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Das Informationsblatt zum Veranstaltungsrecht 2013 hier als pdf!

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<strong>Informationsblatt</strong> zu<br />

öffentlichen Veranstaltungen<br />

<strong>Das</strong> neue Steiermärkische <strong>Veranstaltungsrecht</strong> gilt grundsätzlich nur für<br />

öffentliche Veranstaltungen und<br />

Veranstaltungsstätten.<br />

Öffentliche Veranstaltungen<br />

sind Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht<br />

persönlich eingeladen bzw. die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Veranstaltungsrecht</strong> gilt beispielsweise nicht für:<br />

‣ Veranstaltungen von Schulen und Kindergärten (auf ihrem Gelände im Rahmen ihres<br />

Aufgabenbereiches z.B.);<br />

‣ kirchliche Veranstaltungen (allerdings nur in den der Religionsausübung gewidmeten<br />

Räumlichkeiten bzw. religiöse Veranstaltungen; ein Pfarrball z.B. fällt allerdings nicht unter die<br />

Ausnahmebestimmung);<br />

‣ politische Veranstaltungen;<br />

Marktgemeinde Groß St. Florian<br />

Marktplatz 3<br />

A-8522 Groß St. Florian<br />

Tel: 03464/2204 Fax: 03464/2204-79<br />

E-mail: gemeinde@gross-st-florian.at<br />

‣ die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen (laut Gesetzeserläuterungen: etwa<br />

Schnapsen, Tarock, Schach);<br />

‣ Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie z.B.<br />

Werbeveranstaltungen, Verkaufsschauen;<br />

‣ Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetrieben, die durch<br />

den Betriebsinhaber selbst durchgeführt werden (müssen allerdings von der<br />

Betriebsanlagengenehmigung umfasst sein);<br />

Grundsätzlich gibt es drei Veranstaltungsarten:<br />

1) Meldepflichtige Veranstaltungen:<br />

Meldefrist: mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung!<br />

Grundsätzlich sind folgende Veranstaltungen der Marktgemeinde zu melden:<br />

‣ Veranstaltungen in bewilligten Veranstaltungsstätten und die von der<br />

Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind (wie z.B. in der Florianihalle),<br />

‣ Kleinveranstaltungen:<br />

• maximal 300 Personen,<br />

• Veranstaltungszeit zwischen 8.00 und 22.00 Uhr,<br />

• nicht mehr <strong>als</strong> drei Veranstaltungstage,<br />

‣ Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die nicht durch den<br />

Betriebsinhaber durchgeführt werden und von der<br />

Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich umfasst sind (Achtung: <strong>hier</strong><br />

Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg).<br />

2) Anzeigepflichtige Veranstaltungen:<br />

Meldefrist: mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung


Folgende Veranstaltungen sind der Marktgemeinde anzuzeigen:<br />

‣ alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind,<br />

‣ Veranstaltungen, die in ihrer Art nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung<br />

umfasst sind.<br />

Bis zu 1.000 Personen (Besucher und Personal bzw. Helfer) ist die Marktgemeinde<br />

zuständig, darüber die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.<br />

Die Marktgemeinde hat danach die Anzeige zu prüfen, über die Nichtuntersagung der<br />

Veranstaltung eine Bestätigung auszustellen und dies an die Bezirkshauptmannschaft zu<br />

melden.<br />

3) Bewilligungspflichtige Veranstaltungen – Großveranstaltungen<br />

Bei einer Großveranstaltung werden mehr <strong>als</strong> 20.000 Personen erwartet, zuständig<br />

ist dann die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.<br />

Veranstaltungseinrichtungen (wie etwa Zelte, Bühnen, Podien) müssen nun bei der<br />

Landesregierung registriert werden. Diese Registrierung ersetzt die bisherige<br />

Bewilligungspflicht von „nicht ortsfesten Betriebsstätten“ (etwa Zelten) bei der<br />

Bezirkshauptmannschaft.<br />

Pflichten der Veranstalter<br />

Die Veranstalter hat<br />

1. für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der<br />

Veranstaltung zu sorgen,<br />

2. während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich vertreten zu<br />

lassen,<br />

3. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Teilnehmer oder unbeteiligte<br />

Personen nicht in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,<br />

4. durch Maßnahmen für eine Panikprävention zu sorgen,<br />

5. Maßnahmen zu treffen, damit alle anwesenden Personen im Notfall rechtzeitig die<br />

Veranstaltungsstätte verlassen können und<br />

6. alle für die Durchführung der Veranstaltung wesentlichen Bescheide und Bestätigungen sowie<br />

alle notwendigen Gutachten, Atteste etc. bereitzuhalten.<br />

Veranstalter, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet,<br />

mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis<br />

auszuschenken <strong>als</strong> das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und diese<br />

nichtalkoholischen Getränke besonders zu kennzeichnen.<br />

Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der<br />

betreffenden Getränke zu erfolgen.<br />

Veranstaltungsstätten:<br />

‣ Diese müssen bewilligt werden, wenn sie regelmäßig (mehr <strong>als</strong> 10 Veranstaltungen im<br />

Kalenderjahr) oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind.<br />

‣ Vorteil einer bewilligten Veranstaltungsstätte:<br />

Nach ausgestellter Bewilligung müssen die einzelnen Veranstaltungen lediglich gemeldet<br />

werden.<br />

‣ Wiederkehrende Überprüfung: höchstens 10 Jahre!<br />

‣ Übergangsbestimmung: Die Bewilligungen aller bereits genehmigten Betriebsstätten<br />

bleiben aufrecht. Gewisse Mindeststandards müssen allerdings erfüllt werden (- die<br />

diesbezügliche Verordnung ist noch nicht in Kraft). Für eine etwaige Adaptierung räumt das<br />

Gesetz allerdings eine Frist von 5 Jahren ein.

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