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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil D // Treuhandauftrag //<br />

4. Die Treuhänderin hat das Recht, die treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung auf den Treugeber<br />

zu übertragen. Sie wird hiervon nur aus besonderem<br />

Grund Gebrauch machen.<br />

steht im Fall des Verkaufs der mittelbaren Beteiligung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin ein übertragbares<br />

Vorkaufsrecht gegen den Verkäufer entsprechend<br />

§ 14 Ziff. 6 des Kommanditgesellschaftsvertrages zu.<br />

§ 7 Kapitalkonten – Ausschüttungen<br />

1. Für jede mittelbare Kommanditbeteiligung werden<br />

Kapitalkonten entsprechend § 11 des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />

geführt.<br />

2. Ausschüttungen werden den Treugebern als unverzinsliche<br />

Darlehen gewährt, sofern das nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag<br />

der Fall ist.<br />

§ 8 Übertragung, Belastung<br />

1.<br />

a) Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Einwilligung<br />

der Treuhänderin auf einen Dritten übertragen oder<br />

verpfänden. Die Treuhänderin kann die Einwilligung nur<br />

verweigern, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Übertragung<br />

und Verpfändung bedürfen zusätzlich der Einwilligung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin der<br />

Kommanditgesellschaft, die aus den gleichen Gründen<br />

verweigert werden kann, wie sie nach dem jeweiligen<br />

Kommanditgesellschaftsvertrag einem unmittelbar beteiligten<br />

Kommanditisten gegenüber verweigert werden<br />

kann. Als Übertragung gilt insbesondere auch eine<br />

Sicherungsübertragung.<br />

b) Bei einer entgeltlichen Anteilsveräußerung ist der<br />

Treuhänderin für ihren Aufwand ein pauschales Entgelt<br />

gemäß § 22 Ziff. 4 des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />

zu zahlen.<br />

c) Die Bestellung eines Nießbrauchs an der Beteiligung ist<br />

unzulässig.<br />

2. Mit Übertragung tritt der Erwerber mit allen Rechten<br />

und Pflichten an die Stelle des bisherigen Treugebers.<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, einen Nachweis des<br />

Überganges zu verlangen.<br />

3. Soweit der Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist,<br />

§ 9 Beendigung<br />

1. Stirbt ein Treugeber, so gehen alle Rechte und Pflichten<br />

aus diesem Vertrag auf seine Rechtsnachfolger über. Es<br />

gelten die Regelungen des § 15 des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

2. Dieser Vertrag kann von der Treuhänderin und von dem<br />

Treugeber mit einer Frist von drei Monaten schriftlich<br />

gekündigt werden. Er kann ferner entsprechend den<br />

Regelungen über die ordentliche Kündigung des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />

gekündigt werden. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.<br />

3. Das Treuhandverhältnis endet, wenn der Treugeber als<br />

unmittelbar beteiligter Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft<br />

ausscheidet oder – falls er nur mittelbar<br />

beteiligt ist – im Fall einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

ausscheiden würde.<br />

4. Endet das Treuhandverhältnis – gleich aus welchem<br />

Grund, aber vorbehaltlich Ziff. 1 – , so ist die mittelbar<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung auf den Treugeber<br />

zu übertragen und der Treugeber im Handelsregister<br />

als Kommanditist einzutragen, es sei denn es liegt ein<br />

Grund vor, der zu seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft<br />

führt. Treugeber und Treuhänderin<br />

haben die für die Handelsregistereintragung notwendigen<br />

Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben.<br />

Die Kosten trägt der Treugeber.<br />

5. Die Treuhänderin kann die Übertragung nach Ziff. 4 verweigern,<br />

solange die Volleinzahlung des Zeichnungsbetrages<br />

zuzüglich Agio durch den Treugeber nicht<br />

erfolgt ist. Soweit Einzahlungen nicht fällig sind, kann<br />

der Treugeber an Stelle der Einzahlung bis zur Fälligkeit<br />

Sicherstellung leisten.<br />

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