airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Gesellschaftsvertrag // Teil D<br />
4. Wird eine Gesellschafterversammlung durchgeführt,<br />
geschieht dies nach folgender Maßgabe:<br />
a) Einladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin schriftlich<br />
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von<br />
drei Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung. Die<br />
Leitung der Gesellschafterversammlungen führt ein<br />
Vertreter der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
b) Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das<br />
von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den<br />
Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />
c) Gesellschafterversammlungen finden nach Wahl der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin am Sitz der Gesellschaft<br />
in Offenbach oder in Hamburg statt.<br />
d) Jeder Gesellschafter kann sich auf einer Gesellschafterversammlung<br />
vertreten lassen. Der Vertreter hat eine<br />
schriftliche Vollmacht (auch per Telefax) vorzulegen,<br />
die von dem Gesellschafter für jede Gesellschafterversammlung<br />
neu zu erteilen ist. Diese muss drei volle<br />
Werktage (Samstag gilt nicht als Werktag) vor Beginn<br />
des Tages der Gesellschafterversammlung vorliegen.<br />
Später eingehende Vollmachten finden keine Berücksichtigung.<br />
Der Bevollmächtigte ist vom Verbot des<br />
Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit, es sei denn,<br />
aus der Vollmacht ergibt sich ausdrücklich ein anderes.<br />
e) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn insgesamt mindestens 30 % des Kommanditkapitals<br />
vertreten sind. Hinsichtlich der in Ziff. 1 e) bis g)<br />
genannten Angelegenheiten ist die Gesellschafterversammlung<br />
beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens<br />
50 % des Kommanditkapitals vertreten sind. Nimmt<br />
die Treuhandkommanditistin an der Gesellschafterversammlung<br />
teil und ist sie an der Gesellschaft beteiligt,<br />
ist die Gesellschafterversammlung in jedem Fall beschlussfähig.<br />
Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich<br />
eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Frist<br />
von 10 Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung,<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />
vertretenen Kommanditkapitals und der Teilnahme der<br />
Treuhandkommanditistin beschlussfähig ist.<br />
f ) Über die Treuhandkommanditistin beteiligte Treugeber<br />
dürfen an der Gesellschafterversammlung wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten teilnehmen und unterliegen<br />
insoweit entsprechenden Rechten und Pflichten.<br />
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
sowie der Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8<br />
Ziff. 1 g) und h). Ist die Veräußerung des Flugzeuges<br />
beschlossen, bedarf der Beschluss zur Auflösung<br />
der Gesellschaft lediglich einer Mehrheit von 50 %<br />
der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin ist nicht mehr<br />
erforderlich nach Ablauf von 15 Jahren seit Ablieferung<br />
des Flugzeuges.<br />
3. Bei der Beschlussfassung gewähren je 100 EUR der<br />
Pflichteinlagen eine Stimme.<br />
4. Treugeber dürfen das Stimmrecht anteilig, d.h. entsprechend<br />
der Stimmkraft ihrer durch das Treuhandverhältnis<br />
begründeten wirtschaftlichen Beteiligung an<br />
der Gesellschaft, anstelle der Treuhandkommanditistin<br />
unmittelbar selbst ausüben.<br />
5. Machen Treugeber von ihrem Recht nach Ziff. 4 keinen<br />
Gebrauch, dann ist die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />
von dem Stimmrecht unter Berücksichtigung<br />
etwaiger ihr aufgrund des Treuhandvertrages von den<br />
Treugebern erteilten Weisungen unterschiedlich Gebrauch<br />
zu machen, um auf diese Weise dem Willen aller<br />
Treugeber Beachtung zu verleihen.<br />
6. Beschlüsse der Gesellschafter können binnen einer Ausschlussfrist<br />
von drei Monaten, gerechnet vom Tage der<br />
Beschlussfassung, angefochten werden. Für Beschlüsse<br />
nach § 8 Ziff. 3 beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung<br />
des Protokolls und beträgt sechs Wochen.<br />
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