Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung
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Internal Capital Adequacy<br />
Assessment Process<br />
. Der Forderungswert bei Ausfall (Exposure at Default, EAD): Dieser entspricht<br />
der ausstehenden Ho‹he des Kredits zum Ausfallzeitpunkt.<br />
. Die Restlaufzeit des Kredits (Maturity, M).<br />
Abbildung 11: Ermittlung des Kreditrisikos gemaܤ IRB-Ansatz<br />
Wesentliche Voraussetzung <strong>zur</strong> Berechnung des unerwarteten Verlustes ist<br />
vor allem das Vorhandensein von Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probability of<br />
Default, PD). Da hinsichtlich der weiteren Risikoparameter (LGD, EAD, M)<br />
auch auf aufsichtsrechtliche Vorgaben <strong>zur</strong>u‹ckgegriffen werden kann, stellt im<br />
IRB-Ansatz die bankinterne Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten die<br />
zentrale Groܤe <strong>zur</strong> Ermittlung eines einfachen Credit-Value-at-Risk dar.<br />
PDs werden auf Basis bankinterner Bonita‹tseinscha‹tzungen bzw. Ratings einzelnen<br />
Kreditnehmern zugeordnet. Die Klassifizierung der Bonita‹t potenzieller<br />
und vorhandener Kontrahenten sollte bereits nach aktuell gu‹ltigem Aufsichtsrecht<br />
im Rahmen der Sorgfaltspflicht durch die Institute erfolgen (vgl. ⁄ 39<br />
BWG). Diese Bonita‹tsbeurteilungen werden jedoch derzeit in vielen Fa‹llen noch<br />
nicht in eine einja‹hrige Ausfallwahrscheinlichkeit umgerechnet. Dennoch lassen<br />
sich diese fu‹r Banken, deren institutsspezifische Ratingklassen nicht mit Ausfallwahrscheinlichkeiten<br />
hinterlegt sind, mit u‹berschaubarem Aufwand ermitteln.<br />
Hierzu empfiehlt es sich, die vorhandenen Ratingklassen auf so genannte Masterskalen<br />
zu mappen. Diese ordnen jedem Rating eine eindeutige Ausfallwahrscheinlichkeit<br />
zu. Auf diese Weise lassen sich fu‹r alle Kreditnehmer auf Basis der<br />
vergebenen Ratingklassen die fu‹r den IRB-Ansatz erforderlichen Ausfallwahrscheinlichkeiten<br />
ermitteln.<br />
Im Standardansatz bestimmt sich der Forderungswert bei Ausfall (EAD) nach<br />
dem bilanziellen Wert der Forderung. 29 Im Gegensatz zum Standardansatz wird<br />
29 Zu den Ausnahmen siehe Anhang VII, Teil 3 der EU-RL.<br />
44 <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gesamtbankrisikosteuerung</strong>