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Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung

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3 Rahmenbedingungen<br />

3.1 Prinzip der Proportionalita‹ t<br />

Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Anwendung des ICAAP besteht unabha‹ngig von der<br />

Gro‹§e und Komplexita‹t einer Bank, seine konkrete Ausgestaltung wird hingegen<br />

nach dem Prinzip der Proportionalita‹t bestimmt. In diesem Zusammenhang<br />

ist festzuhalten, dass es keine allgemein gu‹ltige Definition der Proportionalita‹t<br />

gibt, vielmehr obliegt es der Bank, die Angemessenheit der Methoden, Systeme<br />

und Prozesse im Rahmen des ICAAP festzulegen. Diese ha‹ngt vor allem von der<br />

Art (Risikogehalt und Komplexita‹t) und dem Umfang der Gescha‹ftsta‹tigkeit ab.<br />

Kleinere Banken, die hauptsa‹chlich Gescha‹fte mit geringem Risiko ausu‹ben,<br />

ko‹nnten mit einfacheren Methoden, die sich an den Grundsa‹tzen des ICAAP<br />

orientieren, die Anforderungen in angemessener Weise erfu‹llen. Fu‹r Banken,<br />

die eine sehr komplexe Gescha‹ftsta‹tigkeit ausu‹ben bzw. die u‹ber ein hohes<br />

Gescha‹ftsvolumen verfu‹gen, ko‹nnte es erforderlich sein, entsprechend komplexe<br />

Systeme einzusetzen, um den Anforderungen des ICAAP gerecht zu<br />

werden.<br />

Die Entscheidung daru‹ber, welche Systeme fu‹r die jeweilige Bank in welchem<br />

Bereich sinnvoll und angemessen sind, sollte auf Basis der jeweiligen<br />

individuellen Risikostruktur einer Bank erfolgen. Die Bank sollte anhand von<br />

Indikatoren fu‹r sich selbst festlegen, in welchen Bereichen sie komplexere Risikomess-<br />

oder Steuerungsverfahren einsetzen soll und in welchen einfachere<br />

Methoden ada‹quat wa‹ren.<br />

3.1.1 Indikatoren <strong>zur</strong> Konkretisierung der Risikostruktur<br />

Die im Folgenden dargestellten Indikatoren <strong>zur</strong> Konkretisierung der Risikostruktur<br />

dienen als beispielhafte Anleitungen, wie Banken feststellen ko‹nnen,<br />

welche Risikoart bedeutsam und welche weniger bedeutsam ist.<br />

Die Risikoindikatoren verstehen sich als Vorschlag und sind so gewa‹hlt, dass<br />

eine Bank anhand einfacher Methoden bzw. unter Zuhilfenahme des aufsichtsrechtlich<br />

vorgeschriebenen Meldewesens eine Selbsteinscha‹tzung (Self-Assessment)<br />

vornehmen kann. Je bedeutender ein Risiko gemaܤ der Risikoindikatoren<br />

eingestuft wird, desto besser sollte — dem Proportionalita‹tsprinzip zufolge — das<br />

Risikomess- und -steuerungsverfahren der Bank sein.<br />

Die Einscha‹tzung der Risikoindikatoren ist Aufgabe der Gescha‹ftsleitung.<br />

Die Gescha‹ftsleitung muss jedoch in der Lage sein, diese Einscha‹tzung auch<br />

gegenu‹ber der Aufsicht begru‹nden zu ko‹nnen. Es obliegt der Bank, die fu‹r sie<br />

angemessenen Risikomanagementmethoden und -systeme festzulegen. Dabei<br />

du‹rfen aber andere fu‹r die Bank geltende Vorschriften nicht verletzt werden.<br />

Insbesondere sei hier auf die Anforderungen an IRB-Banken und CAD-Wertpapier-Handelsbuchmelder<br />

verwiesen. Grundsa‹tzlich gilt fu‹r alle Banken, dass<br />

aufsichtsrechtliche Verfahren auch in das bankinterne Risikomanagement zu<br />

integrieren sind.<br />

Auf Gesamtbankebene ko‹nnen beispielsweise folgende Indikatoren zu einer<br />

ersten Konkretisierung der Risikostruktur herangezogen werden:<br />

. Risikogehalt der Gescha‹fte;<br />

. Komplexita‹t der Gescha‹fte;<br />

. Groܤe der Bank;<br />

Internal Capital Adequacy<br />

Assessment Process<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gesamtbankrisikosteuerung</strong> 13

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