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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Risiken der BETEILIGUNG // Teil a<br />

Risiken<br />

prognosegefährdend<br />

anlagegefährdend<br />

anlegergefährdend<br />

REMARKETING DES FLUGZEUGES<br />

Im Rahmen der Vermarktung des Flugzeuges an einen neuen Leasingnehmer können Kosten für eine<br />

ggf. erforderliche Umrüstung der Flugzeugkabine entstehen. Die Kosten bzw. ggf. entstehende Stillstandszeiten<br />

für das Flugzeug bei einer Rekonfiguration der Kabine können nicht abgeschätzt werden,<br />

weil diese ausschließlich von den Erfordernissen des künftigen Betreibers und den Marktgegebenheiten<br />

nach Ablauf der Erstvermietung einschließlich Mietverlängerungen, d.h. in 10, 12 oder 18 Jahren<br />

bestimmt werden. Gegenwärtig gibt es eine limitierte Betreiberbasis des Airbus A380. Es besteht das<br />

Risiko, dass entsprechende Kosten anfallen und ggf. nicht von einem neuen Leasingnehmer übernommen<br />

werden, diese Kosten hätte somit der Emittent zu tragen. Ausschüttungen an die Anleger könnten<br />

dann geringer ausfallen als prognostiziert.<br />

MODIFIKATIONEN AM FLUGZEUG<br />

Bei einer Anschlussvermietung nach Auslaufen des Leasingvertrages mit Emirates kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Kosten durch Auflagen der Luftverkehrsbehörden vom Emittenten vollständig<br />

oder teilweise zu übernehmen sind, soweit diese nicht auf einen Anschlussleasingnehmer übertragen<br />

werden können oder ein solcher nicht gefunden wird. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Emirates entgegen seiner vertraglichen Verpflichtungen das Flugzeug nicht in sog. „full life condition“ zurückliefert.<br />

In diesem Fall müsste der Emittent entsprechende Kosten übernehmen. Es besteht damit das<br />

Risiko, dass die Liquidität des Emittenten reduziert wird und damit die Ausschüttungen an die Anleger.<br />

HAFTUNG DES ANLEGERS<br />

Die Haftung des Anlegers ist auf den Zeichnungsbetrag beschränkt. Das Haftungsrisiko ist für Kommanditisten<br />

und Treugeber wirtschaftlich identisch. Nach Einzahlung des vollen Zeichnungsbetrages<br />

besteht für den Anleger keine weitere Haftung oder Nachschusspflicht. Die Ausschüttungen können<br />

(nach den gesetzlichen Regelungen) zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, insbesondere wenn<br />

die Einlage zurückbezahlt wird oder wenn der Kapitalanteil durch Entnahme unter die geleistete Einlage<br />

herabgemindert wird (§ 172 HGB).<br />

Im Falle des Ausscheidens haftet der Anleger für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten bis zu fünf Jahre ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister in Höhe der Haftsumme<br />

(§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB). Gleiches gilt bei einer Auflösung des Emittenten. Darüber<br />

hinaus besteht die Möglichkeit, dass bereits gezahlte Ausschüttungen zurückverlangt werden.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Betrieb des Flugzeuges Dritte im Ausland geschädigt<br />

werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versichert ist, der Versicherungsschutz<br />

versagt wird oder nicht ausreichend ist. Es ist in solchen Fällen denkbar, dass ein ausländisches Gericht die<br />

begrenzte Haftung eines Kommanditisten nach deutschem Recht nicht anerkennt. Bei Klagen geschädigter<br />

Dritter ist es möglich, dass Ansprüche an ausländischen Gerichten zu verhandeln sind und Risiken hinsichtlich<br />

eines ausländischen Rechtssystems, das vom deutschen Rechtsverständnis abweicht, entstehen.<br />

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