Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung
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3 Rahmenbedingungen<br />
3.1 Prinzip der Proportionalita‹ t<br />
Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Anwendung des ICAAP besteht unabha‹ngig von der<br />
Gro‹§e und Komplexita‹t einer Bank, seine konkrete Ausgestaltung wird hingegen<br />
nach dem Prinzip der Proportionalita‹t bestimmt. In diesem Zusammenhang<br />
ist festzuhalten, dass es keine allgemein gu‹ltige Definition der Proportionalita‹t<br />
gibt, vielmehr obliegt es der Bank, die Angemessenheit der Methoden, Systeme<br />
und Prozesse im Rahmen des ICAAP festzulegen. Diese ha‹ngt vor allem von der<br />
Art (Risikogehalt und Komplexita‹t) und dem Umfang der Gescha‹ftsta‹tigkeit ab.<br />
Kleinere Banken, die hauptsa‹chlich Gescha‹fte mit geringem Risiko ausu‹ben,<br />
ko‹nnten mit einfacheren Methoden, die sich an den Grundsa‹tzen des ICAAP<br />
orientieren, die Anforderungen in angemessener Weise erfu‹llen. Fu‹r Banken,<br />
die eine sehr komplexe Gescha‹ftsta‹tigkeit ausu‹ben bzw. die u‹ber ein hohes<br />
Gescha‹ftsvolumen verfu‹gen, ko‹nnte es erforderlich sein, entsprechend komplexe<br />
Systeme einzusetzen, um den Anforderungen des ICAAP gerecht zu<br />
werden.<br />
Die Entscheidung daru‹ber, welche Systeme fu‹r die jeweilige Bank in welchem<br />
Bereich sinnvoll und angemessen sind, sollte auf Basis der jeweiligen<br />
individuellen Risikostruktur einer Bank erfolgen. Die Bank sollte anhand von<br />
Indikatoren fu‹r sich selbst festlegen, in welchen Bereichen sie komplexere Risikomess-<br />
oder Steuerungsverfahren einsetzen soll und in welchen einfachere<br />
Methoden ada‹quat wa‹ren.<br />
3.1.1 Indikatoren <strong>zur</strong> Konkretisierung der Risikostruktur<br />
Die im Folgenden dargestellten Indikatoren <strong>zur</strong> Konkretisierung der Risikostruktur<br />
dienen als beispielhafte Anleitungen, wie Banken feststellen ko‹nnen,<br />
welche Risikoart bedeutsam und welche weniger bedeutsam ist.<br />
Die Risikoindikatoren verstehen sich als Vorschlag und sind so gewa‹hlt, dass<br />
eine Bank anhand einfacher Methoden bzw. unter Zuhilfenahme des aufsichtsrechtlich<br />
vorgeschriebenen Meldewesens eine Selbsteinscha‹tzung (Self-Assessment)<br />
vornehmen kann. Je bedeutender ein Risiko gemaܤ der Risikoindikatoren<br />
eingestuft wird, desto besser sollte — dem Proportionalita‹tsprinzip zufolge — das<br />
Risikomess- und -steuerungsverfahren der Bank sein.<br />
Die Einscha‹tzung der Risikoindikatoren ist Aufgabe der Gescha‹ftsleitung.<br />
Die Gescha‹ftsleitung muss jedoch in der Lage sein, diese Einscha‹tzung auch<br />
gegenu‹ber der Aufsicht begru‹nden zu ko‹nnen. Es obliegt der Bank, die fu‹r sie<br />
angemessenen Risikomanagementmethoden und -systeme festzulegen. Dabei<br />
du‹rfen aber andere fu‹r die Bank geltende Vorschriften nicht verletzt werden.<br />
Insbesondere sei hier auf die Anforderungen an IRB-Banken und CAD-Wertpapier-Handelsbuchmelder<br />
verwiesen. Grundsa‹tzlich gilt fu‹r alle Banken, dass<br />
aufsichtsrechtliche Verfahren auch in das bankinterne Risikomanagement zu<br />
integrieren sind.<br />
Auf Gesamtbankebene ko‹nnen beispielsweise folgende Indikatoren zu einer<br />
ersten Konkretisierung der Risikostruktur herangezogen werden:<br />
. Risikogehalt der Gescha‹fte;<br />
. Komplexita‹t der Gescha‹fte;<br />
. Groܤe der Bank;<br />
Internal Capital Adequacy<br />
Assessment Process<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gesamtbankrisikosteuerung</strong> 13