airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Die Vermögensanlage // Teil C<br />
Fondslaufzeit<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter kann die<br />
Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres kündigen,<br />
erstmals zum 31.12.2027.<br />
Ausschluss und Ausscheiden<br />
von Gesellschaftern<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
Außer aus wichtigem Grund ist das Ausscheiden von Anlegern aus der Vermögensanlage<br />
und die Kündigung der Gesellschaftsverhältnisse vor dem 31.12.2027 durch einen Anleger<br />
grundsätzlich ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn sich<br />
die Vermögenslage eines Anlegers verschlechtert oder sich die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht erwartungsgemäß entwickelt.<br />
Ein Gesellschafter scheidet aber aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird<br />
oder im Zeitpunkt des Beitritts bereits eröffnet ist und sein Kommanditanteil nicht binnen<br />
eines Zeitraumes von 12 Monaten, nachdem die persönlich haftende Gesellschafterin oder<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
— insbesondere durch Mitteilung des Insolvenzverwalters — erlangt hat,<br />
auf einen Dritten übertragen wird;<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat;<br />
c) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />
In den Fällen des Buchstaben b) scheidet der Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung<br />
aus. In den Fällen des § 133 HGB scheidet der Gesellschafter aus, der berechtigt<br />
wäre, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Im Fall des § 140 HGB scheidet der<br />
Gesellschafter aus, in dessen Person der Umstand eintritt, der für die übrigen Gesellschafter<br />
dieses Recht begründet.<br />
Auseinandersetzungsguthaben:<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />
jeweils gem. § 17 des Gesellschaftsvertrages aufgrund einer nach handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />
ist vom gewählten Abschlussprüfer aufzustellen.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Jahresraten, jeweils am Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres, auszuzahlen.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben wird von dem Tage des Ausscheidens an mit 6 % p.a.<br />
verzinst, maximal aber in Höhe des Prozentsatzes, der den Ausschüttungen der übrigen<br />
Gesellschafter im selben Zeitraum entspricht. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
vor Fälligkeit auszuzahlen. Eine Sicherstellung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
kann nicht verlangt werden.<br />
Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die<br />
Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an<br />
die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten<br />
übersteigen.<br />
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