LB 6-08.qxp - Treuen
LB 6-08.qxp - Treuen
LB 6-08.qxp - Treuen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
17. AUSGABE<br />
DONNERSTAG, 29. AUGUST 2013 SEITE 9<br />
Warum ist ein Ausgleichsbetrag zu<br />
zahlen und was ist das?<br />
Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen<br />
findet sich in § 154 Absatz 1 Satz 1<br />
des Baugesetzbuches (BauGB):<br />
„Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung<br />
der Sanierung an die Gemeinde einen<br />
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der<br />
durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes<br />
seines Grundstücks entspricht.“<br />
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich durch die<br />
öffentlich finanzierten Sanierungsmaßnahmen in der<br />
Regel eine Steigerung des Bodenwertes im Sanierungsgebiet<br />
ergibt. Er hat daher gesetzlich vorgeschrieben,<br />
dass diese sanierungsbedingten Wertsteigerungen<br />
dem Sanierungsprozess im Sanierungsgebiet<br />
– also der Allgemeinheit – wieder zuzuführen<br />
sind. Neben Bund, Land und Kommune sollen<br />
so auch die Grundstückseigentümer an den Aufwendungen<br />
für die Sanierung beteiligt werden. Allerdings<br />
soll nur jener Wertzuwachs des Grund und Bodens<br />
(nicht der der baulichen Anlagen) „abgeschöpft“<br />
werden, der auch tatsächlich sanierungsbedingt entstanden<br />
ist.<br />
Ausgleichsbeträge sind Geldbeträge, die den in<br />
Geld fassbaren Bodenwertunterschied zwischen<br />
Beginn und Ende der Stadtsanierung ausgleichen.<br />
Wesentliche Rechtsgrundlagen zu den Ausgleichsbeträgen<br />
sind:<br />
➢ §§ 153 bis 155 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />
➢ Wertermittlungsverordnung (WertV)<br />
➢ Beschluss des Stadtrates der Stadt <strong>Treuen</strong> über<br />
die Vorbereitung der Abrechnung des Sanierungsgebietes<br />
und Gewährung eines Verfahrensnachlasses<br />
bei der vorzeitigen Ablösung von<br />
Ausgleichsbeträgen vom 12.06.2013<br />
Wer hat einen Ausgleichsbetrag zu<br />
entrichten?<br />
Ausgleichsbeträge sind von allen Grundstückseigentümern,<br />
Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbengemeinschaften<br />
sowie Eigentümern, deren Grundstück<br />
mit einem Erbbaurecht eines Dritten belastet<br />
ist, zu zahlen. Unerheblich ist dabei, ob der Eigentümer<br />
Fördermittel erhalten hat oder nicht.<br />
➞ Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum müssen die einzelnen<br />
Wohnungs- und Teileigentümer die Ausgleichsbeträge<br />
entsprechend ihres Anteils an<br />
dem Gesamteigentum zahlen.<br />
➞ Bei Grundstücken mit einem Erbbaurecht hat<br />
der Grundstückseigentümer den Ausgleichsbetrag<br />
zu entrichten.<br />
Bei der Festsetzung der Höhe ist das jeweilige Anteilsverhältnis,<br />
das im Grundbuch eingetragen ist<br />
bzw. sich aus der zu Grunde liegenden notariellen Urkunde<br />
ergibt, maßgebend.<br />
Wann ist der Ausgleichsbetrag<br />
zu entrichten?<br />
Der Ausgleichsbetrag wird in der Regel nach Abschluss<br />
der Sanierung im gesamten Gebiet fällig,<br />
§ 154 Absatz 3 Satz 1 BauGB, wenn u.a. die Sanierung<br />
durch Aufhebung der Satzung über die förmliche<br />
Festlegung ganz abgeschlossen wurde (für das<br />
Sanierungsgebiet „Stadtkern“ in <strong>Treuen</strong> – 2016). Die<br />
Stadt erlässt in diesem Fall für jedes Grundstück<br />
einen Bescheid über die Höhe des Ausgleichsbetrages,<br />
der dann in der Regel innerhalb eines Monates<br />
zu zahlen ist.<br />
Daneben besteht nach § 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB<br />
für den Eigentümer die Möglichkeit, mit der Stadt –<br />
noch vor Abschluss der Gesamtsanierung – eine Vereinbarung<br />
über die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages<br />
zu treffen. Die vorzeitige Ablösung<br />
ist freiwillig und bedarf als öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />
der Schriftform. Die in der Vereinbarung getroffenen<br />
Regelungen über den vorgezogenen<br />
Ausgleichsbetrag sind endgültig und abschließend.<br />
Nach Abschluss der Sanierung kann die Stadt also<br />
keinen weiteren Ausgleichsbetrag per Bescheid fordern,<br />
auch wenn die Wertsteigerung sich erhöht<br />
haben sollte.<br />
Zu den Vorteilen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung,<br />
u.a. die Gewährung eines Nachlasses,<br />
wurde im Hauptartikel einiges ausgeführt.<br />
Soweit die Zahlung der Ausgleichs-/ Ablösebeträge<br />
vom Finanzamt nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
eingestuft wird, können die Beträge als<br />
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt<br />
werden. Für den Fall der vorzeitigen Ablösung kann<br />
der Eigentümer selbst entscheiden, wann er den Ausgleichsbetrag<br />
steuerlich absetzen will. Dieser Hinweis<br />
ist jedoch unverbindlich und eine allgemeine<br />
Information; im Einzelfall ist es ratsam, einen Steuerberater<br />
bzw. das zuständige Finanzamt zu konsultieren.