airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil a // Risiken der BETEILIGUNG //<br />
Risiken<br />
prognosegefährdend<br />
anlagegefährdend<br />
anlegergefährdend<br />
Übernahmerisiko<br />
Es besteht das Risiko, dass der geplante Übernahmetermin für das Flugzeug (Dezember 2009) durch<br />
Fertigstellungsverzögerungen oder sonstige Ereignisse nicht eingehalten werden kann und es zu einer<br />
Verschiebung der Übernahme kommt. Dies hätte Auswirkungen auf die gesamte Fondsrechnung.<br />
Eine spätere Auslieferung als geplant führt zu geringeren Einnahmen und geänderten steuerlichen Ergebnissen;<br />
ggf. müssen Auszahlungen an die Anleger vermindert oder zeitlich verschoben werden. Es<br />
besteht das Risiko, dass zum Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden.<br />
Ebenso können weitere bei Prospektaufstellung nicht bekannte Gründe zu einer Nichtauslieferung des<br />
Flugzeuges führen. Dies kann zur Rückabwicklung des Emittenten führen, wodurch Anleger die geleistete<br />
Einlage verlieren könnten (siehe S. 21 unter Rückabwicklungsrisiko).<br />
Es besteht weiterhin das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft bzw. der Leasingnehmer Emirates<br />
von ihren Kündigungsrechten Gebrauch machen, sollte die Auslieferung und Übergabe des Flugzeuges<br />
nicht bis zum März 2010 erfolgen. Die Darlehensgeber haben dann weiter das Recht, die Finanzierungszusage<br />
zurückzuziehen. Dies würde zur Rückabwicklung des Emittenten führen, wodurch<br />
Anleger die geleistete Einlage verlieren könnten (siehe S. 21 unter Rückabwicklungsrisiko).<br />
BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN<br />
Für den Betrieb eines Flugzeuges sind eine Vielzahl behördlicher Genehmigungen erforderlich (z.B.<br />
Lufttüchtigkeitszeugnis „Certificate of Airworthiness“, Betriebsbewilligung „Air Operator Certificate“).<br />
Die Anbieter gehen davon aus, dass die erforderlichen Genehmigungen zum Übernahmetermin des<br />
Flugzeuges vorliegen bzw. erteilt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Genehmigungen<br />
für den vorgesehenen Betrieb des Flugzeuges nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden,<br />
oder dass diese nachträglich widerrufen werden. Dies könnte Einnahmeausfälle und/oder höhere als<br />
kalkulierte Kosten bewirken und die Liquidität der Gesellschaft entsprechend negativ beeinflussen.<br />
Im Extremfall könnte der Betrieb des Flugzeuges völlig untersagt werden und die Gesellschaft zur<br />
Geschäftsaufgabe zwingen.<br />
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