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Kärntner - Wirtschaftskammer Kärnten

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12 Freitag, 11. April 2008 Service Kärntner Wirtschaft<br />

Rat & Tat – Praxistipps aus dem WK-Servicezentrum<br />

Hilfe bei Ausfällen<br />

Kontrolle kostet<br />

thomas.ladstaetter@wkk.or.at<br />

Tel. 05 90 90 4-742<br />

Weltweit gültig<br />

Frage: Was ist eine internationale<br />

Marke?<br />

Antwort: Eine internationale<br />

Marke wird durch die sogenannte<br />

internationale Registrierung<br />

angemeldet. Dadurch ist ein<br />

Markenschutz in den Vertragsstaaten<br />

des Madrider Markenabkommens<br />

gewährleistet. Die<br />

internationale Registrierung<br />

umfasst derzeit 80 Staaten.<br />

Für die internationale Anmeldung<br />

benötigt man eine<br />

„Basismarke“, zum Beispiel eine<br />

Markenanmeldung beim österreichischen<br />

Patentamt.<br />

Die internationale Marke<br />

wird dann bei der WIPO (World<br />

Intellectual Property Organisation),<br />

dem internationalen<br />

Patentamt, registriert und Sie<br />

erhalten eine Registrierungsurkunde.<br />

Die Marke ist aber nur<br />

in Ländern geschützt, in denen<br />

die Marke von den nationalen<br />

Patentämtern auch tatsächlich<br />

akzeptiert wurde.<br />

Zehn Jahre ist eine Marke<br />

nach Anmeldung dann geschützt,<br />

die Schutzdauer kann<br />

aber mit einer Verlängerungsgebühr<br />

beliebig lange weitergeführt<br />

werden.<br />

Mit der internationalen Marke<br />

können Verwaltungsaufwand<br />

und Kosten eingespart<br />

werden.<br />

Anmelden kann man sich<br />

nur auf Englisch, Spanisch<br />

oder Französisch, einer der drei<br />

WIPO-Sprachen.<br />

Frage: Durch Krankheit oder<br />

Unfall einer Unternehmerin<br />

oder eines Unternehmers steht<br />

ein Kleinbetrieb mit wenigen<br />

oder gar keinen Mitarbeitern<br />

vor einer enormen Herausforderung.<br />

Gibt es in solchen Notfällen<br />

eine Unterstützung?<br />

Antwort: Damit ein Betrieb in<br />

solchen Notfällen nicht gefährdet<br />

ist oder gar schließen muss,<br />

gibt es bei Arbeitsunfähigkeit<br />

für alle Kärntner Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer<br />

„Betriebshilfe“. Dabei werden<br />

Ersatzarbeitskräfte bereit gestellt,<br />

die während der Arbeitsunfähigkeit<br />

im Unternehmen<br />

einspringen, damit der Betrieb<br />

weiterläuft. Damit soll die Existenz<br />

von Kleinbetrieben in Notsituationen<br />

gesichert werden.<br />

Bei Krankheit oder Unfall ab<br />

14-tägiger Arbeitsunfähigkeit<br />

wird die Ersatzarbeitskraft kostenlos<br />

zur Verfügung gestellt,<br />

wenn das Jahresgesamteinkommen<br />

16.874,16 Euro nicht<br />

übersteigt. Wenn doch, kann<br />

die Betriebshilfe trotzdem beantragt<br />

werden, mit Zuzahlung<br />

eines Kostenbeitrags.<br />

Wenn eine Unternehmerin<br />

ein Kind bekommt, gibt es die<br />

Betriebshilfe kostenlos für die<br />

Dauer des Mutterschutzes. Hier<br />

gibt es keine Einkommensgrenze.<br />

karin.zezulka@wkk.or.at<br />

Tel. 05 90 90 4-717<br />

christof.trattler@wkk.or.at<br />

Tel. 05 90 90 4-710<br />

Vertrags-Wirrwarr<br />

Frage: Werk- oder doch Dienstvertrag?<br />

Antwort: Bei einem Werkvertrag<br />

wird durch den Werkvertragsunternehmer<br />

ein Werk (= ein<br />

Erfolg) geschuldet, das er mit<br />

eigenen Betriebsmitteln und auf<br />

eigenes Risiko erstellen muss.<br />

Es muss ihm auch möglich<br />

sein, sich dabei Hilfskräften zu<br />

bedienen oder sich vertreten zu<br />

lassen. Als Unternehmer benötigt<br />

er weiters eine aufrechte Gewerbeberechtigung<br />

und ist an<br />

keinen Arbeitsort gebunden!<br />

In den meisten Fällen kommt<br />

als Beschäftigungsmöglichkeit<br />

richtigerweise der klassische<br />

Dienstvertrag in Betracht, bei<br />

dem der Dienstnehmer gegen<br />

Entgelt Arbeitsleistungen erbringt.<br />

Er ist dabei weisungsgebunden,<br />

in den Betrieb eingegliedert<br />

und höchstpersönlich<br />

zur Arbeitsleistung verpflichtet.<br />

Er unterliegt sämtlichen arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften,<br />

insbesondere Urlaubsrecht,<br />

Entgeltfortzahlung sowie Abfertigung<br />

und ist arbeitslosenversichert.<br />

Ausschlaggebend ist nicht<br />

die Vertragsbezeichnung, sondern<br />

das tatsächlich gelebte<br />

Vertragsverhältnis. Eine falsche<br />

Vertragsauswahl kann zu teuren<br />

Nachforderungen der Gebietskrankenkasse<br />

führen!<br />

Frage: Wann sind Lebensmittel-<br />

Nachkontrollen kostenpflichtig?<br />

Antwort: Die Lebensmittel-Abgabenverordnung<br />

regelt seit 1.<br />

März auch die Höhe von Verwaltungsabgaben<br />

und Gebühren<br />

für zusätzlich erforderliche<br />

amtliche Kontrollen, wenn gegen<br />

lebensmittelrechtliche Vorschriften<br />

verstoßen wird.<br />

Die neue EU-Verordnung sagt:<br />

Wenn wegen eines Verstoßes<br />

eine zusätzliche amtliche Kontrolle<br />

gemacht werden muss,<br />

geht diese über die normale<br />

Kontrolltätigkeit hinaus und der<br />

Unternehmer muss die Kosten<br />

übernehmen!<br />

Umstände, die über die normalen<br />

Kontrolltätigkeiten hinausgehen,<br />

sind etwa:<br />

– die Entnahme und Analyse<br />

von Proben sowie<br />

– Kontrollen, die notwendig<br />

sind, um das Ausmaß eines<br />

Problems festzustellen und<br />

– um nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen<br />

getroffen wurden,<br />

oder<br />

– um Verstöße zu ermitteln oder<br />

nachzuweisen.<br />

Ein Erlass des Gesundheitsministeriums<br />

listet beispielhaft<br />

Tätigkeiten auf, die über die<br />

normale Kontrolltätigkeit hinausgehen,<br />

und führt an, welche<br />

Kontrolltätigkeiten und Verstöße<br />

kostenpflichtige Nachkontrollen<br />

erfordern.<br />

josef.eberhard@wkk.or.at<br />

Tel. 05 90 90 4-722<br />

Fragen?<br />

Probleme in der Praxis? Fragen Sie das Servicezentrum!<br />

Die Antwort dazu erhalten Sie auf dieser Seite. Kontakt: Fax 05 90 90 4-704,<br />

E-Mail: servicezentrum@wkk.or.at oder wko.at/ktn/servicezentrum

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