airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Gesellschaftsvertrag // Teil D<br />
4. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives<br />
Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft<br />
keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />
zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten<br />
übersteigen.<br />
5. Wird binnen eines Jahres nach Ausscheiden des<br />
Gesellschafters ein Auflösungsbeschluss bezüglich der<br />
Gesellschaft gefasst, nimmt der Gesellschafter an der<br />
Liquidation nach Maßgabe des § 18 teil.<br />
6. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />
durch Beendigung eines Treuhandverhältnisses,<br />
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend,<br />
soweit die entsprechende Kommanditbeteiligung nicht<br />
auf den Treugeber übertragen wird.<br />
§ 18 Liquidation<br />
1. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin Liquidatorin. Ihre<br />
Vertretungsbefugnis bleibt für sie und ihre Organe<br />
unverändert bestehen. Die Bestellung und Abberufung<br />
der Organe der Liquidatorin bedarf nicht der Zustimmung<br />
der Kommanditgesellschaft. Für die Tätigkeit der<br />
Liquidatorin gilt § 13 Ziff. 2, 5 entsprechend.<br />
2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />
wird in folgender Reihenfolge verwandt:<br />
a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener<br />
Ausschüttungen an die Kommanditisten;<br />
b) Verteilung des verbleibenden Überschusses auf die<br />
Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen.<br />
3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen<br />
Auszahlungen gem. Ziff. 2 a) jeweils vorrangig auf<br />
die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens<br />
der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen<br />
wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen<br />
Beträge zueinander. Im Übrigen erfolgen Auszahlungen<br />
an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen.<br />
Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche<br />
verzichten die betroffenen Anspruchberechtigten<br />
gem. Ziff. 2 a) und b) bereits jetzt. Die Gesellschaft<br />
nimmt den Verzicht an.<br />
4. Die Auszahlung des den Kommanditisten zustehenden<br />
Liquidationserlöses erfolgt an die Treuhandkommanditistin,<br />
die die Verteilung des Liquidationserlöses an die<br />
weiteren Kommanditisten und Treugeber vornimmt. Für<br />
die Auseinandersetzung und Abwicklung erhält sie keine<br />
gesonderte Gebühr.<br />
§ 19 Sicherungsabtretung und Verpfändung von<br />
Kommanditanteilen, Nießbrauch<br />
1. Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Kommanditanteilen<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin. Diese<br />
Zustimmung kann nur aus triftigem Grund verweigert<br />
werden.<br />
2. Die Bestellung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil<br />
ist unzulässig.<br />
§ 20 Anschriften/Mitwirkungspflichten<br />
1. Die Kommanditistin sind verpflichtet, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />
ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Bei einem<br />
Anschriftenwechsel haben sie ihre neue Anschrift unverzüglich<br />
mitzuteilen. Kommen sie ihrer Verpflichtung<br />
nicht nach, tragen sie die ihnen daraus entstehenden<br />
Nachteile. Die Gesellschaft ist insbesondere nur verpflichtet,<br />
Mitteilungen an die letzte bekannte Anschrift<br />
zu adressieren.<br />
2. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin<br />
haben das Recht, von den Kommanditisten<br />
Angaben und Mitwirkungshandlungen zu verlangen, die<br />
zur Erfüllung dieses Vertrages und damit zusammenhängender<br />
gesetzlicher Pflichten – insbesondere nach<br />
den Steuergesetzen sowie dem Geldwäschegesetz –<br />
erforderlich sind oder von Behörden, namentlich der<br />
Finanzverwaltung, verlangt werden. In diesen Fällen<br />
hat der Kommanditist unverzüglich, maximal innerhalb<br />
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