Fortbildungskonzept der Gesamtschule Langerfeld
Fortbildungskonzept der Gesamtschule Langerfeld
Fortbildungskonzept der Gesamtschule Langerfeld
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Konzept <strong>der</strong> Fortbildung<br />
Städt. <strong>Gesamtschule</strong> Wuppertal <strong>Langerfeld</strong><br />
ten <strong>der</strong> Lehrerfortbildung zu entscheiden. Dabei beachtet er die von <strong>der</strong> Lehrerkonferenz<br />
beschlossenen Grundsätze und wirkt auf die Fortbildung <strong>der</strong> Lehrerinnen<br />
und Lehrer hin (vgl. § 59 Abs. 5 SchulG NRW – BASS 1.1).<br />
Die Notwendigkeit, über Grundsätze zu Planungs- und Umsetzungsabläufen zu<br />
entscheiden, ergibt sich aus den Neuerungen (vgl. Kapitel 1.1). Erlasse bieten<br />
einen Gesamtüberblick und fassen zusammen. Schulen konkretisieren wesentliche<br />
Regelungen und vereinbaren <strong>der</strong>en alltagstaugliche Umsetzung.<br />
Darüber hinaus ist jede Schule verpflichtet, im Rahmen des Schulprogramms eine<br />
Fortbildungsplanung zu erstellen, die die Systembedürfnisse als auch die pädagogischen<br />
und fachlichen Fortbildungsnotwendigkeiten <strong>der</strong> Lehrerinnen und<br />
Lehrer berücksichtigt (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kultur v.<br />
27.4.2004 – BASS 20-22 Nr. 8).<br />
3. Fortbildungsplanung an <strong>der</strong> <strong>Gesamtschule</strong> <strong>Langerfeld</strong><br />
Eine Schule, die sich als pädagogische Handlungseinheit und lernende Organisation<br />
versteht, wird ein abgestimmtes <strong>Fortbildungskonzept</strong> erstellen müssen.<br />
Dabei ist Fortbildungsplanung keine einmalige Aufgabe, son<strong>der</strong>n ein kontinuierlicher<br />
Prozess, <strong>der</strong> stetig fortgeschrieben werden muss und in dessen Verlauf die<br />
aus dem Schulprogramm begründeten Fortbildungsbedarfe und individuellen<br />
Fortbildungsbedürfnisse abgeglichen werden. Der Erfolg dieses Prozesses wird<br />
umso höher sein, je klarer die Grundsätze <strong>der</strong> schulinternen Fortbildungsplanung<br />
geplant und vereinbart werden.<br />
Unsere Fortbildungsplanung muss vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Vorgaben überlegt,<br />
abgestimmt und dokumentiert werden. Es geht zunächst darum, Grundsätze zur<br />
Fortbildungsplanung zu entwickeln und zu benennen, die einerseits aus <strong>der</strong> „Tradition“<br />
eines verantwortlichen Umgangs mit Absprachen, Beschlüssen und Fortbildungszeit<br />
an unserer Schule resultieren, an<strong>der</strong>erseits aber auch den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />
Rechnung tragen.<br />
3.1 Zuständigkeiten<br />
Fortbildungsplanung ist gemeinsame Aufgabe aller Mitglie<strong>der</strong> des Lehrerkollegiums<br />
und des an <strong>der</strong> Schule arbeitenden Personals.<br />
Der Schulleiter entscheidet über alle Angelegenheiten des Personals, <strong>der</strong> Lehrerinnen<br />
und Lehrer, zu denen die Genehmigung von Fortbildungen und Son<strong>der</strong>urlaub<br />
gehört. Seine Befugnisse werden durch § 59 Abs. 5 SchulG NRW (vgl. Kapitel<br />
1.1) ergänzt, indem er im Rahmen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lehrerkonferenz beschlossenen<br />
Grundsätze über Angelegenheiten <strong>der</strong> Lehrerfortbildung entscheidet.<br />
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