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Gemeinderatsprotokoll_2012_08_08 (227 KB) - .PDF - Tulfes

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<strong>Tulfes</strong>, am <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

N I E D E R S C H R I F T Nr. 22<br />

über die am Mittwoch, den <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong> im Sitzungszimmer des Gemeindeamtes <strong>Tulfes</strong> abgehaltene<br />

22. öffentliche Sitzung des Gemeinderates.<br />

Beginn: 20.00 Uhr Ende: 21.55 Uhr<br />

Anwesend:<br />

Bürgermeister Josef Gatt als Vorsitzender<br />

und folgende Gemeinderäte: Karl Angerer, Manfred Arnold, Andreas Gallrauner, Cäcilia Garzaner,<br />

Josef Hoppichler (ab Punkt 7 um 21.09 Uhr), Karin Markart-Bachmann,<br />

Dipl. Ing. Franz Nock, Mario Pfitscher, Ing. Angelika Spildenner, Martin<br />

Wegscheider<br />

sowie die Ersatzmitglieder:<br />

entschuldigt:<br />

Schriftführer:<br />

Helmut Fischer, Thomas Kößler<br />

Christian Arnold, Julius Schmiderer<br />

Ing. Markus Peßnegger<br />

Tagesordnung:<br />

1) Genehmigung des <strong>Gemeinderatsprotokoll</strong>s über die Sitzung vom 18.07.<strong>2012</strong><br />

2) Bericht des Bürgermeisters<br />

3) Verordnung der Müllabfuhrordnung<br />

4) Neubau MPREIS – Vertrag<br />

5) Kraftwerk Lavierenbach – Vertrag mit Hall AG<br />

6) Situation Pachtvertrag Vereinshaus<br />

7) Stellungnahme über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erlassung der<br />

Bebauungs-pläne betreffend Gp. Nr. 1363 der KG <strong>Tulfes</strong> für die Wohnbebauung am Angererweg<br />

- Sportplatz<br />

8) Bebauungsplan<br />

a) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 620/3 der KG <strong>Tulfes</strong> für die<br />

Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Dr. Ludwig Kössler)<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 855/10 der KG <strong>Tulfes</strong> für die<br />

Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Andreas und Brigitte Seeber)<br />

c) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 855/8 der KG <strong>Tulfes</strong> für die<br />

Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Ing. Raimund und Martina Binder)<br />

9) Personalangelegenheiten<br />

10) Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />

Verlauf:<br />

Der Bürgermeister eröffnet die 22. öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Tulfes</strong>.<br />

Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates ist gegeben, da mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

Der erstmals als Ersatzmitglied anwesende Gemeinderat Thomas Kößler gelobt gemäß § 28 Abs. 1<br />

der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der derzeit gültigen Fassung in die Hand des Bürgermeisters,<br />

in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, sein Amt uneigennützig und<br />

unparteiisch auszuüben und das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und<br />

Können zu fördern.<br />

Zu Punkt 1: Genehmigung des <strong>Gemeinderatsprotokoll</strong>s über die Sitzung vom 18.07.<strong>2012</strong><br />

Bei Punkt 3 - Neubau Raiffeisen Regionalbank Hall, MPREIS, Gemeindeamt unter Beteiligung von<br />

Architekt Wucherer – werden laut Antrag von Bürgermeister Josef Gatt folgende Aufzählungen<br />

abgeändert:<br />

• Info-Büro TVB: evt. in Gemeindeamt inkludiert, im Erdgeschoß, Verbindung über interne<br />

Treppe zu Gemeindeamt im Obergeschoß. (Kostenübernahme durch TVB wurde gestrichen)<br />

• Gebäudesituierung: Objekt sollte mehr nach Osten abgerückt werden, Trafostation überbauen.<br />

(Platz zum Vereinshaus soll erhalten bleiben wurde gestrichen)<br />

Anschließend wird das Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 18.07.<strong>2012</strong> vom Gemeinderat<br />

mit 12 gegen 0 Stimmen genehmigt und von den bei dieser Sitzung heute anwesenden<br />

Gemeinderäten unterzeichnet.<br />

Zu Punkt 2:<br />

Bericht des Bürgermeisters<br />

Bürgermeister Josef Gatt berichtet über folgende Angelegenheiten:<br />

• Anstehende Bauverhandlungen: Wohnhaus Alexander Annabith und Wohnhaus Thomas<br />

Kößler, beide Mühlweg.<br />

• Der Gehsteig Bramor wird derzeit fertiggestellt.<br />

• Im Kühlraum des Vereinshauses blättert die Beschichtung ab. Derzeit ist man auf der Suche<br />

nach einer Lösung des Problems.<br />

• Für die Namensgebung einer neuen Straße für die Wohnbebauung am Sportplatz sind bisher<br />

folgende Vorschläge eingegangen: Moosen, Kreuzmoos, Waldeck, Gallraun, Sportplatzweg,<br />

Sportplatzsiedlung.<br />

• An Cäcilia Garzaner wird ein Dank für den Blumenschmuck der Gemeinde ausgesprochen.<br />

• An Karin Markart-Bachmann wird ein Dank für die Durchführung und den großen Erfolg der<br />

Märchenwanderung ausgesprochen.<br />

• Anfrage zu Versammlungen/Sitzungen des TVB-Ortsausschusses: Es herrscht Stillstand und<br />

es wurden seit längerer Zeit keine Sitzungen mehr durchgeführt.<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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• Frau Margit Mölk-Kröll hat eine Bauanzeige zur Erweiterung ihres Viehstalles eingebracht.<br />

Nach einem Lokalaugenschein wurde von der Baubehörde ein Feststellungsbescheid zur<br />

Bewilligungspflicht erteilt, da gemäß TBO ein Bauansuchen notwendig ist. Daraufhin hat Frau<br />

Mölk-Kröll von ihrem Bauvorhaben Abstand genommen und gebeten betreffendes Schreiben<br />

dem Gemeinderat vorzubringen.<br />

Der Bürgermeister liest das Schreiben vollinhaltlich vor. Anzumerken ist noch, dass ein Teil<br />

des bestehenden Stalles ein Schwarzbau ist und aufgrund der Stellungnahme im<br />

Flächenwidmungsverfahren die Bezirkshauptmannschaft wegen der nicht genehmigten<br />

Bachverbauung eingeschalten werden muss.<br />

Zu Punkt 3:<br />

Verordnung der Müllabfuhrordnung<br />

Der Entwurf zur Müllabfuhrordnung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> wird dem Gemeinderat vollinhaltlich<br />

vorgetragen und anschließend mit 12 Stimmen und 0 Gegenstimmen beschlossen.<br />

Die Verordnung lautet wie folgt:<br />

M Ü L L A B F U H R O R D N U N G<br />

der Gemeinde <strong>Tulfes</strong><br />

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> aufgrund des Beschlusses des<br />

Gemeinderates vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong>, sowie aufgrund der Bestimmungen des Tiroler<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/20<strong>08</strong> vom 21.11.2007 in der derzeit gültigen Fassung<br />

LGBl. Nr. 28/2011, sowie der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.1992<br />

(Abfallwirtschaftskonzept), in der derzeit gültigen Fassung LGBl. 29/2011.<br />

§ 1<br />

Allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen<br />

1) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002<br />

(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011. Siedlungsabfälle<br />

sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer<br />

Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich<br />

sind.<br />

2) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung<br />

von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt.<br />

Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch<br />

dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren<br />

unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.<br />

3) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die<br />

Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten<br />

Müllbehälter eingebracht werden kann.<br />

4) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach<br />

bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt<br />

vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.<br />

5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle, Nahrungsund<br />

Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus<br />

dem Handel.<br />

6) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Abfälle mit<br />

Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem<br />

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Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder<br />

Altreifen.<br />

7) Sammelplätze für Siedlungsabfälle sind Plätze, an denen in näher bestimmten Gebieten<br />

anfallender Siedlungsabfall am Abfuhrtag zur Abholung bereitzustellen ist. Derartige<br />

Sammelplätze werden für jene Teile des Gemeindegebietes eingerichtet, die mit dem<br />

Müllfahrzeug aufgrund der verkehrstechnischen Erschließung oder anderer Umstände<br />

nicht direkt bedient werden können.<br />

8) Sammelplätze für getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind Plätze, an denen im<br />

gesamten Gemeindegebiet anfallende, in einzelne Stoffgruppen zu trennende<br />

Siedlungsabfälle bzw. Wertstoffe zu den festgelegten Abgabezeiten eingebracht werden<br />

können.<br />

9) Nicht der Entsorgungspflicht der Gemeinde unterliegen sonstige Abfälle, gefährliche<br />

Abfälle und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des<br />

Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.<br />

§ 2<br />

Abfuhrbereich<br />

1) Der Abfuhrbereich (Abholpflichtbereich) für Siedlungsabfälle (Restmüll, biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfälle sowie Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen (gelber<br />

Sack)) umfasst alle mit Wohn- oder Gewerbeobjekten bebauten Grundstücke der<br />

Gemeinde <strong>Tulfes</strong>, die mit einem für LKW ganzjährig befahrbaren Weg erschlossen sind.<br />

Das gilt nicht für jene Grundstücke (siehe Abs. 2), bei denen die Abholung aufgrund ihrer<br />

Lage nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre.<br />

2) Folgende, nachstehend angeführte Objekte, gehören nicht zum Abfuhrbereich. Die<br />

Eigentümer oder Benützer dieser Objekte haben den Restmüll, biologisch verwertbare<br />

Siedlungsabfälle sowie Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen (gelber Sack) zu den<br />

nach dieser Verordnung zugewiesenen Sammelplätzen zu bringen:<br />

a. Sammelstelle: "Neue Gufl"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Tulferberg von Haus-Nr. 48 bis Nr. 60,<br />

Halsmarter von Haus-Nr. 1 bis Nr. 16,<br />

Tulfein von Haus-Nr. 1 bis Nr. 6,<br />

Glungezer Haus-Nr. 1 und 2<br />

b. Sammelstelle: "Reiter Kurve"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Tulferberg von Haus-Nr. 34 bis Nr. 47<br />

c. Sammelstelle: "Abzweigung Fahr - Gall"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Tulferberg von Haus Nr.20 bis Nr. 29<br />

d. Sammelstelle: "Erlerhof"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Tulferberg von Haus Nr. 11 bis 18<br />

e. Sammelstelle: Abzweigung "Bergsteinach"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Glungezerstraße Haus Nr. 9 und 11, sowie von Haus Nr. 19 bis Nr. 24<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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f. Sammelstelle: "Heisangerer"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Angererweg von Haus Nr. 43 bis Nr. 50<br />

sowie Haus Nr. 39<br />

g. Sammelstelle: "Oberlavieren"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Oberlavieren von Haus Nr. 1 bis Nr. 20<br />

h. Sammelstelle: "Garage Feichtner Hansjörg, Moargasse"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Moargasse von Haus Nr. 5 bis Nr. 9<br />

i. Sammelstelle: "Weiher - Verbindungsweg Vereinshaus"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Herrengasse von Haus Nr. 20 bis Nr. 25,<br />

Weiher von Haus Nr. 10 bis Nr. 13<br />

j. Sammelstelle: "Busbucht Bramor"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Bramor von Haus Nr. 5 bis Nr. 15,<br />

Weiher Haus Nr. 14<br />

k. Sammelstelle: "Gasteig - Klapeer"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Gasteig Haus Nr. 45<br />

l. Sammelstelle: "Kreuzhäusl"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Sauruggen von Haus Nr. 1 bis Nr. 19<br />

m. Sammelstelle "Scheiber - Tennen"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

Voldertal von Haus Nr. 1 bis Nr. 25,<br />

Betriebsgebäude Inntaltunnel, Portal Nord<br />

n. Sammelstelle "Mühlweg (Gst. Nr. 1945/4)"<br />

mit dem Einzugsbereich<br />

gesamter Mühlweg<br />

§ 3<br />

Müllbehälter, Aufstellungsort, Verwendung<br />

1) Die Sammlung des Restmülls erfolgt ausnahmslos in transparenten Müllsäcken mit<br />

einem Fassungsvermögen von 40 Liter und der Aufschrift "Gemeinde <strong>Tulfes</strong>". Die<br />

Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen erfolgt in Papiersäcken mit<br />

einem Fassungsvermögen von 8, 10, 15 oder 80 Liter und dem Stempelaufdruck der<br />

Gemeinde <strong>Tulfes</strong>. Die Sammlung von Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen erfolgt<br />

in gelben Säcken mit der Aufschrift „gelber Sack“.<br />

2) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu<br />

sorgen,<br />

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a) dass zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfällen die<br />

nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden, der<br />

nach § 2 der Abfuhrpflicht unterliegende Haushaltsmüll ausschließlich in den<br />

Müllbehältern gesammelt wird und dadurch keine unzumutbare Belästigung der<br />

Hausbewohner und der Nachbarschaft durch Staub, üblen Geruch und Lärm<br />

erfolgen kann,<br />

b) die in Stoffgruppen getrennt zu sammelnden Abfälle in die hierzu bestimmten<br />

Behälter an den dafür eingerichteten Sammelplätzen eingebracht werden bzw.<br />

Sperrmüll an den bestimmten Sammelplätzen angeliefert wird,<br />

c) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am<br />

vorgeschriebenen Sammelplatz oder am Rand der Straße so zur Abholung<br />

bereitgestellt werden, dass der öffentliche Verkehr und Fußgänger nicht behindert<br />

werden.<br />

3) Die Müllsäcke dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sie ordnungsgemäß zugebunden<br />

werden können, nicht zugebundene Säcke werden nicht entsorgt.<br />

4) In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat über entsprechenden Antrag die Verwendung<br />

von Müllcontainern mit einem Fassungsvermögen von 800 lt. genehmigen. Der<br />

Nutzinhalt eines Containers entspricht der Menge nach 20 Stück Müllsäcken á 40 Liter.<br />

5) Das Einbringen von flüssigen Abfällen in die Müllbehältnisse ist verboten.<br />

§ 4<br />

Mindestbehältervolumen<br />

Das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für den in Haushalten anfallenden Restmüll<br />

beträgt pro Jahr und Einwohner 240 Liter,<br />

das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für die in Haushalten anfallenden biologisch<br />

verwertbaren Siedlungsabfälle beträgt pro Jahr und Einwohner 156 Liter.<br />

Stichtag für die Ermittlung der Einwohner ist der 30.11. des der Gebührenvorschreibung<br />

vorangegangenen Jahres.<br />

Das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für den bei Freizeitwohnsitzen oder anderen,<br />

nicht ständig bewohnten Gebäuden anfallenden Restmüll beträgt pro Jahr 720 Liter,<br />

Das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für die bei Freizeitwohnsitzen oder anderen,<br />

nicht ständig bewohnten Gebäuden anfallenden biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle<br />

beträgt pro Jahr 468 Liter,<br />

Das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für den bei Betrieben anfallenden,<br />

haushaltsähnlichen Restmüll beträgt pro Jahr und Geschäftseinheit 240 Liter,<br />

das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für die bei Betrieben anfallenden biologisch<br />

verwertbaren Siedlungsabfälle beträgt pro Jahr und Geschäftseinheit 156 Liter.<br />

Geschäftseinheiten ergeben sich aus Räumlichkeiten, die gewerblichen Erwerbszwecken<br />

dienen oder bei Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde, des Landes oder des Bundes<br />

stehen;<br />

je eine Geschäftseinheit bilden:<br />

1) Gasthöfe, Pensionen, Beherbergungsbetriebe, Imbissstuben, Jausenstationen, Lebensmittelgeschäfte,<br />

sonstige Verkaufsstellen<br />

a) jedes Fremdenzimmer<br />

b) je angefangene 16 m² Nutzfläche von Aufenthaltsräumen, Matratzenlagern,<br />

Gastlokalen, Küchen und Lagerräumen für gewerblichen Bedarf<br />

c) Handwerks- und sonstige Gewerbebetriebe, Banken, Schischulen, Ordinationen,<br />

Gebäude des Landes oder des Bundes, Agenturen o.ä.<br />

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d) je angefangene 30 m² betriebliche Nutzfläche einschließlich betrieblich genutzter<br />

Nebenräume<br />

e) je angefangene 100 m² betriebliche Nutzfläche bei Sägewerken<br />

f) Schulen, Kindergärten, Vereinslokale, Veranstaltungsräume, Sportstätten<br />

g) je angefangene 100 m² Nutzfläche,<br />

h) jedoch nicht für Nebenräume wie Duschen, WC-Anlagen, Abstellräume, Gänge und<br />

Betriebsräume<br />

2) Seilbahnen und Lifte<br />

a) je Aufstiegshilfe 3 Geschäftseinheiten<br />

b) je Gebäude über 60 m² Nutzfläche 2 Geschäftseinheiten<br />

c) Mindestbemessungsgrundlage sind sowohl für Restmüll als auch für biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfälle drei Geschäftseinheiten.<br />

§ 5<br />

Müllabfuhr<br />

1) Die Abfuhr der Restmüllsäcke erfolgt zweiwöchentlich, jeweils am Montag.<br />

2) In den Entsorgungsbereichen Oberlavieren und Lavieren (hier allerdings nur für die<br />

Objekte von Haus Nr. 16 bis Nr. 20) wird die Müllabfuhr von der Gemeinde Rinn jeweils<br />

zweiwöchentlich am Dienstag durchgeführt.<br />

3) Fällt der Montag oder fallen darauf folgende Tage der Kalenderwoche auf einen<br />

Feiertag, verschiebt sich der Abfuhrtag um den (die) entsprechenden Tag(e).<br />

4) Die Abfuhr der Säcke für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erfolgt wöchentlich<br />

jeweils am Donnerstag, ist der Donnerstag selbst, oder ist vor dem Donnerstag ein oder<br />

mehrere Feiertage, verschiebt sich der Abfuhrtag um die entsprechenden Tage.<br />

5) Die Müllsäcke sind am Abfuhrtag zugebunden und bis spätestens 07.00 Uhr<br />

bereitzustellen.<br />

6) Wenn der Abfuhrplan aus anderen wichtigen Gründen (Gebrechen am Müllfahrzeug o.ä.)<br />

nicht eingehalten werden kann, verschiebt sich der Abfuhrtag in dieser Woche um einen<br />

Tag.<br />

7) Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Gebühren, wenn der<br />

Abfuhrplan nicht eingehalten werden kann.<br />

§ 6<br />

Sperrmüll<br />

Sperrmüll kann zweimal jährlich an den dafür eingerichteten Sammelplätzen abgegeben<br />

werden. Ort und Abgabezeiten werden jeweils zeitgerecht auf ortsübliche Weise<br />

bekanntgegeben.<br />

Zum Sperrmüll gehören: Sperrige Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe nicht in den<br />

Restmüllsack passen, wie Matratzen, Möbel, Teppiche, große Eisenteile u.a., dabei ist<br />

besonders darauf zu achten, dass sperrige Metallgegenstände von anderen Stoffen wie<br />

Textilbespannungen, Holz, Schamotte usw. zu trennen sind.<br />

Elektrogeräte, dazu zählen Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios,<br />

CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte (TV- und<br />

Computer-Bildschirme, etc.), können im Zuge der Sperrmüllsammlung an den dafür<br />

eingerichteten Sammelplätzen abgegeben werden.<br />

Keinesfalls Sperrmüll sind Gegenstände, die im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes und<br />

des Abfallwirtschaftsgesetzes von Siedlungsabfällen zu trennen sind und einer<br />

Wiederverwertung zugeführt werden müssen, oder die als Problemstoff gelten.<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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§ 7<br />

Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle<br />

1) Die Altstoffe und Verpackungen – Glas, Kunststoffe/Verbundstoffe, Papier/Kartonagen,<br />

Metalle, Speisefette sowie Textilien – dürfen nicht in die nach § 3 vorgesehenen<br />

Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind der jeweils hierfür eingerichteten<br />

Sammlung zu übergeben.<br />

2) Altglas ist in die aufgestellten Depotcontainer bei den Sammelstellen Schmalzgasse 23<br />

– Vereinshaus <strong>Tulfes</strong> und Volderwaldstraße 9 – Parkplatz Kindergarten Volderwald an<br />

Werktagen von <strong>08</strong>.00 bis 18.00 Uhr, gereinigt und getrennt nach Weiß- und Buntglas,<br />

einzubringen.<br />

In die Altglasbehälter dürfen nicht eingebracht werden: Fensterglas, Spiegelglas,<br />

Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen, Steingutflaschen, Porzellan,<br />

Leuchtstoffröhren, etc.<br />

3) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sind über die bestehende<br />

Kunststoffsammlung ab Haus (gelber Sack) bzw. an den zugewiesenen Sammelplätzen<br />

laut § 2 Abs. 2 abzugeben. Die Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen können im<br />

gereinigten Zustand in den gelben Sack gegeben werden. Die Einsammlung der gelben<br />

Säcke erfolgt in sechswöchentlichem Rhythmus, die genauen Abfuhrtage werden jeweils<br />

zum Jahresbeginn im „Tulfer Kalender“ bekanntgegeben.<br />

Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen gehören: Kunststofffolien und -<br />

flaschen, Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen, Blisterverpackungen,<br />

Styroporverpackungen, etc.<br />

Nicht zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen gehören: Spielzeug und<br />

Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc.<br />

4) Altpapier und Kartonagen sind in die aufgestellten Depotcontainer bei den<br />

Sammelstellen Schmalzgasse 23 – Vereinshaus <strong>Tulfes</strong> und Volderwaldstraße 9 –<br />

Parkplatz Kindergarten Volderwald an Werktagen von <strong>08</strong>.00 bis 18.00 Uhr, getrennt in<br />

die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.<br />

Nicht zum Altpapier gehören: Kohle- und Durchschreibpapier, Kunststofffolien, Milchund<br />

Getränkeverpackungen, Zellophan, mit gefährlichen Abfällen und<br />

Lebensmittelresten verunreinigtes Papier, etc.<br />

5) Metallverpackungen sind in die aufgestellten Depotcontainer bei den Sammelstellen<br />

Schmalzgasse 23 – Vereinshaus <strong>Tulfes</strong> und Volderwaldstraße 9 – Parkplatz<br />

Kindergarten Volderwald an Werktagen von <strong>08</strong>.00 bis 18.00 Uhr, getrennt in die jeweils<br />

hiefür vorgesehenen Container, einzubringen.<br />

Metallverpackungen sind: Weißblech- und Aluminiumdosen, Aluminiumfolien,<br />

Konservendosen, etc.<br />

Nicht zu den Metallverpackungen gehören: Spraydosen, nicht entleerte Mineralöl-, Farbund<br />

Lackdosen, etc.<br />

6) Haushaltsschrott ist im Zuge der Sperrmüllsammlung zu entsorgen.<br />

Zum Haushaltsschrott gehören: Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc.<br />

Nicht zum Haushaltsschrott gehören: Autowracks, Kühlgeräte, Ölradiatoren, elektrische<br />

Haushaltsgeräte, etc.<br />

7) Elektroaltgeräte, dazu zählen Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte<br />

(Radios, CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte<br />

(TV- und Computer-Bildschirme, etc.) sind im Zuge der Sperrmüllsammlung zu<br />

entsorgen.<br />

8) Speisefette und –öle sind im Austauschverfahren in die Behälter (Öli) bei den<br />

Sammelstellen Schmalzgasse 23 – Vereinshaus <strong>Tulfes</strong> und Volderwaldstraße 9 –<br />

Parkplatz Kindergarten Volderwald an Werktagen von <strong>08</strong>.00 bis 18.00 Uhr einzubringen.<br />

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9) Alttextilien sind in die jeweils hierfür vorgesehenen Container bei den Sammelstellen<br />

Schmalzgasse 23 – Vereinshaus <strong>Tulfes</strong> und Volderwaldstraße 9 – Parkplatz<br />

Kindergarten Volderwald an Werktagen von <strong>08</strong>.00 bis 18.00 Uhr einzubringen.<br />

§ 8<br />

Festlegung des Systems der Sammlung von biologisch verwertbaren<br />

Siedlungsabfällen<br />

1) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:<br />

a) Organische Abfälle aus Privatgärten wie Grünschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen-,<br />

Obst- und Gemüseabfälle, etc.<br />

b) Organische Abfälle aus Haushalten wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffe- und<br />

Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen und Topfpflanzen, Mist und Streu von<br />

Kleintieren, etc.<br />

c) Organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem<br />

Handel.<br />

d) Unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht (z. B.<br />

Servietten) und zur Sammlung und Verwertung von biologisch verwertbaren<br />

Siedlungsabfällen geeignet ist.<br />

2) Nicht biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:<br />

Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu,<br />

Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen, etc.<br />

3) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des §<br />

1 Abs. 9 (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in Säcken entsprechend<br />

der Festlegungen im § 3 zu sammeln und zu übergeben.<br />

4) So genannte „Eigenkompostierer“ haben die Aufnahme und das Ende ihrer Tätigkeit bei<br />

der Gemeinde schriftlich zu melden. Damit verpflichtet sich der „Eigenkompostierer“<br />

ganzjährig sämtliche biologisch verwertbare Siedlungsabfälle auf dem eigenen<br />

Grundstück zu kompostieren (=Meldepflicht).<br />

5) Organische Abfälle aus Privatgärten gemäß Abs. 1 lit. a, so genannte saisonal anfallende<br />

Gartenabfälle (wie z. B. Grün-, Baum- und Strauchschnitt), sind von Anfang April bis<br />

Ende November jeweils Montag von 17.00 bis 20.00 Uhr auf den bei der Volksschule<br />

<strong>Tulfes</strong> (Parkplatz) bereitgestellten Anhänger der Gemeinde abzugeben bzw. aufzuladen.<br />

Zusätzlich besteht ganzjährig die Möglichkeit zu den festgelegten Öffnungszeiten die<br />

Selbstanlieferung betreffender Abfälle auf der regionalen Kompostieranlage in Aldrans.<br />

Die Abgabe von organischen Abfällen aus Haushalten und aus dem Gaststätten- und<br />

Cateringgewerbe ist auf dem bereitgestellten Anhänger und auf der Kompostieranlage in<br />

Aldrans ausnahmslos verboten.<br />

§ 9<br />

Kontrollorgane<br />

Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen<br />

der Behörde, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendigen Auskünfte zu<br />

erteilen, sowie das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu<br />

dulden.<br />

Die Kontrollorgane führen einen Dienstausweis bei sich und sind zur Ausweisleistung<br />

verpflichtet.<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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§ 10<br />

Anzeigepflicht<br />

Ein Wechsel des Grundeigentümers oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist der<br />

Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist sowohl der vorherige als auch<br />

der neue Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet.<br />

§ 11<br />

Strafbestimmungen<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 20 des Tiroler<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/20<strong>08</strong>, in der gültigen Fassung, bestraft.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Müllabfuhrordnung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom 28.09.1994 außer Kraft.<br />

Zu Punkt 4:<br />

Neubau MPREIS – Vertrag<br />

Vor kurzem fand ein Gespräch mit Herrn Krug von MPREIS statt, bei dem es um vertragliche<br />

Angelegenheiten für eine mögliche Einmietung ging. Folgende Punkte wurden im groben<br />

angesprochen: Mindestvertragsdauer (10-15 Jahre), Kündigungsrecht (nach 3-5 Jahren),<br />

Wertsicherung (VPI), Mietzins, Mietvorauszahlung, Ausstattung bei Übergabe. Ein Mustervertrag<br />

dazu soll von MPREIS demnächst vorgelegt werden, beschlussfähiges liegt noch nichts vor.<br />

Zum Projekt selber gab es seit der letzten Sitzung noch keine Rückmeldung von Arch. Wucherer.<br />

Eventuell sollte sich der Gemeinderat den neu eröffneten Mini-m in Rietz zum Vergleich anschauen.<br />

Zu Punkt 5:<br />

Kraftwerk Lavierenbach – Vertrag mit Hall AG<br />

Am 2. August fand die letzte Besprechung zum Kraftwerk Lavierenbach statt. Es wurde fixiert, dass<br />

ein Fließkraftwerk mit 2 Mio. KW errichtet werden soll. Für die Einleitung des Freudenbaches<br />

(Tulferbaches) kann wegen der zu guten Wasserqualität noch keine Garantie abgegeben werden. Die<br />

Gesamterrichtungskosten werden sich auf ca. € 2,3 Mio. belaufen. Dafür soll ein eigenes<br />

Unternehmen gegründet werden, mit einer Gemeindebeteiligung von 30%.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat mit 12 gegen 0 Stimmen, die<br />

Vertragsausarbeitung zwischen der Hall AG und der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> für das Kraftwerk Lavierenbach<br />

an Dr. Kerle zu übergeben.<br />

Zu Punkt 6:<br />

Situation Pachtvertrag Vereinshaus<br />

Herr Crepaz hat bis dato noch keine Kündigung des Pachtvertrages eingebracht, eine<br />

einvernehmliche Kündigung ist gescheitert.<br />

GR Mario Pfitscher bringt vor, dass Frau Kathrin Steiner, Betreiberin für Herrn Crepaz im Vereinshaus<br />

und in der Kegelbahn, ihre gewerberechtliche Konzession bei der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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abgemeldet hat, und somit in 2 Wochen abläuft. Der Gemeinde ist dazu bisher nichts gemeldet<br />

worden. Man entschließt sich, die Situation abzuwarten und in einer der nächsten Sitzungen weiter zu<br />

behandeln.<br />

Zu Punkt 7:<br />

Stellungnahme über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die<br />

Erlassung der Bebauungspläne betreffend Gp. Nr. 1363 der KG <strong>Tulfes</strong> für die<br />

Wohnbebauung am Angererweg - Sportplatz<br />

Zum Flächenwidmungsplan:<br />

Der vom Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> in seiner Sitzung vom 14.06.<strong>2012</strong> beschlossene Entwurf<br />

der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 1363 der KG 81016<br />

<strong>Tulfes</strong> ist in der Zeit vom 19.06.<strong>2012</strong> bis zum 17.07.<strong>2012</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen.<br />

Während der Auflage- und Stellungnahmefrist ist folgende Stellungnahme eingelangt, welche vom<br />

Bürgermeister vollinhaltlich (inkl. Beilagen) dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht wird:<br />

Stellungnahme über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst 1363 GB 81016<br />

<strong>Tulfes</strong> laut Kundmachung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong>, Zl. 031-2-2/30-<strong>2012</strong> und über die Erlassung eines<br />

Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich des Gst 1363 GB 81016 <strong>Tulfes</strong><br />

laut Kundmachung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong>, Zl. 031-3/1/6-<strong>2012</strong><br />

vom 29.06.<strong>2012</strong> samt den Ausführungen von Architekt DI Paul Lochbihler, Maximilianstraße 5, 6068<br />

Mils, und vom Ingenieurbüro für Naturraum - Management GmbH & Co KG, Grabenweg 3a, 6020<br />

Innsbruck, vom 04.06.<strong>2012</strong>, bei der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> eingegangen am 03.07.<strong>2012</strong><br />

von Frau Margit Mölk-Kröll und Frau Mag. Stephanie Cammerlander, beide Angererweg 37, 6075<br />

<strong>Tulfes</strong>, beide vertreten durch Offer & Partner KG, Rechtsanwälte, Museumstraße 16, 6020 Innsbruck.<br />

Desweiteren liest der Bürgermeister die gutachtliche Stellungnahme der Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung vom 15.04.2010 vollinhaltlich vor.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> mit nachfolgender<br />

Begründung der Stellungnahme keine Folge zu geben:<br />

Das gesamte Vorbringen wird inhaltlich erörtert und der Gemeinderat gelangt insbesondere auf<br />

Grund folgender Überlegungen zur Auffassung, dass das Vorbringen inhaltlich nicht berechtigt ist:<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erlassung des Bebauungsplanes im jeweils<br />

vorgegebenen Entwurf entspricht in hohem Maße den Zielen der örtlichen Raumordnung im Sinne<br />

des § 27 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des TROG 2011. Es wird ein kompakter<br />

Siedlungsraum geschaffen und damit die Zersiedelung im Sinne des § 27 Absatz 2 lit. a leg. cit.<br />

vermieden.<br />

Im Sinne des § 27 Absatz 2 lit. b leg. cit. werden ausreichend Flächen zur Befriedigung des<br />

Wohnbedarfes der Bevölkerung geschaffen. Behauptungen in der Stellungnahme, das Projekt sei zu<br />

groß angelegt, sind nicht stichhaltig, da das Projekt auf einen langen Zeitraum angelegt ist und<br />

dadurch langfristig negative Entwicklungen, wie Einzelwidmungen an raumordnungsfachlich nicht<br />

geeigneten Örtlichkeiten, verhindert werden.<br />

Eine Betrachtung der an den Planungsbereich angrenzenden Flächen und deren Festlegungen im<br />

örtlichen Raumordnungskonzept sowie deren Flächenwidmung zeigt, dass Nutzungskonflikte gemäß<br />

§ 27 Absatz 2 lit. c leg. cit. vermieden werden können.<br />

Die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes gemäß § 27 Absatz 2 lit. d<br />

leg. cit. ist gewährleistet, da die Flächen überwiegend im Eigentum des Tiroler Bodenfonds stehen<br />

und dieser gemeinsam mit der Gemeinde durch entsprechende vertragliche Bestimmungen,<br />

abgesichert durch grundbücherliche Wieder- und Vorkaufsrechte, für eine dem im<br />

Flächenwidmungsplan festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung sorgt.<br />

Durch die im Rahmen eines Wettbewerbes ermittelte Bebauungsstudie erfolgte eine mit dem Orts-,<br />

Straßen- und Landschaftsbild abgestimmte Bebauung mit verdichteten Bauformen, sodass dem<br />

gesetzlichen Auftrag des bodensparenden Bebauens in vollem Umfang Rechnung getragen wird<br />

(§ 27 Absatz 2 lit. a und e leg. cit.).<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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Vorgesorgt ist auch für eine infrastrukturelle Erschließung (§ 27 Absatz 2 lit. f und g leg. cit.). Durch<br />

die kompakte Anordnung der zu bebauenden Flächen werden land- und forstwirtschaftlich nutzbare<br />

Gebiete und ökologisch wertvolle Flächen geschont. Ebenso sind geeignete Grundflächen für<br />

Einrichtungen des Gemeinbedarfes und für die Schaffung von Verkehrsflächen gesichert.<br />

Zu den in der Stellungnahme genannten Punkten betreffend den Gefahrenzonenplan wurde eine<br />

zusätzliche gutachtliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung angefordert, welche<br />

der Aufsichtsbehörde nach Einlangen bei der Gemeinde nachgereicht wird.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> mit 11 Stimmen und<br />

0 Gegenstimmen sowie 2 Enthaltungen gemäß § 113 Abs. 3 iVm §§ 70 Abs. 1 und 64 Abs. 5 Tiroler<br />

Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, entsprechend den von den Architekten<br />

Dipl.-Ing. Jürgen Hörhager und Dipl.-Ing. Michael Gostner ausgearbeiteten Entwurf eine Änderung<br />

des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 1363 der KG 81016 <strong>Tulfes</strong> von derzeit<br />

Freiland in künftig Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 1 TROG 2011 bzw. gemischtes Wohngebiet gemäß<br />

§ 38 Abs. 2 TROG 2011.<br />

Zum Bebauungsplan:<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> hat in seiner Sitzung am 14.06.<strong>2012</strong> zu Tagesordnungspunkt<br />

4 lit. b gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, beschlossen, den<br />

von Architekten Dipl.-Ing. Jürgen Hörhager und Dipl.-Ing. Michael Gostner ausgearbeiteten Entwurf<br />

über die Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzender Bebauungsplanes im Bereich der<br />

Grundparzelle Nr. 1363 der KG 81016 <strong>Tulfes</strong> laut planlicher und schriftlicher Darstellung der<br />

Architekten Dipl.-Ing. Jürgen Hörhager und Dipl.-Ing. Michael Gostner durch vier Wochen hindurch<br />

vom 19.06.<strong>2012</strong> bis 17.07.<strong>2012</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.<br />

Während der Auflage- und Stellungnahmefrist ist folgende Stellungnahme eingelangt (betrifft selbe<br />

Stellungnahme wie beim Flächenwidmungsplan).<br />

Stellungnahme über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst 1363 GB 81016<br />

<strong>Tulfes</strong> laut Kundmachung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong>, Zl. 031-2-2/30-<strong>2012</strong> und über die Erlassung eines<br />

Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich des Gst 1363 GB 81016 <strong>Tulfes</strong><br />

laut Kundmachung der Gemeinde <strong>Tulfes</strong>, Zl. 031-3/1/6-<strong>2012</strong><br />

vom 29.06.<strong>2012</strong> samt den Ausführungen von Architekt DI Paul Lochbihler, Maximilianstraße 5, 6068<br />

Mils, und vom Ingenieurbüro für Naturraum - Management GmbH & Co KG, Grabenweg 3a, 6020<br />

Innsbruck, vom 04.06.<strong>2012</strong>, bei der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> eingegangen am 03.07.<strong>2012</strong><br />

von Frau Margit Mölk-Kröll und Frau Mag. Stephanie Cammerlander, beide Angererweg 37, 6075<br />

<strong>Tulfes</strong>, beide vertreten durch Offer & Partner KG, Rechtsanwälte, Museumstraße 16, 6020 Innsbruck.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> mit nachfolgender<br />

Begründung der Stellungnahme keine Folge zu geben:<br />

Das gesamte Vorbringen wird inhaltlich erörtert und der Gemeinderat gelangt insbesondere auf<br />

Grund folgender Überlegungen zur Auffassung, dass das Vorbringen inhaltlich nicht berechtigt ist:<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erlassung des Bebauungsplanes im jeweils<br />

vorgegebenen Entwurf entspricht in hohem Maße den Zielen der örtlichen Raumordnung im Sinne<br />

des § 27 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des TROG 2011. Es wird ein kompakter<br />

Siedlungsraum geschaffen und damit die Zersiedelung im Sinne des § 27 Absatz 2 lit. a leg. cit.<br />

vermieden.<br />

Im Sinne des § 27 Absatz 2 lit. b leg. cit. werden ausreichend Flächen zur Befriedigung des<br />

Wohnbedarfes der Bevölkerung geschaffen. Behauptungen in der Stellungnahme, das Projekt sei zu<br />

groß angelegt, sind nicht stichhaltig, da das Projekt auf einen langen Zeitraum angelegt ist und<br />

dadurch langfristig negative Entwicklungen, wie Einzelwidmungen an raumordnungsfachlich nicht<br />

geeigneten Örtlichkeiten, verhindert werden.<br />

Eine Betrachtung der an den Planungsbereich angrenzenden Flächen und deren Festlegungen im<br />

örtlichen Raumordnungskonzept sowie deren Flächenwidmung zeigt, dass Nutzungskonflikte gemäß<br />

§ 27 Absatz 2 lit. c leg. cit. vermieden werden können.<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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Die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes gemäß § 27 Absatz 2 lit. d<br />

leg. cit. ist gewährleistet, da die Flächen überwiegend im Eigentum des Tiroler Bodenfonds stehen<br />

und dieser gemeinsam mit der Gemeinde durch entsprechende vertragliche Bestimmungen,<br />

abgesichert durch grundbücherliche Wieder- und Vorkaufsrechte, für eine dem im<br />

Flächenwidmungsplan festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung sorgt.<br />

Durch die im Rahmen eines Wettbewerbes ermittelte Bebauungsstudie erfolgte eine mit dem Orts-,<br />

Straßen- und Landschaftsbild abgestimmte Bebauung mit verdichteten Bauformen, sodass dem<br />

gesetzlichen Auftrag des bodensparenden Bebauens in vollem Umfang Rechnung getragen wird<br />

(§ 27 Absatz 2 lit. a und e leg. cit.).<br />

Vorgesorgt ist auch für eine infrastrukturelle Erschließung (§ 27 Absatz 2 lit. f und g leg. cit.). Durch<br />

die kompakte Anordnung der zu bebauenden Flächen werden land- und forstwirtschaftlich nutzbare<br />

Gebiete und ökologisch wertvolle Flächen geschont. Ebenso sind geeignete Grundflächen für<br />

Einrichtungen des Gemeinbedarfes und für die Schaffung von Verkehrsflächen gesichert.<br />

Zu den in der Stellungnahme genannten Punkten betreffend den Gefahrenzonenplan wurde eine<br />

zusätzliche gutachtliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung angefordert, welche<br />

der Aufsichtsbehörde nach Einlangen bei der Gemeinde nachgereicht wird.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Tulfes</strong> gemäß § 66 Abs. 4<br />

TROG 2011 den von Architekten Dipl.-Ing. Jürgen Hörhager und Dipl.-Ing. Michael Gostner<br />

ausgearbeiteten Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan im Bereich der Grundparzelle Nr.<br />

1363 der KG 81016 <strong>Tulfes</strong> laut planlicher und schriftlicher Darstellung der Architekten Dipl.-Ing.<br />

Jürgen Hörhager und Dipl.-Ing. Michael Gostner.<br />

Aufgrund der Stellungnahme vom Ingenieurbüro für Naturraum - Management GmbH & Co KG,<br />

Grabenweg 3a, 6020 Innsbruck, vom 04.06.<strong>2012</strong>, wird die Gemeinde <strong>Tulfes</strong> an die<br />

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Ansuchen um Abklärung über die genannten Verfahren<br />

betreffend Aufschüttungen und Bachverbauungen im betroffenen Gebiet anfordern.<br />

Zu Punkt 8:<br />

Bebauungsplan<br />

a) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 620/3 der KG <strong>Tulfes</strong><br />

für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Dr. Ludwig Kössler)<br />

Der Plan wird dem Gemeinderat vorgelegt, die Situation erläutert und anschließend darüber<br />

abgestimmt.<br />

Der Gemeinderat beschließt mit 13 Stimmen gegen 0 Stimmen gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1<br />

des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, den Entwurf über die Änderung des<br />

Ergänzenden Bebauungsplanes (gekuppelte Bauweise) im Bereich der Grundparzelle 620/3 und der<br />

durch die Grundteilung daraus entstehenden neuen Parzelle der KG <strong>Tulfes</strong> sowie (Erhöhung der<br />

maximalen Baumassendichte auf 2,50) im Bereich der durch die Grundteilung aus 620/3<br />

entstehenden neuen Parzelle der KG <strong>Tulfes</strong> durch vier Wochen hindurch vom 10.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong> bis<br />

07.09.<strong>2012</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.<br />

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Ergänzenden Bebauungsplanes<br />

gefasst.<br />

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist<br />

keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.<br />

b) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 855/10 der KG <strong>Tulfes</strong><br />

für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Andreas und<br />

Brigitte Seeber)<br />

Der Plan wird dem Gemeinderat vorgelegt, die Situation erläutert und anschließend darüber<br />

abgestimmt.<br />

Der Gemeinderat beschließt mit 13 Stimmen gegen 0 Stimmen gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1<br />

des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, den Entwurf über die Änderung des<br />

Ergänzenden Bebauungsplanes (gekuppelte Bauweise an Grundparzelle 855/8 und Erhöhung der<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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maximalen Baumassendichte auf 2,38) im Bereich der Grundparzelle 855/10 der KG <strong>Tulfes</strong> durch vier<br />

Wochen hindurch vom 10.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong> bis 07.09.<strong>2012</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.<br />

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Ergänzenden Bebauungsplanes<br />

gefasst.<br />

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist<br />

keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.<br />

c) Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes betreffend Gp. Nr. 855/8 der KG <strong>Tulfes</strong><br />

für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundeigentümer Ing. Raimund und<br />

Martina Binder)<br />

Der Plan wird dem Gemeinderat vorgelegt, die Situation erläutert und anschließend darüber<br />

abgestimmt.<br />

Der Gemeinderat beschließt mit 13 Stimmen gegen 0 Stimmen gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1<br />

des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, beschlossen, den Entwurf über die Änderung<br />

des Ergänzenden Bebauungsplanes (gekuppelte Bauweise an Grundparzelle 855/10 und Erhöhung<br />

der maximalen Baumassendichte auf 2,59) im Bereich der Grundparzelle 855/8 der KG <strong>Tulfes</strong> durch<br />

vier Wochen hindurch vom 10.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong> bis 07.09.<strong>2012</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.<br />

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Ergänzenden Bebauungsplanes<br />

gefasst.<br />

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist<br />

keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.<br />

Zu Punkt 9:<br />

Personalangelegenheiten<br />

Keine Wortmeldungen.<br />

Zu Punkt 10: Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />

Dipl. Ing. Franz Nock kündigt an, dass demnächst eine Bauausschusssitzung einberufen wird. Er will<br />

noch ein Ansuchen der Volderwaldhof OHG abwarten.<br />

Der Bürgermeister beendet die Sitzung und verabschiedet sich von allen Anwesenden.<br />

Der Schriftführer:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Der Gemeinderat:<br />

<strong>Gemeinderatsprotokoll</strong> der Sitzung vom <strong>08</strong>.<strong>08</strong>.<strong>2012</strong><br />

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