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MIETVERTRAG - Penthouse Construction Ges.mbH

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<strong>MIETVERTRAG</strong><br />

abgeschlossen zwischen<br />

1. <strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.<br />

Gallitzinstraße 97<br />

Top 3<br />

1160 Wien<br />

als Vermieterin einerseits und<br />

2. Herrn<br />

als Mieter andererseits, wie folgt:<br />

I.<br />

Bestandesgegenstand<br />

Die Vermieterin ist Eigentümerin der Wohnung Top 1,<br />

inneliegend der Liegenschaft EZ 2188, GB 01405 Ottakring, BG<br />

Hernals, Adresse Gallitzinstr. 97, 1160 Wien.<br />

Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass auf das<br />

gegenständliche Mietverhältnis lediglich die zwingend normierten<br />

Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden und mit<br />

Ausnahme dieser zwingenden Rechtsnormen ausschließlich die<br />

Bestimmungen dieses Vertrages und subsidiär hierzu die<br />

Bestimmungen des ABGB rechtswirksam sind.<br />

Die Vermieterin vermietet und übergibt, die Mieter mieten und<br />

übernehmen ( mit Vertragsunterfertigung) sohin die Wohnung Top<br />

1 des Hauses 1160 Wien, Gallitzinstr. 97 , im Ausmaß von zirka<br />

100 m2. Die Wohnung besteht aus 3 Schlafzimmern, 2 Bädern,<br />

einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Gäste-WC, einem unter<br />

der Freitreppe angeordneten feuchten Kellerabteil. Weiterst


ist der Wohnung ein Stellplatz im innengelegenen Parkplatz,<br />

sowie eine ca. 200m² große Gartenfläche zugeordnet. Eine<br />

allfällige Ungenauigkeit der angenommen Außenfläche des<br />

Mietgegenstandes bleibt ohne Einfluss auf die Mietzinshöhe.<br />

Das Haus in der Gallitzinstr. 97, 1160 Wien, weist eine gute Lage<br />

auf. Öffentliche Verkehrsmittel sind gleichermaßen wie<br />

wesentliche kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater, Kinos) gut<br />

erreichbar. Die Nahversorgung ist gut (praktische Ärzte,<br />

Fachärzte, Apotheken, verschiedenste Dienstleistungsunternehmen<br />

sowie Hotels)<br />

Die Vermietung erfolgt zu allgemeinen Wohnzwecken. Jede<br />

Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen<br />

Zustimmung der Vermieterin. Den Mietern ist das gegenständliche<br />

Mietobjekt nach ausgiebiger Besichtigung bestens bekannt. Die<br />

Vermieterin übernimmt daher keine Haftung für die tatsächliche<br />

und / oder rechtliche Tauglichkeit der Bestandsache zu dem von<br />

den Mietern beabsichtigten Verwendungszweck. Es obliegt den<br />

Mietern, die für den von ihnen beabsichtigten Verwendungszweck<br />

erforderliche Bewilligungen selbst einzuholen.<br />

II.<br />

Vertragsdauer<br />

Das Bestandverhältnis beginnt am ……….. und wird auf 1 Jahr<br />

befristet abgeschlossen, endet sohin am ………… ohne dass es<br />

einer gesonderten (gerichtlichen) Aufkündigung bedarf. Eine<br />

Verlängerung des Mietvertrages ist nach gegenseitigem<br />

Einverständnis jederzeit möglich.<br />

Die Mieter haben nach Ablauf eines Jahres der vereinbarten Dauer<br />

des Mietverhältnisses das Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der<br />

vereinbarten Zeit jeweils zum Monatsletzen unter Einhaltung einer<br />

dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.<br />

Unbeschadet der eingegangenen Vertragsdauer kann die<br />

Vermieterin den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder


vom Vertrag zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und<br />

zwar insbesondere wenn die Mieter<br />

- mit Entgeltzahlungen mit einem Monat trotz Mahnung und<br />

angemessener Nachfristsetzung im Rückstand sind ( es muss<br />

eine Dauerauftrag einer namhaften Bank abgeschlossen<br />

werden)<br />

- ohne Zustimmung der Vermieterin bauliche Veränderungen<br />

vornimmt<br />

- sich rücksichtslos oder sonst grob ungehörig gegenüber der<br />

Vermieterin, deren Vertretern, anderen Mietern oder<br />

Besuchern des Hauses verhalten<br />

- den Mietgegenstand widmungswidrig verwenden<br />

- die von der Vermieterin in Anspruch genommene Kaution<br />

nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzlichen<br />

Frist nicht auf den vollen Betrag aufstocken<br />

- vertrags- und/oder widmungswidrige Handlungen setzen<br />

wodurch Schäden an der Haussubstanz eintreten<br />

- der Mietgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich einem<br />

Dritten überlassen<br />

III.<br />

Mietzins, Nebenkosten<br />

Der vereinbarte, von beiden Vertragsteilen als derzeit angemessen<br />

erachtete Hauptmietzins beträgt Euro 1.550,-<br />

(Tausendfünfhundetfünfzig Euro) monatlich inkl. 10% Ust. und den<br />

anfallenden Betriebskosten. Sofern § 16 MRG anzuwenden ist, wird<br />

einvernehmlich festgehalten, dass der Befristungsabschlag von 25%<br />

bereits berücksichtigt ist und der angemessene Hauptmietzins ( brutto<br />

ohne Abschlag ) bei 1.937,50,- Euro/Monat liegt.<br />

Die Bruttomiete und der monatlich zu zahlende Betrag beträgt somit:<br />

Monatliche Nettomiete € 1.157,59<br />

B.K. 100,60 m² x 2,5 €/m²= € 251,50<br />

10% ige Ust. € 140,91


Bruttomiete € 1.550,00<br />

Es gilt als vereinbart, dass der vereinbarte Netto-Mietzins<br />

wertbeständig erhalten bleibt. Die Wertsicherung des Mietzinses<br />

erfolgt nach dem österreichischen statistischen Zentralamt monatlich<br />

verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder den an<br />

dessen Stelle tretenden Index. Als Bemessungsgrundlage wird der für<br />

den Monat November 2010 verlautbarte Index vereinbart.<br />

Indexschwankungen bis zu 5% bleiben unberücksichtigt, jedoch wird<br />

bei Überschreitungen der Grenze die gesamte Änderung voll<br />

berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die Ausgangsbasis<br />

für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.<br />

Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt mit Änderung der<br />

Indexzahl von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden<br />

besonderen Erklärung der Vermieterin bedarf.<br />

Die neben dem Hauptmietzins zu entrichtenden Betriebskosten und<br />

anteilige Rücklagen und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen<br />

sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die Mieter<br />

stimmendem Abschluss, der Erneuerung und/oder der Änderung von<br />

Verträgen über die angemessene Versicherung des Gebäudes zu bzw.<br />

tritt bestehenden Vereinbarungen bei, wobei für die Mieter (außerhalb<br />

der Betriebskosten) keine gesonderten Kosten anfallen. Die<br />

Vertragsparteien vereinbaren, dass die Betriebskosten in Höhe von<br />

EUR 251,50 für die gesamte Vertragslaufzeit pauschaliert verrechnet<br />

werden und die Vermieterin den Mietern keine über diesen Betrag<br />

hinausgehenden Betriebskosten verrechnen wird.<br />

Die Mieter sind verpflichtet das Mietobjekt im Inneren ausreichend zu<br />

versichern (insbesondere gegen Brand- und Wasserschäden) und die<br />

diesbezüglichen Versicherungsprämien termingerecht und vollständig<br />

zu bezahlen. Weiters sind in der Wohnung 2 Feuerlöscher gut<br />

erreichbar aufzustellen (in der Nähe des offenen Kamins und in der<br />

Nähe des E-Herds).<br />

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Mieter die sonstigen von


ihnen verursachten Kosten (wie etwa Energiekosten, Telefon, etc.)<br />

neben dem Mietzins, den Betriebskosten und laufenden öffentlichen<br />

Abgaben selbst zu tragen haben.<br />

Der vereinbarte <strong>Ges</strong>amtzins ist monatlich im Voraus am Ersten eines<br />

jeden Kalendermonats mit einem Dauerauftrag einer namhaften<br />

österreichischen Bank bei 5-tägigem respiro zur Zahlung fällig, wobei<br />

für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen bei der Vermieterin<br />

maßgebend ist. Eine nicht termingerechte Zahlung wäre ein sofortiger<br />

Kündigungsgrund.<br />

Begünstigter<br />

: <strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.<br />

Bank<br />

: Immobank A.G.<br />

Bankleitzahl : 47050<br />

Konto Nr.: : 31506870001<br />

Grund : Miete Top 1<br />

Betrag : € 1.550,-<br />

Die Mieter haften für diesen Betrag solidarisch.<br />

Auf eine Betriebskostenabrechnung wird verzichtet.<br />

Die Aufrechnung von Gegenforderungen der Mieter gegen den<br />

Mietzins wird – soweit diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt<br />

oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt wurden –<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.


IV<br />

Instandhaltung, Veränderungen, Haftung<br />

Die Mieter haben das Bestandobjekt pfleglich und unter möglichster<br />

Schonung der Substanz zu behandeln. Der Mietgegenstand und die für<br />

diesen bestimmten Einrichtungen und Geräte sind daher entsprechend<br />

von den Mietern zu warten. Mit Ausnahme von ernsten Schäden des<br />

Hauses haben die Mieter sämtliche am Mietgegenstand notwendige<br />

Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und den<br />

Mietgegenstand zu erhalten. Die Mieter sind ist unter anderem<br />

verpflichtet, die im Mietgegenstand befindlichen Küchen-, Elektround<br />

Wasserinstallationen samt Geräten, Buderus Brennwertgerät<br />

stets im betriebsfähigen Zustand zu erhalten und im Falle von<br />

Störungen diese unverzüglich sach- und fachgerecht auf eigene<br />

Kosten in Stand setzen zu lassen. Das Brennwertgerät ist einmal im<br />

Jahr von einem fachkundigen Personal zu warten; sollte trotz<br />

ordnungsgemäßer Wartung ein Austausch des Brennwertgeräts<br />

erforderlich sein, so ist dies von der Vermieterin auf Ihre Kosten<br />

vorzunehmen. Weiters ist der Garten selbst zu warten und zu pflegen,<br />

insbesondere Mäharbeiten, welche tunlichst nicht am Sonntag<br />

durchzuführen sind. Die Schneeräumarbeiten für den am Parkplatz mit<br />

zu benützenden Stellplatz sind selbst durchzuführen. Die Mieter<br />

nehmen weiterst zur Kenntnis, dass der Gang gemeinsam benutzt wird<br />

und das der Vermieter das Recht hat über diesen Gang Personen in<br />

seiner Wohnung als auch im Dachgeschoß empfangen zu können.<br />

Weiters nehmen die Mieter zur Kenntnis, dass der Rauchfangkehrer<br />

seinen offiziellen Zutritt zu den Rauchfängen des Gebäudes über den<br />

hohen Turm mit Wendeltreppe hat, welcher im vermieteten<br />

Gartenanteil der Mieter liegt. Weiters wird empfohlen den zurzeit<br />

verwendeten Sperrzylinder der Eingangstüre Top 1 auszutauschen, da<br />

mehrere Personen diesen Zugangsschlüssel besitzen.<br />

Falls die Mieterin selbst kleine Kinder oder Kinder zu Besuch haben<br />

wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vermieterin eine<br />

Poolanlage auf der ihr gehörigen Gartenfläche betreibt. Es ist einzig<br />

und alleinig die Aufgabe und die Verpflichtung der Mieter Sorge zu<br />

tragen, dass es durch diesen Umstand zu keinen Unfällen mit deren<br />

Sohn oder anderen Besuchern kommt. Insbesonders ist darauf zu<br />

achten, dass die beiden Gartengehtüren, einmal im hinteren Bereich


des gemieteten Gartens zum Poolhaus und einmal vom Parkplatz zum<br />

Gartenbereich des Vermieters immer geschlossen sind.<br />

Von den Mietern gewünschte Veränderungen oder Verbesserungen<br />

des Mietgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung der Vermieterin. Die Mieter verzichten – sofern im<br />

Einzelfall keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird –<br />

auf jeden Ersatzanspruch im Zusammenhang mit allfälligen, von<br />

ihnen vorgenommenen Investitionen. Auf Wusch der Vermieterin ist<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand des<br />

Bestandobjektes von den Mietern ohne Kostenersatz<br />

wiederherzustellen, insbesondere sind von den Mietern verursachte<br />

Schäden, etc. zu beseitigen.<br />

Aus zeitweiligen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung<br />

sowie aus Gebrechen an Licht-, Kanalisations-, Strom,<br />

Wasserleitungen und dgl. Können die Mieter gegenüber der<br />

Vermieterin keine Rechtsfolgen ableiten.<br />

Die Mieter sind verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die<br />

Wohnung neu auszumahlen und die Räumung des Bestandobjektes<br />

unverzüglich durchzuführen und die sie treffenden Pflichten,<br />

insbesondere auch die Reinigung des Bestandobjektes vorzunehmen,<br />

damit der Mietgegenstand von der Vermieterin unmittelbar nach<br />

Vertragsende weiterverwertet werden kann. Die Vertragsteile<br />

vereinbaren – ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche- eine<br />

nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende<br />

Konventionalstrafen in Höhe der Kaution, falls das Bestandobjekt von<br />

den Mietern nicht zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Mietverhältnisses an die Vermieterin übergeben wird.<br />

V.<br />

Untervermietung, Weitergabe<br />

Den Mietern ist es nicht gestattet, das Bestandobjekt ganz oder<br />

teilweise entgeltlich oder unentgeltlich unterzuvermieten oder sonst<br />

Dritten zu überlassen. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten<br />

aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer,


ist untersagt.<br />

VI.<br />

Kaution<br />

Die Mieter hinterlegen bei Vertragsunterfertigung eine Kaution in<br />

Höhe von € 4.650,- (Viertausendsechshundertfünfzig Euro) in Form<br />

eines Sparbuches. Die Kaution wird übergeben und gepfändet. Das<br />

Sparbuch wird bei Vertragsunterzeichung an die Vermieterin<br />

übergeben und die Kaution dient zur Sicherstellung des Mietentgeltes,<br />

der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietobjektes, der<br />

Unterlassung wertmindernder baulichen Veränderungen soweit<br />

überhaupt der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und jeglicher<br />

Forderungen, die der Vermieterin aufgrund oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Mietverhältnis gegen die Mieter zustehen können. Die<br />

Mieter dürfen diese Kaution keiner Zahlungsverpflichtung,<br />

insbesondere auch nicht zur Abdeckung von Mietrückständen<br />

widmen. Falls Zinsen anfallen, welche aus der Kaution entstehen<br />

fallen diese den Mietern zu.<br />

Die Vermieterin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Forderungen<br />

gegen die Mieter aus der Kaution zu decken. In diesem Fall sind die<br />

Mieter aber verpflichtet, die Kaution unverzüglich auf den<br />

ursprünglichen Betrag aufzustocken.<br />

Es wird eine Videodokumentation des Bestandes der Wohnung bei<br />

Wohnungsübergabe erstellt um etwaige Beschädigungen im<br />

Nachhinein besser überprüfen zu können.<br />

Bestehen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine offenen<br />

Forderungen mehr gegen die Mieter, so hat die Vermieterin die<br />

Kaution (das Sparbuch) unverzüglich an die Mieter zurück zu<br />

erstatten.<br />

VII.<br />

Rückgabe<br />

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand geräumt<br />

von Fahrnissen der Mieterin und gereinigt, besenrein an die<br />

Vermieterin zu übergeben.<br />

Insbesondere sind von den Mietern die Wände des Mietgegenstandes


auszubessern und die Bestandesräumlichkeiten auszumalen. Zudem<br />

sind von den Mietern die verursachten Schäden ebenfalls auf ihre<br />

Kosten zu beseitigen. Falls ein Gerät der Küche oder im Badezimmer<br />

aufgrund eines Verschulden der Mieter zu Schaden gekommen ist, ist<br />

dieses durch ein Neues zu ersetzen; wenn jedoch der Gebrauch des<br />

Gerätes trotz ordnungsgemäßer Wartung durch die Mieter aus von den<br />

Mieterin nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist (zB<br />

natürliche Abnützung, Verschleiß), so sind die Mieter nicht zum<br />

Austausch bzw. Ersatz verpflichtet. Die Mieter sind verpflichtet, über<br />

Verlangen der Vermieterin die von ihr geschaffenen Einrichtungen<br />

und Adaptierungen zu entfernen oder ganz oder teilweise<br />

unentgeltlich im Mietobjekt zu belassen. Für in diesem<br />

Zusammenhang entstehende Instandsetzungskosten haben ebenfalls<br />

die scheidenden Mietern aufzukommen.<br />

VIII.<br />

Sonstiges<br />

Die Vergebührung hat der Mieter selbst zu entrichten. Mündliche<br />

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen des<br />

Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

Der Mietvertrag wird in zweifacher Ausführung errichtet. Ein<br />

Exemplar erhält die Vermieterin und ein Exemplar erhalten die<br />

Mieter.<br />

Wien, am ………………..<br />

............................................................ ........................................<br />

Vermieterin<br />

Mieter<br />

<strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.

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