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LB 6-08.qxp - Treuen

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SEITE 14<br />

DONNERSTAG, 29. AUGUST 2013<br />

17. AUSGABE<br />

AUS DEM VEREINSLEBEN<br />

Jonas Lange sichert sich Bronze!<br />

Bei den Mitteldeutschen Meisterschaften der Erwachsenen in<br />

Leinefelde, konnte Jonas Lange mit übersprungenen 1,94 m<br />

den 3. Platz erringen.<br />

Er vervollständigt damit die erfolgreiche Bilanz der <strong>Treuen</strong>er<br />

Leichtathleten um eine weitere Medaille.<br />

Daniel Laqua (Arnstadt), Platz 2 mit 1,97 m<br />

Fabian Becher (Arnstadt), Platz 1 mit 2,03 m<br />

Jonas Lange (<strong>Treuen</strong>er LV), Platz 3 mit 1,94 m (von links)<br />

Anzeigenannahmeschluss für die nächste Ausgabe:<br />

5. September 2013<br />

Redaktionsschluss<br />

für Beiträge, Veranstaltungsmeldungen,<br />

Infos etc. in die nächste Ausgabe<br />

4. September 2013<br />

Impressum<br />

Der <strong>Treuen</strong>er Landbote erscheint 14-tägig (jeweils donnerstags), liegt in Geschäften und<br />

Einrichtungen des Verbreitungsgebietes zur kostenlosen Mitnahme aus und kann im<br />

Sachgebiet Zentrale Verwaltung/Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong> eingesehen<br />

werden. Die namentliche Aufstellung der Geschäfte und Einrichtungen, in denen das<br />

Amtsblatt ausliegt, wird in regelmäßigen Abständen im <strong>Treuen</strong>er Landboten veröffentlicht.<br />

Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong>, Markt 7, 08233 <strong>Treuen</strong>, Tel. 037468/63839,<br />

Fax: 037468/63854, E-Mail: info@treuen.de,, Internet: www.stadt-treuen.de<br />

Verantwortlich für amtlichen Inhalt: Bürgermeisterin Andrea Jedzig. Nichtamtliche Beiträge<br />

geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.<br />

Druck: Pauli Offsetdruck, Herlasgrüner Str. 83, 08233 <strong>Treuen</strong><br />

WAS SONST NOCH<br />

INTERESSIERT<br />

Aktuelles aus dem Steuerrecht<br />

Ausbildungs- und Studienkosten – Steuergestaltungen<br />

nutzen!<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Und dies erfreulicherweise<br />

zu Gunsten der Steuerzahler. In ihrem Urteil vom 28.02.2013 beschäftigten<br />

sich die Richter des sechsten Senates des höchsten<br />

deutschen Steuergerichts mit den Kosten einer Berufsausbildung<br />

bzw. eines Studiums.<br />

Nach derzeitiger Gesetzeslage sind diese Kosten lediglich beschränkt<br />

auf maximal 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig,<br />

wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt.<br />

Neben der betragsmäßigen Deckelung ist dabei von Nachteil, dass<br />

Sonderausgaben nicht in die Zukunft als Verlustvortrag vorgetragen<br />

werden können. Dies führt dazu, dass der Steuervorteil im Jahr der<br />

Geltendmachung verpufft, wenn der Auszubildende oder Student<br />

keine eigenen Einkünfte hat. Wesentlich günstiger wäre es, wenn<br />

die Kosten als Werbungskosten in unbeschränkter Höhe anzuerkennen<br />

wären. Dann könnte in der gleichen Konstellation ein Verlustvortrag<br />

festgestellt und in späteren Jahren mit Einkünften<br />

steuersparend verrechnet werden.<br />

Im Streitfall ging es nun um den Begriff der „Erstausbildung“ bzw.<br />

des „Erststudiums“. Wurde vor dem aktuellen Ausbildungs- bzw.<br />

Studienabschnitt bereits eine Ausbildung abgeschlossen, so handelt<br />

es sich bei dem darauf folgenden Abschnitt um eine „Zweitausbildung“.<br />

Dies führt zum vollen Werbungskostenabzug mit den<br />

beschriebenen Steuervorteilen. Der Bundesfinanzhof stellte nun<br />

fest, dass eine steuerliche Erstausbildung dabei nicht eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung im Sinne des Bundesausbildungsgesetzes<br />

voraussetze. Auch sei für die Ausbildung nicht eine<br />

Mindestdauer von zwei Jahren Voraussetzung.<br />

Vielmehr müsse die Ausbildung dem Erlernen der Grundlagen<br />

eines Berufs zum Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position<br />

im Leben dienen. Dies kann wie im Urteilsfall auch eine sechsmonatige,<br />

innerbetriebliche Ausbildung zur Flugbegleiterin sein.<br />

Denkbar wäre auch der Erwerb eines Taxischeins, welcher den zukünftigen<br />

Student ebenfalls in die Lage versetzt, sein Auskommen<br />

zu sichern. Mit einer vergleichbaren „Erstausbildung“ kann also ein<br />

immenser Steuervorteil für die Zukunft erreicht werden.<br />

In Fällen eines klassischen Erststudiums im direkten Anschluss an<br />

das Abitur sei abschließend auf ein weiteres, noch anhängiges Verfahren<br />

vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen (Az. VI R 2/13). Auf<br />

diesen Musterprozess kann sich im Einspruchsverfahren bezogen<br />

werden, wenn die Kosten des Studiums nur begrenzt als Sonderausgaben<br />

anerkannt wurden.<br />

Lars Meinel, Dipl.-Betriebswirt (BA), Steuerberater<br />

www.taxco-steuerberatung.de<br />

WISSENSWERTES<br />

Notruf: Polizei: 110<br />

Feuerwehr und Rettungsdienst: 112<br />

Giftnotruf: (0361) 730730<br />

wichtige Telefonnummern:<br />

Polizeiposten <strong>Treuen</strong>: Tel.: 679380, Fax: 2328<br />

Polizeirevier Auerbach: 03744/2550<br />

Rettungsleitstelle Plauen: 03741/19222, 226162 oder 224666<br />

Klinikum Obergöltzsch: 03744/3610

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