airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Risiken der BETEILIGUNG // Teil a<br />
Risiken<br />
prognosegefährdend<br />
anlagegefährdend<br />
anlegergefährdend<br />
REMARKETING DES FLUGZEUGES<br />
Im Rahmen der Vermarktung des Flugzeuges an einen neuen Leasingnehmer können Kosten für eine<br />
ggf. erforderliche Umrüstung der Flugzeugkabine entstehen. Die Kosten bzw. ggf. entstehende Stillstandszeiten<br />
für das Flugzeug bei einer Rekonfiguration der Kabine können nicht abgeschätzt werden,<br />
weil diese ausschließlich von den Erfordernissen des künftigen Betreibers und den Marktgegebenheiten<br />
nach Ablauf der Erstvermietung einschließlich Mietverlängerungen, d.h. in 10, 12 oder 18 Jahren<br />
bestimmt werden. Gegenwärtig gibt es eine limitierte Betreiberbasis des Airbus A380. Es besteht das<br />
Risiko, dass entsprechende Kosten anfallen und ggf. nicht von einem neuen Leasingnehmer übernommen<br />
werden, diese Kosten hätte somit der Emittent zu tragen. Ausschüttungen an die Anleger könnten<br />
dann geringer ausfallen als prognostiziert.<br />
MODIFIKATIONEN AM FLUGZEUG<br />
Bei einer Anschlussvermietung nach Auslaufen des Leasingvertrages mit Emirates kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Kosten durch Auflagen der Luftverkehrsbehörden vom Emittenten vollständig<br />
oder teilweise zu übernehmen sind, soweit diese nicht auf einen Anschlussleasingnehmer übertragen<br />
werden können oder ein solcher nicht gefunden wird. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Emirates entgegen seiner vertraglichen Verpflichtungen das Flugzeug nicht in sog. „full life condition“ zurückliefert.<br />
In diesem Fall müsste der Emittent entsprechende Kosten übernehmen. Es besteht damit das<br />
Risiko, dass die Liquidität des Emittenten reduziert wird und damit die Ausschüttungen an die Anleger.<br />
HAFTUNG DES ANLEGERS<br />
Die Haftung des Anlegers ist auf den Zeichnungsbetrag beschränkt. Das Haftungsrisiko ist für Kommanditisten<br />
und Treugeber wirtschaftlich identisch. Nach Einzahlung des vollen Zeichnungsbetrages<br />
besteht für den Anleger keine weitere Haftung oder Nachschusspflicht. Die Ausschüttungen können<br />
(nach den gesetzlichen Regelungen) zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, insbesondere wenn<br />
die Einlage zurückbezahlt wird oder wenn der Kapitalanteil durch Entnahme unter die geleistete Einlage<br />
herabgemindert wird (§ 172 HGB).<br />
Im Falle des Ausscheidens haftet der Anleger für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten<br />
des Emittenten bis zu fünf Jahre ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister in Höhe der Haftsumme<br />
(§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB). Gleiches gilt bei einer Auflösung des Emittenten. Darüber<br />
hinaus besteht die Möglichkeit, dass bereits gezahlte Ausschüttungen zurückverlangt werden.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Betrieb des Flugzeuges Dritte im Ausland geschädigt<br />
werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versichert ist, der Versicherungsschutz<br />
versagt wird oder nicht ausreichend ist. Es ist in solchen Fällen denkbar, dass ein ausländisches Gericht die<br />
begrenzte Haftung eines Kommanditisten nach deutschem Recht nicht anerkennt. Bei Klagen geschädigter<br />
Dritter ist es möglich, dass Ansprüche an ausländischen Gerichten zu verhandeln sind und Risiken hinsichtlich<br />
eines ausländischen Rechtssystems, das vom deutschen Rechtsverständnis abweicht, entstehen.<br />
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