airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil C // Die Vermögensanlage //<br />
Mit der Vermögensanlage<br />
verbundene Rechte<br />
(vgl. auch den im Prospekt<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
und Treuhandauftrag)<br />
Recht auf Wechsel von der Treugeber- in die Direkt-Kommanditistenstellung. Teilnahme<br />
an Rede-, Antrags- und Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen bzw. im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Beteiligung am<br />
Kommanditkapital. Je 100 EUR der Pflichteinlage gewähren eine Stimme. Beteiligung am<br />
Gewinn und Verlust der Gesellschaft gemäß dem im Gesellschaftsvertrag geregelten Ergebnisverteilungen<br />
dem jeweiligen Kommanditanteil entsprechend (ggf. unter Berücksichtigung<br />
des Upside-Sharing). 1 Auskunfts- und Einsichtsrechte, insbesondere Anspruch auf Geschäftsberichte<br />
und Jahresabschlüsse.<br />
Die Gesellschafter beschließen im schriftlichen Umlaufverfahren der Beteiligungsgesellschaft<br />
u.a. über die folgenden Angelegenheiten:<br />
1. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres der<br />
Gesellschaft.<br />
2. Entlastung der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin für<br />
ihre Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr.<br />
3. Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
4. Verkauf des Flugzeuges.<br />
5. Ggf. Wahl eines Beirats sowie Festsetzung der Beiratsvergütung.<br />
6. Alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach Gesetz<br />
der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.<br />
Der Anleger ist am Liquidationserlös der Gesellschaft im Verhältnis seiner Einlage beteiligt.<br />
An Stillen Reserven nimmt er nach Berücksichtigung des Upside-Sharing teil.<br />
Wesentliche Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption<br />
(vgl. Kapitel: „Steuerliche<br />
Elemente der Beteiligung“)<br />
Die Gesellschaft ist als vermögensverwaltende Personengesellschaft konzipiert. Einkünfte<br />
werden aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG sowie aus<br />
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG erzielt. Für eine ausführliche Erläuterung der<br />
steuerlichen Behandlung siehe S. 132 ff.<br />
Übernahme der Zahlung von<br />
Steuern durch die Anbieter<br />
Die Anbieter übernehmen keine Steuerzahlungen der Gesellschaft oder der Anleger.<br />
Übertragung der<br />
Vermögensanlage<br />
Die Übertragung erfolgt durch Abtretungserklärungen der Parteien unter schriftlicher Einwilligung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin und Übersendung einer Ausfertigung der<br />
Verfügungsurkunde oder durch Erbfall.<br />
Einschränkungen der<br />
Übertragung der<br />
Vermögensanlage<br />
Bei Übertragung oder Verfügung der Beteiligung auf Dritte ist die Einwilligung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin notwendig. Sie kann sie verweigern, wenn auf die Beteiligungsgesellschaft<br />
steuerliche Belastungen zukommen und diese von dem Gesellschafter<br />
oder Übernehmer nicht ausgeglichen werden. Sie hat die Einwilligung jeweils gemäß § 14<br />
Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages in folgenden Fällen zu verweigern:<br />
1<br />
Vgl. S. 82 f., S. 98 f.<br />
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