Kärntner - Wirtschaftskammer Kärnten
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12 Freitag, 11. April 2008 Service Kärntner Wirtschaft<br />
Rat & Tat – Praxistipps aus dem WK-Servicezentrum<br />
Hilfe bei Ausfällen<br />
Kontrolle kostet<br />
thomas.ladstaetter@wkk.or.at<br />
Tel. 05 90 90 4-742<br />
Weltweit gültig<br />
Frage: Was ist eine internationale<br />
Marke?<br />
Antwort: Eine internationale<br />
Marke wird durch die sogenannte<br />
internationale Registrierung<br />
angemeldet. Dadurch ist ein<br />
Markenschutz in den Vertragsstaaten<br />
des Madrider Markenabkommens<br />
gewährleistet. Die<br />
internationale Registrierung<br />
umfasst derzeit 80 Staaten.<br />
Für die internationale Anmeldung<br />
benötigt man eine<br />
„Basismarke“, zum Beispiel eine<br />
Markenanmeldung beim österreichischen<br />
Patentamt.<br />
Die internationale Marke<br />
wird dann bei der WIPO (World<br />
Intellectual Property Organisation),<br />
dem internationalen<br />
Patentamt, registriert und Sie<br />
erhalten eine Registrierungsurkunde.<br />
Die Marke ist aber nur<br />
in Ländern geschützt, in denen<br />
die Marke von den nationalen<br />
Patentämtern auch tatsächlich<br />
akzeptiert wurde.<br />
Zehn Jahre ist eine Marke<br />
nach Anmeldung dann geschützt,<br />
die Schutzdauer kann<br />
aber mit einer Verlängerungsgebühr<br />
beliebig lange weitergeführt<br />
werden.<br />
Mit der internationalen Marke<br />
können Verwaltungsaufwand<br />
und Kosten eingespart<br />
werden.<br />
Anmelden kann man sich<br />
nur auf Englisch, Spanisch<br />
oder Französisch, einer der drei<br />
WIPO-Sprachen.<br />
Frage: Durch Krankheit oder<br />
Unfall einer Unternehmerin<br />
oder eines Unternehmers steht<br />
ein Kleinbetrieb mit wenigen<br />
oder gar keinen Mitarbeitern<br />
vor einer enormen Herausforderung.<br />
Gibt es in solchen Notfällen<br />
eine Unterstützung?<br />
Antwort: Damit ein Betrieb in<br />
solchen Notfällen nicht gefährdet<br />
ist oder gar schließen muss,<br />
gibt es bei Arbeitsunfähigkeit<br />
für alle Kärntner Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer<br />
„Betriebshilfe“. Dabei werden<br />
Ersatzarbeitskräfte bereit gestellt,<br />
die während der Arbeitsunfähigkeit<br />
im Unternehmen<br />
einspringen, damit der Betrieb<br />
weiterläuft. Damit soll die Existenz<br />
von Kleinbetrieben in Notsituationen<br />
gesichert werden.<br />
Bei Krankheit oder Unfall ab<br />
14-tägiger Arbeitsunfähigkeit<br />
wird die Ersatzarbeitskraft kostenlos<br />
zur Verfügung gestellt,<br />
wenn das Jahresgesamteinkommen<br />
16.874,16 Euro nicht<br />
übersteigt. Wenn doch, kann<br />
die Betriebshilfe trotzdem beantragt<br />
werden, mit Zuzahlung<br />
eines Kostenbeitrags.<br />
Wenn eine Unternehmerin<br />
ein Kind bekommt, gibt es die<br />
Betriebshilfe kostenlos für die<br />
Dauer des Mutterschutzes. Hier<br />
gibt es keine Einkommensgrenze.<br />
karin.zezulka@wkk.or.at<br />
Tel. 05 90 90 4-717<br />
christof.trattler@wkk.or.at<br />
Tel. 05 90 90 4-710<br />
Vertrags-Wirrwarr<br />
Frage: Werk- oder doch Dienstvertrag?<br />
Antwort: Bei einem Werkvertrag<br />
wird durch den Werkvertragsunternehmer<br />
ein Werk (= ein<br />
Erfolg) geschuldet, das er mit<br />
eigenen Betriebsmitteln und auf<br />
eigenes Risiko erstellen muss.<br />
Es muss ihm auch möglich<br />
sein, sich dabei Hilfskräften zu<br />
bedienen oder sich vertreten zu<br />
lassen. Als Unternehmer benötigt<br />
er weiters eine aufrechte Gewerbeberechtigung<br />
und ist an<br />
keinen Arbeitsort gebunden!<br />
In den meisten Fällen kommt<br />
als Beschäftigungsmöglichkeit<br />
richtigerweise der klassische<br />
Dienstvertrag in Betracht, bei<br />
dem der Dienstnehmer gegen<br />
Entgelt Arbeitsleistungen erbringt.<br />
Er ist dabei weisungsgebunden,<br />
in den Betrieb eingegliedert<br />
und höchstpersönlich<br />
zur Arbeitsleistung verpflichtet.<br />
Er unterliegt sämtlichen arbeitsrechtlichen<br />
Vorschriften,<br />
insbesondere Urlaubsrecht,<br />
Entgeltfortzahlung sowie Abfertigung<br />
und ist arbeitslosenversichert.<br />
Ausschlaggebend ist nicht<br />
die Vertragsbezeichnung, sondern<br />
das tatsächlich gelebte<br />
Vertragsverhältnis. Eine falsche<br />
Vertragsauswahl kann zu teuren<br />
Nachforderungen der Gebietskrankenkasse<br />
führen!<br />
Frage: Wann sind Lebensmittel-<br />
Nachkontrollen kostenpflichtig?<br />
Antwort: Die Lebensmittel-Abgabenverordnung<br />
regelt seit 1.<br />
März auch die Höhe von Verwaltungsabgaben<br />
und Gebühren<br />
für zusätzlich erforderliche<br />
amtliche Kontrollen, wenn gegen<br />
lebensmittelrechtliche Vorschriften<br />
verstoßen wird.<br />
Die neue EU-Verordnung sagt:<br />
Wenn wegen eines Verstoßes<br />
eine zusätzliche amtliche Kontrolle<br />
gemacht werden muss,<br />
geht diese über die normale<br />
Kontrolltätigkeit hinaus und der<br />
Unternehmer muss die Kosten<br />
übernehmen!<br />
Umstände, die über die normalen<br />
Kontrolltätigkeiten hinausgehen,<br />
sind etwa:<br />
– die Entnahme und Analyse<br />
von Proben sowie<br />
– Kontrollen, die notwendig<br />
sind, um das Ausmaß eines<br />
Problems festzustellen und<br />
– um nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen<br />
getroffen wurden,<br />
oder<br />
– um Verstöße zu ermitteln oder<br />
nachzuweisen.<br />
Ein Erlass des Gesundheitsministeriums<br />
listet beispielhaft<br />
Tätigkeiten auf, die über die<br />
normale Kontrolltätigkeit hinausgehen,<br />
und führt an, welche<br />
Kontrolltätigkeiten und Verstöße<br />
kostenpflichtige Nachkontrollen<br />
erfordern.<br />
josef.eberhard@wkk.or.at<br />
Tel. 05 90 90 4-722<br />
Fragen?<br />
Probleme in der Praxis? Fragen Sie das Servicezentrum!<br />
Die Antwort dazu erhalten Sie auf dieser Seite. Kontakt: Fax 05 90 90 4-704,<br />
E-Mail: servicezentrum@wkk.or.at oder wko.at/ktn/servicezentrum