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Studienbuch - wirtschaftsrecht@jku.at

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NEIN<br />

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I<br />

VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I<br />

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14<br />

12. KAPITEL: DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)<br />

1. KREUZEN SIE AN !<br />

STAATENVERBUND<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Österreich ist Mitglied in der EU.<br />

Die EU ist ein „Bundessta<strong>at</strong>“.<br />

Die EU ist ein „Sta<strong>at</strong>enbund“.<br />

Die EU ist ein „Sta<strong>at</strong>enverbund“.<br />

GESCHICHTE DER EU; BASISVERTRÄGE; ANPASSUNG DES B-VG<br />

5)<br />

Die völkerrechtlichen Grundlagen der EU (= Unionsverträge) sind der EU-Vertrag,<br />

der AEU-Vertrag und die EU-Grundrechtecharta (GRC).<br />

6)<br />

7)<br />

Die EU-Grundrechtecharta (GRC) wurde vom Europar<strong>at</strong> erlassen.<br />

Die sta<strong>at</strong>srechtlichen Grundlagen der EU finden sich im EU-Beitritts-BVG und in den<br />

Art 23a bis 23k B-VG.<br />

8)<br />

Das EU-Beitritts-BVG wurde einer Volksabstimmung unterzogen.<br />

UNIONSRECHT; ANWENDUNGSVORRANG<br />

9)<br />

Das Recht der Europäischen Union nennen wir „Unionsrecht“. Es besteht aus dem<br />

primären Unionsrecht (sta<strong>at</strong>svertragsrechtliche Grundlagen) und dem sekundären Unionsrecht<br />

(die von den Unionsorganen erzeugten Normen).<br />

10) Das „sekundäre Unionsrecht“ besteht insbesondere aus den Verordnungen und den<br />

Richtlinien.<br />

11) „Richtlinien“ verpflichten die Mitgliedsta<strong>at</strong>en, innerhalb einer gesetzten Frist den<br />

Zielen durch n<strong>at</strong>ionale Rechtsakte zu entsprechen (= Umsetzung der Richtlinie).<br />

Kommt ein Mitgliedsta<strong>at</strong> der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, kann<br />

gegen ihn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EGMR eingeleitet werden.<br />

12) Kommt ein Mitgliedsta<strong>at</strong> der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, so<br />

h<strong>at</strong> die sta<strong>at</strong>liche Vollziehung die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, sofern ihr hinreichend<br />

konkretisierte Rechte zu entnehmen sind.<br />

13) „Verordnungen (EU)“ sind – im Gegens<strong>at</strong>z zu den Richtlinien – unverbindliche Empfehlungen.<br />

14) „Verordnungen (EU)“ können den Menschen in den Mitgliedsta<strong>at</strong>en der EU zwar unmittelbar<br />

Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten.<br />

15) Das Amtsbl<strong>at</strong>t der Europäischen Union dient der Kundmachung des Unionsrechts. Es<br />

erscheint elektronisch in allen 28 Amtssprachen.<br />

16) Das Unionsrecht h<strong>at</strong> „Anwendungsvorrang“ vor n<strong>at</strong>ionalem Recht, unionsrechtswidriges<br />

n<strong>at</strong>ionales Recht ist nichtig.<br />

17) Unionsrecht hebt entgegenstehendes n<strong>at</strong>ionales Recht nicht förmlich auf, „verdrängt“<br />

jedoch seine Anwendbarkeit. Die sta<strong>at</strong>liche Vollziehung (jede Verwaltungsbehörde<br />

und jedes Gericht) muss im Anwendungsfall bei Kollision mit n<strong>at</strong>ionalem Recht<br />

das Unionsrecht anwenden und das n<strong>at</strong>ionale Recht unangewendet lassen.<br />

(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 12/Seite 1


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NEIN<br />

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NEIN<br />

18) Das Unionsrecht – sowohl das primäre Unionsrecht als auch das sekundäre Unionsrecht<br />

– verdrängt im Sinne des „Anwendungsvorrangs“ grundsätzlich entgegenstehendes<br />

n<strong>at</strong>ionales Recht. Gegenüber n<strong>at</strong>ionalem Verfassungsrecht kommt dem Unionsrecht<br />

allerdings kein Vorrang zu.<br />

ZIELE, AUFGABEN UND WERTE; UNIONSBÜRGER<br />

19) Das politische Fundament sind die Europäischen Werte: Menschenwürde, Freiheit,<br />

Demokr<strong>at</strong>ie, Gleichheit, Rechtssta<strong>at</strong>lichkeit, Menschenrechte, Rechte von Minderheiten<br />

und Tierschutz (Art 2 EUV).<br />

20) Die Gesellschaften der Mitgliedsta<strong>at</strong>en beruhen auf Pluralität, Nicht-Diskriminierung,<br />

Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und auf der Gleichheit von Frauen und Männern<br />

(Art 2 EUV).<br />

21) „Unionsbürger“ ist jeder Sta<strong>at</strong>sangehörige eines EU-Mitgliedsta<strong>at</strong>s (Art 20 AEUV).<br />

22) Jeder „Unionsbürger“ h<strong>at</strong> in jenem Mitgliedsta<strong>at</strong>, in dem er seinen Wohnsitz h<strong>at</strong>, das<br />

aktive und das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, bei den Wahlen zum Europäischen<br />

Parlament (Art 23a B-VG) und bei den Wahlen zu den Parlamenten (N<strong>at</strong>ionalr<strong>at</strong>,<br />

Landtage).<br />

23) Das Diskriminierungsverbot nach Art 18 AEU-Vertrag bedeutet, dass die österreichischen<br />

Sta<strong>at</strong>sorgane (Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgane) alle nichtösterreichischen<br />

Unionsbürger gleich behandeln müssen; eine Bevorzugung der eigenen<br />

Sta<strong>at</strong>sbürger verbietet Art 18 AEUV aber nicht.<br />

24) Aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art 18 AEU-Vertrag kann auch ein<br />

(nicht-österreichischer) Unionsbürger Adress<strong>at</strong> eines Sta<strong>at</strong>sbürgerrechts sein, etwa der<br />

Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG 1867.<br />

WIRTSCHAFTSUNION; WÄHRUNGSUNION<br />

25) Grundlage der Wirtschaftsunion der EU ist der Binnenmarkt. Das ist ein Raum ohne<br />

Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und<br />

Kapital gewährleistet ist (Art 26 Abs 2 AEUV).<br />

26) Drei Grundfreiheiten bestimmen den Binnenmarkt: Die Warenverkehrsfreiheit, die<br />

Personenverkehrsfreiheit (= Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und<br />

die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.<br />

27) Die Warenverkehrsfreiheit (= freier Warenverkehr) – eine der Grundfreiheiten des<br />

Binnenmarkts – ist unmittelbar anwendbares primäres Unionsrecht mit Anwendungsvorrang<br />

vor n<strong>at</strong>ionalem Recht.<br />

28) Die Währung in der Wirtschaftsunion ist der Euro. Der Euro gilt in allen Mitgliedsta<strong>at</strong>en<br />

der EU.<br />

29) Die Währungsunion strebt nach Geld- und Preisstabilität.<br />

ORGANE UND INSTITUTIONEN<br />

30) Die EU h<strong>at</strong> nur zwei Organe, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission<br />

(Art 13 EUV).<br />

31) Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Unionsbürger.<br />

32) Die von Österreich in das „Europäische Parlament“ zu entsendenden Abgeordneten<br />

werden aufgrund der Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung gewählt (Art 23a<br />

B-VG), wobei das aktive und das passive Wahlrecht auch Unionsbürgern ohne österreichische<br />

Sta<strong>at</strong>sbürgerschaft (mit Wohnsitz in Österreich) zukommt.<br />

33) Der „Europäische R<strong>at</strong>“ ist das politische Führungsorgan der Europäischen Union. Er<br />

besteht aus den Sta<strong>at</strong>s- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsta<strong>at</strong>en.<br />

(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 12/Seite 2


34) Der „Europäische R<strong>at</strong>“ tagt auch als R<strong>at</strong>, wenn er keine politischen Fragen, sondern<br />

Fragen der Basisverträge berät.<br />

35) Die „Europäische Kommission“ ist das oberste Organ der EU. An der Spitze steht der<br />

Präsident der Europäischen Kommission.<br />

36) Der „Gerichtshof der Europäischen Union“ wacht über die Wahrung des Unionsrechts<br />

und des Rechts der Mitgliedsta<strong>at</strong>en bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts.<br />

2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH !<br />

AUFGABE A [6 Fehler]:<br />

Österreich ist Mitglied der Europäischen Union (EU). Die EU organisiert die wirtschaftliche Integr<strong>at</strong>ion<br />

und die politische Zusammenarbeit ihrer Mitgliedsta<strong>at</strong>en. Basis der wirtschaftlichen Integr<strong>at</strong>ion<br />

ist der Binnenmarkt, der auf vier Grundfreiheiten beruht, der Warenverkehrsfreiheit, der Personenverkehrsfreiheit,<br />

der Dienstleistungsverkehrsfreiheit und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.<br />

Die EU strebt auch nach einer Währungsunion, die aber noch unvollendet ist, weil ihr nur 17 der 27<br />

Mitgliedsta<strong>at</strong>en angehören. Die wichtigsten Organe der EU sind das Europäische Parlament, der<br />

Europäische R<strong>at</strong>, der R<strong>at</strong>, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union<br />

und der Untersuchungsausschuss.<br />

Rechtsgrundlage der Union sind der EU-Vertrag (= Vertrag über die Europäische Union), der AEU-<br />

Vertrag (= Vertrag über die Anwendung der Europäischen Union) und die Europäische Menschenrechtskonvention.<br />

Weil der EU mehrere Sta<strong>at</strong>en angehören, ist sie ein Bundessta<strong>at</strong>.<br />

Die Unionsrechtsordnung besteht aus dem primären Unionsrecht, das sind der EU-Vertrag, der<br />

AEU-Vertrag und die EU-Grundrechtecharta, und aus dem sekundärem Unionsrecht, das sind vor<br />

allem die Verordnungen und die Richtlinien. Die Verordnungen und Richtlinien gelten in Österreich<br />

aber nur, wenn die einzelnen Vorschriften gemäß der Bundesverfassung transformiert wurden.<br />

(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 12/Seite 3


AUFGABE B [17 Fehler]:<br />

(1) Österreich ist ein Bundessta<strong>at</strong> und ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet (Art 4<br />

B-VG). Seit 01.01.1945 ist Österreich auch Mitglied der Europäischen Union (EU). Die Europäische<br />

Union ist auch ein Bundessta<strong>at</strong>, dem neben Österreich 27 Sta<strong>at</strong>en angehören. Die Europäische Union<br />

will für die Wirtschaft einen Binnenmarkt und darauf aufbauend eine Wirtschafts- und Währungsunion.<br />

Die Europäische Union (EU) wird synonym auch Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)<br />

genannt.<br />

(2) Rechtsgrundlage der Europäischen Union sind zivilrechtliche Verträge, nämlich der Vertrag über<br />

die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)<br />

und die EU-Grundrechtecharta (GRC). Das B VG nimmt in Art 84a bis 84 B-VG auf die Europäische<br />

Union Bezug. Neben den genannten Verträgen als primäres Unionsrecht verfügt die EU als sekundäres<br />

Unionsrecht über eine eigene Rechtsordnung, in der Unionsorgane für die Mitgliedsta<strong>at</strong>en<br />

verbindliches Recht insbesondere durch Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse schaffen. Dieses<br />

sekundäre Unionsrecht gilt allerdings nur für die Mitgliedsta<strong>at</strong>en, für die sta<strong>at</strong>lichen Organe und die<br />

einzelnen Menschen ist es nur verbindlich, wenn es zuvor durch n<strong>at</strong>ionale Gesetze transformiert<br />

wurde. Das sekundäre Unionsrecht ist elektronisch im Bundesgesetzbl<strong>at</strong>t allgemein kundgemacht.<br />

(3) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, der auf vier Grundfreiheiten beruht: Der<br />

Warenverkehrsfreiheit, der Personenverkehrsfreiheit, die auch Arbeitnehmerfreizügigkeit genannt<br />

wird, der Dienstleistungsverkehrsfreiheit und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.<br />

(4) Die auf den Binnenmarkt gegründete Wirtschaftsunion ist auch eine Währungsunion. Alle 28<br />

Mitgliedsta<strong>at</strong>en der EU haben eine gemeinsame Währung, den Euro. Die Zentralbank der<br />

Währungsunion ist die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Wien. Mit Errichtung der EZB<br />

wurden die n<strong>at</strong>ionalen Zentralbanken, so auch die österreichische N<strong>at</strong>ionalbank, aufgelöst.<br />

(6) Die Organe der EU sind das Europäische Parlament mit Sitz in Prag, der Europäische R<strong>at</strong>, der<br />

R<strong>at</strong>, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank<br />

und der Europäische Rechnungshof. Diese Organe sind nach dem Muster der Gewaltenteilung<br />

eingerichtet. Das Europäische Parlament, dessen Mitglieder von den n<strong>at</strong>ionalen Parlamenten<br />

beschickt werden, ist ausschließlich für die Gesetzgebung in der EU zuständig. Die Europäische<br />

Kommission vollzieht die Unionsgesetze, die anderen EU-Organe haben nur ber<strong>at</strong>ende Funktion.<br />

Die Europäische Kommission besteht aus 28 Mitgliedern, die Kommissare genannt werden und jeweils<br />

Sta<strong>at</strong>sangehörige der 28 Mitgliedsta<strong>at</strong>en der EU sind. Die Kommissare sind an die Weisungen<br />

des jeweiligen Mitgliedsta<strong>at</strong>s gebunden.<br />

1. Nennen Sie das EU-Organ,<br />

a. dem umfassende Initi<strong>at</strong>ivrechte zukommen !<br />

3. BEANTWORTEN SIE !<br />

b. das die Volksvertretung der Unionsbürger darstellt!<br />

c. das für die Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sorgt !<br />

d. das für die Preisstabilität im Euroraum verantwortlich ist !<br />

e. welches das politische Leitungsorgan der EU ist !<br />

f. welches an der EU-Gesetzgebung und am EU-Haushalt mitwirkt und auch „Ministerr<strong>at</strong>“ genannt<br />

wird !<br />

2. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die n<strong>at</strong>ionalen Vollziehungsbehörden<br />

?<br />

(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 12/Seite 4

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