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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Gesellschaftsvertrag // Teil D<br />

manditbeteiligung auf diesen zu übertragen. Der jeweilige<br />

Treugeber hat das Recht die Übertragung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge auf sich zu verlangen.<br />

4. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist der Gesellschaft<br />

durch Vorlage des Vertrages nachzuweisen.<br />

5. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem<br />

Wechsel der Gesellschafter nicht berührt.<br />

6. Wird ein Kommanditanteil ganz oder zum Teil verkauft,<br />

so steht der Geschäftsführenden Kommanditistin ein<br />

Vorkaufsrecht zu. Der Verkäufer hat ihr den mit den<br />

Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag unverzüglich<br />

mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird<br />

durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Die Ausübung<br />

des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber<br />

dem Verkäufer. Das Vorkaufsrecht ist bis zum Ablauf<br />

von drei Wochen nach Empfang der Mitteilung des<br />

vollständigen Kaufvertrages auszuüben. Kein Vorkaufsrecht<br />

besteht bei dem Verkauf an Kinder, Eltern,<br />

Geschwister, den Ehegatten oder Lebenspartner im<br />

Sinne einer Lebenspartnerschaft. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, das Vorkaufsrecht<br />

zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform<br />

und ist dem Verkäufer spätestens mit Ausübung des<br />

Vorkaufsrechts mitzuteilen. Soweit der Kommanditanteil<br />

mittelbar über die Treuhandkommanditistin gehalten<br />

wird, besteht das Vorkaufsrecht an der mittelbaren Beteiligung<br />

entsprechend den vorstehenden Regelungen.<br />

§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Beim Tod eines Kommanditisten geht sein Gesellschaftsanteil<br />

auf den oder die Erben über. Bei mehreren<br />

Erben müssen die Einlagen jeweils zumindest 100 EUR<br />

betragen. Solange und soweit das nicht der Fall ist,<br />

muss ein gemeinsamer Bevollmächtigter zur Ausübung<br />

des Stimmrechts bestellt werden.<br />

2. Beim Tod des Kommanditisten ist Testamentsvollstreckung<br />

zulässig.<br />

3. Nach dem Tod des Kommanditisten kann die Gesellschaft<br />

durch ihre Geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder die Treuhandkommanditistin, zur Klärung der<br />

Verfügungsberechtigung und insbesondere der Empfangsberechtigung,<br />

die Vorlage eines Erbscheins, eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />

notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige<br />

Urkunden sind auf Verlangen in deutscher Sprache<br />

vorzulegen. Die Gesellschaft kann auf die Vorlage eines<br />

Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder<br />

eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom<br />

Erbvertrag nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />

vorgelegt wird. Die Gesellschaft darf denjenigen, der<br />

darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet<br />

ist, als berechtigt ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere<br />

mit befreiender Wirkung Zahlungen an ihn<br />

leisten. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft bekannt<br />

ist, dass der dort genannte (z.B. nach Anfechtung oder<br />

Nichtigkeit des Testaments oder wegen eines späteren<br />

Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn<br />

ihr dies in Folge von Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden<br />

ist.<br />

4. Die vorstehenden Regelungen finden auch bei der<br />

Verfügung über treuhänderisch gehaltene Beteiligungen<br />

oder Teile hiervon durch den Treugeber Anwendung.<br />

§ 16 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet er mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung aus der Gesellschaft aus.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

eröffnet wird oder im Zeitpunkt des Beitritts<br />

bereits eröffnet ist und sein Kommanditanteil nicht<br />

binnen eines Zeitraumes von 12 Monaten, nachdem die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin oder die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin tatsächliche Kenntnis von der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens – insbesondere durch<br />

Mitteilung des Insolvenzverwalters – erlangt hat, auf einen<br />

Dritten übertragen wird;<br />

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