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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Die Vermögensanlage // Teil C<br />

a) Zum Zweck des Minderheitenschutzes und der Verhinderung der Fremdbestimmung<br />

des Stimmrechtes ist die Einwilligung zu verweigern, wenn der Erwerber oder ein mit dem<br />

Erwerber verbundenes Unternehmen durch die Übertragung einen Kommanditanteil in<br />

Höhe von mehr als 20 % der Summe der Nennbeträge aller Kommanditanteile der Beteiligungsgesellschaft<br />

erhalten würde oder er bzw. das verbundene Unternehmen die mit dem<br />

Kommanditanteil verknüpfte Stimmabgabe bei mehr als 20 % der Summe der Nennbeträge<br />

aller Kommanditanteile der Beteiligungsgesellschaft rechtlich oder faktisch ausüben kann.<br />

Das gilt nicht für die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin.<br />

Diese Regelungen gelten auch für rechtliche Gestaltungen (z.B. Strohmanngestaltungen),<br />

die die Zwecke dieser Regelung zu umgehen suchen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die<br />

Voraussetzungen dieses Buchstabens a) gegeben sein könnten, ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin berechtigt, eine Entscheidung so lange zurückzustellen, bis die Anhaltspunkte<br />

von Erwerber oder Veräußerer widerlegt sind.<br />

b) Die Zustimmung wird ferner verweigert, wenn ein Kommanditist seinen Kommanditanteil<br />

zum Nennbetrag von weniger als 5.000 EUR veräußert, es sei denn, der Nennbetrag ist im<br />

Weg der Erbfolge (§ 15) entstanden. Die Zustimmung ist ferner zu verweigern, wenn Anhaltspunkte<br />

vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Anleger seinen Kommanditanteil zum<br />

Zweck der Stückelung und Veräußerung von Teilkommanditanteilen erworben hat. Solche<br />

Anhaltspunkte sind insbesondere gegeben, wenn die Veräußerung mehrerer Teilkommanditanteile<br />

innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

erfolgt. Liegen derlei Anhaltspunkte vor, so ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt, eine Entscheidung bezüglich ihrer Zustimmung so lange zurückzustellen, bis die<br />

Anhaltspunkte vom Veräußerer widerlegt sind.<br />

Wird ein Kommanditanteil ganz oder zum Teil verkauft, so steht der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann gemäß den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages übertragen werden (vgl. § 14 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Soweit der Kommanditanteil mittelbar über die Treuhänderin gehalten wird, unterliegt das<br />

Vorkaufsrecht denselben Regelungen wie bei einer unmittelbaren Beteiligung. Der Verkäufer<br />

oder Käufer hat ihr den mit den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag unverzüglich<br />

mitzuteilen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer.<br />

Das Vorkaufsrecht ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach Empfang der Mitteilung<br />

des vollständigen Kaufvertrages auszuüben. Kein Vorkaufsrecht besteht bei dem Verkauf an<br />

Kinder, Eltern, Geschwister, den Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne einer Lebenspartnerschaft.<br />

Grundsätzlich besteht eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen<br />

Fonds (vgl. S. 27). Es besteht die Möglichkeit der Veräußerung z.B. über Zweitmarktplattformen<br />

für geschlossene Fonds wie der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG.<br />

Zusätzlich sind mit der Übertragung des Kommanditanteils Kosten verbunden, die eine<br />

Veräußerung erschweren können.<br />

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