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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil D // Gesellschaftsvertrag //<br />

§ 10 Unterrichtung der Kommanditisten und Dritter<br />

1. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat die Kommanditisten<br />

einmal pro Jahr über den Gang der Geschäfte<br />

unter Einschluss des abgelaufenen und des laufenden<br />

Geschäftsjahres zu unterrichten. Die Berichterstattung<br />

hat sich auf den Gang der Geschäfte, die Lage der<br />

Gesellschaft, auf die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />

und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken. Sie<br />

soll insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs- und<br />

Kostenentwicklung umfassen sowie wesentliche Vorfälle<br />

erläutern. Der Bericht soll auch über die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft und ihre Entwicklung Auskunft geben.<br />

2. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

nicht aber verpflichtet, Zwischenberichte zu erstellen.<br />

3. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

den Jahresabschluss sowie die in Ziff. 1 und 2 genannten<br />

Berichte ganz oder zum Teil zu veröffentlichen,<br />

insbesondere der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler<br />

AG, Hamburg, mitzuteilen.<br />

2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten<br />

gebucht.<br />

3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der<br />

Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten<br />

übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten<br />

so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen<br />

sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur<br />

durch zukünftige Gewinne auszugleichen.<br />

4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten<br />

zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr<br />

zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern<br />

werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben<br />

auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.<br />

5. Die Kapitalkonten werden in EUR geführt.<br />

§ 12 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des<br />

Jahresabschlusses<br />

1. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat spätestens<br />

innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres<br />

den Jahresabschluss aufzustellen.<br />

2. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die<br />

gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung.<br />

4. Gegenstände, insbesondere Tatsachen und Bewertungen,<br />

die die Gesellschaft betreffen und die die<br />

Kommanditisten im Zuge von Gesellschafterversammlungen,<br />

im Umlaufverfahren oder der Berichterstattung<br />

erfahren, dürfen nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin veröffentlicht werden oder zum<br />

Zweck der Veröffentlichung weitergegeben werden.<br />

§ 11 Kapitalkonten<br />

1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen.<br />

Sie werden auf Kapitalkonto I der Kommanditisten<br />

gebucht.<br />

3. Die Gesellschaft wird die Möglichkeit der linearen AfA<br />

(Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen)<br />

gem. § 7 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung einer<br />

Nutzungsdauer von zwölf Jahren ab Ablieferung nutzen.<br />

4. Die Gesellschaft hat den Jahresabschluss durch den<br />

Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Abschlussprüfer<br />

muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

sein. Die Prüfung hat von dem<br />

Abschlussprüfer nach den Grundsätzen handelsrechtlicher<br />

Pflichtprüfung für große Kapitalgesellschaften zu<br />

erfolgen.<br />

5. Die Geschäftsführende Kommanditistin übersendet den<br />

geprüften Jahresabschluss den Kommanditisten im<br />

Zug der Berichterstattung bei Durchführung des Umlaufverfahrens<br />

oder mit der Einladung zur ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

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