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Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung

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oder als ein (zu) konsolidierendes Institut behandelt wird, ist somit von seiner<br />

Stellung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates abha‹ngig.<br />

Die drei nachfolgenden Abbildungen stellen die unterschiedlichen Konstellationen<br />

aus o‹sterreichischer Sicht schematisch dar.<br />

ad (1): Einzelinstitutsebene<br />

Kreditinstitute, die Einzelinstitute darstellen, haben den Pflichten, die sich aus<br />

den ICAAP-Bestimmungen ergeben, fu‹r sich alleine genommen nachzukommen<br />

(Einzelinstitutsbasis, vgl. Abbildung 3). Als Einzelinstitute gelten:<br />

. ªtatsa‹chlicheÒ Einzelinstitute,<br />

. Kreditinstitute, die aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen sind 7 ,sowie<br />

. Kreditinstitute, denen auf nationaler Ebene kein Unternehmen u‹ber- oder<br />

nachgeordnet ist.<br />

Abbildung 3: Erfu‹llung des ICAAP auf Einzelinstitutsebene<br />

Kreditinstitute, die im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung<br />

(fu‹r die Betrachtung in diesem <strong>Leitfaden</strong>: somit in O‹ sterreich) Mutter- oder<br />

Tochterunternehmen sind, sind von der Erfu‹llung der ICAAP-Bestimmungen<br />

auf Einzelinstitutsebene befreit. D. h., sobald innerhalb O‹ sterreichs ein u‹beroder<br />

nachgeordnetes Kredit- oder Finanzinstitut existiert, sind die Bestimmungen<br />

des ICAAP nicht mehr auf Basis des einzelnen Instituts zu erfu‹llen.<br />

Betont sei an dieser Stelle nochmals, dass der Umstand, dass es sich bei dem<br />

Kreditinstitut aus Gruppensicht (la‹nderu‹bergreifend) um ein Mutter- oder<br />

Tochterunternehmen handelt, fu‹r sich genommen noch keine Befreiung von<br />

der Erfu‹llung der ICAAP-Bestimmung auf Einzelinstitutsebene bedingt. Ausschlaggebend<br />

ist allein, ob das Institut innerhalb des Mitgliedstaates, in dem es<br />

zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, kein u‹ber- oder nachgeordnetes Institut<br />

besitzt.<br />

ad (2): Konsolidierte Ebene<br />

Ist dem Kreditinstitut innerhalb O‹ sterreichs ein Institut u‹ber- oder nachgeordnet,<br />

so ist es von der Erfu‹llung des ICAAP auf Einzelinstitutsebene grundsa‹tzlich<br />

befreit. In diesem Fall hat allein das nationale Mutterkreditinstitut 8 die Bestimmungen<br />

auf Basis der konsolidierten Finanzlage zu erfu‹llen.<br />

7 Vgl. Art. 73 EU-RL.<br />

8 Die Richtlinie spricht von einem ªMutterkreditinstitut in einem MitgliedstaatÒ (vgl. die Definition in Art. 4 Z 14<br />

EU-RL) und bezeichnet damit Mutterkreditinstitute, die im Inland keinem weiteren Kreditinstitut bzw. keiner<br />

Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet sind.<br />

Internal Capital Adequacy<br />

Assessment Process<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gesamtbankrisikosteuerung</strong> 21

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