Allianz PrivatRente Invest alpha-Balance Versicherungsbedingungen
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<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />
Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> E 194<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für Ihren Vertrag gelten.<br />
Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />
Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />
der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />
sind.<br />
In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />
zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />
innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />
der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />
Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />
Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />
Bedingungen" enthalten.<br />
Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />
gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />
Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Alters- und<br />
Hinterbliebenenvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />
Wenn Sie Fragen oder Wünsche zu Ihrer Versicherung<br />
haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsfachmann<br />
oder an uns.<br />
Ihre<br />
<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
B Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein<br />
Kapital entnehmen?<br />
§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
§ 5 Wann können Sie auf die Versicherung<br />
entfallende Anteileinheiten auf ein persönliches<br />
Depot übertragen?<br />
§ 6 Wann können Sie sich für eine temporäre anstelle<br />
einer lebenslangen Rente entscheiden?<br />
§ 7 Wie können Sie den Rentenbeginn bzw. den<br />
Leistungszeitpunkt flexibel gestalten?<br />
§ 8 Wann können Sie ein eingeschlossenes<br />
Garantiekapital bei Tod erhöhen?<br />
§ 9 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />
Risikoprüfung einschließen?<br />
§ 10 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
§ 11 Wann können Sie einen Versicherungsschutz für<br />
den Pflegefall einschließen?<br />
§ 12 Wann können Sie die Aufteilung der<br />
Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />
umschichten lassen?<br />
§ 13 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />
Fonds ersetzen?<br />
§ 14 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
§ 15 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und<br />
ausgeschüttete Erträge der Fonds?<br />
§ 16 Wie werden die vertraglichen Garantien<br />
gesichert?<br />
§ 17 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur<br />
Risikodeckung beglichen?<br />
§ 18 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 19 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
§ 20 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 21 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />
Elternzeit oder während einer beruflichen<br />
Weiterbildung?<br />
§ 22 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?<br />
§ 23 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />
verändern?<br />
§ 24 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
§ 25 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
§ 26 Wie lange können Sie nach einer<br />
Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />
aufnehmen?<br />
§ 27 Was gilt, wenn Sie ein Policendarlehen<br />
wünschen?<br />
§ 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
§ 30 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
§ 32 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
§ 33 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
§ 34 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />
mitteilen?<br />
§ 35 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
§ 36 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
§ 37 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />
Versicherung?<br />
§ 38 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 39 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur<br />
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />
A<br />
Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
Die Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> bietet vor Beginn<br />
der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer<br />
Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten<br />
Fonds.<br />
Wir möchten vorab einige Begriffe definieren, die in den<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> verwendet werden.<br />
Anlagestock: Bis zum Beginn der Rentenzahlung führen<br />
wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile in<br />
einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens,<br />
dem sog. Anlagestock. Mit Beginn der Rentenzahlung<br />
werden die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile<br />
dem Anlagestock entnommen und in unsere sonsti-<br />
E----0194Z0 (08)00.03.12 (AVB März 2012) 1
gen Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens<br />
überführt.<br />
Anteilswert: Der Wert einer Anteileinheit (Anteilswert)<br />
richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen<br />
Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände Der<br />
Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils<br />
des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der<br />
Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir – soweit vorhanden<br />
– den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis<br />
ansetzen.<br />
Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs)<br />
entspricht der Anteilswert bei Kauf und Verkauf (z.B. bei<br />
Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen)<br />
den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder<br />
Verkaufspreisen. Dabei berücksichtigen wir ggf. uns in<br />
Rechnung gestellte Handelsgebühren Dritter.<br />
Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />
Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Rentenbeginn.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und in Luxemburg ist.<br />
Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />
für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />
Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />
Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />
und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Fondswert: Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht<br />
dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />
Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten,<br />
die auf die Versicherung entfallen, mit den zu<br />
einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten<br />
multipliziert wird.<br />
Kosten: Kosten im Sinne dieser Bedingungen sind die<br />
Kosten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt<br />
wurden (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten),<br />
sowie die Kosten, die von uns aus besonderen, von Ihnen<br />
veranlassten Gründen (gemäß Paragraph „Welche Kosten<br />
können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen“) erhoben<br />
werden können.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />
Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />
die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />
biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />
Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />
und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />
haben<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />
Versicherungen ansetzen.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />
dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />
neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />
der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />
e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />
die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />
Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />
wir sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />
zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />
über die Änderung informieren.<br />
Policenwert: Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Berechnung<br />
wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag<br />
angesetzt. Das Sicherungskapital für das Garantiekapital<br />
bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />
kommt hinzu. Noch ausstehende Kosten und ausstehende<br />
Risikobeiträge werden abgezogen.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der versicherten Person - wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />
Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />
beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein<br />
genannt.<br />
Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />
dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />
der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />
Die in den Bedingungen festgelegten Rechte und Pflichten<br />
betreffen vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren<br />
Vertragspartner.<br />
Sicherungskapital: Das Sicherungskapital entspricht dem<br />
Teil des Policenwertes, der im Rahmen des Wertsicherungskonzeptes<br />
in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb<br />
unseres Sicherungsvermögens geführt wird.<br />
Wertsicherungskonzept: Zur Sicherstellung des Garantiekapitals<br />
bei Erleben und der garantierten Mindestrente werden<br />
wir Teile des Policenwertes als Sicherungskapital führen.<br />
Die Aufteilung des Policenwertes vor Rentenbeginn<br />
erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen erstellten Verfahren und wird<br />
regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag) überprüft.<br />
B<br />
Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Leistung bei Erleben<br />
a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir eine ab Rentenbeginn garantierte Rente,<br />
solange die versicherte Person lebt.<br />
Wir zahlen die Rente je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise<br />
jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich<br />
jeweils am ersten Bankarbeitstag entsprechend den vereinbarten<br />
Fälligkeitsterminen.<br />
b) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Policenwert<br />
zum Ende der Aufschubdauer und dem im Versicherungsschein<br />
genannten Rentenfaktor. Ihre Versicherung umfasst<br />
2
ein Garantiekapital bei Erleben in Höhe der Summe der<br />
vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. Der Policenwert<br />
zum Ende der Aufschubdauer ist in diesem Fall mindestens<br />
so hoch wie das Garantiekapital bei Erleben, unabhängig<br />
von der Entwicklung der Fonds. Einen das Garantiekapital<br />
bei Erleben übersteigenden Policenwert zum Ende der<br />
Aufschubdauer können wir nicht verbindlich zusagen.<br />
Die Entwicklung der Fonds ist nicht vorauszusehen. Sie<br />
haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der<br />
in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände einen<br />
Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />
aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das<br />
bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Fonds<br />
höher oder niedriger ausfallen wird. Wir zahlen jedoch<br />
mindestens die garantierte Mindestrente. Die Mindestrente<br />
ändert sich durch Änderungen des Rentenfaktors nach § 1<br />
Abs. 1 c nicht.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts zum Ende der Aufschubdauer<br />
wird der Wert der Anteileinheiten am achtletzten<br />
Bankarbeitstag vor Rentenbeginn herangezogen.<br />
c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />
1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />
Sterbetafel AZ 2012 R MU − für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.<br />
Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />
nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten<br />
sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen<br />
(siehe § 2 Abs. 1 a Satz 1) nicht nur vorübergehend<br />
so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />
voraussichtlich nicht mehr ausreichen,<br />
um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir<br />
berechtigt, die Rente gemäß Rentenzahlungsweise für je<br />
10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir<br />
die Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person<br />
garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die<br />
Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />
- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />
die Sterbetafel<br />
- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />
Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />
anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />
Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />
der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV)<br />
als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />
der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen<br />
gelten. Dieses Recht steht uns nur vor<br />
dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit<br />
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben,<br />
der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen<br />
zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen<br />
hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden<br />
wir Sie unverzüglich informieren.<br />
Ergibt sich bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge mit den<br />
dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei der <strong>Allianz</strong> geltenden<br />
Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins)<br />
ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen<br />
bei der Berechnung der Rente zur Altersvorsorge an,<br />
höchstens jedoch den Rentenfaktor, der sich aus den bei<br />
Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen ergeben<br />
hat.<br />
d) Zum Rentenbeginn muss die Rente mindestens<br />
200 EUR jährlich betragen. Wird dieser Betrag nicht erreicht,<br />
so erbringen wir anstelle der Rente einmalig eine<br />
Kapitalzahlung in Höhe des Policenwerts zum Ende der<br />
Aufschubdauer.<br />
Verbietet im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />
der Gleichbehandlungsgrundsatz die Einhaltung dieser<br />
Mindestbeträge, ist auch eine geringere Rente zulässig.<br />
(2) Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
a) Haben Sie ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen,<br />
zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
den Policenwert, mindestens jedoch das vereinbarte<br />
Garantiekapital bei Tod.<br />
Haben Sie kein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen,<br />
zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
den Policenwert.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />
zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />
die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen.<br />
b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />
sich eine Todesfallleistung gemäß Absatz 2 a um<br />
25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten 3 Monate<br />
nach Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />
Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte Person<br />
eintritt.<br />
Bei Mehrfachgeburten bzw. -adoptionen erhöht sich das<br />
vereinbarte Kapital bei Tod nur einmal. Wenn Sie uns die<br />
Geburt oder Adoption innerhalb von 3 Monaten schriftlich<br />
anzeigen, verlängert sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt<br />
6 Monate.<br />
(3) Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zahlen<br />
wir den zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen<br />
Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur<br />
Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung).<br />
Mit der Zahlung des Betrages erlischt<br />
die Versicherung.<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Rentenbeginn<br />
ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen<br />
gewählten Fonds. Je nach den Ihrer Versicherung zugrunde<br />
liegenden Fonds werden die Erträge durch die von uns<br />
beauftragte Kapitalanlagegesellschaft in die Fonds reinvestiert<br />
(Thesaurierung) oder mit den Erträgen im Rahmen<br />
der Ausschüttung neue Anteileinheiten erworben. Eine<br />
Thesaurierung führt zu einer Erhöhung der Anteilswerte.<br />
Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />
gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />
(Überschussbeteiligung). Haben Sie ein Kapital bei Tod<br />
mitversichert, entfallen hierauf allerdings keine oder nur<br />
geringe Bewertungsreserven. Die auf das Kapital bei Tod<br />
entfallenden Beitragsanteile sind so kalkuliert, dass sie zur<br />
Risiko- und Kostendeckung benötigt werden. Für die Bildung<br />
von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />
entstehen könnten, stehen daher keine oder nur geringe<br />
Beträge zur Verfügung.<br />
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des HGB<br />
3
ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />
festgestellt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang<br />
des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />
am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />
Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />
vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />
vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />
nicht garantiert werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich<br />
im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt<br />
werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von<br />
den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß<br />
§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung<br />
in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />
vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer<br />
mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />
Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />
Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />
danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir<br />
für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />
Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn Sterblichkeit<br />
und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der<br />
Kalkulation angenommen. Auch von diesen Überschüssen<br />
erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />
aus der oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />
Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen<br />
aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse<br />
entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten<br />
sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation angenommen.<br />
Auch von diesen Überschüssen erhalten die<br />
Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der oben<br />
genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />
b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />
Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir, um die Art des versicherten<br />
Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />
zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />
Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />
Form der Beitragszahlung.<br />
Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />
auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />
welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />
Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />
bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />
dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />
darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />
Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />
zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />
unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />
aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />
nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />
müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />
(§ 56 a VAG).<br />
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />
Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />
in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />
sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />
Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />
unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) an diesen Bewertungsreserven.<br />
Die Beteiligung steht gemäß § 153 Absatz 3<br />
Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt, dass die für uns geltenden<br />
aufsichtsrechtlichen Regelungen über die Kapitalausstattung<br />
eingehalten werden. Die Höhe der Bewertungsreserven<br />
wird monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert<br />
wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrages<br />
a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />
an den erzielten Überschüssen. Außerdem kann bei Vertragsende<br />
oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Sie werden<br />
darüber hinaus bei Vertragsende oder zu Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge sowie bei den laufenden Renten<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Vor Beginn der Rentenzahlung gilt:<br />
- Wir beteiligen Sie an den erzielten Überschüssen<br />
(Zinsüberschussanteile und fondsabhängige Überschussanteile).<br />
Die Zinsüberschussanteile werden<br />
täglich mit dem jeweils gültigen jährlichen Überschussanteilsatz<br />
für einen Tag berechnet und zugeteilt.<br />
Die fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />
jeweils zu Beginn eines Monats berechnet und<br />
zugeteilt. Dabei wird die Berechnung zunächst einzeln<br />
für jeden Fonds, von dem Anteileinheiten auf<br />
die Versicherung entfallen, durchgeführt und dann<br />
die so erhaltenen Werte addiert.<br />
- Haben Sie ein Kapital bei Tod mitversichert, werden<br />
während der Beitragszahlungsdauer zu Beginn eines<br />
jeden Monats Überschüsse (monatliche Überschussanteile)<br />
festgelegt. Ferner beteiligen wir Sie zu Beginn<br />
eines jeden Monats an weiteren Überschüssen<br />
(monatliche weitere Überschussanteile). Die Höhe<br />
der monatlichen weiteren Überschussanteile für beitragspflichtige<br />
und beitragsfreie Versicherungen<br />
können sich unterscheiden.<br />
Nach Beginn der Rentenzahlung gilt: Ab Rentenbeginn<br />
gehört Ihre Versicherung einer anderen Überschussgruppe<br />
an, die wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mitteilen.<br />
Wir beteiligen Sie zu Beginn eines Versicherungsjahres an<br />
den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile<br />
im Rentenbezug).<br />
Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />
Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der Zinsüberschussanteile<br />
beziehen, hängen vor allem von der<br />
Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer und der<br />
Höhe eines Garantiekapitals bei Erleben ab.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der fondsabhängigen<br />
Überschussanteile beziehen, hängen jeweils<br />
von den Werten der auf die Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten eines Fonds ab.<br />
Die monatlichen Überschussanteile, die vor Rentenbeginn<br />
4
anfallen, werden in Prozent des maßgebenden Beitrags für<br />
ein Kapital bei Tod festgesetzt. Maßgebender Beitrag ist<br />
sowohl bei durchlaufender als auch bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer<br />
die Summe der innerhalb eines Versicherungsjahres<br />
fälligen Beiträge für das Kapital bei Tod bei<br />
unterstellter durchlaufender Beitragszahlungsdauer. In<br />
einer beitragsfreien Zeit werden keine monatlichen Überschussanteile<br />
fällig.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />
weiteren Überschussanteile beziehen, hängen vor<br />
allem vom Alter der versicherten Person, der Höhe des<br />
Garantiekapitals bei Tod, dem Fondswert und. der Höhe<br />
des Garantiekapitals bei Erleben ab.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
ab Rentenbeginn beziehen, hängen vor allem vom<br />
Alter der versicherten Person und der Höhe der ab Rentenbeginn<br />
garantierten Rente ab.<br />
Sämtliche Bemessungsgrößen werden nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />
c) Mit den Zinsüberschussanteilen, den fondsabhängigen<br />
Überschussanteilen, den monatlichen und den monatlichen<br />
weiteren Überschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung<br />
erwerben wir – soweit diese nicht im Sicherungskapital<br />
angelegt werden - Fondsanteile entsprechend der von<br />
Ihnen gewählten Aufteilung. Die Überschussanteile sind<br />
damit für die Erhöhung des Policenwertes gebunden.<br />
d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen − soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine<br />
Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />
Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />
der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />
Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, enthält die Überschussrente auch eine<br />
Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />
stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />
Rentenbeginn überein.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />
ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung<br />
in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung<br />
festgelegt wird.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />
und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />
der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />
des Erhöhungssatzes informieren.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
e) Zusätzlich zu den in Abschnitt 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen kann ein Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen<br />
- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder Tod vor Rentenbeginn (Vertragsende) oder<br />
- ab Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge.<br />
Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage, der Zinsentwicklung am<br />
Kapitalmarkt und der Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt.<br />
Kommt ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende<br />
hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt. Mit einem<br />
Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente zur Altersoder<br />
Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert<br />
werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils<br />
für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt.<br />
f) Neben der Beteiligung an den Überschüssen wird Ihre<br />
Versicherung bei Beendigung der Ansparphase an den<br />
Bewertungsreserven beteiligt:<br />
- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder Tod vor Rentenbeginn oder<br />
- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />
einem verursachungsorientierten Verfahren.<br />
Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />
werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />
anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />
abhängig von der Summe der durchschnittlichen Sicherungskapitalien<br />
abgelaufener Versicherungsjahre im Verhältnis<br />
zur Summe der entsprechenden Deckungskapitalien<br />
und durchschnittlichen Sicherungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />
Verträge.<br />
Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß § 153<br />
VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt ermittelten<br />
Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die Beteiligung<br />
an den Bewertungsreserven in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Wird eine Rente zur Altersvorsorge gezahlt, finanzieren<br />
wir mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
zum Rentenbeginn eine Erhöhung der ab Rentenbeginn<br />
garantierten Rente.<br />
Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />
beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />
unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />
kann von uns zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Sockelbetrag<br />
für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
gewährt werden. Die Höhe dieses Sockelbetrags ist von<br />
unserer Ertragslage abhängig.<br />
Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />
den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />
Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />
bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />
Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />
festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathema-<br />
5
tischen Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />
zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />
g) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />
und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />
oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />
insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />
berücksichtigt.<br />
§ 3 Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein<br />
Kapital entnehmen?<br />
Sie können aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen.<br />
Für die Kapitalentnahme erheben wir eine Bearbeitungsgebühr<br />
in Höhe von 15 EUR.<br />
Voraussetzungen für die Entnahme sind, dass<br />
- kein Policendarlehen besteht<br />
- der Entnahmebetrag mindestens 1.000 EUR beträgt<br />
- der verbleibende Fondswert der Versicherung zum<br />
Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts nach Kapitalentnahme<br />
und Berücksichtigung der Bearbeitungsgebühr<br />
mindestens 1.000 EUR beträgt<br />
- der verbleibende Rückkaufswert der Versicherung<br />
nach Kapitalentnahme und Berücksichtigung der<br />
Bearbeitungsgebühr mindestens 1.000 EUR beträgt.<br />
Den Fondswert ermitteln wir unverzüglich, spätestens im<br />
Laufe des fünften Bankarbeitstages nach Eingang Ihres<br />
schriftlichen Auftrags auf Auszahlung eines Kapitals.<br />
Durch die Entnahme ändert sich die Zahlungsperiode und<br />
die Höhe der zu zahlenden Beiträge nicht.<br />
Durch die Entnahme verringern sich die versicherten Leistungen<br />
nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
können Sie eine Kapitalzahlung in voller Höhe des<br />
Policenwerts statt der Rente verlangen. Den Antrag hierzu<br />
müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn stellen.<br />
(2) Sie können auch nur die Auszahlung eines Teils des<br />
Policenwerts verlangen. Dabei gilt dieselbe Frist wie in<br />
Absatz 1.<br />
Die garantierte Mindestrente sowie das Garantiekapital bei<br />
Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
Wir zahlen dann ab dem vereinbarten Rentenbeginn eine<br />
Rente, die aus dem nicht ausgezahlten Policenwert gemäß<br />
§ 1 ermittelt wird. Voraussetzung für eine teilweise Auszahlung<br />
des Policenwerts ist, dass die Rente aus dem verbleibenden<br />
Policenwert mindestens jährlich 200 EUR beträgt.<br />
(3) Mit der Auszahlung des gesamten Policenwerts zum<br />
vereinbarten Rentenbeginn erlischt Ihre Versicherung.<br />
(4) Sie können die Auszahlung eines Kapitals auch noch<br />
nach Beginn der Rentenzahlung verlangen, und zwar solange<br />
eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
versichert ist. In diesem Fall können Sie zu einem beliebigen<br />
Rentenzahlungstermin die Zahlung eines Kapitals<br />
verlangen. Für die Kapitalentnahme erheben wir eine Bearbeitungsgebühr<br />
in Höhe von 50 EUR.<br />
Das ausgezahlte Kapital darf zum Auszahlungszeitpunkt<br />
weder die Kapitalzahlung bei Tod noch das auf den Auszahlungszeitpunkt<br />
berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung<br />
überschreiten. Dies gilt unter Berücksichtigung der<br />
vorstehend genannten Bearbeitungsgebühr.<br />
Wenn Sie sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entschieden<br />
haben, ermitteln wir das auszuzahlende Kapital<br />
auch danach, wie sich der Kapitalmarkt in der Zeit ab Rentenbeginn,<br />
höchstens jedoch in den letzten 10 Jahren,<br />
entwickelt hat. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
Auswirkungen.<br />
Die Versicherung wird nach der Kapitalzahlung fortgeführt,<br />
sofern die verbleibende Rente jährlich mindestens<br />
200 EUR beträgt. Ist kein Deckungskapital vorhanden oder<br />
liegt die Rente unter den genannten Beträgen, erlischt die<br />
Versicherung. Ein Deckungskapital wird - soweit vorhanden<br />
- ausgezahlt.<br />
Ein mitversichertes Kapital für den Todesfall nach Rentenbeginn<br />
wird um den Betrag des ausgezahlten Kapitals<br />
reduziert. Die Rente zur Altersvorsorge vermindert sich<br />
nach den hierfür geltenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 5 Wann können Sie auf die Versicherung entfallende<br />
Anteileinheiten auf ein persönliches Depot<br />
übertragen?<br />
(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
können Sie die Anteileinheiten, die zum Ende der<br />
Aufschubdauer auf Ihre Versicherung entfallen, ganz oder<br />
teilweise auf ein persönliches Depot übertragen lassen. Wir<br />
behalten uns jedoch vor, nur ganze Anteile zu übertragen<br />
und den Wert gebrochener Anteile auszuzahlen.<br />
Werden die Anteileinheiten nur teilweise auf ein persönliches<br />
Depot übertragen, zahlen wir ab dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn eine Rente aus dem nach der Übertragung<br />
verbleibenden Policenwert.<br />
Die garantierte Mindestrente sowie das Garantiekapital bei<br />
Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
Voraussetzung für eine teilweise Übertragung der Anteileinheiten<br />
ist, dass die verbleibende Rente mindestens<br />
jährlich 200 EUR beträgt.<br />
Wenn Sie alle auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten<br />
auf ein persönliches Depot übertragen lassen, können<br />
Sie verlangen, dass der Teil des Policenwerts, den wir<br />
nicht in Anteileinheiten führen − z. B. das Sicherungskapital<br />
des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente<br />
− vollständig in Anteileinheiten umgewandelt wird<br />
und auch diese Anteileinheiten auf Ihr persönliches Depot<br />
übertragen werden. Die Umwandlung in Anteileinheiten<br />
erfolgt gemäß der zuletzt festgesetzten Aufteilung der Anlagebeträge.<br />
Es wird der am letzten Bankarbeitstag vor<br />
Rentenbeginn bekannte Kurs zugrunde gelegt. Wir behalten<br />
uns jedoch vor, nur ganze Anteile zu übertragen und<br />
den Wert gebrochener Anteile auszuzahlen.<br />
Die Übertragung der Anteileinheiten auf ein persönliches<br />
6
Depot müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn beantragen.<br />
(2) Wenn eine Leistung bei Tod fällig wird, kann der Anspruchsberechtigte<br />
beantragen, dass die am Todestag auf<br />
die Versicherung entfallenden Anteileinheiten auf ein persönliches<br />
Depot übertragen werden. Dies ist vom Anspruchsberechtigten<br />
gleichzeitig mit der Meldung des Todesfalls<br />
zu beantragen. Es gelten die gleichen Regelungen<br />
wie bei der Übertragung bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns.<br />
Die Möglichkeit zur Übertragung der Anteileinheiten besteht<br />
jedoch nur, wenn deren Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />
mindestens 10.000 EUR beträgt. Ferner behalten<br />
wir uns vor, nur ganze Anteileinheiten zu übertragen.<br />
Falls die Leistung bei Tod den Wert der zu übertragenden<br />
Fondsanteile übersteigt, so behalten wir uns vor, den Restbetrag<br />
auszuzahlen.<br />
(3) Sie können auch beantragen, dass die Anteileinheiten,<br />
die bei Kündigung auf Ihre Versicherung entfallen, abzüglich<br />
eines Abzugs gemäß § 24 Absatz 1, auf ein persönliches<br />
Depot übertragen werden. Den Antrag können Sie nur<br />
zusammen mit der Kündigung stellen. Es gelten die gleichen<br />
Regelungen wie bei der Übertragung bei Erleben des<br />
vereinbarten Rentenbeginns.<br />
Diese Möglichkeit haben Sie jedoch nur, wenn der Wert der<br />
Anteileinheiten, die bei Kündigung auf Ihre Versicherung<br />
entfallen, mindestens 10.000 EUR beträgt.<br />
Wir behalten uns vor, nur ganze Anteileinheiten zu übertragen<br />
und den Wert der gebrochenen Anteileinheiten auszuzahlen.<br />
Bei Kapitalentnahme (§ 3) können Sie die Anteileinheiten<br />
nicht auf ein persönliches Depot übertragen lassen.<br />
(4) Mit der Übertragung aller auf die Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten auf ein persönliches Depot erlischt<br />
die Versicherung.<br />
(5) Das Recht auf Übertragung auf ein persönliches Depot<br />
ist aus US-börsenaufsichtsrechtlichen Gründen ausgeschlossen,<br />
wenn Sie als Anspruchsberechtigter eines der<br />
folgenden Kriterien erfüllen:<br />
- Staatsangehörigkeit der USA (bzw. eines amerikanischen<br />
Außengebietes, insbesondere Amerikanisch-<br />
Samoa, Guam, Bund der Nördlichen Marianen,<br />
Amerikanische Jungferninseln, Puerto Rico) unabhängig<br />
vom Wohnort<br />
- Wohnsitz in den USA bzw. in einem der oben genannten<br />
Länder unabhängig von der Staatsangehörigkeit<br />
- Unterfallen unter das Einkommensteuergesetz der<br />
USA.<br />
§ 6 Wann können Sie sich für eine temporäre anstelle<br />
einer lebenslangen Rente entscheiden?<br />
(1) Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen,<br />
dass wir anstelle der ab Rentenbeginn garantierten<br />
Rente nach § 1 eine Rente nur für eine begrenzte Zeit<br />
zahlen („temporäre Rente“). Die Dauer der Rentenzahlung<br />
können Sie wählen. Sowohl für Ihr Verlangen nach einer<br />
temporären Rente als auch für die Dauer der Rentenzahlung<br />
gelten jedoch Beschränkungen, die unter anderem<br />
vom Alter der versicherten Person am Rentenbeginn abhängen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(2) Die temporäre Rente müssen Sie spätestens einen<br />
Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />
(3) Wir zahlen die ab Rentenbeginn garantierte temporäre<br />
Rente, solange die versicherte Person lebt, längstens für<br />
die vereinbarte Rentenzahlungsdauer. Die Höhe der ab<br />
Rentenbeginn garantierten temporären Rente wird aus dem<br />
Policenwert zum Ende der Aufschubdauer und einem Rentenfaktor<br />
ermittelt, der sich nach den zum Zeitpunkt des<br />
Rentenbeginns maßgebenden Tarifregelungen richtet.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(4) Die garantierte Mindestrente und Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
entfallen mit Beginn der temporären<br />
Rente.<br />
Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn<br />
können Sie gemäß § 10 ändern.<br />
(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />
erhalten Sie eine Überschussbeteiligung im Sinne des<br />
§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />
von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />
die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />
nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />
gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />
Rente mitteilen.<br />
Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung<br />
nach Beginn der Rentenzahlung in § 2 Abs. 2 d und<br />
e finanzieren wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung<br />
mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins<br />
eine kompakte Überschussrente. Sie besteht aus einer<br />
zusätzlichen beitragsfreien temporären Rente.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann die Leistung<br />
aus der kompakten Überschussrente verändern. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Kürzung der<br />
kompakten Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann<br />
jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte<br />
temporäre Rente erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der<br />
temporären Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien temporären Rente informieren.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente<br />
gemäß § 2 Abs. 2 e finanzieren wir eine Erhöhung der<br />
kompakten Überschussrente, die nicht garantiert werden<br />
kann.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 7 Wie können Sie den Rentenbeginn bzw. den Leistungszeitpunkt<br />
flexibel gestalten?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Sie können den vereinbarten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
vorziehen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn das rechnungsmäßige Alter 55 Jahre<br />
erreicht haben.<br />
- Die Gesamtrente (einschließlich der Leistungen aus<br />
der Überschussbeteiligung) zum vorgezogenen Rentenbeginn<br />
beträgt jährlich mindestens 200 EUR.<br />
- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />
7
gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
gestellt werden.<br />
- Der gewünschte Rentenbeginn ist frühestens der im<br />
Versicherungsschein genannte frühest mögliche<br />
Leistungszeitpunkt.<br />
- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />
gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
beträgt mindestens 1 Jahr.<br />
Für den vorgezogenen Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für<br />
den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere<br />
§§ 4 und 6). Für die Ermittlung des Policenwerts wird der<br />
fünftletzte, für die Umwandlung in Anteileinheiten der letzte<br />
Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn bzw.<br />
Leistungszeitpunkt zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns bzw. Leistungszeitpunkts<br />
hat folgende Auswirkungen:<br />
- Die Höhe der Rente ist vom Policenwert Ihrer Versicherung<br />
zum obengenannten Bankarbeitstag und<br />
vom Rentenfaktor abhängig. Dabei vermindert sich<br />
der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
- Die garantierte Mindestrente entfällt und das Garantiekapital<br />
bei Erleben verringert sich nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Das Garantiekapital<br />
bei Erleben ist geringer als die Summe der<br />
Beiträge zur Altersvorsorge, die bis zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt gezahlt<br />
wurden.<br />
- Haben Sie ein Kapital bei Tod abgeschlossen, erlischt<br />
dieses zum vorgezogenen Rentenbeginn bzw.<br />
Leistungszeitpunkt.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Ein Baustein Kapital bei Unfalltod und Bausteine zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge erlöschen zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt. Wird<br />
zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />
die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />
von 85 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />
Zeit vom Ende der ursprünglichen Aufschubdauer bis zum<br />
aufgeschobenen Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche<br />
Aufschubdauer.<br />
Voraussetzung für den Aufschub ist:<br />
- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />
Leistungszeitpunkt das rechnungsmäßige<br />
Alter 55 Jahre erreicht haben.<br />
- Sie müssen den Antrag hierfür spätestens einen<br />
Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn<br />
bzw. Leistungszeitpunkt stellen.<br />
Über die Möglichkeit des Aufschiebens des Rentenbeginns<br />
werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />
während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />
werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns bzw.<br />
Leistungszeitpunkts ergeben sich folgende Änderungen:<br />
- Der Rentenfaktor steigt nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Damit ändert sich die Höhe der<br />
Rente.<br />
- Werden in der zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin<br />
Beiträge gezahlt, erhöht sich das Garantiekapital bei<br />
Erleben um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer<br />
vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge.<br />
- Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen bestimmt, Sie ist<br />
mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />
vereinbart.<br />
b) Ein Garantiekapital bei Tod wird nicht aufgeschoben. In<br />
der zusätzlichen Aufschubdauer gilt bei Tod der versicherten<br />
Person:<br />
Bei Tod in der zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor<br />
Rentenbeginn, zahlen wir den Policenwert.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />
zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />
die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen.<br />
c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge werden<br />
nicht aufgeschoben.<br />
- Ein Baustein Kapital bei Unfalltod besteht im bisher<br />
vereinbarten Verhältnis zur Summe der gezahlten<br />
Beiträge (ohne ggf. gezahlte Beiträge für einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zuzüglich der<br />
für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge<br />
weiter.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />
Änderungen mit.<br />
d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie<br />
für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere<br />
§§ 4 und 6). Für die Ermittlung des Policenwerts wird<br />
der achtletzte, für die Umwandlung in Anteileinheiten der<br />
letzte Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />
bzw. Leistungszeitpunkt zugrunde gelegt.<br />
e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns bzw. des Leistungszeitpunkts<br />
können Sie den Rentenbeginn bzw. den<br />
Leistungszeitpunkt wieder vorziehen. Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />
Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist mindestens<br />
so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />
vereinbart.<br />
f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie aus<br />
dem Garantiekapital bei Erleben eine Überschussbeteiligung<br />
im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre<br />
Versicherung können von den Überschussanteilsätzen<br />
abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung<br />
im Geschäftsbericht nennen. Wenn für Ihre Versicherung<br />
eigene Überschussanteilsätze gelten werden wir sie Ihnen<br />
vor Beginn der zusätzlichen Aufschubdauer mitteilen.<br />
§ 8 Wann können Sie ein eingeschlossenes Garantiekapital<br />
bei Tod erhöhen?<br />
8
Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie ein eingeschlossenes<br />
Garantiekapital bei Tod ohne erneute Risikoprüfung<br />
bei folgenden Ereignissen erhöhen:<br />
- bei Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />
oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person<br />
- bei Aufnahme einer selbstständigen beruflichen<br />
Tätigkeit der versicherten Person, wenn diese die<br />
Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />
Kammer erfordert<br />
- bei Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />
Berufsleben der versicherten Person<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />
Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />
In diesen Fällen darf das erhöhte Garantiekapital bei Tod<br />
das Doppelte der bei Vertragsbeginn vereinbarten Todesfallleistung<br />
nicht überschreiten.<br />
Sie können ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod<br />
auch erhöhen:<br />
- bei Heirat der versicherten Person<br />
- bei Eintritt der Volljährigkeit der versicherten Person<br />
- zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, frühestens<br />
5 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. der letzten<br />
Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod. Dazu<br />
müssen Sie die Erhöhung mindestens 6 Monate<br />
vorher beantragen.<br />
In diesen Fällen müssen Sie die Beiträge zur Altersvorsorge<br />
mindestens im selben Verhältnis erhöhen wie das Garantiekapital<br />
bei Tod. Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />
- die Erhöhung müssen Sie innerhalb von 6 Monaten<br />
seit Eintritt der genannten Ereignisse verlangen<br />
- die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 53 Jahre noch nicht überschritten<br />
- die versicherte Person ist nicht berufsunfähig<br />
- es handelt sich nicht um eine Versicherung im Rahmen<br />
der betrieblichen Altersversorgung oder innerhalb<br />
eines Vereinsgruppenvertrags.<br />
Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod gelten folgende<br />
Grenzen:<br />
- Mindestbetrag: 2.500 EUR<br />
- Höchstbetrag: 25.000 EUR<br />
- Höchstbetrag bei mehreren Erhöhungen: insgesamt<br />
50.000 EUR<br />
- das erhöhte Garantiekapital bei Tod darf<br />
250.000 EUR nicht überschreiten.<br />
Die Erhöhung der Beiträge für das erhöhte Garantiekapital<br />
bei Tod und ggf. der Beiträge für die Altersvorsorge erfolgt<br />
nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- ein Baustein Berufsunfähigkeitsrente wird nicht erhöht<br />
- ein Baustein Kapital bei Unfalltod wird gemeinsam<br />
mit der Erhöhung der Beiträge zur Altersvorsorge<br />
erhöht, und zwar im selben Verhältnis. Die Erhöhung<br />
erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 9 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />
einschließen?<br />
(1) Ist in Ihrer Versicherung kein Garantiekapital bei Tod<br />
eingeschlossen, können Sie vor Rentenbeginn entweder<br />
ein Garantiekapital bei Tod oder den Baustein Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn ohne Risikoprüfung<br />
einschließen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />
- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />
auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />
Bedingungen angenommen.<br />
- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />
6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />
weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />
oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />
versicherte Person.<br />
- Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />
der versicherten Person, sofern diese die<br />
Mitgliedschaft in einer für den Beruf zuständigen<br />
Kammer erfordert.<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />
Berufsleben der versicherten Person.<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />
im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />
Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />
Grenzen:<br />
a) für das Garantiekapital bei Tod<br />
- Mindestens 10 % der Summe der für die gesamte<br />
Dauer vereinbarten Beiträge für alle Bausteine mit<br />
Ausnahme der Bausteine für die Berufsunfähigkeitsoder<br />
Kindervorsorge.<br />
- Höchstens 50.000 EUR.<br />
b) für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
- Mindestens 200 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />
Hinterbliebenenvorsorge.<br />
- Höchstens 3.000 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />
Hinterbliebenenvorsorge.<br />
Der Einschluss des Garantiekapitals bei Tod bzw. des<br />
Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erfolgt<br />
nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Schließen Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn ein, erhalten Sie neue Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für Ihren Vertrag. Es gelten die Bedingungen,<br />
die im Zeitpunkt des Einschlusses des Bausteins<br />
maßgeblich sind.<br />
(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn einschließen.<br />
Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf die bei<br />
Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />
übersteigen.<br />
9
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vermindert sich der Rentenfaktor für die Rente<br />
und die garantierte Mindestrente. Die Änderung des Rentenfaktors<br />
und der garantierten Mindestrente erfolgt nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
§ 10 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />
und stattdessen folgende Todesfallleistung beantragen:<br />
Bei Tod nach Rentenbeginn wird ein vereinbartes<br />
Vielfaches der ab Rentenbeginn garantierten Rente abzüglich<br />
bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />
(ohne Überschussbeteiligung aus dem Rentenbezug) gezahlt.<br />
Für die Höhe der Todesfallleistung gelten Einschränkungen,<br />
die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung und bei<br />
einer temporären Rente gemäß § 6 zusätzlich von der<br />
vereinbarten Rentenzahlungsdauer abhängen. Auf Wunsch<br />
teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.<br />
Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich der<br />
Rentenfaktor und damit auch die Höhe der Rente. Auch die<br />
garantierte Mindestrente ändert sich.<br />
(2) Zum Rentenbeginn können Sie verlangen, dass statt<br />
der Änderung der Todesfallleistung nach Absatz 1 auch<br />
eine Hinterbliebenenrente eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />
darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />
zur Altersvorsorge nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />
nehmen wir nicht vor. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
Auswirkungen.<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />
Absatz 3. Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens<br />
50 % der Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle der<br />
bisherigen Todesfallleistung die folgende Todesfallleistung:<br />
Bei Tod der zuletzt lebenden Person zahlen wir das vereinbarte<br />
Kapital abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten<br />
Rente zur Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin,<br />
den die zuletzt lebende Person erlebt hat. Mit Zahlung<br />
des Betrages erlischt die Versicherung.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />
sich der Rentenfaktor für die Rente. Damit verringert<br />
sich die Höhe der Rente zur Altersvorsorge. Es vermindert<br />
sich ebenfalls die garantierte Mindestrente. Durch die Zahlung<br />
eines zusätzlichen Betrags können Sie die Rente zur<br />
Altersvorsorge auf die Höhe anheben, die sich vor Einschluss<br />
der Hinterbliebenenrente ergeben hätte. Über die<br />
Auswirkung auf die garantierte Mindestrente informieren wir<br />
Sie auf Wunsch.<br />
Den Einschluss eines Bausteins Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn können Sie jedoch nicht verlangen, wenn<br />
Sie sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entscheiden.<br />
(3) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />
vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />
§ 11 Wann können Sie einen Versicherungsschutz für<br />
den Pflegefall einschließen?<br />
Sie können beantragen, dass zum Rentenbeginn in Ihre<br />
Versicherung ein Versicherungsschutz für den Pflegefall<br />
eingeschlossen wird. Eine Risikoprüfung nehmen wir<br />
nicht vor.<br />
Den Antrag auf Einschluss müssen Sie bis spätestens<br />
einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn stellen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
Den Einschluss eines Versicherungsschutzes für den<br />
Pflegefall können Sie jedoch nicht verlangen, wenn Sie<br />
sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entscheiden.<br />
§ 12 Wann können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
ändern oder Anteileinheiten umschichten<br />
lassen?<br />
(1) Sie können jederzeit die Aufteilung Ihrer zukünftigen<br />
Anlagebeträge ändern. Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige<br />
Prozentsätze zulässig. Die Änderung führen wir<br />
unverzüglich, spätestens am zweiten Bankarbeitstag durch,<br />
der auf den Tag des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags<br />
bei uns folgt.<br />
(2) Außerdem können Sie verlangen, dass die auf Ihre<br />
Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise<br />
umgeschichtet werden. Bei den Umschichtungen<br />
werden die umzuschichtenden Anteileinheiten zu ihrem<br />
Anteilswert in Anteileinheiten der neu gewählten Fonds<br />
angelegt. Die Änderung führen wir unverzüglich, spätestens<br />
am zweiten Bankarbeitstag durch, der auf den Tag<br />
des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags bei uns folgt.<br />
Wünschen Sie die Umschichtung zu einem bestimmten<br />
Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung spätestens<br />
2 Bankarbeitstage vor dem gewünschten Termin bei uns<br />
eingehen. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig.<br />
Sie können jedoch nicht verlangen, dass auf Ihre Versicherung<br />
entfallende Anteileinheiten eines Fonds verkauft und<br />
zum gleichen Umschichtungstermin Anteileinheiten desselben<br />
Fonds gekauft werden.<br />
(3) Die Anzahl der Fonds, in die Anteileinheiten aufgeteilt<br />
werden können, ist für die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
oder das Umschichten der Anteileinheiten auf jeweils 10<br />
begrenzt.<br />
(4) Das Recht, die Aufteilung der Anlagebeträge zu ändern<br />
oder Anteileinheiten umzuschichten, erstreckt sich auf die<br />
Fonds, die zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts für<br />
Ihre Versicherung zur Verfügung stehen.<br />
(5) Drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten<br />
Sie von uns ein schriftliches Angebot für ein aktives Ablaufmanagement.<br />
Hierbei schichten wir die Anlagen zu<br />
ihrem Anteilswert in risikoärmere Fonds um. Dadurch werden<br />
die Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen<br />
in den letzten Jahren vor Rentenbeginn reduziert.<br />
Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Sie<br />
können jederzeit schriftlich das Ablaufmanagement aussetzen<br />
oder wieder aufnehmen.<br />
§ 13 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />
Fonds ersetzen?<br />
(1) Das bei Abschluss Ihrer Versicherung vorgesehene<br />
Fondsangebot kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils<br />
aktuelle Liste der Fonds können Sie jederzeit kostenlos<br />
bei uns anfordern.<br />
(2) Treten hinsichtlich eines Ihrer Versicherung zugrunde<br />
10
liegenden Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht<br />
beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Fonds durch<br />
einen anderen zu ersetzen.<br />
Als solche erheblichen Änderungen gelten insbesondere:<br />
- die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die<br />
von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten<br />
Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />
- der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von <strong>Invest</strong>mentanteilen<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die Einstellung des Vertriebes von <strong>Invest</strong>mentanteilen<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien<br />
nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme<br />
eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig<br />
machen. In diesem Fall können wir den Fonds mit<br />
Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars ersetzen. Als<br />
Änderungsanlässe gelten insbesondere:<br />
- die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance<br />
des von Ihnen gewählten Fonds im Vergleich zum<br />
Marktdurchschnitt oder eine Verschlechterung bzw.<br />
ein Wegfall von Ratings Ihres Fonds<br />
- erhebliche Änderungen der Anlagestrategie oder der<br />
Anlagepolitik der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- der Austausch des Fondsmanagers des von Ihnen<br />
gewählten Fonds<br />
- Der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns<br />
beauftragten Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr<br />
zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot<br />
vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten.<br />
(3) Sollten wir von dem in Absatz 2 benannten Recht<br />
Gebrauch machen, können wir stattdessen solche Fonds<br />
aus dem Fondsangebot Ihrer Versicherung zugrunde legen,<br />
die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten<br />
Fonds am ehesten entsprechen. Das gilt sowohl für die<br />
notwendige Umschichtung der Anteileinheiten der nicht<br />
mehr zur Verfügung stehenden Fonds als auch für den<br />
Neuerwerb der entsprechenden Anteileinheiten. Sie können<br />
in diesem Fall die auf Ihre Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten ohne zusätzliche Kosten ganz oder teilweise<br />
auch in andere Fonds aus dem Ihrer Versicherung<br />
zugrunde liegenden Fondsangebot umschichten lassen<br />
und die Aufteilung der Anlagebeträge neu festlegen. Über<br />
Änderungen und Möglichkeiten werden wir Sie schriftlich<br />
informieren. Teilen Sie uns innerhalb von 4 Wochen nach<br />
Erhalt der schriftlichen Mitteilung nichts Gegenteiliges mit,<br />
werden wir gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verfahren.<br />
§ 14 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />
Sinne von § 18 zahlen.<br />
§ 15 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete<br />
Erträge der Fonds?<br />
(1) Haben Sie eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung<br />
abgeschlossen, erwerben wir mit den Beiträgen –<br />
soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden –<br />
Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung.<br />
Für die Umrechnung in Fondsanteile ist der Anteilswert<br />
maßgebend.<br />
(2) Haben Sie eine Versicherung gegen Einmalbeitrag<br />
abgeschlossen, erwerben wir mit dem Beitrag − soweit<br />
dieser nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />
vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />
wird − Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung. Für die Umrechnung in Fondsanteile ist der<br />
Anteilswert maßgebend.<br />
(3) Bei der Umrechnung von Beitragsteilen in Anteileinheiten<br />
wird der Anteilswert des ersten, spätestens des dritten<br />
Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag des<br />
Geldeingangs folgt; die Umrechnung erfolgt jedoch nicht<br />
vor Fälligkeit der Beiträge.<br />
Ab einem Beitrag von 5.000 EUR führen wir zunächst bis<br />
zum 36sten Tag nach Ausfertigung des Versicherungsscheins<br />
die in diesem Zeitraum eingegangenen Beiträge –<br />
soweit diese nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />
vorgesehen sind oder im Sicherungskapital<br />
angelegt werden − einem Geldmarktfonds zu.<br />
(4) Ausgeschüttete Erträge auf die in einem Anlagestock<br />
gehaltenen Anteileinheiten werden zum Anteilswert des<br />
Tages der Ausschüttung in Anteileinheiten des jeweiligen<br />
Anlagestocks umgerechnet und dem Vertrag gutgeschrieben.<br />
§ 16 Wie werden die vertraglichen Garantien gesichert?<br />
Zur Sicherstellung des Garantiekapitals bei Erleben und<br />
der garantierten Mindestrente setzen wir ein Wertsicherungskonzept<br />
ein. Wir prüfen regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag),<br />
ob die Zusammensetzung des Policenwerts<br />
aus Fondswert und Sicherungskapital das Garantiekapital<br />
bei Erleben und die garantierte Rente sicherstellt. Die<br />
Überprüfung der Zusammensetzung des Policenwerts<br />
erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen erstellten Verfahren. Insbesondere<br />
bei ungünstiger Wertentwicklung der Fonds kann es<br />
erforderlich sein, dass wir einen Teil des Fondswerts in das<br />
Sicherungskapital umschichten müssen. Bei einer günstigen<br />
Wertentwicklung der Fonds kann es zu einer Umschichtung<br />
vom Sicherungskapital in die Fonds kommen.<br />
Im Fall einer Umschichtung ändert sich deshalb das Verhältnis<br />
zwischen Fondswert und Sicherungskapital. Dieses<br />
Verfahren stellt sicher, das zum Ende der vereinbarten<br />
Aufschubdauer auch bei einem Kursverlust der Fonds ein<br />
ausreichend hoher Policenwert zur Sicherstellung der Garantien<br />
vorhanden ist.<br />
§ 17 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur Risikodeckung<br />
beglichen?<br />
(1) Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten<br />
Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />
Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />
5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitrags-<br />
zahlungsdauer. Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />
wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />
(2) Bei beitragspflichtigen Versicherungen werden für die<br />
Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der<br />
11
Verwaltungskosten des Bausteins zur Altersvorsorge die<br />
vorgesehenen Kosten durch den Verkauf von Anteileinheiten<br />
gedeckt. Dabei werden die Abschluss- und Vertriebskosten<br />
bzw. die Verwaltungskosten monatlich den Fonds<br />
entnommen.<br />
(3) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden Verwaltungskosten<br />
monatlich durch den Verkauf von auf Ihre<br />
Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />
Sofern ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen ist,<br />
werden bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei<br />
beitragsfreien Versicherungen, die für den Todesfallschutz<br />
erforderlichen, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
berechneten Beiträge monatlich<br />
durch den Verkauf von auf Ihre Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten gedeckt.<br />
(4) Beim Verkauf von Anteileinheiten gemäß Absatz 2<br />
und 3 werden Anteile der Anlagestöcke in dem Verhältnis<br />
verkauft, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock entfallenden<br />
Anteileinheiten am gesamten Fondswert Ihrer<br />
Versicherung entspricht.<br />
(5) Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />
Anteilswert des ersten Tages eines jeden Monats, der ein<br />
Bankarbeitstag ist.<br />
(6) Eine ungünstige Entwicklung des Werts der in den Anlagestöcken<br />
enthaltenen Anteileinheiten kann vor Rentenbeginn<br />
dazu führen, dass der Fondswert nicht mehr ausreicht,<br />
die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten<br />
und den vollen Beitrag zur Risikodeckung<br />
durch die in Absatz 2 und 3 genannte Entnahme zu decken.<br />
In diesem Fall erlischt der Vertrag und damit der<br />
Versicherungsschutz, und es wird − soweit vorhanden −<br />
der Rückkaufswert (§ 24) gezahlt. Einen Abzug gemäß<br />
§ 24 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht vor. Wir werden Sie<br />
jedoch vorher rechtzeitig darauf hinweisen.<br />
§ 18 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />
in einem einmaligen Beitrag oder als laufende Beiträge<br />
für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />
Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />
und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />
einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />
ein Jahr.<br />
(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />
Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />
Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />
diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht<br />
etwas anderes vereinbart ist, jeweils am Ersten des Monats<br />
der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Ist monatliche<br />
Beitragszahlung vereinbart, erfolgt die Zahlung der Beiträge<br />
durch Lastschrifteinzug.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />
Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />
ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />
bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />
Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />
in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />
Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies zu vertreten, können wir für die Zukunft verlangen,<br />
dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />
erfolgen. In diesem Fall stellen wir, sofern<br />
monatliche Beitragszahlung vereinbart ist, die Beitragszahlungsweise<br />
auf vierteljährlich um.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />
und Ihre Kosten.<br />
§ 19 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />
zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />
die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />
Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />
zu vertreten haben.<br />
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />
haben.<br />
(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />
Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />
ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten haben.<br />
§ 20 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />
Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />
Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />
Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />
Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />
betragen.<br />
(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />
Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />
der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />
werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />
nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />
12
ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />
Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
§ 21 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />
während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
(1) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre können Sie eine<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn Sie arbeitslos<br />
werden oder Sie sich in Kurzarbeit befinden. Die Beiträge<br />
stunden wir zinslos, solange Sie arbeitslos sind, jedoch<br />
längstens für ein Jahr. Befinden Sie sich in Kurzarbeit,<br />
stunden wir die Beiträge solange Sie sich in Kurzarbeit<br />
befinden, jedoch längstens für 2 Jahre.<br />
Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben während<br />
der Stundung in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung<br />
von Beitragsteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
können die Beiträge jeweils erneut gestundet werden.<br />
Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit bei Arbeitslosigkeit höchstens für<br />
24 Monate. Bei Kurzarbeit können die Beiträge während<br />
der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei Mal gestundet<br />
werden.<br />
(2) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />
(3) Die gestundeten Beiträge müssen Sie nach Ablauf des<br />
Stundungszeitraums in einem Betrag nachentrichten. Für<br />
die nach zu entrichtenden Beiträge gilt § 15 Absatz 1 entsprechend.<br />
(4) Während der Elternzeit können Sie Ihre Beiträge für<br />
maximal 3 Jahre vorübergehend reduzieren (Teilbeitragszahlung),<br />
sofern für den Vertrag bereits für mindestens ein<br />
Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal<br />
in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />
(5) Während einer beruflichen Weiterbildung, z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können Sie Ihre Beiträge für<br />
die Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre,<br />
vorübergehend reduzieren (Teilbeitragszahlung), sofern für<br />
den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt<br />
sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit höchstens einmal in Anspruch<br />
genommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />
weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />
§ 22 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?<br />
(1) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />
Zuzahlung leisten, solange sich die Versicherung nicht in<br />
der zusätzlichen Aufschubdauer (§ 7 Abs. 2) befindet. Eine<br />
Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
(2) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />
- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />
1.000 EUR<br />
- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />
beträgt höchstens 20.000 EUR.<br />
(3) Mit der Zuzahlung − soweit diese nicht zur Deckung der<br />
Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten<br />
vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />
wird – erwerben wir Fondsanteile entsprechend der von<br />
Ihnen gewählten Aufteilung.<br />
Die Zuzahlung führt zu einer Erhöhung des für die Bildung<br />
der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals<br />
um die Zuzahlung und zu einer Erhöhung der garantierten<br />
Mindestrente gemäß den hierfür maßgeblichen Tarifregelungen.<br />
Ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod sowie Leistungen<br />
aus weiteren eingeschlossenen Bausteinen werden<br />
durch die Zuzahlung nicht erhöht.<br />
(4) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />
Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Die Zuzahlung<br />
verwenden wir wie einen Folgebeitrag (§ 15).<br />
§ 23 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />
(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />
Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie die Abkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle<br />
Jahre verlangen.<br />
Durch die Abkürzung verringern sich die versicherten Leistungen<br />
des Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
sowie weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen der Abkürzung.<br />
(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer<br />
kürzer als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende<br />
Beiträge, können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
verlangen.<br />
Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im Anschluss<br />
an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung möglich,<br />
jedoch längstens bis zum vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person müssen<br />
im Zeitpunkt der Vertragsänderung den Abschluss<br />
einer vergleichbaren neuen Versicherung<br />
nach unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte<br />
Bedingungen zulassen.<br />
- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />
Ende der Beitragszahlungsdauer das<br />
rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch nicht erreicht<br />
haben.<br />
Durch die Verlängerung erhöhen sich der Policenwert, ein<br />
eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod, die garantierte<br />
Mindestrente und ein eingeschlossenes Garantiekapital bei<br />
Erleben ab dem ursprünglichen Ende der Beitragszah-<br />
lungsdauer. Die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />
Bausteine erhöhen sich ebenfalls.<br />
Die erhöhten Garantieleistungen richten sich nach den<br />
hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch infor-<br />
13
mieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 24 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />
werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />
3 Jahren gemäß § 26 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />
a) Durch die Beitragsfreistellung ergeben sich folgende<br />
Änderungen:<br />
- Ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod<br />
wird um den Faktor herabgesetzt, der sich aus dem<br />
Verhältnis der Summe der bis zur Beitragsfreistellung<br />
gezahlten Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge ergibt. Übersteigt<br />
das eingeschlossene Garantiekapital bei Tod nach<br />
dieser Herabsetzung 100 % der bis zur Beitragsfreistellung<br />
gezahlten Beiträge, wird das Garantiekapital<br />
bei Tod auf 100 % der gezahlten Beiträge beschränkt.<br />
Mit dem nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik für das Garantiekapital<br />
bei Tod zur Verfügung stehenden Kapital erwerben<br />
wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken<br />
zu.<br />
- Die garantierte Mindestrente wird um den Faktor<br />
herabgesetzt, der sich aus dem Verhältnis der Summe<br />
der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge<br />
zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />
Beiträge ergibt. Das Garantiekapital bei Erleben<br />
wird auf die Summe der bisher gezahlten Beiträge<br />
zur Altersvorsorge herabgesetzt.<br />
- Der Fondswert wird um einen Abzug gemäß § 165<br />
Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz 5 VVG gekürzt<br />
(siehe Absatz 1 b).<br />
Beträgt der Fondswert nach diesen Zuführungen und Entnahmen<br />
nicht mindestens 1.000 EUR, endet die Versicherung,<br />
und es wird − soweit vorhanden − der Rückkaufswert<br />
(§ 25) gezahlt.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts ist der fünftletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />
Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten<br />
Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung der<br />
Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang Ihres Antrags<br />
auf Beitragsfreistellung vorhanden ist.<br />
b) Für den Abzug gemäß Absatz 1 a gilt Folgendes:<br />
Die Höhe des Abzugs für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />
In Höhe des Abzugsbetrags erfolgt ein Verkauf von Anteileinheiten.<br />
§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />
das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt er innerhalb der letzten<br />
7 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
c) Ggf. fällige Beiträge zur Risikodeckung werden durch<br />
den monatlichen Verkauf von auf die Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten gedeckt. Ist diese Deckung nicht<br />
mehr möglich, weil sich die Anteilswerte der von Ihnen<br />
gewählten Fonds sehr ungünstig entwickelt haben, erlischt<br />
der Vertrag und somit der Versicherungsschutz. Hierauf<br />
werden wir Sie rechtzeitig hinweisen. Soweit vorhanden,<br />
wird der Rückkaufswert (siehe § 25) gezahlt. Einen Abzug<br />
gemäß § 25 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht vor.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />
Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />
der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />
Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />
werden müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der<br />
Fondsentwicklung besteht. Nähere Informationen zu den<br />
beitragsfreien Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 25 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn jederzeit<br />
zum Ende des Monats schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />
a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, so erhalten Sie zum<br />
Kündigungstermin - soweit vorhanden - den Rückkaufswert.<br />
Der Rückkaufswert setzt sich aus dem Fondswert<br />
sowie dem Wert des Sicherungskapitals für das Garantiekapital<br />
bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />
zum Stichtag zusammen. Noch ausstehende Kosten und<br />
ausstehende Risikobeiträge werden dabei abgezogen. Bei<br />
Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat der<br />
Rückkaufswert mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger<br />
Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />
Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und<br />
Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />
höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer, ergibt.<br />
Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird der Fondswert<br />
zum Stichtag angesetzt. Stichtag für die Ermittlung<br />
des Fondswerts ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem<br />
Termin der Kündigung. Geht die Kündigung nach dem<br />
fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />
mit dem Wert, der bei Eingang der Kündigung vorhanden<br />
ist. Überzahlte Beiträge z. B. bei jährlicher Beitragszahlung<br />
werden, soweit sie nicht in Fondsanteilen<br />
angelegt wurden, zurückerstattet.<br />
b) Haben Sie ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen<br />
und ist Ihre Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
beitragspflichtig, so gilt folgendes:<br />
Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus dem Rückkaufswert<br />
gemäß Absatz 1 a und dem Rückkaufswert des<br />
Bausteins Kapital bei Tod. Absatz 1 a Satz 4 gilt entsprechend.<br />
Der Rückkaufswert des Bausteins Kapital bei Tod<br />
ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />
zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital<br />
des Bausteins Kapital bei Tod (§ 169 VVG).<br />
c) Von dem nach Absatz 1 a bzw. Absatz 1 b berechneten<br />
Betrag nehmen wir einen Abzug gemäß § 169 Ab-<br />
14
satz 5 VVG vor.<br />
Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch die<br />
Gründe für den Abzug.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />
das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, gilt:<br />
Der Abzug entfällt innerhalb der letzten 7 Jahre vor dem<br />
vereinbarten Rentenbeginn.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
d) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a bzw. Absatz<br />
1 b berechneten Rückkaufswert aus dem Sicherungskapital<br />
bzw. des Bausteins Kapital bei Tod angemessen<br />
herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung<br />
der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere<br />
durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit<br />
der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen,<br />
auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein<br />
Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />
e) Für das Garantiekapital bei Erleben kann zusätzlich ein<br />
Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />
(siehe § 2 Abs. 2 e). Der Betrag wird nach dem in<br />
den Versicherungsmathematischen Hinweisen beschriebenen<br />
Verfahren ermittelt.<br />
Darüber hinaus erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um<br />
die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 f zugeteilten<br />
Bewertungsreserven.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />
und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />
müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der Fondsentwicklung<br />
besteht. Nähere Informationen zum Rückkaufswert<br />
können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 26 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />
(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung die Beitragszahlung in alter<br />
Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, ist Voraussetzung,<br />
dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
die versicherte Person nicht berufsunfähig ist;<br />
- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Kindervorsorge:<br />
Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung<br />
bei Pflegebedürftigkeit des Kindes oder bei Tod oder<br />
Berufsunfähigkeit des Versorgers<br />
die versicherte Person nicht pflegebedürftig und der<br />
versicherte Versorger weder tot noch berufsunfähig<br />
sind;<br />
- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Kindervorsorge:<br />
Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit<br />
des Versorgers<br />
der versicherte Versorger weder tot noch berufsunfähig<br />
ist;<br />
- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Pflegevorsorge:<br />
Kinderpflegerente<br />
die versicherte Person nicht pflegebedürftig ist.<br />
(2) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung, beantragen, die Beitragszahlung in alter<br />
Höhe wieder aufzunehmen.<br />
Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit beitragsfrei<br />
gestellt worden, kann die Frist zwischen Beitragsfreistellung<br />
und Wiederaufnahme der vor der Beitragsfreistellung<br />
erfolgten Beitragszahlung auch mehr als 3 Jahre betragen;<br />
die Wiederaufnahme der Beitragszahlung muss jedoch<br />
spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit<br />
erfolgen.<br />
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person<br />
zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren<br />
Annahmegrundsätzen zulassen würden, eine vergleichbare<br />
neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
(3) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeits-, Pflegeoder<br />
Kindervorsorge eingeschlossen, ergibt sich bei Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung eine neue Aufteilung des<br />
Gesamtbeitrages zwischen dem Beitrag für die Alters- und<br />
Hinterbliebenenvorsorge und dem für die Berufsunfähigkeits-,<br />
Pflege- oder Kindervorsorge. Auf Wunsch informieren<br />
wir sie über die Auswirkungen.<br />
(4) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />
Sie nachentrichten. Stattdessen können auch das eingeschlossene<br />
Garantiekapital bei Tod, die eingeschlossene<br />
garantierte Mindestrente und ein eingeschlossenes Garantiekapital<br />
bei Erleben herabgesetzt werden.<br />
Das ggf. neue Garantiekapital bei Tod, die ggf. neue garantierte<br />
Mindestrente und ggf. das neue Garantiekapital bei<br />
Erleben richten sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 27 Was gilt, wenn Sie ein Policendarlehen wünschen?<br />
Sie können ein Darlehen auf Ihre Versicherungsleistung<br />
beantragen.<br />
Die maximale Höhe des Policendarlehens richtet sich nach<br />
dem Wert und der Zusammensetzung der Ihrem Vertrag<br />
zugrunde liegenden Anteileinheiten und nach der abgelaufenen<br />
Vertragsdauer. Ferner ist sie durch den Rückkaufswert<br />
der Versicherung nach oben beschränkt.<br />
Für die Bearbeitung eines Darlehensantrages erheben wir<br />
keine Gebühr. Einzelheiten über die Vergabe und Tilgung<br />
des Policendarlehens werden in dem Darlehensvertrag<br />
geregelt. Ein Rechtsanspruch auf ein Policendarlehen<br />
besteht nicht. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
aktuellen Vertragsbedingungen.<br />
§ 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um-<br />
15
stände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich<br />
sind die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag<br />
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich<br />
sind.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese − neben Ihnen − für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />
Fragen verantwortlich.<br />
(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />
gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />
(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />
sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten<br />
Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktreten,<br />
leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />
anzupassen.<br />
Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />
können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />
ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf<br />
dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die versicherte<br />
Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />
Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />
für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />
können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />
Absatz 6 VVG kündigen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />
Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />
der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />
Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />
bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />
durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />
nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />
eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />
Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />
Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />
auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />
Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />
Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Altersrente<br />
in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistungspflicht<br />
vermindert. In diesem Fall beschränken sich Leistungen<br />
aus dem Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
auf den Rückkaufswert (§ 25). Einen Abzug gemäß § 25<br />
Absatz 1 c nehmen wir dabei nicht vor.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />
denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />
aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Altersrente<br />
in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen<br />
oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz<br />
oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen<br />
oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere<br />
Leistungspflicht entsprechend der Regelung in Absatz 2.<br />
Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />
gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />
gefährden. Einen Abzug gemäß § 25 Absatz 1 c nehmen<br />
wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />
handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />
unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />
Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />
unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />
Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 30 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />
Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Störung<br />
der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher<br />
Leiden begangen worden ist. Andernfalls beschränkt<br />
sich unsere Leistungspflicht aus dem Baustein zur Altersund<br />
Hinterbliebenenvorsorge der Höhe nach auf den Rückkaufswert<br />
(§ 25), höchstens auf die vertraglich vereinbarte<br />
Leistung. Einen Abzug gemäß § 25 Absatz 1 c nehmen wir<br />
nicht vor.<br />
(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />
Person nach Rentenbeginn nach Absatz 2 beschränkt,<br />
vermindern sich Leistungen aus einem eingeschlossenen<br />
Baustein Hinterbliebenenrente ab Beginn der Altersrente<br />
auf den Betrag, den wir aus dem auf den Todestag berechneten<br />
Rückkaufswert ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen<br />
können.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />
entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />
16
Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />
können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />
eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung, auf unsere Kosten<br />
ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte<br />
Person noch lebt.<br />
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich<br />
anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt,<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />
Sterbeurkunde<br />
- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />
über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />
der Krankheit, die zum Tode der versicherten<br />
Person geführt hat.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />
zurückzuzahlen.<br />
(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />
Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />
verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />
beansprucht.<br />
(5) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />
Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />
der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 32 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />
berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />
verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />
Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />
Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />
(2) In den Fällen des § 35 Absatz 4 brauchen wir den<br />
Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn<br />
uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten<br />
vorliegt.<br />
§ 33 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Vertrag vorgesehen ist.<br />
§ 34 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />
nicht mitteilen?<br />
(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />
Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />
unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />
zugegangen.<br />
(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />
Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />
Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />
die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />
entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 35 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie<br />
als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls<br />
Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt<br />
des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag<br />
erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des<br />
Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit<br />
widerrufen.<br />
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus<br />
dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten<br />
haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung<br />
des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />
oder verpfänden.<br />
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />
sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />
aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />
wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />
angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />
im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />
sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />
haben.<br />
§ 36 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />
wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, die in solchen<br />
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies<br />
gilt bei<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />
- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht.<br />
- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />
Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />
17
von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch)<br />
für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />
aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns anfordern.<br />
Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />
sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />
(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />
von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />
und Kosten entstanden sind.<br />
§ 37 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />
Versicherung?<br />
Vor Rentenbeginn erhalten Sie jährlich ab dem zweiten<br />
Versicherungsjahr eine Mitteilung, der Sie die Anteilswerte<br />
sowie die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung<br />
entfallen, und den Fondswert entnehmen können. Sie<br />
können diese Auskunft auch jederzeit auf Anforderung<br />
erhalten.<br />
§ 38 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
§ 39 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />
betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />
falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />
(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />
Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />
Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />
(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />
nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />
Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />
und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
C<br />
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur<br />
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />
<strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />
Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />
der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />
FR 1<br />
Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und e werden ersetzt durch:<br />
"d) Nach Rentenbeginn zahlen wir die jährlichen Überschussanteile<br />
Ihres Bausteins sowie die jährlichen Überschussanteile<br />
von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />
− soweit nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen<br />
nicht abweichend geregelt − zusammen mit der Rente<br />
zur Altersvorsorge entsprechend deren Zahlungsweise aus,<br />
erstmals zum 1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
e) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder mit Beginn<br />
der Rente zur Altersvorsorge ein Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen. Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils<br />
wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der<br />
Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzu, wenn der Vertrag endet,<br />
wird er in einem Betrag ausgezahlt. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />
zum Beginn der Rente zur Alters- oder<br />
Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />
Geschäftsjahres festgelegt."<br />
FR 2<br />
Wenn Sie "Zusatzrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und e werden ersetzt durch:<br />
"d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />
Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den jährlichen<br />
Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />
− soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt − jährlich zum<br />
Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur Altersvorsorge<br />
und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit<br />
dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn überein.<br />
Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie die versicherte<br />
Leistung selbst durch beitragsfreie Zusatzleistungen am<br />
Überschuss beteiligt.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen."<br />
e) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder mit Beginn<br />
der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />
Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />
jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />
festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil hinzu,<br />
wenn der Vertrag endet, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil zum Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />
18
Geschäftsjahres festgelegt."<br />
§ 6 Abs. 5 wird bei Wahl einer temporären Rente ersetzt<br />
durch:<br />
„(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />
erhalten Sie eine Überschussbeteiligung, im Sinne des<br />
§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />
von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />
die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />
nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />
gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />
Rente mitteilen.<br />
Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihrer temporären Rente<br />
jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung<br />
eine zusätzliche beitragsfreie temporäre Rente. Die jeweiligen<br />
Zusatzrenten sind wie die temporäre Rente selbst<br />
durch beitragsfreie temporäre Zusatzrenten am Überschuss<br />
beteiligt.<br />
Abweichend von § 2 Abs. 2 e vierter Satz finanzieren wir<br />
mit einem Schlussüberschussanteil zu Beginn der temporären<br />
Rente eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten<br />
temporären Rente.“<br />
FR 3<br />
Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />
"d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />
Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den jährlichen<br />
Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />
− soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine kombinierte<br />
Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />
Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />
der bisher erreichten Rente zur Altersversorgung. Ist zu<br />
Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />
enthält die kombinierte Überschussrente auch<br />
eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente zur<br />
Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis<br />
bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung der<br />
Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung,<br />
wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr<br />
erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />
eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />
Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die ab Rentenbeginn<br />
garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />
informieren.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen."<br />
§ 2 Abs. 2 e, drittletzter Satz wird ersetzt durch:<br />
"Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente<br />
zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir<br />
eine Erhöhung der kombinierten Überschussrente (siehe<br />
d), die nicht garantiert werden kann."<br />
Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />
FR 4<br />
(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich<br />
insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />
der Fristen auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber<br />
auf den Gruppenvertrag.<br />
(2) Der "Beitrag" in § 14 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />
des Gruppenvertrags.<br />
(3) Die in § 19 und § 20 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />
treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />
nur ein Teilrückstand besteht.<br />
(4) § 31 Abs. 1 und 2 entfallen.<br />
(5) § 31 Abs. 3, zweiter Satz, letzter Halbsatz gilt nur für die<br />
mit Risikoprüfung abgeschlossenen Versicherungen. Für<br />
die ohne Risikoprüfung abgeschlossenen Versicherungen<br />
wird § 31 Abs. 3, zweiter Satz, letzter Halbsatz wie folgt<br />
geändert:<br />
"ein Nachweis über die Todesursache".<br />
Was gilt bei der betrieblichen Altersversorgung?<br />
FR 6<br />
(1) Einmalige Zuzahlung nach Umwandlung in eine beitragsfreie<br />
Versicherung<br />
Bei Versicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />
abgeschlossen worden sind, können Sie<br />
nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige Zuzahlung<br />
ohne erneute Risikoprüfung ein Garantiekapital bei Tod<br />
und das beitragsfreie Garantiekapital bei Erleben anheben.<br />
Die Anhebung kann jedoch nur bis zur Höhe des beitragspflichtigen<br />
Garantiekapitals bei Tod bzw. des beitragspflichtigen<br />
Garantiekapitals bei Erleben erfolgen, das zum Zeitpunkt<br />
der Beitragsfreistellung versichert war.<br />
Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />
erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />
derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />
Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />
Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />
garantierten Versicherungsleistungen wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />
und richtet sich nach den bei Erhöhung hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Erhöhung eines Garantiekapitals bei Tod<br />
Der Heirat gemäß § 8 ist die Eingehung einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft gleichgestellt.<br />
(3) Beitragszahlung<br />
Auch bei monatlicher Beitragszahlung kann vereinbart<br />
werden, dass die Beitragszahlung nicht durch Lastschriftverfahren<br />
erfolgt − § 18 Abs. 2, letzter Satz entfällt in diesem<br />
Fall.<br />
(4) Versicherungsschutz für den Pflegefall<br />
§ 11 entfällt.<br />
(5) Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />
19
§ 26 Abs.2 3. Absatz entfällt, wenn die Versicherung wegen<br />
einer Elternzeit beitragsfrei gestellt worden ist.<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
FR 8<br />
§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
"Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zahlen<br />
wir das vereinbarte Kapital bzw. das vereinbarte Vielfache<br />
der ab Rentenbeginn garantierten Rente abzüglich<br />
bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Mit<br />
der Zahlung des Betrages erlischt die Versicherung."<br />
§ 6 Abs. 4 wird ergänzt um:<br />
„Ein mitversichertes Kapital bei Tod nach Rentenbeginn<br />
kann sich der Höhe nach ändern.“<br />
§ 10 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass ein<br />
vereinbartes Kapital bei Tod nach Rentenbeginn ohne<br />
erneute Risikoprüfung erhöht oder verringert wird. Für die<br />
Bandbreite der möglichen Veränderungen gelten Beschränkungen,<br />
die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung bzw.<br />
bei temporären Renten gemäß § 6 von der vereinbarten<br />
Rentenzahlungsdauer abhängen. Auf Wunsch teilen wir<br />
Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.<br />
Zum Rentenbeginn können Sie ohne Risikoprüfung aber<br />
auch das vereinbarte Kapital bei Tod nach Rentenbeginn<br />
ausschließen und stattdessen folgende Todesfallleistung<br />
beantragen: Bei Tod nach Rentenbeginn zahlen wir den<br />
zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwert<br />
abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge<br />
(einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung).<br />
Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich der<br />
Rentenfaktor. Damit ändert sich die Höhe der Rente.<br />
Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />
vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />
vor Rentenbeginn.<br />
Es ändert sich auch die garantierte Mindestrente.“<br />
„Zusatzrente“ vereinbart haben?<br />
FR 10<br />
§ 6 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />
„(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />
erhalten Sie eine Überschussbeteiligung im Sinne des<br />
§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />
von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />
die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />
nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />
gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />
Rente mitteilen.<br />
Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihrer temporären Rente<br />
jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung<br />
eine zusätzliche beitragsfreie temporäre Rente. Die jeweiligen<br />
Zusatzrenten sind wie die temporäre Rente selbst<br />
durch beitragsfreie temporäre Zusatzrenten am Überschuss<br />
beteiligt.<br />
Abweichend von § 2 Abs. 2 e vierter Satz finanzieren wir<br />
mit einem Schlussüberschussanteil zu Beginn der temporären<br />
Rente eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten<br />
temporären Rente.“<br />
Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />
gelten?<br />
FR 11<br />
§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />
1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />
Sterbetafel AZ 2006 R − für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.<br />
FR 12<br />
§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />
1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />
Sterbetafel AZ 2012 R U − für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.<br />
Was gilt bei Versicherungen im Rahmen einer Kinder-<br />
Police <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />
FR 9<br />
Wann kann die versicherte Person Versicherungsnehmer<br />
werden?<br />
Sie können ab Vollendung des 18. Lebensjahres der versicherten<br />
Person die Versicherungsnehmereigenschaft auf<br />
die versicherte Person übertragen. Damit wird sie unser<br />
Vertragspartner.<br />
§ 22 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
„Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />
- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens 200<br />
EUR<br />
- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />
beträgt höchstens 20.000 EUR.“<br />
Was gilt, wenn Sie bei der temporären Rente gemäß § 6<br />
20
<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />
Versicherungsmathematische Hinweise E 818<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Versicherungsmathematischen<br />
Hinweise geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung<br />
die in den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für den Grundbaustein geregelt sind sowie<br />
zur Wertermittlung bei Kündigung während der Aufschubdauer.<br />
Die Versicherungsmathematischen Hinweise gelten<br />
für die Bausteine:<br />
- Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />
<strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />
- Altersvorsorge: Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />
(BasisRente)<br />
Ihre<br />
<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />
Allgemeines<br />
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />
Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />
im Fall “Rente aus Kapital bei Tod“ die unternehmenseigene<br />
Sterbetafel “AZ 2012 T MU“.<br />
(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />
a) Laufende Überschussanteile<br />
Der laufende Überschussanteil besteht aus dem Zinsüberschussanteil<br />
abzüglich Kosten, dem fondsabhängigen<br />
Überschussanteil und den monatlichen<br />
Überschussanteilen.<br />
Zinsüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />
das Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben<br />
und der Mindestrente.<br />
Der Zinsüberschussanteil wird täglich mit dem jeweils<br />
gültigen jährlichen Überschussanteilsatz für einen Tag<br />
berechnet und zugeteilt.<br />
Fondsabhängiger Überschussanteil<br />
Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der<br />
einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen<br />
Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die<br />
Bemessungsgrundlage eines einzelnen fondsabhängigen<br />
Überschussanteils wird dadurch ermittelt, dass die<br />
Anteileinheiten des jeweiligen Fonds, mit den zum 1. eines<br />
Monats ermittelten Anteilswerten multipliziert werden. Ist<br />
der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag, so werden die<br />
Anteilswerte des letzten Bankarbeitstags des Vormonats<br />
herangezogen. Im ersten Monat der Aufschubdauer ist die<br />
Bemessungsgrundlage der einzelnen fondsabhängigen<br />
Überschussanteile derjenige Anteil des ersten Beitrags für<br />
den Baustein Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der,<br />
nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie ggf.<br />
von laufenden beitragsbezogenen Kosten, in den jeweiligen<br />
Fonds fließt.<br />
fondsabhängigen Überschussanteilsätzen für einen Monat<br />
berechnet. Die so erhaltenen Werte werden addiert und<br />
zugeteilt.<br />
Monatlicher Überschussanteil<br />
Bemessungsgrundlage für den monatlichen Überschussanteil<br />
ist der maßgebliche Beitrag, d. h. die Summe der<br />
innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />
die Rente aus Kapital bei Tod bei durchlaufender<br />
Beitragzahlungsdauer.<br />
Monatlicher weiterer Überschussanteil<br />
Bemessungsgrundlage für den monatlichen weiteren Überschussanteil<br />
ist der Risikobeitrag. Der Risikobeitrag ist die<br />
Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem riskierten<br />
Kapital, berechnet zum Anfang eines jeden Monats der<br />
Aufschubdauer. Das riskierte Kapital ist insbesondere<br />
abhängig von der Höhe des Fondswerts.<br />
b) Schlussüberschussanteil für die Altersrente<br />
Der Schlussüberschussanteil besteht aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil.<br />
Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />
vor Marktanpassung ist das durchschnittliche<br />
Sicherungskapital des Garantiekapitals bei<br />
Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahrs.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird täglich mit den<br />
für die jeweiligen Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen<br />
für einen Tag aufgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />
- bei Vertragsende,<br />
- oder bei Tod der versicherten Person,<br />
- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />
im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />
Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bei Kündigung gilt:<br />
Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />
10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />
für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />
10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />
wie folgt reduziert:<br />
Das Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben<br />
und der Mindestrente zum Kündigungstermin einschließlich<br />
Schlussüberschussanteil wird prozentual pro Monat der<br />
restlichen Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um<br />
das 0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite<br />
und dem Durchschnittwert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />
gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag das<br />
Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben und der<br />
Mindestrente, dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />
aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />
Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />
Die einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />
zu jedem Monatsbeginn mit den jeweils gültigen jährlichen<br />
E----0818Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1
c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das durchschnittliche<br />
Sicherungskapital des Garantiekapitals bei<br />
Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahrs.<br />
Der Sockelbetrag wird täglich mit den für die jeweiligen<br />
Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen für einen Tag<br />
aufgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird gegeben<br />
- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />
- bei Vertragsbeendigung ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />
Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />
das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht<br />
hat,<br />
- bei der Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> in der<br />
Basisvorsorge ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />
Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />
das 62. Lebensjahr vollendet hat.<br />
falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />
gemäß §153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />
der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />
Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />
Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />
Basis des Barwerts der ab Rentenbeginn garantierten<br />
Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />
zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />
deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />
des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />
Zusatzrente<br />
Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
ist das Deckungskapital der Versicherung,<br />
berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
2
<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />
Kostenübersicht gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert<br />
in Rechnung stellen?“ der Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
Stand: 01. Juni 2008<br />
Nr Kostenart bzw. -anlass Betrag Erhebung<br />
1<br />
Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
20 € derzeit nicht<br />
2 Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen 3 € derzeit nicht<br />
3 Bearbeitung von Zahlungsrückständen 20 € derzeit nicht<br />
4 Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren 3 € ja<br />
5 Durchführung von Vertragsänderungen 40 € derzeit nicht<br />
6<br />
Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der<br />
Schweigepflicht<br />
15 € ja<br />
7 Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen 25 € derzeit nicht<br />
EV---0994Z0 (03) 0.06.08<br />
8<br />
Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb des<br />
Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />
10 € derzeit nicht
Bericht vom 10 Feb 2012<br />
Templeton Growth (Euro) A Acc<br />
Morningstar Rating Morningstar Analyst Rating Morningstar Kategorie Index Morningstar Kategorie<br />
QQQ Bronze MSCI World Free Value NR USD Aktien weltweit Standardwerte Value<br />
Anlageziel<br />
Anlageziel dieses Fonds ist die Erzielung einer guten<br />
Wertentwicklung bei möglichst geringem Risiko. Dazu<br />
investiert er in unterbewertete Papiere mit großem<br />
Wachstumspotenzial. Weltweite Diversifikation des<br />
Portfolios nach Branchen und Ländern.<br />
110<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
Wachstum 100 (EUR)<br />
Fonds<br />
Index<br />
Kategorie<br />
2007 2008 2009 2010 2011 01/12 Wertentwicklung %<br />
-8,3 -40,3 25,2 13,3 -3,6 4,7 Fonds<br />
-1,6 -3,0 2,5 -3,2 -1,2 1,4 +/- Index (Idx)<br />
-5,2 -2,6 -1,8 -2,1 0,8 1,0 +/- Kategorie (Kat)<br />
82 61 54 64 44 35 Perzentil<br />
Kurzprofil Chancen/ Risiken<br />
Bei Aktien auf lange Sicht hohes Renditepotenzial, aber<br />
schwankungsanfällig, Kursverluste möglich.<br />
Wechselkursrisiken möglich. Wertschwankung kann<br />
erhöht sein.<br />
Risikoklassifizierung<br />
(31 Januar 2012)<br />
1 - sicherheitsorientiert<br />
2 - konservativ<br />
3 - gewinnorientiert<br />
4 - risikobewußt<br />
Lfd.Wertentwicklung %<br />
(9 Feb 2012)<br />
1 Jahr<br />
3 Jahre p.a.<br />
5 Jahre p.a.<br />
10 Jahre p.a.<br />
Fonds +/-Idx +/-Kat<br />
0,6<br />
13,1<br />
-4,8<br />
0,0<br />
1,9<br />
-1,1<br />
-1,2<br />
-0,8<br />
0,4<br />
-1,2<br />
-1,8<br />
-0,6<br />
Portfolio 31 Dez 2011<br />
Aufteilung (in %)<br />
Portf.<br />
Aktien 97,76<br />
Anleihen 0,00<br />
Cash 0,00<br />
Sonstige 2,24<br />
Top 10 Positionen (in %) Sektor Portf.<br />
Pfizer Inc d 2,94<br />
Amgen Inc d 2,74<br />
Microsoft Corporation a 2,70<br />
Comcast Corp i 2,37<br />
Vodafone Group PLC i 2,30<br />
GlaxoSmithKline PLC d 2,26<br />
Sanofi d 2,22<br />
News Corp A t 2,18<br />
Royal Dutch Shell PLC Class B o 2,15<br />
Samsung Electronics Co Ltd a 2,13<br />
Positionen Aktien Gesamt 110<br />
Positionen Anleihen Gesamt 0<br />
% des Vermögens in Top 10 Positionen 23,99<br />
Morningstar Aktien Style Box<br />
% Akt<br />
Sehr Groß 61,79<br />
Groß 30,04<br />
Mittelgroß 7,66<br />
Klein 0,51<br />
Value Blend Growth<br />
Micro 0,00<br />
Anlagestil<br />
Größe<br />
Groß<br />
Mittel Klein<br />
Sektorengewichtung<br />
Ø Marktkap.<br />
(Mio.)<br />
35004 EUR<br />
% Akt<br />
h Zyklisch 30,11<br />
r Grundstoffe 3,00<br />
t Konsumgüter zyklisch 9,91<br />
y Finanzdienstleistungen 16,91<br />
u Immobilien 0,29<br />
j Sensibel 50,21<br />
i Telekommunikation 11,39<br />
o Energie 11,48<br />
p Industriewerte 11,81<br />
a Technologie 15,53<br />
k Defensiv 19,68<br />
s Konsumgüter nicht zyklisch 3,33<br />
d Gesundheitswesen 16,35<br />
f Versorger -<br />
Amerika Europa Asien<br />
75<br />
Regionale Aufteilung<br />
% Akt<br />
Amerika 39,77<br />
USA 39,11<br />
Kanada 0,00<br />
Lateinamerika 0,65<br />
Europa 48,14<br />
Vereinigtes Königreich 13,98<br />
Eurozone 24,37<br />
Europa - ex Euro 8,13<br />
Europa -Schwellenländer 1,65<br />
Mittlerer Osten / Afrika 0,00<br />
Asien 12,09<br />
Japan 3,85<br />
Australasien 0,00<br />
Asien - Industrieländer 7,58<br />
Asien - Schwellenländer 0,66<br />
Stammdaten<br />
Fondsgesellschaft Franklin Templeton <strong>Invest</strong>ment<br />
Services G<br />
Auflagedatum 9 Aug 2000<br />
Fondsmanager<br />
Norman Boersma<br />
Verantwortlich seit 1 Mrz 2011<br />
Kurs (9 Feb 2012)<br />
10,02 EUR<br />
Fondsvolumen (Mio.)<br />
4707,13 EUR<br />
*) Im Rahmen von fondsgebundenen Versicherungsprodukten entfällt der Ausgabeaufschlag.<br />
Domizil<br />
Luxemburg<br />
Währung<br />
EUR<br />
Ertragsverwendung<br />
Thesaurierend<br />
ISIN<br />
LU0114760746<br />
WKN 941034<br />
Verwaltungsvergütung z.Zt. p.a. 1,00%<br />
(Verwaltungsvergütung max. p.a.) 1,00%<br />
Vertriebsgebühr p.a. -<br />
Administrationsgebühr p.a. 0,50%<br />
Rückvergütung aus obigen Kosten p.a. 1,05%<br />
Total Expense Ratio (TER) 1,85%<br />
zzgl. Performance Fee -<br />
Stand TER 30 Jun 2011<br />
Ausgabeaufschlag* 0,00%<br />
Die obige Darstellung stammt von der Morningstar Deutschland GmbH. Mit dieser Unterlage stellt <strong>Allianz</strong> ausschließlich Produktinformationen zur Verfügung, die weder eine Anlageberatung noch eine Produktempfehlung beinhalten. <strong>Allianz</strong> übernimmt keine<br />
Haftung für die Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Der Ausweis der Total Expense Ratio (TER) erfolgt nach Angaben der Fondsgesellschaft. Die vollständigen Informationen insbesondere die ausführliche Darstellung der<br />
Chancen und Risiken sind den gesetzlichen Pflichtveröffentlichungen der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaften zu entnehmen.<br />
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