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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Die Vermögensanlage // Teil C<br />

Fondslaufzeit<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter kann die<br />

Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres kündigen,<br />

erstmals zum 31.12.2027.<br />

Ausschluss und Ausscheiden<br />

von Gesellschaftern<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

Außer aus wichtigem Grund ist das Ausscheiden von Anlegern aus der Vermögensanlage<br />

und die Kündigung der Gesellschaftsverhältnisse vor dem 31.12.2027 durch einen Anleger<br />

grundsätzlich ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn sich<br />

die Vermögenslage eines Anlegers verschlechtert oder sich die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht erwartungsgemäß entwickelt.<br />

Ein Gesellschafter scheidet aber aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird<br />

oder im Zeitpunkt des Beitritts bereits eröffnet ist und sein Kommanditanteil nicht binnen<br />

eines Zeitraumes von 12 Monaten, nachdem die persönlich haftende Gesellschafterin oder<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

— insbesondere durch Mitteilung des Insolvenzverwalters — erlangt hat,<br />

auf einen Dritten übertragen wird;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat;<br />

c) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />

In den Fällen des Buchstaben b) scheidet der Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung<br />

aus. In den Fällen des § 133 HGB scheidet der Gesellschafter aus, der berechtigt<br />

wäre, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Im Fall des § 140 HGB scheidet der<br />

Gesellschafter aus, in dessen Person der Umstand eintritt, der für die übrigen Gesellschafter<br />

dieses Recht begründet.<br />

Auseinandersetzungsguthaben:<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />

jeweils gem. § 17 des Gesellschaftsvertrages aufgrund einer nach handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />

ist vom gewählten Abschlussprüfer aufzustellen.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Jahresraten, jeweils am Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres, auszuzahlen.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben wird von dem Tage des Ausscheidens an mit 6 % p.a.<br />

verzinst, maximal aber in Höhe des Prozentsatzes, der den Ausschüttungen der übrigen<br />

Gesellschafter im selben Zeitraum entspricht. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

vor Fälligkeit auszuzahlen. Eine Sicherstellung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

kann nicht verlangt werden.<br />

Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die<br />

Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an<br />

die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten<br />

übersteigen.<br />

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