LB 6-08.qxp - Treuen
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SEITE 14<br />
DONNERSTAG, 29. AUGUST 2013<br />
17. AUSGABE<br />
AUS DEM VEREINSLEBEN<br />
Jonas Lange sichert sich Bronze!<br />
Bei den Mitteldeutschen Meisterschaften der Erwachsenen in<br />
Leinefelde, konnte Jonas Lange mit übersprungenen 1,94 m<br />
den 3. Platz erringen.<br />
Er vervollständigt damit die erfolgreiche Bilanz der <strong>Treuen</strong>er<br />
Leichtathleten um eine weitere Medaille.<br />
Daniel Laqua (Arnstadt), Platz 2 mit 1,97 m<br />
Fabian Becher (Arnstadt), Platz 1 mit 2,03 m<br />
Jonas Lange (<strong>Treuen</strong>er LV), Platz 3 mit 1,94 m (von links)<br />
Anzeigenannahmeschluss für die nächste Ausgabe:<br />
5. September 2013<br />
Redaktionsschluss<br />
für Beiträge, Veranstaltungsmeldungen,<br />
Infos etc. in die nächste Ausgabe<br />
4. September 2013<br />
Impressum<br />
Der <strong>Treuen</strong>er Landbote erscheint 14-tägig (jeweils donnerstags), liegt in Geschäften und<br />
Einrichtungen des Verbreitungsgebietes zur kostenlosen Mitnahme aus und kann im<br />
Sachgebiet Zentrale Verwaltung/Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong> eingesehen<br />
werden. Die namentliche Aufstellung der Geschäfte und Einrichtungen, in denen das<br />
Amtsblatt ausliegt, wird in regelmäßigen Abständen im <strong>Treuen</strong>er Landboten veröffentlicht.<br />
Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong>, Markt 7, 08233 <strong>Treuen</strong>, Tel. 037468/63839,<br />
Fax: 037468/63854, E-Mail: info@treuen.de,, Internet: www.stadt-treuen.de<br />
Verantwortlich für amtlichen Inhalt: Bürgermeisterin Andrea Jedzig. Nichtamtliche Beiträge<br />
geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.<br />
Druck: Pauli Offsetdruck, Herlasgrüner Str. 83, 08233 <strong>Treuen</strong><br />
WAS SONST NOCH<br />
INTERESSIERT<br />
Aktuelles aus dem Steuerrecht<br />
Ausbildungs- und Studienkosten – Steuergestaltungen<br />
nutzen!<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Und dies erfreulicherweise<br />
zu Gunsten der Steuerzahler. In ihrem Urteil vom 28.02.2013 beschäftigten<br />
sich die Richter des sechsten Senates des höchsten<br />
deutschen Steuergerichts mit den Kosten einer Berufsausbildung<br />
bzw. eines Studiums.<br />
Nach derzeitiger Gesetzeslage sind diese Kosten lediglich beschränkt<br />
auf maximal 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig,<br />
wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt.<br />
Neben der betragsmäßigen Deckelung ist dabei von Nachteil, dass<br />
Sonderausgaben nicht in die Zukunft als Verlustvortrag vorgetragen<br />
werden können. Dies führt dazu, dass der Steuervorteil im Jahr der<br />
Geltendmachung verpufft, wenn der Auszubildende oder Student<br />
keine eigenen Einkünfte hat. Wesentlich günstiger wäre es, wenn<br />
die Kosten als Werbungskosten in unbeschränkter Höhe anzuerkennen<br />
wären. Dann könnte in der gleichen Konstellation ein Verlustvortrag<br />
festgestellt und in späteren Jahren mit Einkünften<br />
steuersparend verrechnet werden.<br />
Im Streitfall ging es nun um den Begriff der „Erstausbildung“ bzw.<br />
des „Erststudiums“. Wurde vor dem aktuellen Ausbildungs- bzw.<br />
Studienabschnitt bereits eine Ausbildung abgeschlossen, so handelt<br />
es sich bei dem darauf folgenden Abschnitt um eine „Zweitausbildung“.<br />
Dies führt zum vollen Werbungskostenabzug mit den<br />
beschriebenen Steuervorteilen. Der Bundesfinanzhof stellte nun<br />
fest, dass eine steuerliche Erstausbildung dabei nicht eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung im Sinne des Bundesausbildungsgesetzes<br />
voraussetze. Auch sei für die Ausbildung nicht eine<br />
Mindestdauer von zwei Jahren Voraussetzung.<br />
Vielmehr müsse die Ausbildung dem Erlernen der Grundlagen<br />
eines Berufs zum Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position<br />
im Leben dienen. Dies kann wie im Urteilsfall auch eine sechsmonatige,<br />
innerbetriebliche Ausbildung zur Flugbegleiterin sein.<br />
Denkbar wäre auch der Erwerb eines Taxischeins, welcher den zukünftigen<br />
Student ebenfalls in die Lage versetzt, sein Auskommen<br />
zu sichern. Mit einer vergleichbaren „Erstausbildung“ kann also ein<br />
immenser Steuervorteil für die Zukunft erreicht werden.<br />
In Fällen eines klassischen Erststudiums im direkten Anschluss an<br />
das Abitur sei abschließend auf ein weiteres, noch anhängiges Verfahren<br />
vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen (Az. VI R 2/13). Auf<br />
diesen Musterprozess kann sich im Einspruchsverfahren bezogen<br />
werden, wenn die Kosten des Studiums nur begrenzt als Sonderausgaben<br />
anerkannt wurden.<br />
Lars Meinel, Dipl.-Betriebswirt (BA), Steuerberater<br />
www.taxco-steuerberatung.de<br />
WISSENSWERTES<br />
Notruf: Polizei: 110<br />
Feuerwehr und Rettungsdienst: 112<br />
Giftnotruf: (0361) 730730<br />
wichtige Telefonnummern:<br />
Polizeiposten <strong>Treuen</strong>: Tel.: 679380, Fax: 2328<br />
Polizeirevier Auerbach: 03744/2550<br />
Rettungsleitstelle Plauen: 03741/19222, 226162 oder 224666<br />
Klinikum Obergöltzsch: 03744/3610