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LB 6-08.qxp - Treuen

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Wie wird der Ausgleichsbetrag berechnet?<br />

SEITE 10Worin liegt der Unterschied DONNERSTAG, zu anderen Beiträgen? 29. AUGUST 2013<br />

17. AUSGABE<br />

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes besteht gemäß §<br />

154 Absatz 2 BauGB aus Wie der wird Differenz der Ausgleichsbetrag zwischen dem Bodenwert, berechnet? der sich für das Grundstück<br />

ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre<br />

Worin liegt der Unterschied zu anderen Beiträgen?<br />

(Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche<br />

Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).<br />

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes besteht gemäß § 154 Absatz 2 BauGB aus der Differenz zwischen dem Bodenwert,<br />

der sich für das Der Grundstück Gutachterausschuss ergeben würde, wenn für eine Grundstückswerte Sanierung weder beabsichtigt im noch Vogtlandkreis durchgeführt worden hat wäre für das (Anfangswert) Sanierungsgebiet<br />

und dem Bodenwert, der sich<br />

für das Grundstück „Stadtkern durch die <strong>Treuen</strong>“ rechtliche und einschließlich tatsächliche Neuordnung der „Südlichen des förmlich festgelegten Erweiterung“ Sanierungsgebietes (zunächst) ergibt zonale (Endwert). Anfangs- und<br />

Endwerte ermittelt. Die Anfangswerte wurden dabei analog zur Veränderung der allgemeinen<br />

Der Gutachterausschuss Wertverhältnisse für Grundstückswerte auf dem im Bodenmarkt Vogtlandkreis hat fortgeschrieben. für das Sanierungsgebiet Die „Stadtkern angewendete <strong>Treuen</strong>“ einschließlich Wertermittlungsmethode<br />

der „Südlichen Erweiterung“ (zunächst)<br />

zonale nach Anfangs- dem und Niedersachsenmodell Endwerte ermittelt. Die Anfangswerte ist wissenschaftlich wurden dabei analog fundiert zur Veränderung und in der ihrem allgemeinen Grundmuster Wertverhältnisse durch auf dem die Bodenmarkt<br />

fortgeschrieben. Wertermittlungsverordnung Die angewendete Wertermittlungsmethode (WertV) nach gesetzlich dem Niedersachsenmodell vorgeschrieben. ist wissenschaftlich fundiert und in ihrem Grundmuster durch die Wertermittlungsverordnung<br />

(WertV) gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Bodenwert !/m"<br />

Bodenwert nach Abschluss der Sanierung<br />

=<br />

Endwert aufgrund der Änderung<br />

der Wertverhältnisse<br />

durch die Sanierung<br />

Ausgleichsbetrag<br />

Bodenwert vor<br />

Beginn der Sanierung<br />

fortgeschriebener sanierungsunbeeinflusster<br />

durch Änderung der<br />

Anfangswert<br />

allgemeinen Wertverhältnisse<br />

!<br />

Zeit<br />

Festlegung des<br />

Sanierungsgebietes<br />

Beginn der Sanierung<br />

Aufhebung des<br />

Sanierungsgebietes<br />

Ende der Sanierung<br />

Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Höhe des Ausgleichsbetrages lediglich nach der Bodenwertsteigerung, die durch die Durchführung der Sanierung im Gebiet<br />

entsteht.<br />

Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Höhe des Ausgleichsbetrages lediglich nach der<br />

➞Das bedeutet<br />

Bodenwertsteigerung,<br />

zum Einen, dass nicht etwa<br />

die<br />

die<br />

durch<br />

Kosten<br />

die<br />

der Gesamtsanierung<br />

Durchführung<br />

auf<br />

der<br />

die<br />

Sanierung<br />

Grundstückseigentümer<br />

im Gebiet<br />

umgelegt<br />

entsteht.<br />

werden, wie dies zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen<br />

der Fall ist. Während der Erschließungsbeitrag in der Regel höher ist, als der Wertzuwachs für das erschlossene Grundstück, ist der Ausgleichsbetrag<br />

beschränkt. Mit dem Ausgleichsbetrag zahlen die Eigentümer nicht den anteiligen Preis an der Gesamtsanierung, sondern gleichen die ihnen entstandenen<br />

fi Das bedeutet zum Einen, dass nicht etwa die Kosten der Gesamtsanierung auf die<br />

Grundstückseigentümer umgelegt werden, wie dies zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen der<br />

Vorteile aus, so<br />

Fall<br />

dass<br />

ist.<br />

die<br />

Während<br />

betroffenen Eigentümer<br />

der Erschließungsbeitrag<br />

aus der Sanierungsmaßnahme<br />

in der<br />

–<br />

Regel<br />

was das Vermögen<br />

höher ist,<br />

betrifft<br />

als<br />

–<br />

der<br />

weder<br />

Wertzuwachs<br />

Vor- noch Nachteile<br />

für<br />

erzielen.<br />

das<br />

➞Zum Anderen erschlossene besagt dies, dass Grundlage Grundstück, der Ausgleichsbetragsbemessung ist der Ausgleichsbetrag lediglich beschränkt. die Wertsteigerung Mit dem ist, die Ausgleichsbetrag durch die Sanierungstätigkeit zahlen der Kommune<br />

bewirkt wird. die Wertsteigerungen, Eigentümer die nicht der Grundstückseigentümer den anteiligen Preis durch an eigene der Tätigkeiten Gesamtsanierung, herbeiführt, bleiben sondern unberücksichtigt gleichen (§ die 155 ihnen Absatz 1 Nummer 2<br />

BauGB). Werte, entstandenen die der Eigentümer Vorteile aus eigenen aus, Kräften so dass und mit die eigenen betroffenen finanziellen Eigentümer Mitteln durch Investitionen aus der auf Sanierungsmaßnahme dem Grundstück geschaffen – hat, verbleiben<br />

folgerichtig bei was ihm. das Vermögen betrifft – weder Vor- noch Nachteile erzielen.<br />

➞Und schließlich fi Zum heißt das, Anderen dass konjunkturelle besagt Wertsteigerungen dies, dass Grundlage eines Grundstückes, der die Ausgleichsbetragsbemessung ohnehin eintreten, ebenfalls nicht in die Beitragsbemessung lediglich die einfließen.<br />

Wertsteigerung ist, die durch die Sanierungstätigkeit der Kommune bewirkt wird.<br />

Wertsteigerungen, die der Grundstückseigentümer durch eigene Tätigkeiten herbeiführt, bleiben<br />

unberücksichtigt (§ 155 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Werte, die der Eigentümer aus eigenen<br />

Kräften und mit eigenen finanziellen Mitteln durch Investitionen auf dem Grundstück geschaffen<br />

hat, verbleiben folgerichtig bei ihm.

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