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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Gesellschaftsvertrag // Teil D<br />

4. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives<br />

Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft<br />

keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />

zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten<br />

übersteigen.<br />

5. Wird binnen eines Jahres nach Ausscheiden des<br />

Gesellschafters ein Auflösungsbeschluss bezüglich der<br />

Gesellschaft gefasst, nimmt der Gesellschafter an der<br />

Liquidation nach Maßgabe des § 18 teil.<br />

6. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

durch Beendigung eines Treuhandverhältnisses,<br />

gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend,<br />

soweit die entsprechende Kommanditbeteiligung nicht<br />

auf den Treugeber übertragen wird.<br />

§ 18 Liquidation<br />

1. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin Liquidatorin. Ihre<br />

Vertretungsbefugnis bleibt für sie und ihre Organe<br />

unverändert bestehen. Die Bestellung und Abberufung<br />

der Organe der Liquidatorin bedarf nicht der Zustimmung<br />

der Kommanditgesellschaft. Für die Tätigkeit der<br />

Liquidatorin gilt § 13 Ziff. 2, 5 entsprechend.<br />

2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />

wird in folgender Reihenfolge verwandt:<br />

a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener<br />

Ausschüttungen an die Kommanditisten;<br />

b) Verteilung des verbleibenden Überschusses auf die<br />

Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen.<br />

3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen<br />

Auszahlungen gem. Ziff. 2 a) jeweils vorrangig auf<br />

die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens<br />

der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen<br />

wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen<br />

Beträge zueinander. Im Übrigen erfolgen Auszahlungen<br />

an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen.<br />

Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche<br />

verzichten die betroffenen Anspruchberechtigten<br />

gem. Ziff. 2 a) und b) bereits jetzt. Die Gesellschaft<br />

nimmt den Verzicht an.<br />

4. Die Auszahlung des den Kommanditisten zustehenden<br />

Liquidationserlöses erfolgt an die Treuhandkommanditistin,<br />

die die Verteilung des Liquidationserlöses an die<br />

weiteren Kommanditisten und Treugeber vornimmt. Für<br />

die Auseinandersetzung und Abwicklung erhält sie keine<br />

gesonderte Gebühr.<br />

§ 19 Sicherungsabtretung und Verpfändung von<br />

Kommanditanteilen, Nießbrauch<br />

1. Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Kommanditanteilen<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin. Diese<br />

Zustimmung kann nur aus triftigem Grund verweigert<br />

werden.<br />

2. Die Bestellung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil<br />

ist unzulässig.<br />

§ 20 Anschriften/Mitwirkungspflichten<br />

1. Die Kommanditistin sind verpflichtet, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />

ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Bei einem<br />

Anschriftenwechsel haben sie ihre neue Anschrift unverzüglich<br />

mitzuteilen. Kommen sie ihrer Verpflichtung<br />

nicht nach, tragen sie die ihnen daraus entstehenden<br />

Nachteile. Die Gesellschaft ist insbesondere nur verpflichtet,<br />

Mitteilungen an die letzte bekannte Anschrift<br />

zu adressieren.<br />

2. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin<br />

haben das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben und Mitwirkungshandlungen zu verlangen, die<br />

zur Erfüllung dieses Vertrages und damit zusammenhängender<br />

gesetzlicher Pflichten – insbesondere nach<br />

den Steuergesetzen sowie dem Geldwäschegesetz –<br />

erforderlich sind oder von Behörden, namentlich der<br />

Finanzverwaltung, verlangt werden. In diesen Fällen<br />

hat der Kommanditist unverzüglich, maximal innerhalb<br />

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