LB 6-08.qxp - Treuen
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Wie wird der Ausgleichsbetrag berechnet?<br />
SEITE 10Worin liegt der Unterschied DONNERSTAG, zu anderen Beiträgen? 29. AUGUST 2013<br />
17. AUSGABE<br />
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes besteht gemäß §<br />
154 Absatz 2 BauGB aus Wie der wird Differenz der Ausgleichsbetrag zwischen dem Bodenwert, berechnet? der sich für das Grundstück<br />
ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre<br />
Worin liegt der Unterschied zu anderen Beiträgen?<br />
(Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche<br />
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).<br />
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes besteht gemäß § 154 Absatz 2 BauGB aus der Differenz zwischen dem Bodenwert,<br />
der sich für das Der Grundstück Gutachterausschuss ergeben würde, wenn für eine Grundstückswerte Sanierung weder beabsichtigt im noch Vogtlandkreis durchgeführt worden hat wäre für das (Anfangswert) Sanierungsgebiet<br />
und dem Bodenwert, der sich<br />
für das Grundstück „Stadtkern durch die <strong>Treuen</strong>“ rechtliche und einschließlich tatsächliche Neuordnung der „Südlichen des förmlich festgelegten Erweiterung“ Sanierungsgebietes (zunächst) ergibt zonale (Endwert). Anfangs- und<br />
Endwerte ermittelt. Die Anfangswerte wurden dabei analog zur Veränderung der allgemeinen<br />
Der Gutachterausschuss Wertverhältnisse für Grundstückswerte auf dem im Bodenmarkt Vogtlandkreis hat fortgeschrieben. für das Sanierungsgebiet Die „Stadtkern angewendete <strong>Treuen</strong>“ einschließlich Wertermittlungsmethode<br />
der „Südlichen Erweiterung“ (zunächst)<br />
zonale nach Anfangs- dem und Niedersachsenmodell Endwerte ermittelt. Die Anfangswerte ist wissenschaftlich wurden dabei analog fundiert zur Veränderung und in der ihrem allgemeinen Grundmuster Wertverhältnisse durch auf dem die Bodenmarkt<br />
fortgeschrieben. Wertermittlungsverordnung Die angewendete Wertermittlungsmethode (WertV) nach gesetzlich dem Niedersachsenmodell vorgeschrieben. ist wissenschaftlich fundiert und in ihrem Grundmuster durch die Wertermittlungsverordnung<br />
(WertV) gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Bodenwert !/m"<br />
Bodenwert nach Abschluss der Sanierung<br />
=<br />
Endwert aufgrund der Änderung<br />
der Wertverhältnisse<br />
durch die Sanierung<br />
Ausgleichsbetrag<br />
Bodenwert vor<br />
Beginn der Sanierung<br />
fortgeschriebener sanierungsunbeeinflusster<br />
durch Änderung der<br />
Anfangswert<br />
allgemeinen Wertverhältnisse<br />
!<br />
Zeit<br />
Festlegung des<br />
Sanierungsgebietes<br />
Beginn der Sanierung<br />
Aufhebung des<br />
Sanierungsgebietes<br />
Ende der Sanierung<br />
Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Höhe des Ausgleichsbetrages lediglich nach der Bodenwertsteigerung, die durch die Durchführung der Sanierung im Gebiet<br />
entsteht.<br />
Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Höhe des Ausgleichsbetrages lediglich nach der<br />
➞Das bedeutet<br />
Bodenwertsteigerung,<br />
zum Einen, dass nicht etwa<br />
die<br />
die<br />
durch<br />
Kosten<br />
die<br />
der Gesamtsanierung<br />
Durchführung<br />
auf<br />
der<br />
die<br />
Sanierung<br />
Grundstückseigentümer<br />
im Gebiet<br />
umgelegt<br />
entsteht.<br />
werden, wie dies zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen<br />
der Fall ist. Während der Erschließungsbeitrag in der Regel höher ist, als der Wertzuwachs für das erschlossene Grundstück, ist der Ausgleichsbetrag<br />
beschränkt. Mit dem Ausgleichsbetrag zahlen die Eigentümer nicht den anteiligen Preis an der Gesamtsanierung, sondern gleichen die ihnen entstandenen<br />
fi Das bedeutet zum Einen, dass nicht etwa die Kosten der Gesamtsanierung auf die<br />
Grundstückseigentümer umgelegt werden, wie dies zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen der<br />
Vorteile aus, so<br />
Fall<br />
dass<br />
ist.<br />
die<br />
Während<br />
betroffenen Eigentümer<br />
der Erschließungsbeitrag<br />
aus der Sanierungsmaßnahme<br />
in der<br />
–<br />
Regel<br />
was das Vermögen<br />
höher ist,<br />
betrifft<br />
als<br />
–<br />
der<br />
weder<br />
Wertzuwachs<br />
Vor- noch Nachteile<br />
für<br />
erzielen.<br />
das<br />
➞Zum Anderen erschlossene besagt dies, dass Grundlage Grundstück, der Ausgleichsbetragsbemessung ist der Ausgleichsbetrag lediglich beschränkt. die Wertsteigerung Mit dem ist, die Ausgleichsbetrag durch die Sanierungstätigkeit zahlen der Kommune<br />
bewirkt wird. die Wertsteigerungen, Eigentümer die nicht der Grundstückseigentümer den anteiligen Preis durch an eigene der Tätigkeiten Gesamtsanierung, herbeiführt, bleiben sondern unberücksichtigt gleichen (§ die 155 ihnen Absatz 1 Nummer 2<br />
BauGB). Werte, entstandenen die der Eigentümer Vorteile aus eigenen aus, Kräften so dass und mit die eigenen betroffenen finanziellen Eigentümer Mitteln durch Investitionen aus der auf Sanierungsmaßnahme dem Grundstück geschaffen – hat, verbleiben<br />
folgerichtig bei was ihm. das Vermögen betrifft – weder Vor- noch Nachteile erzielen.<br />
➞Und schließlich fi Zum heißt das, Anderen dass konjunkturelle besagt Wertsteigerungen dies, dass Grundlage eines Grundstückes, der die Ausgleichsbetragsbemessung ohnehin eintreten, ebenfalls nicht in die Beitragsbemessung lediglich die einfließen.<br />
Wertsteigerung ist, die durch die Sanierungstätigkeit der Kommune bewirkt wird.<br />
Wertsteigerungen, die der Grundstückseigentümer durch eigene Tätigkeiten herbeiführt, bleiben<br />
unberücksichtigt (§ 155 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Werte, die der Eigentümer aus eigenen<br />
Kräften und mit eigenen finanziellen Mitteln durch Investitionen auf dem Grundstück geschaffen<br />
hat, verbleiben folgerichtig bei ihm.