br />
– 4 „Sehr gut“: maximal 4 „Befriedigend“ (und 5 „Gut“);<br />
– 3 „Sehr gut“: maximal 3 „Befriedigend“ (und 7 „Gut“);<br />
– 2 „Sehr gut“: maximal 2 „Befriedigend“ (und 9 „Gut“);<br />
– 1 „Sehr gut“: maximal 1 „Befriedigend“ (und 11 „Gut“).<br />
• An Schularten mit Leistungsgruppen (Hauptschule, Polytechnischer<br />
Lehrgang, Berufsschule) ist ein „Befriedigend” in<br />
der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als<br />
„Sehr gut” zu bewerten.<br />
• An Schularten mit drei Leistungsgruppen (Hauptschule,<br />
Polytechnischer Lehrgang) ist die Feststellung des „guten<br />
Erfolges“ nur zu treffen, wenn<br />
– das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflicht gegenständen<br />
in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere<br />
Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und<br />
– der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand<br />
den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in<br />
der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />
• An Berufsschulen ist ein „Befriedigend” in einem Pflichtgegenstand<br />
mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot<br />
als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten,<br />
sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen<br />
Pflichtgegenstand erfolgt.<br />
f) „Ausgezeichneter Erfolg“ bei der Reifeprüfung:<br />
• Auf Grund der einzelnen Beurteilungen der Leistungen in den<br />
Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat<br />
der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung<br />
über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu<br />
entscheiden. Die abschließende Prüfung ist<br />
– „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens<br />
die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und<br />
die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden;<br />
Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung<br />
nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen<br />
mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus<br />
vorliegen;<br />
– „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der<br />
Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt<br />
wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete<br />
mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;<br />
– „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“<br />
beurteilt wird und die in den beiden vorherigen<br />
Punkten genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind;<br />
– „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder<br />
mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt<br />
werden.<br />
• Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten<br />
ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
• Für die Kalküle „ausgezeichneter Erfolg“ und „guter Erfolg“<br />
gelten bei der Reifeprüfung die gleichen Bedingungen wie bei<br />
den Jahreszeugnissen.<br />
• Für den „ausgezeichneten Erfolg“ bei der Reifeprüfung sind<br />
also beispielsweise folgende Bedingungen zu erfüllen:<br />
Bei 4 Prüfungsgebieten:<br />
– 4 „Sehr gut“;<br />
– 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />
– 3 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 2 „Sehr gut“, 2 „Gut“.<br />
Bei 5 Prüfungsgebieten:<br />
– 5 „Sehr gut“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 3 „Sehr gut“, 2 „Gut“.<br />
Bei 6 Prüfungsgebieten:<br />
– 6 „Sehr gut“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 2 „Gut“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 3 „Sehr gut“, 3 „Gut“.<br />
Bei 7 Prüfungsgebieten:<br />
– 7 „Sehr gut“;<br />
– 6 „Sehr gut“, 1 „Gut“;<br />
– 6 „Sehr gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 2 „Gut“;<br />
– 5 „Sehr gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“;<br />
– 4 „Sehr gut“, 3 „Gut“.<br />
• Es darf in keinem Fall ein „Genügend“ vorliegen. Auch<br />
für den „guten Erfolg“ darf das Reifeprüfungszeugnis kein<br />
„Genügend“ enthalten.<br />
• Ein „guter Erfolg“ ist im Fall von 4 Prüfungsgebieten z. B.<br />
auch noch mit 2 „Sehr gut“ und 2 „Befriedigend“, im Fall von<br />
6 Prüfungsgebieten mit 3 „Sehr gut“ und 3 „Befriedigend“ gegeben.<br />
Im Fall von 5 Prüfungsgebieten sind folgende Kombinationen<br />
möglich: 3 „Sehr gut“, 2 „Befriedigend“; oder 3 „Sehr<br />
gut“, 1 „Gut“, 1 „Befriedigend“; oder 2 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und<br />
2 „Befriedigend“. Bei 7 Prüfungsgebieten sind für den „guten<br />
Erfolg“ zum Beispiel auch noch 3 „Sehr gut“, 1 „Gut“ und<br />
3 „Befriedigend“ ausreichend.<br />
g) Vermerk des „ausgezeichneten Erfolges“ im Jahreszeugnis:<br />
• Gemäß § 3 Abs. 1 ZeuVO lautet der Zeugnisvermerk (die<br />
Zeugnisklausel) im Jahreszeugnis für den Schüler, der die<br />
betreffende Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen<br />
hat, folgendermaßen:<br />
• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes
Alles was Recht ist<br />
Nr. 5/2013 1/2012<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 88<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit ausgezeichnetem<br />
Erfolg abgeschlossen.”<br />
• Der „gute Erfolg“ wird so vermerkt:<br />
• „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes<br />
die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) mit gutem Erfolg<br />
abgeschlossen.”<br />
h) Sonstige Berücksichtigungen:<br />
• Der „ausgezeichnete Schulerfolg“ findet im Übrigen auch bei zahlreichen<br />
Stipendien privater Organisationen Berücksichtigung,<br />
indem er ein Stipendium bzw. eine Schulbeihilfe erhöht oder auch<br />
den grundsätzlichen Anspruch (z. B. auf ein Begabtenstipendium)<br />
überhaupt erst begründet.<br />
• Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass<br />
für die Verleihung des Ehrenringes bei der Promotion „sub<br />
auspiciis Praesidentis rei publicae“ nicht nur ausgezeichnete<br />
Studienerfolge, sondern auch ausgezeichnete Schulerfolge während<br />
der gesamten Oberstufe erforderlich sind.<br />
* Ausländische Schulen:<br />
Rechtsgrundlage: §§ 12, 13 SchPflG; § 75 SchUG; § 11 BLVG;<br />
§§ 21-21g GehG; § 22a VBG.<br />
1. Schulrechtliche Aspekte (Schüler an ausländischen Schulen):<br />
a) Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem<br />
Lehrplan:<br />
• Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen,<br />
die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt<br />
werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen<br />
ist (im Fall des Lycée Français de Vienne), oder in dem<br />
vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten<br />
Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz) die<br />
Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird<br />
und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.<br />
• Der Abschluss solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise<br />
eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn<br />
der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der in § 5<br />
SchPflG genannten Schulen (allgemein bildenden Pflichtschulen,<br />
mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen<br />
Lehranstalten) gleichkommt. Soweit es sich<br />
um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles<br />
einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.<br />
• Soweit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas<br />
anderes bestimmt ist, unterliegt nicht nur der zusätzliche<br />
Unterricht nach österreichischem Lehrplan, sondern der gesamte<br />
Unterricht an diesen Schulen der Aufsicht der österreichischen<br />
Schulbehörden (§ 22 Privatschulgesetz).<br />
b) Besuch von im Ausland gelegenen Schulen:<br />
• Die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, die<br />
im Folgenden dargestellt werden, finden nur auf schulpflichtige<br />
Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt in<br />
Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland<br />
aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich<br />
zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Sie finden jedoch<br />
nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung,<br />
die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und<br />
daher im Ausland die Schule besuchen.<br />
• Mit Bewilligung des nach dem Wohnsitz oder dauernden<br />
Aufenthaltsort des Kindes örtlich zuständigen Bezirksschulrates<br />
können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im<br />
Ausland gelegenen Schulen erfüllen.<br />
• Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat<br />
einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu<br />
erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem<br />
an einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig und<br />
kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind<br />
anzunehmen ist. Ein solcher Nachteil ist jedenfalls bei einer<br />
österreichfeindlichen Erziehung gegeben.<br />
• Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne<br />
Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen<br />
erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des<br />
Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen<br />
Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres<br />
anzuzeigen. Die Anzeige dient der Überwachung der Erfüllung<br />
der Schulpflicht durch den Bezirksschulrat.<br />
• Der zureichende Erfolg des Unterrichtes ist jährlich vor<br />
Schulschluss durch eine Prüfung an einer österreichischen Schule<br />
(APS, <strong>AHS</strong>, BMHS) nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser<br />
Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein<br />
solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen,<br />
dass das Kind seine Schulpflicht zu erfüllen hat.<br />
• Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der<br />
zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher<br />
oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht<br />
wird. Das gilt für Kinder mit österreichischer und ohne österreichische<br />
Staatsbürgerschaft.<br />
c) Nostrifikation ausländischer Zeugnisse:<br />
• Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch<br />
oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen<br />
mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen<br />
Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind gem. § 75<br />
Abs. 1 SchUG auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister<br />
mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die<br />
Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig<br />
anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird,<br />
dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten<br />
Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich<br />
ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
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aktuelle seite<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />
Vorsitzender der<br />
<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />
eckehard.quin@goed.at<br />
Die neue Qualität<br />
der Politik<br />
Weil der Horizont von Politikern 1 immer nur bis zum<br />
nächsten Wahltermin reicht, muss man leider in Wahlkampfzeiten<br />
eine zunehmende Verengung desselben<br />
diagnostizieren. Diesmal gab es in der Zeit der fokussierten<br />
Unintelligenz (© Michael Häupl) allerdings ein<br />
bisher einzigartiges „Highlight“.<br />
Ich präsentiere Ihnen hier sieben Forderungen:<br />
1. Oberstes Ziel ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und zu<br />
erhalten, um eine möglichst hohe Beschäftigung zu<br />
erreichen.<br />
2. Wir fordern deshalb eine gesetzliche Einschränkung<br />
von All-In-Verträgen.<br />
3. Frauen sind heute so gut ausgebildet wie nie zuvor.<br />
Dennoch verdienen Frauen deutlich weniger als<br />
Männer und haben weniger Aufstiegschancen.<br />
Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit<br />
ist daher ein zentrales Thema.<br />
4. Während viele ArbeitnehmerInnen immer mehr<br />
Arbeit leisten müssen, suchen andere oft jahrelang<br />
einen Job – ein Ungleichgewicht, unter dem die<br />
gesamte Gesellschaft leidet. Die Betriebe sollen<br />
daher verpflichtet werden, regelmäßig unter Mitwirkung<br />
der BetriebsrätInnen ihre Arbeitszeitsituation<br />
zu evaluieren.<br />
5. Modernes Dienstrecht für den Öffentlichen Dienst:<br />
Bund, Länder und Gemeinden als attraktive Arbeitgeber<br />
6. Besoldungsrecht Neu: Abflachung der Besoldungsstruktur<br />
mit höheren Einstiegsgehältern unter Beibehaltung<br />
der Aktivverdienstsumme<br />
7. Stärkung der Sozialpartnerschaft im Öffentlichen<br />
Dienst<br />
Das neue Lehrerdienstrecht sieht u. a. Folgendes vor:<br />
• Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu 40 % (an Abendschulen<br />
bis 87 %)<br />
• weniger Zeit für die einzelnen Schüler<br />
• Vernichtung von 12.000 bis 14.000 Arbeitsplätzen<br />
allein im <strong>AHS</strong>- und BMHS-Bereich<br />
• finanzielle Verluste im Lauf des Berufslebens von über<br />
einer halben Million Euro für jeden einzelnen<br />
• Streichung aller Zulagen<br />
• All-in-Verträge<br />
• gleich niedrige Entlohnung für alle, unabhängig von<br />
der Ausbildung (oder Nicht-Ausbildung)<br />
• Downgrading der Anstellungserfordernisse (Bachelorstudium<br />
für alle Schularten ausreichend)<br />
• Einsatz von Lehrern unabhängig von ihrer spezifischen<br />
Ausbildung an jeder beliebigen Schulart in<br />
jedem beliebigen Ausmaß in jedem beliebigen<br />
Fach auch gegen ihren Willen möglich<br />
• keine Berücksichtigung der unterschiedlichen<br />
Bedürfnisse und Herausforderungen in den verschiedenen<br />
Schularten<br />
• Leitungsfunktionen politischer Willkür ausgesetzt<br />
Wissen sollte man dazu auch noch, dass fast drei<br />
Viertel aller im Lehrberuf tätigen Personen Frauen sind<br />
und der Frauenanteil weiter steigt. Diese Maßnahmen<br />
sind in der Praxis daher in erster Linie frauenfeindlich.<br />
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen Verschlechterungen<br />
in Hinblick auf Arbeitszeit und Entlohnung<br />
ebenso wie in Hinblick auf Schulqualität. Und diese<br />
Zumutung – nicht nur für Österreichs Lehrer, sondern<br />
auch für Schüler und deren Eltern – schickt eine<br />
Regierung unter Missachtung bewährter sozialpartnerschaftlicher<br />
Gepflogenheiten in Begutachtung.<br />
Was wir daraus lernen? Es ist wohl allen Österreichern<br />
bewusst, dass ein Wahlversprechen der meisten Politiker<br />
nach dem Wahltag ungefähr so viel wert ist wie<br />
ein Sandkorn in der Sahara. Jetzt sind wir aber in ein<br />
neues Zeitalter eingetreten. Die anfänglich zitierten<br />
Forderungen stammen nämlich aus den Wahlprogrammen<br />
von SPÖ und ÖVP für die Nationalratswahl<br />
am 29. September 2013! 2 Neuerdings werden also<br />
Wahlversprechen bereits vor der Wahl gebrochen.<br />
Das ist wirklich eine neue Qualität in Österreichs Politik.<br />
<br />
n<br />
1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen<br />
männlichen und weiblichen Geschlechts.<br />
2 Die ersten vier Punkte findet man im SPÖ-Wahlprogramm auf den Seiten<br />
15-17, die Punkte 5 bis 7 im ÖVP-Wahlprogramm auf Seite 78.<br />
23
„Unsere Schulen werden genau an jenem Tag in ihrer breiten Mehrheit zu unser aller<br />
Zufriedenheit funktionieren, an dem Lehrerinnen und Lehrer wieder voller Stolz und<br />
Selbstvertrauen durch die Straßen unserer Städte und Dörfer gehen. Damit sie dies können,<br />
brauchen wir keine systematischen Schulreformen oder gar -revolutionen, sondern<br />
Dank, Respekt und Anerkennung.“<br />
Mag. Mathias Brodkorb, Bildungsminister Mecklenburg-Vorpommerns, SPD, Das<br />
Gymnasium in Bayern (April 2013), S. 11<br />
„Das Angebot der Regierung ist sehr<br />
attraktiv.“<br />
BM Schmied,<br />
SPÖ Online am 16. Juli 2013<br />
„An den Grundpfeilern des Entwurfs wird<br />
sich nichts ändern.“<br />
BM Heinisch-Hosek,<br />
Kurier Online am 14. August 2013<br />
nachgeschlagen<br />
„Zur Logik der Demagogie gehören<br />
die Autosuggestion, Suggestion und<br />
Denkfaulheit.“<br />
Studiendirektor Eberhard Keil,<br />
Staatliches Seminar Stuttgart,<br />
www.bildung-wissen.eu am<br />
31. Juli 2013<br />
Fotos: Ingo Bartussek - Fotolia.com / IStock<br />
„Wir müssen die Blockierer<br />
zur Seite räumen.“<br />
Bundeskanzler Werner Faymann über<br />
Fritz Neugebauer und Eckehard Quin,<br />
Österreich Online am 9. August 2013<br />
„Die von der Regierung gewählte<br />
Vorgangsweise weicht in bisher noch<br />
nicht da gewesener Form von den<br />
bisherigen sozialpartnerschaftlichen<br />
Gepflogenheiten ab.“<br />
Erich Foglar, ÖGB-Präsident, Kleine<br />
Zeitung Online am 13. August 2013<br />
P. b. b. ■ Erscheinungsort Wien ■ Verlagspostamt 1010 Wien ■ GZ 03Z035306M<br />
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