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Allianz PrivatRente Invest alpha-Balance Versicherungsbedingungen

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<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> E 194<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für Ihren Vertrag gelten.<br />

Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />

Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />

der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />

sind.<br />

In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />

zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />

innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />

der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />

Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />

Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />

Bedingungen" enthalten.<br />

Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />

gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />

Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Alters- und<br />

Hinterbliebenenvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />

Wenn Sie Fragen oder Wünsche zu Ihrer Versicherung<br />

haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsfachmann<br />

oder an uns.<br />

Ihre<br />

<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

B Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein<br />

Kapital entnehmen?<br />

§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

§ 5 Wann können Sie auf die Versicherung<br />

entfallende Anteileinheiten auf ein persönliches<br />

Depot übertragen?<br />

§ 6 Wann können Sie sich für eine temporäre anstelle<br />

einer lebenslangen Rente entscheiden?<br />

§ 7 Wie können Sie den Rentenbeginn bzw. den<br />

Leistungszeitpunkt flexibel gestalten?<br />

§ 8 Wann können Sie ein eingeschlossenes<br />

Garantiekapital bei Tod erhöhen?<br />

§ 9 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />

Risikoprüfung einschließen?<br />

§ 10 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

§ 11 Wann können Sie einen Versicherungsschutz für<br />

den Pflegefall einschließen?<br />

§ 12 Wann können Sie die Aufteilung der<br />

Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />

umschichten lassen?<br />

§ 13 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />

Fonds ersetzen?<br />

§ 14 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

§ 15 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und<br />

ausgeschüttete Erträge der Fonds?<br />

§ 16 Wie werden die vertraglichen Garantien<br />

gesichert?<br />

§ 17 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur<br />

Risikodeckung beglichen?<br />

§ 18 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 19 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

§ 20 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 21 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />

Elternzeit oder während einer beruflichen<br />

Weiterbildung?<br />

§ 22 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?<br />

§ 23 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />

verändern?<br />

§ 24 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

§ 25 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

§ 26 Wie lange können Sie nach einer<br />

Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />

aufnehmen?<br />

§ 27 Was gilt, wenn Sie ein Policendarlehen<br />

wünschen?<br />

§ 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

§ 30 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

§ 32 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

§ 33 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

§ 34 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />

mitteilen?<br />

§ 35 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

§ 36 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

§ 37 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />

Versicherung?<br />

§ 38 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 39 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur<br />

Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />

A<br />

Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

Die Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> bietet vor Beginn<br />

der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer<br />

Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten<br />

Fonds.<br />

Wir möchten vorab einige Begriffe definieren, die in den<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> verwendet werden.<br />

Anlagestock: Bis zum Beginn der Rentenzahlung führen<br />

wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile in<br />

einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens,<br />

dem sog. Anlagestock. Mit Beginn der Rentenzahlung<br />

werden die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile<br />

dem Anlagestock entnommen und in unsere sonsti-<br />

E----0194Z0 (08)00.03.12 (AVB März 2012) 1


gen Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens<br />

überführt.<br />

Anteilswert: Der Wert einer Anteileinheit (Anteilswert)<br />

richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen<br />

Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände Der<br />

Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils<br />

des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der<br />

Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir – soweit vorhanden<br />

– den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis<br />

ansetzen.<br />

Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs)<br />

entspricht der Anteilswert bei Kauf und Verkauf (z.B. bei<br />

Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen)<br />

den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder<br />

Verkaufspreisen. Dabei berücksichtigen wir ggf. uns in<br />

Rechnung gestellte Handelsgebühren Dritter.<br />

Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />

Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Rentenbeginn.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und in Luxemburg ist.<br />

Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />

für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />

Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />

Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Fondswert: Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht<br />

dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />

Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten,<br />

die auf die Versicherung entfallen, mit den zu<br />

einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten<br />

multipliziert wird.<br />

Kosten: Kosten im Sinne dieser Bedingungen sind die<br />

Kosten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt<br />

wurden (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten),<br />

sowie die Kosten, die von uns aus besonderen, von Ihnen<br />

veranlassten Gründen (gemäß Paragraph „Welche Kosten<br />

können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen“) erhoben<br />

werden können.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />

Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />

die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />

biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />

Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />

und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />

haben<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />

Versicherungen ansetzen.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />

dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />

neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />

der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />

e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />

die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />

Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />

wir sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />

zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />

über die Änderung informieren.<br />

Policenwert: Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Berechnung<br />

wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag<br />

angesetzt. Das Sicherungskapital für das Garantiekapital<br />

bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />

kommt hinzu. Noch ausstehende Kosten und ausstehende<br />

Risikobeiträge werden abgezogen.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der versicherten Person - wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />

Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />

beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein<br />

genannt.<br />

Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />

der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />

Die in den Bedingungen festgelegten Rechte und Pflichten<br />

betreffen vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren<br />

Vertragspartner.<br />

Sicherungskapital: Das Sicherungskapital entspricht dem<br />

Teil des Policenwertes, der im Rahmen des Wertsicherungskonzeptes<br />

in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb<br />

unseres Sicherungsvermögens geführt wird.<br />

Wertsicherungskonzept: Zur Sicherstellung des Garantiekapitals<br />

bei Erleben und der garantierten Mindestrente werden<br />

wir Teile des Policenwertes als Sicherungskapital führen.<br />

Die Aufteilung des Policenwertes vor Rentenbeginn<br />

erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellten Verfahren und wird<br />

regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag) überprüft.<br />

B<br />

Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Leistung bei Erleben<br />

a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir eine ab Rentenbeginn garantierte Rente,<br />

solange die versicherte Person lebt.<br />

Wir zahlen die Rente je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise<br />

jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich<br />

jeweils am ersten Bankarbeitstag entsprechend den vereinbarten<br />

Fälligkeitsterminen.<br />

b) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Policenwert<br />

zum Ende der Aufschubdauer und dem im Versicherungsschein<br />

genannten Rentenfaktor. Ihre Versicherung umfasst<br />

2


ein Garantiekapital bei Erleben in Höhe der Summe der<br />

vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. Der Policenwert<br />

zum Ende der Aufschubdauer ist in diesem Fall mindestens<br />

so hoch wie das Garantiekapital bei Erleben, unabhängig<br />

von der Entwicklung der Fonds. Einen das Garantiekapital<br />

bei Erleben übersteigenden Policenwert zum Ende der<br />

Aufschubdauer können wir nicht verbindlich zusagen.<br />

Die Entwicklung der Fonds ist nicht vorauszusehen. Sie<br />

haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der<br />

in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände einen<br />

Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs<br />

aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das<br />

bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Fonds<br />

höher oder niedriger ausfallen wird. Wir zahlen jedoch<br />

mindestens die garantierte Mindestrente. Die Mindestrente<br />

ändert sich durch Änderungen des Rentenfaktors nach § 1<br />

Abs. 1 c nicht.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts zum Ende der Aufschubdauer<br />

wird der Wert der Anteileinheiten am achtletzten<br />

Bankarbeitstag vor Rentenbeginn herangezogen.<br />

c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />

1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />

Sterbetafel AZ 2012 R MU − für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.<br />

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />

nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten<br />

sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen<br />

(siehe § 2 Abs. 1 a Satz 1) nicht nur vorübergehend<br />

so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen<br />

voraussichtlich nicht mehr ausreichen,<br />

um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir<br />

berechtigt, die Rente gemäß Rentenzahlungsweise für je<br />

10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir<br />

die Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person<br />

garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die<br />

Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />

- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />

die Sterbetafel<br />

- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />

Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />

anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />

der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV)<br />

als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />

der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen<br />

gelten. Dieses Recht steht uns nur vor<br />

dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit<br />

Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben,<br />

der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen<br />

zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen<br />

hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden<br />

wir Sie unverzüglich informieren.<br />

Ergibt sich bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge mit den<br />

dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei der <strong>Allianz</strong> geltenden<br />

Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins)<br />

ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen<br />

bei der Berechnung der Rente zur Altersvorsorge an,<br />

höchstens jedoch den Rentenfaktor, der sich aus den bei<br />

Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen ergeben<br />

hat.<br />

d) Zum Rentenbeginn muss die Rente mindestens<br />

200 EUR jährlich betragen. Wird dieser Betrag nicht erreicht,<br />

so erbringen wir anstelle der Rente einmalig eine<br />

Kapitalzahlung in Höhe des Policenwerts zum Ende der<br />

Aufschubdauer.<br />

Verbietet im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />

der Gleichbehandlungsgrundsatz die Einhaltung dieser<br />

Mindestbeträge, ist auch eine geringere Rente zulässig.<br />

(2) Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

a) Haben Sie ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen,<br />

zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

den Policenwert, mindestens jedoch das vereinbarte<br />

Garantiekapital bei Tod.<br />

Haben Sie kein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen,<br />

zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

den Policenwert.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />

zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />

die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen.<br />

b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />

sich eine Todesfallleistung gemäß Absatz 2 a um<br />

25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten 3 Monate<br />

nach Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />

Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte Person<br />

eintritt.<br />

Bei Mehrfachgeburten bzw. -adoptionen erhöht sich das<br />

vereinbarte Kapital bei Tod nur einmal. Wenn Sie uns die<br />

Geburt oder Adoption innerhalb von 3 Monaten schriftlich<br />

anzeigen, verlängert sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt<br />

6 Monate.<br />

(3) Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zahlen<br />

wir den zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen<br />

Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur<br />

Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung).<br />

Mit der Zahlung des Betrages erlischt<br />

die Versicherung.<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Rentenbeginn<br />

ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen<br />

gewählten Fonds. Je nach den Ihrer Versicherung zugrunde<br />

liegenden Fonds werden die Erträge durch die von uns<br />

beauftragte Kapitalanlagegesellschaft in die Fonds reinvestiert<br />

(Thesaurierung) oder mit den Erträgen im Rahmen<br />

der Ausschüttung neue Anteileinheiten erworben. Eine<br />

Thesaurierung führt zu einer Erhöhung der Anteilswerte.<br />

Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />

gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />

(Überschussbeteiligung). Haben Sie ein Kapital bei Tod<br />

mitversichert, entfallen hierauf allerdings keine oder nur<br />

geringe Bewertungsreserven. Die auf das Kapital bei Tod<br />

entfallenden Beitragsanteile sind so kalkuliert, dass sie zur<br />

Risiko- und Kostendeckung benötigt werden. Für die Bildung<br />

von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />

entstehen könnten, stehen daher keine oder nur geringe<br />

Beträge zur Verfügung.<br />

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des HGB<br />

3


ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />

festgestellt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang<br />

des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />

Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />

vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />

vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />

nicht garantiert werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich<br />

im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt<br />

werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von<br />

den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß<br />

§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung<br />

in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />

vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer<br />

mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />

Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />

Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die<br />

danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir<br />

für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />

Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn Sterblichkeit<br />

und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der<br />

Kalkulation angenommen. Auch von diesen Überschüssen<br />

erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />

aus der oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />

Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen<br />

aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse<br />

entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten<br />

sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation angenommen.<br />

Auch von diesen Überschüssen erhalten die<br />

Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der oben<br />

genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />

b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />

Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />

bilden wir, um die Art des versicherten<br />

Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />

zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />

Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />

Form der Beitragszahlung.<br />

Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />

auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />

welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />

Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />

bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />

dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />

darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />

Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />

zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />

unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />

aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />

nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />

müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />

(§ 56 a VAG).<br />

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />

in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />

sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />

Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />

unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) an diesen Bewertungsreserven.<br />

Die Beteiligung steht gemäß § 153 Absatz 3<br />

Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt, dass die für uns geltenden<br />

aufsichtsrechtlichen Regelungen über die Kapitalausstattung<br />

eingehalten werden. Die Höhe der Bewertungsreserven<br />

wird monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert<br />

wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrages<br />

a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />

an den erzielten Überschüssen. Außerdem kann bei Vertragsende<br />

oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Sie werden<br />

darüber hinaus bei Vertragsende oder zu Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge sowie bei den laufenden Renten<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Vor Beginn der Rentenzahlung gilt:<br />

- Wir beteiligen Sie an den erzielten Überschüssen<br />

(Zinsüberschussanteile und fondsabhängige Überschussanteile).<br />

Die Zinsüberschussanteile werden<br />

täglich mit dem jeweils gültigen jährlichen Überschussanteilsatz<br />

für einen Tag berechnet und zugeteilt.<br />

Die fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />

jeweils zu Beginn eines Monats berechnet und<br />

zugeteilt. Dabei wird die Berechnung zunächst einzeln<br />

für jeden Fonds, von dem Anteileinheiten auf<br />

die Versicherung entfallen, durchgeführt und dann<br />

die so erhaltenen Werte addiert.<br />

- Haben Sie ein Kapital bei Tod mitversichert, werden<br />

während der Beitragszahlungsdauer zu Beginn eines<br />

jeden Monats Überschüsse (monatliche Überschussanteile)<br />

festgelegt. Ferner beteiligen wir Sie zu Beginn<br />

eines jeden Monats an weiteren Überschüssen<br />

(monatliche weitere Überschussanteile). Die Höhe<br />

der monatlichen weiteren Überschussanteile für beitragspflichtige<br />

und beitragsfreie Versicherungen<br />

können sich unterscheiden.<br />

Nach Beginn der Rentenzahlung gilt: Ab Rentenbeginn<br />

gehört Ihre Versicherung einer anderen Überschussgruppe<br />

an, die wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mitteilen.<br />

Wir beteiligen Sie zu Beginn eines Versicherungsjahres an<br />

den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile<br />

im Rentenbezug).<br />

Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />

Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der Zinsüberschussanteile<br />

beziehen, hängen vor allem von der<br />

Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer und der<br />

Höhe eines Garantiekapitals bei Erleben ab.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der fondsabhängigen<br />

Überschussanteile beziehen, hängen jeweils<br />

von den Werten der auf die Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten eines Fonds ab.<br />

Die monatlichen Überschussanteile, die vor Rentenbeginn<br />

4


anfallen, werden in Prozent des maßgebenden Beitrags für<br />

ein Kapital bei Tod festgesetzt. Maßgebender Beitrag ist<br />

sowohl bei durchlaufender als auch bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer<br />

die Summe der innerhalb eines Versicherungsjahres<br />

fälligen Beiträge für das Kapital bei Tod bei<br />

unterstellter durchlaufender Beitragszahlungsdauer. In<br />

einer beitragsfreien Zeit werden keine monatlichen Überschussanteile<br />

fällig.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />

weiteren Überschussanteile beziehen, hängen vor<br />

allem vom Alter der versicherten Person, der Höhe des<br />

Garantiekapitals bei Tod, dem Fondswert und. der Höhe<br />

des Garantiekapitals bei Erleben ab.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

ab Rentenbeginn beziehen, hängen vor allem vom<br />

Alter der versicherten Person und der Höhe der ab Rentenbeginn<br />

garantierten Rente ab.<br />

Sämtliche Bemessungsgrößen werden nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />

c) Mit den Zinsüberschussanteilen, den fondsabhängigen<br />

Überschussanteilen, den monatlichen und den monatlichen<br />

weiteren Überschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung<br />

erwerben wir – soweit diese nicht im Sicherungskapital<br />

angelegt werden - Fondsanteile entsprechend der von<br />

Ihnen gewählten Aufteilung. Die Überschussanteile sind<br />

damit für die Erhöhung des Policenwertes gebunden.<br />

d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen − soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine<br />

Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />

Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />

der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />

Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, enthält die Überschussrente auch eine<br />

Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />

stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />

Rentenbeginn überein.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />

ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung<br />

in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung<br />

festgelegt wird.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />

und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />

der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />

des Erhöhungssatzes informieren.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

e) Zusätzlich zu den in Abschnitt 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen kann ein Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen<br />

- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder Tod vor Rentenbeginn (Vertragsende) oder<br />

- ab Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge.<br />

Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage, der Zinsentwicklung am<br />

Kapitalmarkt und der Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt.<br />

Kommt ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende<br />

hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt. Mit einem<br />

Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente zur Altersoder<br />

Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert<br />

werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils<br />

für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt.<br />

f) Neben der Beteiligung an den Überschüssen wird Ihre<br />

Versicherung bei Beendigung der Ansparphase an den<br />

Bewertungsreserven beteiligt:<br />

- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder Tod vor Rentenbeginn oder<br />

- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />

einem verursachungsorientierten Verfahren.<br />

Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />

werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />

anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />

abhängig von der Summe der durchschnittlichen Sicherungskapitalien<br />

abgelaufener Versicherungsjahre im Verhältnis<br />

zur Summe der entsprechenden Deckungskapitalien<br />

und durchschnittlichen Sicherungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />

Verträge.<br />

Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß § 153<br />

VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt ermittelten<br />

Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die Beteiligung<br />

an den Bewertungsreserven in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Wird eine Rente zur Altersvorsorge gezahlt, finanzieren<br />

wir mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

zum Rentenbeginn eine Erhöhung der ab Rentenbeginn<br />

garantierten Rente.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />

beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />

unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />

kann von uns zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Sockelbetrag<br />

für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

gewährt werden. Die Höhe dieses Sockelbetrags ist von<br />

unserer Ertragslage abhängig.<br />

Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />

den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />

Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />

bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />

Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />

festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathema-<br />

5


tischen Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />

zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />

g) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />

und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />

insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />

berücksichtigt.<br />

§ 3 Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein<br />

Kapital entnehmen?<br />

Sie können aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen.<br />

Für die Kapitalentnahme erheben wir eine Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von 15 EUR.<br />

Voraussetzungen für die Entnahme sind, dass<br />

- kein Policendarlehen besteht<br />

- der Entnahmebetrag mindestens 1.000 EUR beträgt<br />

- der verbleibende Fondswert der Versicherung zum<br />

Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts nach Kapitalentnahme<br />

und Berücksichtigung der Bearbeitungsgebühr<br />

mindestens 1.000 EUR beträgt<br />

- der verbleibende Rückkaufswert der Versicherung<br />

nach Kapitalentnahme und Berücksichtigung der<br />

Bearbeitungsgebühr mindestens 1.000 EUR beträgt.<br />

Den Fondswert ermitteln wir unverzüglich, spätestens im<br />

Laufe des fünften Bankarbeitstages nach Eingang Ihres<br />

schriftlichen Auftrags auf Auszahlung eines Kapitals.<br />

Durch die Entnahme ändert sich die Zahlungsperiode und<br />

die Höhe der zu zahlenden Beiträge nicht.<br />

Durch die Entnahme verringern sich die versicherten Leistungen<br />

nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

können Sie eine Kapitalzahlung in voller Höhe des<br />

Policenwerts statt der Rente verlangen. Den Antrag hierzu<br />

müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn stellen.<br />

(2) Sie können auch nur die Auszahlung eines Teils des<br />

Policenwerts verlangen. Dabei gilt dieselbe Frist wie in<br />

Absatz 1.<br />

Die garantierte Mindestrente sowie das Garantiekapital bei<br />

Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

Wir zahlen dann ab dem vereinbarten Rentenbeginn eine<br />

Rente, die aus dem nicht ausgezahlten Policenwert gemäß<br />

§ 1 ermittelt wird. Voraussetzung für eine teilweise Auszahlung<br />

des Policenwerts ist, dass die Rente aus dem verbleibenden<br />

Policenwert mindestens jährlich 200 EUR beträgt.<br />

(3) Mit der Auszahlung des gesamten Policenwerts zum<br />

vereinbarten Rentenbeginn erlischt Ihre Versicherung.<br />

(4) Sie können die Auszahlung eines Kapitals auch noch<br />

nach Beginn der Rentenzahlung verlangen, und zwar solange<br />

eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

versichert ist. In diesem Fall können Sie zu einem beliebigen<br />

Rentenzahlungstermin die Zahlung eines Kapitals<br />

verlangen. Für die Kapitalentnahme erheben wir eine Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von 50 EUR.<br />

Das ausgezahlte Kapital darf zum Auszahlungszeitpunkt<br />

weder die Kapitalzahlung bei Tod noch das auf den Auszahlungszeitpunkt<br />

berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung<br />

überschreiten. Dies gilt unter Berücksichtigung der<br />

vorstehend genannten Bearbeitungsgebühr.<br />

Wenn Sie sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entschieden<br />

haben, ermitteln wir das auszuzahlende Kapital<br />

auch danach, wie sich der Kapitalmarkt in der Zeit ab Rentenbeginn,<br />

höchstens jedoch in den letzten 10 Jahren,<br />

entwickelt hat. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

Auswirkungen.<br />

Die Versicherung wird nach der Kapitalzahlung fortgeführt,<br />

sofern die verbleibende Rente jährlich mindestens<br />

200 EUR beträgt. Ist kein Deckungskapital vorhanden oder<br />

liegt die Rente unter den genannten Beträgen, erlischt die<br />

Versicherung. Ein Deckungskapital wird - soweit vorhanden<br />

- ausgezahlt.<br />

Ein mitversichertes Kapital für den Todesfall nach Rentenbeginn<br />

wird um den Betrag des ausgezahlten Kapitals<br />

reduziert. Die Rente zur Altersvorsorge vermindert sich<br />

nach den hierfür geltenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 5 Wann können Sie auf die Versicherung entfallende<br />

Anteileinheiten auf ein persönliches Depot<br />

übertragen?<br />

(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

können Sie die Anteileinheiten, die zum Ende der<br />

Aufschubdauer auf Ihre Versicherung entfallen, ganz oder<br />

teilweise auf ein persönliches Depot übertragen lassen. Wir<br />

behalten uns jedoch vor, nur ganze Anteile zu übertragen<br />

und den Wert gebrochener Anteile auszuzahlen.<br />

Werden die Anteileinheiten nur teilweise auf ein persönliches<br />

Depot übertragen, zahlen wir ab dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn eine Rente aus dem nach der Übertragung<br />

verbleibenden Policenwert.<br />

Die garantierte Mindestrente sowie das Garantiekapital bei<br />

Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

Voraussetzung für eine teilweise Übertragung der Anteileinheiten<br />

ist, dass die verbleibende Rente mindestens<br />

jährlich 200 EUR beträgt.<br />

Wenn Sie alle auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten<br />

auf ein persönliches Depot übertragen lassen, können<br />

Sie verlangen, dass der Teil des Policenwerts, den wir<br />

nicht in Anteileinheiten führen − z. B. das Sicherungskapital<br />

des Garantiekapitals bei Erleben und der garantierten Mindestrente<br />

− vollständig in Anteileinheiten umgewandelt wird<br />

und auch diese Anteileinheiten auf Ihr persönliches Depot<br />

übertragen werden. Die Umwandlung in Anteileinheiten<br />

erfolgt gemäß der zuletzt festgesetzten Aufteilung der Anlagebeträge.<br />

Es wird der am letzten Bankarbeitstag vor<br />

Rentenbeginn bekannte Kurs zugrunde gelegt. Wir behalten<br />

uns jedoch vor, nur ganze Anteile zu übertragen und<br />

den Wert gebrochener Anteile auszuzahlen.<br />

Die Übertragung der Anteileinheiten auf ein persönliches<br />

6


Depot müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn beantragen.<br />

(2) Wenn eine Leistung bei Tod fällig wird, kann der Anspruchsberechtigte<br />

beantragen, dass die am Todestag auf<br />

die Versicherung entfallenden Anteileinheiten auf ein persönliches<br />

Depot übertragen werden. Dies ist vom Anspruchsberechtigten<br />

gleichzeitig mit der Meldung des Todesfalls<br />

zu beantragen. Es gelten die gleichen Regelungen<br />

wie bei der Übertragung bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns.<br />

Die Möglichkeit zur Übertragung der Anteileinheiten besteht<br />

jedoch nur, wenn deren Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />

mindestens 10.000 EUR beträgt. Ferner behalten<br />

wir uns vor, nur ganze Anteileinheiten zu übertragen.<br />

Falls die Leistung bei Tod den Wert der zu übertragenden<br />

Fondsanteile übersteigt, so behalten wir uns vor, den Restbetrag<br />

auszuzahlen.<br />

(3) Sie können auch beantragen, dass die Anteileinheiten,<br />

die bei Kündigung auf Ihre Versicherung entfallen, abzüglich<br />

eines Abzugs gemäß § 24 Absatz 1, auf ein persönliches<br />

Depot übertragen werden. Den Antrag können Sie nur<br />

zusammen mit der Kündigung stellen. Es gelten die gleichen<br />

Regelungen wie bei der Übertragung bei Erleben des<br />

vereinbarten Rentenbeginns.<br />

Diese Möglichkeit haben Sie jedoch nur, wenn der Wert der<br />

Anteileinheiten, die bei Kündigung auf Ihre Versicherung<br />

entfallen, mindestens 10.000 EUR beträgt.<br />

Wir behalten uns vor, nur ganze Anteileinheiten zu übertragen<br />

und den Wert der gebrochenen Anteileinheiten auszuzahlen.<br />

Bei Kapitalentnahme (§ 3) können Sie die Anteileinheiten<br />

nicht auf ein persönliches Depot übertragen lassen.<br />

(4) Mit der Übertragung aller auf die Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten auf ein persönliches Depot erlischt<br />

die Versicherung.<br />

(5) Das Recht auf Übertragung auf ein persönliches Depot<br />

ist aus US-börsenaufsichtsrechtlichen Gründen ausgeschlossen,<br />

wenn Sie als Anspruchsberechtigter eines der<br />

folgenden Kriterien erfüllen:<br />

- Staatsangehörigkeit der USA (bzw. eines amerikanischen<br />

Außengebietes, insbesondere Amerikanisch-<br />

Samoa, Guam, Bund der Nördlichen Marianen,<br />

Amerikanische Jungferninseln, Puerto Rico) unabhängig<br />

vom Wohnort<br />

- Wohnsitz in den USA bzw. in einem der oben genannten<br />

Länder unabhängig von der Staatsangehörigkeit<br />

- Unterfallen unter das Einkommensteuergesetz der<br />

USA.<br />

§ 6 Wann können Sie sich für eine temporäre anstelle<br />

einer lebenslangen Rente entscheiden?<br />

(1) Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen,<br />

dass wir anstelle der ab Rentenbeginn garantierten<br />

Rente nach § 1 eine Rente nur für eine begrenzte Zeit<br />

zahlen („temporäre Rente“). Die Dauer der Rentenzahlung<br />

können Sie wählen. Sowohl für Ihr Verlangen nach einer<br />

temporären Rente als auch für die Dauer der Rentenzahlung<br />

gelten jedoch Beschränkungen, die unter anderem<br />

vom Alter der versicherten Person am Rentenbeginn abhängen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(2) Die temporäre Rente müssen Sie spätestens einen<br />

Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />

(3) Wir zahlen die ab Rentenbeginn garantierte temporäre<br />

Rente, solange die versicherte Person lebt, längstens für<br />

die vereinbarte Rentenzahlungsdauer. Die Höhe der ab<br />

Rentenbeginn garantierten temporären Rente wird aus dem<br />

Policenwert zum Ende der Aufschubdauer und einem Rentenfaktor<br />

ermittelt, der sich nach den zum Zeitpunkt des<br />

Rentenbeginns maßgebenden Tarifregelungen richtet.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(4) Die garantierte Mindestrente und Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

entfallen mit Beginn der temporären<br />

Rente.<br />

Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn<br />

können Sie gemäß § 10 ändern.<br />

(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />

erhalten Sie eine Überschussbeteiligung im Sinne des<br />

§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />

von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />

die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />

nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />

gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />

Rente mitteilen.<br />

Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung<br />

nach Beginn der Rentenzahlung in § 2 Abs. 2 d und<br />

e finanzieren wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung<br />

mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins<br />

eine kompakte Überschussrente. Sie besteht aus einer<br />

zusätzlichen beitragsfreien temporären Rente.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann die Leistung<br />

aus der kompakten Überschussrente verändern. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Kürzung der<br />

kompakten Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann<br />

jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte<br />

temporäre Rente erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der<br />

temporären Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien temporären Rente informieren.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente<br />

gemäß § 2 Abs. 2 e finanzieren wir eine Erhöhung der<br />

kompakten Überschussrente, die nicht garantiert werden<br />

kann.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 7 Wie können Sie den Rentenbeginn bzw. den Leistungszeitpunkt<br />

flexibel gestalten?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Sie können den vereinbarten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

vorziehen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn das rechnungsmäßige Alter 55 Jahre<br />

erreicht haben.<br />

- Die Gesamtrente (einschließlich der Leistungen aus<br />

der Überschussbeteiligung) zum vorgezogenen Rentenbeginn<br />

beträgt jährlich mindestens 200 EUR.<br />

- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />

7


gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

gestellt werden.<br />

- Der gewünschte Rentenbeginn ist frühestens der im<br />

Versicherungsschein genannte frühest mögliche<br />

Leistungszeitpunkt.<br />

- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />

gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

beträgt mindestens 1 Jahr.<br />

Für den vorgezogenen Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für<br />

den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere<br />

§§ 4 und 6). Für die Ermittlung des Policenwerts wird der<br />

fünftletzte, für die Umwandlung in Anteileinheiten der letzte<br />

Bankarbeitstag vor dem vorgezogenen Rentenbeginn bzw.<br />

Leistungszeitpunkt zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns bzw. Leistungszeitpunkts<br />

hat folgende Auswirkungen:<br />

- Die Höhe der Rente ist vom Policenwert Ihrer Versicherung<br />

zum obengenannten Bankarbeitstag und<br />

vom Rentenfaktor abhängig. Dabei vermindert sich<br />

der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

- Die garantierte Mindestrente entfällt und das Garantiekapital<br />

bei Erleben verringert sich nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Das Garantiekapital<br />

bei Erleben ist geringer als die Summe der<br />

Beiträge zur Altersvorsorge, die bis zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt gezahlt<br />

wurden.<br />

- Haben Sie ein Kapital bei Tod abgeschlossen, erlischt<br />

dieses zum vorgezogenen Rentenbeginn bzw.<br />

Leistungszeitpunkt.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Ein Baustein Kapital bei Unfalltod und Bausteine zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge erlöschen zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt. Wird<br />

zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />

die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />

von 85 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />

Zeit vom Ende der ursprünglichen Aufschubdauer bis zum<br />

aufgeschobenen Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche<br />

Aufschubdauer.<br />

Voraussetzung für den Aufschub ist:<br />

- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />

Leistungszeitpunkt das rechnungsmäßige<br />

Alter 55 Jahre erreicht haben.<br />

- Sie müssen den Antrag hierfür spätestens einen<br />

Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn<br />

bzw. Leistungszeitpunkt stellen.<br />

Über die Möglichkeit des Aufschiebens des Rentenbeginns<br />

werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />

während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />

werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns bzw.<br />

Leistungszeitpunkts ergeben sich folgende Änderungen:<br />

- Der Rentenfaktor steigt nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Damit ändert sich die Höhe der<br />

Rente.<br />

- Werden in der zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin<br />

Beiträge gezahlt, erhöht sich das Garantiekapital bei<br />

Erleben um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer<br />

vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge.<br />

- Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen bestimmt, Sie ist<br />

mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />

vereinbart.<br />

b) Ein Garantiekapital bei Tod wird nicht aufgeschoben. In<br />

der zusätzlichen Aufschubdauer gilt bei Tod der versicherten<br />

Person:<br />

Bei Tod in der zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor<br />

Rentenbeginn, zahlen wir den Policenwert.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />

zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />

die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns erfolgt sind, erhöhen die fälligen Leistungen.<br />

c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge werden<br />

nicht aufgeschoben.<br />

- Ein Baustein Kapital bei Unfalltod besteht im bisher<br />

vereinbarten Verhältnis zur Summe der gezahlten<br />

Beiträge (ohne ggf. gezahlte Beiträge für einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zuzüglich der<br />

für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge<br />

weiter.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />

Änderungen mit.<br />

d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie<br />

für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere<br />

§§ 4 und 6). Für die Ermittlung des Policenwerts wird<br />

der achtletzte, für die Umwandlung in Anteileinheiten der<br />

letzte Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn<br />

bzw. Leistungszeitpunkt zugrunde gelegt.<br />

e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns bzw. des Leistungszeitpunkts<br />

können Sie den Rentenbeginn bzw. den<br />

Leistungszeitpunkt wieder vorziehen. Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />

Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist mindestens<br />

so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />

vereinbart.<br />

f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie aus<br />

dem Garantiekapital bei Erleben eine Überschussbeteiligung<br />

im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre<br />

Versicherung können von den Überschussanteilsätzen<br />

abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung<br />

im Geschäftsbericht nennen. Wenn für Ihre Versicherung<br />

eigene Überschussanteilsätze gelten werden wir sie Ihnen<br />

vor Beginn der zusätzlichen Aufschubdauer mitteilen.<br />

§ 8 Wann können Sie ein eingeschlossenes Garantiekapital<br />

bei Tod erhöhen?<br />

8


Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie ein eingeschlossenes<br />

Garantiekapital bei Tod ohne erneute Risikoprüfung<br />

bei folgenden Ereignissen erhöhen:<br />

- bei Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />

oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person<br />

- bei Aufnahme einer selbstständigen beruflichen<br />

Tätigkeit der versicherten Person, wenn diese die<br />

Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />

Kammer erfordert<br />

- bei Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />

Berufsleben der versicherten Person<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />

Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />

In diesen Fällen darf das erhöhte Garantiekapital bei Tod<br />

das Doppelte der bei Vertragsbeginn vereinbarten Todesfallleistung<br />

nicht überschreiten.<br />

Sie können ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod<br />

auch erhöhen:<br />

- bei Heirat der versicherten Person<br />

- bei Eintritt der Volljährigkeit der versicherten Person<br />

- zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, frühestens<br />

5 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. der letzten<br />

Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod. Dazu<br />

müssen Sie die Erhöhung mindestens 6 Monate<br />

vorher beantragen.<br />

In diesen Fällen müssen Sie die Beiträge zur Altersvorsorge<br />

mindestens im selben Verhältnis erhöhen wie das Garantiekapital<br />

bei Tod. Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />

- die Erhöhung müssen Sie innerhalb von 6 Monaten<br />

seit Eintritt der genannten Ereignisse verlangen<br />

- die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 53 Jahre noch nicht überschritten<br />

- die versicherte Person ist nicht berufsunfähig<br />

- es handelt sich nicht um eine Versicherung im Rahmen<br />

der betrieblichen Altersversorgung oder innerhalb<br />

eines Vereinsgruppenvertrags.<br />

Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod gelten folgende<br />

Grenzen:<br />

- Mindestbetrag: 2.500 EUR<br />

- Höchstbetrag: 25.000 EUR<br />

- Höchstbetrag bei mehreren Erhöhungen: insgesamt<br />

50.000 EUR<br />

- das erhöhte Garantiekapital bei Tod darf<br />

250.000 EUR nicht überschreiten.<br />

Die Erhöhung der Beiträge für das erhöhte Garantiekapital<br />

bei Tod und ggf. der Beiträge für die Altersvorsorge erfolgt<br />

nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- ein Baustein Berufsunfähigkeitsrente wird nicht erhöht<br />

- ein Baustein Kapital bei Unfalltod wird gemeinsam<br />

mit der Erhöhung der Beiträge zur Altersvorsorge<br />

erhöht, und zwar im selben Verhältnis. Die Erhöhung<br />

erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 9 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />

einschließen?<br />

(1) Ist in Ihrer Versicherung kein Garantiekapital bei Tod<br />

eingeschlossen, können Sie vor Rentenbeginn entweder<br />

ein Garantiekapital bei Tod oder den Baustein Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn ohne Risikoprüfung<br />

einschließen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />

- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />

auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />

Bedingungen angenommen.<br />

- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />

6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />

weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />

oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />

versicherte Person.<br />

- Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />

der versicherten Person, sofern diese die<br />

Mitgliedschaft in einer für den Beruf zuständigen<br />

Kammer erfordert.<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />

Berufsleben der versicherten Person.<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />

im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />

Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />

Grenzen:<br />

a) für das Garantiekapital bei Tod<br />

- Mindestens 10 % der Summe der für die gesamte<br />

Dauer vereinbarten Beiträge für alle Bausteine mit<br />

Ausnahme der Bausteine für die Berufsunfähigkeitsoder<br />

Kindervorsorge.<br />

- Höchstens 50.000 EUR.<br />

b) für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

- Mindestens 200 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />

Hinterbliebenenvorsorge.<br />

- Höchstens 3.000 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />

Hinterbliebenenvorsorge.<br />

Der Einschluss des Garantiekapitals bei Tod bzw. des<br />

Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erfolgt<br />

nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Schließen Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn ein, erhalten Sie neue Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für Ihren Vertrag. Es gelten die Bedingungen,<br />

die im Zeitpunkt des Einschlusses des Bausteins<br />

maßgeblich sind.<br />

(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn einschließen.<br />

Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf die bei<br />

Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />

übersteigen.<br />

9


Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vermindert sich der Rentenfaktor für die Rente<br />

und die garantierte Mindestrente. Die Änderung des Rentenfaktors<br />

und der garantierten Mindestrente erfolgt nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

§ 10 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />

und stattdessen folgende Todesfallleistung beantragen:<br />

Bei Tod nach Rentenbeginn wird ein vereinbartes<br />

Vielfaches der ab Rentenbeginn garantierten Rente abzüglich<br />

bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />

(ohne Überschussbeteiligung aus dem Rentenbezug) gezahlt.<br />

Für die Höhe der Todesfallleistung gelten Einschränkungen,<br />

die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung und bei<br />

einer temporären Rente gemäß § 6 zusätzlich von der<br />

vereinbarten Rentenzahlungsdauer abhängen. Auf Wunsch<br />

teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.<br />

Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich der<br />

Rentenfaktor und damit auch die Höhe der Rente. Auch die<br />

garantierte Mindestrente ändert sich.<br />

(2) Zum Rentenbeginn können Sie verlangen, dass statt<br />

der Änderung der Todesfallleistung nach Absatz 1 auch<br />

eine Hinterbliebenenrente eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente<br />

darf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />

zur Altersvorsorge nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung<br />

nehmen wir nicht vor. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

Auswirkungen.<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />

Absatz 3. Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens<br />

50 % der Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle der<br />

bisherigen Todesfallleistung die folgende Todesfallleistung:<br />

Bei Tod der zuletzt lebenden Person zahlen wir das vereinbarte<br />

Kapital abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten<br />

Rente zur Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin,<br />

den die zuletzt lebende Person erlebt hat. Mit Zahlung<br />

des Betrages erlischt die Versicherung.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />

sich der Rentenfaktor für die Rente. Damit verringert<br />

sich die Höhe der Rente zur Altersvorsorge. Es vermindert<br />

sich ebenfalls die garantierte Mindestrente. Durch die Zahlung<br />

eines zusätzlichen Betrags können Sie die Rente zur<br />

Altersvorsorge auf die Höhe anheben, die sich vor Einschluss<br />

der Hinterbliebenenrente ergeben hätte. Über die<br />

Auswirkung auf die garantierte Mindestrente informieren wir<br />

Sie auf Wunsch.<br />

Den Einschluss eines Bausteins Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn können Sie jedoch nicht verlangen, wenn<br />

Sie sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entscheiden.<br />

(3) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />

vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />

§ 11 Wann können Sie einen Versicherungsschutz für<br />

den Pflegefall einschließen?<br />

Sie können beantragen, dass zum Rentenbeginn in Ihre<br />

Versicherung ein Versicherungsschutz für den Pflegefall<br />

eingeschlossen wird. Eine Risikoprüfung nehmen wir<br />

nicht vor.<br />

Den Antrag auf Einschluss müssen Sie bis spätestens<br />

einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn stellen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

Den Einschluss eines Versicherungsschutzes für den<br />

Pflegefall können Sie jedoch nicht verlangen, wenn Sie<br />

sich für eine temporäre Rente gemäß § 6 entscheiden.<br />

§ 12 Wann können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

ändern oder Anteileinheiten umschichten<br />

lassen?<br />

(1) Sie können jederzeit die Aufteilung Ihrer zukünftigen<br />

Anlagebeträge ändern. Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige<br />

Prozentsätze zulässig. Die Änderung führen wir<br />

unverzüglich, spätestens am zweiten Bankarbeitstag durch,<br />

der auf den Tag des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags<br />

bei uns folgt.<br />

(2) Außerdem können Sie verlangen, dass die auf Ihre<br />

Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise<br />

umgeschichtet werden. Bei den Umschichtungen<br />

werden die umzuschichtenden Anteileinheiten zu ihrem<br />

Anteilswert in Anteileinheiten der neu gewählten Fonds<br />

angelegt. Die Änderung führen wir unverzüglich, spätestens<br />

am zweiten Bankarbeitstag durch, der auf den Tag<br />

des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags bei uns folgt.<br />

Wünschen Sie die Umschichtung zu einem bestimmten<br />

Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung spätestens<br />

2 Bankarbeitstage vor dem gewünschten Termin bei uns<br />

eingehen. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig.<br />

Sie können jedoch nicht verlangen, dass auf Ihre Versicherung<br />

entfallende Anteileinheiten eines Fonds verkauft und<br />

zum gleichen Umschichtungstermin Anteileinheiten desselben<br />

Fonds gekauft werden.<br />

(3) Die Anzahl der Fonds, in die Anteileinheiten aufgeteilt<br />

werden können, ist für die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

oder das Umschichten der Anteileinheiten auf jeweils 10<br />

begrenzt.<br />

(4) Das Recht, die Aufteilung der Anlagebeträge zu ändern<br />

oder Anteileinheiten umzuschichten, erstreckt sich auf die<br />

Fonds, die zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts für<br />

Ihre Versicherung zur Verfügung stehen.<br />

(5) Drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten<br />

Sie von uns ein schriftliches Angebot für ein aktives Ablaufmanagement.<br />

Hierbei schichten wir die Anlagen zu<br />

ihrem Anteilswert in risikoärmere Fonds um. Dadurch werden<br />

die Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen<br />

in den letzten Jahren vor Rentenbeginn reduziert.<br />

Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Sie<br />

können jederzeit schriftlich das Ablaufmanagement aussetzen<br />

oder wieder aufnehmen.<br />

§ 13 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />

Fonds ersetzen?<br />

(1) Das bei Abschluss Ihrer Versicherung vorgesehene<br />

Fondsangebot kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils<br />

aktuelle Liste der Fonds können Sie jederzeit kostenlos<br />

bei uns anfordern.<br />

(2) Treten hinsichtlich eines Ihrer Versicherung zugrunde<br />

10


liegenden Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht<br />

beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Fonds durch<br />

einen anderen zu ersetzen.<br />

Als solche erheblichen Änderungen gelten insbesondere:<br />

- die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die<br />

von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten<br />

Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

- der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von <strong>Invest</strong>mentanteilen<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die Einstellung des Vertriebes von <strong>Invest</strong>mentanteilen<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien<br />

nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme<br />

eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig<br />

machen. In diesem Fall können wir den Fonds mit<br />

Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars ersetzen. Als<br />

Änderungsanlässe gelten insbesondere:<br />

- die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance<br />

des von Ihnen gewählten Fonds im Vergleich zum<br />

Marktdurchschnitt oder eine Verschlechterung bzw.<br />

ein Wegfall von Ratings Ihres Fonds<br />

- erhebliche Änderungen der Anlagestrategie oder der<br />

Anlagepolitik der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- der Austausch des Fondsmanagers des von Ihnen<br />

gewählten Fonds<br />

- Der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns<br />

beauftragten Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr<br />

zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot<br />

vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten.<br />

(3) Sollten wir von dem in Absatz 2 benannten Recht<br />

Gebrauch machen, können wir stattdessen solche Fonds<br />

aus dem Fondsangebot Ihrer Versicherung zugrunde legen,<br />

die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten<br />

Fonds am ehesten entsprechen. Das gilt sowohl für die<br />

notwendige Umschichtung der Anteileinheiten der nicht<br />

mehr zur Verfügung stehenden Fonds als auch für den<br />

Neuerwerb der entsprechenden Anteileinheiten. Sie können<br />

in diesem Fall die auf Ihre Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten ohne zusätzliche Kosten ganz oder teilweise<br />

auch in andere Fonds aus dem Ihrer Versicherung<br />

zugrunde liegenden Fondsangebot umschichten lassen<br />

und die Aufteilung der Anlagebeträge neu festlegen. Über<br />

Änderungen und Möglichkeiten werden wir Sie schriftlich<br />

informieren. Teilen Sie uns innerhalb von 4 Wochen nach<br />

Erhalt der schriftlichen Mitteilung nichts Gegenteiliges mit,<br />

werden wir gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verfahren.<br />

§ 14 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />

jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />

beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />

wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />

Sinne von § 18 zahlen.<br />

§ 15 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete<br />

Erträge der Fonds?<br />

(1) Haben Sie eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung<br />

abgeschlossen, erwerben wir mit den Beiträgen –<br />

soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden –<br />

Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung.<br />

Für die Umrechnung in Fondsanteile ist der Anteilswert<br />

maßgebend.<br />

(2) Haben Sie eine Versicherung gegen Einmalbeitrag<br />

abgeschlossen, erwerben wir mit dem Beitrag − soweit<br />

dieser nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />

vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />

wird − Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung. Für die Umrechnung in Fondsanteile ist der<br />

Anteilswert maßgebend.<br />

(3) Bei der Umrechnung von Beitragsteilen in Anteileinheiten<br />

wird der Anteilswert des ersten, spätestens des dritten<br />

Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag des<br />

Geldeingangs folgt; die Umrechnung erfolgt jedoch nicht<br />

vor Fälligkeit der Beiträge.<br />

Ab einem Beitrag von 5.000 EUR führen wir zunächst bis<br />

zum 36sten Tag nach Ausfertigung des Versicherungsscheins<br />

die in diesem Zeitraum eingegangenen Beiträge –<br />

soweit diese nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />

vorgesehen sind oder im Sicherungskapital<br />

angelegt werden − einem Geldmarktfonds zu.<br />

(4) Ausgeschüttete Erträge auf die in einem Anlagestock<br />

gehaltenen Anteileinheiten werden zum Anteilswert des<br />

Tages der Ausschüttung in Anteileinheiten des jeweiligen<br />

Anlagestocks umgerechnet und dem Vertrag gutgeschrieben.<br />

§ 16 Wie werden die vertraglichen Garantien gesichert?<br />

Zur Sicherstellung des Garantiekapitals bei Erleben und<br />

der garantierten Mindestrente setzen wir ein Wertsicherungskonzept<br />

ein. Wir prüfen regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag),<br />

ob die Zusammensetzung des Policenwerts<br />

aus Fondswert und Sicherungskapital das Garantiekapital<br />

bei Erleben und die garantierte Rente sicherstellt. Die<br />

Überprüfung der Zusammensetzung des Policenwerts<br />

erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellten Verfahren. Insbesondere<br />

bei ungünstiger Wertentwicklung der Fonds kann es<br />

erforderlich sein, dass wir einen Teil des Fondswerts in das<br />

Sicherungskapital umschichten müssen. Bei einer günstigen<br />

Wertentwicklung der Fonds kann es zu einer Umschichtung<br />

vom Sicherungskapital in die Fonds kommen.<br />

Im Fall einer Umschichtung ändert sich deshalb das Verhältnis<br />

zwischen Fondswert und Sicherungskapital. Dieses<br />

Verfahren stellt sicher, das zum Ende der vereinbarten<br />

Aufschubdauer auch bei einem Kursverlust der Fonds ein<br />

ausreichend hoher Policenwert zur Sicherstellung der Garantien<br />

vorhanden ist.<br />

§ 17 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur Risikodeckung<br />

beglichen?<br />

(1) Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten<br />

Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />

Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />

5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitrags-<br />

zahlungsdauer. Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />

wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />

(2) Bei beitragspflichtigen Versicherungen werden für die<br />

Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der<br />

11


Verwaltungskosten des Bausteins zur Altersvorsorge die<br />

vorgesehenen Kosten durch den Verkauf von Anteileinheiten<br />

gedeckt. Dabei werden die Abschluss- und Vertriebskosten<br />

bzw. die Verwaltungskosten monatlich den Fonds<br />

entnommen.<br />

(3) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden Verwaltungskosten<br />

monatlich durch den Verkauf von auf Ihre<br />

Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />

Sofern ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen ist,<br />

werden bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei<br />

beitragsfreien Versicherungen, die für den Todesfallschutz<br />

erforderlichen, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

berechneten Beiträge monatlich<br />

durch den Verkauf von auf Ihre Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten gedeckt.<br />

(4) Beim Verkauf von Anteileinheiten gemäß Absatz 2<br />

und 3 werden Anteile der Anlagestöcke in dem Verhältnis<br />

verkauft, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock entfallenden<br />

Anteileinheiten am gesamten Fondswert Ihrer<br />

Versicherung entspricht.<br />

(5) Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />

Anteilswert des ersten Tages eines jeden Monats, der ein<br />

Bankarbeitstag ist.<br />

(6) Eine ungünstige Entwicklung des Werts der in den Anlagestöcken<br />

enthaltenen Anteileinheiten kann vor Rentenbeginn<br />

dazu führen, dass der Fondswert nicht mehr ausreicht,<br />

die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten<br />

und den vollen Beitrag zur Risikodeckung<br />

durch die in Absatz 2 und 3 genannte Entnahme zu decken.<br />

In diesem Fall erlischt der Vertrag und damit der<br />

Versicherungsschutz, und es wird − soweit vorhanden −<br />

der Rückkaufswert (§ 24) gezahlt. Einen Abzug gemäß<br />

§ 24 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht vor. Wir werden Sie<br />

jedoch vorher rechtzeitig darauf hinweisen.<br />

§ 18 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />

in einem einmaligen Beitrag oder als laufende Beiträge<br />

für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />

Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />

und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />

einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />

ein Jahr.<br />

(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />

Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />

Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />

diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht<br />

etwas anderes vereinbart ist, jeweils am Ersten des Monats<br />

der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Ist monatliche<br />

Beitragszahlung vereinbart, erfolgt die Zahlung der Beiträge<br />

durch Lastschrifteinzug.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />

unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />

Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />

ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />

bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />

Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />

in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />

Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies zu vertreten, können wir für die Zukunft verlangen,<br />

dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />

erfolgen. In diesem Fall stellen wir, sofern<br />

monatliche Beitragszahlung vereinbart ist, die Beitragszahlungsweise<br />

auf vierteljährlich um.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />

und Ihre Kosten.<br />

§ 19 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />

rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />

den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />

zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />

die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />

Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />

zu vertreten haben.<br />

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />

haben.<br />

(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />

ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten haben.<br />

§ 20 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />

Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />

Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />

Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />

Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />

betragen.<br />

(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />

Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />

Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />

der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />

werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />

nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />

12


ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />

Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

§ 21 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />

während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

(1) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre können Sie eine<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn Sie arbeitslos<br />

werden oder Sie sich in Kurzarbeit befinden. Die Beiträge<br />

stunden wir zinslos, solange Sie arbeitslos sind, jedoch<br />

längstens für ein Jahr. Befinden Sie sich in Kurzarbeit,<br />

stunden wir die Beiträge solange Sie sich in Kurzarbeit<br />

befinden, jedoch längstens für 2 Jahre.<br />

Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben während<br />

der Stundung in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung<br />

von Beitragsteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

können die Beiträge jeweils erneut gestundet werden.<br />

Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit bei Arbeitslosigkeit höchstens für<br />

24 Monate. Bei Kurzarbeit können die Beiträge während<br />

der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei Mal gestundet<br />

werden.<br />

(2) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />

(3) Die gestundeten Beiträge müssen Sie nach Ablauf des<br />

Stundungszeitraums in einem Betrag nachentrichten. Für<br />

die nach zu entrichtenden Beiträge gilt § 15 Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) Während der Elternzeit können Sie Ihre Beiträge für<br />

maximal 3 Jahre vorübergehend reduzieren (Teilbeitragszahlung),<br />

sofern für den Vertrag bereits für mindestens ein<br />

Jahr Beiträge gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zweimal<br />

in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />

(5) Während einer beruflichen Weiterbildung, z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können Sie Ihre Beiträge für<br />

die Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre,<br />

vorübergehend reduzieren (Teilbeitragszahlung), sofern für<br />

den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt<br />

sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit höchstens einmal in Anspruch<br />

genommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />

weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />

§ 22 Wann können Sie Zuzahlungen leisten?<br />

(1) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />

Zuzahlung leisten, solange sich die Versicherung nicht in<br />

der zusätzlichen Aufschubdauer (§ 7 Abs. 2) befindet. Eine<br />

Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

(2) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />

- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />

1.000 EUR<br />

- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />

beträgt höchstens 20.000 EUR.<br />

(3) Mit der Zuzahlung − soweit diese nicht zur Deckung der<br />

Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten<br />

vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />

wird – erwerben wir Fondsanteile entsprechend der von<br />

Ihnen gewählten Aufteilung.<br />

Die Zuzahlung führt zu einer Erhöhung des für die Bildung<br />

der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals<br />

um die Zuzahlung und zu einer Erhöhung der garantierten<br />

Mindestrente gemäß den hierfür maßgeblichen Tarifregelungen.<br />

Ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod sowie Leistungen<br />

aus weiteren eingeschlossenen Bausteinen werden<br />

durch die Zuzahlung nicht erhöht.<br />

(4) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />

Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Die Zuzahlung<br />

verwenden wir wie einen Folgebeitrag (§ 15).<br />

§ 23 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />

(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie die Abkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle<br />

Jahre verlangen.<br />

Durch die Abkürzung verringern sich die versicherten Leistungen<br />

des Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

sowie weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen der Abkürzung.<br />

(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer<br />

kürzer als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende<br />

Beiträge, können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

verlangen.<br />

Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im Anschluss<br />

an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung möglich,<br />

jedoch längstens bis zum vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person müssen<br />

im Zeitpunkt der Vertragsänderung den Abschluss<br />

einer vergleichbaren neuen Versicherung<br />

nach unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte<br />

Bedingungen zulassen.<br />

- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />

Ende der Beitragszahlungsdauer das<br />

rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch nicht erreicht<br />

haben.<br />

Durch die Verlängerung erhöhen sich der Policenwert, ein<br />

eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod, die garantierte<br />

Mindestrente und ein eingeschlossenes Garantiekapital bei<br />

Erleben ab dem ursprünglichen Ende der Beitragszah-<br />

lungsdauer. Die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />

Bausteine erhöhen sich ebenfalls.<br />

Die erhöhten Garantieleistungen richten sich nach den<br />

hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch infor-<br />

13


mieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 24 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />

von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />

werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />

3 Jahren gemäß § 26 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />

a) Durch die Beitragsfreistellung ergeben sich folgende<br />

Änderungen:<br />

- Ein eingeschlossenes Garantiekapital bei Tod<br />

wird um den Faktor herabgesetzt, der sich aus dem<br />

Verhältnis der Summe der bis zur Beitragsfreistellung<br />

gezahlten Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge ergibt. Übersteigt<br />

das eingeschlossene Garantiekapital bei Tod nach<br />

dieser Herabsetzung 100 % der bis zur Beitragsfreistellung<br />

gezahlten Beiträge, wird das Garantiekapital<br />

bei Tod auf 100 % der gezahlten Beiträge beschränkt.<br />

Mit dem nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik für das Garantiekapital<br />

bei Tod zur Verfügung stehenden Kapital erwerben<br />

wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken<br />

zu.<br />

- Die garantierte Mindestrente wird um den Faktor<br />

herabgesetzt, der sich aus dem Verhältnis der Summe<br />

der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge<br />

zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />

Beiträge ergibt. Das Garantiekapital bei Erleben<br />

wird auf die Summe der bisher gezahlten Beiträge<br />

zur Altersvorsorge herabgesetzt.<br />

- Der Fondswert wird um einen Abzug gemäß § 165<br />

Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz 5 VVG gekürzt<br />

(siehe Absatz 1 b).<br />

Beträgt der Fondswert nach diesen Zuführungen und Entnahmen<br />

nicht mindestens 1.000 EUR, endet die Versicherung,<br />

und es wird − soweit vorhanden − der Rückkaufswert<br />

(§ 25) gezahlt.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts ist der fünftletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />

Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten<br />

Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung der<br />

Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang Ihres Antrags<br />

auf Beitragsfreistellung vorhanden ist.<br />

b) Für den Abzug gemäß Absatz 1 a gilt Folgendes:<br />

Die Höhe des Abzugs für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />

In Höhe des Abzugsbetrags erfolgt ein Verkauf von Anteileinheiten.<br />

§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />

das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt er innerhalb der letzten<br />

7 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

c) Ggf. fällige Beiträge zur Risikodeckung werden durch<br />

den monatlichen Verkauf von auf die Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten gedeckt. Ist diese Deckung nicht<br />

mehr möglich, weil sich die Anteilswerte der von Ihnen<br />

gewählten Fonds sehr ungünstig entwickelt haben, erlischt<br />

der Vertrag und somit der Versicherungsschutz. Hierauf<br />

werden wir Sie rechtzeitig hinweisen. Soweit vorhanden,<br />

wird der Rückkaufswert (siehe § 25) gezahlt. Einen Abzug<br />

gemäß § 25 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht vor.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />

Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />

der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />

Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />

werden müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der<br />

Fondsentwicklung besteht. Nähere Informationen zu den<br />

beitragsfreien Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 25 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn jederzeit<br />

zum Ende des Monats schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />

a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, so erhalten Sie zum<br />

Kündigungstermin - soweit vorhanden - den Rückkaufswert.<br />

Der Rückkaufswert setzt sich aus dem Fondswert<br />

sowie dem Wert des Sicherungskapitals für das Garantiekapital<br />

bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />

zum Stichtag zusammen. Noch ausstehende Kosten und<br />

ausstehende Risikobeiträge werden dabei abgezogen. Bei<br />

Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat der<br />

Rückkaufswert mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger<br />

Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und<br />

Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />

höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer, ergibt.<br />

Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird der Fondswert<br />

zum Stichtag angesetzt. Stichtag für die Ermittlung<br />

des Fondswerts ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem<br />

Termin der Kündigung. Geht die Kündigung nach dem<br />

fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />

mit dem Wert, der bei Eingang der Kündigung vorhanden<br />

ist. Überzahlte Beiträge z. B. bei jährlicher Beitragszahlung<br />

werden, soweit sie nicht in Fondsanteilen<br />

angelegt wurden, zurückerstattet.<br />

b) Haben Sie ein Garantiekapital bei Tod eingeschlossen<br />

und ist Ihre Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

beitragspflichtig, so gilt folgendes:<br />

Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus dem Rückkaufswert<br />

gemäß Absatz 1 a und dem Rückkaufswert des<br />

Bausteins Kapital bei Tod. Absatz 1 a Satz 4 gilt entsprechend.<br />

Der Rückkaufswert des Bausteins Kapital bei Tod<br />

ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />

zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital<br />

des Bausteins Kapital bei Tod (§ 169 VVG).<br />

c) Von dem nach Absatz 1 a bzw. Absatz 1 b berechneten<br />

Betrag nehmen wir einen Abzug gemäß § 169 Ab-<br />

14


satz 5 VVG vor.<br />

Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch die<br />

Gründe für den Abzug.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />

das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, gilt:<br />

Der Abzug entfällt innerhalb der letzten 7 Jahre vor dem<br />

vereinbarten Rentenbeginn.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

d) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a bzw. Absatz<br />

1 b berechneten Rückkaufswert aus dem Sicherungskapital<br />

bzw. des Bausteins Kapital bei Tod angemessen<br />

herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung<br />

der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere<br />

durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit<br />

der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen,<br />

auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein<br />

Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />

e) Für das Garantiekapital bei Erleben kann zusätzlich ein<br />

Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />

(siehe § 2 Abs. 2 e). Der Betrag wird nach dem in<br />

den Versicherungsmathematischen Hinweisen beschriebenen<br />

Verfahren ermittelt.<br />

Darüber hinaus erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um<br />

die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 f zugeteilten<br />

Bewertungsreserven.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />

nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />

und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />

müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der Fondsentwicklung<br />

besteht. Nähere Informationen zum Rückkaufswert<br />

können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 26 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />

(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung die Beitragszahlung in alter<br />

Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, ist Voraussetzung,<br />

dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

die versicherte Person nicht berufsunfähig ist;<br />

- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Kindervorsorge:<br />

Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung<br />

bei Pflegebedürftigkeit des Kindes oder bei Tod oder<br />

Berufsunfähigkeit des Versorgers<br />

die versicherte Person nicht pflegebedürftig und der<br />

versicherte Versorger weder tot noch berufsunfähig<br />

sind;<br />

- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Kindervorsorge:<br />

Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit<br />

des Versorgers<br />

der versicherte Versorger weder tot noch berufsunfähig<br />

ist;<br />

- bei einem eingeschlossenen Baustein zur Pflegevorsorge:<br />

Kinderpflegerente<br />

die versicherte Person nicht pflegebedürftig ist.<br />

(2) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung, beantragen, die Beitragszahlung in alter<br />

Höhe wieder aufzunehmen.<br />

Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit beitragsfrei<br />

gestellt worden, kann die Frist zwischen Beitragsfreistellung<br />

und Wiederaufnahme der vor der Beitragsfreistellung<br />

erfolgten Beitragszahlung auch mehr als 3 Jahre betragen;<br />

die Wiederaufnahme der Beitragszahlung muss jedoch<br />

spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit<br />

erfolgen.<br />

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person<br />

zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren<br />

Annahmegrundsätzen zulassen würden, eine vergleichbare<br />

neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

(3) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeits-, Pflegeoder<br />

Kindervorsorge eingeschlossen, ergibt sich bei Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung eine neue Aufteilung des<br />

Gesamtbeitrages zwischen dem Beitrag für die Alters- und<br />

Hinterbliebenenvorsorge und dem für die Berufsunfähigkeits-,<br />

Pflege- oder Kindervorsorge. Auf Wunsch informieren<br />

wir sie über die Auswirkungen.<br />

(4) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />

Sie nachentrichten. Stattdessen können auch das eingeschlossene<br />

Garantiekapital bei Tod, die eingeschlossene<br />

garantierte Mindestrente und ein eingeschlossenes Garantiekapital<br />

bei Erleben herabgesetzt werden.<br />

Das ggf. neue Garantiekapital bei Tod, die ggf. neue garantierte<br />

Mindestrente und ggf. das neue Garantiekapital bei<br />

Erleben richten sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 27 Was gilt, wenn Sie ein Policendarlehen wünschen?<br />

Sie können ein Darlehen auf Ihre Versicherungsleistung<br />

beantragen.<br />

Die maximale Höhe des Policendarlehens richtet sich nach<br />

dem Wert und der Zusammensetzung der Ihrem Vertrag<br />

zugrunde liegenden Anteileinheiten und nach der abgelaufenen<br />

Vertragsdauer. Ferner ist sie durch den Rückkaufswert<br />

der Versicherung nach oben beschränkt.<br />

Für die Bearbeitung eines Darlehensantrages erheben wir<br />

keine Gebühr. Einzelheiten über die Vergabe und Tilgung<br />

des Policendarlehens werden in dem Darlehensvertrag<br />

geregelt. Ein Rechtsanspruch auf ein Policendarlehen<br />

besteht nicht. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

aktuellen Vertragsbedingungen.<br />

§ 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um-<br />

15


stände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich<br />

sind die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag<br />

mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich<br />

sind.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese − neben Ihnen − für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />

gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />

Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />

(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />

sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktreten,<br />

leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />

anzupassen.<br />

Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />

können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />

ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf<br />

dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die versicherte<br />

Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />

Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />

für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />

können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />

Absatz 6 VVG kündigen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />

Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />

der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />

Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />

bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />

durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />

nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />

eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />

sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />

Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 29 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />

Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />

auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />

Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />

Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Altersrente<br />

in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistungspflicht<br />

vermindert. In diesem Fall beschränken sich Leistungen<br />

aus dem Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

auf den Rückkaufswert (§ 25). Einen Abzug gemäß § 25<br />

Absatz 1 c nehmen wir dabei nicht vor.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />

denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />

aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Altersrente<br />

in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen<br />

oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz<br />

oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen<br />

oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere<br />

Leistungspflicht entsprechend der Regelung in Absatz 2.<br />

Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />

gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />

gefährden. Einen Abzug gemäß § 25 Absatz 1 c nehmen<br />

wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />

handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />

unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />

von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />

schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />

Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />

unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />

Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 30 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />

Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />

besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung<br />

der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher<br />

Leiden begangen worden ist. Andernfalls beschränkt<br />

sich unsere Leistungspflicht aus dem Baustein zur Altersund<br />

Hinterbliebenenvorsorge der Höhe nach auf den Rückkaufswert<br />

(§ 25), höchstens auf die vertraglich vereinbarte<br />

Leistung. Einen Abzug gemäß § 25 Absatz 1 c nehmen wir<br />

nicht vor.<br />

(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />

Person nach Rentenbeginn nach Absatz 2 beschränkt,<br />

vermindern sich Leistungen aus einem eingeschlossenen<br />

Baustein Hinterbliebenenrente ab Beginn der Altersrente<br />

auf den Betrag, den wir aus dem auf den Todestag berechneten<br />

Rückkaufswert ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen<br />

können.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />

entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />

16


Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

§ 31 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />

können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />

eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung, auf unsere Kosten<br />

ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte<br />

Person noch lebt.<br />

(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich<br />

anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt,<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />

Sterbeurkunde<br />

- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />

über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />

der Krankheit, die zum Tode der versicherten<br />

Person geführt hat.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />

zurückzuzahlen.<br />

(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />

Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />

verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(5) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />

Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />

der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 32 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />

berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />

verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />

Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />

Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />

(2) In den Fällen des § 35 Absatz 4 brauchen wir den<br />

Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn<br />

uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten<br />

vorliegt.<br />

§ 33 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Vertrag vorgesehen ist.<br />

§ 34 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />

nicht mitteilen?<br />

(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />

Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />

die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />

unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen.<br />

(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />

Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />

Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />

die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />

entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 35 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie<br />

als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls<br />

Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt<br />

des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag<br />

erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des<br />

Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit<br />

widerrufen.<br />

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus<br />

dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten<br />

haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung<br />

des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />

oder verpfänden.<br />

(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />

sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />

wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />

angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />

im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />

sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />

haben.<br />

§ 36 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />

ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, die in solchen<br />

Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies<br />

gilt bei<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />

- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht.<br />

- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />

Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />

17


von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />

aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns anfordern.<br />

Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />

sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />

von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />

und Kosten entstanden sind.<br />

§ 37 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />

Versicherung?<br />

Vor Rentenbeginn erhalten Sie jährlich ab dem zweiten<br />

Versicherungsjahr eine Mitteilung, der Sie die Anteilswerte<br />

sowie die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung<br />

entfallen, und den Fondswert entnehmen können. Sie<br />

können diese Auskunft auch jederzeit auf Anforderung<br />

erhalten.<br />

§ 38 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 39 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />

erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />

betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />

falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />

(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />

Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />

Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />

(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />

nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />

Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />

und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

C<br />

Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Baustein zur<br />

Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />

<strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />

Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />

der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />

FR 1<br />

Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und e werden ersetzt durch:<br />

"d) Nach Rentenbeginn zahlen wir die jährlichen Überschussanteile<br />

Ihres Bausteins sowie die jährlichen Überschussanteile<br />

von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />

− soweit nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen<br />

nicht abweichend geregelt − zusammen mit der Rente<br />

zur Altersvorsorge entsprechend deren Zahlungsweise aus,<br />

erstmals zum 1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

e) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder mit Beginn<br />

der Rente zur Altersvorsorge ein Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen. Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils<br />

wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der<br />

Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzu, wenn der Vertrag endet,<br />

wird er in einem Betrag ausgezahlt. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />

zum Beginn der Rente zur Alters- oder<br />

Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />

Geschäftsjahres festgelegt."<br />

FR 2<br />

Wenn Sie "Zusatzrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und e werden ersetzt durch:<br />

"d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />

Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den jährlichen<br />

Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />

− soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt − jährlich zum<br />

Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur Altersvorsorge<br />

und, falls zu Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit<br />

dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn überein.<br />

Die jeweiligen Zusatzleistungen sind wie die versicherte<br />

Leistung selbst durch beitragsfreie Zusatzleistungen am<br />

Überschuss beteiligt.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen."<br />

e) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder mit Beginn<br />

der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />

Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />

jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />

festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil hinzu,<br />

wenn der Vertrag endet, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil zum Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge finanzieren wir eine Erhöhung der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />

18


Geschäftsjahres festgelegt."<br />

§ 6 Abs. 5 wird bei Wahl einer temporären Rente ersetzt<br />

durch:<br />

„(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />

erhalten Sie eine Überschussbeteiligung, im Sinne des<br />

§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />

von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />

die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />

nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />

gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />

Rente mitteilen.<br />

Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihrer temporären Rente<br />

jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung<br />

eine zusätzliche beitragsfreie temporäre Rente. Die jeweiligen<br />

Zusatzrenten sind wie die temporäre Rente selbst<br />

durch beitragsfreie temporäre Zusatzrenten am Überschuss<br />

beteiligt.<br />

Abweichend von § 2 Abs. 2 e vierter Satz finanzieren wir<br />

mit einem Schlussüberschussanteil zu Beginn der temporären<br />

Rente eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten<br />

temporären Rente.“<br />

FR 3<br />

Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />

"d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />

Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den jährlichen<br />

Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />

− soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine kombinierte<br />

Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />

Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />

der bisher erreichten Rente zur Altersversorgung. Ist zu<br />

Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />

enthält die kombinierte Überschussrente auch<br />

eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente zur<br />

Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis<br />

bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung der<br />

Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung,<br />

wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr<br />

erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />

eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />

Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die ab Rentenbeginn<br />

garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />

informieren.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen."<br />

§ 2 Abs. 2 e, drittletzter Satz wird ersetzt durch:<br />

"Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der Rente<br />

zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge finanzieren wir<br />

eine Erhöhung der kombinierten Überschussrente (siehe<br />

d), die nicht garantiert werden kann."<br />

Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />

FR 4<br />

(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich<br />

insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />

der Fristen auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber<br />

auf den Gruppenvertrag.<br />

(2) Der "Beitrag" in § 14 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />

des Gruppenvertrags.<br />

(3) Die in § 19 und § 20 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />

treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />

nur ein Teilrückstand besteht.<br />

(4) § 31 Abs. 1 und 2 entfallen.<br />

(5) § 31 Abs. 3, zweiter Satz, letzter Halbsatz gilt nur für die<br />

mit Risikoprüfung abgeschlossenen Versicherungen. Für<br />

die ohne Risikoprüfung abgeschlossenen Versicherungen<br />

wird § 31 Abs. 3, zweiter Satz, letzter Halbsatz wie folgt<br />

geändert:<br />

"ein Nachweis über die Todesursache".<br />

Was gilt bei der betrieblichen Altersversorgung?<br />

FR 6<br />

(1) Einmalige Zuzahlung nach Umwandlung in eine beitragsfreie<br />

Versicherung<br />

Bei Versicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />

abgeschlossen worden sind, können Sie<br />

nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige Zuzahlung<br />

ohne erneute Risikoprüfung ein Garantiekapital bei Tod<br />

und das beitragsfreie Garantiekapital bei Erleben anheben.<br />

Die Anhebung kann jedoch nur bis zur Höhe des beitragspflichtigen<br />

Garantiekapitals bei Tod bzw. des beitragspflichtigen<br />

Garantiekapitals bei Erleben erfolgen, das zum Zeitpunkt<br />

der Beitragsfreistellung versichert war.<br />

Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />

erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />

derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />

Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />

Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />

garantierten Versicherungsleistungen wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />

und richtet sich nach den bei Erhöhung hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Erhöhung eines Garantiekapitals bei Tod<br />

Der Heirat gemäß § 8 ist die Eingehung einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft gleichgestellt.<br />

(3) Beitragszahlung<br />

Auch bei monatlicher Beitragszahlung kann vereinbart<br />

werden, dass die Beitragszahlung nicht durch Lastschriftverfahren<br />

erfolgt − § 18 Abs. 2, letzter Satz entfällt in diesem<br />

Fall.<br />

(4) Versicherungsschutz für den Pflegefall<br />

§ 11 entfällt.<br />

(5) Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />

19


§ 26 Abs.2 3. Absatz entfällt, wenn die Versicherung wegen<br />

einer Elternzeit beitragsfrei gestellt worden ist.<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

FR 8<br />

§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

"Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zahlen<br />

wir das vereinbarte Kapital bzw. das vereinbarte Vielfache<br />

der ab Rentenbeginn garantierten Rente abzüglich<br />

bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Mit<br />

der Zahlung des Betrages erlischt die Versicherung."<br />

§ 6 Abs. 4 wird ergänzt um:<br />

„Ein mitversichertes Kapital bei Tod nach Rentenbeginn<br />

kann sich der Höhe nach ändern.“<br />

§ 10 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass ein<br />

vereinbartes Kapital bei Tod nach Rentenbeginn ohne<br />

erneute Risikoprüfung erhöht oder verringert wird. Für die<br />

Bandbreite der möglichen Veränderungen gelten Beschränkungen,<br />

die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung bzw.<br />

bei temporären Renten gemäß § 6 von der vereinbarten<br />

Rentenzahlungsdauer abhängen. Auf Wunsch teilen wir<br />

Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.<br />

Zum Rentenbeginn können Sie ohne Risikoprüfung aber<br />

auch das vereinbarte Kapital bei Tod nach Rentenbeginn<br />

ausschließen und stattdessen folgende Todesfallleistung<br />

beantragen: Bei Tod nach Rentenbeginn zahlen wir den<br />

zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen Policenwert<br />

abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge<br />

(einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung).<br />

Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich der<br />

Rentenfaktor. Damit ändert sich die Höhe der Rente.<br />

Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />

vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />

vor Rentenbeginn.<br />

Es ändert sich auch die garantierte Mindestrente.“<br />

„Zusatzrente“ vereinbart haben?<br />

FR 10<br />

§ 6 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />

„(5) Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung<br />

erhalten Sie eine Überschussbeteiligung im Sinne des<br />

§ 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre Versicherung können<br />

von den Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für<br />

die Untergruppe Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht<br />

nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />

gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären<br />

Rente mitteilen.<br />

Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihrer temporären Rente<br />

jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung<br />

eine zusätzliche beitragsfreie temporäre Rente. Die jeweiligen<br />

Zusatzrenten sind wie die temporäre Rente selbst<br />

durch beitragsfreie temporäre Zusatzrenten am Überschuss<br />

beteiligt.<br />

Abweichend von § 2 Abs. 2 e vierter Satz finanzieren wir<br />

mit einem Schlussüberschussanteil zu Beginn der temporären<br />

Rente eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten<br />

temporären Rente.“<br />

Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />

gelten?<br />

FR 11<br />

§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />

1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />

Sterbetafel AZ 2006 R − für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.<br />

FR 12<br />

§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die − basierend auf dem Rechnungszins von<br />

1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der<br />

Sterbetafel AZ 2012 R U − für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.<br />

Was gilt bei Versicherungen im Rahmen einer Kinder-<br />

Police <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />

FR 9<br />

Wann kann die versicherte Person Versicherungsnehmer<br />

werden?<br />

Sie können ab Vollendung des 18. Lebensjahres der versicherten<br />

Person die Versicherungsnehmereigenschaft auf<br />

die versicherte Person übertragen. Damit wird sie unser<br />

Vertragspartner.<br />

§ 22 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

„Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />

- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens 200<br />

EUR<br />

- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />

beträgt höchstens 20.000 EUR.“<br />

Was gilt, wenn Sie bei der temporären Rente gemäß § 6<br />

20


<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Versicherungsmathematische Hinweise E 818<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Versicherungsmathematischen<br />

Hinweise geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung<br />

die in den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für den Grundbaustein geregelt sind sowie<br />

zur Wertermittlung bei Kündigung während der Aufschubdauer.<br />

Die Versicherungsmathematischen Hinweise gelten<br />

für die Bausteine:<br />

- Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />

<strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />

- Altersvorsorge: Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong><br />

(BasisRente)<br />

Ihre<br />

<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Allgemeines<br />

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />

Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />

im Fall “Rente aus Kapital bei Tod“ die unternehmenseigene<br />

Sterbetafel “AZ 2012 T MU“.<br />

(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />

a) Laufende Überschussanteile<br />

Der laufende Überschussanteil besteht aus dem Zinsüberschussanteil<br />

abzüglich Kosten, dem fondsabhängigen<br />

Überschussanteil und den monatlichen<br />

Überschussanteilen.<br />

Zinsüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />

das Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben<br />

und der Mindestrente.<br />

Der Zinsüberschussanteil wird täglich mit dem jeweils<br />

gültigen jährlichen Überschussanteilsatz für einen Tag<br />

berechnet und zugeteilt.<br />

Fondsabhängiger Überschussanteil<br />

Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der<br />

einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen<br />

Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die<br />

Bemessungsgrundlage eines einzelnen fondsabhängigen<br />

Überschussanteils wird dadurch ermittelt, dass die<br />

Anteileinheiten des jeweiligen Fonds, mit den zum 1. eines<br />

Monats ermittelten Anteilswerten multipliziert werden. Ist<br />

der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag, so werden die<br />

Anteilswerte des letzten Bankarbeitstags des Vormonats<br />

herangezogen. Im ersten Monat der Aufschubdauer ist die<br />

Bemessungsgrundlage der einzelnen fondsabhängigen<br />

Überschussanteile derjenige Anteil des ersten Beitrags für<br />

den Baustein Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der,<br />

nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie ggf.<br />

von laufenden beitragsbezogenen Kosten, in den jeweiligen<br />

Fonds fließt.<br />

fondsabhängigen Überschussanteilsätzen für einen Monat<br />

berechnet. Die so erhaltenen Werte werden addiert und<br />

zugeteilt.<br />

Monatlicher Überschussanteil<br />

Bemessungsgrundlage für den monatlichen Überschussanteil<br />

ist der maßgebliche Beitrag, d. h. die Summe der<br />

innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />

die Rente aus Kapital bei Tod bei durchlaufender<br />

Beitragzahlungsdauer.<br />

Monatlicher weiterer Überschussanteil<br />

Bemessungsgrundlage für den monatlichen weiteren Überschussanteil<br />

ist der Risikobeitrag. Der Risikobeitrag ist die<br />

Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem riskierten<br />

Kapital, berechnet zum Anfang eines jeden Monats der<br />

Aufschubdauer. Das riskierte Kapital ist insbesondere<br />

abhängig von der Höhe des Fondswerts.<br />

b) Schlussüberschussanteil für die Altersrente<br />

Der Schlussüberschussanteil besteht aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil.<br />

Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />

vor Marktanpassung ist das durchschnittliche<br />

Sicherungskapital des Garantiekapitals bei<br />

Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahrs.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird täglich mit den<br />

für die jeweiligen Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen<br />

für einen Tag aufgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />

- bei Vertragsende,<br />

- oder bei Tod der versicherten Person,<br />

- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />

im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />

Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bei Kündigung gilt:<br />

Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />

10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />

für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />

10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />

wie folgt reduziert:<br />

Das Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben<br />

und der Mindestrente zum Kündigungstermin einschließlich<br />

Schlussüberschussanteil wird prozentual pro Monat der<br />

restlichen Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um<br />

das 0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite<br />

und dem Durchschnittwert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />

gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag das<br />

Sicherungskapital des Garantiekapitals bei Erleben und der<br />

Mindestrente, dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />

aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />

Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />

Die einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />

zu jedem Monatsbeginn mit den jeweils gültigen jährlichen<br />

E----0818Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1


c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das durchschnittliche<br />

Sicherungskapital des Garantiekapitals bei<br />

Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahrs.<br />

Der Sockelbetrag wird täglich mit den für die jeweiligen<br />

Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen für einen Tag<br />

aufgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird gegeben<br />

- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />

- bei Vertragsbeendigung ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />

Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />

das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht<br />

hat,<br />

- bei der Zukunftsrente <strong>Invest</strong> <strong>alpha</strong>-<strong>Balance</strong> in der<br />

Basisvorsorge ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />

Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />

das 62. Lebensjahr vollendet hat.<br />

falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />

gemäß §153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />

der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />

Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />

Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />

Basis des Barwerts der ab Rentenbeginn garantierten<br />

Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />

zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />

deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />

des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />

Zusatzrente<br />

Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

ist das Deckungskapital der Versicherung,<br />

berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

2


<strong>Allianz</strong> Lebensversicherungs-AG<br />

Kostenübersicht gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert<br />

in Rechnung stellen?“ der Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

Stand: 01. Juni 2008<br />

Nr Kostenart bzw. -anlass Betrag Erhebung<br />

1<br />

Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

20 € derzeit nicht<br />

2 Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen 3 € derzeit nicht<br />

3 Bearbeitung von Zahlungsrückständen 20 € derzeit nicht<br />

4 Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren 3 € ja<br />

5 Durchführung von Vertragsänderungen 40 € derzeit nicht<br />

6<br />

Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der<br />

Schweigepflicht<br />

15 € ja<br />

7 Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen 25 € derzeit nicht<br />

EV---0994Z0 (03) 0.06.08<br />

8<br />

Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb des<br />

Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />

10 € derzeit nicht


Bericht vom 10 Feb 2012<br />

Templeton Growth (Euro) A Acc<br />

Morningstar Rating Morningstar Analyst Rating Morningstar Kategorie Index Morningstar Kategorie<br />

QQQ Bronze MSCI World Free Value NR USD Aktien weltweit Standardwerte Value<br />

Anlageziel<br />

Anlageziel dieses Fonds ist die Erzielung einer guten<br />

Wertentwicklung bei möglichst geringem Risiko. Dazu<br />

investiert er in unterbewertete Papiere mit großem<br />

Wachstumspotenzial. Weltweite Diversifikation des<br />

Portfolios nach Branchen und Ländern.<br />

110<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

Wachstum 100 (EUR)<br />

Fonds<br />

Index<br />

Kategorie<br />

2007 2008 2009 2010 2011 01/12 Wertentwicklung %<br />

-8,3 -40,3 25,2 13,3 -3,6 4,7 Fonds<br />

-1,6 -3,0 2,5 -3,2 -1,2 1,4 +/- Index (Idx)<br />

-5,2 -2,6 -1,8 -2,1 0,8 1,0 +/- Kategorie (Kat)<br />

82 61 54 64 44 35 Perzentil<br />

Kurzprofil Chancen/ Risiken<br />

Bei Aktien auf lange Sicht hohes Renditepotenzial, aber<br />

schwankungsanfällig, Kursverluste möglich.<br />

Wechselkursrisiken möglich. Wertschwankung kann<br />

erhöht sein.<br />

Risikoklassifizierung<br />

(31 Januar 2012)<br />

1 - sicherheitsorientiert<br />

2 - konservativ<br />

3 - gewinnorientiert<br />

4 - risikobewußt<br />

Lfd.Wertentwicklung %<br />

(9 Feb 2012)<br />

1 Jahr<br />

3 Jahre p.a.<br />

5 Jahre p.a.<br />

10 Jahre p.a.<br />

Fonds +/-Idx +/-Kat<br />

0,6<br />

13,1<br />

-4,8<br />

0,0<br />

1,9<br />

-1,1<br />

-1,2<br />

-0,8<br />

0,4<br />

-1,2<br />

-1,8<br />

-0,6<br />

Portfolio 31 Dez 2011<br />

Aufteilung (in %)<br />

Portf.<br />

Aktien 97,76<br />

Anleihen 0,00<br />

Cash 0,00<br />

Sonstige 2,24<br />

Top 10 Positionen (in %) Sektor Portf.<br />

Pfizer Inc d 2,94<br />

Amgen Inc d 2,74<br />

Microsoft Corporation a 2,70<br />

Comcast Corp i 2,37<br />

Vodafone Group PLC i 2,30<br />

GlaxoSmithKline PLC d 2,26<br />

Sanofi d 2,22<br />

News Corp A t 2,18<br />

Royal Dutch Shell PLC Class B o 2,15<br />

Samsung Electronics Co Ltd a 2,13<br />

Positionen Aktien Gesamt 110<br />

Positionen Anleihen Gesamt 0<br />

% des Vermögens in Top 10 Positionen 23,99<br />

Morningstar Aktien Style Box<br />

% Akt<br />

Sehr Groß 61,79<br />

Groß 30,04<br />

Mittelgroß 7,66<br />

Klein 0,51<br />

Value Blend Growth<br />

Micro 0,00<br />

Anlagestil<br />

Größe<br />

Groß<br />

Mittel Klein<br />

Sektorengewichtung<br />

Ø Marktkap.<br />

(Mio.)<br />

35004 EUR<br />

% Akt<br />

h Zyklisch 30,11<br />

r Grundstoffe 3,00<br />

t Konsumgüter zyklisch 9,91<br />

y Finanzdienstleistungen 16,91<br />

u Immobilien 0,29<br />

j Sensibel 50,21<br />

i Telekommunikation 11,39<br />

o Energie 11,48<br />

p Industriewerte 11,81<br />

a Technologie 15,53<br />

k Defensiv 19,68<br />

s Konsumgüter nicht zyklisch 3,33<br />

d Gesundheitswesen 16,35<br />

f Versorger -<br />

Amerika Europa Asien<br />

75<br />

Regionale Aufteilung<br />

% Akt<br />

Amerika 39,77<br />

USA 39,11<br />

Kanada 0,00<br />

Lateinamerika 0,65<br />

Europa 48,14<br />

Vereinigtes Königreich 13,98<br />

Eurozone 24,37<br />

Europa - ex Euro 8,13<br />

Europa -Schwellenländer 1,65<br />

Mittlerer Osten / Afrika 0,00<br />

Asien 12,09<br />

Japan 3,85<br />

Australasien 0,00<br />

Asien - Industrieländer 7,58<br />

Asien - Schwellenländer 0,66<br />

Stammdaten<br />

Fondsgesellschaft Franklin Templeton <strong>Invest</strong>ment<br />

Services G<br />

Auflagedatum 9 Aug 2000<br />

Fondsmanager<br />

Norman Boersma<br />

Verantwortlich seit 1 Mrz 2011<br />

Kurs (9 Feb 2012)<br />

10,02 EUR<br />

Fondsvolumen (Mio.)<br />

4707,13 EUR<br />

*) Im Rahmen von fondsgebundenen Versicherungsprodukten entfällt der Ausgabeaufschlag.<br />

Domizil<br />

Luxemburg<br />

Währung<br />

EUR<br />

Ertragsverwendung<br />

Thesaurierend<br />

ISIN<br />

LU0114760746<br />

WKN 941034<br />

Verwaltungsvergütung z.Zt. p.a. 1,00%<br />

(Verwaltungsvergütung max. p.a.) 1,00%<br />

Vertriebsgebühr p.a. -<br />

Administrationsgebühr p.a. 0,50%<br />

Rückvergütung aus obigen Kosten p.a. 1,05%<br />

Total Expense Ratio (TER) 1,85%<br />

zzgl. Performance Fee -<br />

Stand TER 30 Jun 2011<br />

Ausgabeaufschlag* 0,00%<br />

Die obige Darstellung stammt von der Morningstar Deutschland GmbH. Mit dieser Unterlage stellt <strong>Allianz</strong> ausschließlich Produktinformationen zur Verfügung, die weder eine Anlageberatung noch eine Produktempfehlung beinhalten. <strong>Allianz</strong> übernimmt keine<br />

Haftung für die Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Der Ausweis der Total Expense Ratio (TER) erfolgt nach Angaben der Fondsgesellschaft. Die vollständigen Informationen insbesondere die ausführliche Darstellung der<br />

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