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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Risiken der BETEILIGUNG // Teil a<br />

Risiken<br />

prognosegefährdend<br />

anlagegefährdend<br />

anlegergefährdend<br />

Es besteht daher das Risiko, dass bei Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht,<br />

deren Regularien nicht erfüllbar sind und daher im Extremfall der Emittent aufgelöst werden muss,<br />

was zu einem erheblichen Verlust bis hin zum Gesamtverlust der Kapitaleinlage führen kann. Es<br />

können auch für die Erfüllung der Voraussetzungen und durch Umsetzung erforderlicher Regelungen<br />

im Vergleich zur Prognose höhere Verwaltungskosten beim Emittenten entstehen, die das Gesamtergebnis<br />

für den Anleger entsprechend reduzieren.<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Die Doric Asset Finance & Verwaltungs GmbH („Doric Asset Finance“) ist Finanzdienstleister i. S. d.<br />

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und untersteht damit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Da die Doric Asset Finance die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen für den<br />

Emittenten trifft (als anstellende Gesellschaft der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschaften<br />

und als Asset Manager), ist der Emittent nicht einer entsprechenden Aufsicht zu unterstellen. Es besteht<br />

das Risiko, dass die Doric Asset Finance ihren Verpflichtungen als Finanzdienstleister gemäß KWG nicht<br />

nachkommt, so dass der Emittent selbst dieser Aufsicht unterstellt werden müsste. Der Verwaltungsaufwand<br />

des Emittenten würde sich erhöhen. Erhöhte Kosten hierfür sind nicht prognostiziert und könnten,<br />

falls diese anfallen, die prognostizierten Ausschüttungen verringern.<br />

AUSZAHLUNGEN<br />

Höhe und Termin der möglichen Auszahlungen hängen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

ab. Genaue Prognosen über die Vornahme von Auszahlungen und deren Höhe können<br />

nicht gemacht werden. Es ist auch möglich, dass Auszahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt und/oder<br />

in geringerer Höhe als prognostiziert erfolgen oder im Extremfall ganz ausbleiben.<br />

FREMDFINANZIERUNG<br />

Gemäß dem Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag und dem Vertrag über das langfristige Darlehen<br />

ist der Emittent dazu verpflichtet, bestimmte Bedingungen und Zusagen einzuhalten. Ist der Emittent<br />

dazu nicht in der Lage, können die Darlehensgeber das jeweilige Darlehen kündigen. Bei einer Kündigung<br />

des langfristigen Darlehens kann die NORD/LB ebenfalls das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

aufkündigen („Cross Default“). Dies gilt umgekehrt auch für das langfristige Darlehen sowie für eine<br />

ggf. gezogene Kontokorrentlinie bei einer Kündigung des Zwischenfinanzierungsdarlehens. In einem<br />

solchen Fall ist es der NORD/LB möglich, das zu ihrer Sicherheit bestellte Flugzeug zu veräußern,<br />

um die ausstehenden Darlehen zu bedienen. Für den Anleger birgt dies die Gefahr, einen großen Teil<br />

seiner Anlage oder sogar das komplette Einlagekapital zu verlieren.<br />

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