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Begründung - Stadt Rathenow

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<strong>Stadt</strong><br />

<strong>Rathenow</strong><br />

Bebauungsplan<br />

Nr. 35<br />

„Wohngebiet<br />

am Körgraben“<br />

Begründung<br />

Entwurf<br />

Januar 2007


Impressum<br />

Begründung zum Bebauungsplan;<br />

Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

Stand: Januar 2007<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong><br />

Berliner Straße 15<br />

14712 <strong>Rathenow</strong><br />

Bearbeitung:<br />

IbB Arndt<br />

Dipl. Ing. FH Michael Arndt;<br />

Berliner Straße 53<br />

14712 <strong>Rathenow</strong>,<br />

Fon: 03385/ 509858, Fax: 50 99 22<br />

Dipl.-Ing. (FH) Hagen Roßmann<br />

Dipl.-Ing. (FH) Ute Roßmann<br />

Dorfstraße 1c<br />

14715 Seeblick OT Wassersuppe<br />

Fon: 033872/ 70854<br />

Die Titelabbildung zeigt ein Szenario für eine mögliche Bebauung des Plangebietes.<br />

Seite 2


<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Grundlage ................................................................................................................. 3<br />

1.1 Anlass und Erfordernis der Planaufstellung................................................................................... 3<br />

1.2 Rechtsgrundlagen und Verfahren................................................................................................. 3<br />

1.3 Geltungsbereich und Abgrenzung ............................................................................................... 4<br />

1.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................................. 4<br />

1.5 Planunterlage ............................................................................................................................. 4<br />

2 Planungsrelevante Vorgaben....................................................................................... 5<br />

2.1 Ziele der Landes- und Regionalplanung....................................................................................... 5<br />

2.1.1 Regionalplanung ........................................................................................................... 5<br />

2.1.2 Raumordnung und Landesplanung ................................................................................. 5<br />

2.2 Ziele der Kommunalen Planungen............................................................................................... 5<br />

2.3 Weitere Planungen und andere gesetzliche Regelungen ............................................................... 5<br />

3 Ausgangssituation....................................................................................................... 7<br />

3.1 Lage des Plangebietes................................................................................................................. 7<br />

3.2 Bebauung und Nutzung.............................................................................................................. 7<br />

3.3 Landschaftsökologische Situation ................................................................................................ 8<br />

3.3.1 Boden / Baugrund ......................................................................................................... 8<br />

3.3.2 Wasser .......................................................................................................................... 8<br />

3.3.3 Klima ............................................................................................................................ 8<br />

3.3.4 Arten und Lebensgemeinschaften.................................................................................... 8<br />

3.4 Verkehrliche Erschließung............................................................................................................ 8<br />

3.5 Ver- und Entsorgung................................................................................................................... 9<br />

3.6 Altlasten ..................................................................................................................................... 9<br />

4 Erläuterung des Planungskonzeptes ............................................................................. 9<br />

5 Begründung der Festsetzungen.................................................................................. 10<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 10<br />

5.1.1 Allgemeine Wohngebiete ............................................................................................. 10<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung...................................................................................................... 11<br />

5.1.2 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl ..................................................................... 11<br />

5.1.3 Geschosszahl .............................................................................................................. 11<br />

5.2 Bauweise und Baugrenzen ........................................................................................................ 12<br />

5.2.1 Bauweise..................................................................................................................... 12<br />

5.2.2 Baugrenze ................................................................................................................... 12<br />

5.2.3 Baulinie....................................................................................................................... 12<br />

5.3 Erschließung............................................................................................................................. 13<br />

5.3.1 Straßenverkehr............................................................................................................. 13<br />

5.3.2 Fußwege ..................................................................................................................... 13<br />

5.3.3 Ver- und Entsorgung .................................................................................................... 13<br />

Seite 1


<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

5.4 Grünflächen ............................................................................................................................. 13<br />

5.5 Wasserflächen .......................................................................................................................... 14<br />

5.6 Pflanzbindungen ....................................................................................................................... 14<br />

5.7 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft................................................................................................................................ 14<br />

5.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 15<br />

6 Grünordnung ........................................................................................................... 15<br />

7 Textliche Festsetzungen und sonstige Planinhalte........................................................ 16<br />

7.1 Art und Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................... 16<br />

7.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.................... 16<br />

8 Umweltbericht .......................................................................................................... 17<br />

8.1 Aufgaben und Inhalte des Umweltberichts ................................................................................. 17<br />

8.2 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung........................................................................................... 17<br />

8.3 Szenarienaufstellung ................................................................................................................. 17<br />

8.3.1 Szenario I - Nullvariante, Umsetzung der bestehenden Planung..................................... 17<br />

8.3.2 Szenario II - Planänderung ........................................................................................... 18<br />

8.4 Derzeitiger Umweltzustand ........................................................................................................ 18<br />

8.4.1 Schutzgut Boden.......................................................................................................... 18<br />

8.4.2 Schutzgut Wasser......................................................................................................... 18<br />

8.4.3 Schutzgut Pflanzen, Tiere und Lebensräume .................................................................. 19<br />

8.4.4 Schutzgut Klima / Luft .................................................................................................. 20<br />

8.4.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft ...................................... 20<br />

8.4.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut gemäß § 2 UVPG)........................................ 20<br />

8.5 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes ........................................................................ 20<br />

8.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden..................................................................................... 21<br />

8.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.................................................................................... 21<br />

8.8 Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft....................................................................... 21<br />

8.9 Auswirkungen auf die Schutzgüter Biotope / Pflanzen und Tiere.................................................. 22<br />

8.10 Auswirkungen auf die Schutzgüter Orts- und Landschaftsbild und Erholungswert der<br />

Landschaft................................................................................................................................ 22<br />

8.11 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut gemäß § 2 UVPG) ......................... 22<br />

8.12 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen<br />

Auswirkungen........................................................................................................................... 22<br />

8.13 Alternative Planungsmöglichkeiten............................................................................................. 23<br />

8.14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................................................ 23<br />

9 Fotodokumentation .................................................................................................. 24<br />

10 Rechtsgrundlagen, Quellen....................................................................................... 25<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

1 Grundlage<br />

1.1 Anlass und Erfordernis der Planaufstellung<br />

Das Plangebiet befindet sich im Zentrum der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong>, unweit in ca. 300 m südlich der<br />

Berliner Straße und des Märkischen Platzes. Zurzeit unterliegt das Gebiet weitgehend einer<br />

Fehlnutzung, nach der Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Standortes nach der politischen<br />

Wende 1990 liegen weite Teil der Flächen brach. In den Randbereichen der Flächen entlang der<br />

Puschkinstraße und der Straße am Körgraben wurde in den letzten Jahren neue Wohnbebauung mit<br />

geringem Gewerbeanteil errichtet. Die großen Brachflächen von insgesamt ca. 2,5 ha Umfang liegen<br />

aber weiterhin brach und sind wegen der Einzäunung und dem vorhandenen verfallenden<br />

Gebäudebestand nicht nutzbar. Dies ist insbesondere aus der städtebaulichen Sicht der Zentrumslage<br />

besonders dramatisch. Die ursprünglich von der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> verfolgte Idee der Schaffung eines<br />

großzügigen Grünzuges als parkartige Flächen bis in das Zentrum der <strong>Stadt</strong> lässt sich aus<br />

haushalterischen Gesichtspunkte nicht realisieren. Der Entwicklungsabsichten eines privaten Investors<br />

zur Beräumung der Flächen sowie der wirtschaftlichen Verwertung bietet die Chance die Flächen<br />

inklusive der benachbarten Grünflächen am Körgraben neu zu gestalten und Teile davon als<br />

öffentliche Grünflächen zu entwickeln.<br />

Als vorbereitende Planung für eine zukünftige Bebauung wurde deshalb durch die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> der Beschluss zur Aufstellung eines<br />

Bebauungsplanes gefasst.<br />

1.2 Rechtsgrundlagen und Verfahren<br />

Der Bebauungsplan trifft rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist die<br />

verbindliche Stufe der von den Kommunen in eigener Verantwortung erstellten Bauleitplanung. Sie<br />

soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende<br />

sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu<br />

sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Aufgabe ist damit nicht<br />

nur die Planung und Ordnung der baulichen Entwicklung. Es ist die Gesamtheit der auf den<br />

jeweiligen Raum bezogenen Nutzungsansprüche zu erfassen und ein am Ziel geordneter räumlicher<br />

Entwicklung orientierter Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen zu schaffen.<br />

Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom<br />

21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) sowie der 4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt<br />

geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl.<br />

I S. 466) aufgestellt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

1.3 Geltungsbereich und Abgrenzung<br />

Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes befindet sich innerhalb der in der Planzeichnung (Teil A)<br />

eingezeichneten Abgrenzungslinie und umfasst eine Fläche von ca. 2,47 ha. Folgende Flurstücke sind<br />

Bestandteil des Plangebietes:<br />

Flurstücke 262/19 und 262/25 der Flur 25, Gemarkung <strong>Rathenow</strong>.<br />

Abbildung:<br />

Räumlicher Geltungsbereich des B-Planes Nr. 35 „Wohnbebauung am Körgraben“; Basis amtlicher<br />

Lageplan (ohne Maßstab)<br />

1.4 Eigentumsverhältnisse<br />

Der gesamte Flächenanteil innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich im Eigentum eines Investors.<br />

Öffentliche Flächen sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches.<br />

1.5 Planunterlage<br />

Die Grundlage für den Bebauungsplan bilden die Datengrundlage des amtlichen<br />

Liegenschaftskatasters der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> mit Stand Dezember 2006 und ein amtlicher Lageplan mit<br />

Stand Dezember 2006.<br />

Die Planunterlage entspricht damit den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift des Landes<br />

Brandenburg zur Herstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne-, Vorhaben- und<br />

Erschließungspläne sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB (Runderlass MSWV/MdI vom<br />

03.09.1997, Abl. Bbg. S. 846).<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

2 Planungsrelevante Vorgaben<br />

2.1 Ziele der Landes- und Regionalplanung<br />

2.1.1 Regionalplanung<br />

Die Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung einer Region<br />

gemäß § 1 BbgLPlG. Sie vertieft die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung und<br />

bildet die Grundlage für die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung. Der Regionalplan Havelland-Fläming ist seit Februar 1998 genehmigt. Die<br />

genehmigte Fassung hatte bis Oktober 2002 Gültigkeit. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 hat das<br />

Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg den Regionalplan Havelland-Fläming vom 18.<br />

Dezember 1997 für nichtig erklärt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Brandenburg Nr. 37 vom 17.<br />

September 2003 veröffentlicht.<br />

2.1.2 Raumordnung und Landesplanung<br />

Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde bei der Gemeinsame Landesplanungsabteilung<br />

des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung nach den Zielen der Raumordnung und<br />

Landesplanung angefragt. Mit Schreiben vom 29.09.2006 wurde der Aufstellung des B-Planes<br />

grundsätzlich zugestimmt und die Festsetzung als Wohngebiet befürwortet.<br />

2.2 Ziele der Kommunalen Planungen<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> liegt als genehmigte Planung vor. Der FNP erlangte<br />

durch die Veröffentlichung am 21.12. 2001 Rechtskraft. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend<br />

der erkennbaren Entwicklungstendenzen in der <strong>Stadt</strong> fortgeschrieben werden. Ebenso sollen die 2001<br />

erfolgten Eingemeindungen der umliegenden Dörfer dokumentiert werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> hat dazu einen Beschluss gefasst. In der<br />

Flächennutzungsplanung soll insbesondere durch Darstellungsänderungen auf den Rückgang der<br />

Bevölkerung reagiert werden. So sollen ursprüngliche Bauflächen auf der so genannten „grünen<br />

Wiese“ also zur Ergänzung oder Erweiterung des Siedlungsgebietes am Rande der <strong>Stadt</strong> zu Gunsten<br />

der Innenentwicklung zurückgenommen werden. Diese Innenentwicklung kann auf der<br />

städtebaulichen Brache am Körgraben vorbildlich vollzogen werden. Damit können die bestehenden<br />

Erschließungsanlagen wirtschaftlich ausgenutzt werden und die Planungen sind ein Beitrag zum<br />

Schutz der natürlichen Ressourcen.<br />

Für das B-Plangebiet sind bisher im FNP Wohnbauflächen und Grünflächen dargestellt. Damit die<br />

Gebietentwicklungsvorstellungen im FNP dargestellt werden, wird im Parallelverfahren der FNP im<br />

Bereich des Plangebietes B-Plan "Wohngebiet am Körgraben" geändert. Die Aufstellung des B-Planes<br />

kann dann aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden, das Planverfahren berücksichtigt somit<br />

die Grundsätze des § 8 Abs. 2 BauGB.<br />

2.3 Weitere Planungen und andere gesetzliche Regelungen<br />

Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Regelungen werden in den Bebauungsplan nachrichtlich<br />

übernommen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

Für das Plangebiet existiert ein einfacher Bebauungsplan mit dem aber ausschließlich die Bebauung<br />

innerhalb der ersten Baureihe entlang der Puschkinstraße realisiert werden kann. Weitere<br />

Bebauungen und Erschließungen sind mit diesem Planungsinstrument nicht möglich.<br />

Städtebauliche Satzungen oder Rahmenpläne sind bezogen auf das Plangebiet nicht vorhanden.<br />

Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />

Im Geltungsbereich sind keine Baudenkmale vorhanden. Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht<br />

bekannt. Werden bei Bodenarbeiten bodendenkmalpflegerische Funde gemacht, so ergeben sich für<br />

den Vorhabensträger baubegleitende bzw. bauvorbereitende archäologische Dokumentationen<br />

(Ausgrabungen) zu seinen Lasten gem. § 7 Abs. 3 und 9 und § 9 Abs. 3 BbgDSchG.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

3 Ausgangssituation<br />

3.1 Lage des Plangebietes<br />

Das Plangebiet befindet sich im Zentrum der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong>. Die Fläche des Geltungsbereichs wird<br />

im Norden durch die Bebauung an der Berliner Straße mit den anschließenden Freiflächen begrenzt.<br />

Westlich bildet der Körgraben mit einem parallel verlaufenden Fuß- und Radweg die Grenze. Im<br />

Osten und Süden bilden die bereits vorhandenen Gebäude die Begrenzung.<br />

Das Plangebiet befindet sich im Zentrum<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> in ca. 300 m<br />

Entfernung zum Märkischen Platz und<br />

dem Kulturhaus.<br />

Abbildung 1: Lage des Plangebietes innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong>; Grundlage TK 50<br />

3.2 Bebauung und Nutzung<br />

Das Plangebiet wurde von den <strong>Rathenow</strong>er Optischen Werken als Betriebsstandort genutzt<br />

insbesondere die bereits seit längerem abgerissene Bebauung entlang der Puschkinstraße diente als<br />

Lager- und Bürostandort. Diese Flächen wurden zu einem Wohnstandort entwickelt. Seit der<br />

politischen Wende liegen die Flächen im Anschluss an die Wohnbebauung brach, Gebäude und<br />

Gebäudereste verfallen hier zusehends. Derzeit ist noch ein altes Produktionsgebäude im westlichen<br />

Teil vorhanden, der südliche Teil wird von einem unvollendeten Heizhaus geprägt. Der Norden ist<br />

vom alten Feuerwehrgebäude gekennzeichnet. Sämtliche Gebäudesubstanz ist kaum noch<br />

verwertungsfähig, einzig im Bereich der ehemaligen Feuerwehr wird die mögliche Teilverwertung<br />

geprüft. Die Freiflächen sind von aufgelockertem Baumbestand geprägt, ruderale Gras- und<br />

Staudenfluren sowie offener Boden bilden die Vegetation. Stellenweise erobert aufkommender<br />

Gehölzbestand aus überwiegend Ahorn und Robinie die Flächen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

3.3 Landschaftsökologische Situation<br />

3.3.1 Boden / Baugrund<br />

Im Rahmen der Vorplanung wurde von den Investoren ein Gutachten über die Baugrund und<br />

orientierende Altlastenuntersuchung in Auftrag gegeben. Demnach ist das Gelände vielfach mit von<br />

Aufschüttungen und Fundamentresten unterschiedlicher Mächtigkeit bedeckt, die auf eine frühere<br />

Bebauung zurückzuführen sind.<br />

Der geologische Aufbau des Untergrundes im Raum <strong>Rathenow</strong> wurde hauptsächlich während des<br />

Brandenburger Stadiums der Weichseleiszeit geprägt. So zieht sich in Endmoränenzug durch das<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Rathenow</strong>, dieser ist in sich stark aufgelöst. Im Bereich der Havelniederung, die den<br />

Moränenzug von Süd nach Nord durchschneidet, haben sich im Holozän humose Sande, Torfe,<br />

Moorerden und Auenlehme abgelagert. Eine weitere Erosionsrinne verläuft von Osten, aus Richtung<br />

Wolzensee kommend Richtung Havel im Verlauf des Körgrabens am westlichen Rand des<br />

Plangebietes. Hier haben sich stark humose Sande und Torfe abgelagert. Sonst sind überwiegend<br />

sandig-schluffige Tonschichten unter Sanden zu erwarten.<br />

3.3.2 Wasser<br />

Der erste Grundwasserleiter wird im Untersuchungsgebiet von relativ geringmächtigen holozänen und<br />

jungpleistozänen Sedimenten gebildet. Der Grundwasserflurabstand in diesem ersten, unbedeckten<br />

Grundwasserleiter steht in hydraulischer Verbindung zur Havel und kann daher jahreszeitlich<br />

schwanken. Die Grundwasserfließrichtung verläuft in Richtung Vorflut nach Nordwest. Das Plangebiet<br />

befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Trinkwasserschutzzone. Der Körgraben ist das einzige<br />

Gewässer am Rande des Plangebietes. Der graben fließt in Nordwestlicher Richtung zur Havel,<br />

unterhalb des <strong>Stadt</strong>zentrums ist der Verlauf verrohrt.<br />

3.3.3 Klima<br />

Großräumige klimatische Betrachtungen ordnen das Klima Brandenburgs einem Übergangsklima<br />

zwischen maritim geprägtem und mehr kontinental geprägtem Klima zu. Die mittlere<br />

Jahrestemperatur liegt zwischen ca. 8 und 9°C, die mittlere Summe der Niederschläge zwischen ca.<br />

520 und 560 mm pro Jahr. Die Hauptwindrichtung kann mit West / Südwest angegeben werden.<br />

3.3.4 Arten und Lebensgemeinschaften<br />

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Innenstadtlage mit der für diese Standorte typischen<br />

Ausprägung. Durch die bereits schon lange Nutzungsaufgabe haben sich relativ großflächige<br />

Brachegesellschaften mit vereinzeltem Altbaumbestand und aufkommenden Junggehölzen aus<br />

überwiegend Robinie und Spitzahorn entwickelt. Alle Flächen des Plangebiete sind sehr stark durch<br />

die frühere Nutzung überprägt, so sind vielfach Bauschuttreste, Aufschüttungen und Abgrabungen zu<br />

finden. Die Flächen bieten auch Tierarten des Siedlungsrandes und der städtischen Brachflächen<br />

ausreichende Lebensbedingungen. Geschützte, seltene oder bestandsbedrohte Tier- und<br />

Pflanzenarten sind nicht bekannt. Einzelne Bäume im Plangebiet sind unbedingt erhaltenswert.<br />

3.4 Verkehrliche Erschließung<br />

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt aus Richtung Osten über die Puschkinstraße. Innerhalb des<br />

Plangebietes soll die fahrzeuggebundene Erschließung über eine bogenförmig verlaufende Straße<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

erfolgen. Mit der Überplanung des Geländes wird die Öffnung der Flächen in Richtung Westen für<br />

Fußgänger und Radfahrer ermöglicht. Die fußläufigen Verbindungen zum <strong>Stadt</strong>zentrum werden damit<br />

gestärkt.<br />

3.5 Ver- und Entsorgung<br />

Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes kann vom Wasser- und Abwasserverband <strong>Rathenow</strong><br />

über die vorhandenen Anlagen im Bereich der Puschkinstraße sichergestellt werden.<br />

An der Puschkinstraße ist die Anschlussmöglichkeit an die örtliche Schmutzwasserkanalisation<br />

gegeben.<br />

Elektroleitungen befinden sich bereits am Rande des gesamten Geltungsbereichs. Eine weitere<br />

Erschließung zukünftiger Bauflächen ist grundsätzlich möglich.<br />

Das Plangebiet kann für die Erdgaslieferung erschlossen werden.<br />

Eine fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes ist nach Auskunft der Deutschen Telekom AG<br />

flächendeckend möglich.<br />

Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz von Leitungen zu beachten.<br />

Leitungen und Anlagen der Versorgungsträger dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden.<br />

Die Entsorgung von Hausmüll und die Erfassung von Wertstoffen werden durch die Havelländische<br />

Abfallwirtschafts GmbH (HAW) sichergestellt. Die Befahrung des Gebietes über eine neue innere<br />

Erschließungsstraße ist sichergestellt.<br />

3.6 Altlasten<br />

Bereits 1997 wurde im Auftrag des Grundstückseigentümers eine orientierende Altlastenuntersuchung<br />

durch das Erd- und Grundbauinstitut Brandenburg für das Grundstück innerhalb des jetzigen<br />

Geltungsbereichs durchgeführt. Neben Boden und Grundwasser wurden auch der Zustand und der<br />

Kontaminierungsgrad der Bausubstanz untersucht. Demnach konnte keine erheblichen<br />

Kontaminationen der Gebäudesubstanz festgestellt. Beim Abriss sind die Materialien zu separieren<br />

und spezifisch zu entsorgen. Mit Grundwassermessstellen wurden keine Belastungen des<br />

Grundwassers nachgewiesen. Die Bodenuntersuchungen ergaben ausschließlich im Bereich des<br />

ehemaligen Schrottplatzes deutliche Belastungen des Erdreichs mit Schwermetallen (Blei, Cadmium,<br />

Nickel, Kupfer, Quecksilber und Zink) und Arsen festgestellt. Im Abstrom des Schrottplatzes wurden in<br />

den untersuchten Grundwasserproben keine Prüfwertüberschreitungen festgestellt. Die Flächen des<br />

ehemaligen Schrottplatzes sind zum Teil bereits abgebrochen. Bei einer zukünftigen<br />

Flächengestaltung sind durch weitere Sondierungen die Belastungen zu konkretisieren um eine<br />

fachgerechte Sanierungskonzeption zu erstellen. Auf allen übrigen Flächen im Geltungsbereich<br />

konnten keine signifikanten Schadstoffgehalte im Boden festgestellt werden.<br />

Die Fläche des Schrottplatzes sowie eine großzügige Umgebung wurde gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3<br />

BauGB im B-Plan gekennzeichnet.<br />

4 Erläuterung des Planungskonzeptes<br />

In dem neuen Wohngebiet sollen die grundlegenden Voraussetzungen für eine bauliche Erschließung<br />

und Entwicklung geschaffen werden. Die Flächen sollen als zentrumsnaher, innerstädtischer<br />

Wohnstandort gesichert und entwickelt werden.<br />

Damit die städtebaulichen Grundsätze in Bezug auf die Bauformen und die Anordnung neuer<br />

Bebauung gewahrt bleiben, sollen sich die Neubauungen am Rahmen der vorhandenen Bebauung<br />

Seite 9


<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

orientieren. Es soll darüber hinaus auch eine Entwicklung des Wohnumfeldes grundsätzlich geregelt<br />

werden. Mit der Entwicklung des innerstädtischen Standortes können bereits baulich stark vorbelastete<br />

und überprägte Bereiche mittelfristig zu attraktive Standorten entwickelt werden. Im Gegenzug<br />

können bisher baulich nicht genutzte Flächen am Rande der <strong>Stadt</strong> auf der so genannten „grünen<br />

Wiese“ dauerhaft von Bebauung frei gehalten werden. Die Planung ist somit auch ein wertvoller<br />

Beitrag zum Ressourcenschutz.<br />

Durch Flächenzuschnitte, Erschließungsstruktur und Festsetzungen wird die zukünftige bauliche<br />

Entwicklung nur rahmenartig geordnet. Unabhängig von den Festsetzungen des B-Planes gelten die<br />

Regelungen des § 8 BbgBO:<br />

(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und<br />

so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile<br />

zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.<br />

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das<br />

Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte<br />

Gestaltung nicht stören.<br />

5 Begründung der Festsetzungen<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

5.1.1 Allgemeine Wohngebiete<br />

Aufgrund der Umgebung des Plangebietes, der beabsichtigten baulichen Entwicklung und der bereits<br />

bestehenden am Rande des Geltungsbereichs wird die weitaus überwiegende Teile als Allgemeine<br />

Wohngebiete festgesetzt.<br />

Die beabsichtigte Gebietsentwicklung unter dem Themenbereich zentrumsnahes, individuelles<br />

Wohnen lässt sich unter Berücksichtigung der Nutzung in der bebauten Umgebung des Plangebietes<br />

in einem Allgemeinen Wohngebiet am günstigsten realisieren. Innerhalb des Gebietes finden nur<br />

geringe Differenzierungen im Bezug auf die mögliche Bebauungsdichte und die Bebauungsart durch<br />

weitere Festsetzungen statt. Nur das Baugebiet WA/2 wird gegenüber den übrigen WA-Gebieten für<br />

einen Geschoßwohnungsbau vorbereitet. Hier soll eine Ergänzung des bestehenden Wohn- und<br />

Geschäftshauses von der Straße am Körgraben in Richtung Puschkinstraße erfolgen. Hier ist Wohnen<br />

und eine verträglich gewerbliche Nutzung möglich.<br />

Innerhalb des Plangebietes sollen im WA/3 die Voraussetzung für eine zentrumsnahe trotzdem aber<br />

landschaftsbezogene Gastronomie im Grünen geschaffen werden. Es soll ermöglicht werden, ein<br />

Gaststättengebäude inklusive der für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Nebenanlagen zu<br />

errichten. Teile der Flächen können auch zum Wohnen, z.B. für Personal oder Betriebsleiter genutzt<br />

werden. Mit der Nutzung des alten Feuerwehrstandortes mit eventueller baulicher Verwertung<br />

bestehender Gebäudeteile wird die Möglichkeit eröffnet, einen attraktiven Standort im Herzen der<br />

<strong>Stadt</strong> zu entwickeln. Mit der Einbettung der Neubebauung in vorhandenen Großbaumbestand und<br />

mit der Benachbarung zum Körgraben innerhalb des Grünzuges lassen sich Wasserflächen und<br />

Grünflächen neu gestalten. Es soll ein durchgrünter Charakter erhalten bleiben und weiterentwickelt<br />

werden. Insbesondere wird der Bezug zum Wasser, in Verbindung mit der Schaffung neuer<br />

Wasserflächen, deutlich bei der Gebietserschließung und der Anordnung der Bauflächen<br />

herausgearbeitet. Die Nutzung der Flächen für eine Gastronomie ist in Abhängigkeit einer folgenden<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung zu sehen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 "Wohngebiet am Körgraben"<br />

In den WA/1- und WA/3-Gebieten werden die gemäß BauNVO möglichen Obergrenzen der<br />

baulichen Nutzung an dem Standort nicht voll ausgeschöpft. Damit kann im Plangebiet ein relativ<br />

hoher Anteil von unbebauten Flächen verbleiben.<br />

Zur eindeutigen und nachvollziehbaren Zuordnung der Festsetzungen wurden die Baugebiete in die<br />

Typen WA/1 bis WA/3 differenziert.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

5.1.2 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl<br />

Die Grundflächenzahl nach BauNVO gibt an wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter<br />

Grundstücksfläche zulässig sind. Die nach BauNVO zulässigen Höchstgrenzen der Grund- und<br />

Geschossflächenzahlen für die WA-Baugebiete werden in allen Baugebieten voll ausgeschöpft.<br />

Leitbild für die zukünftigen Bebauung ist in den WA/1- und WA/3-Gebieten eine<br />

Einzelhausbebauung mit großzügiger Durchgrünung. Die Flächen zwischen den Gebäuden sollen<br />

aufgelockert gestaltet werden. Für den innerstädtischen, zentrumsnahen Wohnstandort ist die<br />

Bebauungsdichte durchaus als typisch anzusehen. Zur Vermeidung von erheblichen<br />

Bebauungsdichten werden die Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für die<br />

WA/1- und WA/3-Gebiete ausgeschlossen.<br />

In dem WA/2-Gebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Damit wird auch hier die<br />

zulässige Höchstgrenze gemäß BauNVO erreicht. Ein Ausschluss der Überschreitungsmöglichkeit<br />

gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO wird hier aufgrund der relativ beengten Platzverhältnisse als nicht<br />

erforderlich angesehen.<br />

Durch das festgesetzte Maß der Grundflächenzahl wird der Bau von derzeit typischen Wohngebäuden<br />

ermöglicht, die eine wirtschaftliche Ausnutzung des innerstädtischen Standortes gewährleistet.<br />

Die Festsetzung der Geschossflächenzahl orientiert sich an der Grundflächenzahl und der Anzahl der<br />

Vollgeschosse und gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter<br />

Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Es soll innerhalb des Gebietes<br />

eine relativ freie Wahl der Bauformen möglich sein. Deshalb gilt für die Baugebiete WA/1 und WA/3<br />

eine Geschossflächenzahl von 0,8. Für das Baugebiet WA/2 wird unter Berücksichtigung der<br />

zulässigen Höchstgrenze für WA-Baugebiete gemäß BauNVO die Geschossflächenzahl 1,2<br />

festgesetzt. Damit soll ermöglicht werden, dass entlang der Straße Am Körgraben in Richtung<br />

Puschkinstraße eine Bebauung errichtet wird, die einen harmonischen Übergang zu der bereits<br />

bestehenden Bebauung und dem Wohnblock an der Puschkinstraße bildet.<br />

5.1.3 Geschosszahl<br />

Ein Kriterium des Entwurfes ist die Höhenanpassung der zukünftigen Bebauung. Unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden Bebauung in der Umgebung des Baugebietes und der<br />

beabsichtigten Gebietentwicklung insbesondere am Grünzug Körgraben erfolgt die generelle<br />

Festsetzung für zukünftige Gebäude in den WA/1- und WA/3-Gebieten von maximal zwei<br />

Vollgeschossen. Für die straßenständige Bebauung im WA/2 gilt eine zwingende Vorschrift für die<br />

Errichtung von mindestens drei Vollgeschossen und der Höchstgrenze von vier Vollgeschossen. Damit<br />

wird sichergestellt, dass mindestens eine weitgehend homogene Höhenabfolge innerhalb des<br />

Straßenzuges gewährleistet wird.<br />

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Zu berücksichtigen ist bei der Festsetzung der Geschosszahl die Regelungen des § 2 Abs. 4 BbgBO,<br />

wonach als Vollgeschosse auch zum Wohnen dienende Dachgeschosse zählen.<br />

5.2 Bauweise und Baugrenzen<br />

5.2.1 Bauweise<br />

Für alle Bauflächen mit Ausnahme der Baugebiete WA/2 wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />

Gemäß den Regelungen des § 22 Abs. 2 BauNVO können in der offenen Bauweise Gebäude mit<br />

seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. Die<br />

Länge der Häuser und Hausformen darf höchsten 50 m betragen. Durch die offene Bauweise ist eine<br />

weitgehend freie bauliche Ausnutzung der Bauflächen gewährleistet. Die Festsetzung entspricht der<br />

gebauten Umgebung des Plangebietes. Eine Beschränkung auf bestimmte Hausformen innerhalb der<br />

Baugebiete wird nicht vorgenommen und ist auch nicht zwingend erforderlich.<br />

Für das Baugebiet WA/2 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, da das städtebauliche Ziel in<br />

Anlehnung an die vorhandene Bebauung eine geschlossene, straßenständige Bebauung ist. Nur<br />

durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise kann dieses Ziel erreicht werden.<br />

5.2.2 Baugrenze<br />

Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden weitgehend durch<br />

Baugrenzen festgesetzt. In der zu entwickelnden Bebauungsstruktur sollen charakteristische Abfolgen<br />

von Wohnnutzung und Freiflächen gewahrt bleiben. Diese Festsetzungen dienen auch dem Ziel,<br />

größere zusammenhängende Freiflächen zu erhalten, um somit auch die vorhandenen<br />

Grünstrukturen zu bewahren und zu entwickeln. Dies dient der gestalterischen Sicherung und der<br />

Entwicklung des Gebietscharakters, insbesondere der Wohnumfeldqualität. Insbesondere der<br />

Ausschluss von Bebauung im nordwestlichen Teil des Plangebietes sichert einen hohen<br />

Grünflächenanteil und den Bezug zum Grünzug am Körgraben.<br />

Die Festsetzung der Baugrenzen richtet sich nach der verkehrlichen Erschließungsstruktur. Die<br />

überbaubaren Grundstücksflächen werden streifenförmig den Straßenzügen zugeordnet. Mit<br />

Ausnahme der vorhandenen und zukünftigen Bebauung entlang der Straßenfront Puschkinstraße Ecke<br />

Körgraben werden alle überbaubaren Grundstücksflächen mit Baugrenzen festgesetzt. Dies<br />

ermöglicht noch einen ausreichenden Handlungsspielraum innerhalb der Objektplanung.<br />

5.2.3 Baulinie<br />

Entlang der Straßenfront Puschkinstraße Ecke Körgraben soll, dem Straßenzug folgend und in<br />

Anlehnung an die vorhandene Bebauung, eine Baulinie festgesetzt werden. Damit wird gewährleistet,<br />

dass die zukünftige Bebauung in gleicher Abfolge, wie bei den bestehenden Gebäuden abgewickelt<br />

wird. Es ist also für die künftige Bebauung zwingend, direkt im Anschluss an die bestehenden<br />

Bebauungen deren Gebäudeflucht aufzunehmen. Die hofseitige Gebäudegestaltung bleibt<br />

weitgehend offen und wird nur durch eine Baugrenze begrenzt. Den Bauherren bleibt somit noch<br />

ausreichender Handlungsspielraum zur Verwirklichung von Bauideen.<br />

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5.3 Erschließung<br />

5.3.1 Straßenverkehr<br />

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt für Fahrzeuge ausschließlich über die Puschkinstraße. Dort<br />

befinden sich bereits zwei Zufahrten zwischen der vorhandenen Bebauung, die zur Erschließung des<br />

Baugebietes ertüchtigt werden sollen. Innerhalb der bogenförmig verlaufenden Erschließungsstraße<br />

sollen alle Hauptverläufe der Medien untergebracht werden. Die Gestaltung der Straße und die<br />

zukünftige Verkehrsführung insbesondere im Bezug auf den Richtungsverkehr soll in der<br />

Erschließungsplanung vertieft werden.<br />

Der Stellplatzbedarf im Plangebiet ist für jedes einzelne Bauvorhaben gemäß § 43 BbgBO<br />

nachzuweisen. Erforderliche Stellplätze sind im Bauantragsverfahren auf den Baugrundstücken bzw. in<br />

zumutbarer Entfernung nachzuweisen. Flächen für Stellplätze werden im Plangebiet zum Teil dort<br />

festgesetzt, wo durch die Lage der Erschließungsanlagen eine sinnvolle Beiordnung möglich ist.<br />

Stellplätze können auch innerhalb der Baugrundstücksflächen nach Bedarf hergestellt werden.<br />

5.3.2 Fußwege<br />

Das Plangebiet soll durch Fußwege als örtliche Verbindungswege erschlossen werden. Etwa in der<br />

Motte des Plangebietes wird in Fortsetzung der Scholl-Straße ein Fußweg bis in Richtung Westen zum<br />

Fußweg am Körgraben entwickelt. Damit kann das Gebiet zukünftig auf neu gestalteten und in<br />

Grünflächen eingebundene Wegeflächen von Fußgängern und Radfahrern durchquert werden.<br />

5.3.3 Ver- und Entsorgung<br />

Das gesamte Plangebiet kann durch die Medienträger mit allen Medien ausgestattet werden. Die<br />

Anschlussbereiche liegen bereits im oder am Rande des Geltungsbereiches. Die Medientrassen sollen<br />

möglichst im Verlauf der Straße zu liegen kommen. Details werden dazu im Rahmen der<br />

Erschließungsplanung geregelt.<br />

5.4 Grünflächen<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs wird entsprechend der Entwicklungsziele für die zukünftige Bebauung<br />

ein hoher Grünanteil angestrebt. Dafür werden insbesondere im nordwestlichen Teil des<br />

Geltungsbereichs flächen von Bebauung freigehalten. In Verbindung mit dem Grünzug am<br />

Körgraben und neu zu schaffender Wasserflächen können attraktive Freiräume gestaltet werden.<br />

Durch die bereits vorhandenen Großbäume im Plangebiet ist eine Grundstrukturierung schon<br />

vorhanden. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Gebiet sind als Grünflächen zu gestalten.<br />

Der Grundstückseigentümer hat die Freiheit der eigenen Freiflächengestaltung. Dazu sind aber die<br />

Regeln der BbgBO zu beachten, darin heißt es im § 7 zu den nicht überbauten Flächen der bebauten<br />

Grundstücke:<br />

(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für<br />

die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht<br />

überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu bepflanzen oder gärtnerisch<br />

anzulegen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige<br />

Verwendung benötigt werden.<br />

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Weiterhin sind die festgesetzten Pflanzbindungen und der Baumerhalt zu berücksichtigen. Der<br />

erhaltungswürdige Bestand an Bäumen im Plangebiet ist weitgehend als zu erhaltender Bestand<br />

festgesetzt.<br />

5.5 Wasserflächen<br />

Das Plangebiet zeichnet sich durch seine Lage am Körgraben aus. Der Verlauf des Grabens am Rand<br />

des Geltungsbereichs strukturiert einen langgestreckten Grünzug vom Wolzensee bis zum Märkischen<br />

Platz. Nur die Bahnlinie unterbricht den Verlauf und das letzte Stück durch das <strong>Stadt</strong>zentrum verläuft<br />

verrohrt bis zu Mündung in den <strong>Stadt</strong>kanal. Da Wasser überaus bedeutsam innerhalb der<br />

Freiflächengestaltung ist, soll im nordwestlichen Plangebiet der Körgraben in seinem Verlauf geändert<br />

werden und eine neu anzulegende Wasserfläche speisen. Die Wasserfläche hat in Verbindung mit<br />

dem zu errichtenden Gastronomie- oder Wohnstandort eine wichtige Funktion zur Einbindung und<br />

Gestaltung. Darüber hinaus lassen sich Uferzonen entwickeln, die gegenüber dem Standardprofil des<br />

Grabens wesentlich günstigere Lebensbedingungen für aquatisch gebundene Tierarten bieten. Die<br />

konkrete Gewässergestaltung muss im Rahmen einer Detailplanung erfolgen.<br />

5.6 Pflanzbindungen<br />

In den Bebauungsplan wurden vom Grünordnungsplan vorgeschlagene Begrünungsmöglichkeiten als<br />

Festsetzungen übernommen. Die Festsetzungen sollen den Bestand sichern und die Entwicklung einer<br />

gebietstypischen, durchgängigen Begrünung gewährleisten.<br />

Die Festsetzungen beschränken sich auf die Pflicht zum Anpflanzen von großkronigen Laubbäumen<br />

und standortheimischen Sträuchern. Diese Festsetzung ist erforderlich, um eine Grünstruktur im<br />

Gebiet zu entwickeln, die der besonderen Lage innerhalb der <strong>Stadt</strong> entspricht.<br />

Die Beschränkung der Bepflanzung mit Laubbäumen auf die Arten der Pflanzenliste ist erforderlich,<br />

weil die Pflanzmaßnahmen neben ihrer gestalterischen Funktion auch als Maßnahmen zur<br />

Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert werden. Die Beschränkung der Baumund<br />

Straucharten auf standortheimische Arten ist auf deren naturschutzfachlich-ökologische<br />

Bedeutung zurückzuführen Standortheimische Laubgehölze haben neben ihrer das Orts- und<br />

Landschaftsbild verbessernden Wirkung (Einbindung und Durchgrünung) positive Auswirkungen auf<br />

verschiedene Funktionen des Naturhaushaltes. Sie bewirken über nachhaltige Bodenlockerungen, die<br />

Erhöhung des Gasaustausches und Anregung der Bodenfauna eine Verbesserung der<br />

Bodenfunktionen und damit des Grundwasserschutzes. Sie tragen zur Minderung des<br />

Oberflächenabflusses und damit positiv zur Abflussregulation bei. Aufgrund ihrer hohen<br />

Oberflächenrauhigkeit erhöhen sie die örtlichen Verdunstungsmengen und dienen damit der<br />

Verbesserung des Lokalklimas. Nicht zuletzt verbessern artenreiche Gehölzstrukturen<br />

standortheimischer Gehölze das Lebensraum- und Nahrungsangebot für zahlreiche Tierarten.<br />

Weiterhin wirken die Bäume als wichtige vertikal-gliedernde Gestaltungselemente mit vielfältigen<br />

Wohlfahrtsfunktionen innerhalb des begrünten Wohnumfeldes.<br />

5.7 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs werden die prägenden Laubbäume des Plangebietes als zu<br />

erhaltende Bäume gemäß den Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Der<br />

Baumbestand soll damit langfristig zur Strukturierung des Gebietes gesichert werden. Die Festsetzung<br />

betrifft nur den Baumbestand, der noch ausreichend Erhaltungs- und Entwicklung aufweist. Die<br />

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Pyramidenpappeln im Gebiet als prägende Großbäume besitzen aufgrund ihres Alters perspektivisch<br />

keine lange Lebensdauer, diese Bäume sind nicht als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Die<br />

erhaltenswerten Bäume sollen auch zukünftig gerüstbildend für die Durchgrünung des Gebietes<br />

sorgen. Hier sind insbesondere bei Baumaßnahmen sämtliche Beeinträchtigungen des<br />

Wurzelbereichs innerhalb des Kronentraufbereichs zu vermeiden. Auch die Bäume innerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen sind dauerhaft zu erhalten. Dies ist im Rahmen der Objektplanung<br />

zwingend zu berücksichtigen.<br />

5.8 Immissionsschutz<br />

Nach § 1 Abs. 5 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen Beitrag<br />

zur menschenwürdigen Umwelt zu leisten. Dabei sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an<br />

gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die<br />

Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />

Im Plangebiet ist für die beabsichtigten Nutzungen mit keiner Überschreitung von Immissionswerten<br />

zu rechnen. Aus den umgebenden Gebieten ist mit den typischen Geräuschen einer innerstädtischen<br />

Lage zu rechnen. Immissionsgrenzwerte werden aber nicht überschritten.<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches und im Nahbereich sind keine Strukturen oder Einrichtungen bzw.<br />

Nutzungen vorhanden, die Belastungen emittieren, die die festgelegten Richtwerte der Brandenburger<br />

Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL-Bbg) überschreiten.<br />

6 Grünordnung<br />

Für die Aufstellung des B-Planes ist gemäß Anlage 1 UVG keine UVP-Pflicht gegeben. Nach<br />

Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land<br />

Brandenburg vom 10. Juli 2002 besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

UVP.<br />

Gemäß § 7 (1) des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) ist für das Plangebiet ein<br />

Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet worden. Die Darstellungen werden nach Abwägung gemäß<br />

§ 7 (2) BbgNatSchG als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen.<br />

Im Rahmen des Grünordnungsplans wird das im § 10 BbgNatSchG vorgeschriebene Verfahren zur<br />

Eingriffsregelung abgearbeitet. Durch die Nutzung eines bereits in Teilen bebauten und befestigten<br />

Gebietes mit erheblicher Vorprägung konnten insgesamt die Eingriffe in Natur und Landschaft gering<br />

gehalten werden. Der Grünordnungsplan unterstützt das Ziel der Bebauungsplanung, größere<br />

zusammenhängende Freiflächen mit Baumbestand zu sichern und zu entwickeln. Die Versiegelung ist<br />

möglichst gering zu halten und durch unvermeidbare Eingriffe hervorgerufene Beeinträchtigungen der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.<br />

Die im Grünordnungsplan enthaltenen Ausführungen zu Anpflanzungen und den Erhalt von<br />

Vegetationsstrukturen wurden in den Bebauungsplan übernommen.<br />

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7 Textliche Festsetzungen und sonstige Planinhalte<br />

7.1 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

• In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO<br />

nicht zulässig<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs.6 Nr. 1 BauNVO)<br />

• In den Allgemeinen Wohngebieten WA/1 und WA/3 sind die Überschreitungsmöglichkeiten der<br />

Grundflächenzahl ausgeschlossen.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />

Die Beschränkungen sind erforderlich, um den gewünschten Gebietscharakter und die beabsichtigte<br />

Nutzung langfristig zu wahren.<br />

7.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft<br />

Die Festsetzungen sind für den Schutz der Natur und Landschaft erforderlich. Mit der Durchführung<br />

der Maßnahmen werden Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden bzw. gemindert oder die<br />

Maßnahmen wirken als Kompensation für Eingriff die durch Neubebauung bzw. Versiegelungen<br />

entstehen. Das Ortsbild und der Wohnstandort im Zentrum der <strong>Stadt</strong> wird ereichhaltig strukturiert und<br />

gestaltet.<br />

Die Pflanzfestsetzungen sind erforderlich für die Durchgrünung des Plangebietes in Verbindung mit<br />

einer qualitativ hochwertigen Freiflächengestaltung. Die teilweise Beschränkung auf<br />

standortheimische Baum- und Straucharten ist aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich, da nur<br />

durch die aufgeführten Arten dauerhaft Habitate für siedlungsbewohnende Tierarten entwickelt<br />

werden können. Mit der Mindestpflanzqualität soll sichergestellt werden, dass Baumschulware im<br />

Siedlungsraum und insbesondere innerhalb des öffentlichen Raums schon mittelfristig eine<br />

entsprechende Wohlfahrtswirkung erzielt werden kann. Die höhere Qualität hat auch il Allgemeinen<br />

eine höhere Akzeptanz. Der dauerhafte Erhalt der Pflanzungen ist für Absicherung der<br />

Begrünungsmaßnahmen erforderlich.<br />

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8 Umweltbericht<br />

8.1 Aufgaben und Inhalte des Umweltberichts<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist der Umweltbericht zur vorliegenden Planung als<br />

Teil der Begründung darzulegen.<br />

Im Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms untersucht,<br />

beschrieben und bewertet. Weiterhin sollen verschiedene Alternativen aufgezeigt und geprüft werden.<br />

Außerdem ist die Auswahl der Varianten zu begründen. Um den Inhalt des Umweltberichts zu<br />

erstellen, müssen schutzgutbezogene Informationen zusammengetragen werden. Diese Informationen<br />

werden mit Hilfe von aktuellen Prüfmethoden und Instrumenten der Landschaftsplanung und<br />

Fachgutachten sowie anderen Plänen und Programmen und Rechtsvorschriften (z.B. BNatSchG)<br />

ermittelt.<br />

Es sollten nur Informationen für die Erstellung des Umweltberichts berücksichtigt werden, die dem<br />

Detaillierungsgrad des Plans oder Programms entsprechen. Die Gemeinde, die den Umweltbericht<br />

aufzustellen hat, entscheidet selbst über das Ausmaß der Behördenbeteiligung am Bericht.<br />

Die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten können eine Kopie vom Umweltbericht anfordern und ihn<br />

gegebenenfalls auch auf Qualität prüfen, wenn Zweifel hinsichtlich des betreffenden Plans oder<br />

Programms sowie des Umweltberichts bestehen.<br />

8.2 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung<br />

Der FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Rathenow</strong> erlangte im Dezember 2001 seine Rechtskraft. Im Bereich des<br />

Körgrabens sind im FNP eine Wohnbaufläche und eine Grünfläche dargestellt. Diese Flächen sollen<br />

zu Gunsten der Entwicklung einer Wohnbaufläche geändert werden. Durch die Änderung soll die<br />

Möglichkeit eröffnet werden, an einem attraktiven Standort zusätzliche zentrumsnahe Wohnbebauung<br />

zu errichten.<br />

Für die Entwicklung des Gebietes wurde bereits eine erste Vorplanung erarbeitet. Parallel zur<br />

Änderung des FNP erfolgen die Aufstellung, Auslegung und die Behördenbeteiligung zum B-Plan und<br />

zum Grünordnungsplan.<br />

8.3 Szenarienaufstellung<br />

Für den Bauleitplan der wurden zwei Szenarien gebildet, die im Rahmen der SUP geprüft wurden.<br />

Neben der Nullvariante wurde auch ein Szenario behandelt, das auf der vollständigen Umsetzung<br />

der bestehenden Planung basiert. Ein weiteres Szenario behandelt die Umsetzung der Planänderung.<br />

Die dargestellten Szenarien werden im Folgenden erläutert.<br />

8.3.1 Szenario I - Nullvariante, Umsetzung der bestehenden Planung<br />

Nach der SUP- Richtlinie der EU, Art. 5 Abs. 1 sowie nach Anhang I b) besteht ein Handlungsgebot<br />

zur Erstellung einer Nullvariante. Sie beinhaltet eine Beschreibung der voraussichtlichen Entwicklung<br />

des derzeitigen Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planänderungen.<br />

Bei der Diskussion der Nullvariante für die vorliegende Bauleitplanung wird davon ausgegangen,<br />

dass auf den Flächen keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Folglich werden auch keine<br />

Bebauungspläne aufgestellt.<br />

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Das Verharren auf dem Status Quo führt dazu, dass die Entwicklungsabsichten für die Flächen zur<br />

Neubebauung nicht realisiert werden können. Die vorhandene großflächige Bebbauung und die<br />

Versiegelungen würden höchstwahrscheinlich am Standort verbleiben und eine attraktive Fläche im<br />

<strong>Stadt</strong>zentrum überprägen. Von den Flächen würden langfristig insbesondere durch die verfallenden<br />

Gebäude Gefahren für die Umwelt ausgehen. Die Anlage einer öffentlichen Freifläche auf dem<br />

ehemaligen Industriestandort erscheint mittel- bis langfristig chancenlos. Eine Realisierung der<br />

Planungsabsichten im Innenbereich der Gemeinde nach § 34 BauGB ist aufgrund von nur geringem<br />

Flächenpotenzial nur begrenzt möglich. Es müssten langfristig zur Verwirklichung ähnlicher Vorhaben<br />

bisher unbebaute Flächen am <strong>Stadt</strong>rand genutzt werden.<br />

8.3.2 Szenario II - Planänderung<br />

Im Szenario II wird von der Umsetzung der geänderten Planungen am Standort ausgegangen. Durch<br />

die Ausweisung von Wohnbauflächen wird die Möglichkeit eröffnet, auf den Flächen Wohnbebauung<br />

sowie einen Gastronomiestandort zu verwirklichen. Die Gebietskategorie ist für die zentrumsnahe<br />

Entwicklung die günstigste Flächendarstellung. Mit der Reduzierung des Grünflächenanteils in der<br />

Darstellung entfallen Entwicklungsmöglichkeiten für einen weitläufigen öffentlichen Grünzug. Mit der<br />

Entwicklung des Standortes kann auf die Inanspruchnahme bisher unbelasteter Flächen zur Bebauung<br />

am <strong>Stadt</strong>rand verzichtet werden. Die Planungen berücksichtigen in vorbildlicher Weise den<br />

Ressourcenschutz insbesondere im Hinblick auf das nicht vermehrbare Schutzgut Boden.<br />

8.4 Derzeitiger Umweltzustand<br />

Im Punkt b) des Anhanges I der SUP Richtlinie wird der derzeitige Umweltzustand der einzelnen<br />

Schutzgüter sowie die Nullvariante, die sich bei der Nichtdurchführung des Planes ableitet,<br />

dargestellt. Die ermittelten Ergebnisse sind im Wesentlichen aus dem Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Rathenow</strong> entnommen.<br />

8.4.1 Schutzgut Boden<br />

Nach Auswertung der Geologischen Karte gehört der Planungsraum zur Unteren Havelniederung.<br />

Das B-Plangebiet befindet sich am Rande einer stark erodierten Grundmoräneninsel. Die Fläche liegt<br />

am Rande einer weiten Erosionsrinne, die von Südosten aus Richtung Wolzensee entlang des<br />

Körgrabens weiter in NW-Richtung verläuft. Hier haben sich stark humose Sande und Torfe<br />

abgelagert. Durch die Bebauung und die vorhandenen Flächeversiegelung sowie Aufschüttungen<br />

sind die örtlichen Verhältnisse stark überprägt.<br />

8.4.2 Schutzgut Wasser<br />

Die lokale hydrogeologische Situation ist durch gut durchlässige Talsande geprägt. Der Flurabstand<br />

des obersten nicht geschützten Grundwasserleiters wird in der Hydrogeologischen Karte der DDR<br />

(Hyka 50) mit 3 m angegeben. Aufgrund des geringen Anteils an bindigen Bildungen in der<br />

Versickerungszone ist der Grundwasserleiter gegenüber eindringenden Schadstoffen ungeschützt. Das<br />

Grundwasser fließt mit sehr geringem Gefälle in Richtung Nord-Westen zum Havelverlauf. In<br />

Abhängigkeit vom Wasserstand der Havel können sich auch andere Fließrichtungen und<br />

Grundwasserstände ergeben.<br />

Das Plangebiet befindet sich durch den Körgraben in Benachbarung und Zusammenhang mit dem<br />

Fließgewässersystem der Havel. Die westliche Plangebietsgrenze wird vom Körgraben gebildet. Das<br />

Plangebiet befindet sich außerhalb des Retentionsraumes der Havel.<br />

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8.4.3 Schutzgut Pflanzen, Tiere und Lebensräume<br />

Potenziell natürliche Vegetation (PNV)<br />

Die „potenziell natürliche Vegetation“ stellt das theoretische Artengefüge der Vegetation dar, die sich<br />

unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen ohne anthropogene Einflüsse einstellen würde (vgl.<br />

Ellenberg 1986). Die Verbreitung der potenziell natürlichen Vegetation in der Region folgt im<br />

Wesentlichen den Feuchteverhältnissen der Böden.<br />

Entsprechend den geologischen, edaphischen und klimatischen Bedingungen würden sich unterschiedliche<br />

Vegetationsgesellschaften im Planungsgebiet einstellen. Die trockenen und sandigen<br />

Bereiche des Plangebietes würden von einem Kiefern-Stieleichen-Birkenwald bedeckt sein. Die<br />

Angrenzenden Niederungsflächen in der tiefer gelegenen Rinne des Körgrabens wären von<br />

Erlenbruchwäldern bedeckt.<br />

Reale Vegetation und Flächennutzung<br />

Der überwiegende Bereich des Planungsraumes ist derzeit durch Ödland gekennzeichnet. Die<br />

ehemaligen Industriebauten, die in größerem Umfang die Flächen überprägten sind stark verfallen<br />

und zum Teil schon abgerissen worden. Im Osten prägen neu gebaute z.T. mehrgeschossige<br />

Wohnhäuser mit gestalteten Gärten die Flächen.<br />

Durch die Nutzungsauflassung sind weite Teile des Gebietes durch Ruderalfluren und zum Teil durch<br />

Altbaumbestand sowie aufkommenden Vorwaldstadien geprägt. Im Westen bilden der<br />

meliorationstechnisch gestaltete Körgraben die Gebietskulisse. Die Ufer des Altarmes sind im<br />

Plangebiet weitgehend mit Bäumen bestanden. Stellenweise ist das Ufer durch Uferstauden und<br />

Seggenbestände geprägt. Die Flächen werden regelmäßig gemäht und beräumt. Auf das Schutzgut<br />

„Biotope / Pflanzen und Tiere“ wirkt die starke menschliche Überprägung aller Flächen im<br />

Bearbeitungsgebiet als Vorbelastung. Durch die Flächennutzung in den umgebenden Randbereichen<br />

sind erhebliche Störungen, insbesondere Licht, Lärm, Bewegung, der natürlichen Voraussetzungen<br />

gegeben.<br />

Fauna<br />

Spezielle faunistische Untersuchungen fanden im Plangebiet nicht statt. Aufgrund der Biotopstruktur ist<br />

überwiegend mit siedlungstypischen Tierarten zu rechnen. Die Flächen des Bearbeitungsgebietes<br />

bieten insbesondere Tierarten des Siedlungsraumes günstige Lebensbedingungen. In weiten Teilen<br />

des Plangebietes haben sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen mit den typischen<br />

anthropogenen Störungen Sekundärlebensräume entwickelt. Von Bedeutung sind die Flächen<br />

innerhalb der Siedlungsflächen als Rückzugsräume und als Trittsteinbiotope. Innerhalb der Städte<br />

ermöglichen diese Strukturen Arten der halboffenen und offenen Landschaft ein Vordringen in den<br />

Siedlungsraum.<br />

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8.4.4 Schutzgut Klima / Luft<br />

Großräumige klimatische Betrachtungen ordnen das Klima Brandenburgs einem Übergangsklima<br />

zwischen maritim geprägtem und mehr kontinental geprägtem Klima zu. Die mittlere<br />

Jahrestemperatur liegt zwischen ca. 8 und 9°C, die mittlere Summe der Niederschläge zwischen ca.<br />

520 und 560 mm pro Jahr. Die Hauptwindrichtung kann mit West / Südwest angegeben werden.<br />

Lokalklimatische Besonderheiten ergeben sich im Bearbeitungsgebiet durch seine Lage in der<br />

Innenstadt, hier ist mit erhöhten Temperaturen und Rückstrahlungswerten sowie höheren<br />

Staubbelastungen zu rechnen.<br />

8.4.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft<br />

Das Bearbeitungsgebiet ist durch seinen halboffenen Charakter mit verfallenden Gebäudebestand<br />

und einzelnen Großbäumen gekennzeichnet. Bäume, Feldgehölze und Freiflächen bilden ein<br />

interessantes Mosaik. Die baulichen Ruinen und Schuttreste sowie Bodenbearbeitungen führen zur<br />

negativen visuellen Überprägung.<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt in § 1 die wertbildenden Kriterien für die Erholungseignung<br />

einer Landschaft. Demnach sind Vielfalt, Eigenart und Schönheit von der Natur und Landschaft, also<br />

das Landschaftsbild, eine wesentliche Voraussetzung für eine landschaftsbildbezogene Erholung. (§ 1<br />

Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).<br />

Das Bearbeitungsgebiet ist relativ unerschlossen. Die Erreichbarkeit beschränkt sich auf eine 'wilde'<br />

Durchwegung von der Puschkinstraße aus. Das Gelände selbst besitzt keinerlei Bedeutung für die<br />

Erholung.<br />

8.4.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut gemäß § 2 UVPG)<br />

Im Bearbeitungsgebiet sind keine Baudenkmäler und Bodendenkmäler vorhanden.<br />

8.5 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes<br />

Die im Kapitel dargestellten Prognosen werden in den nachfolgenden Abschnitten schutzgutbezogen<br />

untersetzt. Allgemein gelten bei der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes nur die<br />

unvermeidbaren erheblichen Auswirkungen zu ermitteln. Auswirkungen, die nicht<br />

entscheidungsrelevant sind, werden nicht dargestellt. Dabei ist die Ermittlung unmittelbar mit den im<br />

Einzelfall zu berücksichtigenden Erheblichkeitsschwellen in Verbindung zu setzen. Etwaige<br />

Summationswirkungen mit anderen Vorhaben sind gleichfalls darzulegen.<br />

Erheblich sind Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes<br />

oder des Erholungswertes der Landschaft, wenn diese, sich deutlich spürbar negativ auf die einzelnen<br />

Faktoren des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft und<br />

deren Wechselbeziehungen auswirken und deren Funktionsfähigkeit wesentlich stören.<br />

Lt. Kommentar der §§ 1 bis 19 f BNatSchG von LOUIS, S. 207 ist eine Beeinträchtigung erheblich,<br />

wenn:<br />

..." sie erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die einzelnen Faktoren des<br />

Naturhaushaltes hat und folglich deren Funktionsfähigkeit wesentlich stört..."<br />

Unter "erkennbar" ist hier zu verstehen, dass die Auswirkungen ohne weiteres, d. h. ohne aufwendige<br />

Untersuchungen feststellbar sein müssen.<br />

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8.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden<br />

Auf das Schutzgut Boden einwirkende Beeinträchtigungsfaktoren sind:<br />

- Erdarbeiten, Versiegelung und Schadstoffeintrag.<br />

Die Beeinträchtigungen des Bodens durch die verkehrliche Erschließung und Bebauung sind<br />

erheblich. Flächen werden dauerhaft versiegelt. Auf den versiegelten und überbauten Flächen gehen<br />

die Bodenfunktionen dauerhaft verloren. Durch die sehr starke Vorbelastung des Standortes mit<br />

industrieller Bebauung und Flächenversiegelung, können durch Rückbaumaßnahmen und<br />

Sanierungen die Eingriffe am Standort selbst ausgeglichen werden.<br />

8.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser<br />

Auswirkungen auf Grundwasser<br />

Auf das Schutzgut Grundwasser einwirkende Beeinträchtigungsfaktoren sind:<br />

- Versiegelung, Überbauung, Verlust an Versickerungsfläche<br />

- Schadstoffeintrag.<br />

Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser sind im direkten Zusammenhang mit den<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu sehen. Durch die Versiegelung, kommt es zum Verlust<br />

versickerungswirksamer Flächen. Allerdings weist die Versickerung des Abflusses von Verkehrsflächen<br />

über Bankette und Mulden i. d. R. einen hohen Wirkungsgrad auf, so dass die Grundwasserspeisung<br />

letztlich nicht wesentlich gemindert wird. Eine Abführung der anfallenden Niederschläge in eine<br />

Kanalisation ist nicht beabsichtigt. Die Dachflächenentwässerung ist auf den Grundstücken zu<br />

versickern. Die Verdunstungsverluste auf den befestigten Flächen sind aufgrund der geringen Größe<br />

zu vernachlässigen. Weitere Beeinträchtigungen des Grundwassers insbesondere Schadstoffeintrag<br />

finden durch das Vorhaben nicht statt.<br />

Auswirkungen auf die Oberflächengewässer<br />

Durch das Vorhaben wird der Körgraben als Oberflächengewässer berührt. Die<br />

Gewässerneugestaltung und das Anlegen neuer Wasserflächen hat mittelfristig auf die Qualität des<br />

Grabens keine negativen Auswirkungen. Die gewässerbegleitenden Strukturen können positiv<br />

gestaltet und verbessert werden.<br />

8.8 Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft<br />

Die auf das Schutzgut Klima/ Luft einwirkenden Beeinträchtigungen sind:<br />

- Veränderung lokalklimatischer Verhältnisse, Verlust der Ausgleichsfunktionen,<br />

- Beeinträchtigung des Luftaustausches und,<br />

- Beeinträchtigung der Luftqualität und Schadstoffeintrag.<br />

Die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft beziehen sich vor allem auf den Verlust<br />

verschiedener Vegetationsflächen und die Zunahme von Flächenversiegelungen und Überbauungen.<br />

Durch Vegetationsverluste und Flächenversiegelungen werden die Luftregeneration beeinträchtigt und<br />

die Rückstrahlungswerte erhöht. Bezogen auf die lokalklimatischen Verhältnisse liegen alle<br />

Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

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Der Vegetationsverlust im Bereich des Plangebietes erfolgt nur punktuell und in verhältnismäßig<br />

kleinen Umfängen. Eine messbare Auswirkung auf die kleinklimatischen Verhältnisse ist daraus nicht<br />

abzuleiten.<br />

8.9 Auswirkungen auf die Schutzgüter Biotope / Pflanzen und Tiere<br />

Auf die Schutzgüter Biotope / Pflanzen und Tiere einwirkende Beeinträchtigungsfaktoren sind:<br />

- Flächeninanspruchnahme<br />

- Entfernen und überprägen von Vegetation,<br />

- randliche Beeinflussung/ Zerschneidung von Lebensräumen und<br />

- Immissionen sowie Störungspotenzial.<br />

Der Verlust von Vegetationsflächen durch die Baumaßnahme ist erheblich. Die dauerhaft überbauten<br />

und vollversiegelten Flächen stehen als Lebensraum nicht mehr zur Verfügung. Der Lebensraum im<br />

Bereich der neuen Grundstücksflächen steht nur noch eingeschränkt zur Verfügung. So ist davon<br />

auszugehen, dass die Flächen als Nahrungshabitat für viele Tierarten nur wenig genutzt werden<br />

können. Durch die Überprägung mit baulichen Anlagen, die für viele Tierarten störend wirken wird,<br />

werden die Flächen zukünftig nur zögerlich oder nicht angenommen werden. Für manche Tiere wird<br />

die Bebauung aber auch zukünftig kein Hindernis darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass<br />

es sich bei den Flächen um bereits siedlungstypisch überprägte Flächen mit den entsprechenden<br />

Störwirkungen durch Licht, Lärm und Bewegungsreize handelt. Durch die Adaption können einzelne<br />

Tierarten mit den überprägten Strukturen durchaus gut zurecht kommen.<br />

Schutzgebiete werden nicht beeinträchtigt.<br />

8.10 Auswirkungen auf die Schutzgüter Orts- und Landschaftsbild und<br />

Erholungswert der Landschaft<br />

Auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft einwirkende<br />

Beeinträchtigungsfaktoren sind:<br />

- Zerschneidungseffekt, bauliche Dominanz<br />

- Visuelle und akustische Störung,<br />

- Immissionsbelastung durch Bau und Betrieb.<br />

Die zukünftige Bebauung des Gebietes ist ins Verhältnis zur bestehenden Ausprägung des Gebietes<br />

und dessen Umgebung zu setzen. Danach sind unter Berücksichtigung der geplanten Art der<br />

Bebauung und der Strukturierung des Geländes keine Beeinträchtigungen des Orts- und<br />

Landschaftsbildes zu erwarten. Durch die Bebauung wird die Erholungseignung des Gebietes<br />

verbessert und das Ortsbild positiv gestaltet.<br />

8.11 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgut gemäß § 2<br />

UVPG)<br />

Durch die geplanten Bebauungen sind keine Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern zu<br />

erwarten.<br />

8.12 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />

nachteiligen Auswirkungen<br />

Es wurde festgestellt, dass die Auswirkungen der Planung im Wesentlichen aus der Überprägung der<br />

Flächen durch die baulichen Anlagen bestehen und einen Teilverlust des Lebensraumes darstellen.<br />

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Versiegelungen können am Vorhabensstandort selbst ausgeglichen werden. Durch umfangreichen<br />

Rückbau von versiegelten Flächen und Gebäudeabriss wird erhebliche Baussubstanz beseitigt. Durch<br />

die Darstellung der Grünflächen am Körgraben, werden die Bestände weitgehend geschont und<br />

Eingriffe in wertvollere Lebensräume vermieden. Durch Festsetzungen zu Bepflanzungen innerhalb des<br />

Wohngebietes kann eine gute Durchgrünung des Gebietes erreicht werden. Mit dem Rückbau und<br />

Entsiegelungsmaßnahmen sowie den zukünftigen Pflanzmaßnahmen können die zu erwartenden<br />

Eingriffe kompensiert werden.<br />

8.13 Alternative Planungsmöglichkeiten<br />

Zur Umsetzung der Planungsziele bestehen unter ökonomischen und territorialen Gesichtspunkten<br />

keine Alternativen. Die Nutzung eines bereits sehr stark vorbelasteten Standortes zur Bebauung ist ein<br />

wichtiger Beitrag zum Ressourcenschutz. Die Verwirklichung ähnlicher Planungsabsichten an einem<br />

anderen Standort würde in der Regel zu stärkeren Eingriffen in Natur und Landschaft führen und zur<br />

Zersiedlung der Landschaft beitragen.<br />

8.14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Ziel der Gemeinde ist es, eine städtebauliche Brachfläche in der Mitte der <strong>Stadt</strong> für eine<br />

Wohnbebauung zu aktivieren. Durch die Aufstellung eines B-Planes werden Flächen für eine<br />

zukünftige Bebauung vorbereitet. Mit der Bebauung der Flächen finden auch Auswirkungen auf die<br />

Schutzgüter des Naturhaushalts statt. Im Wesentlichen sind Beeinträchtigungen des Lebensraumes zu<br />

erwarten, die durch die Neubebauung und Erschließung verursacht werden. Versiegelungen und der<br />

damit einhergehende Verlust der Bodenfunktionen finden in größerem Umfang statt, können aber<br />

durch umfangreiche Flächenentsiegelung und Rückbau von Industriebauten am Standort selbst<br />

ausgeglichen werden. Klimatische Veränderungen rufen das Planverfahren und die daraus<br />

resultierende Bebauung nicht hervor. Die Planungen haben relativ geringe Auswirkungen auf das<br />

Landschaftsbild. Durch die Rückbaumaßnahmen und der Gestaltung bestehender Grünflächen ist<br />

insgesamt eine Verbesserung der Situation zu erwarten.<br />

Die Auswirkungen auf die Schutzgüter lassen sich durch Entsiegelungen, Gebäuderückbau und<br />

Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Plangebietes kompensieren.<br />

Zur Planung bestehen im Gemeindegebiet keine Alternativlösungen oder Standorte zur<br />

Verwirklichung der gewünschten Entwicklungsziele. Die dargestellte Nullvariante ist für die Gemeine<br />

kein realisierbarer Lösungsansatz. Mit der Beplanung des Standortes als Wohngebiet wird ein<br />

wertvoller Betrag zum Ressourcenschutz geleistet, da Bebbauung auf einem sehr stark vorbelasteten<br />

Standort erfolgen wird und damit bisher unbelastete Standorte geschont werden können.<br />

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9 Fotodokumentation<br />

Die nachfolgenden Abbildungen geben den derzeitigen Charakter des Plangebietes wieder.<br />

Abbildung: Ein Blick in Richtung Westen in das Plangebiet von der Puschkinstraße aus. Die langgestreckte ehemalige<br />

Produktionshalle wird bereits von aufkommenden Gehölzen überwachsen.<br />

Abbildung: Die Flächen des unvollendeten Heizhauses sind vollversiegelt und mit Bauschuttresten übersät. Die hässlichen<br />

Betonstützen überprägen d en Planungsraum.<br />

Abbildung: Der Fußweg entlang des Körgrabens wird von einem unschönen Metallzaun begeleitet, der die westliche<br />

Geltungsbereichsgrenze markiert. Hinter dem Zaun ist das ehemalige Produktionsgebäude erkennbar.<br />

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10 Rechtsgrundlagen, Quellen<br />

Für das Planverfahren wurden die folgenden Rechtsgrundlagen zum angegebenen Stand zugrunde<br />

gelegt.<br />

4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in<br />

der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3<br />

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts<br />

(Planzeichenverordnung - PlanzV ) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />

2414), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)<br />

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003<br />

(GVBl. BBI S. 210), geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. BBI S. 273)<br />

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember<br />

2004 (GVBl. 2005 BBI S. 50)<br />

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches<br />

Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004<br />

(GVBl. BBI S. 350)<br />

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. BBI S.<br />

215)<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.<br />

September 2001, BGBl. I S. 2350, geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 15.<br />

Dezember 2001, BGBl. I S. 3762<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I /02 S. 1193), zuletzt geändert<br />

durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186)<br />

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur<br />

Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002<br />

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