airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil D // Gesellschaftsvertrag //<br />
§ 10 Unterrichtung der Kommanditisten und Dritter<br />
1. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat die Kommanditisten<br />
einmal pro Jahr über den Gang der Geschäfte<br />
unter Einschluss des abgelaufenen und des laufenden<br />
Geschäftsjahres zu unterrichten. Die Berichterstattung<br />
hat sich auf den Gang der Geschäfte, die Lage der<br />
Gesellschaft, auf die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />
und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken. Sie<br />
soll insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs- und<br />
Kostenentwicklung umfassen sowie wesentliche Vorfälle<br />
erläutern. Der Bericht soll auch über die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft und ihre Entwicklung Auskunft geben.<br />
2. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
nicht aber verpflichtet, Zwischenberichte zu erstellen.<br />
3. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
den Jahresabschluss sowie die in Ziff. 1 und 2 genannten<br />
Berichte ganz oder zum Teil zu veröffentlichen,<br />
insbesondere der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler<br />
AG, Hamburg, mitzuteilen.<br />
2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten<br />
gebucht.<br />
3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der<br />
Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die<br />
Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten<br />
übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten<br />
so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen<br />
sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur<br />
durch zukünftige Gewinne auszugleichen.<br />
4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten<br />
zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr<br />
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern<br />
werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben<br />
auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.<br />
5. Die Kapitalkonten werden in EUR geführt.<br />
§ 12 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des<br />
Jahresabschlusses<br />
1. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat spätestens<br />
innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres<br />
den Jahresabschluss aufzustellen.<br />
2. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die<br />
gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung.<br />
4. Gegenstände, insbesondere Tatsachen und Bewertungen,<br />
die die Gesellschaft betreffen und die die<br />
Kommanditisten im Zuge von Gesellschafterversammlungen,<br />
im Umlaufverfahren oder der Berichterstattung<br />
erfahren, dürfen nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin veröffentlicht werden oder zum<br />
Zweck der Veröffentlichung weitergegeben werden.<br />
§ 11 Kapitalkonten<br />
1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen.<br />
Sie werden auf Kapitalkonto I der Kommanditisten<br />
gebucht.<br />
3. Die Gesellschaft wird die Möglichkeit der linearen AfA<br />
(Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen)<br />
gem. § 7 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung einer<br />
Nutzungsdauer von zwölf Jahren ab Ablieferung nutzen.<br />
4. Die Gesellschaft hat den Jahresabschluss durch den<br />
Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Abschlussprüfer<br />
muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
sein. Die Prüfung hat von dem<br />
Abschlussprüfer nach den Grundsätzen handelsrechtlicher<br />
Pflichtprüfung für große Kapitalgesellschaften zu<br />
erfolgen.<br />
5. Die Geschäftsführende Kommanditistin übersendet den<br />
geprüften Jahresabschluss den Kommanditisten im<br />
Zug der Berichterstattung bei Durchführung des Umlaufverfahrens<br />
oder mit der Einladung zur ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung.<br />
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