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Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

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Kanalisations–Zweckverband „Schwarzachgruppe“<br />

Gesplittete <strong>Abwassergebühr</strong><br />

Die gesplittete <strong>Abwassergebühr</strong> bedeutet<br />

eine Aufteilung <strong>der</strong> jährlichen Abwasserkosten<br />

„Gesamt“ in Abwasserkosten<br />

„Schmutzwasser“ (Schmutzwasserableitung<br />

und -behandlung) und in Abwasserkosten<br />

„Nie<strong>der</strong>schlagswasser“ (Nie<strong>der</strong>schlagswasserableitung<br />

und -behandlung).<br />

Die dann geän<strong>der</strong>ten Abwasserkosten für<br />

Schmutzwasser werden als „Schmutzwassergebühr“<br />

wie bisher, über den Frischwasserverbrauch<br />

erhoben. Die Ableitungsmenge<br />

an Schmutzwasser entspricht<br />

dabei dem Frischwasserverbrauch, welcher<br />

über die „Trinkwasseruhr“ gemessen<br />

wird. Es handelt sich deswegen um einen<br />

Wirklichkeitsmaßstab.<br />

Die <strong>gesplitteten</strong> Kosten für die Nie<strong>der</strong>schlagswasserbehandlung<br />

und -ableitung<br />

sind über die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

zu erheben. Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

wäre nach <strong>der</strong> tatsächlich eingeleiteten,<br />

jährlichen Nie<strong>der</strong>schlagswassermenge<br />

des jeweiligen Grundstücks in die Entwässerungsanlage<br />

zu erheben.<br />

Nachdem es technisch keine „Regenwasseruhr“<br />

gibt, die diese Werte genau messen<br />

kann, orientiert sich <strong>der</strong> Umlagemaßstab<br />

an die am öffentlichen Entwässerungssystem<br />

angeschlossenen, befestigten<br />

und bebauten Flächen. Es handelt sich<br />

dabei um einen in <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab.<br />

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