05.02.2014 Aufrufe

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil D // Gesellschaftsvertrag //<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />

gekündigt hat;<br />

c) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />

In den Fällen gem. Ziff. 2 b) scheidet der Gesellschafter<br />

mit Wirksamwerden der Kündigung aus. In den Fällen<br />

des § 133 HGB scheidet der Gesellschafter aus, der berechtigt<br />

wäre, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.<br />

Im Fall des § 140 HGB scheidet der Gesellschafter<br />

aus, in dessen Person der Umstand eintritt, der für die<br />

übrigen Gesellschafter dieses Recht begründet.<br />

3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den<br />

übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven<br />

unter der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

4. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus,<br />

haben die Kommanditisten durch Beschluss unverzüglich<br />

eine neue persönlich haftende Gesellschafterin zu<br />

bestellen. Das gleiche gilt bei Ausscheiden der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin.<br />

5. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Kündigungen<br />

der Kommanditisten sind an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zu richten. Die Kündigung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin hat gegenüber der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin zu erfolgen. Die<br />

Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

erfolgt gegenüber den Mitgesellschaftern.<br />

§ 17 Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so<br />

ist das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer<br />

nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden<br />

Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />

ist vom gewählten Abschlussprüfer<br />

aufzustellen. Erfolgt das Ausscheiden zum Schluss eines<br />

Geschäftsjahres, bildet der entsprechende Jahresabschluss<br />

die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz.<br />

Erfolgt das Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres,<br />

so wird der Jahresabschluss des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres sowie des laufenden Geschäftsjahres<br />

zugrunde gelegt und das Auseinandersetzungsguthaben<br />

zeitanteilig ermittelt. Stille Reserven im Flugzeugwert sind<br />

ebenso zu berücksichtigen wie ein etwaiger Firmenwert.<br />

Am Ergebnis schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende<br />

Gesellschafter teil.<br />

2. Kann zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

und der Gesellschaft keine Einigung über den Verkehrswert<br />

des Flugzeuges erzielt werden, wird dieser<br />

verbindlich durch zwei öffentlich bestellte Sachverständige<br />

durch Schätzung festgestellt. Ein Sachverständiger<br />

soll von der Norddeutschen Landesbank, Hannover,<br />

benannt werden. Der zweite Sachverständige<br />

soll von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/<br />

Main benannt werden und als Schätzer für Flugzeuge<br />

zugelassen sein. Als Verkehrswert gilt der Mittelwert<br />

beider Schätzungen. Die solchermaßen vorgeschlagenen<br />

Sachverständigen sowie ihre Schätzungen sind für<br />

den ausscheidenden Gesellschafter und die Gesellschaft<br />

bindend. Die Kosten der Sachverständigen trägt<br />

die Gesellschaft nur, wenn ein höherer als von der<br />

Gesellschaft selbst geschätzter Flugzeugwert von den<br />

Sachverständigen festgestellt wird. Andernfalls trägt<br />

der ausscheidende Gesellschafter die Kosten.<br />

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />

Jahresraten, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres,<br />

auszuzahlen.<br />

Die Zahlung der ersten Rate erfolgt am Ende des<br />

Geschäftsjahres, das auf das Ausscheiden des Gesellschafters<br />

folgt, frühestens jedoch – soweit gesetzlich<br />

zulässig – am 31. Dezember 2028. Das jeweilige<br />

Auseinandersetzungsguthaben wird von dem Tage des<br />

Ausscheidens an mit 6 % p.a. verzinst, maximal aber in<br />

Höhe des Prozentsatzes, der den Ausschüttungen der<br />

übrigen Gesellschafter im selben Zeitraum entspricht.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

vor Fälligkeit auszuzahlen. Eine Sicherstellung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht<br />

verlangt werden.<br />

156

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!