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LB 6-08.qxp - Treuen

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17. AUSGABE<br />

DONNERSTAG, 29. AUGUST 2013 SEITE 9<br />

Warum ist ein Ausgleichsbetrag zu<br />

zahlen und was ist das?<br />

Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen<br />

findet sich in § 154 Absatz 1 Satz 1<br />

des Baugesetzbuches (BauGB):<br />

„Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung<br />

der Sanierung an die Gemeinde einen<br />

Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der<br />

durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes<br />

seines Grundstücks entspricht.“<br />

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich durch die<br />

öffentlich finanzierten Sanierungsmaßnahmen in der<br />

Regel eine Steigerung des Bodenwertes im Sanierungsgebiet<br />

ergibt. Er hat daher gesetzlich vorgeschrieben,<br />

dass diese sanierungsbedingten Wertsteigerungen<br />

dem Sanierungsprozess im Sanierungsgebiet<br />

– also der Allgemeinheit – wieder zuzuführen<br />

sind. Neben Bund, Land und Kommune sollen<br />

so auch die Grundstückseigentümer an den Aufwendungen<br />

für die Sanierung beteiligt werden. Allerdings<br />

soll nur jener Wertzuwachs des Grund und Bodens<br />

(nicht der der baulichen Anlagen) „abgeschöpft“<br />

werden, der auch tatsächlich sanierungsbedingt entstanden<br />

ist.<br />

Ausgleichsbeträge sind Geldbeträge, die den in<br />

Geld fassbaren Bodenwertunterschied zwischen<br />

Beginn und Ende der Stadtsanierung ausgleichen.<br />

Wesentliche Rechtsgrundlagen zu den Ausgleichsbeträgen<br />

sind:<br />

➢ §§ 153 bis 155 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />

➢ Wertermittlungsverordnung (WertV)<br />

➢ Beschluss des Stadtrates der Stadt <strong>Treuen</strong> über<br />

die Vorbereitung der Abrechnung des Sanierungsgebietes<br />

und Gewährung eines Verfahrensnachlasses<br />

bei der vorzeitigen Ablösung von<br />

Ausgleichsbeträgen vom 12.06.2013<br />

Wer hat einen Ausgleichsbetrag zu<br />

entrichten?<br />

Ausgleichsbeträge sind von allen Grundstückseigentümern,<br />

Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbengemeinschaften<br />

sowie Eigentümern, deren Grundstück<br />

mit einem Erbbaurecht eines Dritten belastet<br />

ist, zu zahlen. Unerheblich ist dabei, ob der Eigentümer<br />

Fördermittel erhalten hat oder nicht.<br />

➞ Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum müssen die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer die Ausgleichsbeträge<br />

entsprechend ihres Anteils an<br />

dem Gesamteigentum zahlen.<br />

➞ Bei Grundstücken mit einem Erbbaurecht hat<br />

der Grundstückseigentümer den Ausgleichsbetrag<br />

zu entrichten.<br />

Bei der Festsetzung der Höhe ist das jeweilige Anteilsverhältnis,<br />

das im Grundbuch eingetragen ist<br />

bzw. sich aus der zu Grunde liegenden notariellen Urkunde<br />

ergibt, maßgebend.<br />

Wann ist der Ausgleichsbetrag<br />

zu entrichten?<br />

Der Ausgleichsbetrag wird in der Regel nach Abschluss<br />

der Sanierung im gesamten Gebiet fällig,<br />

§ 154 Absatz 3 Satz 1 BauGB, wenn u.a. die Sanierung<br />

durch Aufhebung der Satzung über die förmliche<br />

Festlegung ganz abgeschlossen wurde (für das<br />

Sanierungsgebiet „Stadtkern“ in <strong>Treuen</strong> – 2016). Die<br />

Stadt erlässt in diesem Fall für jedes Grundstück<br />

einen Bescheid über die Höhe des Ausgleichsbetrages,<br />

der dann in der Regel innerhalb eines Monates<br />

zu zahlen ist.<br />

Daneben besteht nach § 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB<br />

für den Eigentümer die Möglichkeit, mit der Stadt –<br />

noch vor Abschluss der Gesamtsanierung – eine Vereinbarung<br />

über die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages<br />

zu treffen. Die vorzeitige Ablösung<br />

ist freiwillig und bedarf als öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />

der Schriftform. Die in der Vereinbarung getroffenen<br />

Regelungen über den vorgezogenen<br />

Ausgleichsbetrag sind endgültig und abschließend.<br />

Nach Abschluss der Sanierung kann die Stadt also<br />

keinen weiteren Ausgleichsbetrag per Bescheid fordern,<br />

auch wenn die Wertsteigerung sich erhöht<br />

haben sollte.<br />

Zu den Vorteilen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung,<br />

u.a. die Gewährung eines Nachlasses,<br />

wurde im Hauptartikel einiges ausgeführt.<br />

Soweit die Zahlung der Ausgleichs-/ Ablösebeträge<br />

vom Finanzamt nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

eingestuft wird, können die Beträge als<br />

Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt<br />

werden. Für den Fall der vorzeitigen Ablösung kann<br />

der Eigentümer selbst entscheiden, wann er den Ausgleichsbetrag<br />

steuerlich absetzen will. Dieser Hinweis<br />

ist jedoch unverbindlich und eine allgemeine<br />

Information; im Einzelfall ist es ratsam, einen Steuerberater<br />

bzw. das zuständige Finanzamt zu konsultieren.

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