airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil D // Gesellschaftsvertrag //<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />
gekündigt hat;<br />
c) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />
In den Fällen gem. Ziff. 2 b) scheidet der Gesellschafter<br />
mit Wirksamwerden der Kündigung aus. In den Fällen<br />
des § 133 HGB scheidet der Gesellschafter aus, der berechtigt<br />
wäre, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.<br />
Im Fall des § 140 HGB scheidet der Gesellschafter<br />
aus, in dessen Person der Umstand eintritt, der für die<br />
übrigen Gesellschafter dieses Recht begründet.<br />
3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den<br />
übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven<br />
unter der bisherigen Firma fortgeführt.<br />
4. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus,<br />
haben die Kommanditisten durch Beschluss unverzüglich<br />
eine neue persönlich haftende Gesellschafterin zu<br />
bestellen. Das gleiche gilt bei Ausscheiden der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin.<br />
5. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Kündigungen<br />
der Kommanditisten sind an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zu richten. Die Kündigung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin hat gegenüber der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin zu erfolgen. Die<br />
Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
erfolgt gegenüber den Mitgesellschaftern.<br />
§ 17 Auseinandersetzungsguthaben<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so<br />
ist das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer<br />
nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden<br />
Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />
ist vom gewählten Abschlussprüfer<br />
aufzustellen. Erfolgt das Ausscheiden zum Schluss eines<br />
Geschäftsjahres, bildet der entsprechende Jahresabschluss<br />
die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz.<br />
Erfolgt das Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres,<br />
so wird der Jahresabschluss des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres sowie des laufenden Geschäftsjahres<br />
zugrunde gelegt und das Auseinandersetzungsguthaben<br />
zeitanteilig ermittelt. Stille Reserven im Flugzeugwert sind<br />
ebenso zu berücksichtigen wie ein etwaiger Firmenwert.<br />
Am Ergebnis schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende<br />
Gesellschafter teil.<br />
2. Kann zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
und der Gesellschaft keine Einigung über den Verkehrswert<br />
des Flugzeuges erzielt werden, wird dieser<br />
verbindlich durch zwei öffentlich bestellte Sachverständige<br />
durch Schätzung festgestellt. Ein Sachverständiger<br />
soll von der Norddeutschen Landesbank, Hannover,<br />
benannt werden. Der zweite Sachverständige<br />
soll von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/<br />
Main benannt werden und als Schätzer für Flugzeuge<br />
zugelassen sein. Als Verkehrswert gilt der Mittelwert<br />
beider Schätzungen. Die solchermaßen vorgeschlagenen<br />
Sachverständigen sowie ihre Schätzungen sind für<br />
den ausscheidenden Gesellschafter und die Gesellschaft<br />
bindend. Die Kosten der Sachverständigen trägt<br />
die Gesellschaft nur, wenn ein höherer als von der<br />
Gesellschaft selbst geschätzter Flugzeugwert von den<br />
Sachverständigen festgestellt wird. Andernfalls trägt<br />
der ausscheidende Gesellschafter die Kosten.<br />
3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />
Jahresraten, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres,<br />
auszuzahlen.<br />
Die Zahlung der ersten Rate erfolgt am Ende des<br />
Geschäftsjahres, das auf das Ausscheiden des Gesellschafters<br />
folgt, frühestens jedoch – soweit gesetzlich<br />
zulässig – am 31. Dezember 2028. Das jeweilige<br />
Auseinandersetzungsguthaben wird von dem Tage des<br />
Ausscheidens an mit 6 % p.a. verzinst, maximal aber in<br />
Höhe des Prozentsatzes, der den Ausschüttungen der<br />
übrigen Gesellschafter im selben Zeitraum entspricht.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
vor Fälligkeit auszuzahlen. Eine Sicherstellung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht<br />
verlangt werden.<br />
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