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Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss ...

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<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

<strong>Beschluss</strong><br />

Az.: VK 03/13<br />

Leitsatz:<br />

Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher<br />

Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf<br />

das Angebot des Antragstellers von vornherein und<br />

offensichtlich ausgeschlossen ist.<br />

<strong>Arnsberg</strong>, den 06.03.2013<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

pp.<br />

wegen unzureichen<strong>der</strong> Information und verschleppten Verfahrens <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vergabe<br />

von Trockenbauar<strong>bei</strong>ten für den Neubau von Wohnungen von 128 Studierenden<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> durch die Vorsitzende<br />

Frau RD’in Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und das<br />

ehrenamtliche Mitglied Herr RA und Notar Sträter aus Dortmund aufgrund <strong>der</strong><br />

Aktenlage am 06.03.2013 entschieden:<br />

1


1. Der Antrag ist unzulässig.<br />

2. <strong>Die</strong> Antragstellerin trägt die die Kosten des Verfahrens und die<br />

außergerichtlichen Aufwendungen <strong>der</strong> Antragsgegnerin.<br />

3. <strong>Die</strong> Gebühr <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> wird auf xxxx € festgesetzt. Sie ist mit<br />

Bestandskraft dieser Entscheidung fällig und unter Angabe des<br />

Aktenzeichens: VK 03 /13, TV-Nr. 03034799, Stichwort: VKxxxx auf das Konto<br />

<strong>der</strong> LANDESBANK HESSEN-THUERINGEN, Kontonummer: 4008017, BLZ: 300<br />

500 00, einzuzahlen.<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Antragsgegner hat unter dem 10.10.2012 im Rahmen <strong>der</strong> Errichtung von<br />

Neubauten für Wohnungen von 128 Studierenden das Gewerk Trockenbauar<strong>bei</strong>ten<br />

im offenen Verfahren EU-weit bekanntgemacht, nachdem er bereits unter dem<br />

20.8.2012 dasselbe Gewerk als öffentliche Ausschreibung bekanntgemacht hat. <strong>Die</strong><br />

Submission fand am 4.12.2012 statt. Am 18. Und 19.12.2012 fanden<br />

Bietergespräche mit <strong>der</strong> Antragstellerin und <strong>der</strong> bestplaziertesten Bieterin statt. Im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Bietergespräche wurden <strong>bei</strong>de Bieter darüber informiert, dass <strong>der</strong><br />

Abstand zwischen den <strong>bei</strong>den Angeboten sehr gering sei, so dass sie aufgrund <strong>der</strong><br />

geringen Differenz zum Bietergespräch geladen worden seien. Gleichzeitig wurde die<br />

Zustimmung zur Verlängerung <strong>der</strong> Zuschlagsfrist bis zum 25.1.2013 erbeten. Infolge<br />

einer verspätet durch den Fachplaner festgelegten Anfor<strong>der</strong>ung an die<br />

Deckenanschlüsse wurde mit Datum vom 17.1.2013 eine Preisabfrage für eine<br />

Zusatzleistung versandt mit Fristsetzung zum 21.1.2013.<br />

Ausweislich <strong>der</strong> vorgelegten Akte wurde am 21.1.2013 nach Eingang des<br />

Zusatzpreises <strong>der</strong> Bestbietensten <strong>der</strong> Zuschlag auf das Angebot <strong>der</strong> bestbietenden<br />

Bieterin erteilt. Am 23.1.2013 hat das bear<strong>bei</strong>tende Architekturbüro die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Angebotsprüfung an die Antragstellerin übermittelt.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin hat sich auf Anraten des Antragsgegners ebenfalls am 23.1.2013<br />

an das Architekturbüro gewendet und erhielt telefonisch die Auskunft, dass ihr<br />

Angebot nicht mehr das bestplazierteste sei.<br />

2


Nach weiteren erfolglosen Telefonaten hat die Antragstellerin am 4.2.2013 dem<br />

Antragsgegner gegenüber den Ablauf des Verfahrens gerügt und am 14.2.2013 den<br />

Nachprüfungsantrag an die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Arnsberg</strong> gerichtet.<br />

<strong>Die</strong> Kammer hat den Antrag am selben Tage übermittelt und nach Eingang <strong>der</strong> Akten<br />

am 25.2.2013 einen rechtlichen Hinweis an die Antragstellerin erteilt.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin ist <strong>der</strong> Auffassung, dass die Behandlung des Verfahrens<br />

insbeson<strong>der</strong>e die mangelhaften Informationen vergaberechtswidrig seien. Nach ihrer<br />

Darstellung solle sie bereits am 21.12.2012 einen mündlichen Bescheid über die<br />

Bewertung <strong>der</strong> Angebote erhalten, was jedoch nicht passiert sei. In <strong>der</strong> 3.<br />

Kalen<strong>der</strong>woche habe sie mehrfach nachgefragt, wann mit dem Auftrag gerechnet<br />

werden könne. <strong>Die</strong> zusätzliche Preisabfrage habe man am 24.1.2013 übermittelt. Am<br />

25.1.2013 habe dann das Architekturbüro erklärt, dass nach <strong>der</strong> Preisabfrage nicht<br />

mehr mit einem Zuschlag gerechnet werden könne.<br />

Beim Telefonat am 29.1.2013 mit dem Antragsgegner sei ein Bescheid über die<br />

Vergabe angekündigt worden, <strong>der</strong> jedoch bis zum 4.2.2013 nicht vorgelegen hat. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin sieht sich daher in ihren Rechten auf einen <strong>der</strong> Vergabe- und<br />

Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) nicht entsprechenden Verfahren verletzt.<br />

Sie beantragt sinngemäß die Überprüfung des Verfahrensablaufs.<br />

Der Antragsgegner hält die getroffene Entscheidung für zulässig und beantragt<br />

sinngemäß Antragsabweisung.<br />

Am 25.1.2013 sei <strong>der</strong> Antragstellerin erläutert worden, dass die Differenzen zwischen<br />

dem Submissionsergebnis in ungeprüftem Zustand und im rechnerisch geprüften<br />

Angebot <strong>der</strong> Bestbietenden in <strong>der</strong> fehlerhaften Addition und Übertragung von Preisen<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> bestbietenden Firma begründet gewesen seien.<br />

Mit Schreiben vom 5.2.2013 sei <strong>der</strong> Antragstellerin mit Formblatt 335 mitgeteilt<br />

worden, dass auf ihr Angebot <strong>der</strong> Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil ein<br />

Hauptangebot mit niedrigerem Preis vorgelegen habe. Mit Hinweisschreiben vom<br />

25.2.2013 hat die <strong>Vergabekammer</strong> darauf hingewiesen, dass es an <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

des Nachprüfungsantrags mangels Schaden <strong>der</strong> Antragstellerin ermangele. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin hat dazu keine Stellungnahme genommen.<br />

3


II. Gründe<br />

Der Nachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, weil <strong>der</strong><br />

Antragstellerin aus dem feststellbaren Fehlverhalten <strong>der</strong> Vergabestelle kein Schaden<br />

erwächst und ein Zuschlag an sie aus an<strong>der</strong>en Gründen ausgeschlossen ist.<br />

1. Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> in <strong>Arnsberg</strong> ist für die Entscheidung über den Antrag gem. § 2<br />

Abs. 2 u. 3 <strong>der</strong> Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW vom 23.02.1999, SGV. NW. Nr. 630)<br />

zuständig, weil <strong>der</strong> Antragsgegner als Son<strong>der</strong>vermögen des Landes als öffentliche<br />

Auftragsgeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>der</strong> Kammer – Regierungsbezirk <strong>Arnsberg</strong> – hat.<br />

1.2 Öffentlicher Auftrag und Schwellenwert<br />

Mit <strong>der</strong> Ausschreibung zu Bauleistungen in Form <strong>der</strong> Trockenbauar<strong>bei</strong>ten für den<br />

Neubau von Wohnungen von 128 Studierenden hatte <strong>der</strong> Antragsgegner einen<br />

öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausgeschrieben, <strong>der</strong> die<br />

Schwellenwerte nach § 2 Nr. 4 und 7 VgV überschritt. Danach gilt für Bauaufträge<br />

ein Schwellenwert von 5 Mio. €.<br />

1.3 Antragsbefugnis<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein<br />

Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in<br />

bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin hat durch die Abgabe eines Angebotes seinerzeit ihr Interesse<br />

bekundet und war ausweislich des Submissionsergebnisses Bestbietende<br />

Für den potentiellen Schaden muss die ASt schlüssig darlegen, dass ihre Aussichten<br />

auf den Zuschlag durch den einzelnen Vergabeverstoß zumindest verschlechtert<br />

worden sein können (OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 14, Mai 2001, Verg 19/01).<br />

Ein möglicher Schaden ist dagegen abzulehnen, wenn eine Zuschlagserteilung auf<br />

das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist<br />

(vgl. BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03; VK Bund v.25.1.2013, VK<br />

3 -2/13).<br />

4


Wie bereits mit Hinweisschreiben vom 25.1.2013 dargelegt, ist die Antragstellerin<br />

nach Überprüfung <strong>der</strong> Angebote - mit und ohne Zusatzpreis - nicht die<br />

Bestbietenste. <strong>Die</strong> feststellbaren Vergaberechtsfehler führen demzufolge nicht dazu,<br />

dass sich ihre Zuschlagschancen verschlechtert haben.<br />

Da die Antragstellerin nach rechnerischer Korrektur des konkurrierenden Angebots<br />

nicht mehr auf dem ersten Platz lag, hätte sie auch <strong>bei</strong> Vermeidung <strong>der</strong><br />

Vergaberechtsfehler - und auch <strong>bei</strong> einer Neuwertung - den Zuschlag nicht<br />

erhalten können. Es ermangelt daher an einem Schaden für die Antragstellerin. <strong>Die</strong><br />

Überprüfung des Verfahrens kann trotz <strong>der</strong> feststellbaren Fehlverhaltens des<br />

Antragsgegners nicht zu einem Zuschlag an die Antragstellerin führen.<br />

<strong>Die</strong> verspätete Information nach §101a GWB hat <strong>der</strong> Antragstellerin nicht geschadet,<br />

denn sie hat den Nachprüfungsantrag fristgerecht stellen können. § 101a GWB soll<br />

sicherstellen, dass nicht berücksichtigte Bieter vor Zuschlag eine Überprüfung<br />

veranlassen können. Das gesetzliche Rechtschutzziel ist hier gewahrt.<br />

<strong>Die</strong> unzulässige Übermittlung <strong>der</strong> Preise hat die Antragstellerin eher begünstigt.<br />

<strong>Die</strong> unzulässige Abfrage des Zusatzpreises, die dazu hätte führen können, dem<br />

Antragsgegner seitens <strong>der</strong> Kammer aufzuerlegen, ohne Berücksichtigung dieses<br />

Zusatzpreises zu werten, hätte nicht dazu geführt, den Zuschlag an die<br />

Antragstellerin zu geben, weil ihr Angebot auch ohne diesen Preis höher war.<br />

Damit ist ein vergaberechtlicher Schaden <strong>der</strong> Antragstellerin nicht feststellbar.<br />

Ob darüber hinaus ein Schaden entstanden ist, dadurch, dass die Antragstellerin<br />

aufgrund <strong>der</strong> verzögerten Informationen auf den Erhalt des Auftrags vertraute und<br />

dafür Personal vorhielt, ist nicht von <strong>der</strong> Kammer, son<strong>der</strong>n durch die Landgerichte zu<br />

prüfen.<br />

III. Kostenentscheidung<br />

<strong>Die</strong> Kostenentscheidung beruht auf §128 GWB.<br />

Gem. § 128 Abs. 1 sind für Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Kosten zur<br />

Deckung des Verwaltungsaufwands zu erheben. <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> Gebühren bestimmt<br />

sich nach § 128 Abs. 2 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des<br />

Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. <strong>Die</strong>ser wie<strong>der</strong>um ergibt sich<br />

grundsätzlich aus dem Angebot(brutto) <strong>der</strong> Antragstellerin.<br />

5


Der Gebührenrahmen wurde vom Gesetzgeber auf eine Mindestgebühr von 2.500,00<br />

€ und eine Höchstgebühr von 50.000,00 € festgesetzt, wo<strong>bei</strong> im Einzelfall <strong>bei</strong><br />

außergewöhnlich hohem Aufwand o<strong>der</strong> entsprechend hoher wirtschaftlicher<br />

Bedeutung eine Erhöhung auf 100.000,00 € möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> Tabelle des Bundeskartellamtes zur Gebührenhöhe in Abhängigkeit vom<br />

Ausschreibungswert, d.h. im Regelfall dem geschätzten Auftragswert bzw. dem<br />

Angebotspreis <strong>der</strong> Antragstellerin als Basis für den wirtschaftlichen Wert endet <strong>bei</strong><br />

einem Auftragsvolumen von 70 Mio. € und sieht dafür eine Gebühr von 25.000 € vor.<br />

Für den hier in Rede stehende Auftrag auf <strong>der</strong> Basis des von <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

angebotenen Auftragswertes sieht diese Tabelle nur die Mindestgebühr vor.<br />

Damit war die Gebühr auf xxxx € festzusetzen.<br />

Gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB hat <strong>der</strong> Antragsteller, <strong>der</strong> vor einer <strong>Vergabekammer</strong><br />

unterliegt, die Kosten zu tragen. Mithin hat die Antragstellerin die Gebühr zu tragen.<br />

Sie hat gemäß § 128 Abs.4 GWB auch die Kosten des Antragsgegners zu tragen.<br />

Von einer Beiladung wurde abgesehen.<br />

IV.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist gem. § 116 Abs. 1 GWB die<br />

sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit<br />

<strong>der</strong> Zustellung dieser Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich <strong>bei</strong>m<br />

Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die <strong>Vergabekammer</strong> ist<br />

das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.<br />

<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. <strong>Die</strong><br />

Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt<br />

wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde<br />

stützt.<br />

Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. <strong>Die</strong>s gilt<br />

nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

6


<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>. <strong>Die</strong> aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Beschwerdefrist.<br />

Hugenroth<br />

(Vorsitzende)<br />

Wiegard<br />

(hauptamtl. Mitglied)<br />

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